Dem Kostenpflichtigen fehlt für eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel einer Streitwerterhöhung grundsätzlich die erforderliche Beschwer.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 3. August 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung durch drei Berufsrichter/Berufsrichterinnen. Zwar bestimmt § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), dass über die Beschwerde das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Diese Vorschrift ist allerdings auf solche Gerichte wie das Landessozialgericht, die eine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter nach der jeweiligen Prozessordnung nicht kennen, nicht anwendbar (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8.6.2020, L 7 KA 14/20 B, zitiert nach juris dort Rn. 1; vom 14.1.2022, L 7 KA 26/21 B, zitiert nach juris, dort Rn. 1; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.1.2021, L 26 KR 394/20 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.5.2009, L 24 KR 33/09 R; Roos/Wahrendorf/Gutzler, SGG § 197a Rn. 34; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.7.2018, L 7 BA 1871/18 B, zitiert nach juris, dort Rn. 15; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juni 2017, L 5 KR 101/17 B; ausführlich zum Meinungsstand LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Februar 2015, L 9 KA 7/14 B, jeweils juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 155 Rn. 9d).
Die form- und fristgerecht eingelegte Streitwertbeschwerde der Klägerin (§ 68 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG und § 65a und d SGG) mit dem Ziel einer Streitwerterhöhung ist unzulässig.
Der Klägerin fehlt das auch für die Streitwertbeschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse, da sie durch eine gegebenenfalls zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.02.2022, I ZB 12/22, zitiert nach juris, dort Rn. 2; vom 19.11.2020, I ZB 115/19, zitiert nach juris, dort Rn. 4; vom 20.9.2018, I ZR 122/17, zitiert nach juris, dort Rn. 6 m.w.N.). Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 2 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 11 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]) nach dem festgesetzten Streitwert richten, kann ein Beteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig ist und der Streitwert zu hoch angesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streitwerts gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern. Bei einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde erheben kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.5.2021, 11 C 21.1420, zitiert nach juris, dort Rn. 3 m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.2.2015, L 9 KA 7/14 B, zitiert nach juris, dort Rn. 17).
Zwar ist vorliegend die Klägerin in der derzeit noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam als Kostenpflichtige benannt worden. Jedoch begehrt sie keine Streitwertreduzierung, sondern (derzeit) zu ihren Lasten eine Streitwerterhöhung. Eine Beschwer ist daher insoweit nicht ersichtlich. Eine Umdeutung der ausdrücklich namens und in Vollmacht der Klägerin erhobenen Beschwerde in eine solche ihrer Bevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kommt nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift nicht in Betracht.
Hiervon unberührt bleibt eine etwaige im Rahmen des noch laufenden Berufungsverfahrens mögliche Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG, wonach das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG, entsprechend § 177 SGG).