Ist eine Beschwerde nach § 172 Abs 3 Nr 2 lit b SGG wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme nach § 144 Abs 1 SGG ausgeschlossen, kommt es auf § 172 Abs 3 Nr 2 lit a SGG nicht mehr an.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. Dezember 2022 wird verworfen.
G r ü n d e :
I.
In der Hauptsache begehrt der Kläger für den Zeitraum 01.03.2018 bis 30.11.2018 monatlich um 37,88 Euro höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Mit Beschluss vom 13.12.2022 lehnte das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und verwies in seiner Rechtsbehelfsbelehrung auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG, weshalb gegen den Beschluss keine Beschwerde möglich sei.
Seine gleichwohl eingelegte Beschwerde begründet der Kläger unter Verweis auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG damit, dass das Sozialgericht seinen Antrag nicht wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgelehnt habe und die Ablehnung von PKH ihn in seinen Grundrechten verletzen würde.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und dem gemäß zu verwerfen.
Denn der Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG unanfechtbar. In der Hauptsache wird bei streitgegenständlichen 37,88 Euro monatlich für neun Monate der Beschwerdewert von 750 Euro deutlich unterschritten, so dass die Berufung der Zulassung bedürfte, § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGG.
Da die Beschwerde schon allein wegen § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG ausgeschlossen ist, geht der Hinweis des Klägers auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG ins Leere.
Die gesetzlichen Regelungen zu den Voraussetzungen der Bewilligung von PKH begegnen keinerlei verfassungsrechtlichen Bedanken, so dass - nachdem die gesetzlichen Regelungen vom Sozialgericht zutreffenderweise angewendet wurden - für eine Verletzung des Klägers in seinen Grundrechten durch die Ablehnung von PKH keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.