L 13 AS 1526/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2926/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1526/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 31. März 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2019 – 31. Januar 2020 sowie die geltend gemachte Erstattung von Leistungen i.H.v. 1.197,53  €.

Der im Dezember 1959 geborene Kläger lebt gemeinsam mit seinem im August 1998 geborenen Sohn M1 unter der im Rubrum benannten Anschrift. Die Kosten hierfür beliefen sich auf insg. 463,66 € (Grundmiete: 276,84 €, Heizkosten: 81,- €, sonstige Nebenkosten:105,82 €). Für den Sohn des Klägers sind im Zeitraum von August 2019 – Januar 2020 monatlich jeweils 204,-  € Kindergeld gewährt worden. Im Hinblick auf das schwankende Einkommen des Klägers, das dieser aus einer Aushilfstätigkeit i.H.v. 301,60 € (Juli 2019), 198,46 € (August 2019), 241,86 € (September 2019), 187,15 € (Oktober 2019), 247,81 € (November 2019) und 239,61 € (Dezember 2019) jeweils netto erzielte, bewilligte der Beklagte dem Kläger auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 14. Juni 2019 hin mit Bescheid vom 27. Juni 2019 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2019 – 31. Januar 2020 i.H.v. 555,83 € monatlich. Der Beklagte führte hierzu aus, die Bewilligung erfolge nach § 41a Abs. 1 SGB II vorläufig, weil das Einkommen des Klägers schwanke. Mit Bescheid vom 20. August 2019 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung wegen einer Nachzahlung nach der Betriebskostenabrechnung für 2018 ab und bewilligte dem Kläger für September 2019 Leistungen i.H.v. 644,59 €. Mit Bescheid vom 23. November 2019 änderte der Beklagte die Bewilligung im Hinblick auf die Erhöhung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2020 ab und bewilligte dem Kläger für Januar 2020 einen Betrag von 563,83 €. Die Vorläufigkeit behielt der Beklagte hierbei jeweils ausdrücklich bei.

Nachdem der Kläger dem Beklagten unter dem 13. März 2020 seine tatsächlich erzielten Einkünfte sowie die Höhe der von seinem Sohn bezogenen Ausbildungsvergütung mitgeteilt hatte (netto: 801,75 € für August 2019, 876,17 € für September, Oktober und November 2019, 899,17 € für Dezember 2019 und 880,31 € für Januar 2020) bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. März 2020 für die Zeit vom 1. August 2019 - 31. Januar 2020 abschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für August 2019 i.H.v. 342,97 €, für September 2019 i.H.v. 431,73 €, für Oktober bis Dezember 2019 i.H.v. 342,97 € monatlich und für Januar 2020 i.H.v. 350,97 €. Er berücksichtigte hierbei beim Kläger (auch) das Einkommen des Sohnes, das dessen Bedarf überstieg, bedarfsmindernd. Mit weiterem Bescheid vom 17. März 2020 entschied der Beklagte, dass der Kläger einen Betrag i.H.v. 1.277,16 € zu erstatten habe. Nachdem die Leistungen für den Zeitraum von August 2019 – Januar 2020 nunmehr endgültig in einem geringeren Umfang festgesetzt worden seien, als sie vorläufig bewilligt worden seien, sei der Kläger nach § 41a Abs. 6 SGB II zur Erstattung verpflichtet. Infolge einer Erhöhung des vom Kläger bezogenen Entgelts und einer Berücksichtigung des für den Sohn gewährten Kindergeldes bei ihm, soweit es den Bedarf des Sohnes (unter Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung) übersteige, ergebe sich eine monatliche Überzahlung i.H.v. 212,86 €.

Gegen die Erstattungsforderung erhob der Kläger zunächst per E-Mail und sodann am 16. April 2020 Widerspruch. Er verwies auf seine gesundheitliche Situation und brachte vor, er habe seinen Sohn nur deswegen bei sich aufgenommen, weil dieser sonst obdachlos geworden wäre.

Nachdem der Beklagte den Erstattungsbescheid vom 17. März 2020 mit Bescheid vom 8. Oktober 2020 geänderte hatte und die Anrechnung für den Monat September 2019 von 212,86 € auf 133,23 € reduziert sowie den gesamten zu erstattenden Betrag auf nunmehr 1.197,53 € beziffert hatte, wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2020 zurück.

Am 15. November 2020 wandte sich der Kläger per E-Mail an das Sozialgericht Mannheim (SG) und führte aus, dass er gegen den Rückzahlungsbescheid Widerspruch einlege. Er sei, so der Kläger weiter, wegen einer Corona-Quarantäne spät dran, der Brief vom Jobcenter sei am 16. Oktober 2020 versandt worden. Mit Schreiben vom 16. November 2020, eingegangen beim SG am 17. November 2020, hat der Kläger Klage erhoben. Er hätte sich, so der Kläger, mit seinem Sohn für drei Wochen in Corona-Quarantäne befunden. Hätte er gewusst, dass man die Klage einfach in den Briefkasten werfen könne, hätte er dies getan. Er habe das Kindergeld nur deswegen beantragt, weil er angenommen habe, dass dieses in der Ausbildung seinem Sohn selbst zustehe. Er habe seine Arbeit wegen Corona verloren und wisse nicht, wie er einen Betrag von ca. 1.300,- € zurückzahlen solle. Der Kläger hat eine Bestätigung der Stadt M2 vom 30. November 2020 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass sich Hr. R1 vom 22. Oktober 2020 bis einschließlich 15. November 2020 in Quarantäne befunden habe. Er, der Kläger, habe sich gleichfalls in Quarantäne begeben.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2020 sei am 13. Oktober 2020 zur Post aufgegeben worden. Er gelte hiernach am 16. Oktober 2020 als bekanntgegeben. Die Klage sei erst am 17. November 2020 und damit außerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden, weswegen die Klage bereits unzulässig sei. Ausreichende Wiedereinsetzungsgründe seien vom Kläger nicht vorgetragen worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 31. März 2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Nach § 87 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist beginne nach § 87 Abs. 2 SGG mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2020 sei am 13. Oktober 2020 zur Post aufgegeben worden und gelte nach § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) am 16. Oktober 2020 als bekanntgegeben. Die Klagefrist sei daher nach § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 16. November 2020 abgelaufen. Die Klage sei jedoch erst am 17. November 2020 bei Gericht eingegangen. Der angegriffene Bescheid vom 17. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2020 sei daher rechtskräftig geworden. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheids sei ihm, dem SG, daher nicht möglich.

Gegen den ihm am 7. April 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. April 2021 beim SG Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er wegen seines Sohnes in einer längeren Corona-Quarantäne zu Hause bleiben musste. Auch habe sein Drucker nicht funktioniert. Eine Rückzahlung von 1.300,- € sei ihm nicht möglich. Das Kindergeld sei an seinen Sohn geflossen.

Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 31. März 2021 und den Bescheid des Beklagten vom 17. März 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2020 und die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid. Auf Anfrage des Senats hat der Beklagte zuletzt einen Vermerk über die Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post am 13. Oktober 2020 vorgelegt.

Der Senat hat beim Kläger angefragt, ob auch ihm gegenüber Quarantäne angeordnet worden ist. Eine Reaktion des Klägers ist hierauf, trotz Erinnerung, nicht erfolgt. Auch der Aufforderung, den Briefumschlag, in dem ihm der Widerspruchsbescheid übersandt worden ist, vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen.


Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2023 geworden sind, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2023 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die statthafte (vgl. § 143 SGG), form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers führt für diesen inhaltlich nicht zum Erfolg.


Der Senat konnte den Rechtsstreit entscheiden, obschon der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 28. März 2023 nicht erschienen ist. Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen ist, ist in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2023, die ihm am 28. Februar 2023 zugestellt worden ist, darauf hingewiesen worden, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Das SG hat die Klage zu Recht bereits als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat die Klage nicht innerhalb der Klagefrist erhoben.

Nach § 87 Abs. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Einhaltung der Klagefrist ist Prozessvoraussetzung und daher von Amts wegen zu beachten. Die Klagefrist beträgt nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG). Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Die Bekanntgabe durch - wie vorliegend - einfachen Brief ist zulässig (vgl. arg. ex § 85 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGG). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt hierbei nach § 37 Abs. 2 SGB X am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X greift hierbei nur dann ein, wenn der Tag der Aufgabe zur Post in den Akten vermerkt oder auf andere Weise dokumentiert ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R – in juris, dort Rn. 17). Da der Beklagte zuletzt einen Aktenauszug vorgelegt hat, in dem niedergelegt ist, dass der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2019 am 13. Oktober 2019 zur Post aufgegeben worden ist, greift die Vermutungsregelung des § 37 Abs. 2 SGB X vorliegend ein, weswegen der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2020 am 16. Oktober 2020 als bekannt gegeben gilt.

Diese Bekanntgabefiktion („Zugangsvermutung“) ist nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger behauptet hat, der Brief vom Jobcenter sei am 16. Oktober 2020 versandt worden. Unabhängig davon, dass er schon nicht weiter erklärt hat, wann genau der Widerspruchsbescheid bei ihm eingegangen ist, genügt jedenfalls bei Geltendmachung eines späteren Zugangs nicht die bloße, unsubstantiierte Behauptung eines solchen. Macht der Empfänger eines einfachen Briefs dessen verspäteten Zugang geltend, erfordert das vielmehr die substantiierte Darlegung von Tatsachen, aus denen sich schlüssig die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergibt, das Schriftstück nicht innerhalb der Frist erhalten zu haben. Hieran mangelt es vorliegend. Da der Vortrag, der Widerspruchsbescheid sei am 16. Oktober 2020 versandt worden - sachnah - darin gründet, dass auf dem Umschlag ein Poststempel mit diesem Datum angebracht war, wäre es dem Kläger möglich gewesen, den Umschlag vorzulegen und so einen Postversand am 16. Oktober 2020 zu belegen. Nachdem der Kläger jedoch trotz einer Aufforderung des Senats seinen Vortrag, den Briefumschlag nicht beigebracht hat, hat er die Vermutung des § 37 Abs. 2 SGB X nicht widerlegt. Der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2020, der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 3 SGG) versehen war, galt hiernach am 16. Oktober 2020 als bekanntgegeben. Die Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG begann hiernach nach § 64 Abs. 1 SGG mit dem 17. Oktober 2020 zulaufen, sie endete nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 16. November 2020, einem Montag.

Innerhalb dieses Zeitraumes hat der Kläger keine Klage erhoben. Sein Klageschriftsatz vom 16. November 2020 ist erst am 17. November 2020 und damit nach Fristablauf beim SG eingegangen. Die Mitteilung des Klägers an das SG per E-Mail vom 15. November 2020, er lege gegen den Rückzahlungsbescheid Widerspruch ein, wahrt die Frist nicht. Nach § 90 SGG ist die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Klage auch durch ein Telefax erfolgen. Nicht ausreichend ist jedoch eine einfache E-Mail (BSG Beschluss vom 15. November 2010 - B 8 SO 71/10 B -, in juris, dort Rn. 6). Zwar können Beteiligte nach § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG dem Gericht vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten als elektronische Dokumente übermitteln, nach § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG muss das elektronische Dokument jedoch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Mit einer derartigen elektronischen Signatur war die vom Kläger zur Einlegung der Klage versandte E-Mail jedoch nicht versehen.

Mithin hat der Kläger seine Klage nicht innerhalb der Klagefrist erhoben.

Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschulden ist u.a. bei einer fahrlässigen Fristversäumung anzunehmen. Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. § 67 Abs. 1 SGG liegt ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab zugrunde. Hieraus folgt, dass ein Fristversäumnis dann nicht verschuldet ist, wenn ein Beteiligter die ihm zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist. Zu berücksichtigen sind demnach die persönlichen Verhältnisse des Beteiligten, wie Bildungsgrad und Rechtserfahrung. Dass der Kläger die ihm obliegende Sorgfalt beachtet hat, ist dem Senat nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Kläger hat hierzu sinngemäß vorgetragen, er hätte sich mit seinem Sohn für drei Wochen in Corona-Quarantäne befunden. Dies rechtfertigt die Annahme einer unverschuldeten Fristversäumnis nicht. Nach der vorliegenden Bestätigung der Stadt M2 vom 30. November 2020 war für den Sohn des Klägers vom 22. Oktober - 15. November 2020 eine Quarantäne angeordnet. Dass sich der Kläger selbst in Quarantäne befunden hat bzw. begeben musste, ist hingegen nicht belegt. Der Aufforderung des Senats, der Kläger möge eine ihn betreffende Bestätigung vorlegen, ist klägerseitig nicht nachgekommen worden. Auch war es dem Kläger durch die Anordnung einer Quarantäne gegenüber seinem volljährigen Sohn nicht verunmöglicht, die Wohnung zwecks Klageerhebung zu verlassen. Der Vortrag, hätte er gewusst, dass man die Klage einfach in den Briefkasten werfen könne, hätte er dies getan, vermag gleichfalls eine unverschuldete Fristversäumnis nicht zu begründen. Dem Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2020 war eine Rechtsbehelfsbelehrung des Inhalts angeschossen, dass die Klage schriftlich beim SG (unter Benennung der Adresse) erhoben werden kann. Hieraus wird unmissverständlich deutlich, dass die Klage auch durch Einwurf in den Briefkasten des Gerichts oder aber im Wege der Versendung mittels der Post auf den Weg gebracht werden kann. Dass der Kläger dies nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht verstanden hat, ist dem Senat nicht ersichtlich.

Da die Klage mithin nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden ist und dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, war die Klage, wie das SG zutreffend entschieden hat, bereits unzulässig. Der Bescheid des Beklagten vom 17. März 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2020 ist bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend geworden (vgl. § 77 SGG).

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 31. März 2021 ist zurückzuweisen.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt im Rahmen der anzustellenden gerichtlichen Ermessensentscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 25. Mai 1957 - 6 RKa 16/54 -, in juris, dort Rn. 8), dass der Kläger auch in der Rechtsmittelinstanz mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist und der Beklagte keine Veranlassung für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


 

Rechtskraft
Aus
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