Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.08.2022 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse streitig.
Mit Beschluss vom 26.07.2018 bewilligte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Klägern Prozesskostenhilfe im Verfahren S 5 AS 488/18 ab dem 16.03.2018 und ordnete den Erinnerungsführer bei.
Der Erinnerungsführer hat beantragt, seine Vergütung für das Verfahren aus der Staatskasse auf 960,79 € festzusetzen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 26.04.2022 auf 603,79 € festgesetzt.
Hiergegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 26.08.2022 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse auf 960,69 € festgesetzt. Auf die Gründe wird Bezug genommen
Gegen den ihm am 30.08.2022 zugestellten Beschluss hat der Erinnerungsgegner, vertreten durch den Bezirksrevisor, mit Schreiben vom 06.09.2022 Beschwerde per Telefax beim Sozialgericht Gelsenkirchen am 07.09.2022 eingelegt.
Er beantragt, die Vergütung auf 270,59 € festzusetzen.
Der Bezirksrevisor ist mit Verfügung vom 13.04.2023 darauf hingewiesen worden, dass das von ihm erhobene Rechtsmittel wegen Nichtwahrung der Pflicht zur elektronischen Einreichung unzulässig ist. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.05.2023 gesetzt. Die Verfügung ist dem Bezirksrevisor laut Empfangsbekenntnis am 17.04.2023 zugegangen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die mit Schreiben vom 06.09.2022 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.08.2022 ist unwirksam und damit als unzulässig zu verwerfen ist
Die Beschwerde ist nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax an das Sozialgericht Gelsenkirchen übermittelt worden. Dies stellt wegen der dem Erinnerungsgegner obliegenden Pflicht zur elektronischen Einreichung der Beschwerde keine formgerechte Beschwerdeeinlegung dar und ist damit als Verfahrenserklärung unwirksam.
Gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 7 RVG ist eine Beschwerde schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben. Beschwerdeführer ist gemäß § 56 RVG das Land Nordrhein-Westfalen als „Staatskasse“, das vom Bezirksrevisor vertreten wird (siehe Ziffer A.I.2. e) der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 27.07.2011 i.d.F. vom 18.06.2013 JMBl. NRW 2013 S. 148). Der Bezirksrevisor ist organisatorisch dem Land Nordrhein-Westfalen zugeordnet und tritt als für dieses Handelnder auf.
Für das Land Nordrhein-Westfalen gilt als juristische Person des öffentlichen Rechts § 12b RVG i.V.m. § 65d SGG, wonach ab dem 01.01.2022 u.a. juristische Personen des öffentlichen Rechts vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge oder Erklärungen an das Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln haben.
Denn § 12b S. 1 RVG i.d.F. des Gesetzes vom 15.03.2022 (BGBl I, 610) ordnet an, das in Verfahren nach dem RVG die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument für das Verfahren anzuwenden sind, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält. Daher finden auf das vorliegende Beschwerdeverfahren die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument nach dem SGG, also §§ 65a–65d SGG, Anwendung (vgl. Toussaint in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, RVG § 12b Rn. 2). Gemäß § 65d S. 1 SGG (i.d.F. des Gesetzes vom 05.10.2021, BGBl I, 4507) sind ab dem 01.01.2022 vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, an das Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die zur Nutzung verpflichteten Personen sind verpflichtet, die entsprechenden technischen Geräte vorzuhalten und deren Bedienung zu beherrschen (BT-DRs. 17/12634 S. 28; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 13.06.2022 – 5 A 118/22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2022 – 19 A 448/22.A; OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2022 – 8 U 23/22).
Verfahrenshandlungen, die unter Verstoß gegen den in § 65d SGG normierten aktiven Benutzungszwang nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden, sind unwirksam und führen bei einer Rechtsmittelschrift zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 04.11.2022 – 2 WF 167/22; siehe auch zu § 130d ZPO: BT- Drs. 17/12634 S. 27; BGH, Beschlüsse vom 25.01.2023 – IV ZB 7/22 und vom 17.11.2022 – IX ZB 17/22 m.w.N.).
Der Erinnerungsgegner hat keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 5 S. 1 RVG beantragt. Auch hat er die Verfahrenshandlung nicht formwirksam nachgeholt.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).