Der Gesetzgeber kann aus arbeitsmarktpolitischen Gründen Arbeitgeber verpflichten, anlässlich der Beschäftigung versicherungsfreier Rentner Arbeitgeberanteile zu Zweigen der Sozialversicherung zu leisten.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts BadenWürttemberg vom 18. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31 662,37 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Arbeitgeberbeiträgen zur Renten und Arbeitslosenversicherung sowie entsprechender Insolvenzgeldumlagen iHv 31 662,37 Euro für den Zeitraum 2013 bis 2016 anlässlich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) als Gesellschafterin-Geschäftsführerin der Klägerin.
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Die 1945 geborene Beigeladene übernahm 1984 die Führung des Familienunternehmens und hielt nach Gründung der seit dem 29.6.1990 im Handelsregister eingetragenen klagenden GmbH zunächst 54 vH der Gesellschaftsanteile. Seit 2013 ist die eine Regelaltersvollrente beziehende Beigeladene zu 26 vH, ihr Sohn zu 35 vH, ihre Tochter zu 9 vH und ein weiterer Gesellschafter zu 30 vH am Stammkapital beteiligt (notarielle Urkunde und Gesellschaftsvertrag vom 17.12.2012 <GV>). Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit einer Mehrheit von 65 vH, in einzelnen Angelegenheiten von zumindest 75 vH gefasst (§ 7 Abs 2 GV). Die Beigeladene ist neben zwei weiteren Personen auch Geschäftsführerin der Klägerin. Solange sie Gesellschafterin ist, steht ihr das unentziehbare Recht der Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretungsbefugnis als Sonderrecht zu (§ 5 Abs 3 Satz 1 GV). Für bestimmte Geschäfte bedürfen die Geschäftsführer grundsätzlich der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss (§ 4 Abs 4 und 5 GV). Die Klägerin und die Beigeladene schlossen am 31.12.2012 mit Wirkung ab 1.1.2013 einen den vorhergehenden Dienstvertrag ersetzenden Dienstvertrag (DV). Danach ist die Beigeladene in der Bestimmung von Arbeitszeit und Arbeitsort frei (§ 4 DV). Sie erhält eine monatliche feste Vergütung nebst Weihnachtsgratifikation und Tantiemen (§ 5 Abs 1 und 2 DV) und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 8 DV) sowie Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen (§ 9 Abs 1 DV).
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Nach einer Betriebsprüfung stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit als Gesellschafterin-Geschäftsführerin der Klägerin seit dem 1.1.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Es bestehe Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen des Bezugs der Regelaltersrente. Allerdings habe die Klägerin als Arbeitgeberin Beiträge zur Renten und Arbeitslosenversicherung nebst Umlagen für die Zeit von 2013 bis 2016 iHv 31 662,37 Euro zu zahlen (Bescheid vom 1.8.2017; Widerspruchsbescheid vom 23.1.2018).
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Das SG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.7.2019). Das LSG BadenWürttemberg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beigeladene sei seit 2013 abhängig beschäftigt, weil sie ab diesem Zeitpunkt nur noch über einen Gesellschaftsanteil von 26 vH verfügt habe. Eine Sperrminorität habe sie nur für einzelne Gegenstände, nicht aber hinsichtlich der gesamten Unternehmenstätigkeit inne. Das Sonderrecht des § 5 Abs 3 GV werde durch den Zustimmungsvorbehalt des § 4 Abs 4 GV eingeschränkt. Der DV enthalte typische Regelungen einer abhängigen Beschäftigung. Die Beigeladene trage auch kein entscheidungserhebliches Unternehmerrisiko. Die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vereinbarte "Darlehensgewährung" iHv rund 1,2 Mio Euro auf der Grundlage eines Darlehensrahmenvertrags vom 1.1.1997 ändere daran nichts, weil der Betrag nur über ein Gesellschafterverrechnungskonto bereitgestellt werde. Die Beitragserhebung für beschäftigte Rentenbezieher sei verfassungsgemäß (Urteil vom 18.12.2020).
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Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV und hält § 172 Abs 1 Satz 1 SGB VI, insbesondere iVm § 75 Abs 1 SGB VI, für verfassungswidrig. Die dem Schutz abhängig Beschäftigter dienende Vorschrift des § 7 SGB IV werde ad absurdum geführt, wenn eine Geschäftsführerin, die ihr Leben lang in anerkannter Weise bis ins Rentenalter sozialversicherungsfrei gewesen sei und ohne jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nur zur Überführung des Unternehmens in die nächste Generation Geschäftsanteile am Unternehmen übertragen habe, als abhängig beschäftigt angesehen würde. Die Beigeladene sei weisungsunabhängig und nicht in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Sie habe im Unternehmen sowohl rechtlich als auch faktisch eine Stellung inne, die nur als selbstständig bezeichnet werden könne. Sie nehme aufgrund der Regelungen des GV und DV eine absolute Sonder- und Machtstellung ein. Unabhängig davon sei nicht die rechtliche, sondern die faktische Macht maßgebend. Der Grundsatz der im Übrigen nicht vollzogenen Gesamtbetrachtung aller Umstände sei faktisch nicht existent, da der Beteiligungsquote alles untergeordnet werde. Das gewährte Darlehen stelle fraglos ein erhebliches Unternehmerrisiko dar. § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG und gegen die tragenden Grundsätze des Versicherungsrechtes. Voraussetzung einer Versicherung sei immer, dass eine Wechselwirkung bestehe, dh dass die Möglichkeit einer Risikorealisierung gegeben sei. Ansonsten liefe eine Versicherung ins Leere. Bei Rentenbeziehern bestehe dieses Risiko nicht, weshalb sie durch die Regelung benachteiligt würden.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts BadenWürttemberg vom 18. Dezember 2020 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2018 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
II
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der angefochtene Betriebsprüfungsbescheid vom 1.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.1.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach den für die hier streitige Beitrags und Umlagenfestsetzung maßgebenden Vorschriften (dazu 1.) und den für die Statusbeurteilung von Geschäftsführern geltenden Grundsätzen (dazu 2.) hat die Beklagte zu Recht von der Klägerin wegen der Beschäftigung der Beigeladenen (dazu 3.) Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nebst Insolvenzgeldumlagen für die Zeit von 2013 bis 2016 nachgefordert (dazu 4.). Die Verpflichtung der Arbeitgeber, für beschäftigte, in der GRV, GKV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfreie Rentenbezieher Renten und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu tragen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu 5.).
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1. Rechtsgrundlage der Beitrags und Umlagenfestsetzung durch die Beklagte ist § 28p Abs 1 Satz 1 und 5 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl I 3710). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5). Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV sind auf die Umlage für das Insolvenzgeld entsprechend anzuwenden (§ 359 Abs 1 Satz 2 SGB III idF des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes <UVMG> vom 30.10.2008, BGBl I 2130). Nach § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI (idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754) tragen die Arbeitgeber für Beschäftigte, die als Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei sind, die Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Gemäß § 346 Abs 3 Satz 1 SGB III (idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554) tragen die Arbeitgeber für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, die Hälfte des Beitrags, der bei Versicherungspflicht der Beschäftigten zu zahlen wäre. Nach § 358 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 und 2 SGB III (idF des UVMG vom 30.10.2008, BGBl I 2130) werden die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes durch eine monatliche nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erhebende Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht; maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur GRV für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der GRV zu bemessen wären. Die nach diesen Vorschriften für die Beitrags und Umlagenfestsetzung erforderliche Beschäftigung der Beigeladenen liegt hier vor (dazu 2. und 3.).
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2. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die hierfür vom Senat entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 B 12 R 11/18 R BSGE 128, 191 = SozR 42400 § 7 Nr 42, RdNr 14 f <Honorararzt>) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (BSG Urteil vom 7.7.2020 B 12 R 17/18 R SozR 42400 § 7 Nr 49 RdNr 16 mwN).
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Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 vH der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener, funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Deshalb ist eine "unechte", nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (stRspr; vgl BSG Urteil vom 1.2.2022 B 12 KR 37/19 R BSGE 133, 245 = SozR 42400 § 7 Nr 61, RdNr 13 mwN). Mit diesen Grundsätzen wird die bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände nicht obsolet. Die Weisungsgebundenheit aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmachtverhältnisse ist vielmehr das das Gesamtbild der Geschäftsführertätigkeit prägende Merkmal.
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3. Ausgehend von diesen Maßstäben und seinen Feststellungen ist das LSG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine abhängige Beschäftigung vorlag. Die Beigeladene hatte ab 2013 nicht (mehr) die notwendige gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, um die Geschicke der GmbH maßgeblich zu gestalten oder ihr nicht genehme Weisungen zu verhindern. Sie war damit in einen fremden Betrieb eingegliedert und führte kein eigenes Unternehmen.
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Als Geschäftsführerin nach § 6 Abs 3 GmbHG (idF des Gesetzes zur Änderung des GmbHG und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980, BGBl I 836) unterlag die Beigeladene gemäß § 37 Abs 1, § 38 Abs 1, § 46 Nr 5 und 6 GmbHG dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung. Sie verfügte ab 2013 als Minderheitsgesellschafterin mit einer Beteiligung von 26 vH nicht über eine umfassende Sperrminorität. Zwar war es der Beigeladenen möglich, einzelne Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern, soweit eine Mehrheit von mindestens 75 vH erforderlich war (§ 7 Abs 2 GV). Betroffen hiervon waren aber nur die Änderung des Gesellschaftsvertrags, die Auflösung der Gesellschaft, Kapitalerhöhungen, Umwandlungen der Gesellschaft gemäß dem Umwandlungsgesetz, der Abschluss von bestimmten Unternehmensverträgen sowie die Ein und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen. Für die erforderliche Rechtsmacht reicht es nicht aus, wenn eine Sperrminorität nur für bestimmte, im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag aufgeführte Angelegenheiten besteht, auch wenn diese (fast) die gesamte Unternehmenstätigkeit ausmachen sollten. Dem bei der Statuszuordnung zu beachtenden Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände ist nur Rechnung getragen, wenn klar erkennbar ist, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität eingeräumt ist (BSG Urteil vom 1.2.2022 B 12 KR 37/19 R BSGE 133, 245 = SozR 42400 § 7 Nr 61, RdNr 14). Daran ändert das der Beigeladenen eingeräumte Sonderrecht auf Einzelgeschäftsführungs und vertretungsbefugnis nach § 5 Abs 3 GV nichts (vgl zum Sonderrecht auf Geschäftsführung allgemein BSG Urteile vom 1.2.2022 B 12 KR 37/19 R aaO RdNr 15 ff und B 12 R 20/19 R SozR 42400 § 7 Nr 64 RdNr 18 ff). Zudem bedurften die Geschäftsführer für bestimmte Angelegenheiten ausdrücklich der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss (§ 4 Abs 4 und 5 GV).
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Die Annahme von Beschäftigung aufgrund der Rechtsmachtverhältnisse wird durch die Ausgestaltung des DV bestätigt. Er enthält für eine abhängige Beschäftigung typische Regelungen. Die Beigeladene erhielt eine monatliche Festvergütung iHv 5000 Euro nebst Weihnachtsgratifikation (§ 5 Abs 1 DV) und hatte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen je Kalenderjahr (§ 9 Abs 1 DV) sowie auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 8 DV). Der Gewährung erfolgsabhängiger Tantiemen (§ 5 Abs 2 DV) kommt zwar als Anknüpfungspunkt für ein wirtschaftliches Eigeninteresse Bedeutung zu, dieses ist aber nicht allein entscheidend. Auch bei Arbeitnehmern sind leistungsorientierte Vergütungsbestandteile verbreitet (BSG Urteil vom 7.7.2020 B 12 R 17/18 R SozR 42400 § 7 Nr 49 RdNr 20 mwN). Der Beigeladenen waren für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwar Freiheiten eingeräumt. Sie war ua nicht an feste Arbeitszeiten gebunden (§ 4 DV). Freiräume sind jedoch für viele Beschäftigte gegeben, die höhere Dienste leisten und von denen erwartet wird, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen funktionsgerechter, dienender Teilhabe am Arbeitsprozess erfüllen (vgl BSG Urteil vom 7.7.2020 B 12 R 17/18 R aaO mwN).
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Die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vereinbarte "Darlehensgewährung" iHv rund 1,2 Mio Euro auf der Grundlage eines Darlehensrahmenvertrags vom 1.1.1997 führt zu keiner anderen Beurteilung. Ob es sich bei dem (Höchst)Betrag von 1,2 Mio Euro überhaupt um ein ausschließlich aus dem Vermögen der Beigeladenen stammendes Darlehen handelt, ist aufgrund der von der Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen, den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG zumindest fraglich. Ein separater Darlehensvertrag mit dem Nachweis einer Kapitalinvestition von außen ist danach nicht erkennbar. Der Betrag wurde vielmehr lediglich über Gesellschafterverrechnungskonto bereitgestellt. Ungeachtet dessen begründen vermögensrechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen regelmäßig kein unternehmerisches Risiko, das zur Annahme von Selbstständigkeit zwingt (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 B 12 KR 25/10 R BSGE 111, 257 = SozR 42400 § 7 Nr 17, RdNr 29; BSG Urteil vom 29.7.2015 B 12 KR 23/13 R BSGE 119, 216 = SozR 42400 § 7 Nr 24, RdNr 27 mwN). Sie wirken sich lediglich auf die Vermögensposition des Betroffenen aus. In Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen hatte die "Darlehensgewährung" auch keine unmittelbaren Auswirkungen. Vielmehr erhielt sie nach dem DV für ihre Leistungen eine feste monatliche Vergütung (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.8.2015 B 12 KR 9/14 R juris RdNr 33).
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Auch der Einwand der Klägerin, die Beigeladene habe Kapitalanteile ohne jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse lediglich zwecks Überführung des Unternehmens in die nächste Generation übertragen, zwingt nicht zu einem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass sich durch die Anteilsübertragung nicht nur die rechtliche Situation, sondern vor allem die tatsächlichen Machtverhältnisse innerhalb des Unternehmens geändert haben, ist es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich, dass aufgrund familiärer Beziehungen faktisch eine gleichberechtigte Geschäftsführung des Unternehmens gelebt wird. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" außerhalb gesellschaftsvertragsrechtlicher Bindungen ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 7.7.2020 B 12 R 17/18 R SozR 42400 § 7 Nr 49 RdNr 25 mwN).
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Schließlich verliert die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht nicht deshalb an Bedeutung für die Statuszuordnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, weil der Betroffene wegen Altersrentenbezugs versicherungsfrei ist. Eine Versicherungsfreiheit hat keinerlei Auswirkungen auf den Begriff der Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV, sondern hindert lediglich den Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung (vgl Mittelbach, NZS 2021, 990). Daher ist es für die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung auch irrelevant, aus welchen Gründen Versicherungsfreiheit besteht, zB wegen Überschreitens der JAG oder wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.
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4. Die Beigeladene war aufgrund ihrer Beschäftigung zwar nicht sozialversicherungspflichtig. Vielmehr war sie in der GKV (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB V idF des GKVFinanzierungsgesetzes vom 22.12.2010, BGBl I 2309) sowie sPV (§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI) wegen Überschreitens der JAG (2013: 52 200 Euro; 2014: 53 550 Euro; 2015: 54 900 Euro; 2016: 56 250 Euro) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 28 Abs 1 Nr 1 SGB III idF des RVAltersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554) wegen Vollendung des Lebensjahrs für den Anspruch auf Regelaltersrente iS des SGB VI versicherungsfrei. In der GRV bestand wegen Bezugs einer Altersvollrente Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs 4 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261). Die zum 1.1.2017 eingeführte Möglichkeit, hierauf zu verzichten, bestand im hier streitigen Zeitraum noch nicht (§ 5 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB VI idF des Flexirentengesetzes vom 8.12.2016, BGBl I 2838). Für die Beschäftigung solcher versicherungsfreien Rentenbezieher haben aber die Arbeitgeber nach § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 346 Abs 3 Satz 1 SGB III (dazu 1.) Beiträge zur GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung zu tragen.
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5. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die nur den Arbeitgeber treffende Beitragstragungspflicht verfassungswidrig ist. Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG iVm § 13 Nr 11 und §§ 80 ff Bundesverfassungsgerichtsgesetz bedurfte es daher nicht.
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In der Pflicht zur Tragung des Arbeitgeberanteils liegt kein verfassungswidriger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art 2 Abs 1 GG, die Berufsfreiheit des Art 12 Abs 1 GG oder die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit überhaupt der jeweilige Schutzbereich des Art 12 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG berührt ist. Die den Arbeitgebern auferlegte Pflicht ist jedenfalls gerechtfertigt.
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Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme von Verfassungs wegen nicht gehalten, Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen (vgl BVerfG Beschluss vom 3.4.1979 1 BvL 30/76 BVerfGE 51, 115 = SozR 4100 § 112 Nr 10 S 32 = juris RdNr 37; BVerfG Beschluss vom 11.3.1980 1 BvL 20/76 ua BVerfGE 53, 313 = SozR 4100 § 168 Nr 12 S 24 = juris RdNr 48; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2008 1 BvR 2995/06 ua BVerfGK 14, 287 = juris RdNr 23; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.3.2006 1 BvR 1311/96 BVerfGK 7, 410 = SozR 42600 § 250 Nr 3 RdNr 2). Ein uneingeschränktes Äquivalenzprinzip existiert im Sozialversicherungsrecht nicht. Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Sozialversicherungsrecht auch nicht der Grundsatz entnommen werden, dass eine Beitragspflicht (eines Arbeitgebers) nur dann verfassungsgemäß ist, wenn sie individuell zu (höheren) Versicherungsleistungen (beim Versicherten) führen (vgl BVerfG Beschluss vom 20.9.1999 1 BvR 1750/95 SozR 35850 § 4 Nr 1 S 4 f mwN).
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Ungeachtet dessen sind die hier von der Klägerin zu leistenden Arbeitgeberanteile vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst. Trotz fehlendem individuellen Versichertenbezug handelt es sich bei den Arbeitgeberanteilen um Beiträge (mit Sondercharakter; vgl Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPKSGB VI, 3. Aufl 2021, § 172 RdNr 22, Stand 1.4.2021) der Sozialversicherung. Sie sind zwar den Beschäftigten weder unmittelbar zugeordnet noch kommen sie ihnen anspruchs- oder anwartschaftsbegründend oder -erhöhend zugute (vgl insoweit § 75 Abs 1 SGB VI). Dass sie vielmehr "nur" der Versichertengemeinschaft zufließen, steht ihrer Zuordnung zu den Beiträgen im Sinn des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen (vgl zur Vorgängervorschrift des § 113 Angestelltenversicherungsgesetz <AVG> BVerfG Beschluss vom 16.10.1962 2 BvL 27/60 BVerfGE 14, 312 = SozR Nr 1 zu Art 108 GG; vgl auch BVerfG Dreier-Ausschuss Beschluss vom 21.7.1980 1 BvR 469/79 SozR 2200 § 381 Nr 38). Der Ansicht, der Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag gewinne seine verfassungsrechtliche Legitimation allein aus der spezifischen Verbindung des Arbeitgebers zu seinen Beschäftigten, aus seiner "Fürsorgepflicht" im weitesten Sinne, wodurch bei Fehlen des Zusammenhangs kein Beitrag, sondern eine Sonderabgabe vorliege (vgl Rolfs in BeckOGK, SGB III, § 340 RdNr 17, Stand 1.3.2022), folgt der Senat nicht. Durch den Bezug der Altersvollrente der Beigeladenen ist jedenfalls in der GRV ein individueller Bezug zur Sozialversicherung gegeben. Zudem genießt das im GG nicht inhaltlich bestimmte "Versicherungsprinzip" innerhalb der Kompetenznorm des Art 74 Nr 12 GG für die Sozialversicherung keinen Verfassungsrang. Dementsprechend fehlen dort auch Vorgaben für seine Ausgestaltung und für die Abgrenzung zwischen Leistungen wegen Eintritts versicherungseigener Risiken und Leistungen aufgrund versicherungsfremder Belastungen (vgl grundlegend BSG Urteil vom 29.1.1998 B 12 KR 35/95 R BSGE 81, 276, 282 f = SozR 32600 § 158 Nr 1 S 8 f = juris RdNr 27).
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Mit der Pflicht zur Tragung des Arbeitgeberanteils verfolgte der Gesetzgeber im streitigen Zeitraum den Zweck, Arbeitgebern den Anreiz zu nehmen, Altersrentner wegen ihrer Versicherungs- und Beitragsfreiheit zu beschäftigen. Zugleich wollte er einer Blockierung freier Arbeitsplätze durch versicherungsfreie Altersrentner entgegenwirken (vgl zur Vorgängervorschrift des § 113 AVG BVerfG Beschluss vom 16.10.1962 2 BvL 27/60 BVerfGE 14, 312 = SozR Nr 1 zu Art 108 GG = juris RdNr 24). Mithin handelt es sich um arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen (Finke in Hauck/Noftz, SGB VI, § 172 RdNr 3, Stand Oktober 2006; Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPKSGB VI, 3. Aufl 2021, § 172 RdNr 36, Stand: 1.4.2021 ). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 16.10.1962 2 BvL 27/60 BVerfGE 14, 312 = SozR Nr 1 zu Art 108 GG; Dreier-Ausschuss Beschluss vom 21.7.1980 1 BvR 469/79 SozR 2200 § 381 Nr 38) und des BSG (Urteil vom 9.3.1965 3 RK 49/61 BSGE 22, 288 = SozR Nr 1 zu § 113 AVG) bestehen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (aA Rolfs in BeckOGK, SGB III, § 346 RdNr 27, Stand 1.3.2022,).
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Eine später eingetretene neue Arbeitsmarktsituation führt zu keiner anderen Beurteilung des hier streitigen Zeitraums. Dabei kann offenbleiben, inwieweit den Gesetzgeber eine Beobachtungspflicht hinsichtlich der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen trifft. Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2017 auf geänderte Verhältnisse in Folge der demographischen Entwicklung und des Fachkräftemangels reagiert. Für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2021 hat er durch § 346 Abs 3 Satz 3 SGB III (idF des Flexirentengesetzes vom 8.12.2016, BGBl I 2838) eine befristete Nichtanwendbarkeit von § 346 Abs 3 Satz 1 SGB III angeordnet. Der Gesetzgeber wollte dadurch angesichts der demographischen Entwicklung eine Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erreichen (BTDrucks 18/9787 S 26 Nr 2 und 3, S 51 zu Art 4 zu Nr 3). Ergänzend hat der Gesetzgeber zum 1.1.2017 in § 5 Abs 4 Satz 2 SGB VI (idF des Flexirentengesetzes aaO) für Bezieher einer Vollrente wegen Alters die Möglichkeit geschaffen, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. In diesem Fall führen die Arbeitgeberanteile nach § 172 Abs 1 SGB VI zu einer Erhöhung der Rente (BTDrucks 18/9787 S 30 zu Art 1 zu Nr 2 zu Buchst b). Dass der Gesetzgeber diese Maßnahmen bereits vor dem 1.1.2017 hätte ergreifen müssen, ist weder dargetan noch erkennbar.
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Auch liegt zur Überzeugung des Senats keine nach Art 3 Abs 1 GG verfassungswidrige (Un)Gleichbehandlung vor. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl stRspr; BVerfG Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 BVerfGE 138, 136 RdNr 121). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln (BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 1 BvL 3/18 ua zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen, juris RdNr 239 mwN). Art 3 Abs 1 GG ist in seiner Ausprägung als Differenzierungsgebot in Ansatz zu bringen, wenn die Belastungsungleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts beruht. Als Differenzierungsgebot ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Er verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es versäumt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen (BVerfGE aaO juris RdNr 241 mwN). Die angegriffenen Vorschriften führen zu einer Beitragstragungspflicht der Arbeitgeber unabhängig davon, ob sich die Arbeitgeberanteile auf das sozialversicherungsrechtliche Konto der betroffenen Arbeitnehmer auswirken. Die hierdurch bewirkte Gleichbehandlung trägt der dargelegten verfassungsrechtlich unbedenklichen gesetzgeberischen Intention Rechnung. Mithin läuft die Argumentation der Klägerin darauf hinaus, eine Besserstellung gegenüber der Situation der Beschäftigung eines nicht-versicherungsfreien Arbeitnehmers zu erreichen. Ein aus der Verfassung ableitbarer zwingender Anspruch ist insoweit weder dargelegt noch ersichtlich.
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Schließlich liegt zur Überzeugung des Senats auch in der konkreten Rechtsanwendung kein verfassungswidriger Eingriff. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beigeladene "ihr Leben lang in anerkannter Weise bis ins Rentenalter sozialversicherungsfrei" gewesen sei, begründet dies keine sachwidrige Ungleichbehandlung. Die der Beigeladenen gewährte Vollrente wegen Alters der Deutschen Rentenversicherung zeugt von einer langjährigen sowie aktuell noch bestehenden Sozialrechtsbeziehung zur gesetzlichen Rentenversicherung und führt erst dazu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht der Klägerin zur GRV nach § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI erfüllt sind.
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6. Dass die Beklagte die Höhe der berechneten Beiträge und Umlagen fehlerhaft festgesetzt hätte, ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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8. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1 und § 47 Abs 1 GKG.