L 23 SO 229/21

Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 47/20
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 229/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

abweichende Festsetzung des Regelsatzes bei anteiliger Bedarfsdeckung

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

            Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit von Dezember 2019 bis Mai 2020 sowie die zuschussweise Gewährung der in diesem Zeitraum darlehensweise bewilligten und ausgezahlten Leistungen.

 

Die am  1962 geborene Klägerin, für die seit September 2016 eine Betreuung für die Aufgabenkreise (zuletzt) „Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Sozialleistungsträgern, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten“ eingerichtet ist, bezog in dem streitigen Zeitraum kein Einkommen. Ein Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) mit Bescheid vom 28. Februar 2019 abgelehnt worden.

 

Die Klägerin war mit S D (geboren 1958) verheiratet. Die Ehe ist mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 21. September 2017 geschieden. Durch Versorgungsausgleich hat die Klägerin u.a. Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung des geschiedenen Ehemannes und Anrechte in Höhe von Rückkaufswerten aus Lebensversicherungen (5.187,32 EUR sowie 4.034,75 EUR, jeweils bezogen auf den 30.09.2016) erworben. Weiterhin hat sie ein Anrecht aus einer weiteren Lebensversicherung i.H.v. 2.930,90 EUR erworben, welches an die DRV zu zahlen ist. Vor bzw. während des streitigen Zeitraums sind der Klägerin keine Zahlungen aus Verwertungen der Lebensversicherungen zugeflossen. Die Klägerin ist zusammen mit ihrem geschiedenen Ehemann (hälftige) Miteigentümerin eines Hausgrundstücks in F. Im streitbefangenen Zeitraum ist eine Verwertung des Grundstücks nicht vorgenommen worden. Zwischen den ehemaligen Eheleuten war zur Regelung des Zugewinnausgleichs und zum nachehelichen Unterhalt ein gerichtliches Verfahren anhängig, in dem auch eine Klärung einer möglichen Nutzungsentschädigung für die Klägerin durch den die Immobile nutzenden geschiedenen Ehemann geklärt werden sollte.

 

Seit dem 9. Mai 2017 bewohnte die Klägerin in einer O in P ein Einzelzimmer (12,5 qm) „mit Außentoilette, Außengemeinschaftsdusche und Außenkochzeile“. Hierfür lag eine Einweisungsverfügung der Landeshauptstadt Potsdam vor. Mit Bescheid vom 19. November 2019 wurde der Einweisungs- und Gebührenbescheid vom 9. Mai 2017 für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 verlängert. Zu zahlen waren von der Klägerin in dem streitigen Zeitraum für die Unterbringung monatlich 278,52 EUR (Tagessatz inkl. Nebenkosten). Weitere Kosten fielen bei der Klägerin für die Unterkunft und Nutzung der Gemeinschaftsanlagen nicht an.

 

Bis einschließlich November 2019 bezog die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Jobcenter der Landeshauptstadt Potsdam (Bescheid vom 05.08.2019: vorläufige Bewilligung, Regelbedarf 424,00 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung [KdU/H] 278,62 EUR).

 

Unter dem 5. August 2019 stellte die DRV auf ein Ersuchen des Trägers der Leistungen nach dem SGB II gutachterlich fest, dass die Klägerin zumindest seit dem 26. August 2015 auf Dauer voll erwerbsgemindert sei. Mit Bescheid vom 18. November 2019 hob das Jobcenter daraufhin die Leistungsgewährung für die Zeit ab 1. Dezember 2019 auf.

 

Im November 2019 machte die Klägerin Ansprüche gegenüber dem Beklagten nach dem SGB XII geltend und reichte am 29. November 2019 einen „Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen für die Zeit ab Dezember 20“ ein. Angegeben wurde von der Klägerin (über den damaligen Betreuer, Rechtsanwalt und Berufsbetreuer BZ), dass sie über kein Einkommen verfüge. Das Barvermögen wurde mit 20,88 EUR, der Wert des Grundvermögens mit 150.000,00 EUR bzw. 440.000,00 EUR angegeben. Die Auseinandersetzung über das eheliche Vermögen, insbesondere hinsichtlich des Hausgrundstücks in F, sei bisher nicht beendet worden.

 

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 bewilligte die Beklagte der Klägerin darlehensweise Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020, für den Monat Dezember in Höhe von 669,31 EUR, für die Zeit ab Januar 2020 in Höhe von 674,22 EUR. Die Grenze für den Einsatz von Vermögen sei durch den Wert des Eigentums an dem Haus und dem Grundstück in F und durch die Werte der Versicherungen mit Rückkaufswerten bereits weit überschritten. Da der Wert des Vermögens und die sofortige Verwertung noch nicht abschließend feststünden, würden die Leistungen als Darlehen (§ 91 SGB XII) gewährt. Beim monatlichen Bedarf berücksichtigte die Beklagte die Gebühren für die O in voller Höhe sowie den monatlichen Regelbedarf (424,00 EUR bzw. 432,00 EUR), von dem sie eine „Energiepauschale“ in Höhe von 33,31 EUR im Dezember 2019 und in Höhe von monatlich 36,40 EUR ab Januar 2020 abzog.

 

Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid ein, mit dem sie sich gegen den Abzug einer Energiepauschale wandte (grüne VA).

 

Am 17. Januar 2020 legte die Klägerin über ihren damaligen Betreuer Widerspruch „gegen den Bescheid über die darlehensweise Gewährung von laufenden Leistungen nach dem SGB XII vom 18. Dezember 2019“ ein und führte aus, der Widerspruch richte sich gegen den Abzug der Energiepauschale vom Regelbedarf. Es sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Abzug vorgenommen werde. Auch die Höhe des Abzugs sei nicht begründet. Es bedürfe auf jeden Fall einer begründeten Herleitung der Kürzung. Dafür hätte ermittelt werden müssen, in welchem Ausmaß die Betreute für den Zweck ihres Lebensunterhalts Energie verbrauche. Eine Einzelfallprüfung sei nicht vorgenommen worden. Dies sei bei der Kürzung der Regelsätze jedoch erforderlich. Im Rahmen einer Anhörung im Widerspruchsverfahren wurden keine weiteren „Widerspruchsgründe“ angeführt.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2000 gewährte die Beklagte der Klägerin monatlich weitere Leistungen von 3,09 EUR für die Zeit von Januar 2020 bis Mai 2020 als Darlehen und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte an, die Klägerin wende sich mit der Begründung des Widerspruchs gegen die Kürzung des Regelsatzes. Bereits mit Schreiben vom 8. Juni 2020 habe sich die Betreute/Klägerin selbst gegen die Kürzung gewandt. Der angegriffene Bescheid sei materiell nur insoweit rechtmäßig, als die monatliche Kürzung des Regelsatzes den Betrag von 33,31 EUR nicht übersteige. Nach § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB XII werde in der Regel im Einzelfall der Regelsatz abweichend von dem maßgebenden Regelbedarf festgesetzt, wenn ein durch den Regelbedarf berücksichtigter Bedarf nicht nur einmalig, sondern über eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt sei. Bereits das Bundessozialgericht (BSG) habe klargestellt, dass ein Anwendungsfall des § 27a Abs. 4 SGB XII gegeben sei, wenn eine leistungsberechtigte Person im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) das im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährte Mittagessen einnehme. Anknüpfungspunkt für die bei der Klägerin vorgenommene Regelsatzkürzung sei der in § 5 Abs. 1 des REBG zur Abteilung 04 (Energie, Instandhaltung) ausgewiesene Betrag, beschränkt auf den auf die Position „Energie“ anfallenden Anteil nach der EVS 2013 in Höhe von 33,31 EUR. Der Bedarf sei dadurch anderweitig gedeckt, dass die Klägerin die Gebühr für die Nutzung der Obdachlosenunterkunft anerkannt bekomme, worin die Kosten der Energie einkalkuliert seien.

 

Am 12. Mai 2020 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Betreuerin, Klage beim Sozialgericht erhoben und beantragt, „den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2020 (…) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin rückwirkend ab Dezember 2019 und zukünftig Grundsicherungsleistungen der Regelbedarfsstufe 1 ungekürzt zu gewähren“.

 

Mit der Begründung der Klage durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. September 2020 hat die Klägerin (erstmals) geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid (auch) deshalb rechtswidrig sei, weil die Beklagte „ihr Ermessen zur Leistungsgewährung als Darlehen oder als Zuschuss nicht ausgeübt“ habe. Zudem sei der Wert des Hausgrundstücks nicht feststellbar. Bei dem angegebenen Immobilienwert handele es um einen Berechnungsposten im Scheidungsverfahren. Mangels Abschlusses des Zugewinnausgleichsverfahrens stehe der Wert des Vermögens nicht fest. Bei einer Ausübung des Ermessens sei die Beklagte daher von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es bestehe auch kein Markt für Miteigentumsanteile.

 

Die Klägerin habe Anspruch auf weitere 33,31 EUR monatlich. Die vorgenommene Absenkung widerspreche dem vom Gesetzgeber vollzogenen Wechsel vom Warenkorbmodell zum Statistikmodell. Eine betragsmäßige Abgrenzung niedrigerer Bedarfe könne systembedingt nicht erfolgen. Auch das Bundessozialgericht (BSG) gehe davon aus, dass eine pauschalierte Absenkung des Regelsatzes nicht möglich sei. Der Klägerin verbleibe auch im vorliegenden Fall keine Wahlmöglichkeit zwischen Geld- und Sachleistung. Auch komme eine bedarfsmindernde Berücksichtigung von Zuwendungen nur in Betracht, wenn diese von einem Träger der Sozialhilfe als Leistung nach dem SGB XII erbracht werde (Verweis auf BSG v. 23. März 2010 – B 8 SO 17/09 R). Die Einweisung der Klägerin in die Oresultiere aus dem Polizei- und Ordnungsrecht. Sie sei weder Leistung eines Sozialhilfeträgers, noch eine solche nach dem SGB XII.

 

Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht erklärt, „dass ihr persönlich von Anfang an klar gewesen sei, dass sie die von der Beklagten jetzt erhaltenen Leistungen mit Blick auf die zu erwartenden Vermögenssummen zurückzahlen müsse. Dies halte sie zwar für ungerecht, aber für sie sei dies nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen“.

 

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

 

der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 18. Dezember 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2020 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020 monatlich weitere Leistungen von 33,31 EUR zu bewilligen sowie der Klägerin die Leistungen statt als Darlehen als Zuschuss zu bewilligen.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

            die Klage abzuweisen.

 

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Abzug der Pauschale für Aufwendungen für Energie vom Regelbedarf nicht rechtswidrig sei. Es ergebe sich aus der tatbestandlichen Ausgestaltung des § 27a Abs. 4 XII SGB XII kein Anknüpfungspunkt dafür, dass die anderweitige Bedarfsdeckung aus Mitteln der Sozialhilfe erfolgen müsse. Die Norm gebe auch nichts dafür her, dass es für eine Absenkung darauf ankäme, ob der Leistungsberechtigte über die anderweitige Bedarfsdeckung verfügen könne oder nicht. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin keine Wahlmöglichkeit gehabt hätte. Der Bescheid sei nicht dahingehend zu verstehen, dass sie in der O zu leben habe.

 

Die darlehensweise Gewährung erweise sich nicht als ermessensfehlerhaft. Die Vorschrift sei als Sollvorschrift konzipiert. Einen atypischen Fall habe die Klägerin nicht geltend gemacht, ein solcher liege auch nicht vor.

 

Das Sozialgericht hat die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von wohnungslosen Einzelpersonen oder Familien der Landeshauptstadt Potsdam vom 21. Januar 2005 beigezogen.

 

Mit Urteil vom 11. August 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Abzug der Energiepauschale vom Regelbedarf sei rechtmäßig. Auch die darlehensweise Gewährung sei rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin habe im Termin zur mündlichen Verhandlung betont, dass dies nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei.  Das Gericht enthalte sich einer Bewertung dazu, dass der Prozessbevollmächtigte trotzdem das Begehren „weiterverfolgt“ habe. Die Voraussetzungen des § 91 SGB XII für eine darlehensweise Gewährung der Leistungen seien erfüllt, ein atypischer Fall liege nicht vor. Es habe weiterer vertiefter Ermessenserwägungen nicht bedurft.

 

Gegen das ihr am 23. September 2021 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Oktober 2021 eingelegte Berufung, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.

 

Hinsichtlich der Kürzung der Regelbedarfsleistungen wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere habe das Sozialgericht unbeachtet gelassen, dass nach der Rechtsprechung des BSG eine Bedarfsdeckung nur leistungsmindernd berücksichtigt werden könne, wenn die Bedarfsdeckung als Sozialhilfe erbracht werde. Auch mit der Neuregelung in § 27a Abs. 4 SGB XII sollten „sozialrechtliche Doppelleistungen“ verhindert werden. Es sei zu der vorherigen Regelung, zu der das BSG entschieden habe, lediglich das Merkmal der „Nachweisbarkeit“ hinzugekommen.

 

Die Art der Leistungsgewährung sei auch zulässiger Streitgegenstand. Zwar sei auch eine Teilanfechtung eines Verwaltungsaktes möglich, bei der Auslegung sei jedoch Zurückhaltung geboten. Von einer Teilanfechtung sei lediglich dann auszugehen, wenn neben den Anträgen und deren Begründung ein weiterer eindeutiger Hinweis dafür spreche, dass ein Anspruch nicht verfolgt werde. Die Klägerin habe selbst umfassend gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2019 Widerspruch eingelegt, ein Einwilligungsvorbehalt habe nicht bestanden. Auch der Widerspruch des damaligen Betreuers habe den gesamten Verwaltungsakt angegriffen. Dass die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid lediglich über das Widerspruchsbegehren bezüglich der Regelbedarfshöhe entschieden habe, sei nicht zu erkennen.

 

Die darlehensweise Gewährung der Leistungen sei rechtswidrig. Das Vermögen der Klägerin sei schon nicht verwertbar gewesen, denn es sei bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens vollständig ungewiss gewesen, wann eine Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren über die Vermögenswerte erfolgen würde. Die Leistungen seien in einem solchen Fall regulär als Zuschuss zu gewähren. Aus einer Absichtserklärung des Beklagten, vor Darlehensrückforderung eine Überprüfung vorzunehmen, folge nichts Anderes.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. August 2021 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2020 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit von Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 monatlich um 33,31 EUR höhere Leistungen zu bewilligen und die Leistungen für den Zeitraum als Zuschuss statt als Darlehen, zu gewähren.

 

Die Beklagte beantragt,

 

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält das angefochtene Urteil insgesamt für zutreffend. Auch die vom BSG aufgestellten Rechtsgrundsätze würden nicht verletzt. Die Beklagte übernehme die insgesamt geschuldete Nutzungsgebühr für die Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft, so dass die anderweitige Bedarfsdeckung auch aus Mitteln der Sozialhilfe folge.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. August 2021 sowie der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2020. Streitgegenstand ist der Anspruch auf um 33,31 EUR höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII in der Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020 sowie der Anspruch auf zuschussweise Gewährung der Leistungen.

 

Das Sozialgericht hat im Ergebnis die Klage zutreffend abgewiesen.

 

Die auf die Gewährung der in dem streitigen Zeitraum bewilligten Leistungen als Zuschuss statt als Darlehen gerichtete Klage ist unzulässig. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind vor Erhebung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren bei der Behörde zu prüfen; das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 83 SGG). Wird gegen einen Verwaltungsakt der gegebene Rechtsbehelf nicht eingelegt, so wird der Verwaltungsakt zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG), es tritt Unanfechtbarkeit ein.

 

So liegt es hier bezüglich der mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 geregelten darlehensweisen Gewährung der Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Die Klägerin hat gegen die mit Verwaltungsakt vom 18. Dezember 2019 erlassene Regelung zur darlehensweisen Gewährung der Leistungen für den streitigen Zeitraum keinen Widerspruch eingelegt, so dass die diesbezügliche Regelung bestandskräftig ist.

 

Bei der Regelung über die darlehensweise Gewährung der Leistungen handelt es sich um eine von der Höhe der Leistungen eigenständige Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die darlehensweise Leistungsgewährung stellt zur zuschussweisen Gewährung von Leistungen ein aliud dar (BSG, Urteil v. 28. Februar 2013 – B 8 SO 4/12 R – juris), so dass grundsätzlich – wie vorliegend – eine gesonderte Regelung zur Leistungsgewährung erlassen wird (zum Verfügungssatz BSG, Urteil v. 13. November 2008 – B 14 AS 36/07 R – juris, Rn. 13). 

 

Die Klägerin hat gegen diese Regelung keinen Widerspruch erhoben. Sie hat sich zwar selbst am 8. Januar 2020 und über ihren Betreuer am 17. Januar 2020 gegen den von der Beklagten erlassenen Bescheid mit Widerspruch gewandt. Mit beiden Schreiben hat sie ihr Widerspruchsbegehren jedoch auf die mit dem Bescheid geregelte Höhe der Leistungen beschränkt; Ausführungen zur Art der Hilfegewährung enthalten die Schreiben nicht.  Zwar ist im Zweifel anzunehmen, dass ein Betroffener eine Verwaltungsentscheidung in vollem Umfang zur Überprüfung stellt, ein Widerspruch muss nicht begründet werden oder gar einen Antrag enthalten (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 84, Rn. 2). Ob ein Betroffener bei mehreren Regelungsgegenständen nur eine Teilanfechtung vorgenommen hat, ist durch Auslegung der Erklärungen vorzunehmen (BSG, Urteil v. 23. Februar 2005 – B 6 KA 77/03 R – juris, Rn. 15, m.w.N.; vgl. zur Teilanfechtbarkeit LSG Schleswig-Holstein v. 21. Januar 2003 – L 6 KA 118/02 – juris). Nur wenn der Wille zur Begrenzung des Streitgegenstands klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, kann eine Teilanfechtung angenommen werden (BSG, Urteil v. 10. März 1994 – BSGE 74, 77 [79] = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S. 47; ebenso BFH, Beschluss v. 23.10.1989 – BFHE 159, 4, 11; BVerwG, Beschluss vom 09. Juli 1997 – 1 B 209/96 – juris).

 

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eindeutig erkennbar, dass mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2019 eine Teilanfechtung gewollt war. Die durch einen Rechtsanwalt betreute Klägerin hat sich mit ihrem Widerspruchsschreiben eindeutig ausschließlich gegen die Höhe der bewilligten Leistungen wenden wollen, daran ändert die Bezeichnung des Bescheides mit dem Widerspruch nichts. Ausschließlich zum vorgenommenen Abzug der Energiepauschale äußerte sich die Klägerin selbst umfangreich und mit Unmutsbekundungen. Nicht ansatzweise lässt das Schreiben erkennen, dass ein Wille dahin bestand, auch die darlehensweise Leistungsgewährung anzugreifen. Dies war auch nicht naheliegend. Der Klägerin waren bereits zuvor die Leistungen nach dem SGB II nicht endgültig, sondern vorläufig gewährt worden, so dass ihr aus dem Vorbezug dieser Leistungen bewusst war, dass der Einsatz von Einkommen und Vermögen weiterhin von der Beklagten zu prüfen war. Die Klägerin hat mit dem Formantrag bei der Beklagten zudem die aktuelle Vermögenslosigkeit betont und auf das laufende Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Vermögens verwiesen. Sie hat schließlich gegenüber dem Sozialgericht im laufenden Klageverfahren selbst betont, dass zu keiner Zeit die Art der Leistungsgewährung im Streit stehen sollte. Konsequent hat die Klägerin auch für den Folgezeitraum ab 1. Juni 2020 bereits mit der Antragstellung die Gewährung der Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ausschließlich als Darlehen beantragt.

 

Der Betreuer der Klägerin hat schließlich mit dem Widerspruchsschreiben vom 17. Januar 2020 das Widerspruchsbegehren eindeutig auf die mit dem angefochtenen Bescheid geregelte Höhe der Leistungen begrenzt. Er hat diesbezüglich ausgeführt: „Der Widerspruch richtet sich gegen den vorgenommenen Abzug der Energiepauschale vom Regelbedarf“. Der Wille zur Begrenzung des Streitgegenstandes, der von der Klägerin bestätigt worden ist, kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Auch auf das Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2020 ist trotz Hinweis auf weiter vorzutragende Gründe keine Erweiterung des Streitgegenstandes erfolgt.

 

Die Beklagte hat folgerichtig mit dem Widerspruchsbescheid auch nur über das begrenzte Widerspruchsbegehren zur Regelung der Höhe der Leistungen entschieden. Mit der Erhebung der Klage hat  die Klägerin nur ihr Widerspruchsbegehren hinsichtlich der Höhe der Leistungen geltend gemacht.

 

Das auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII gerichtete Begehren verfolgt die Klägerin zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG). Die Klägerin hat dabei den Streitgegenstand wirksam auf den insoweit abtrennbaren Verfügungsteil der Leistungen für den Regelbedarf beschränkt (vgl. nur BSG, Urteil v. 02. September 2021 – B 8 SO 13/19 R – juris, Rn. 11, m.w.N.)

 

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiteren Leistungen für den Regelbedarf.

 

Die Klägerin, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, gehörte in dem streitigen Zeitraum unstreitig zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII, denn sie war zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der mit den Akten vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme der DRV vom 5. August 2019 seit August 2015 unabhängig von der Arbeitsmarktlage auf Dauer voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), wobei unwahrscheinlich war, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden konnte (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Die Klägerin war in dem hier streitigen Zeitraum auch nicht in der Lage, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus Einkommen und Vermögen zu bestreiten, denn sie verfügte – ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht über bereite Mitte aus Einkommen oder Vermögen (§ 41 Abs. 1 SGB XII i.d. Fassung v. 21. Dezember 2015 [Art. 1 Nr. 11 Gesetz v. 21. Dezember 2015, BGBl. I, S. 2557 bzw. Gesetz v. 13. Dezember 2019 [Art. 1 Nr. 4 Buchst. a) Gesetz v. 10. Dezember 2019, BGBl. I, S. 2135). Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII stand ihr nicht zur Verfügung, etwaige Vermögensanteile aus dem ehelichen Vermögen waren ihr noch nicht im Wege der familienrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidung von dem Ehemann zugeflossen; etwaige Unterhaltsansprüche waren noch nicht realisiert, sonstiges Einkommen im Sinne des § 82 Abs. SGB XII, etwa aus einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI, stand ihr nicht zur Verfügung.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte den Umfang der Leistungen für den Regelbedarf zutreffend ermittelt.

 

Nach § 42 Nr. 1 SGB XII (in der Fassung Art. 1 Nr. 2 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 [BGBl. I, S. 2783] bzw. Art. 3 Nr. 6 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30. November 2019 [BGBl. I S. 1948] für die Zeit ab 06. Dezember 2019) umfassen die Bedarfe für den Lebensunterhalt die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28§ 27a Abs. 3 und Abs. 4 SGB XII. Danach war bei der Klägerin im Monat Dezember 2019 von einem Regelbedarf in Höhe von 424,00 EUR, in den Monaten Januar bis Mai 2020 in Höhe von jeweils 432,00 EUR auszugehen (§ 28 Abs. 5 SGB XII, Anlage zu § 28 SGB XII i.V. mit § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 (v. 19. Oktober 2018, BGBl. I S. 1766 [RBSFV 2019]), § 1 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 (v. 15. Oktober 2019, BGBl. I S. 1452 [RBSFV 2020]).

 

Die Beklagte hat die Leistungen für die Regelsätze zutreffend auf der Grundlage des § 27a Abs. 4 SGB XII in dem streitbefangenen Zeitraum um monatlich 33,31 EUR verringert.

 

Nach § 27a Abs. 4 Nr. 1 SGB XII in der hier anzuwendenden Fassung (Art. 3 Nr. 2 Buchst. b Gesetz vom 22. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3159] und für die Zeit ab 01. Januar  2020 durch Art. 3 Nr. 2 Buchst. a), b) Gesetz v. 30. November 2019 [BGBl. I S. 1948]) wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat nachweisbar vollständig oder teilweise gedeckt ist.

 

Die Voraussetzungen für die – verpflichtende (vgl. BSG, Urteil v. 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 21/06 R – juris, Rn. 19 zu § 28 SGB XII a.F.; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Auflage 2020, § 27a, Rn. 48; Gutzler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. Std. 02/2021, § 27a, Rn. 90) – abweichende Festsetzung lagen vor.

Voraussetzung für die abweichende Festsetzung im Einzelfall ist, dass ein durch die Regelbedarfe berücksichtigter Bedarf nachgewiesen anderweitig auf Dauer gedeckt ist.

 

Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass vorliegend der Bedarf der Klägerin für Energie (Strom) in dem streitigen Zeitraum gedeckt ist, da in ihrer Unterkunft der Betreiber jeglichen Bedarf für Haushaltsenergie (in der Unterkunft) zur Verfügung stellt, ohne neben der zu entrichtenden Gebühr, die vorliegend bei der Klägerin durch anderweitige Leistungen (Bedarf nach § 35 SGB XII) abgedeckt war, Kosten in Rechnung zu stellen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

 

Aufwendungen für Haushaltsenergie sind bei der Bemessung der jeweiligen Regelbedarfe berücksichtigt (§ 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 5 Abs. 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG – v. 22. Dezember 2016 [Art. 1 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22. Dezember 2016 [BGBl. S. 3159]) (Abteilung 4: 35,01 EUR für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung). Der danach berücksichtigte Bedarf für „Energie“ ist in dem streitbefangenen Zeitraum ohne Leistungen der Klägerin oder der Beklagten gedeckt gewesen. Diese Bedarfsdeckung war auch nicht vorübergehend, sondern im Sinne der Regelung auf Dauer. Nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII sollen einmalige, vorübergehende Abweichungen von der Leistungserbringung durch ungekürzte Regelsätze nach § 27a Abs. 3 SGB XII nicht schon zu einer Kürzung verpflichten, wobei der Gesetzgeber selbst eine Dauer von voraussichtlich mehr als einen Monat für eine Kürzung fordert. Dies lag bei Erteilung des angefochtenen Bescheides durch die Beklagte vor, denn die Klägerin lebte bereits seit Mai 2017 in der Unterkunft, die die Kosten für die Haushaltsenergie nicht gesondert in Rechnung stellte. Es war nicht absehbar, dass die Klägerin in absehbarer Zeit die Unterkunft, in der der Bedarf an Haushaltsenergie gedeckt wurde, verlassen würde. Auch war mit der Satzung sichergestellt, dass neben der zu entrichtenden Gebühr keine weiteren Zahlungen für Haushaltsenergie von der Klägerin zu leisten waren. Die nicht nur vorübergehende Bedarfsdeckung lag damit nachweislich vor.

 

Die anderweitige Festsetzung des Regelsatzes ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Bedarfsdeckung nicht „direkt“ „von einem Träger der Sozialhilfe als Leistung nach dem SGB XII erbracht“ worden ist (vgl. insoweit BSG, Urteil v. 23. März 2010 – B 8 SO 17/09 R – juris, Rn. 36 zu § 28 SGB XII a.F.; anders noch BSG, Urteil v. 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 21/06 R – juris zu § 28 SGB XII a.F.). § 27a Abs. 4 SGB XII macht die abweichende Festsetzung des Regelsatzes nicht abhängig von der Art der anderweitigen Bedarfsdeckung, unterscheidet nicht danach, woher oder nach welchen leistungsrechtlichen Vorschriften die Bedarfsdeckung erfolgt. Hat das BSG zu der bis zum 31. Januar 2016 geltenden Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII angenommen, dass zur Vermeidung von Doppelleistungen der Anwendungsbereich der Regelung nur dann eröffnet sei, wenn „Zuwendungen“ im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. (im entschiedenen Sachverhalt das Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen) von einem Träger der Sozialhilfe als Leistung nach dem SGB XII erbracht würden, so hat der Gesetzgeber diese Auffassung bei der Neuregelung der abweichenden Festsetzung der Regelbedarfe bei anderweitiger Bedarfsdeckung in § 27a Abs. 4 SGB XII ersichtlich nicht aufgenommen. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine „anderweitige“ Bedarfsdeckung (weiterhin) nicht näher eingeschränkt. Mag mit dem BSG auch zu § 27a Abs. 4 SGB XII angenommen werden, dass eine tatsächliche Bedarfsdeckung durch anderweitige Sozialhilfeleistungen nicht zur Anrechnung als Einkommen führt, sondern grundsätzlich nur zur abweichenden Festsetzung des Regelsatzes führen kann (vgl. BSG, a.a.O.; Scheider, a.a.O., Rn. 50; Gutzler, a.a.O., Rn. 92), so ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch aus den Materialien, dass tatsächliche (unentgeltliche) Bedarfsdeckungen durch Dritte allenfalls als Einkommen berücksichtigungsfähig wären, nicht jedoch zur abweichenden Festsetzung wegen tatsächlicher anderweitiger Bedarfsdeckung führen (so aber wohl Gutzler, a.a.O.).

 

Die Begründung zur Regelung in § 27a Abs. 4 SGB XII zum 1. Januar 2011 (durch Art. 3 Nr. 8 Gesetz v. 24. März 2011, BGBl. I, S. 453) ergibt keinerlei Hinweise darauf, dass die abweichende Regelsatzfestsetzung bei „anderweitiger“ Bedarfsdeckung etwa im Hinblick auf zu vermeidende Doppelleistungen durch Sozialleistungs- oder Sozialhilfeträger abhängig davon sein soll, durch wen oder auf welche Weise eine Bedarfsdeckung eintritt. Vielmehr wird darauf abgestellt, dass die Regelung in Absatz 4 Ausnahmen von Zahlungen von Regelsätzen vorsieht, wenn ein Bedarf „anderweitig“ gedeckt ist. Die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F., die bereits keine Einschränkung hinsichtlich der Art der anderweitigen Bedarfsdeckung enthielt, sollte „sprachlich ergänzt“ übernommen werden (BR-Drs. 661/10, S. 196). Mit § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. sollte die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen werden, zu deren Voraussetzungen jedenfalls – bei Annahme einer Absenkungsmöglichkeit über § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG (vgl. LPK-BSHG, 4. Aufl. 1994, § 22, Rn. 20) – nicht nach der Art der Bedarfsdeckung durch Dritte oder Sozialleitungsträger unterschieden wurde (BVerwG, Urteil v. 16.01.1986 – 5 C 72/84 – juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss v. 30. Dezember 1996 – 5 B 47/96 – juris). Die Begründung zur Neufassung der hier anzuwendenden Fassung des § 27a SGB XII stellt auf eine „Präzisierung“ der abweichenden Regelsatzfestsetzung ab. Es sollte klargestellt werden, dass eine abweichende Regelsatzfestsetzung zur Anwendung kommt, wenn es sich um einen durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig oder absehbar nur kurzeitig besteht (BT-Drs. 18/9984, S. 90).

 

Schließlich folgt auch aus der (Binnen-)Systematik der Regelungen in § 27a Abs.4 SGB XII keine einschränkende Auslegung des Begriffs der „anderweitigen Bedarfsdeckung“ hinsichtlich des Ursprungs. In Abs. 4 Satz 2, Satz 3 SGB XII hat der Gesetzgeber geregelt, in welcher Höhe eine abweichende Festsetzung nach Satz 1 Nr. 1 vorzunehmen ist und dabei an die Beträge angeknüpft, die nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz für die jeweilige Abteilung angenommen wurden. Damit hat der Gesetzgeber gerade nicht die Auslegung des BSG mit Urteil vom 22. März 2010 (B 8 SO 17/09 R, a.a.O.) in Bezug genommen, da dann wohl eine Absenkung in Höhe der vom Sozialhilfeträger anderweitig erfolgten Bedarfsdeckung ausreichend gewesen wäre (i.E. wohl auch Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 27a, Rn. 51).

 

Nach allem führt auch nach der Systematik der Einkommensberücksichtigung bei Leistungen der Sozialhilfe (§ 82 SGB XII) und der Regelung zur abweichenden Festsetzung des Regelsatzes in § 27a Abs. 4 SGB XII eine tatsächliche, bedarfsdeckende finanzielle Unterstützung als einsatzbereites Mittel grundsätzlich  zur Anrechnung als Einkommen und eine direkte Deckung von regelsatzrelevanten Bedarfen zur Anwendbarkeit des § 27 Abs. 4 SGB XII (Scheider, a.a.O.; i.E. auch Wrackmeyer-Schoene, a.a.O., Rn.52; Gebhardt in Rolfs/Giesen/Kreikebohm u.a., BeckOK Sozialrecht 63. Ed., Std. 12/2021, § 27a SGB XII, Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.1 Dezember 2014 – L 7 SO 2474/14 – juris, Rn. 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16. Mai 2019 – L 7 SO 3836/15 – juris).

 

Selbst bei Annahme einer einschränkenden Auslegung (auch) des § 27a Abs. 4 SGB XII dahin, dass eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes nur dann erfolgen kann, wenn eine „Doppelzahlung aus Sozialhilfemitteln“ zu vermeiden ist (vgl. BSG, a.a.O. zu § 28 SGB XII a.F.), war vorliegend die abweichende Festsetzung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat nämlich mit der Übernahme der für die Unterkunft insgesamt geschuldeten Gebühren im Rahmen der (Sozialhilfe-)Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII den im Regelsatz enthaltenen Bedarf für Energie bereits abgedeckt, so dass einer Überschneidung der Bedarfsdeckung durch Minderung des Regelsatzes zu begegnen war (vgl. BSG, Urteil v. 20. September 2012 – B 8 SO 4/11 R – juris, Rn. 23 f.). Soweit die Klägerin meint, die vorliegend gewährten Gebühren für die Unterkunft stellten keine Leistungen der Sozialhilfe dar, trifft dies nicht zu, denn die Beklagte hat der Klägerin, die Gebührenschuldnerin war, diese Aufwendungen gerade als Bedarf im Rahmen der Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII anerkannt und hierfür monatlich Leistungen gewährt.

 

Für die Zeit ab 1. Januar 2020 war eine abweichende Festsetzung der monatlichen Regelsätze auch nicht nach § 27a Abs. 4 Satz 4 SGB XII (i.F. des Gesetzes vom 30.11.2019, BGBl. I S. 1948) ausgeschlossen, weil die in Absatz 4 Satz 1, Satz 6 genannten Bedarfe (§ 34 Abs. 4, Absatz 6 SGB XII) nicht betroffen waren und höhere Bedarfe nicht durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachgewiesen sind (Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 42a Abs. 5 Satz 6 SGB XII) und die Klägerin nicht zu dem dort geregelten Personenkreis gehört (Regelbedarfsstufe 2, § 27a Abs. 4 Satz 4). Auch lag keine (Mehr-)Bedarfslage nach § 42b Abs. 2 SGB XII vor (§ 27a Abs. 4 Satz 7 SGB XII).

 

Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides den monatlichen Absenkungsbetrag nach § 27a Abs. 4 Satz, 2 Satz 3 SGB XII zutreffend ermittelt. Die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben, in deren Höhe der Regelsatz zu kürzen ist, bestimmen sich vorliegend nach § 5 RBEG und den danach berücksichtigten Verbrauchsausgaben der EVS 2013 für die Position „Energie“. Eine Fortschreibung dieser Beträge erfolgt nach § 27a Abs. 4 Satz 5, Satz 6 SGB XII nicht. Den im hier streitigen Zeitraum geltenden Regelsätzen lagen nach dem RBEG die aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben mit Sonderauswertung (EVS 2013) ermittelten Verbrauchsausgaben zugrunde (§ 5 Abs. 1 RBEG 2017 [BGBl. I S. 3159]; Entwurf = BT-Drs. 18/9984). Betroffen ist vorliegend ein (Teil-)Bedarf der Abteilung 04 für Erwachsene, deren Summe 35,01 EUR betrug. Der Anteil für Energie betrug nach der Sonderauswertung 33,31 EUR (BT-Drs. 18/9984, S. 38).

 

Sonder- oder Mehrbedarfe, die zu einem Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII in dem streitigen Zeitraum führen könnten, sind nicht ersichtlich und sind von der Klägerin weder im Antragsverfahren bei der Beklagten noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung des § 193 SGG.

 

Die Revision war  nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG auch im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 20. September 2012 (a.a.O.) nicht vorliegen.

Rechtskraft
Aus
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