L 5 KR 2842/22 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 2086/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2842/22 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.09.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurückweist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Ergänzend weist der Senat noch einmal darauf hin, dass die Beitragsbescheide der Antragsgegnerinnen vom 14.01.2019 und 22.07.2021 bestandskräftig sind. Sie sind Grundlage der vom Antragsteller beanstandeten Kontenpfändung hinsichtlich seiner Beitragsrückstände. Dies ist nicht zu beanstanden.

Die Voraussetzungen, wonach in Ausnahmefällen ein Anspruch nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung für Sachverhalte offensichtlich rechtswidriger Beitragsbescheide (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 KR 430/15 B ER -, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2013 - L 9 KR 254/13 B ER -, beide in juris) besteht, sind vorliegend nicht gegeben. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebietet es, vorläufigen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines bestandkräftigen Bescheides zuzulassen, wenn dessen Überprüfung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beantragt wurde, um verhindern zu können, dass Beitragsbescheide von den Krankenkassen mit möglicherweise erheblichen, irreversiblen Folgen für den Versicherten vollzogen werden, obwohl eindeutig zu erkennen ist, dass die belastenden Bescheide offensichtlich rechtswidrig sind und deshalb dem betroffenen Versicherten im Hauptsachverfahren ein Aufhebungsanspruch zusteht. Erforderlich wäre damit die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 44 SGB X hinsichtlich der Beitragsbescheide der Antragsgegnerinnen. Dies ist bislang nicht erfolgt. Abgesehen davon sind derzeit aber auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die bestandkräftigen Beitragsbescheide offensichtlich rechtswidrig sind. Dies folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller keine Leistungen der Antragsgegnerinnen in Anspruch genommen hat bzw. die Leistungen ruhten. Die Beitragspflicht des versicherten Mitglieds besteht zwingend auch dann, wenn er keine Leistungen in Anspruch nimmt oder die Leistungen ruhten. Freiwillige Mitglieder haben zumindest (Mindest-)Beiträge zu entrichten. Die Antragsgegnerinnen haben dem Antragsteller gegenüber nur diese Mindestbeiträge festgesetzt.

Auch der Hinweis des Antragstellers auf das beim Sozialgericht Heilbronn unter dem Az. S 10 R 1983/22 anhängige Verfahren wegen der Verrechnung des Beitragsrückstands mit seiner Altersrente führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit handelt es sich um ein Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund, hier ist das Verhältnis des Antragstellers zu seiner früheren Kranken- und Pflegekasse im Streit.

Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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