L 7 AS 573/19

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 40 AS 2694/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 573/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

(Miet-) Aufwendungen für eine Unterkunft können im Einzelfall trotz eines bestehenden dinglichen Wohnrechts als Bedarf anzuerkennen sein (Abgrenzung zu: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen v. 02.03.2017 - L 19 AS 1458/16 - juris).

      1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11.03.2019 für Dezember 2015 bis Februar 2016 aufgehoben und für März bis Mai 2016 dahingehend abgeändert, dass den Klägern in Abänderung der Bescheide vom 17.11.2016 abschließend weitere Leistungen von insgesamt 114,63 € monatlich zu erbringen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

 

      1. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu einem Viertel zu erstatten.

 

      1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

T a t b e s t a n d

 

Im Streit sind abschließende Entscheidungen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Leistungen) und Festsetzungen der zu erstattenden Leistungen für Dezember 2015 bis Mai 2016. Dabei streiten die Beteiligten vornehmlich über die Anerkennung von (Miet-) Aufwendungen für eine Unterkunft nach deren Veräußerung an einen Verwandten unter Einräumung eines dinglichen Wohnrechts und die Absetzung von Ausgaben für ein Kraftfahrzeug (Kfz) vom Einkommen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit. In einem weiteren beim Senat anhängigen Verfahren (Az.: L 7 AS 575/19) ist die Zeit von Dezember 2016 bis Mai 2017 streitig. In zehn weiteren (Berufungs-) Verfahren (Az.: L 7 AS 572/19, L 7 AS 574/19, L 7 AS 576/19, L 7 AS 577/19, L 7 AS 578/19, L 7 AS 579/19, L 7 AS 580/19, L 7 AS 581/19, L 7 AS 582/19 und L 7 AS 583/19) haben sich die Beteiligten dem Ergebnis einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung unterworfen (gerichtlicher Vergleich v. 13.08.2020). Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe werden in dieser (Leit-) Entscheidung (Az.: L 7 AS 573/19) und im Übrigen (Az.: L 7 AS 575/19) nur ergänzend hierzu dargestellt.

 

Die 1957 geborene Klägerin ist Eigentümerin eines familiär betriebenen Berggasthofs mit Pension in A...., den sie 2002 für einen Kaufpreis von ca. 181.000,- € erwarb (notarieller Vertrag v. 29.01.2002). Der im November 1953 geborene Kläger ist der Ehemann der Klägerin. Er ist bei ihr seit Januar 2018 als Koch geringfügig beschäftigt (Vertrag v. 20.12.2017). Schriftliche Vereinbarungen für die Zeit davor sind nicht aktenkundig. Seit Juli 2019 bezieht er Regelaltersrente (Deutsche Rentenversicherung Bund, Bescheid v. 20.06.2019).

 

Auf die Klägerin war zunächst eine Renault Clio (amtliches Kennzeichen: X....) und ist seit 2012 ein Ford Fiesta (W....) zugelassen, den sie als Firmenfahrzeug nutze (vgl. z.B. unter dem 14.02.2016 unterzeichnete Anlage VM unter 8.). Zum Erwerb dieses Fahrzeugs gewährte ihr der 1975 geborenen Sohn der Kläger (V...., nachfolgend: Sohn) ein zinsloses, innerhalb von fünf Jahren zurückzuzahlendes Darlehen von 6.000,- € (Darlehensvertrag v. 24.07.2012). Als Beitrag für die Haftpflichtversicherung waren ab Januar 2016 halbjährlich 123,64 € zu zahlen (Vertragsdetails Kraftfahrt v. 26.08.2017).

 

Die Klägerin war Eigentümerin eines 290 m² großen, mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in A..... 81,3 m² der 136,82 m² großen Wohnfläche nutzten die Kläger selbst und vermieteten den Rest bis Ende 2008 (vgl. z.B. unter dem 17.04.2009 unterzeichnete Angaben bei eigengenutztem Wohneigentum). Die Heizung und der Boden des Hauses ist nur durch die Einliegerwohnung im Dachgeschoß zugänglich (vgl. z.B. Aktenvermerk des Beklagten über eine persönliche Vorsprache der Kläger vom 19.05.2009).

 

Die Sächsische Aufbaubank (SAB) bewilligte den Klägern 1996 Darlehen in Höhe von 40.903,35 € (Kontonummer ….) und 140.605,27 € (Kontonummer ….), deren Salden per 01.01.2009 30.191,44 € bzw. 117.532,53 € betrug (SAB, Kontoauszüge v. 14.01.2009). Die vierteljährlich zu zahlenden Zinsraten betrugen 2009/2010 reichlich 400,- € bzw. knapp 1500,- € (zu den Einzelbeträgen, auch der Tilgungsraten, vgl. SAB, Tilgungspläne v. 28.08.2006).

 

Mit der Sparkasse Erzgebirge (Sparkasse) einigte sich die Klägerin nach deren Kündigung von (Darlehens-) Konten (Darlehensverträge v. 22./23.01.2002, Kontonummern …. und ….) zum 04.10.2005 mit einem fälligen Gesamtbetrag von 220.685,27 € nebst Zinsen ab dem 05.10.2005 (Sparkasse, Schreiben v. 04.10.2005) zusammen mit ihrem bürgenden Ehemann (Bürgschaft v. 28.01.2002) außergerichtlich über in Raten zu tilgende Verbindlichkeiten von 97.000,- € (Vergleich v. 17./19.10.2006, abgeändert u.a. am 22./31.05.2007 und 29.05./08.06.2009). Zuletzt erklärte sich die Sparkasse u.a. mit monatlichen Ratenzahlungen von 500,- € ab Januar 2014 bis Oktober 2018 bereit (Schreiben v. 18.09.2013).

 

Der Beklagte erbrachte den Klägern seit mindestens Juni 2008 ununterbrochen Leistungen.

 

Am 22.01.2010 veräußerte die Klägerin das selbstgenutzte Hausgrundstück für einen Kaufpreis von 163.000,- € an ihren Sohn, der den Klägern ein lebenslanges, schuldrechtlich bis auf die Tragung der Unterhaltungskosten unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss einräumte (notarieller Vertrag v. selben Tag). Seit April 2010 sind die Kläger Mieter der vorgenannten Wohnung mit einer angegebenen Wohn- / Nutzfläche von     81,41 m² und einer zu zahlenden Miete von insgesamt 492,50 € (329,71 € Grundmiete + 162,79 € Betriebskostenvorauszahlung) monatlich (Mietvertrag v. 31.03.2010). Zuvor unterzeichneten die Kläger und ihr Sohn eine entsprechende Mietvereinbarung ("Kaltmiete: 81,41 m² x 4,05 € pro m² = 329,71 € zuzügl. Vorauszahlung Betriebskosten 162,82 €" = 492,53 €), der als Vorvertrag für die Bewilligung eines Kredits der Deutschen Bank AG (Deutschen Bank) an den Sohn erforderlich gewesen sei (Mietvereinbarung v. 28.12.2009). Ab Januar 2015 betrug die Vorauszahlung für Betriebskosten 137,79 € (vgl. Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger v. 24.01.2017 nebst Kontoauszug 1 Blatt 3 für das Privatgirokonto …. des Klägers bei der Erzgebirgssparkasse für Januar 2015) und damit die Gesamtmiete 467,50 € (329,71 € + 137,79 €) monatlich. Die Mietzahlungen erfolgten auch im streitigen Zeitraum durch Überweisungen vom vorgenannten Konto des Klägers. Nach der Betriebskostenabrechnung für April 2014 bis März 2015 ergab sich ein Guthaben von 340,64 € (Abrechnung v. 16.12.2015), dessen Auszahlung an die Kläger in Bar erfolgte (Quittung v. 04.01.2016).

 

Vor der Veräußerung des von den Klägern genutzten Hausgrundstücks der Klägerin schätzte der Beklagte dessen Wert auf grob 164.000,- € (unter dem 16.05.2009 von den Klägern unterzeichnete Auskunft; Wertschätzung des Beklagten v. 06.07.2009), führte er am 04.06.2009 bei den Klägern einen Hausbesuch durch (Ermittlungsprotokoll v. 09.06.2009) und bewertete er die von den Klägern beabsichtigte Eigentumsübertragung bei voller Schuldenübernahme durch den Erwerber als angemessen, da dem grob geschätzten Verkehrswert 151.724,- € Schulden gegenüber stünden sowie bei monatlich angemessenen kalten Unterkunftskosten von 315,- € und Schuldzinsen von 630,72 € nicht einmal die Hälfte der Unterkunftskosten gedeckt werden könne (Bearbeitungsvermerk v. 13.07.2009). Im Rahmen der seit Frühjahr 2009 anhaltenden Kommunikation der Beteiligten hierzu teilten die Kläger dem Beklagten im November 2010 ihre "gegenwärtige Miete" von 492,50 € (Schreiben v. 16.11.2010) und der Beklagte darauf den Klägern mit, „auch bei einem Mietverhältnis mit Ihrem Sohn" ändere sich nichts an den "Kosten der Unterkunft für Grundmiete und kalte Betriebskosten … in angemessener Höhe … von 315,00 Euro" (Schreiben v. 24.11.2010). Der Beklagte nahm nach Vorlage des (Mietvertrags und) notariellen Vertrags die (teils vorläufigen) Bewilligungen von Leistungen von April 2010 bis Mai 2015 teilweise zurück, berücksichtigte auch bei seiner abschließenden Entscheidung für Juni bis November 2015 nicht mehr die Grundmiete und setzte für April 2010 bis November 2015 von den Klägern zu erstattende Beträge fest.

 

Auf Weiterbewilligungsantrag des Klägers (unter dem 09.11.2015 unterzeichnetes Formular nebst Schreiben vom selben Tag) und vorläufigen Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der Klägerin (Anlage EKS) bewilligte der Beklagte den Klägern unter Anerkennung von Bedarfen an Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) von insgesamt 403,87 € (241,08 € angemessene Miete + 82,86 € kalte Betriebskosten + 79,93 € Heizkosten) monatlich vorläufig insgesamt 620,68 € für Dezember 2015 und 628,68 € monatlich für Januar bis Mai 2016 (Bescheid v. 19.11.2015). Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch (Schreiben v. 10.12.2015; Aktenzeichenzusatz - Az. - des Beklagten: W 4290/15). Der Beklagte forderte weitere Unterlagen, u.a. den Notarvertrag über den Verkauf des Hausgrundstücks, an (zuletzt mit Schreiben v. 08.01.2016) und änderte nach deren Vorlage (Schreiben der Kläger v. 03.02.2016) die vorläufige Bewilligung für März bis Mai 2016 unter Anerkennung von KdUH-Bedarfen von insgesamt 162,79 € (82,86 € kalte Betriebskosten + 79,93 € Heizkosten) auf 387,60 € (Bescheid v. 08.02.2016), da die Kläger aufgrund des notariellen Vertrags nicht zur Zahlung einer Grundmiete verpflichtet seien. Dagegen erhoben die Kläger ebenso Widerspruch (Schreiben ihrer Bevollmächtigten v. 29.02.2016; Az. des Beklagten: W 0655/16). Der Beklagte wies die Widersprüche zurück, soweit sie sich gegen die Vorläufigkeit der Bewilligung richten, und verwarf sie im Übrigen (Widerspruchsbescheid v. 15.12.2015, W 4290/15). Dagegen haben die Kläger am 13.07.2016 beim Sozialgericht Chemnitz (SG) Klage erhoben (Klageschrift v. selben Tag, Az. des SG: S 40 AS 2694/16).

 

Nach abschließenden Angaben der Kläger über das Einkommen der Klägerin von Dezember 2015 bis Mai 2016 (Schreiben v. 22.8.2016 nebst Anlagen: Summe der Betriebseinnahmen = 37.435,- €; Betriebsausgaben = 35.179,- €; Gewinn = 2.256,- €, entspricht 376,- € monatlich) bewilligte ihnen der Beklagte abschließend insgesamt 506,51 € für Dezember 2015, 514,51 € für Januar 2016, 173,87 € für Februar 2016 und 273,43 € monatlich für März bis Mai 2016 (Bescheid v. 17.11.2016). Dabei erkannte der Beklagte als KdUH-Bedarfe insgesamt 403,87 € (241,08 € angemessene Miete + 82,86 € kalte Betriebskosten +   79,93 € Heizkosten) für Dezember 2015 und Januar 2016, 63,23 € (403,87 € - 340,64 € Nebenkostenerstattung f. 04/2014-03/2015) für Februar 2016 sowie 162,79 € (82,86 € kalte Betriebskosten + 79,93 € Heizkosten) monatlich für März bis Mai 2016 an. Die angegebenen Kfz-Kosten (u.a. 1.683,- € laufende Betriebskosten, abzüglich 90,- € für privat gefahrene km) seien nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, da trotz Hinweis im vorläufigen Bewilligungsbescheid kein Fahrtenbuch vorgelegt worden sei. Es ergebe sich nunmehr bei Betriebseinnahmen von 37.435,- € und Betriebsausgaben von 32.204,80 € ein Gewinn von insgesamt 5.230,20 € bzw. 871,70 € statt vorläufig 728,99 € monatlich. Den für Dezember 2015 bis Mai 2016 zu erstattenden Betrag setzte der Beklagte auf insgesamt 342,48 € (57,08 € monatlich für die Klägerin) und 342,54 € (57,09 € monatlich für den Kläger) fest (zwei weitere Bescheide v. 17.11.2016). Die dagegen von den Klägern erhobenen Widersprüche (drei Schreiben ihrer Bevollmächtigten v. 14./15.12.2016) verwarf der Beklagte als unzulässig (zwei Widerspruchsbescheide v. 18.01.2017, W 3415/16 und W 3417/16). Dagegen haben die Kläger am 21.01.2017 beim SG Klage erhoben (drei Klageschriften v. selben Tag; Az. des SG: S 40 AS 597/17, S 40 AS 598/17 und S 40 AS 599/17).

 

Das SG hat im Verfahren S 40 AS 2694/16 am 17.04.2016 den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert sowie die Verfahren S 40 AS 597/17, S 40 AS 598/17 und S 40 AS 599/17 zum Verfahren S 40 AS 2694/16 verbunden und unter dem letztgenannten Aktenzeichen fortgeführt (Beschluss v. 25.02.2019). Sodann hat es den Beklagten aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.03.2019 verurteilt, den Klägern 443,06 € (Klägerin) bzw. 443,07 € (Kläger) für Dezember 2015, 447,06 € (Klägerin) bzw. 447,07 € (Kläger) für Januar, März bis Mai 2016 und jeweils 321,06 € für Februar 2016 zu gewähren, deren Kosten zu 1/4 zu erstatten sowie im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil v. selben Tag). Die Klage sei begründet, soweit der Beklagte die Grundmiete nicht als Bedarf und die Kfz-Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt habe. Im Übrigen sei sie unbegründet. Dem Mietvertrag stehe das notariell vereinbarte unentgeltliche Wohnrecht nicht entgegen, da über den gleichen Gegenstand beides vereinbart werden könne. Die Unentgeltlichkeit beziehe sich nur auf die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung des dinglichen Wohnrecht ohne Gegenleistung hierfür. Dieser Schuldvertrag stelle kein Dauerschuldverhältnis dar und bleibe davon unberührt, ob zusätzlich ein Mietvertrag abgeschlossen oder gekündigt werde. Der Abschluss des Mietvertrags sei auch adäquat, da der Sohn der Kläger in Höhe der von ihm übernommenen Kreditverbindlichkeiten der Kläger einen Kaufpreis entrichtete. Eine Benachteiligung des Beklagten sei nicht erfolgt, da weder die tatsächlichen noch die angemessenen Aufwendungen der Kläger als Mieter höher gewesen seien als vor dem Eigentumswechsel. Damit seien grundsätzlich die angemessene Bruttokaltmiete (323,94 €) sowie der auf Heizung und Wassererwärmung entfallende Teil der Vorauszahlung (79,93 €) zu berücksichtigen. Lediglich für Februar 2016 sei die tatsächliche Gesamtmiete (492,50 €) um die im Januar 2016 erfolgte Rückzahlung des Betriebskostenguthabens (340,64 €) auf 151,86 € zu mindern. Von den angegebenen Kfz-Kosten (1.593,- €) seien 1.466,- € als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Vorlage eines Fahrtenbuchs sei hierfür nicht erforderlich. Es genüge der Beleg einer überwiegend betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs. Die betrieblich veranlassten Fahrten (Anlass und Entfernung) seien aufgelistet und die Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer angegeben worden. Es seien 3.388 der insgesamt 4.317 gefahrenen Kilometer auf die betriebliche Nutzung entfallen und die Ausgaben für die privat gefahrenen Kilometer um 93 € zu mindern. Abzuziehen seien auch 124,- € als Beitrag zu Kfz-Haftpflichtversicherung. Damit ergebe sich ein (monatliches) Einkommen der Klägerin von 237,74 € (37.435,- € Betriebseinnahmen - 35.052,- € Betriebsausgaben = 2.383,- € Gewinn bzw. 397,17 € monatlich - 159,43 € Freibeträge). Die sich daraus individuell ergebenden Leistungen (insgesamt 886,13 € für Dezember 2015, 642,12 € für Februar 2016 sowie 894,13 € für Januar, März bis Mai 2016) seien wie tenoriert abschließend zu bewilligen. Soweit diese Beträge höher seien als die vorläufig gezahlten Leistungen sei nichts zu erstatten. Die Klage sei unbegründet, soweit der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 17.11.2016 als unzulässig verworfen habe.

 

Gegen das - ihm am 08.05.2019 zugestellte - Urteil hat der Beklagte am 21.05.2019 beim erkennenden Gericht Berufung eingelegt (Schreiben v. selben Tag). Der Mietvertrag sei sittenwidrig und nichtig, da er trotz des unentgeltlichen Wohnrechts zu seinen Lasten abgeschlossen worden sei. Durch dieses Wohnrecht sei das Grundbedürfnis Wohnen der Kläger auch bei Nichtzahlung der Miete und Kündigung des Mietvertrags gesichert gewesen. Wohnungslosigkeit habe nicht gedroht. Ein geordneter Nachweis für die überwiegend betriebliche Nutzung des Kfz sei durch die von den Klägern offenbar im Nachhinein „aus einem Guss" gemäß „Gedächtnisprotokoll" gefertigten Aufzeichnungen nicht geführt worden.

 

Nach Aufforderung des Senats (Schreiben v. 13.04.2023) hat der Beklagten die für ihn ab Juli 2014 geltenden, ab Juli 2016 und im September 2016 geänderten KdUH-Richtlinien ("KdU-Rili ERZ") vorgelegt (Schreiben v. 04.05.2023). Danach differenziert der Erzgebirgskreis zur Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete nach fünf Regionen (Vergleichsräumen), gehört der Wohnort der Kläger zur Region C, sind für diese Region für eine Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen bis Juni 2016 Unterkunftskosten von 323,94 € monatlich angemessen und werden die Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe erbracht. Auf den weiteren Inhalt der vorgenannten Richtlinien wird Bezug genommen     (Bl. 128 ff. d. Gerichtsakte).

 

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11.03.2019 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 

 

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigen die vorinstanzliche Entscheidung. Den Hinweisen eines Berichterstatters des Senats (zur Verbindlichkeit des Mietvertrags und) zu den betrieblich veranlassten Fahrten als Teil der notwendigen Betriebsausgaben (vgl. im Einzelnen Schreiben v. 28.09.2022) werde sich angeschlossen (Schreiben ihres Bevollmächtigten v. 25.11.2022) und an den vom SG angenommenen Absetzungen von Ausgaben für das Kfz nicht festgehalten (Schreiben ihres Bevollmächtigten v. 30.05.2023).

 

Ein Berichterstatter des Senats hat am 13.08.2020 mit den Beteiligten - gemeinsam für zwölf deren Rechtsstreitigkeiten - den Sachverhalt erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Niederschrift zum Termin Bezug genommen (Bl. 105 f. d. Gerichtsakte).

 

Dem Senat lagen die Gerichtsakten, zuletzt auch noch die zum Berufungsverfahren L 7 AS 575/19, und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (vgl. dessen Schreiben v. 01.07.2019) vor.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Berufung des Beklagten ist überwiegend unbegründet, soweit das SG ihn verurteilt hat, den Klägern für Februar bis Mai 2016 unter Berücksichtigung höherer Bedarfe für Unterkunft (und Heizung) abschließend Leistungen zu erbringen. Lediglich die weder vorinstanzlich noch von den Beteiligten berücksichtigte Verringerung der Nebenkostenvorauszahlung bereits seit Januar 2015 um 25,- € monatlich wirkt sich zu Lasten der Kläger aus. Soweit sich die Berufung des Beklagten gegen die Absetzung von höheren Betriebsausgaben der Klägerin von Dezember 2015 bis Mai 2016 richtet, ist sie in vollem Umfang begründet.

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben der vorinstanzlichen Entscheidung nur noch die drei Bescheide vom 17.11.2016, mit denen der Beklagte abschließend über die Leistungen für die Kläger von Dezember 2015 bis Mai 2016 entschieden und den von ihnen zu erstattenden Betrag auf insgesamt 685,02 € (342,48 € + 342,54 €) festgesetzt hat. Beide Entscheidungen („Bewilligung …“ und „Erstattung …“) stehen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang (vgl. z.B. BSG v. 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R - Rn. 13 sowie - auch zu § 41a SGB II i.d.F. des Gesetzes v. 26.07.2016, BGBl. I S. 1824 - z.B. BSG v. 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R - Rn. 14 f.; zu den Voraussetzungen einer gesetzlich vorgesehenen rechtlichen Einheit zwischen Bescheiden über die abschließende Leistungs- und Erstattungsentscheidung und deren Ablehnung im Einzelfall vgl. weiterhin z.B. BSG v. 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R - Rn. 15, 25). Die Bescheide vom 17.11.2016 ersetzten und erledigten damit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 39 Abs. 2 SGB X) den Bescheid vom 19.11.2015, für März bis Mai 2016 ersetzt durch den Bescheid vom 08.02.2016, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2016 (W 4290/16), womit sie zum alleinigen Gegenstand des Klageverfahrens wurden (§ 96 Abs. 1 SGG; stRspr. des BSG, vgl. aus jüngerer Zeit nur BSG v. 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R - Rn. 11).

 

Die Widerspruchsbescheide vom 18.01.2017 (W 3415/16, W 3417/16), mit denen der Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 17.11.2016 als unzulässig verworfen hat, sind hingegen trotz der Verbindung der beim SG anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten (S 40 AS 597/17, S 40 AS 598/17 und S 40 AS 599/17) nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, da das SG die dagegen gerichteten Klagen abgewiesen hat und die Kläger auch dagegen keine (Anschluss-) Berufung eingelegt haben.

 

Damit ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur, ob der Beklagte den Klägern für Dezember 2015 bis Mai 2016 Leistungen bis zur Höhe des vorinstanzlich tenorierten Umfangs zu erbringen hat und nicht, ob den Klägern darüberhinausgehend noch höhere Leistungen - insbesondere unter Anerkennung der tatsächlichen und nicht nur der übereinstimmend von den Beteiligten als angemessen betrachteten Aufwendungen für Unterkunft (323,94 € monatlich) - zustehen.

 

Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§ 143 SGG), da seine Beschwer und damit der Wert des Beschwerdegegenstands 750,- € übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG; zur Beschwer eines rechtsmittelführenden Leistungsträgers vgl. z.B. BSG v. 04.07.2018 - B 3 KR 14/17 R - Rn. 13 f. und BSG v. 16.01.2019 - B 7 AY 2/17 R - Rn. 5). Dies ergibt sich aus der Verurteilung des Beklagten durch das SG, wonach er den Klägern (zum Wert des Beschwerdegegenstands bei subjektiver Klagehäufung vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 5 ZPO sowie hierzu z.B. BSG v. 24.06.2020 - B 4 AS 9/20 R - Rn. 15 und BSG v. 24.06.2020 - B 4 AS 10/20 R - Rn. 18) für Dezember 2015 bis Mai 2016 insgesamt 5.104,77 €  (886,13 € für 12/2015 + 642,12 € für 02/2016 + 4 x 894,13 € für 01/2016 und 03-05/2016) und damit 3.089,59 € mehr als die von ihm abschließend bewilligten 2.015,18 € (506,51 € für 12/2015 + 514,51 € für 01/2016 + 173,87 € für 02/2016 + 3 x 273,43 € für 03-05/2016) zu erbringen hat.

 

Die auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG), Berufung des Beklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Anerkennung der vom SG angenommenen höheren Bedarfe für Unterkunft (und Heizung) als von ihm bei seiner abschließenden Entscheidung berücksichtigt richtet. Insoweit ist das SG - abgesehen von der nicht beachteten Verringerung der Nebenkosten ab Januar 2015 - zu Recht mit zutreffender Begründung von einem höheren Bedarf der Kläger für Februar bis Mai 2016 ausgegangen. Für Dezember 2015 und Januar 2016 hatte bereits der Beklagte auch bei seiner abschließenden Entscheidung die bei der vorläufigen Bewilligung anerkannten KdUH von insgesamt 403,87 € (241,08 € angemessene Miete + 82,86 € Nebenkosten + 79,93 € Heizkosten) monatlich als Bedarfe anerkannt sowie für Februar 2016 hiervon - statt von den tatsächlichen Aufwendungen - das Guthaben von 340,64 € aus der Nebenkostenabrechnung abgezogen. Daher wird für Februar bis Mai 2016 zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend ist zur Höhe der anzuerkennenden Bedarfe und zum Vorbringen des Beklagten auch im Berufungsverfahren Folgendes auszuführen:

 

Statthaft ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG), da die Kläger nach ihrem Vorbringen (§ 123 SGG) von Dezember 2015 bis Mai 2016 höhere Leistungen als ihnen vorläufig bewilligt begehren (zur statthaften Klageart gegen Verwaltungsakte über die abschließende Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Festsetzung der zu erstattenden Leistungen vgl. z.B. BSG v. 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R - Rn. 11 f.).

 

Rechtsgrundlage für die abschließende Entscheidung ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes v. 24.03.2011, BGBl. I S. 453) i.V.m. § 328 Abs. 2 f. SGB III (i.d.F. des Gesetzes v. 24.04.2006, BGBl. I, S. 926). Insbesondere findet die am 01.08.2016 in Kraft getretene Regelung zur abschließenden Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 41a SGB II) auf zuvor beendete Bewilligungszeiträume keine Anwendung (vgl. grundlegend BSG v. 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R - Leitsatz 1 und Rn. 23 ff. sowie aus jüngerer Zeit z.B. BSG v. 18.05.2022 - B 7/14 AS 1/21 R - Rn. 12 m.w.N.). Die Festsetzung der zu erstattenden Leistungen beruht auf § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III.

 

Der Bescheid vom 17.11.2016 über die Leistungsbewilligung genügt den Anforderungen an eine abschließende Entscheidung (vgl. hierzu z.B. BSG v. 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R - Rn. 14 und BSG v. 12.09.2018 - B 14 AS 34/17 R - Rn. 13 f.). Die Vorläufigkeit der Bewilligung auch für März bis Mai 2016 hatte der Beklagte aufrechterhalten (Bescheid v. 08.02.2016).

 

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung v. 13.05.2011, BGBl. I S. 850).

 

Dahinstehen kann, ob und inwieweit der Beklagte den Klägern nach Mitteilung der "gegenwärtige(n) Miete" von 492,50 € (Schreiben der Kläger v. 16.11.2010) die Anerkennung der "Kosten der Unterkunft für Grundmiete und kalte Betriebskosten … in angemessener Höhe … von 315,00 Euro" (Schreiben v. 24.11.2010) bereits zugesichert (§ 40 Abs. 1 Satz 1  SGB II, § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X) hatte, da die Kläger für Dezember 2015 bis Mai 2016 grundsätzlich Anspruch auf abschließende Bewilligung von Leistungen unter Anerkennung von monatlichen Aufwendungen für Unterkunft von 323,94 € und Heizung von 67,65 € haben, worüber der Beklagte bei seiner abschließenden Entscheidung teils hinausging.

 

Die Abweichung der anzuerkennenden Aufwendungen für Heizung (67,65 €) im Vergleich zur vorinstanzlichen Entscheidung (79,93 €) beruht auf der Verringerung der tatsächlichen Nebenkostenvorauszahlungen ab Januar 2015 um 25,- € auf 137,79 € monatlich (vgl. Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger v. 24.01.2017), die sich aufgrund der Aufteilung der einheitlichen Nebenkostenvorauszahlung auf die Bestimmung der tatsächlichen Heizkosten auswirkt. Insoweit folgt der Senat den Berechnungen des Beklagten, wonach   49,10 Prozent der Nebenkostenvorauszahlung den Heizkosten zuzuordnen sind (vgl. dessen Berechnung v. 27.01.2015), da sie im bisherigen Verfahren weder von den Beteiligten noch vom SG auch nur ansatzweise in Abrede gestellt, geschweige thematisiert wurden. Ein Präjudiz für künftige Entscheidungen des Senats (insb. in den vom Senat zugelassenen Berufungen unter den Az. L 7 AS 340-344/23, vgl. hierzu Senatsbeschlüsse v. 25.05.2023 - L 7 AS 955-959/19 NZB; L 7 AS 955/19 NZB - juris) ist darin nicht zu sehen.

 

Damit ergeben sich insgesamt betrachtet an sich niedrigere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 391,59 € (323,94 € Unterkunft + 67,65 € Heizung) als die vorinstanzlich angenommenen 403,87 € (323,94 € + 79,93 €). Lediglich für Dezember 2015 bis Februar 2016 verbleibt es - für Februar 2016 wiederum nur grundsätzlich - bei den bereits vom Beklagten anerkannten Bedarfen von insgesamt 403,87 € (vgl. Bescheid v. 17.11.2016 und die entsprechende "Personenbezogene Berechnung" für vorgenannte Monate), über die auch die vorinstanzliche Entscheidung nicht hinweggegangen ist. Für Februar 2016 indes wirkt sich die Verringerung der Nebenkostenvorauszahlung ab Januar 2015 auf die tatsächliche Gesamtmiete von 467,50 € (329,71 € Grundmiete + 137,79 € Nebenkostenvorauszahlung) statt 492,50 € (329,71 € + 162,79 €) und damit - der Vorinstanz dem Grunde nach folgend - aufgrund der vorzunehmenden Minderung der tatsächlichen Aufwendungen auf insgesamt 126,86 € (statt vorinstanzlich 151,86 € bzw. 63,23 € nach Entscheidung des Beklagten) durch die Rückzahlung von 340,64 € (vgl. Betriebskostenabrechnung v. 16.12.2015 für April 2014 bis März 2015) im Januar 2016 (Quittung v. 04.01.2016) aus    (§ 22 Abs. 3 Halbs. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung). Dabei kann dahinstehen, ob diese Rückzahlung trotz Anerkennung als angemessen betrachteter Aufwendungen für Unterkunft in vollem Umfang anzurechnen ist, da die vorinstanzliche Entscheidung mangels Berufung der Kläger nicht zu Lasten des Beklagten abgeändert werden könnte (§ 153 Abs. 1, § 123 SGG; zum sog. Verböserungsverbot vgl. z.B. Keller in: Meyer-Ladewig u.s., SGG, 13. Aufl., § 123 Rn. 5a).

 

Damit sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Besonderheiten in diesem Verfahren Bedarfe für Unterkunft und Heizung von insgesamt 403,87 € für Dezember 2015 und Januar 2016, 126,86 € für Februar 2016 und 391,59 € für März bis Mai 2016 anzuerkennen. Soweit sich der Beklagte in diesem Rahmen gegen die Anerkennung der vereinbarten Grundmiete (329,71 €) als (anteiligen) Bedarf für Unterkunft richtet, ist seine Berufung unbegründet.

 

Zu den Bedarfen für Unterkunft zählen bei einem Mietvertrag die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen, soweit sie Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum sind oder damit im unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. z.B. BSG v. 30.06.2021 - B 4 AS 76/20 R - Rn. 13 m.w.N.). Die mietvertraglichen Verpflichtungen müssen wirksam sein, um als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden zu können; bloß freiwillige Zahlungen des Mieters reichen nicht aus (vgl. mit umfangreichen Nachweisen aus der bisherigen Rspr. und auch zum Nachstehenden weiterhin BSG a.a.O.,   Rn. 20). Ein entsprechender Vertrag muss wirksam geschlossen worden, darf nicht etwa wegen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB), Verstoßes gegen ein Gesetz (§ 134 BGB) oder Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig sein und muss einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhalten. Ein wegen Sittenwidrigkeit nichtiger Vertrag kann vorliegen, wenn die Vertragsparteien kollusiv zum Nachteil eines Dritten agiert haben, hier also zu Lasten der öffentlichen Hand. Ob bei Vereinbarungen unter Verwandten ein entsprechender rechtlicher Bindungswille besteht und es sich nicht um ein Scheingeschäft handelt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (ebenso stRspr., auch zum SGB XII, vgl. z.B. BSG v. 25.08.2011 - B 8 SO 1/11 B - Rn. 7 unter Bezug auf BSG v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R, BSG v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R und BSG v. 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R - Rn. 14; s. weiterhin z.B. BSG v. 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R - Rn. 16; zu den strengen Anforderungen an die Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten vgl. z.B. BSG v. 18.09.2014 - B 14 AS 48/13 R - Rn. 29; s. weiterhin z.B. Senatsentscheidung v. 06.10.2022 - L 7 AS 762/18 - n.v.).

 

Unter Beachtung dieser rechtlichen Kriterien und Würdigung der Umstände des Einzelfalls (zur Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls vgl. weiterhin BSG v. 25.07.2017 - B 4 AS 159/17 B - Rn. 3 zu der vom Beklagten wiederholt vorgebrachten Entscheidung des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen v. 02.03.2017 - L 19 AS 1458/16 - juris; hierzu später ausführlicher) sind die mietvertraglichen Verpflichtungen der Kläger aus grundsicherungsrechtlicher Sicht beachtlich. Tatsachen gegen einen wirksamen Vertragsabschluss des Mietvertrags vom 31.03.2010, insbesondere für ein Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) zwischen den Klägern und ihrem Sohn, sind nicht nachgewiesen vor. Nach dem Vorbringen der Kläger erfolgte die vorherige Veräußerung des selbstgenutzten Hausgrundstücks an ihren Sohn (notarieller Vertrag v. 22.01.2010) als "Umschuldung", da sie ihr Haus - mit den Leistungen des Beklagten - nicht mehr finanzieren konnten (vgl. aus der umfangreichen Kommunikation der Beteiligten seit der Vorsprache der Kläger beim Beklagten am 19.05.2009 insb. deren Angaben beim Hausbesuch am 04.06.2009 sowie Schreiben v. 16.12.2009, 16.11.2010, 23.11.2010 und 19.12.2012).

 

Von dem vereinbarten Verkaufspreis von 163.000,- € tilgten die Kläger vorzeitig beide SAB-Darlehen durch eine Sonderzahlung, wofür sie zusätzlich bis Mai 2011 eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen hatten (vgl. Schreiben d. Kläger v. 16.11.2010; SAB, Schreiben v. 17.02.2010 und 28.04.2010). Unmittelbar flossen ihnen vom Kaufpreis keine Zahlungen zu. Dafür wurden sie durch die Veräußerung des selbstgenutzten Hausgrundstücks im Ergebnis schuldenfrei (vgl. Eintragsbekanntmachung im Grundbuch v. 14.04.2010; SAB, Kontoauszüge v. 20.01.2011). Im Gegenzug nahm ihr Sohn zur Finanzierung des Grundstücks-erwerbs bei der Deutschen Bank ein Darlehen auf, dessen anteilige Tilgung die Einnahmen aus dem Mietvertrag mit den Klägern diente, wofür die Mietvereinbarung vom 28.12.2009 abgeschlossen wurde. Nach Ablösung der SAB-Kredite und Eintragung des Sohns der Kläger als neuer Eigentümer des Hausgrundgrundstücks erfolgte der Abschluss des Mietvertrags zwischen ihnen.

 

Unter diesen Umständen bestehen an einem rechtlichen Bindungswillen der Vorgenannten zum wirksamen Abschluss eines Mietvertrags keine ernsthaften Zweifel. Dies wird weiterhin durch die Überweisungen der Miete vom Privatgirokonto des Klägers (vgl. die Umsätze von Dezember 2015 bis Mai 2016) und die seit Mietbeginn erfolgten Nebenkostenabrechnungen hinreichend sicher belegt.

 

Der Mietvertrag ist auch nicht aus anderen Gründen nichtig, insbesondere entgegen der Auffassung des Beklagten nicht wegen Sittenwidrigkeit. Dabei kann dahinstehen, ob bei der Einräumung des (schuldrechtlich) unentgeltlichen (dinglichen) Wohnrechts die Kläger - ihrem Vortrag entsprechend (vgl. deren undatierten handschriftlichen Erläuterungen zum Schreiben ihrer Bevollmächtigten v. 18.06.2018) - davon ausgehen konnten oder mussten, zukünftig Miete an ihren Sohn zahlen zu müssen, da sie als Berechtigte des Wohnrechts die "Kosten für die Unterhaltung" zu tragen hatten und die Vertragsparteien den Jahreswert des Wohnrechts mit 6.000,- € angegeben haben (vgl. § 4 Ziffer 3 notarieller Vertrag v. 22.01.2010, S. 5 f.; zu möglichen Verhältnissen zwischen Mietvertrag und beschränkt persönlicher Dienstbarkeit nach § 1093 BGB als Nutzungsrechte vgl. z.B. BGH v. 08.03.2018 - V ZR 200/17 - juris Rn. 9 f.). Selbst wenn sich diese (schuldrechtlichen) Vereinbarungen des (dinglichen) Wohnrechts und Erklärungen hierzu nur auf die (laufenden) Nebenkosten ("Kosten für die Unterhaltung") und die Kosten der Eigentumsübertragung ("Jahreswert des Wohnrechts") beziehen sollten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Kostenrechnung des Landesjustizkasse v. 20.04.2010), mangelt es gleichwohl bei Abschluss des Mietvertrags vom 31.03.2010 an einem kollusiven Zusammenwirken der Kläger und deren Sohns zum Nachteil des Beklagten als Vertreter der sog. öffentlichen Hand, wie das SG bereits zutreffend dargelegt hat.

 

Dabei ist vorgenannter Mietvertrag nicht allein im Vergleich mit dem notariell vereinbarten dinglichen Wohnrecht, sondern im Gesamtzusammenhang zu bewerten. Die Kläger standen auf nicht absehbare Zeit im Leistungsbezug des Beklagten und hatten keine realistische Chance, alle Zahlungsverpflichtungen zu leisten, zumal der Beklagte deren tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur in als angemessen betrachteten Umfang als Bedarfe anerkannt und damit nicht einmal ansatzweise allein die Schuldzinsen bei der SAB gedeckt werden konnten. Aus diesem Grund ist das Vorgehen der Kläger, einerseits ihr selbstgenutztes Hausgrundstück an ihren Sohn zu veräußern, um insoweit schuldenfrei zu werden, ohne Gewinn zu erzielen (vgl. zuvor), und andererseits sich ein Recht zur weiteren Nutzung ihrer bisherigen Wohnung als Teil der Unterkunft einräumen zu lassen und hierfür Miete zu zahlen, nicht sittenwidrig. Hierfür ist zunächst die Höhe des vereinbarten Kaufpreises (163.000,- €) zu berücksichtigen, da er in etwa dem vom Beklagten grob geschätzten Verkehrswert des Hausgrundstücks (164.000,- €) entspricht. Dies ist ein gewichtiges Indiz für den Erwerb durch den Sohn zu damals marktüblichen Konditionen. Aus welchen Gründen bei einem Verkauf an einen beliebigen Dritten den Klägern ein auch mietfreies Wohnrecht hätte eingeräumt werden sollen, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr hätten die Kläger sogar nach der Grundstücksveräußerung an ihren Sohn ohne (grundsicherungsrechtlichen) Nachteil aus ihrem früheren Haus ausziehen und eine andere Unterkunft mieten können bzw. als letztes Mittel einer notwendigen Kostensenkung ggf. müssen, deren Aufwendungen wiederum der Beklagte bis zur Angemessenheit ebenso anzuerkennen hätte. Darüber hinaus ist selbst der Beklagte nach eigener Prüfung von einer Angemessenheit der Eigentumsübertragung an den Sohn ausgegangen und hat er von der Prüfung von Ersatzansprüchen nach § 34 SGB II gegen die Kläger abgesehen (vgl. Bearbeitungsvermerk v. 13.07.2009). Aus welchen Gründen der Sohn als Erwerber den Klägern trotz des Grundstücksverkaufs - abgesehen von den Nebenkosten - lebenslang ein entgelt-/mietfreies Wohnen zu seinen Lasten gewähren soll, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Zum einen verzichtete er trotz des von den Klägern als Umschuldung bezeichneten Eigentumserwerbs an einer zeitlich nicht näher bestimmbaren Nutzung des wesentlichen Teils des von ihm erworbenen Hausgrundstücks unter Beschränkung dessen Eigennutzung auf einen - nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten - nicht vollständig abgeschlossenen Wohnraum im Dachgeschoß. Gleichzeitig übernahm er selbst erhebliche Verbindlichkeiten, um den Kaufpreis finanzieren und die Schulden seiner Eltern ablösen zu können. Unter diesen Umständen diente das gemeinsame Vorgehen der Kläger und deren Sohn gerade dem Schutz vor dem Verlust der konkreten Unterkunft der Kläger (zum Schutz des Existenzminimums durch Absicherung nicht nur vor Wohnungslosigkeit vgl. z.B. BVerfG v. 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12 - Rn. 16, BSG v. 13.07.2022 - B 7/14 AS 52/21 R - Rn. 28), ohne den Beklagten zu benachteiligen, zumal er vom SG nur zur Anerkennung der als angemessen angenommenen Aufwendungen für Unterkunft verurteilt wurde und die Kläger auch nicht mehr begehren.

 

Diesem Ergebnis steht schließlich auch nicht die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 02.03.2017 - L 19 AS 1458/16 entgegen, da die zu beurteilenden Sachverhalte nicht ansatzweise vergleichbar sind (zur Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls vgl. bereits oben). Anders als in vorgenannter Entscheidung erfolgte hier die Veräußerung des Hausgrundstücks nicht unmittelbar vor dem ersten Bezug von Leistungen, wurde der Mietvertrag bzw. die Mietvereinbarung im zeitlichen Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs abgeschlossen, handelte es sich bei dem Mietvertrag nicht um ein Scheingeschäft, betrachtete selbst der Beklagte die Veräußerung des Hausgrundstücks als angemessen und sah er von der Prüfung von Ersatzansprüchen gegen die Kläger ab. Davon abgesehen ist es bei wirksamen mietvertraglichen Zahlungsverpflichtungen, die tatsächlich erfüllt wurden, für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nicht entscheidend, ob bei lediglich angenommener Nichtzahlung der Miete bzw. Kündigung des Mietvertrags Wohnungslosigkeit drohen würde, worauf nur beiläufig ergänzend hingewiesen wird.

 

Die Berufung des Beklagten ist indes in vollem Umfang begründet, soweit sie sich gegen die Absetzung von höheren Betriebsausgaben der Klägerin richtet. Die von den Klägern zunächst geltend gemachten betrieblichen Ausgaben für die überwiegend betriebliche Nutzung eines Kfz von insgesamt 1.593 € (1.683,- € abzüglich 90,- € für private Fahrten) sind nicht abzusetzen (§ 3 Abs. 7 Satz 1 oder Satz 5 Alg II-V i.d.F. des Gesetzes v. 24.03.2011, BGBl. I S. 453; vgl. hierzu z.B. BSG v. 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R - Rn. 28), da die von den Klägern hierzu vorgelegten Auflistungen (Anlage "dienstlich bedingte Fahrten" zum Schreiben v. 22.08.2016) - abgesehen von den vom SG bereits beanstandeten Fahrten zu ihrem Bevollmächtigten - nicht plausibel sind und die betriebliche Nutzung vom Senat ohne konkretisierende Erläuterungen der Kläger nicht bestimmbar ist (vgl. bereits das gerichtliche Schreiben v. 28.09.2022). Gleiches gilt folglich für die Tilgung des Darlehens für den Erwerb des Kfz in Höhe von insgesamt 800,- € (vgl. hierzu das Schreiben des Klägers v. 22.08.2016 unter Bezug auf die Kassenabrechnung für Dezember 2015 in Höhe von   500,- € sowie den Kontoauszug und die Summen- / Saldenliste für Mai 2016 in Höhe von 300,- €). Da die Kläger nach dem vorgenannten Hinweis des Senats an den vorgenannten Absetzungen ausdrücklich nicht mehr festgehalten haben (vgl. Schreiben ihres Bevollmächtigten v. 30.05.2023, S. 2 und Schreiben der Klägerin v. 19.05.2023 unter 3.), sind sie auch nicht mehr zu berücksichtigen, ohne dass es weitere Ausführungen hierzu bedarf.

 

Danach verbleibt es bei dem vom Beklagten in der abschließenden Entscheidung festgestellten Gewinn der Klägerin von 871,70 € und sich daraus ergebenden zu berücksichtigenden Einkommen von 617,36 € monatlich.

 

Dem Vorstehenden entsprechend haben die Kläger insgesamt abschließend Anspruch auf Leistungen und vorläufig erbrachte Leistungen zu erstatten wie nachfolgend im Einzelnen dargestellt:

 

abschließend

vorläufig

zu erstatten

Nachzu-zahlen

 

Regel-bedarf

KdUH

Gesamt-bedarf

Ein-kommen

Anspruch

 

 

 

12/2015

720,- €

403,87 €

1.123,87 €

617,36 €

506,51 €

620,68 €

114,17 €

 

01/2016

728,- €

403,87 €

1.131,87 €

617,36 €

514,51 €

628,68 €

114,17 €

 

02/2016

728,- €

126,86 €

854,86 €

617,36 €

237,50 €

628,68 € (288,04 €)

391,18 € (114,17 €)

 

03/2016

728,- €

391,59 €

1.159,59 €

617,36 €

502,23 €

387,60 €

 

114,63 €

04/2016

728,- €

391,59 €

1.159,59 €

617,36 €

502,23 €

387,60 €

 

114,63 €

05/2016

728,- €

391,59 €

1.159,59 €

617,36 €

502,23 €

387,60 €

 

114,63 €

 

Für Februar 2016 verbleibt es zu Gunsten der Kläger bei dem vom Beklagten angenommenen Erstattungsbetrag von insgesamt 114,17 €, da er bei den Bescheiden vom 17.11.2016 von 288,04 € statt 628,68 € vorläufig erbrachten Leistungen ausgegangen ist.

 

Somit sind die gegenständlichen Bescheide vom 17.11.2016 nur für März bis Mai 2016 und das SG-Urteil vom 11.03.2019 in vollem Umfang wie tenoriert abzuändern. Von einer Individualisierung des Gesamtbetrags von 114,63 € monatlich für März bis Mai 2016 zwischen den Klägern wurde in diesem Rechtsstreit aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls abgesehen. Auch darin ist kein Präjudiz für künftige Entscheidungen des Senats zu sehen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Verlauf und das Ergebnis des gesamten Rechtsstreits. Dabei wurde die allein prozessual bedingte Klageabweisung gegen die Widerspruchsbescheide vom 18.01.2017 geringer als vorinstanzlich gewichtet, so dass es unter Gesamtwürdigung des Rechtsstreits bei der vorinstanzlichen Kostenentscheidung verbleibt.

 

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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