S 35 AS 772/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 772/22
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 362/23 B
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Überschrift:

Beschluss | Grundsicherung für Arbeitsuchende – Ablehnung von Prozesskostenhilfe – Kosten des Widerspruchsverfahrens – Wert des Beschwerdegegenstands – unbezifferter Antrag – Beschwerdestreitwert von nicht mehr als 750,00 Euro | § 73a SGG, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b.) SGG, §§ 114 ff. ZPO

 

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren hat keinen Erfolg, da die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.

Prozesskostenhilfe ist gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO zu bewilligen, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens – auch im Sinne eines Teilerfolgs – besteht (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, § 73a Rn. 7a).

Nach den oben genannten Maßstäben war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.

Die am 14.10.2022 erhobene Klage ist auf die Tragung der Kosten des Widerspruchsverfahrens bezogen auf den am 10.05.2022 eingelegten Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 03.05.2022 gerichtet.  Ausweislich Ziffer 2 des Tenors des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2022 hat der Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens selbst zu tragen. Eine Kostenerstattung dem Grunde nach findet nicht statt.

Die dagegen erhobene Klage hat nach der im Protzesskostenhilfeverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X auf Gewährung von Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren zu. Der Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 03.05.2022 war nicht erfolgreich. Eine formelle Abhilfe hat nicht stattgefunden. Auch wertungsmäßig hatte er keinen Erfolg. Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2022 lediglich die im Bewilligungsbescheid vom 03.05.2022 enthaltenen Bestimmungen konkretisiert. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Ein Widerspruch hat dem Wortlaut nach immer dann Erfolg im Sinne des Gesetzes, wenn ihm die Behörde stattgibt. Er ist nicht erfolgreich, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R). Der Widerspruch war nicht formell erfolgreich; der Bewilligungsbescheid vom 03.05.2022 ist nach Einlegung des Widerspruchs weder durch Abhilfebescheid, noch durch den Widerspruchsbescheid vom 29.09.2022 – durch eine begünstigende Entscheidung – abgeholfen worden. Er war auch wertungsmäßig nicht erfolgreich. Notwendig ist eine begünstigende Entscheidung und, dass zwischen dem Widerspruch und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht. Die von dem Beklagten vorgenommene Konkretisierung des in dem Bescheid genannten Verfügungsinhalts führt nicht zu einer materiell-rechtlich begünstigenden Regelung für den Kläger.

Rechtskraft
Aus
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