L 8 SO 105/23 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 SO 109/23 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 105/23 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Leistungen zur Betreuung der Kinder eines Menschen mit Behinderung während verschiedener mehrstündiger Abwesenheitszeiten pro Woche dienen nicht den Zwecken der Elternassistenz. In einem solchen Fall kann aber ein Anspruch auf Leistungen zur Weiterführung des Haushalts bestehen.

 

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. April 2023 wird für die Zeit bis zur Entscheidung des Senats verworfen und im Übrigen zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin mit der Beigeladenen zu 3 vertraglich vereinbarten Kosten zu zahlen hat, soweit nicht eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 3 angewandt wird oder der Antragsgegner die Leistungen selbst erbringt.

II. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.


G r ü n d e :

I.

Die Antragstellerin (ASt) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder während der Zeit, die sie zur Dialysebehandlung abwesend ist.

Die 1985 geborene ASt leidet unter Diabetes mellitus Typ 1, Blindheit rechts bei Netzhautablösung, Sehminderung links und Niereninsuffizienz (Gutachten des Medizinischen Dienstes Bayern vom 12.07.2022) sowie unter einer rezidivierenden depressiven Störung (Ärztlicher Bericht der Psychiaterin T vom 07.09.2022). Bei der ASt ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, B, H, RF und Bl festgestellt und sie hat Pflegegrad 1. Seit Mai 2022 erhält sie Blindengeld i.H.v. monatlich 685 EUR (Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 15.09.2022) sowie vom Antragsgegner (Ag) Blindenhilfe, derzeit i.H.v. monatlich 121,40 EUR (Bescheid vom 26.01.2023).

Die ASt hat neben zwei 2006 und 2010 geborenen Kinder, die im Landkreis D leben, einen 2015 geborenen Sohn und eine 2016 geborene Tochter, mit denen sie allein zusammen wohnt. Die Familie bezieht, soweit bekannt, existenzsichernde Leistungen vom Jobcenter M.

Dem beigeladenen Jugendamt ist die Familie der ASt schon seit Längerem bekannt. Im Oktober 2016 und im Mai 2017 erfolgten Inobhutnahmen des Sohnes der ASt wegen Erkrankungen der ASt und für die Zeit vom 10.11.2016 bis 07.12.2016 wurde Hilfe zur Erziehung in Form von Haushaltshilfe bewilligt.

Ende Februar 2022 beantragte die ASt beim Ag Blindenhilfe und Elternassistenz. Sie sei inzwischen fast völlig blind und benötige dringend Unterstützung, um ihren Alltag für sich und insbesondere mit den Kindern "in den Griff zu bekommen".

Seit September 2022 wird die ASt im Rahmen des intensiv betreuten Einzelwohnens durch die Diakonie M und O (Diakonie) betreut. Dafür beantragte sie beim Ag im August 2022 die Übernahme der Betreuungskosten.

Wie erstmals bereits 2016, lehnte die beigeladene Krankenkasse einen erneuten Antrag der ASt auf Haushaltshilfe mit Schreiben vom 06.09.2022 ab, weil es sich nicht um eine akute Erkrankung handle, sondern um eine laufende Behandlung.

Am selben Tag beantragte die ASt bei der Beigeladenen zu 1 Hilfen für die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Laut Stellungnahme der Bezirkssozialarbeiterin habe sich die gesundheitliche Situation der ASt in den letzten Jahren drastisch verschlimmert. Während der Dialyse seien die Kinder nicht betreut. Für den Sohn der ASt stehe kein Hortplatz zur Verfügung. Ihre Tochter könne die ASt nicht zum Kindergarten bringen, der sich am anderen Ende der Stadt befinde. Der Vater der Kinder habe sich in den letzten Jahren als äußerst unzuverlässig, nicht erreichbar und nicht in der Lage gezeigt, die Betreuung der Kinder adäquat und ausreichend zu übernehmen.

Ende September 2022 wandte sich die Diakonie an den Ag, weil man bei der ASt einen besonders hohen Hilfebedarf sah (E-Mail vom 28.09.2022). Die ASt müsse nun mehrmals in der Woche zur Dialyse gehen. Sie habe zwei minderjährige Kinder zu versorgen und keine weitere familiäre Anbindung. Am Folgetag teilte die Diakonie dem Ag mit, man sehe aktuell von einer Höherstufung des Betreuungsschlüssels ab, da derzeit viele zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen eingeleitet würden.

Der Fachdienst des Ag kam in seiner Stellungnahme vom 26.10.2022 zu der Einschätzung, dass die Notwendigkeit einer Elternassistenz durch die Sinnesbeeinträchtigung der ASt begründet werde. Sie sei regiefähig und dazu in der Lage, eine Assistenzkraft anzuleiten. Ein Bedarf an außerhäuslicher Begleitung sei nachzuvollziehen. Um den kindesbezogenen hauswirtschaftlichen Bedarf zu decken, sei eine Hilfe bei der Zubereitung warmer Speisen, beim Einkaufen, bei der Wäschepflege und bei der Unterhaltsreinigung zu empfehlen. Ferner bestehe Bedarf an Elternassistenz bei der Unterstützung und Assistenz bei Schulaufgaben, bei Beschäftigung der Kinder, bei der Begleitung und Abholung der Kinder und bei Freizeitaktivitäten. Insgesamt belaufe sich der Bedarf auf 24,5 Stunden pro Woche. Das betreute Einzelwohnen sei inzidiert, um eine psychische Stabilisierung zu erzielen. Gegenwärtig sei die Erziehungsfähigkeit nicht infrage zu stellen. Sollte sich herausstellen, dass pädagogische Anleitung, Unterstützung und Beratung benötigt werde, sollte die Geeignetheit der Elternassistenz überprüft werden.

Am 31.10.2022 teilte die ASt dem Ag mit, die Dialyse beginne nun am 08.11.2022. Der Pflegedienst wolle mit der Elternassistenz starten und man benötige dringend die Kostenübernahme.

Mit Bescheid vom 07.11.2022 bewilligte der Ag der ASt ab dem 01.09.2022 bis auf Weiteres Eingliederungshilfe als Leistungen zur Sozialen Teilhabe durch Übernahme der nicht durch Eigenbeteiligung gedeckten Kosten der Assistenz zur selbstbestimmten und eigenständigen Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung.

Der Diakonie teilte der Ag mit, eine Elternassistenz könne nicht gewährt werden, weil die ASt als Erziehungsberechtigte nicht anwesend sei; man solle sich an das Jugendamt wenden (E-Mail vom 01.12.2022).

Bei einer Personenkonferenz am 24.01.2023 gab die ASt an, Mitarbeiter der Beigeladenen zu 3 kümmerten sich am Montag, Mittwoch und Freitag von 11 Uhr bis 17 Uhr um den Haushalt und das Kochen. Ihr Sohn werde ab ca. 11:30 Uhr in Empfang genommen. Am Nachmittag hole sie ihre Tochter vom Kindergarten ab. Diese habe grundsätzlich einen Kindergartenplatz bis 17 Uhr. Der Sohn der ASt sei, so eine Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1, seit längerer Zeit schwer verhaltensauffällig. Die Familie habe pädagogischen Unterstützungsbedarf. Das Betreuungsproblem werde sich voraussichtlich im Herbst 2023 erledigen, weil der Sohn der ASt mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Hortplatz erhalte.

Auf das Anhörungsschreiben des Ag vom 26.01.2023 bezüglich der Elternassistenz ließ die Ag darum bitten, den Antrag auf Elternassistenz ruhen zulassen, bei sie sich dazu mitteilen könne (E-Mail vom 02.02.2023).

Ebenfalls am 02.02.2023 stellte die ASt beim Bayer. Verwaltungsgericht M (VG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beigeladene zu 1. Mit Beschluss vom 07.03.2023 (M 18 E 23.478) verpflichtete das VG die Beigeladene zu 1 im Weg der einstweiligen Anordnung, die Kosten für die Betreuung und Versorgung der Kinder der ASt durch die Beigeladene zu 3 für den Zeitraum von Dezember 2022 bis 31.05.2023 zu übernehmen. Die ASt habe gegen die Beigeladene zu 1 einen Anspruch gemäß § 20 i.V.m. § 36a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Ein solcher Anspruch bestehe, wenn der Elternteil die überwiegende Betreuung der Kinder übernommen habe, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aber aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfalle und der andere Elternteil nicht in der Lage sei, die Aufgabe wahrzunehmen. Die Leistung solle sicherstellen, dass Kindern bei krankheitsbedingtem oder auf anderen zwingenden Gründen beruhendem Ausfall der Hauptbetreuungsperson der familiäre Lebensraum erhalten bleibe, wenn keine erzieherischen Gründe für eine Unterbringung außerhalb der Familie vorlägen. Voraussetzung sei auch, dass dieses Ziel erreichbar sei. Die Beigeladene zu 1 habe einen Anspruch zumindest auf eine zeitlich befristete Leistung dem Grunde nach anerkannt, aber über den Antrag nicht entschieden. Der Anspruch sei sachgerecht bis zum 31.05.2023 zu befristen. Es obliege der Beigeladenen zu 1, bis dahin das Hilfeplanverfahren umzusetzen und eine zukünftige sachgerechte Regelung zu finden.

Diesen Beschluss setzte die Beigeladene zu 1 dahingehend um, dass maximal 18 Stunden wöchentlich zu einem Stundensatz von 32,50 EUR zuzüglich Fahrtkosten i.H.v. 4,92 EUR je Einsatz bewilligt wurden (Bescheid vom 13.03.2023).

Ferner beantragte die ASt nochmals im Februar 2023 bei der Beigeladenen zu 2 eine Haushaltshilfe. Dazu legte sie auch das Attest des Nephrologen H vom 03.02.2023 vor, wonach die ASt lebensnotwendig auf die Dialyse ihr ganzes Leben lang angewiesen sei. Es bestehe die Notwendigkeit des Transports und während der Behandlung die Notwendigkeit einer häuslichen Kinderbetreuung, da die Kinder nicht in das Dialysezentrum mitgenommen werden könnten. Aufgrund der bestehenden Erkrankungen, vor allem der maximal eingeschränkten Sehkraft, sei es aus medizinischen und technischen Gründen nicht möglich, die ärztliche Verantwortung für eine Heimhämodialyse an die ASt oder Hilfspersonen abzugeben. Auch der notwendige, hygienische Mindeststandard sei im häuslichen Umfeld nicht gewährleistet.

Die Beigeladene zu 2 lehnte den Antrag mit Schreiben vom 24.02.2023, Bescheid vom 23.03.2023 und Schreiben vom 17.04.2023 ab. Der Widerspruch der ASt wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2023 zurückgewiesen. Soweit nicht Pflegegrad 2 bis 5 vorliege, erhielten Versicherte auch dann für längstens vier Wochen Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich sei. Im Rahmen der Satzungsleistungen werde Haushaltshilfe auch wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson sowie in begründeten Ausnahmefällen - dies seien akute Notsituationen bei Schwerstkranken - zur Verfügung gestellt. Mit der Augenerkrankung und der seit November 2022 stattfindenden Dialyse liege weder eine akute schwere noch eine akute Verschlimmerung einer Krankheit vor.

Bereits am 29.03.2023 hat die ASt beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Es gehe um ihren im Februar 2022 gestellten Antrag auf Elternassistenz. Sie sei alleinerziehend, blind und seit November 2022 Dialysepatientin. Für ihre dialysebedingte Abwesenheit benötige sie eine Kinderbetreuung. Der Antrag auf Elternassistenz beim Ag ruhe, da die Elternassistenz nur in ihrem Beisein gewährt werde. Ein Antrag bei der Krankenkasse sei abgelehnt worden. Es sei nicht geklärt, wer ab Juni 2023 die Kosten für die Betreuung und Versorgung der Kinder übernehme. Eine ambulante Erziehungshilfe sei mittlerweile bewilligt worden. Die Maßnahme decke jedoch weder zeitlich noch inhaltlich den Hilfebedarf ab. Die ambulante Erziehungshilfe habe ein Kontingent von 10 Wochenstunden und solle ihre Erziehungsfähigkeit fördern und sie in ihrem Beisein unterstützen. Sie benötige jedoch Assistenzleistungen während der Dialyse. Im Gesetz sei nicht zu finden, dass eine dauernde Anwesenheitspflicht Voraussetzung sei. Es solle die Wirksamkeit der ärztlich verordneten Leistungen sichergestellt werden. Trotz eines Antrages auf einen Kontingentplatz habe ihr Sohn, der zwischen 11:30 Uhr und 13 Uhr nach Hause komme bisher keinen Betreuungsplatz erhalten. Der Platz ihrer Tochter könne nicht voll genutzt werden, weil der Weg sehr weit sei. Selbst wenn beide Kinder ab September 2023 eine Nachmittagsbetreuung erhielten, werde es immer Zeiten (z.B. Krankheit der Kinder, Ferienzeiten) geben, die nicht abgedeckt seien. Durch eine Inobhutnahme der Kinder würde ihr ein wesentlicher Nachteil entstehen.

Der Ag hat erwidert, eine Regelung sei bereits vom VG beschlossen worden. Daher sei der Eintritt wesentlicher Nachteile nicht möglich. Überdies fehle der Anordnungsanspruch, denn Leistungen der Elternassistenz setze die Anwesenheit des zu unterstützenden Elternteils voraus.

Das SG hat mit Beschluss vom 26.04.2023 den Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, ab 01.06.2023 bis vorläufig 31.12.2023 die vertraglich vereinbarten Kosten der Betreuung und Versorgung der im Haushalts lebenden Kinder der ASt durch den Beigeladenen zu 3 während der Dialysebehandlung der ASt zu übernehmen. Der ASt stehe ein Anordnungsanspruch zu. Die beantragten Leistungen dienten einer gleichberechtigten sozialen Teilhabe. Sie sollten die ASt zu einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie ihrem Sozialraum befähigen. Eine solche sei nur möglich, wenn eine Betreuung und Versorgung der Kinder im Haushalt während der Dialysezeiten sichergestellt sei. Die Elternassistenz umfasse Leistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung. Dies beinhalte auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. Gerade sie hätten häufig einen sehr spezifischen Assistenzbedarf. Dem trage die Regelung Rechnung. Nähere Eingrenzungen nehme die Norm nicht vor. Sie sei umfassend angelegt und erstrecke sich auf "einfache" Assistenzleistungen und solche der "begleiteten Elternschaft". Darunter fielen pädagogische Anleitung, Beratung und Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle. Hier handle es sich um einfache Assistenzleistungen. Die ASt sei grundsätzlich in der Lage, ihre Kinder im Haushalt zu versorgen und zu betreuen, benötige aber Hilfe und Unterstützung aufgrund ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen. Hierzu gehörten nicht nur Hilfen im Haushalt, sondern auch Leistungen, die infolge der Abwesenheit wegen der lebenswichtigen Dialysebehandlung erforderlich würden. Denn auch dieser Bedarf beruhe wesentlich auf den Folgen der Behinderung der ASt. Für den Bereich der einfachen Assistenzleistungen erscheine angesichts des offenen Wortlauts der Norm eine einschränkende Auslegung dahin, dass zwingend die persönliche Anwesenheit der ASt vorausgesetzt werde, nicht überzeugend. Ein vorrangiger Anspruch gegen den Träger der Jugendhilfe bestehe nicht, denn Hilfe in Notsituationen könne nur zur Überbrückung einer vorübergehenden, ihrer Dauer nach absehbaren Mangelsituation geleistet werden, nicht aber wie hier bei einem dauerhaften Ausfall des alleinerziehenden Elternteils. Hilfe zur Erziehung dagegen könne nur geleistet werden, wenn die elterliche Erziehung ergänzt, unterstützt oder ersetzt werden müsse.

Dagegen hat der Ag Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine vorläufige Regelung sei nicht erforderlich. Laut dem Beschluss des VG obliege es der Beigeladenen zu 1, eine sachgerechte Lösung zu finden. Damit sei eine Regelung bereits beschlossen und der Eintritt wesentlicher Nachteile derzeit nicht möglich. Ferner zähle die Versorgung der Kinder bei Abwesenheit der ASt nicht zu den Leistungen der Elternassistenz. Des Weiteren sei der Beschluss des SG nicht vollziehbar. Für eine Übernahme der Kosten als Assistenzleistungen sei eine entsprechende Leistungsvereinbarung bzw. ein Leistungsangebot notwendig. Beides liege nicht vor. Etwaige Entgeltsätze aus einem Vertrag mit der Pflegeversicherung würden nur für Pflegeleistungen Anwendung finden. Zudem komme ein vorrangiger Anspruch gegen die Krankenversicherung in Betracht.

Die ASt hat ergänzt, sie habe bezüglich der Ablehnung einer Haushaltshilfe durch die Beigeladene zu 2 auch einstweiligen Rechtsschutz beim SG beantragt (S 3 KR 421/23 ER), den Antrag nach richterlichem Hinweis wegen Aussichtslosigkeit aber zurückgenommen. Der Ag gewähre derzeit aufgrund des Beschlusses des SG nur Vorschüsse, orientiert am Stundensatz für Laienhelfer i.H.v. 13,91 EUR. Mit dem Anbieter seien 37,32 EUR pro Stunde zuzüglich einer Anfahrtspauschale i.H.v. 5,12 EUR für maximal 18 Stunden wöchentlich vereinbart worden. Die Beigeladene zu 3 habe klargestellt, dass sie zu dem Stundensatz für Laienhelfer nicht arbeiten würde, und nochmals eine Einzelvereinbarung angeboten. Die Beigeladene zu 1 biete keine weitere Notbetreuung an. Die Betreuung der Kinder sei ab dem 16.06.2023 nicht mehr sichergestellt.

Mit Beschlüssen vom 26.05.2023 und 31.05.2023 und sind das zuständige Jugendamt, die Krankenkasse der ASt sowie der Leistungserbringer beigeladen worden.

Die Beigeladene zu 1 hat ausgeführt, die Unterstützung bis 31.05.2023 habe der Vermeidung einer drohenden Inobhutnahme gedient. Deshalb sei die Hilfe befristet übernommen worden. Weiterhin erhalte die ASt seit 23.03.2023 ambulante Erziehungshilfe. Diese diene dazu, die ASt in ihrer Erziehungskompetenz zu unterstützen, nicht hingegen, die Betreuung der Kinder während der Dialyse sicherzustellen.

Die Beigeladene zu 2 hat nochmals unterstrichen, dass kein gesetzlicher oder satzungsgemäßer Anspruch auf Haushaltshilfe bestehe. Insbesondere begründeten Dialysebehandlungen keine Ausnahmesituationen für Härtefälle.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG), soweit es die Zeit ab der Entscheidung des Senats anbelangt. Für den davor liegenden Zeitraum fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 17.03.2021 - L 8 SO 46/21 B ER - juris) liegt ein Rechtschutzbedürfnis im Beschwerdeverfahren nicht mehr vor, soweit die Behörde die Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits erbracht hat bzw. dazu verpflichtet war. Soweit ein Leistungsträger aufgrund der vorläufigen Verpflichtung durch das Sozialgericht leistet oder zur Leistung verpflichtet ist bzw. nur unter Missachtung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht leistet, sind seine Beschwer und damit auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen. Er ist insoweit auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil ergibt sich durch die Aufhebung der Regelungsanordnung für den Träger nicht, da der Rückzahlungsanspruch erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens entsteht. Lediglich für den Zeitraum ab Bekanntgabe einer Entscheidung des Senats ist für den Fall der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu laufenden Zahlungen ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da bei einer Abänderung oder Aufhebung der Regelungsanordnung für die Zeit ab Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung niedrigere bzw. keine Leistungen mehr zu erbringen wären.
Soweit demnach das Rechtsschutzbedürfnis besteht, ist die Beschwerde auch statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR überschreitet (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die vom SG getroffene einstweilige Anordnung erweist sich im Ergebnis als gerechtfertigt.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Begehren der ASt, ab Juni 2023 Leistungen für die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder während der Zeiten zu erhalten, zu denen sie zur Dialysebehandlung muss. Das folgt unzweideutig aus dem bisherigen Vorbringen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Auf eine bestimmte Leistung bzw. Hilfeart ist das Begehren dabei nicht beschränkt (vgl. BSG, Beschluss vom 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B - juris). Auch wenn die ASt sich auf ihren Antrag auf Elternassistenz, den sie im Februar 2022 beim Ag gestellt hat, bezogen hat, kann das nicht bereits dahin verstanden werden, dass die ASt allein Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten will, nicht aber Leistungen auf anderer Grundlage. Für eine entsprechende Einschränkung findet sich nämlich kein ausreichender Anhalt, so dass nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen ist (vgl. Bolay in Berchtold, SGG, 6. Aufl., § 123 Rn. 5).

Mit diesem Inhalt ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zulässig. Soweit der Verweis des Ag darauf, durch den Beschluss des VG vom 07.03.2023 sei bereits eine Regelung getroffen, auch dahin zu verstehen sein sollte, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, greift dies nicht. Die Anmerkung im Beschluss des VG, es obliege der Beigeladenen zu 1, zusammen mit der ASt eine sachgerechte Lösung für die Zukunft, d.h. für die Zeit ab Juni 2023, zu finden, versteht der Senat dies lediglich als Anregung bzw. Aufforderung an die Beteiligten. Eine Bindungswirkung kommt dem aber nicht zu, zumal das VG keinerlei damit korrespondierenden Ausspruch in den Tenor seiner Entscheidung aufgenommen hat. Ebenso wenig ist das Rechtschutzbedürfnis entfallen, weil seit Juni 2023 die Betreuung und Versorgung der Kinder der ASt nicht durch den Beigeladenen zu 3 erfolgt ist. Dies beruht allein auf dem Zuständigkeitsstreit und der Unsicherheit der Finanzierung.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist auch in der Sache begründet. Gemäß dem hier einschlägigen § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG - angestrebt wird eine Erweiterung der Rechtsposition - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt und der dem Streitgegenstand eines Hauptsacheverfahrens entspricht - sowie eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - voraus. Die Angaben hierzu müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO), wobei als Beweismittel auch eine eidesstattliche Versicherung (§ 294 Abs. 1 ZPO) möglich ist. Hinsichtlich des Beweismaßstabes genügt also die überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X), verbleibende Zweifel sind unschädlich (vgl. Burkiczak in jurisPK-SGG, § 86b, Stand: 04.12.2019, Rn. 415).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.

Im Beschwerdeverfahren trifft das Beschwerdegericht unter erneuter summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine neue Entscheidung, ohne auf die Überprüfung der Ausgangsentscheidung beschränkt zu sein (vgl. Karl in jurisPK-SGG, § 176, Stand: 28.04.2023, Rn. 12). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Regelungsanordnung wie bei der Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 42).

Nach diesen Maßstäben sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Nach der hier im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung kann die ASt Leistungen für die Versorgung und Betreuung nicht als Leistung der Elternassistenz nach § 99 Abs. 1, § 90, § 102 Abs. 1 Nr. 4, § 113 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 78 Abs. 1 und 3 SGB IX beanspruchen. Demnach erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen, die eine wesentliche Behinderung haben oder von einer solchen bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Generell ist es nach § 90 Abs. 1 SGB IX Aufgabe der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Zu den Aufgaben der hier speziell in Betracht zu ziehenden Sozialen Teilhabe (§ 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) gehört, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 90 Abs. 5 SGB IX). Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden gemäß § 113 Abs. 1 SGB IX erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Dazu zählen insbesondere Assistenzleistungen (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Diese wiederum werden zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht und sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen (§ 113 Abs. 3, § 78 Abs. 1 SGB IX). Die Leistungen für Assistenz umfassen gemäß § 78 Abs. 3 SGB IX auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. Leistungen der Eingliederungshilfe werden grundsätzlich nur auf Antrag erbracht (§ 108 Abs. 1 SGB IX).

Für Leistungen der Elternassistenz ist der Ag aufgrund des bei ihm im Februar 2022 gestellten Antrags umfassend zuständig gemäß § 14 SGB IX, denn eine Weiterleitung oder Teilweiterleitung (§ 15 SGB IX) ist nicht erfolgt. Ferner ist bei der Beigeladenen zu 1 bisher kein Antrag auf Teilhabeleistungen i.S.d. §§ 4 f. SGB IX gestellt worden. Soweit die ASt beim Jugendamt Leistungen der Hilfe zur Erziehung beantragt hat, handelt es sich dabei um keine Rehabilitationsleistungen.

Auch zählt die ASt unzweifelhaft zum leistungsberechtigten Personenkreis i.S.d. § 99 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 1 Nr. 3 und 4 und § 3 Nr. der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV). Aufgrund ihrer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz und ihrer Blindheit sowie der depressiven Störung ist sie wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt. Das ergibt sich auch aus der Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form von Leistungen der sozialen Teilhabe für das intensiv betreute Einzelwohnen seit September 2022 (Bescheid des Ag vom 07.11.2022). Auch liegt mit dem im Februar 2022 gestellten Antrag auf Blindenhilfe und Elternassistenz ein auf Teilhabeleistungen gerichteter Antrag i.S.d. § 108 SGB IX vor.

Der ASt kann ferner nicht entgegengehalten werden, dass gemäß § 91 Abs. 1 SGB IX andere Leistungen vorrangig seien. In Bezug auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht nach summarischer Prüfung kein Anspruch. Die Beigeladene zu 2 hat wiederholt Anträge der ASt auf eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V abgelehnt; zuletzt hat sie den Anfang Februar 2023 gestellten Antrag mit Schreiben vom 24.02.2023, Bescheid vom 23.03.2023 und Schreiben vom 17.04.2023 abgelehnt. Der Widerspruch der ASt wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2023 zurückgewiesen. Soweit nicht Pflegegrad 2 bis 5 vorliege, erhielten Versicherte auch dann für längstens vier Wochen Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich sei. Im Rahmen der Satzungsleistungen werde Haushaltshilfe auch wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson sowie in begründeten Ausnahmefällen - dies seien akute Notsituationen bei Schwerstkranken - zur Verfügung gestellt. Mit der Augenerkrankung und der seit November 2022 stattfindenden Dialyse liege weder eine akute schwere noch eine akute Verschlimmerung einer Krankheit vor. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.05.2023 hat die ASt, soweit vorgetragen, bislang noch keine Klage erhoben und auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG (S 3 KR 421/23 ER) wurde wegen Aussichtslosigkeit wieder zurückgenommen. Davon ausgehend, stellt sich die Situation so dar, dass die ASt von der Beigeladenen zu 2 jedenfalls betreffend den hier in den Blick zu nehmenden Zeitraum der einstweiligen Anordnung, der bis 31.12.2023 reicht, keine Leistungen für eine Haushaltshilfe erwarten kann. Damit fehlt es zumindest an einer tatsächlichen und ohne größeren Aufwand realisierbaren anderen (vorrangigen) Leistung.

Ähnlich verhält es sich mit Jugendhilfeleistungen, insbesondere nach § 20 SGB VIII und § 27 SGB VIII. Diese gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX vor, § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, wenn nicht junge Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung betroffen sind. Letzteres ist hier nicht der Fall, denn die ASt - streitig sind nur deren Ansprüche - zählt schon nicht zu den jungen Menschen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII). Unbeschadet der Frage, ob in der vorliegenden Fallgestaltung überhaupt eine Konkurrenzsituation zwischen der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe gegeben sein kann, weil der Hilfebedarf nur in der Person der ASt und nicht bei ihren Kindern besteht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2012 - L 9 SO 26/11 - juris), besteht jedenfalls schon kein aktuell realisierbarer jugendhilferechtlicher Anspruch der ASt. Nach § 20 SGB VIII haben Eltern - dazu gehört die ASt - einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes, wenn ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes überwiegend verantwortlich ist, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt, das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbesondere durch Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil, gewährleistet werden kann, der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten bleiben soll und Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen. Diese Voraussetzungen sind im Fall der ASt nicht von vornherein zu verneinen. Das zeigt gerade auch der Beschluss des VG vom 07.03.2023, mit dem die Beigeladene zu 1 bis 31.05.2023 zur Hilfegewährung auf der Grundlage von § 20 SGB VIII einstweilen verpflichtet worden war. An der Situation der ASt und ihrer Kinder hat sich seitdem keine relevante Veränderung ergeben. Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass zumindest tatsächlich diese Hilfe nicht erreicht werden kann und daher in Bezug auf Leistungen der Eingliederungshilfe im vorliegenden Verfahren nicht als vorrangige Möglichkeit berücksichtigt werden kann. Nach den Ausführungen im Beschluss des VG vom 07.03.2023 erfolgt die Hilfegewährung nach § 20 SGB VIII nur vorübergehend in einer Notsituation. Es muss eine Beendigung der jeweiligen Notsituation in überschaubarer Zeit erreichbar sein. Nur dann kann - dies auch nur befristet - § 20 SGB VIII zum Tragen kommen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.09.2019 - 10 LA 321/18 - juris). Das ist aber hier nicht der Fall, denn die dialysebedingten Abwesenheitszeiten der ASt treten seit November 2022 nicht nur vorübergehend auf, sondern ausweislich des Attests des Nephrologen H vom 03.02.2023 ist die ASt lebensnotwendig auf die Dialyse ihr ganzes Leben lang angewiesen. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass die ASt gegenwärtig Aussicht hat, einen Anspruch nach § 20 SGB VIII zu realisieren, um die begehrte Hilfe zu erhalten.
Das gilt ebenso für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII. Diese Norm bestimmt, dass ein Personensorgeberechtigter (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII) bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung) hat, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nicht jede beliebige Mangelsituation im außererzieherischen Sozialisationsumfeld eines Kindes stellt aber einen erzieherischen Bedarf im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII dar. Ein erzieherischer Bedarf, der die wesentliche Leistungsvoraussetzung der Hilfe zur Erziehung ist nur gegeben, wenn eine Defizitsituation besteht, bei der infolge erzieherischem Handelns bzw. Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes eingetreten ist oder droht (vgl. OVG Niedersachsen, a.a.O.; VG Würzburg, Beschluss vom 10.12.2020 - W 3 E 20.1819 - juris). Ein derartiger Bedarf ist vonseiten der ASt aber nirgends geltend gemacht worden. Vielmehr geht es ihr allein darum, die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder während der Zeiten ihrer Abwesenheit zur Dialyse zu gewährleisten. Auch der Fachdienst des Ag hatte in seiner Stellungnahme vom 26.10.2022 keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der ASt. Soweit derartige Zweifel dann in der Personenkonferenz am 24.01.2023 von der Beigeladenen zu 1 geäußert wurden bzw. ein pädagogischer Unterstützungsbedarf gesehen wurde, begründet dies noch nicht die Annahme eines gegenüber der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX vorrangigen Anspruchs nach § 27 SGB VIII. Den Angaben der ASt und des beigeladenen Jugendamtes zufolge erhält die ASt nämlich seit März 2023 Hilfe zur Erziehung im Umfang von 10 Wochenstunden. Diese zielt aber nicht ab auf die Betreuung und Versorgung der Kinder der ASt während ihrer Dialyse. In Bezug darauf hat die Beigeladene zu 1 offenbar bisher keinen Bedarf bzw. keine Grundlage für eine Hilfegewährung gesehen. Somit besteht auch unter diesem Aspekt kein kurzfristig realisierbarer Anspruch auf eine andere Leistung.

Schließlich könnten auch unzureichende oder fehlende Anstrengungen der ASt, eine Nachmittagsbetreuung für ihre Kinder an den Dialysetagen zu finden, nicht einem Anspruch nach den §§ 90 ff. SGB IX hindern. Nach § 91 Abs. 1 SGB IX würde ein derartiger Einwand, nämlich dass die Hilfe von anderer Seite geleistet wird, voraussetzen, dass dies tatsächlich erfolgt ("...wer die erforderliche Leistung nicht von anderen ... erhält.") und nicht bloß eine mehr oder weniger realistische Möglichkeit darstellt (vgl. im Übrigen zum Nachranggrundsatz: Urteil des Senats vom 21.05.2021 - L 8 SO 213/20 - juris).

Ein Anspruch auf Elternassistenz scheidet aber vorliegend aus, weil damit kein Teilhabezweck verfolgt wird. Assistenzleistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 und 3 SGB IX umfassen, wie vom SG zutreffend ausgeführt, sowohl "einfache" Assistenzleistungen als auch solche der "begleiteten Elternschaft". Letztere dienen der pädagogischen Anleitung, Beratung und Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle (vgl. Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 21. Aufl., § 113 SGB IX Rn. 28); ein derartiger Bedarf der ASt wird hier aber nicht geltend gemacht und ist gerade angesichts der von der Beigeladenen zu 1 gewährten Hilfe zur Erziehung gegenwärtig auch nicht ersichtlich. In beiden Fällen handelt es sich bei den Assistenzleistungen nach § 78 Abs. 3 SGB IX aber um Hilfen "bei" der Betreuung und Versorgung von Kindern, nicht um Leistungen "zur" Versorgung der Kinder, die an die Stelle der Elternversorgung treten (vgl. Luthe in jurisPK-SGB IX, § 78, Stand: 10.11.2022, Rn. 38). Auch die bereits erwähnte Aufgabenstellung bzw. Zielrichtung der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX spricht gegen eine an die Stelle der Eltern tretende Leistung. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wie bei einer solchen Handhabung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert würde. Auf gesellschaftliche Teilhabe zielt das Begehren der ASt in Bezug auf die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder auch nicht ab. Sie will die Betreuung und Versorgung lediglich wegen ihrer Abwesenheit sicherstellen und dadurch nicht gesellschaftliche Teilhabe erreichen, sondern ihre Dialysebehandlung durchführen können. Weder geht es dabei um Teilhabe in Bezug auf ihre Kinder noch hinsichtlich anderer Bereiche. Dergestalt wurde in der Zeit von Dezember 2022 bis Ende Mai 2023, basierend auf dem Beschluss des VG vom 07.03.2023 bzw. dem Bescheid der Beigeladenen zu 1 vom 13.03.2023 die Hilfegewährung nach § 20 SGB VIII auch tatsächlich durchgeführt. Dem Vorbringen der ASt ist nicht zu entnehmen, dass sich daran für die Zeit ab Juni 2023 etwas ändern soll. Insofern handelt es sich um eine Hilfe, welche gerade die ASt temporär ersetzen soll. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man in den Blick nimmt, dass die ASt zu den übrigen Zeiten, da sie nicht in der Dialyse ist, die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder selbst bzw. mit Unterstützung der gewährten Hilfe zur Erziehung übernimmt. Die Betreuung und Versorgung der Kinder der ASt während der Dialyse stellt schon angesichts des zeitlichen Umfangs von wöchentlich etwa 18 Stunden nicht bloß einen unbedeutenden Teilbereich im Rahmen der gesamten Betreuung und Versorgung dar. Das wird unterstrichen dadurch, dass die ASt daneben wöchentlich "nur" 10 Stunden Hilfe zur Erziehung erhält und der Fachdienst des Ag einen Bedarf an Elternassistenz von insgesamt 24,5 Stunden wöchentlich gesehen hat.

Der ASt steht aber ein Anspruch auf Haushaltshilfe aufgrund von § 70 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu. Nach § 70 Abs. 1 SGB XII sollen Personen mit eigenem Haushalt Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann. Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit (§ 70 Abs. 2 SGB XII). Soweit - wie hier - ein auf Krankheit bzw. Behinderung zurückzuführender Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung der Hilfe zur Pflege zugeordnet wurde (BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris), hat sich diese Problematik aufgrund der zum 01.01.2017 erfolgten Neuregelung der Pflege erledigt (vgl. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 21. Aufl., § 70 Rn. 1). Soweit im Rahmen der Hilfe zur Pflege weiterhin ein Anspruch auf Hilfen bei der Haushaltsführung besteht (§ 64b Abs. 1 Satz 1 SGB XII), gilt dieser nur bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5. Bei der ASt ist jedoch lediglich Pflegegrad 1 anerkannt.

Auch kommt kein Anspruch nach § 27 Abs. 3 SGB XII - dieser beträfe ohnedies nur einzelne Tätigkeiten (vgl. Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl., § 70 Rn. 3) - nicht infrage, weil die ASt leistungsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist. Zugleich ist damit aber kein Ausschluss von Leistungen nach § 70 SGB XII verbunden, denn § 5 Abs. 2 SGB II bzw. § 21 SGB XII schließt keine Leistungen nach dem Neunten Kapitel des SGB XII aus (vgl. Deckers, a.a.O., Rn. 1).

Weitere vorrangige Leistungen kommen mangels Anspruchs ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere besteht, wie dargelegt, kein Anspruch auf eine Haushaltshilfe nach dem SGB V.

Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 SGB XII sind gegeben. Die ASt führt einen eigenen Haushalt, dessen Weiterführung gefährdet ist, soweit sie an der Dialysebehandlung teilnehmen muss und daher die Kinder der ASt nicht versorgt sind. Eine Weiterführung des Haushalts ist zudem geboten, denn es droht ansonsten die Inobhutnahme der Kinder der ASt, wie es die Beigeladene zu 1 angekündigt hat. Nach § 70 Abs. 2 SGB XII umfasst die Leistung auch die Betreuung von Haushaltsangehörigen, hier der Kinder der ASt, sodass die Leistung auch geeignet ist. Ferner bedarf es keiner weiteren Darlegung, dass eine Haushaltsführung durch die Kinder ASt nicht möglich ist. Auch sonst steht keine Person dafür regelmäßig zur Verfügung. Der Vater der Kinder der ASt lebt nicht mit diesen im selben Haushalt und es ist auch nicht erkennbar, dass er die Haushaltsführung zumutbarerweise erledigen könnte. Er hat sich nämlich nach der Einschätzung der Beigeladenen zu 1 in den letzten Jahren als äußerst unzuverlässig, nicht erreichbar und nicht in der Lage gezeigt, die Betreuung der Kinder adäquat und ausreichend zu übernehmen.

Soweit § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorsieht, dass die Leistungen in der Regel nur vorüberbegehend erbracht werden, steht dies einem Anspruch im hier zu beurteilenden Fall nicht entgegen. Zwar ist kein Ende der Notlage absehbar, denn die ASt muss die Dialysebehandlung aller Voraussicht nach lebenslang durchführen (siehe Attest des H vom 03.02.2023). Abgesehen davon, dass insofern eine feste zeitliche Grenze ohnehin nicht besteht (vgl. Deckers, a.a.O., Rn. 12), ist hier im Lichte des Art. 6 des Grundgesetzes (GG) eine Ausnahmesituation anzuerkennen. Der Schutz der Familie und der Anspruch der ASt als Mutter auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft rechtfertigen es angesichts der drohenden schwerwiegenden Folgen für die ASt und ihre Kinder (entweder fehlende Versorgung und Betreuung oder Inobhutnahme), einen nicht nur vorübergehenden Leistungsanspruch anzunehmen. Dafür spricht auch der Vergleich mit der in § 70 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gesetzlich normierten Ausnahme, nämlich die Vermeidung der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Die drohende Inobhutnahme der Kinder der ASt wiegt für den Senat ebenso schwer wie eine stationäre Unterbringung. Daher ist vorliegend ein Abweichen vom Regelfall der nur vorübergehenden Hilfeleistung begründet.

Dass es sich um eine "Soll-Leistung" handelt, steht einem Anspruch der ASt nicht entgegen, denn bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist die Hilfe regelmäßig zu erbringen (vgl. Deckers, a.a.O., Rn. 5). Umstände, die hier eine andere Beurteilung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Für die Leistung nach § 70 SGB XII ist der Ag örtlich und sachlich zuständig gemäß § 98 Abs. 1, § 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Art. 82 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b des (bayer.) Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG). Die ASt erhält nämlich vom Ag laufend Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil des SGB IX für das intensiv betreute Einzelwohnen (Bescheid vom 07.11.2022).

Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben, da die Kinder der ASt nicht ohne Betreuung bleiben können.

In Ausübung des ihm zustehenden Ermessens (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGg i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) hält der Senat daher eine einstweilige Anordnung mit demselben Inhalt wie bereits vom SG erlassen, weiterhin für gerechtfertigt. Da die einstweilige Anordnung lediglich auf eine andere rechtliche Grundlage gestellt wird, belässt es der Senat bei einer Klarstellung bezüglich der Höhe der Kosten, welche vom Ag zu leisten sind. Es ist zwar davon auszugehen, dass das SG mit den "vertraglich vereinbarten Kosten" diejenigen gemeint hat, welche zwischen der ASt und der Beigeladenen zu 3 vereinbart worden sind. Nach dem Vortrag der Bevollmächtigten der ASt im Beschwerdeverfahren sind dies 37,32 EUR pro Stunde zuzüglich einer Anfahrtspauschale i.H.v. 5,12 EUR für maximal 18 Stunden wöchentlich. Da der Ag den Inhalt der einstweiligen Anordnung bisher offenbar anders aufgefasst hat, soll dies klargestellt werden. Zugleich wird Raum für eine abweichende Regelung in einer Vergütungsvereinbarung gelassen. Soweit eine solche Vereinbarung zwischen dem Ag und der Beigeladenen zu 3 bisher noch fehlt, steht dies der getroffenen einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Gegebenenfalls hat der Ag die der ASt zugesprochenen Leistungen im Wege der Sachleistungsverschaffung selbst zu erbringen. Insofern gilt die gerichtlich getroffene einstweilige Anordnung unabhängig von den §§ 75 ff. SGB XII. Im Übrigen hat die Beigeladene zu 1 mit der Beigeladenen zu 3 eine Vereinbarung getroffen, so dass diese - jedenfalls einstweilen - zugrunde gelegt werden könnte, da sich keine Änderung an Art und Inhalt der Betreuung ergeben dürfte.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen und es verbleibt bei der einstweiligen Anordnung, wie sie das SG erlassen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

Rechtskraft
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