1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vom 19.7.2001 bis 9.11.2008 für die Tochter des Klägers E., geboren 2001.
Die Mutter des Kindes E., D. K., ist am 10.11.2008 aus der gemeinsamen Wohnung in der C-Straße, A-Stadt, in der sie zuvor mit dem Kläger und dem Kind E. ab deren Geburt gelebt hatte, ausgezogen und lebt seitdem vom Kläger dauerhaft getrennt. Ihr aktueller Aufenthalt ist unbekannt. Seit 10.11.2008 erzieht der Kläger das Kind E. allein. Für die Zeit ab 10.11.2008 sind Kinderberücksichtigungszeiten im Versicherungskonto des Klägers vorgemerkt.
Im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitete der Kläger nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung bis zum 6. Lebensjahr seiner Tochter in Vollzeit als Busfahrer, während die Mutter des Kindes überwiegend nicht bzw. wenn dann geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt war.
Am 28.4.2017 beantragte der Kläger die Vormerkung von Kindererziehungszeiten vom 19.7.2001 bis 9.11.2008 zu seinem Versicherungskonto. Auch vor dem Auszug der Kindesmutter habe der Kläger sich überwiegend um das Kind E. gekümmert.
Mit Bescheid der Beklagten vom 25.9.2017 wurde der Antrag abgelehnt. Die Zeit vom 19.7.2001 bis 9.11.2008 könne weder als Kindererziehungs- noch als Kinderberücksichtigungszeit anerkannt werden, weil sie weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Eine überwiegende Erziehung durch den Kläger habe nicht vorgelegen, da dieser Vollzeit gearbeitet habe. Für die Zeit ab 10.11.2008 seien Kinderberücksichtigungszeiten vorgemerkt. Für die Zeit davor sei eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht nachgewiesen, da der Kläger einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch unter Verweis auf einen Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 10.2.2011, wonach das alleinige Sorgerecht für E. ihm zugewiesen worden sei. Er trug weiter vor, die Mutter seiner Tochter sei im streitgegenständlichen Zeitraum immer wieder abwesend gewesen.
Auf Rückfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass er seine Arbeitszeiten so organisiert habe, dass er nachmittags nicht mehr arbeiten müsse. Nach der Schule sei seine Tochter allein nach Hause gekommen. Zum Teil, insbesondere in den Ferien, habe der Kläger sie mit zur Arbeit genommen. Er habe seine Tochter zum Kindergarten gebracht, die Mutter von E. habe sie abgeholt. Der Kläger legte Unterlagen vor, nach denen er im Jahr 2009 zwecks Betreuung seiner Tochter Verhandlungen mit seinem Arbeitgeber geführt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2018 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Speicherung von Kindererziehungs- und berücksichtigungszeiten ergeben sich aus §§ 56, 57 SGB VI. Eine übereinstimmende Erklärung des Klägers und der Kindesmutter über die Zuordnung von Erziehungszeiten liege nicht vor. Es komme daher darauf an, ob der Kläger seine Tochter überwiegend erzogen habe. Eine überwiegende Erziehung durch den Kläger sei seit dem Auszug der Kindesmutter aus der gemeinsamen Wohnung am 10.11.2008 anzunehmen. Für die Zeit davor habe der Kläger den Nachweis nicht erbringen können. Der Kläger sei durchgängig berufstätig gewesen, während die Kindesmutter überwiegend nicht berufstätig gewesen sei. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber betreffen nicht den strittigen Zeitraum. Der Kläger selbst habe angegeben, dass die Kindesmutter das Kind vom Kindergarten abgeholt habe und während der berufsbedingten Abwesenheitszeit zu Hause war. Es sei daher von einer gemeinsamen Erziehung durch beide Elternteile auszugehen.
Am 22.2.2018 hat der Kläger vor dem SG Darmstadt Klage erhoben. Er habe seine Tochter in den Kindergarten gebracht. Seine Arbeitszeiten habe er bis heute so geregelt, dass er nachmittags zu Hause sei. Er arbeite oft an den Wochenenden. Als das Kind kleiner gewesen sei, habe er seine Tochter mit zur Arbeit genommen. Sie habe die ganze Zeit vorne im Bus gesessen. Er hat eidesstattliche Versicherungen von Arbeitskollegen vorgelegt wurden, wonach sie in den Jahren vor 2008 beobachtet hätten, dass der Kläger seine Tochter E. am Wochenende mit in den Betrieb genommen habe und dass sie dort saß, bis die Schicht zu Ende war.
Das Gericht hat u.a. den Kindergarten sowie die Grundschule, die E. besucht hat, angeschrieben. Unterlagen, aus denen Rückschlüsse über die Betreuungssituation gezogen werden könnten, sind nicht mehr vorhanden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2018 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit vom 18.07.2001 bis 09.11.2008 beim Kläger vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2018 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der streitgegenständlichen Zeiten in seinem Versicherungskonto. Es wird nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheids, der sich das Gericht anschließt, verwiesen.
Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird nach § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben sie ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, so ist die Erziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zuzuordnen. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 Satz 1 SGB VI, vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2008 – B 13 R 131/07 R –, SozR 4-2600 § 56 Nr 5, Rn. 11 - 13). Da keine übereinstimmende Erklärung des Klägers und der Mutter von E. vorliegt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u.a. BSG vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R, Die Beiträge Beilage 2001, 67, 70 ff; BSG vom 16.12.1997, SozR 3-2600 § 56 Nr 10 S 46 ff) eine Zuordnung der Kindererziehungszeit an ihn (als Vater) nur dann in Betracht, wenn er das Kind allein oder überwiegend erzogen hat (BSG, Urteil vom 17. April 2008 – B 13 R 131/07 R –, SozR 4-2600 § 56 Nr 5, Rn. 14). Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er E. im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend erzogen hat.
Der gemeinsame Hausstand des Klägers und der Mutter von E. im streitgegenständlichen Zeitraum sind ein gewichtiges Indiz für eine gemeinsame Erziehung (KassKomm/Gürtner, 102. EL Dezember 2018, SGB VI § 56 Rn. Randnummer 25). Ein weiteres wesentliches Kriterium zur Feststellung der Erziehungsanteile ist die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten im maßgeblichen Zeitraum (vgl. Försterling, GK-SGB VI, § 56 Rz. 95). Dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Vollzeit gearbeitet hat und seine Frau nur geringfügig beschäftigt war, spricht gegen einen überwiegenden Erziehungsanteil des Klägers. Es wird dabei gar nicht bestritten, dass man auch als vollbeschäftigter Arbeitnehmer in der Lage ist, ein Kind zu erziehen oder dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum sein Kind erzogen hat. Aber Beweise für einen überwiegenden Erziehungsanteil des Klägers sind nicht zu den Akten gelangt. Beweisangebote hinsichtlich einzelner Nachweise für ein Engagement des Klägers in der Kindererziehung (wie gemeinsamem Kochen mit den Kindern im Kindergarten) sind nicht beweisgeeignet, da eine gemeinsame Erziehung beider Elternteile nicht streitig ist und ein Nachweis eines Erziehungsengagements des Klägers nicht bedeutet, dass seine Frau die elterliche Sorge nicht ausgeübt hätte. Dafür, dass diese entgegen der Aussage des Klägers sich doch an der Erziehung von E. beteiligt hat, spricht u.a. die Aussage der ehemaligen Klassenlehrerin von E., Frau M., nach dem Schreiben des H. Bergstrasse vom 19.6.2019, die Mutter von E. habe ein Elterngespräch mit ihr geführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Zulässigkeit der Berufung auf §§ 143, 144 SGG.