L 2 AS 143/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3335/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 143/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. Oktober 2019 bis (noch) 28. Februar 2020.

Die 1968 geborene Klägerin erhielt zuletzt bis zum 31. August 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten.

Die Klägerin ist Alleineigentümerin eines (Reihen-)Hauses in W1, die sie selbst nicht bewohnt, sondern vermietet hat. Sie hat das Haus am 26. Februar 2002 zu einem Kaufpreis von 190.000,00 € gekauft. Die Finanzierung ist noch nicht abgeschlossen.

Am 31. August 2017 und 3. November 2017 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese Anträge lehnte die Beklagte für die Zeit ab September 2017 mit Bescheiden vom 6. September 2017 sowie 11. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2017 und für die Zeit ab November 2017 mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2017 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Die Klägerin verfüge insoweit über diverse laufende Einnahmen in Form von regelmäßigen Überweisungen ihrer Mutter, S1 (S.), und weiterer Personen. Darüber hinaus seien ihr Mieteinnahmen aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung in W1 zugegangen. Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) die Klage gegen diese Bescheide abgewiesen; die Berufung ist unter dem Aktenzeichen: L 2 AS 197/21 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängig.

Am 25. Oktober 2019 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Dezember 2019 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass eine Hilfebedürftigkeit nach wie vor nicht nachgewiesen sei. Neben den Zahlungen ihrer Mutter habe die Klägerin weitere Geldzuflüsse auf ihr Konto erhalten, die als Einkommen zu werten seien und einer Hilfebedürftigkeit entgegenstünden. Insofern seien Überweisungen/Gutschriften auf dem Konto der Klägerin mit der Konto-Nummer xxx09 vom 1. Oktober 2019, 15. Oktober 2019, 16. Oktober 2019, 4. November 2019 und 15. November 2019 ersichtlich. Die dort aufgeführten Privatkredite seien nicht nachgewiesen. Im Übrigen sei eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin nach wie vor im Hinblick auf die im Alleineigentum der Klägerin befindliche Eigentumswohnung in W1 nicht nachgewiesen, da der aktuelle Grundbuchauszug und der aktuelle Verkehrswert nicht vorgelegt worden seien.

In einem beim SG betriebenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Aktenzeichen: S 3 AS 434/20 ER) hat die Klägerin vorgebracht, dass sie nach wie vor der Ansicht sei, dass es sich bei den Zahlungen ihrer Mutter in der Vergangenheit um Darlehensgewährungen gehandelt habe. Hierauf komme es indes nicht an, da sie seit Mitte 2019 keine weiteren Zahlungen ihrer Mutter erhalten werde. Da sie nicht wohnungslos habe werden und zudem unbedingt einen Eintrag bei der Schufa habe vermeiden wollen, habe sie sich zur Überbrückung bis zur Zahlung durch den Beklagten bei verschiedenen Freunden und Bekannten darlehensweise Geld geliehen. So habe sie sich im September 2019 700,00 € von ihrer Freundin L1 und 1.400,00 € von ihrem Freund N1 geliehen. Im Oktober 2019 habe sie sich 1.400,00 € von ihrem Freund N1 und 1.400,00 € von ihrer ehemaligen Nachbarin S2 und 90,00 € von ihrer Freundin L1 geliehen. Im November 2019 wiederum habe sie sich 1.400,00 € von ihrem Freund N1 und im Dezember 2019 500,00 € von ihrer Freundin L1 und 1.500,00 € von ihrem Bekannten B1 geliehen. Sie habe sich in dieser genannten Höhe Geld leihen müssen, da sie über ein noch nicht abgezahltes Eigenheim in W1 verfüge. Dieses Haus sei vermietet, die Miete werde jedoch überwiegend nicht vollständig gezahlt. Zins und Tilgung für das Haus in W1 beliefen sich auf monatlich 900,00 €. Hinzu kämen Nebenkosten in Höhe von monatlich durchschnittlich 296,36 € (80,00 € Wasser, 100,00 € monatliche Vorauszahlung Heizöl, 15,49 € Müll, 26,76 € Grundsteuer). Demgegenüber stünden Mieteinnahmen in Höhe von monatlich durchschnittlich 816,00 € (500,00 € vom Mieter E1 und durchschnittlich ca. 316,00 € von ihrem Ex-Ehemann, bis einschließlich November 2019 monatlich 262,50 €, im Dezember 425,00 €), von denen 500,00 € allerdings zur Schuldentilgung direkt an ihre Mutter gezahlt würden. Hinzu käme die Miete der Klägerin für ihre Wohnung in S3 in Höhe von 688,00 €. Ihr Bedarf belaufe sich nach dem SGB II somit auf 1.099,44 €. Mit Beschluss vom 15. Mai 2020 hat das SG den Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 11. August 2020 (Aktenzeichen: L 12 AS 1903/20 ER-B) zurückgewiesen.

Den gegen den Ablehnungsbescheid vom 17. Dezember 2019 eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 16. Januar 2020, mit welchem die Klägerin geltend machte, dass es sich bei sämtlichen aufgeführten Zahlungen der Freunde und Bekannten der Klägerin um mit einer zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastete Darlehen handele, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2020 zurück. Auf dem Konto der Klägerin seien Einzahlungen diverser Personen (namentlich N1, B1, S2 und L1) enthalten, die als Einkommen anzurechnen seien und eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin ausschlössen. Unstreitig seien im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 15. November 2019 folgende Zahlungen zugeflossen: 1. Oktober 2019 1.400,00 € von N1, 15. Oktober 2019 670,00 € von S2, 16. Oktober 2019 90,00 € von L1, 4. November 2019 1.400,00 € von N1 und am 15. November 2019 800,00 € von S2. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung habe die Klägerin weitere Zahlungen wie folgt angegeben: September 2019 700,00 € von L1, September 2019 1.400,00 € von N1, Oktober 2019 730,00 € von S2, Dezember 2019 500,00 € von L1 und Dezember 2019 1.500,00 € von B1.

Hiergegen hat die Klägerin am 17. August 2020 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage erhoben. Auch bei diesen ab dem September 2019 ihr zugeflossenen Zahlungen ihrer Freunde und Bekannten habe es sich ausschließlich um wirksame Darlehen gehandelt; eine ihre Hilfebedürftigkeit ausschließende Anrechnung dieser Geldzuflüsse als Einkommen dürfe nicht erfolgen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das SG hat sodann Beweis erhoben durch die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen N1, B1, S2 und L1 im Termin zur Erörterung der Sach-  und Rechtslage am 21. Oktober 2020.

In diesem Termin zur Erörterung des Sachverhalts hat die Klägerin zunächst angegeben, dass es sich bei den geladenen Zeugen um Freunde handele. B1  überweise ihr weiterhin und laufend Geld. Er helfe ihr insofern, wenn ein Notfall vorliege, da sie nach wie vor keinen Job habe. Er überweise ihr jeden Monat 1.000,00 €. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich sei, dass B1 in der Vergangenheit einen Betrag von 2.000,00 € überwiesen habe, hat die Klägerin angegeben, dass dies dann der Fall gewesen sei, wenn ihr Ex-Ehemann seine Miete an die Klägerin nicht bezahlt habe. Im Moment seien es jeden Monat 1.000,00 €, die sie von B1 erhalte. Nachdem die Klägerin auf Nachfrage des Vorsitzenden angegeben hat, dass es hierüber einen Darlehensvertrag gebe, hat die Bevollmächtigte des Beklagten erklärt, dass die Klägerin ihr gegenüber angegeben habe, dass es nur einen mündlichen Vertrag gebe. Die Klägerin hat hierauf erklärt, dass es nun doch einen schriftlichen Vertrag gebe, den sie vorlegen könne. Ein entsprechender Vertrag wurde bislang jedoch nicht zu den Akten gegeben. Die Klägerin hat weiter erklärt, dass die übrigen Zahlungen ihrer Freunde seit Dezember 2019 oder Januar 2020 nicht mehr erfolgt seien. Sie erhalte momentan nur noch Geld von B1. An B1 und an B2 habe sie nichts zurückgezahlt. N. habe sie einmalig 1.000,00 € auf sein Konto überwiesen, was im April 2020 gewesen sein müsse. Das Darlehen an L1 habe sie teilweise in bar und teilweise per Überweisung zurückgezahlt, als sie die Prämie für den Abschluss ihrer Ausbildung von der Agentur für Arbeit erhalten habe. Dies müsse im Januar 2020 gewesen sein. Das Darlehen von S2 habe sie in bar zurückgezahlt. Mit N1 und B1 sei vereinbart, dass sie das Geld dann zurückzahle, wenn sie wieder eine Arbeit habe und es sich leisten könne. Die angesprochene Rückzahlung an N1 sei nicht über die Klägerin, sondern über ihre Mutter gelaufen. Diese habe das Geld an N1 zurückgezahlt.

Der Zeuge N1 hat in diesem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 21. Oktober 2020 angegeben, letztmalig im November 2019 Geld an die Klägerin überwiesen zu haben. In der Zeit zuvor habe er ca. drei Jahre lang jeden Monat Geld überwiesen. Er habe dann angefangen, als das Jobcenter die Zahlungen an die Klägerin eingestellt habe. Es sei fast immer ein Betrag von 1.400,00 € gewesen. Zum Grund der Zahlungen befragt hat der Zeuge angegeben, dass die Klägerin mittellos gewesen sei und ihre Ausgaben habe decken müssen. Am Anfang sei er auch nicht davon ausgegangen, dass es so lange dauern würde. Er habe angenommen, es handele sich um ein Missverständnis mit dem Jobcenter und sei von einer Zeit von zwei bis drei Monaten ausgegangen. Nach Frage, warum er dann trotz des längeren Zeitraumes weitergezahlt habe, hat der Zeuge erklärt, dass es einfach immer weitergelaufen sei. Er selbst sei auf die Mittel nicht angewiesen gewesen und es sei keine Spende, sondern ein Kredit gewesen. Am Anfang sei lediglich eine Excel-Liste geführt und die Zahlung dort eingetragen worden. Als es dann größer geworden sei, habe er einen Kreditvertrag verlangt. Es sei dann reingeschrieben worden, was bisher an Zahlungen aufgelaufen sei. Im Weiteren sei vereinbart worden, dass die Klägerin weitere Zahlungen erhalten würde, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie keine Zahlungen vom Jobcenter oder der Bundesagentur für Arbeit erhalte. Dies müsse ca. im März 2019 gewesen sein. Ein Enddatum sei, soweit er sich erinnere, Ende 2021 oder 2022 vereinbart worden. Auf Frage zu den konkreten Summen der laufenden Zahlungen hat der Zeuge erklärt, dass ihm der Betrag jeweils von der Klägerin genannt worden sei. Er gehe davon aus, dass es sich um ihre monatlichen Ausgaben gehandelt habe, die sie zum Leben benötigt habe.

Der Zeuge B1 hat in diesem Termin zur Erörterung des Sachverhalts angegeben, dass er der Klägerin immer wieder mal Geld überwiesen habe. Die Beträge wisse er jetzt nicht genau. Es sei aber ungefähr so wie zuvor, also in einem Bereich von 1.500,00 bis 2.000,00 € monatlich. Es werde aber immer weniger. Auf Frage hat der Zeuge erklärt, dass er auch nicht wisse, wie die Klägerin das mache. Sie sage ihm jedenfalls immer, wieviel sie brauche. Man treffe sich und sie sage ihm, wieviel Geld sie benötige. Er überweise es der Klägerin dann einige Tage später. Auf Nachfrage, ob ein schriftlicher Darlehensvertrag bestehe, hat der Zeuge dies verneint. Die Klägerin quittiere ihm lediglich, dass sie die Zahlung erhalten habe. Er vertraue ihr. Er habe ihr bereits früher geholfen und das Geld zurückerhalten. Zur konkreten Rückzahlungsvereinbarung befragt hat der Zeuge erklärt, dass die Klägerin es dann zurückzahlen solle, wenn es ihr wieder besser gehe. Auf Nachfrage, ob ihm klar sei, dass er unter Umständen noch auf unabsehbare Zeit auf sein Geld werde warten müssen, hat der Zeuge erklärt, dass der Klägerin doch nichts anderes übrig bleibe. Die Frage, was er tun würde, falls die Klägerin das Geld nicht zurückzahlen könne, hat der Zeuge dahingehend beantwortet, dass dies in der Vergangenheit immer geklappt habe. Er vertraue der Klägerin. In diesem Falle könne er nichts machen. Er würde dann vielleicht immer wieder mal nachfragen. Im September und Oktober 2020 habe er der Klägerin 1.000,00 € überwiesen. Zuvor seien es noch 1.500,00 € gewesen.

Die Zeugin S2 hat in diesem Termin zur Erörterung des Sachverhalts angegeben, der Klägerin einmalig 670,00 € und ein weiteres Mal über das Konto ihres Sohnes 800,00 € geliehen zu haben. Das Geld habe die Klägerin jeweils in zwei Raten ab Januar 2020 zurückgezahlt.

Die Zeugin L1 hat in diesem Termin zur Erörterung des Sachverhalts angegeben, der Klägerin im Oktober 2019 90,00 € geliehen zu haben. Die Rückzahlung sei dann wie vereinbart im Januar 2020 erfolgt.

Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 28. Februar 2020 wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhielten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten bzw. die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hätten, erwerbsfähig und hilfebedürftig seien sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hätten. Hilfebedürftig sei nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhalte.
Die Klägerin erfülle zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Sie sei jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum seit Oktober 2019 nicht hilfebedürftig gewesen gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II. Sie habe jedenfalls über Einkommen in Form von Einzahlungen/Überweisungen ihrer Mutter und weiterer Bekannter und Freunde verfügt.
Dem Bedarf der Klägerin, den diese selbst - unter Berücksichtigung ihrer laufenden Kreditverbindlichkeiten für ihre Eigentumswohnung - zuletzt auf 1.099,44 € beziffert hat, habe zu Beginn eines jeden Monats ausreichend Einkommen gegenüber gestanden, welches vorrangig zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen gewesen sei und eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin ausgeschlossen habe.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dies gelte auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Dabei sei Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits gehabt habe. Vorliegend kämen damit – wovon auch die Beteiligten ausgingen – neben den Mieteinnahmen in Höhe von 925,00 € insbesondere die der Klägerin nachweislich zugegangenen Zahlungen ihrer Freunde in Betracht.
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II folge keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen sei. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen seien von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II sei nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen zu qualifizieren. Nur der „wertmäßige Zuwachs“ stelle Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar; als Einkommen seien also nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirkten, der solche Einkünfte habe. Dieser Zuwachs müsse dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lasse er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen sei, stelle damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als „bereites Mittel“ zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könne.
Auf eine „faktische“ Bedarfsdeckung, die Hilfebedürftigkeit entfallen ließe, komme es hierbei nicht an; entscheidend sei allein, ob im Bedarfszeitraum Einkommen in bedarfsdeckender Höhe tatsächlich und zur endgültigen Verwendung zur Verfügung stehe. Aus diesem Grund sei bei der Qualifizierung einer Darlehenszahlung als Einkommen nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um eine „Nothilfeleistung“ des Dritten handele.
Auch eine Differenzierung danach, ob die durch den Darlehensvertrag vereinbarte Verpflichtung zur vollständigen Rückerstattung in denjenigen Bewilligungsabschnitt nun falle, in dem die Darlehenssumme dem Hilfebedürftigen zugeflossen sei, scheide aus. Weil Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung über den Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von einer (erneuten) Antragstellung vorliegen könne, sei der Bewilligungsabschnitt als solcher weder geeigneter „Verteilzeitraum“ für einmalige Einnahmen noch komme es für die Prüfung von Hilfebedürftigkeit darauf an, ob diese bis zum Ende des bei Antragstellung in Blick genommenen Bewilligungsabschnitts oder darüber hinaus fortbestehe.
Entscheidend für die Abgrenzung sei damit allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sei. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, sei es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setze voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen, Unterhaltsgewährung abgrenzen lasse. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen sei, seine Sphäre beträfe, würden ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten obliegen; die Nichterweislichkeit der Tatsachen gehe zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden sei, könnten einzelne Kriterien des sogenannten Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles miteingestellt werden. Dies scheide bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II nicht schon aufgrund struktureller Unterschiede zum Steuerrecht aus, denn auch im Steuerrecht gehe es bei der Beurteilung von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen im Kern um die Abgrenzung zur Schenkung bzw. verdeckter Unterhaltsgewährung.
Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten könne damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich abgeschlossen worden sei. Demgegenüber spräche es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt würden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden könne. Nicht erforderlich sei indes, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen habe. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis ergäbe sich weder aus dem Gesetz noch aus oder i.V.m. mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, die im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet werde, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen respektive familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht.
Hiervon ausgehend habe die Beklagte die der Klägerin nachweislich und unstreitig zugeflossenen Zahlungen zutreffend als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II angerechnet und die Hilfebedürftigkeit der Klägerin deswegen rechtsfehlerfrei verneint.
Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge der Klägerin sowie ihrer diesbezüglichen Einlassung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seien ihr insoweit alleine im Zeitraum vom 1. September 2019 bis 15. November 2019 folgende Zahlungen zugeflossen: September 2019: 2.100,00 € (700,00 € von L1 und 1.400,00 € von N1), Oktober 2019: 2.160,00 € (1.400,00 € von N1, 670,00 € von S2 und 90,00 € von L1), November 2019: 2.200,00 € (1.400,00 € von N1 und 800,00 € von S2), Dezember 2019: 2.000,00 € (500,00 € von L1 und 1.500,00 € von B1).
Auch aus den für den Zeitraum von Januar 2020 bis Anfang Mai 2020 vorgelegten Kontoauszügen der Klägerin seien ganz erhebliche Zahlungseingänge auf den Konten der Klägerin ersichtlich: Januar 2020: 3.625,00 € (1.000,00 € von B1, 1.500,00 € Bundesagentur für Arbeit Prämie Abschlussprüfung, 425,00 € von G1 Miete und Nebenkosten, 400,00 € und 300,00 € von B1), Februar 2020: 2.725,00 € (425,00 € von G1 Miete und Nebenkosten, 2.300,00 € von B1), März 2020: 2.511,22 € (2.000,00 € von B1, 425,00 € von G1 Miete und Nebenkosten, 86,22 € von der R1 Versicherung Aktiengesellschaft), April 2020: 6.400,00 € (2.200,00 € von B1, 2.000,00 € von B2 und 2.200,00 € von B1).
Angesichts dieser ganz erheblichen Zahlungseingänge sei das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Hilfebedürftigkeit vorliegend nicht nachgewiesen habe. Das Gericht halte es insofern nicht für belegt, dass es sich bei diesen Zahlungen um Darlehen gehandelt habe, die mit einer zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsverpflichtung verbunden gewesen seien. Entsprechende Darlehensverträge zwischen der Klägerin und B1 und B2 lägen insoweit nicht vor, zumal die Zahlbeträge auch variierten. So habe B1 im Januar insgesamt 1.700,00 €, im Februar 2.300,00 €, im März 2.000,00 € und im April 4.400,00 € an die Klägerin überwiesen, wobei das Gericht davon ausgehe, dass die Zahlung vom 30. April 2020 die Kosten der Klägerin im Mai habe decken sollen.
Da ein Geldzufluss aus einem Darlehen, das mit einer zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet sei, im SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, seien an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages nicht nur unter Verwandten, sondern auch unter Bekannten strenge Anforderungen zu stellen, um ein Darlehen eindeutig von einer Schenkung odereiner sonstigen nicht rückzahlbaren Unterstützungsleistung abzugrenzen. Wie der Beklagte insoweit zutreffend angenommen habe, halte die hier vorliegende Form der faktischen Unterhaltsgewährung einem Fremdvergleich mit den Bedingungen und Vorbehalten, die im Geschäftsbereich üblich seien, unter keinem Gesichtspunkt stand. Anhand der vorgelegten Kontoauszüge sei für das Gericht vielmehr ersichtlich, dass es aktuell -  wie auch in der Vergangenheit – mehrere Personen gegeben habe bzw. gäbe, die der Klägerin umfangreiche und wiederholte (im Fall des N1 und des B1 sogar monatliche) Geldmittel zur Verfügung stellten, obwohl die Klägerin ihrem eigenen Vortrag nach seit Jahren nicht dazu in der Lage sei, Rückzahlungen zu leisten.
Diese Einschätzung werde zur Überzeugung des Gerichts auch durch die Angaben der gehörten Zeugen bekräftigt. Insoweit sei hinsichtlich des Beweistermins am 21. Oktober 2020 zunächst festzustellen, dass bereits die Angaben der Klägerin zum Vorliegen eines schriftlichen Darlehensvertrages mit B1 widersprüchlich seien. So habe sie ihrer Prozessbevollmächtigten gegenüber mitgeteilt, dass es keinen schriftlichen Vertrag gäbe. Im Termin am 21. Oktober 2020 habe sie dann erklärt, dass es nun doch einen schriftlichen Vertrag gebe, den sie natürlich vorlegen könne.
Ein entsprechender Vertrag sei jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt worden. Hiervon unabhängig stelle sich die konkrete Form der Geldmittelüberlassung durch die Zeugen B1 und N1, so wie sie durch die Zeugen beschrieben worden sei, der Gestalt dar, dass nicht vom Vorliegen einer zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsverpflichtung ausgegangen werden könne. Insofern habe der Zeuge Nunn angegeben, der Klägerin bereits bis November 2019 für ca. drei Jahre lang monatlich 1.400,00 € überwiesen zu haben. Dieser Betrag sei alleine durch die Klägerin benannt worden. Der Zeuge gehe insofern davon aus, dass es sich um ihre monatlichen Ausgaben handele, die diese zum Leben benötige. In vergleichbarer Weise habe sich auch der Zeuge B1 eingelassen, der davon gesprochen habe, der Klägerin „immer mal wieder“ Geld zu bezahlen. An die genauen Beträge habe er sich nicht erinnern können. Es müsse jedoch im Bereich zwischen 1.500,00 € und 2.000,00 € im Monat liegen. Auch dieser Zeuge habe die für das Gericht nur schwer nachvollziehbare völlige Freiheit der Klägerin über die Höhe der auszuzahlenden Beträge sozusagen nach „Gutdünken“ zu entscheiden, bestätigt. Diesbezüglich habe der Zeuge angegeben, dass die Klägerin ihm immer sage, wieviel sie brauche. Man träfe sich dann und er werde sodann von ihr über den aktuellen Bedarf informiert. Er überweise das Geld sodann ein paar Tage später. Bereits diese Form der frei abrufbaren und von der Klägerin einseitig abänderbaren Zahlungen spräche zur Überzeugung des Gerichts dafür, dass es sich vorliegend nicht um eine, dem Fremdvergleich standhaltende, Darlehensgewährung handele, die mit einer entsprechenden zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsvereinbarung versehen wäre. In diese Richtung weise auch die völlig unbestimmte und allgemein gehaltene Rückzahlungsvereinbarung dahingehend, dass die Klägerin dem Zeugen die Beträge dann zurückzahlen werde, wenn sie dazu wieder in der Lage sein würde.
Unter Würdigung dieser Gesamtumstände sei zur Überzeugung des Gerichts in keiner Weise von der Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten einer Darlehensgewährung als Indiz für die Behauptung der Klägerin auszugehen. Diese Maßstäbe könnten auch auf die vorliegend behauptete Darlehensvereinbarung angewandt werden, unabhängig davon, ob eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen der Klägerin und den Darlehensgebern bestehe. Maßgeblich komme es insofern auf die Abgrenzung zwischen (unentgeltlicher) Unterstützung und rechtswirksamer Darlehensgewährung an. Die vorliegend behaupteten Verträge hielten einem Fremdvergleich aus den dargelegten Gründen nicht stand. Die vermeintlichen Darlehensgeber hätten offensichtlich nicht nur kein Interesse an dem Rückfluss der bereits ausgereichten ganz erheblichen Beträge. Vielmehr seien sie zum Zeitpunkt der hier streitigen Überweisungen ohne Weiteres bereit gewesen, der Klägerin jeden Monat so viel Geld zu überweisen, wie diese bei ihnen anfordere. Mit einer Darlehensgewährung im Sinne des § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe eine derartige spontane, nur teilweise dokumentierte und vor allem zu Gunsten der vermeintlichen Darlehensnehmerin einseitig jederzeit abänderbare Verfügungsmöglichkeit über die Geldmittel der behaupteten Darlehensgeber nichts zu tun.
Die laufenden und der Summe nach doch ganz erheblichen Zahlungseingänge durch die Zeugen N1 und B1 unterschieden sich insofern auch maßgeblich von den nach den Einlassungen der betroffenen Zeuginnen – tatsächlich zurückgezahlten geringeren Beträgen in Höhe von 670,00 € bzw. 800,00 € der Zeugin S2 sowie von 90,00 € der Zeugin L1. Anders als im Falle der übrigen Geldgeber sei in diesen Fällen durch die Klägerin ein konkreter Rückzahlungszeitpunkt – namentlich der bei der Auszahlung des Darlehens bereits knapp bevorstehende und dann auch im Januar 2020 erfolgte – Abschluss der Berufsausbildung der Klägerin genannt worden, für den diese eine Prämie von der Bundesagentur für Arbeit erhalten habe. Diese Darlehensbeträge entsprächen ihrer Höhe nach (mit insgesamt 1.560,00 €) auch fast exakt der von der Klägerin erwarteten Abschlussprämie in Höhe von 1.500,00 €. Das Gericht gehe insofern davon aus, dass es sich bei diesen Zahlungen, die sich nicht nur in der Höhe, sondern  insbesondere auch in der konkreten Form der Gewährung von den jederzeit anpassbaren und auf Monate bzw. Jahre laufenden Zahlungen der Zeugen N1 und B1 erheblich unterschieden,  tatsächlich um Mittel handele, die der Klägerin nicht endgültig verbleiben sollten und somit von der Anrechnung  nach § 11 SGB II auszunehmen seien. Am Ausgang des Klageverfahrens ändere dies indes nichts, da die Klägerin mit den insoweit nachgewiesenen Zahlungen ganz erheblich über der fehlerfrei festgestellten Bedarfsbemessung der Beklagten gelegen habe.
Insofern habe die Klägerin alleine ihren Kontoauszügen nach in den Monaten September 2019 bis November 2019 über monatlich wenigstens 1.400,00 €, im Dezember 2019 über 2.000,00 €, im Januar 2020 über 3.625,00 €, im Februar 2020 über 2.725,00 €, im März 2020 über 2.511,22 €, im April 2020 über 4.200,00 € und im Mai 2020 über 2.200,00 € verfügt, wobei Kontoauszüge diesbezüglich nur bis zum 6. Mai 2020 vorlägen. Bei diesen Zahlungseingängen unberücksichtigt bleibe überdies noch die von der Klägerin selbst angegebene Mietzahlung ihres Mieters in Höhe von wenigstens 500,00 € monatlich.
Eine Hilfebedürftigkeit sei somit zur Überzeugung des Gerichts unter keinen Gesichtspunkten zu erkennen gewesen. Diesbezüglich könne abschließend noch angemerkt werden, dass sich die Konten der Klägerin, die nach eigenem Vortrag über keinerlei finanzielle Reserven mehr verfüge, zu keinem Zeitpunkt im Soll befunden hätten und die Klägerin beispielsweise am 20. Februar 2020 offensichtlich dazu in der Lage gewesen sei, Geldbeträge von insgesamt 300,00 € zu verschenken. Am 14. April 2020 sei ein weiterer Betrag von 100,00 € offensichtlich als Geschenk überwiesen worden. Auch vor dem Hintergrund dieses Verhaltens stelle sich die Einlassung der Klägerin, wonach sie über keinerlei eigene Mittel verfüge, sondern vielmehr monatliche Schulden in Höhe von ca. 2.200,00 € ansammle, als unglaubhaft und in keiner Weise nachvollziehbar dar.
Eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin sei insoweit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht zu erkennen gewesen, weshalb die Klage als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Auf die Frage der Verwertbarkeit des von der Klägerin nicht selbst bewohnten Grundeigentums käme es vor diesem Hintergrund nicht an.

Gegen das ihrer Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 10. Dezember 2020 zugestellte Urteil hat diese für die Klägerin am Montag, den 11. Januar 2021 beim LSG schriftlich Berufung erhoben. Zur Begründung hat sie auf das bisherige Vorbringen im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass sich der Wert der im Eigentum der Klägerin stehenden Immobilie auf 190.000,00 € belaufe. Das darauf lastende Darlehen habe sich am 31. Mai 2016 auf 178.392,80 € und zum 30. Dezember 2019 auf 162.548,76 € belaufen. Die Darlehen seien mehrfach umgeschuldet worden. Der Verkauf des Hauses wäre in der Vergangenheit schwierig gewesen, da ein Teil des Hauses an den geschiedenen Ehemann der Klägerin vermietet sei und dieser seine Mietzahlungen nicht in der mietvertraglich vereinbarten Höhe leiste.
Die Klägerin sei am 1. April 2016 arbeitslos geworden. Es sei der Klägerin mit Bescheid vom 19. Mai 2016 Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 7. April 2016 in Höhe von 466,20 € bewilligt worden. Dieses Arbeitslosengeld habe zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausgereicht und sei ab dem 1. März 2018 eingestellt worden. Weitere Einnahmen habe die Klägerin aus der Vermietung ihres Hauses in W1 gehabt. Der Mieter E1 zahle einen monatlichen Mietzins in Höhe von 390,00 € zuzüglich Nebenkosten laut Mietvertrag vom 15. Juli 2015 in Höhe von monatlich 80,00 €; die Vorauszahlung sei in der Zwischenzeit auf 110,00 € erhöht worden. Der geschiedene Ehemann der Klägerin bewohne den Rest des Hauses zusammen mit dem gemeinsamen Sohn und schulde laut Mietvertrag vom 1. Mai 2013 einen monatlichen Mietzins in Höhe von 850,00 €. Seit November 2017 allerdings überweise er monatlich nur noch 425,00 € und teilweise auch weniger. Aufgerundet hätten sich die Mieteinnahmen für das Haus in W1 monatlich auf ca. 925,00 € belaufen. Über weiteren Einnahmen habe die Klägerin abgesehen von einer Prämie der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 1.500,00 € am 7. Januar 2020 anlässlich der bestandenen Umschulung nicht verfügt.
Ihr Gesamtbedarf habe sich im Jahre 2017 auf 1.057,00 €, im Jahre 2018 auf 1.065,00 €, im Jahre 2019 auf 1.072,00 € und im Jahre 2020 auf 1.080,00 € monatlich belaufen. Die Klägerin habe somit ausgehend von ihren Einkommensverhältnissen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt. Rechne man die monatlich anfallende Tilgung für das Darlehen bezüglich des Hauses in Weingarten dazu, würden sich die Mieteinnahmen und die zu leistenden Zinsen und Tilgung für das Haus ungefähr aufheben. Um ihren Lebensunterhalt trotzdem bestreiten zu können, habe die Klägerin bei Freunden, Verwandten und Nachbarn Darlehen aufgenommen. Von ihrer Mutter habe sich die Klägerin 2017 7.150,00 € und 2018 4.450,00 € geliehen. 10.500,00 € habe die Klägerin über die Weiterleitung der Miete vom Mieter E1 zurückgezahlt. Vom Zeugen N1 habe sich die Klägerin seit Beginn der Arbeitslosigkeit im April 2016 insgesamt 45.100,00 € geliehen. N1 habe sich im Nachhinein die von ihm geleisteten Darlehen zweimal verschriftlichen lassen. Von der Zeugin L1 habe sich die Klägerin im Oktober 2019 90,00 € geliehen, die sie im Januar 2020 zurückgezahlt habe. Vom Zeugen B1 habe sich die Klägerin insgesamt 10.400,00 € (1.700,00 € im Januar 2020, 2.300,00 € im Februar 2020, 2.000,00 € im März 2020 und 4.400,00 € im April 2020) geliehen. Hierüber seien die beigefügten Kreditverträge abgeschlossen worden. Von ihrer ehemaligen Nachbarin S2 habe sich die Klägerin am 15. Oktober 2019 670,00 € und am 15. November 2019 800,00 € geliehen; 670,00 € habe sie in zwei Raten und danach 800,00 € ebenfalls in zwei Raten ab Januar 2020 zurückgezahlt. Der rückständige Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II belaufe sich vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 auf insgesamt 39.393,84 €.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 1. Oktober 2019 bis 28. Februar 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 17. Februar 2022 hat die Klägerin angegeben, sie habe vom 1. Juni 2021 bis 15. Januar 2022 gearbeitet und sei nun auf der Suche nach einer neuen Stelle. Eine Darlehensrückzahlung an ihre Freunde habe sie bislang noch nicht vornehmen können, weil sie dafür kein Geld habe. Sofern ihr Leistungen des Jobcenters zugesprochen würden, würden diese direkt an die Darlehensgeber fließen.


Mit Schreiben vom 18. April 2023 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss nach§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das angefochtene Urteil des SG vom 9. Dezember 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum Oktober 2019 bis 28. Februar 2020.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten Leistungen  zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2019 bis 28. Februar 2020 nicht hilfebedürftig gewesen ist aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden Einkommens insbesondere in Form der Geldzuwendungen, die sie im streitgegenständlichen Zeitraum von ihrer Mutter und vom Zeugen N1 erhalten hat, die ihr in einer Höhe zugeflossen sind, dass ihr Gesamtbedarf (Regelbedarf, Bedarf Kosten der Unterkunft und Heizung) im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gedeckt war. Der Senat schließt sich der Begründung des SG nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Ergänzend wegen der Begründung der Berufung ist noch auszuführen, dass auch die nunmehr vorgelegten zwei „Darlehensverträge“ zwischen der Klägerin und dem Zeugen B1 vom 24. Dezember 2019 bzw. vom 28. Februar 2020 und der „Privatkreditvertrag“ zwischen der Klägerin und dem Zeugen N1 vom 8. März 2019 nicht die Überzeugung des Senats herbeiführen können, dass den Geldzuflüssen an die Klägerin wirksame Darlehensverträge zugrunde liegen. Im Klageverfahren wurden diese „Verträge“ nicht vorgelegt, obwohl dieses ausgehend vom jeweiligen Datum der Vertragsunterzeichnung möglich gewesen wäre. Die Frage nach dem Bestehen eines schriftlichen Darlehensvertrages hat der Zeuge B1 im Erörterungstermin am 21. Oktober 2020 ausdrücklich verneint; es werden aber zwei vor diesem Termin datierende „Darlehensverträge“ vorgelegt. Der „Darlehensvertrag“ vom 24. Dezember 2019 weist einen Betrag von 1.500,00 € aus; die Klägerin trägt aber vor, von dem Zeugen B1 im Dezember 2019 kein Geld erhalten zu haben. Der „Darlehensvertrag“ vom 28. Februar 2020 weist einen Betrag von 4.300,00 € aus; die Klägerin trägt aber vor, im Januar und Februar 2020 zusammen 4.000,00 € erhalten zu haben. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten lassen Zweifel an den vorgelegten „Darlehensverträgen“ entstehen.

Nach alledem besteht kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitgegenständlichen Zeitraum.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).   


 

Rechtskraft
Aus
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