S 14 R 164/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 14 R 164/23
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die Höhe der festgestellten Rentenleistung. Primär gerügt wird mit verfassungsrechtlicher Begründung, dass bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Partnereinkommen des Ehegatten nicht angerechnet werden dürfe.

Die Klägerin ist am 00.00.1959 geboren und verheiratet. Sie bezieht die Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten. Diese erteilte ihr am 16.12.2022 einen Rentenbescheid nach Neu-Berechnung der Rente zum 01.01.2023. Geprüft wurde darin u.a., ob der Klägerin ein Zuschlag für langjährig Versicherte („Grundrentenzuschlag“) zustehe. Das sei ab 01.01.2023 nicht der Fall. Dazu führte die Beklagte im Weiteren aus, die monatliche Rente betrage ab Januar 2023 rechnerisch 997,25 Euro. Darin enthalten sei ein Grundrentenzuschlag für langjährig Versicherte i.H.v. 150,12 Euro. Auf den Zuschlag werde sodann noch ausweislich des automatisiert vom dem im Kreis C. für die Eheleute I. zuständigen Finanzamt übermittelten Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2020 gemeinsames Einkommen in Höhe von monatlich 2.387,65 Euro angerechnet. Nach Einkommensanrechnung sei für 2023 kein Grundrentenzuschlag auszahlbar. Die ausgezahlte Netto-Rente der Klägerin belief sich ab Januar 2023 auf 847,13 Euro monatlich. Der Rentenbescheid vom 16.12.2022 war abschließend mit der Rechtsmittelbelehrung zur Widerspruchseinlegung versehen.

Die Klägerin hat am 12.01.2023 diesen Rechtsbehelf bei der Beklagten eingelegt und gerügt, der Grundrentenzuschlag für langjährig Versicherte i.H.v. 150,12 Euro werde ihr zu Unrecht nicht gewährt. Die Anrechnung von Einkommen ihres Ehegatten sei verfassungswidrig, da z.B. Einkommen eines Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht angerechnet werde. Das verstoße gegen Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Den Rechtsbehelf wies die Beklagte nach Überprüfung durch Widerspruchsbescheid vom 10.03.2023 als unbegründet zurück. Der Widerspruch könne nach der Gesetzeslage keinen Erfolg haben. Auf den sich aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ergebenden Rentenanteil sei Einkommen der berechtigten Person sowie Einkommen des Ehegatten anzurechnen (§ 97a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI). Für die Auffassung, dass Partnereinkommen nicht angerechnet werden dürfe, gäbe das Gesetz keinen Anhalt. Im Gegenteil, der Gesetzestext schreibe die Anrechnung von Einkommen des Ehepartners ausdrücklich vor.

 

Dagegen richtet sich diese am 03.04.2023 bei dem Sozialgericht (SG) Münster anhängig gemachte Klage. Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung des Zuschlages für langjährig Versicherte i.H.v. 150,12 Euro. Dieser monatliche Zuschlag stehe ihr zu. Die Anrechnung von Einkommen des Ehegatten sei verfassungswidrig, da z.B. Einkommen eines Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht angerechnet werde. Das sei ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten setze sich mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern berufe sich ausschließlich auf die aktuelle Gesetzeslage, ohne auf die verfassungsrechtlichen Bedenken einzugehen. Sie habe bei der Deutsche Rentenversicherung Bund beantragt, aus verwaltungsökonomischen Gründen bereits den Widerspruch ruhen zu lassen, bis über diese Rechtsfrage in einem Musterverfahren abschließend rechtskräftig entschieden sei. Auch diesen Antrag habe die Beklagte ignoriert und sie „zur Klage gezwungen“, denn nur so könne sie mögliche Rechtsnachteile für sich vermeiden. Sie beantrage daher nun auch im Klageverfahren das Ruhen des Verfahrens, bis über diese Rechtsfrage in einem Musterverfahren abschließend rechtskräftig entschieden sei. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts stellte sie schriftlich am 09.05.2023 klar, dass ihr „in der strittigen Rechtsfrage aktuell noch keine Musterverfahren bekannt“ seien. Die Beklagte möge hierzu aufklärend mitteilen, wie viele Rechtsverfahren in dieser Sache aktuell bei ihr eingegangen seien. Da die Beklagte erst vor kurzem begonnen habe, die Fälle mit Anrechnung von Einkommen aufzuarbeiten, werde es in dieser Rechtsfrage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Vielzahl von Rechtsverfahren geben. Zur Begründung der Klage verwies die Klägerin ergänzend auszugsweise auf ein „Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit bzw. -widrigkeit des Entwurfs des Grundrentengesetzes" vorgelegt von Prof Dr. Franz Ruland, München — S. 59 und 60: „Die Verfassungswidrigkeit des § 97a E-SGB VI.“

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei­des vom 10.03.2023 zu ändern und ihr ab 01.01.2023 auch ihren Grundrentenzuschla­ges für langjährig Versicherte i.H.v. 150,12 Euro monatlich zu zahlen,

hilfsweise sinngemäß,

das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über die Rechtsfrage in einem Musterverfahren abschließend rechtskräftig entschieden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sah im Vorbringen der Klägerin vom 31.3.2023 keine für die Entscheidung des Rechtsstreites wesentlichen neuen Erkenntnisse und verwies auf den Widerspruchsbescheid vom 10.03.2023. Gründe für eine Änderung ihrer Rechtsauffassung seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens seien ihr keine Musterverfahren bekannt. Die Klägerin möge entsprechende Gerichte und Aktenzeichen zu sog. Musterverfahren mitteilen.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird zu Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht kann verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin nicht im Termin am 05.06.2023 anwesend oder vertreten war. Sie ist aufgrund richterlicher Verfügung vom 04.05.2023 ohne Anordnung persönlichen Erscheinens durch Mitteilung, abgesandt am 12.05.2023, über die Geschäftsstelle ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt worden. Das genügt, vgl. § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) , zur Durchführung der Verhandlung mit der vertretenen Beklagten sowie nachfolgender Entscheidung der Kammer. Die nach dem auszulegenden (§ 123 SGG) Klagebegehren als kombiniere Anfechtungs­- und Leistungsklage iSv § 54 Abs. 4 SGG statthafte {vgl. dazu Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 20 a) und auch im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2023 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn die Beklagte hat nach Recht und Gesetz den Entgeltpunkt-Zuschlag für die Altersrente der Klägerin bei langjähriger Versicherung berechnet ( § 76g SGB VI) und ebenso zutreffend die Leistungserbringung wegen nachgehender Einkommensanarechnung ( § 97a SGB VI) angesichts finanzamtlich automatisiert bestätigten, weit überschießenden Ehegatteneinkommens im Jahr 2020 für die Zeit ab 01.01.2023 verneint.

Die hier maßgebliche Anrechnungs-Norm bestimmt u.a. Folgendes : § 97a SGB VI (1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.

Ehegatten sind diejenigen, die eine Ehe iSd § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB idF v. 20.7.2017 (BGBl. I 2017, 2787 ff.) geschlossen haben. Gemäß § § 21 LPARTG idF v. 22.12.2018 (BGBl. I 2018, 2639) sind aber auch die (eingetragenen) Lebenspartner erfasst, die bis zum 30.9.2017 eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG aF begründet haben (BT-Drs. 19/18473, 39). Bei der ab 01.01.2021 eingeführten Grundrente nach dem Grundrentengesetz vom 12.8.2020, BGBl I 2020, 1879 handelt es sich um keine neue Rentenart, vielmehr regelt dieses Gesetz einen beitragsunabhängigen Zuschlag auf die erreichten Entgeltpunkte und damit auf den Rentenzahlbetrag der gesetzlich RV. Dieser irreführend als Rente bezeichnete Zuschlag auf geringe Rentenansprüche ist steuerfinanziert und einkommensabhängig. Es handelt sich daher systematisch um eine Sozialhilfeleistung, welche vom Träger der gesetzlichen RV errechnet und ausgezahlt wird, ebenso Küttner, Personalbuch, 30. Auflage Stand 01.01.2023.

Anders als im Rahmen der Grundsicherung im Alter (§ 43 SGB XII iVm §§ 82 ff. SGB XII) wird dabei das Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners nicht berücksichtigt. Diese abweichende Handhabung erscheint nicht ganz unproblematisch,(BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßllng/Udsching 68. Edition Stand: 01.03.2023). Das wird noch deutlicher geäußert von Ruland, Die Verfassungswidrigkeit der Grundrente Gutachten zur Verfas­sungsmäßigkeit bzw -Widrigkeit des Entwurfs eines Grundrentengesetzes (BR-Drucks 85/20 - BT-Drucks 19/18473 (im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft, April 2020). Der sog. „Verzicht auf die Heranziehung von Einkommen der Partner anderer Le­bensgemeinschaften wird als Ungleichbehandlung gegenüber Verheirateten und damit Verstoß gegen Art. 6 GG angesehen. Diesbezüglich sind hier jedoch zur Übererzeugung der Kammer in diesem Einzelfall Grundrechtspositionen der Klägerin weder aus Art. 6 GG noch der Gleichheitssatz gemäß Art 3 GG in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt.

Das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG garantiert, schützt und sichert umfassend den Be­stand von Ehe und Familie. Familie als Gemeinschaft von Eltern mit ihren Kindern ist hier schon rein begrifflich gar nicht betroffen. Die Bewertung von Grundrenten-Entgeltpunkt- Zuschlägen aufgrund des Grundrentengesetzes ab 01.01.2021 ist erkennbar ausschließlich für die Alterssicherung von „Eltern“ im Sinne der hier erfassten bürgerlich-rechtlich miteinander verheirateter Eheleute maßgeblich.

Die Garantie der Ehe iSv Art. 6 GG und die Ausgestaltung derer Rechtsfolgen im Einzelfall hat der Bundesgesetzgeber zur Überzeugung der Kammer hier in ausdrücklich auch ver­fassungsrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise wiederum als Zusammenspiel bei der Grundrente durch § 76g iVm § 97a SGB VI grundrechtsfest geregelt. Artikel 6 Abs. 1 GG vermag dabei - allgemein anerkannt - Ansprüche auf staatliche Leistungen schon nicht zu begründen. Auf die Grundrente, dh auf den Rententeil, der sich aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ergibt, wird Einkommen angerechnet (§ 97 a SGB VI) . Das ist bei einer aus Gründen der Fürsorge gewährten Sozialleistung geboten, (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - BVerfGE 142,353, Rn. 39 und bereits BVerfGE 91, 389 ff. , 402 f.; BVERFGE 9, 32 ff.). Insoweit gilt exemplarisch mit dem BVerfG- Be­schluss vom 27.07.2026 - 1 BvR 371/11, mwN,juris, (= NJW 2016, 3774 ff. , 3776, mwN) zur Berücksichtigung des Einkommens eines Familienangehörigen bei der Grundsicherung Folgendes: „Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) kann grundsätzlich unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen von Personen berücksichtigt werden, von denen in der familiären Gemeinschaft zumutbar zu erwarten ist, dass sie tatsächlich füreinander einstehen und „aus einem Topf“ wirtschaften.“

Neben der gesetzlichen Rente werden hier beim Grundrenten-Entgeltpunkt-Zuschlag zwar keine Vermögenswerte, aber aufgrund des damaligen Koalitions-Kompromisses bei Gesetzesverabschiedung im August 2020 auch sonstige Einkommen der berechtigten Person und des Ehegatten berücksichtigt; ob sie steuerlich gemeinsam veranlagt werden, spielt keine Rolle. Geschiedene Ehegatten sind von der Regelung nicht betroffen. Von der Anrechnung erfasst wird das Einkommen auch eingetragener Lebenspartner (§ 21 LPartG).

Zutreffend bleibt Einkommen von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft unberücksichtigt (Gesetzesmotive, BR-Drs. 85/20, 37; BT-Drs. 19/18473, 39).Eben dies ist in Gesamtschau zur Überzeugung des Gerichts mit den Vorgaben des BVerfG ,aaO.,juris Rn. 38, vereinbar: Der Gesetzgeber muss bei Ausgestaltung von Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen, ihm kommt ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 [223] = NJW 2010, 505; BVerfGE 132, 134 [160 f.] = NVwZ 2012, 1024 Rn. 67 = NJW 2012, 3020 Ls.; BVerfGE 137, 34 [72 f.]            = NJW 2014, 3425 Rn. 76) und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs müssen tragfähig, also durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründet, werden können (vgl. BVerfGE 137, 34 [72 ff.] = NJW 2014, 3425 Rn. 76 f). Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (BVer­fGE 137, 34 [73 f.] = NJW 2014, 3425 Rn. 77).

Zwar wird zu § 97a SGB VI vertreten, dass ein „Verzicht auf die Heranziehung von Einkommen der Partner anderer Lebensgemeinschaften als Ungleichbehandlung gegenüber Verheirateten und als Verstoß gegen Art. 6 anzusehen sein könnte"(Silvia Schmidt, Grundrente, 1. Auflage München 2021, S. 63, S. 69). Dem wird in Teilen der Kommentarliteratur zugestimmt (Westphal in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI , § 97a, Rn. 5, 6). Zudem gab es auch Zweifel in Veröffentlichungen der DRV selbst : Kirschberger, Kompass/KBS 2021, Nr 5/6, 7-16, sah bei § 97a SGB VI zB die Außerachtlassung des Einkommens des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie die fehlende Anrechnung von Vermögen als möglicherweise verfassungsrechtlich problematisch an.

Hingegen folgt zur Überzeugung des Gerichts (§ 128 SGG) maßgeblich bereits aus der Begründung im Gesetzgebungsverfahren beim Deutschen Bundestag (BT, Drucksache 19/18473, S. 39 , 19. Wahlperiode , vom 08.04.2020) zum Entwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Einführung der Grundrente wörtlich: “Es... soll den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach §§ 76g, 307e und 307f nicht bedingungslos geben. Damit sichergestellt wird, dass die verbesserten Rentenleistungen zielgenau denjenigen zugutekommen, für die sie bestimmt sind, soll Einkommen, das bestimmte Einkommensfreibeträge übersteigt, auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung angerechnet werden. “

Mit der insoweit für die Kammer relevanten, anerkannten Kommentarliteratur (vgl. Jentsch in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. (Stand: 01.04.2021,)                § 97a SGB VI Rn. 6), gilt zudem richtigerweise Folgendes: Grundsätzlich sollen die Normen im Vierten Unterabschnitt des Zweiten Teils des SGB VI zur Rentengerechtigkeit beitragen. Konkret gilt hier überdies, dass für die Zielgenauigkeit der Grundrente das eigene Einkommen der Berechtigten, aber auch der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner zu berücksichtigen ist. Damit wird dem durch die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft ausgedrückten Willen, dauerhaft eine Wirtschaftseinheit zu bilden, und der damit einhergehenden gegenseitigen Unterhaltspflicht (aus § 1360 BGB, § 5 LPartG) angemessen Rechnung getragen (Hinweis auf weitere Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 19/18473, S. 39).

Insoweit sprechen für eine verfassungsgemäße Ausgestaltung bei Einordnung des Grund­rentenzuschlags bei Entgeltpunkten für langjährige Versicherung als Fürsorgeleistung sei­ne Finanzierung aus Steuermitteln und auch seine Fokussierung auf Berechtigte mit unterdurchschnittlichen Einkommen. Zum einen geht es dem Gesetzgeber mit der Grundrente um eine Anerkennung von Lebensleistung und nicht ausdrücklich um Armutsvermeidung oder Bedarfsdeckung. Die Auszahlung des Rentenanteils aus dem Grundrentenzuschlag steht aber zum anderen unter dem Vorbehalt einer Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI), bei der auch das Einkommen von Ehe- und Lebenspartnern berücksichtigt wird, mag es sich auch um keine Bedürftigkeitsprüfung im Sinne des Grundsicherungsrechts mit strengeren Anforderungen bei der Einkommensanrechnung und auch um keinerlei Vermögensberücksichtigung handeln ( vgl. Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., Stand: 25.10.2022, §76g SGB VI, Rn. 44, 160, mwN). Die Auszahlung des Rentenanteils aus dem Grundrentenzuschlag steht jedenfalls zu Recht unter dem Vorbehalt einer Prüfung des Einkommens des Rentenberechtigten und des Ehegatten bzw. Lebenspartners nach Maßgabe des § 97a SGB VI. Der Gesetzgeber erachtet es als nicht gerechtfertigt, den rein rechnerisch aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung resultierenden Rentenanteil auszuzahlen, wenn der Lebensunterhalt des Rentenberechtigten bzw. bei Mit-Berücksichtigung auch durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten, jedenfalls durch weiteres Einkommen gesichert ist (dazu instruktiv ebenfalls Sylvia Schmidt, Die neue Grundrente, 1. Aufl. 2021, S. 63).

 

Das Einkommen von Ehegatten dient zur Deckung des gemeinsamen und damit höheren Lebensbedarfs. Deshalb gelten hier höhere Beträge als für Alleinstehende, BT- Drs. 19/18473, S. 42. Werden diese jedoch - wie hier im Falle der Klägerin und ihres Ehegatten ausweislich des finanzamtlich automatisiert an die Beklagte übermittelten Einkommensteuerbescheides 2020 - derart signifikant überschritten, dass tatsächlich für die Verhältnisse ab 01.01.2023 ein  Betrag in  Höhe von 55.083,00 Euro (sic!) rechnerisch zu berücksichtigen war ( Be­scheid der Beklagten vom 16.12.2022, Anlage; Seite 1, unten) , so wird hier kein sozialer Mindestausgleich im Sinne der Rentengerechtigkeit für typischerweise nur gering abgesicherte , gleichwohl langjährig erwerbstätige Frauen verfolg. Vielmehr hinterlässt dieses konkrete  Verfahren bei der gesamten Kammer eher den Eindruck gewollter  Einkommensmaximierung um seiner selbst willen. Da hier so naheliegende, allgemeine Bewertungen für die Entscheidungsfindung der Kammer hingegen nicht maßgeblich weiter führen, hält sich das Gericht an dem nach eigener eingehender Überprüfung hier sich quasi musterbeispielhaft als zutreffend erweisenden gesetzgeberischen Entscheidungsmotiv: Neben dem - zugegebenermaßen grundsätzlich aufstockungsbedürftigen geringen Renteneinkommen der hiesigen Klägerin - ist das Einkommen des gesetzlich angetrauten und damit eben auch unterhaltspflichtigen Ehegatten kraft Gesetzes zutreffend zu  berücksichtigen.

Damit ist zielgenau der durch die Zivil-Ehe mit ausgedrückte Wille, dauerhafte Wirtschaftseinheiten zu bilden, und der damit einhergehende gegenseitige Unterhalt, hier nach § 1360 BGB, gewahrt, gesetzlich eben in § 97a SGB VI als Regelungsmaxime umgesetzt. So ist die Grundrente für langjährig Versicherte mit niedrigen Renten, die zum 1.1.2021 eingeführt wurde, nach § 97 a SGB VI zwar einkommensabhängig, Vermögen der Rentnerlnnen bleibt indes außen vor.

Nach einer Studie des Max- Planck-Instituts für Sozialrecht und Sozialpolitik ( Pressemitteilung des MPI vom 9.2.2021 https://www.mpisoc.mpg.de/newsroom/meldungen/detail/announce/am-ziel- vorbei-grundrente-schafft-neue-ungerechtigkeiten ) führt der Verzicht darauf, etwa Wohneigentum oder Kapitallebensversicherungen beim Anspruch auf Grundrente einzuberechnen, im Übrigen dazu, dass 69 % der Begünstigten eine Grundrente bekommen werden, obwohl sie - unter Einbeziehung des vorhandenen Vermögens - über den für Vermögenslose relevanten Einkommensschwellen von 1.250 Euro für  einzelne RentnerIn und 1.950 Euro für Rentner(ehegatten-)haushalte liegen.

 

Eine verfassungswidrige Nichtanrechnung von Einkommen der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ist nach Überzeugung der Kammer hier bezogen auf den Eheschutz gemäß Art. 6 GG hingegen in keinem Fall anzunehmen.

Nach einer anderen Ansicht im veröffentlichten Schrifttum sei mit dem Grundrentengesetz, so völlig konträr, ein Tiefstand der Gesetzgebungskunst in Deutschland erreicht (Ruland NZS 2021, 241). Ruland  vertritt besonders vehement die verfassungswidrige Nichtanrechnung von Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, so auch in SGb 2021, 580. Er hält die Anrechnung von Einkommen des Ehegatten u.a. eben deshalb für verfassungswidrig, weil Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht angerechnet werde. Das veröffentlichte er bereits ausführlich unter dem Titel „Die Verfassungswidrigkeit der Grundrente -Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit bzw -widrigkeit des Entwurfs eines Grundrentengesetzes (BR-Ds. 85/20 BT- Drucks 19/18473),Im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft, Köln 2020." Dieses Gutachten ist öffentlich als Datei zugänglich und von der Klägerin auszugsweise hier auch im Klageverfahren vorlegt worden.

Exakt das Zustandekommen und die nachfolgende Publikation o.g. Gutachtens im Kontext mit der Auftrag gebenden INSM GmbH führt zu grundlegenden Zweifeln der Kammer an der Wertigkeit von Rulands Thesen. Denn die INSM GmbH ist allgemein bekannt seit ihrer Gesellschaftsgründung als Tochterunternehmen des Instituts der deutschen Wirtschaft zu dem Ziel und verfolgt das Ziel, durch Öffentlichkeitsarbeit ihre politischen Botschaften bei Entscheidern und in der Bevölkerung zu verankern. Die Bereitschaft für wirtschaftsliberale Reformen soll erhöht werden, insbesondere strebt die INSM GmbH Deregulierung und Privatisierung in der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Tarifpolitik etc. an (sämtlich nach :wikipedia, Stichwort Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft, zuletzt am 15. Mai 2023 bearbeitet).

Die Initiative steht bundesweit für ihre Öffentlichkeitsarbeit und Kampagnen in kontroverser Diskussion; ihre Ansätze rufen regelmäßig öffentliche Kritik hervor. Konkret bezeichnete die INSM GmbH in der Vergangenheit die Bundesrepublik Deutschland als „überdrehten“ Wohlfahrtsstaat und behauptete, dass die gesetzliche Rente allein nicht mehr zur Vorsorge ausreiche; die Bürger sollten zu einem Teil auch privat in kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte ( an Wertpapierbörsen)  investieren.. Eine Rolle spielte dabei auch der Wunsch nach Senkung der Lohnnebenkosten, also dem von den Arbeitgebern entrichteten Teil u.a. der Rentenversicherungsbeiträge, um die „Wettbewerbsfähigkeit“ der Unternehmen zu erhöhen.

Diese Argumentation, die die INSM bedient, führte nach der Jahrtausendwende mit zu den ebenso allgemein bekannten Kürzungen u.a. im Leistungsrecht der Rentenversicherung durch die damalige rot-grüne Bundesregierung (ebenfalls nach wikipedia, „Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft“ ,zuletzt am 15.05.2023 bearbeitet).

Das spricht in Gesamtschau nach Einschätzung der Kammer maßgebend dafür, die besagte Position von Ruland u.a. in dessen Gutachten aus dem Jahr 2020 aufgrund der Auftragnehmer-Eigenschaft und zwecks Veröffentlichung durch und für die INSM GmbH grundsätzlich in Frage zu stellen. Besagte Meinungen von Ruland sind im Fazit durch den wirtschaftsliberalen Zweck-Ansatz des ausdrücklich benannten Auftraggebers „INSM GmbH“ nach gerichtlicher Wertung (§ 128 SGG) juristisch bereits so fragwürdig, dass dem schon deswegen nicht ernsthaft nachzugehen geschweige denn zu folgen wäre.

Dass darüber hinaus die Anrechnungsnorm des § 97a SGB VI die Klägerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, verletzen würde, vermag die Kammer nach sorgfältiger Prüfung auch nicht zu bestätigen. Anknüpfungspunkt für die Entgeltpunkt-Erhöhung durch den Grundrentenzuschlag, § 76g SGB VI, ist die langjährige Zugehörigkeit der Klägerin zur inländischen Arbeits- und Erwerbswelt. Bei den Voraussetzungen für die Feststellung der Behebung dabei zutage tretender echter Bedürftigkeit durfte der Gesetzgeber, wie regelmäßig bei staatlich gewährender, aus Steuermitteln vollfinanzierter Leistungsverwaltung, erkennbar typisieren. Dies geschah zutr Überzeugung der Kammer auch nicht willkürlich, sondern mit Blick auf rechtlich verbindlich ausgestaltete Beziehungen (Ehe, Lebenspartnerschaft), die auch an anderer Stelle im Rentenrecht (Hinterbliebenenrente, Versorgungsausgleich) Berücksichtigung finden. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Klägerin ist daher hier in jedem Fall auch zu verneinen.

Dafür spricht zudem, ausgehend vom Sozialstaatsprinzip u.a. in Art. 20 GG, dass die Ver­wirklichung sozialer Gerechtigkeit anerkanntes Ziel des deutschen Sozialstaates ist. Sozialleistungen sollen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB I zur Realisierung dieses Ziels beitragen. Soziale Gerechtigkeit wird indes nicht gefördert, wenn diejenigen staatliche Leistungen erhalten, die sich aus eigenem Einkommen - wozu familien- und zivilrechtlich im Wege der Unterhaltspflichtbetrachtung auch Ehegatteneinkommen zählt - letztlich ( eben zusammen)  selbst finanzieren können, also gar nicht bedürftig sind. Sozialstaat und Sozialrecht sind auch zur Überzeugung des Gerichts dazu gedacht, sozialem Ausgleich zu dienen,d.h. primär die finanziell und sozial Schwachen zu unterstützen ( Beaucamp, NZS 2021, 745 ff. , 747).

Gegen das hier von der Klägerin angestrebte Absehen von der im Leitbild der gesetzlichen Ehe (auch) gemeinsam erwirtschafteten - einkommensbezogenen - Finanzkraft der Anspruchsberechtigten lassen sich insoweit auch gleichheitsrechtliche Argumente anführen. Der Staat muss begründen, warum für den Erhalt mancher Sozialleistungen nur das Einkommen berücksichtigt wird und manche Leistung ganz ohne jede Bedürftigkeitsprüfung ausgezahlt wird. Besonders wenig überzeugend erscheint es jedenfalls, soziale Leistungen ohne Würdigung des finanziellen Hintergrunds der Anspruchssteller zu gewähren. Es stellt sich klar und deutlich die Frage, ob hier nicht wesentlich Ungleiches in verfassungswidriger Weise gleichbe­handelt werden soll, da einige auf die Sozialleistung angewiesen sind, wohingegen andere diese nur als willkommenes Zubrot mitnehmen (  wörtlich Beaucamp, NZS 2021, 745 ff., 747). Jedenfalls ist auch mit dieser weiter berücksichtigten Literatur (Beaucamp, NZS 2012, a.a.O., 751), die geschilderte Lage nicht pauschal als verfassungswidrig zu bewerten, weil der Gesetzgeber im Sozialrecht generell und bei Begünstigungen speziell ein großer Gestaltungsspielraum zusteht.  

Diesen hat er zur Überzeugung der Kammer auch zutreffend und insgesamt verfassungskonform, gemessen an Art. 6 GG, Art 3. Abs. 1 GG, Art. 20 GG, mit Schaffung der Zuschlagsregelung bei Entgeltpunkten nach § 76g SGB VI iVm § 97a SGB VI wie geschehen ausgefüllt

 

Dem sinngemäßen Hilfsantrag der Klägerin, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über diese Rechtsfrage in einem Musterverfahren abschließend rechtskräftig entschieden sei, ist schon mangels Bestimmtheit nicht weiter nach zu gehen. Die Klägerin kennt selbst laut Schreiben vom 09.05.2023 „in der strittigen Rechtsfrage aktuell noch keine Musterver­fahren.“ Sie mutmaßt, die Beklagte jetzt hinzuziehend, diese möge aufklärend mitteilen, wie viele Rechtsverfahren in dieser Sache aktuell bei ihr eingegangen seien. Sie erläutert , weil die Beklagte erst vor kurzem begonnen habe, Fälle mit Anrechnung von Einkommen aufzuarbeiten, werde es in dieser Rechtsfrage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Vielzahl von Rechtsverfahren geben. Dem ist ausweislich der Auskunft der Beklagten, Klageverfahren bzw. Az. dazu seien ihr nicht bekannt, und auch mit dem Kenntnisstand jedenfalls der erkennenden Kammer nicht so. Daher ist dem in dieser Instanz nicht weiter nachzugehen.

Letztlich und insoweit allein vorsorglich-ergänzend bezieht sich das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen noch auf die weiterhin zutreffenden Gründe der angefochtenen Verwaltungsentscheidung der Beklagten - den Bescheid vom 16.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2023 - , schließt sich dieser Entscheidung nach eigener Überprüfung an und stellt dies hiermit fest ( § 136 Abs. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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