L 2 R 214/22

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 2 R 165/19
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 214/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil


I.    Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

II.    Die Beteiligten haben einander auch in der Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten.

III.    Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als Yogalehrerin.

Die 1956 geborene Klägerin gibt seit Mai 1994 Yogakurse im Rahmen des Programms der Kreisvolkshochschule D. und der Volkshochschule C-Stadt. In einer Auskunft zur Feststellung der Pflichtversicherung vom 27. August 2014 gab die Klägerin an, sie sei Dozentin und Übungsleiterin als Yogalehrerin. Sie arbeite stundenweise und semesterbedingt. Sie sei Geringverdienerin und habe unterschiedlich hohes Einkommen je nach Anzahl der stattfindenden Kurse. Monatlich liege das Einkommen bei ca. 200,00 €. 

Mit Bescheid vom 10. September 2014 stellte die Beklagte die Versicherungsfreiheit der Klägerin ab dem 1. Mai 1994 gemäß § 5 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dem Grunde nach bestehe für die Klägerin Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI als selbständig tätige Lehrerin. Die Klägerin führe ihre Tätigkeit jedoch seit dem 1. Mai 1994 in geringfügigem Umfang aus, weshalb Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI bestehe. Die Klägerin sei verpflichtet, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihre selbständige Tätigkeit regelmäßig mehr als geringfügig ausgeübt werde. Der Bescheid wurde in der Sache bindend.

Im Juni 2018 bat die Beklagte die Klägerin um Auskunft über ihr Arbeitseinkommen. Zugleich teilte das zuständige Finanzamt Bensheim mit Schreiben vom 11. Juni 2018 mit, die Klägerin habe seit 2015 ein Gewerbe als Yoga-Kursleiterin angegeben. Für das Jahr 2015 sei ein Einkommensteuerbescheid vom 7. März 2017 ergangen, der ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 11.544,00 € berücksichtigt habe. Für die Jahre 2016 und 2017 lägen noch keine Einkommensteuerbescheide vor. Ergänzend gab das Finanzamt mit Schreiben vom 25. Juni 2018 an, für 2013 sei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.727,00 € sowie für 2014 in Höhe von 6.979,00 € in den Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt worden. Laut Vermerk der Beklagten vom 29. Juni 2018 habe die Klägerin telefonisch angegeben, sie sei wegen einer Ehescheidung seit 2014 mehr als geringfügig selbständig tätig. Das Einkommen in 2016 und 2017 betrage auch ca. 11.000,00 €. Forderungen könne sie auf keinen Fall begleichen, sie hoffe auf Niederschlagung.

Mit Bescheid vom 27. September 2018 stellte die Beklagte den Wiedereintritt der Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2014 fest. Ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin Pflichtbeiträge zu leisten, wobei ein einkommensgerechter Beitrag zu zahlen sei, dessen Höhe sich aus einer beigefügten Beitragsrechnung ergebe. Laut anliegender Beitragsrechnung wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2018 eine Beitragsschuld in Höhe von insgesamt 7.631,29 € festgestellt. Hiergegen legte die Klägerin am 24. Oktober 2017 Widerspruch ein und trug vor, bei der ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um therapeutische Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Gesundheit beitragen sollten. Sie verfüge nicht über eine pädagogische Ausbildung. Die Abhaltung solcher Kurse zur Gesundheitsvorsorge falle nicht unter die Versicherungspflicht. Neben der genannten Tätigkeit würden noch andere Tätigkeiten ausgeübt, u.a. Fußreflexzonentherapie, Metamorphose, Kinesiologie und autogenes Training. Bereits hieraus ergebe sich, dass keine Lehrtätigkeit ausgeübt werde. Zur Akte gelangten Bescheinigungen der Kreisvolkshochschule D. vom 29. Januar 2018 und der Volkshochschule C-Stadt vom 31. Januar 2018, wonach die Klägerin für das Kalenderjahr 2017 Honorare für nebenberufliche Lehrtätigkeit in Höhe von 3.344,00 € und 10.816,00 € erhalten habe. In 2017 hielt die Klägerin zudem Yoga-Kurse für einen Turnverein. 

Mit Bescheid vom 22. Januar 2019 änderte die Beklagte die Beitragsrechnung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 ab und setzte für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2019 nunmehr eine Beitragsschuld von insgesamt 8.433,78 € fest. Hiergegen legte die Klägerin am 13. Februar 2019 ebenfalls Widerspruch ein und trug erneut vor, es handele sich nicht um eine versicherungspflichtige Tätigkeit.

Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2019 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dem Grunde nach sei bereits mit Bescheid vom 10. September 2014 bestandskräftig erfolgt. Der Bescheid sei nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für alle Beteiligten bindend geworden. Der Widerspruch werde insoweit als unzulässig zurückgewiesen. Der Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Dabei könne bereits jede Anleitung zu einem gemeinsamen Tun genügen. Die erstrebte „Gemeinsamkeit“ entstehe dabei aus der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen des Lehrenden an einen Lernenden unabhängig von einem konkreten Anwendungsbezug. Der Unterricht beziehungsweise die Unterweisung könne sowohl in Kursform (Gruppen) als auch durch Einzelunterricht/-unterweisung erfolgen. Eine bestimmte pädagogische Qualifikation werde nicht vorausgesetzt. Der Rechtsbegriff Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei bereits dann erfüllt, wenn eine (wenn auch flüchtige) spezielle Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt werde. Es stehe der Versicherungspflicht als Lehrer nicht entgegen, wenn durch den Unterricht auch das Wohlbefinden der Teilnehmer verbessert werde und wenn motivierende Elemente eingesetzt würden.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 25. April 2019 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt.

Mit Bescheid vom 7. August 2019 änderte die Beklagte die Beitragsrechnung für den Zeitraum ab dem 1. März 2019 ab und setzte für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. August 2019 nunmehr eine Beitragsschuld von insgesamt 9.744,20 € fest. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 änderte die Beklagte die Beitragsrechnung für den Zeitraum ab dem 1. September 2020 ab und setzte für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2020 eine Beitragsschuld von insgesamt 12.488,06 € fest. 

Mit Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2022 wies das Sozialgericht die Klage mit der Begründung ab, die Klage sei mangels Feststellungsbedürfnis unzulässig soweit die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht beantragt werde. Als Adressatin eines belastenden Verwaltungsaktes könne die Klägerin sich auf dessen Anfechtung beschränken. Einer negativen Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedürfe es nicht. Die Anfechtungsklage sei unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Auch wenn der Widerspruch unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 10. September 2014 als unzulässig zurückgewiesen worden sei, enthalte der Widerspruchsbescheid eine eigenständige Prüfung des (Fort-)Bestehens von Versicherungspflicht unter Würdigung der weiteren Tätigkeiten der Klägerin. Die Kammer nehme nach § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin im Erörterungstermin vom 27. August 2020 ergebe sich keine andere Bewertung. Der Begriff der Lehrtätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sei weit gefasst. Er umfasse auch die von der Klägerin geschilderte Tätigkeit. Soweit sie ausführe, dass es in den Kursen um den Austausch der Teilnehmer gehe, sie die Teilnehmer nicht lenke oder leite, sondern eher eine Hilfestellung gebe, so beschreibe sie ihre Vorgehensweise und Methode. Am Ziel, dass die Teilnehmer etwas lernten, nämlich Yoga als Lebensweg zu begreifen, ändere dies nichts. Gleiches gelte für die Beschreibung, dass in den Kursen gesungen, meditiert und Körperarbeit geleistet werde. Auch hiermit werde lediglich die Vorgehensweise, also die Methode, beschrieben. Es liege auch keine beratende Tätigkeit vor. Zur Abgrenzung sei mit dem Bundessozialgericht darauf abzustellen, dass Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend eingingen, während Lehrer eher generelles Wissen vermittelten. Die Klägerin arbeite unter Anwendung der von ihr geschilderten Methoden mit einer Gruppe und gebe generelle Hilfestellungen. Eine Problemanalyse bezüglich einzelner Teilnehmer mit dem Ziel, individualisierte Ratschläge zu erteilen, erfolge demgegenüber gerade nicht.

Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 26. Juli 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11. August 2022 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, sie übe keine Lehr-, sondern eine therapeutische Tätigkeit aus, die zur Wiederherstellung der Gesundheit der einzelnen Teilnehmer beitrage solle. Ihre Tätigkeit sei überwiegend als Beratung zu qualifizieren, da neben der Vermittlung von Erkenntnissen auch Fähigkeiten zur Lösung von Problemen bei Entscheidungshilfen bzw. Vorschläge angeboten würden. Ihre Tätigkeit sei individuell an den einzelnen Teilnehmer gerichtet gewesen, um diesem konkrete Handlungsmöglichkeiten in Bezug auf spezielle Situationen aufzuzeigen. Es habe den einzelnen Beratenen freigestanden, dies anzunehmen oder abzulehnen. Das Interesse der Teilnehmenden sei nicht vorrangig auf den Erwerb von Wissen und Fertigkeiten, sondern auf die Vorbereitung einer Entscheidung gerichtet gewesen. Dem Einzelnen habe es letztlich selbst oblegen, sich zu helfen bzw. entsprechende Entscheidungen zu treffen. Würde man den Begriff der Lehrtätigkeit anders auslegen, wäre quasi jede Wissensvermittlung eine Lehrtätigkeit, bei der über Beratung hinaus auch theoretisches Wissen mitgeteilt werde. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten bei bestimmten Konstellationen. Ihre Tätigkeit unterscheide sich darin von einer Lehrtätigkeit. Während bei der Lehrtätigkeit generelles Wissen vermittelt werde, werde bei einer Beratungstätigkeit regelmäßig auf die individuellen Probleme des Ratsuchenden eingegangen und ihm bei der Behebung dieser Probleme geholfen. Ihre Tätigkeit sei auf die Lösung konkreter Probleme angelegt gewesen. Bei einer derartigen Tätigkeit könne nicht von einer Lehrtätigkeit gesprochen werden.

Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Juli 2022 und den Bescheid vom 27. September 2018, geändert durch Bescheid vom 22. Januar 2019, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2019, in der Fassung der Bescheide vom 7. August 2019 und 27. Oktober 2020, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und die Tätigkeit der Klägerin weiterhin für eine versicherungspflichtige lehrende Tätigkeit.

Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2023 informatorisch angehört. Die Klägerin gab u.a. an, die Kurse hätten in der Regel sechs bis sieben Personen umfasst, Termine für einzelne Teilnehmer habe es nicht gegeben. Die Teilnehmer hätten körperliche aber auch berufsbedingte Probleme gehabt. Sie sehe sich selbst nicht als Lehrerin, sondern als Yoga-Coach. Die Kurse seien nicht darauf angelegt gewesen, dass die Teilnehmer erlerntes Wissen zu Hause fortsetzten. Während der Kursstunde seien mit den Teilnehmern Gespräche geführt worden. Diese hätten ihre Beschwerden und ihre Situation geschildert und sie habe dementsprechend Hilfestellung gegeben oder Dinge erklärt. Beispielsweise habe sie Beckenbodenübungen empfohlen oder autogenes Training. Die Empfehlungen hätten jeweils das individuelle Problem der Teilnehmerin oder des Teilnehmers betroffen.

Mit Beschluss des Senats vom 11. Januar 2023 wurde das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.


Entscheidungsgründe

Der Senat konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 11. Januar 2023 gemäß § 153 Abs. 5 SGG über die Berufung der Klägerin in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern eine Entscheidung treffen.

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Juli 2022 ist nicht zu beanstanden. Der zutreffend im Wege der Anfechtungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015, B 5 RE 23/14 R) angegriffene Bescheid vom 27. September 2018, geändert durch Bescheid vom 22. Januar 2019, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.

Der Anfechtung steht zunächst nicht eine bestandskräftige Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI als selbständig tätige Lehrerin mit Bescheid vom 10. September 2014 entgegen. Nach dem Tenor des damaligen Bescheids wurde für die Klägerin ab dem 1. Mai 1994 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI festgestellt. Eine isolierte Elementenfeststellung zum Status der Klägerin als selbständig tätige Lehrerin erfolgte nicht, vielmehr wird dies lediglich in der Begründung des Bescheids ausgeführt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Feststellung über einzelne Elemente des Versicherungspflichttatbestandes und damit eine Versicherungspflicht dem Grunde nach nach damaliger Rechtslage überhaupt zulässig gewesen wäre (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 24. November 2005, B 12 KR 18/04 R), oder der Rentenversicherungsträger vielmehr lediglich befugt war, über die Versicherungspflicht insgesamt zu entscheiden, sie also bei Vorliegen aller Voraussetzungen festzustellen oder diese Feststellung insgesamt abzulehnen.

Mit Bescheid vom 27. September 2018 stellte die Beklagte den Wiedereintritt der Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2014 fest und hob damit den bestandskräftigen Ausgangsbescheid vom 10. September 2014 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X hinsichtlich der Feststellung der Versicherungsfreiheit mit Wirkung für die Vergangenheit konkludent auf. Die fehlende vorherige Anhörung der Klägerin wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt. Der Klägerin wurde zur Überzeugung des Senats im Widerspruchsverfahren nachträglich ausreichend Gelegenheit gegeben, sich sachgerecht zu äußern.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Der Versicherungsfreiheit feststellende Ausgangsbescheid vom 10. September 2014 war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Mit Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3, Abs. 1 SGB IV ab dem 1. Januar 2014, was in der Sache auch von der Klägerin nicht angegriffen wird, entfiel die Versicherungsfreiheit der Klägerin und es trat eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung des Einkommens der Klägerin sind weder von ihr vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich, so dass auf die Berechnungen der Beklagten zur Beitragshöhe bezuggenommen wird.

Mit Wegfall der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ist die Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Yoga-Kursleiterin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI als selbständig tätige Lehrerin rentenversicherungspflichtig.

Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (vgl. zur geschichtlichen Entwicklung der Einbeziehung von Lehrern in die Versicherungspflicht BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R).

Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 RA 2/99 R m.w.N.). Der Begriff des Lehrers ist entsprechend des allgemeinen Sprachgebrauchs und in einem weiten Sinne zu verstehen (Guttenberger in: BeckOGK (Kasseler Kommentar), SGB VI, Stand: 01.12.2018, § 2, Rn. 8). Besondere Anforderungen sind weder an die Vorkenntnisse des Lehrers, seine pädagogischen Fähigkeiten, die Form des Unterrichts (Ort, Zeit und Anzahl der Teilnehmer) oder die Art der Vermittlung noch an die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu stellen (BSG, Urteile vom 22. Juni 2005, B 12 RA 14/04 R und 12. Dezember 2007, B 12 KR 8/07 R). § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI knüpft nicht an ein gesetzlich, etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbständigen) Lehrers an. Der weite Versicherungspflichttatbestand erfasst vielmehr alle Selbständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin besteht, anderen Unterricht zu erteilen. Sie stellt nicht darauf ab, auf welchen Gebieten Wissen und Kenntnisse vermittelt werden, auf welche Weise der Lehrer seine Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben hat oder wie er den Wissensstoff anderen vermittelt (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 RA 2/99 R). Versicherungspflicht als Lehrer kommt auch in Betracht bei Personen, die über keine besondere pädagogische Ausbildung verfügen (BSG, a.a.O.). Die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Lehrer sind erfüllt, wenn im konkreten Fall eine (wenn auch flüchtige) spezielle Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt wird. Der Verfolgung weitergehender Lernziele bedarf es ebenso wenig wie der verpflichtenden Teilnahme am Unterricht, der Abnahme von Prüfungen oder des Ausstellens von Zeugnissen oder Bescheinigungen. Es genügt jede Anleitung zu einem gemeinsamen Tun, selbst wenn sie keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und das angeleitete gemeinsame Tun deshalb außerhalb des Unterrichts nicht reproduziert werden kann (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 14/04 R).

Die selbständig und ohne die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers tätige Klägerin ist als Yoga-Kursleiterin Lehrerin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Im Rahmen der von ihr angebotenen Kurse, zum Teil auch auf Wochenendseminaren, vermittelte sie den Unterrichtsteilnehmern spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Abhängig vom individuellen Bedarf der Teilnehmer vermittelte die Klägerin nach eigenen Angaben im Rahmen ihrer Kurse sowohl mentale Hilfstechniken wie beispielsweise autogenes Training als auch körperliche Übungen wie beispielsweise Beckenbodenübungen.

Bei der Tätigkeit der Klägerin handelte es sich nicht um eine der Versicherungspflicht nicht unterliegende bloße Beratertätigkeit.

Bei einer Beratertätigkeit steht nicht eine generelle Wissensvermittlung, sondern eine situationsbezogene, anwendungsorientierte Problemanalyse und -lösung im Vordergrund. Wo sich die Bereiche der Lehr- und Beratertätigkeit überlagern, müssen sie nach ihrem sachlichen Schwerpunkt getrennt werden: Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein (BSG, Urteil vom 23. April 2015, B 5 RE 23/14 R = BSGE 118, 294; Guttenberger in: BeckOGK (Kasseler Kommentar), SGB VI, Stand: 01.12.2018, § 2, Rn. 8; Segebrecht in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Auflage 2021, § 2, Rn. 3). Lehrer übertragen (im Idealfall) ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Kompetenzen auf ihre „Schüler“, wobei sie den Unterrichtsstoff grundsätzlich (Ausnahmen: Einzelunterricht/Schulung von Kleinstgruppen) nicht spezifisch auf die Person und den Kontext des Lernenden zuschneiden. Dagegen sind Beratungssituationen eher durch eine Nähe zur Lebenssituation des Klienten und dessen konkreten Problemen gekennzeichnet. Wird Wissen an eine Gruppe von Teilnehmern vermittelt, so spricht dies eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater eher mit den spezifischen Problemen von Einzelpersonen oder Kleinstgruppen befassen. Hauptmotiv für die Teilnahme an einer Beratung (und für die Befolgung eines etwaigen Ratschlags) ist daher die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung, während der Antrieb zur Schulungsteilnahme primär im erhofften Wissens- und Erkenntnisgewinn liegt und eher auf den Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen ausgerichtet ist. Als nicht lehrend tätige Personen sind u.a. solche Personen einzuordnen, die in der Unternehmens-, Berufs- und Lebensberatung oder im Consulting selbstständig arbeiten und konkret ausgearbeitete Lösungs- und Entscheidungsvorschläge unterbreiten. Dazu zählen auch Personen, die in der Analyse, Konzeption, Präsentation und Diagnostik arbeiten (Reinhardt in: Reinhardt/Silber, SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung, 5. Aufl. 2021, § 2 Rn. 5).

Die Klägerin war in ihrer Tätigkeit als Yoga-Kursleiterin für Volkshochschulen nicht als Beraterin tätig. Zur Überzeugung des Senats beschränkte sich ihre Tätigkeit nicht auf das Angebot von Entscheidungshilfen oder -vorschlägen gegenüber den Kursteilnehmern, sondern beinhaltete im Schwerpunkt die konkrete Anleitung zur Durchführung von Übungen und damit eine Wissensvermittlung. Die von vornherein nicht individuell für einzelne Teilnehmer, sondern im Rahmen des Angebots der Volkshochschulen für eine größere Zahl an Teilnehmern konzipierten Kurse dienten nicht der Vorbereitung einer individuellen Entscheidung und Verhaltensänderungen im Einzelfall. Die Teilnehmer, in der Regel sechs bis sieben Teilnehmer, erhielten keine Einzeltermine, sondern absolvierten die Kurse als Gruppe. Auch wenn die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie auf die jeweiligen persönlichen Bedürfnisse ihrer Kursteilnehmer eingegangen ist, stand im Vordergrund der Tätigkeit die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten, welche die Kursteilnehmer befähigten, ausgehend von ihrer individuellen körperlichen und geistigen Verfassung einen für sie positiven gesundheitlichen Effekt zu erzielen. Im Vordergrund stand damit der Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen durch die Teilnehmer, etwa durch Erlernen autogenen Trainings oder von Beckenbodenübungen, und nicht lediglich eine individuelle Beratung, in der von der Klägerin lediglich auf das Bestehen solcher Möglichkeiten hingewiesen wurde. Dies gilt auch dann, wenn entsprechend der Angaben der Klägerin die Vermittlung oder Durchführung bestimmter körperlicher Yoga-Stellungen, also von Körperbewegungstechniken mit der Vermittlung von Kenntnissen zu Bewegungsabläufen und zum Training sämtlicher oder spezifischer Muskelgruppen (vgl. insoweit zur Versicherungspflicht selbständiger Yoga-Lehrer LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 15. Februar 2006, L 2 R 246/05 - einsehbar auf www.sozialgerichtsbarkeit.de -; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2018, L 4 R 95/16, nachfolgend BSG, Beschluss vom 10. Juli 2018, B 5 RE 9/18 B), nicht Bestandteil ihrer Kurse waren und vielmehr Elemente einer Lebensphilosophie dargestellt wurden, u.a. in Gesprächskreisen mit den Teilnehmern. Denn auch wenn die Tätigkeit nach der konkreten Ausgestaltung der Yoga-Kurse durch die Klägerin beratende Elemente enthalten haben sollte, überwogen zur Überzeugung des Senats die vermittelten Problemlösungstechniken, d.h. die lehrende Tätigkeit.

Der Umstand, dass sich Teilnehmer eine Steigerung des körperlichen und/oder seelischen Wohlbefindens durch die Teilnahme an den Kursen versprachen und in diesem Sinne therapeutische Ziele verfolgten oder dies ggfs. auch Intention der Klägerin gewesen sein könnte, steht der Einstufung der Tätigkeit als lehrende Tätigkeit nicht entgegen. Es besteht kein Gegensatz zwischen einer allgemeinen therapeutischen Zielsetzung und dem lehrenden Charakter einer Unterweisung. Bei einer Vielzahl von Lehrangeboten insbesondere im sportlichen Bereich wird von Seiten der Anbieter ein positiver gesundheitlicher Effekt in Aussicht gestellt und/oder aus der Sicht der Teilnehmer sogar erwartet. Eine solche mittelbare Zielsetzung ist für die rechtliche Einordnung jedoch nicht maßgebend (vgl. LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 15. Februar 2006, L 2 R 246/05). Relevanz für die rechtliche Einstufung erhalten therapeutische Ziele erst dann, wenn die Befriedigung eines therapeutischen Bedarfs das Vertragsverhältnis prägt und eine zur Heilung erfolgende Anleitung und Unterweisung nur als Mittel zum vorrangig angestrebten Therapieerfolg eingesetzt wird (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Eine solche Prägung mag dazu führen, dass die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung nicht mehr als versicherungspflichtige Lehrtätigkeit, sondern als eine versicherungsfreie Heilpraktikertätigkeit qualifiziert werden könnte. Anhaltspunkte für ein hierfür erforderliches zielgerichtetes therapeutisches Vorgehen, bei dem die Unterweisung in Abhängigkeit von einem individuellen Therapiebedarf erfolgt, sind nicht ersichtlich. Die im Rahmen einer Volkshochschule angebotenen Kurse richten sich an die Allgemeinheit und hatten nicht den Therapieerfolg einzelner Teilnehmer zum Ziel. Volkshochschulkurse dienen vorrangig dem Zweck der Weiterbildung. Hierzu gehört zwar u.a. auch der Bereich der Gesundheitsbildung, d.h. die Vermittlung und Förderung von gesundheitsbezogenem Wissen, Können und Verhalten. Ziel eines Volkshochschulkurses ist nicht die individuelle Heilbehandlung eines Teilnehmers. Körperliche oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen waren auch nicht Voraussetzung für die Teilnahme an den Volkshochschulkursen der Klägerin. 

Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen in den Bestand des die Versicherungsfreiheit feststellenden Bescheids vom 10. September 2014 berufen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X liegen vor. Die Klägerin wusste oder hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt wissen müssen, dass bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI entfällt. Ob eine betroffene Person die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, ist nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen, d.h. es ist bei der Beurteilung ein subjektiver Maßstab anzulegen (BSG, Urteil vom 5. September 2006, B 7a AL 14/05 R). Der in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X umschriebene Verschuldensmaßstab entspricht der groben Fahrlässigkeit (Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Grob fahrlässig handelt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchtet; dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; BSG, Urteile vom 26. August 1987, 11a RA 30/86, BSGE 62, 103-109; vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 m.w.N. - ständige Rechtsprechung).

Der Ausgangsbescheid vom 10. September 2014 führte in der Begründung klar und verständlich aus, dass die Klägerin ihre selbständige Tätigkeit in geringfügigem Umfang ausübe und daher Versicherungsfreiheit vorliege. Eine geringfügige Tätigkeit in der Zeit ab dem 1. Januar 2013 liege vor, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig monatlich 450,00 € nicht übersteige. Die Klägerin hat ausweislich ihrer Einkommensteuerbescheide mit ihrer selbständigen Tätigkeit in 2014 Einkommen in Höhe von 6.979,00 € (581,58 €/Monat) und in 2015 in Höhe von 11.544,00 € (962,00 €/Monat) erzielt. Die Klägerin selbst gab laut Verwaltungsakte gegenüber der Beklagten am 29. Juni 2018 telefonisch an, wegen einer Ehescheidung seit 2014 mehr als geringfügig selbständig tätig zu sein. Unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Maßstäbe ist der Klägerin zur Überzeugung des Senats unter den gegebenen Umständen eine Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße vorzuwerfen, da bei ihr zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis der aufgrund einer Änderung ihres Einkommens eingetretenen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10. September 2014 wegen Wegfalls der Versicherungsfreiheit vorlag. Die Klägerin wurde im Ausgangsbescheid vom 10. September 2014 zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit regelmäßig mehr als geringfügig ausübe. Dieser ihr aus dem Versicherungsverhältnis obliegenden Mitteilungspflicht ist die Klägerin ebenfalls zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen, so dass zur Überzeugung des Senats auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vorliegen.

Die Fristen des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X (Zehnjahresfrist nach Eintritt der wesentlichen Änderung) und § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (Jahresfrist seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen) sind von der Beklagten eingehalten worden. Die Änderung der Verhältnisse erfolgte ab dem 1. Januar 2014. Die konkludente Aufhebung erfolgte mit Bescheid vom 27. September 2018. Die Beklagte erlangte von den relevanten Tatsachen, konkret dem mehr als geringfügigem Einkommen der Klägerin, frühestens Kenntnis durch Mitteilung des Finanzamts mit Schreiben vom 11. Juni 2018, wobei Kenntnis im Hinblick auf ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin letztlich erst mit Heilung der Anhörung eingetreten ist. 

Ermessen ist bei einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nur auszuüben, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, welche die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht (Steinwedel in: BeckOGK (Kasseler Kommentar), Stand: 01.12.2020, § 48 SGB X, Rn. 37). Vorliegend sind Anhaltspunkte für einen atypischen Fall weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich. Ein atypischer Fall mit der Folge der Notwendigkeit einer Ermessensausübung liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor.

Die neben der Aufhebung getroffene Feststellung der Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2014 ist nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt ist die Klägerin als Yoga-Kursleiterin als selbständig tätige Lehrerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI tätig gewesen. Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI bestand nicht mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. 
 

Rechtskraft
Aus
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