Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 02.09.2021 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld trotz Gewährung einer laufenden Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Kläger ist Jurist und war als Sachbearbeiter bei der Beklagten von Juni 2013 bis November 2017 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 05.06.2017 bis 22.10.2018 bezog der Kläger – unterbrochen von einem Bezug von Übergangsgeld – Krankengeld. Die D gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 28.09.2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.12.2017 bis 31.05.2020 aufgrund eines Versicherungsfalles am 12.05.2017; die Rente wurde laufend ab November 2018 ausbezahlt. Mit Bescheid vom 20.05.2020 gewährte die D dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den Mai 2020 hinaus auf Zeit bis Mai 2023; ab Juli 2020 wurde die Rente laufend ausgezahlt.
Am 01.12.2020 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 27.01.2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Anspruch aufgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ruhe. Hiergegen legte der Kläger am 28.01.2021 Widerspruch ein. Seit dem 02.12.2020 sei er wieder voll arbeitsfähig, er legte ein ärztliches Attest von Dr. Ehrt vom 08.02.2021 vor, wonach der Kläger wieder arbeitsfähig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung der am 21.03.2021 erhobenen Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) hat der Kläger vorgetragen, seine Arbeitsfähigkeit sei ärztlich attestiert. Auf § 156 SGB III komme es nicht an. Die Ansicht der Beklagten sei abwegig und widerspreche dem Nahtlosigkeitsprinzip. Auch werde der Charakter des Rentenbescheides als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung verkannt. Er stelle sich den Vermittlungsbemühungen vollumfänglich zur Verfügung. Die Beklagte sei an ihre fachlichen Weisungen gebunden, auch an Ziff. 156.0. Die Regelung diene allein dazu, den Doppelbezug zu vermeiden. Ein Doppelbezug sei durch die Mitteilung an die Rentenversicherung von der Antragstellung auf Arbeitslosengeld vermieden worden. Der Rentenbescheid sei befristet worden, da von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger sei die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach wie vor zuerkannt worden, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Ihr stehe kein Ermessen zu.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 02.09.2021 die Klage abgewiesen. Dem Anspruch auf Arbeitslosengeld stehe § 156 Abs. 1 Nr. 3 SGB III entgegen. Hiernach ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt worden sei. Diese Entscheidung habe für die Beklagte Tatbestandswirkung (BSG, Urteil vom 03.05.2005, B 7/7a AL 40/04 R). Die Beklagte sei bei der Anwendung des § 156 SGB III nicht berechtigt, diese Entscheidung zu überprüfen. Dementsprechend sei auch das Gericht an diese Entscheidung gebunden, weshalb Ermittlungen nicht anzustellen seien. Die fachlichen Weisungen der Beklagten könnten den eindeutigen Wortlaut des § 156 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht ändern, wonach alle Renten wegen voller Erwerbsminderung zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führten.
Gegen den dem Kläger am 13.09.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 26.09.2021 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Die Tatsache, dass eine dem Wortlaut des Gesetzes widersprechende fachliche Weisung erlassen worden sei, weise zwingend darauf hin, dass eine Auslegung nach dem Wortlaut nicht hinreichend und eine Regelungslücke offensichtlich sei. Bei einer Herstellung der Arbeitsfähigkeit finde der Rentenbescheid seine Beendigung. Die Ansicht des SG stelle ihn sozialrechtlich bloß. Der Anspruch auf die Rente erlösche mit selbstständiger Aufnahme der Arbeit oder dem Erhalt von Vermittlungsleistungen und dem Bezug von Arbeitslosengeld von Gesetzes wegen. Das SG habe nicht beachtet, dass der Rentenversicherungsträger von einer Wiederherstellung der vollen Erwerbsfähigkeit ausgegangen sei. Die Beklagte habe ihn aufgefordert mitzuteilen, ob die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente aufgehoben worden sei. Der Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 29.01.2021, wonach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann nicht bestehen könne, wenn ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht bestehe, der Anspruch auf Arbeitslosengeld wesentlich niedriger sein könne als die Erwerbsminderungsrente und der Verzicht auf eine Erwerbsminderungsrente keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründe, dokumentiere, dass die Beklagte die Folgen ihrer Handlung kenne und er den Schutz des sozialen Verwaltungsverbundes mit hohem Risiko verlieren würde. Auch der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 08.04.2021, wonach sie grundsätzlich zur Feststellung der aktuellen Leistungsfähigkeit den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit einschalte, habe das SG nicht beachtet. § 156 SGB III regele den Übergang vom Erwerbsleben in die Erwerbsminderung und nicht den Fall des Übergangs von der Erwerbsminderung zur Erwerbsfähigkeit. Der hier streitgegenständliche Fall sei im SGB VI abschließend geregelt. Der befristete Dauerverwaltungsakt ende mit Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit kraft Gesetzes nach §§ 100, 102 SGB VI. Hier habe der Rentenanspruch mit Antragstellung auf Arbeitslosengeld geendet. Die Beklagte zwinge die Versicherten aus dem Sozialversicherungssystem auszusteigen und dränge sie gegebenenfalls in eine Notlage. Ein ungekündigter Arbeitnehmer könne unmittelbar bei seinem früheren Arbeitgeber oder ein Gesundeter könne jederzeit eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen, wonach der Rentenanspruch kraft Gesetzes mit Zahlung des Einkommens ende; eine Überprüfung der objektiven Erwerbsfähigkeit finde in beiden Fällen nicht statt. Dem sei die Zahlung von Arbeitslosengeld gleichzustellen. Die Beklagte nutze § 156 SGB III für eine Aussperrung für immer vom Erwerbsleben. Die fachliche Weisung setze die Regelung des SGB VI um und sei für die Beklagte verbindlich. Mit der fachlichen Weisung 156.1.3 löse die Beklagte den Konflikt im Verwaltungsverbund: § 156 Abs. 3 SGB III sei im streitgegenständlichen Fall nicht anwendbar. Im Hinblick auf eine Revision sei festzustellen, dass die streitgegenständliche befristete Rente keine Rente nach § 43 Abs. 2 S. 3 SGB VI sei. Er sei subjektiv und objektiv wieder erwerbsfähig. Er bewerbe sich aktiv auf Stellenangebote. Die übrigen Voraussetzungen für die Förderung nach dem SGB III seien unstreitig gegeben. Er habe einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Kläger trägt für den Fall, dass das Berufungsgericht diesen Ausführungen nicht folge, vorsorglich vor, das Urteil habe zur Folge, dass Erwerbsminderungsrentenbezieher, die vor Erwerbsunfähigkeit arbeitslos gewesen seien oder bei denen das Arbeitsverhältnis während der Erwerbsunfähigkeit ende, von den Leistungen nach dem SGB III bundesweit ausgesperrt würden. Es obliege der Beklagten oder dem Gericht, diese Sperrwirkung verwaltungs- und verfassungsrechtlich zu begründen. Dabei seien seine Ausführungen und schließlich der Gesetzeszweck zu beachten. In der Klageerwiderung vom 08.04.2021 habe die Beklagte mitgeteilt, dass ihr ein Ermessen eingeräumt sei. Dann seien aber auch die fachlichen Weisungen zu berücksichtigen. Sollten die Weisungen einen Ermessensspielraum eröffnen, wäre zu prüfen, ob die Beklagte ihr Ermessen begründet habe. Er habe einen Auskunftsanspruch nach § 39 VwVfG auf rechtmäßige und vollständige Begründung des Ablehnungsbescheides. Die Beklagte werde aufgefordert, diesem Anspruch bis 21.02.2022 nachzukommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 02.09.2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.12.2020 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihren Ablehnungsbescheid vom 27.01.2021 unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Klageerwiderung, Schriftsatz vom 08.04.2021 zu begründen unter Angabe aller tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Beklagte zu ihrer Entscheidung bewogen haben sowie bezüglich der Ermessensentscheidung darzulegen, von welchen Gesichtspunkten sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, da der Kläger die Bewilligung von Arbeitslosengeld begehre, seien die Regelungen im SGB III maßgeblich. § 156 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sei eindeutig. Sie sperre den Kläger nicht vom Erwerbsleben für immer aus, sondern wende lediglich geltendes Recht an. Hierbei sei selbstverständlich kein Ermessen auszuüben. Genau hierauf sei auch in der Klageerwiderung hingewiesen worden; wie der Kläger auf seine gegenteilige Behauptung gekommen sei, erschließe sich nicht. Der Antrag des Klägers auf vollständige Begründung sei unzulässig; es komme einem Verfahrensbeteiligten nicht zu, den anderen Verfahrensbeteiligten zu Handlungen aufzufordern; dies obliege allein dem Gericht als Herrin des Verfahrens.
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosengeld zu verpflichten, wurde vom SG mit Beschluss vom 21.04.2021 (S 5 AL 776/21 ER) abgelehnt; die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom LSG mit Beschluss vom 29.06.2021 (L 8 AL 1560/21 ER-B) zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach den §§ 143, 144 und 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Leistungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt (vgl. BSG SozR 3-4100 § 105a Rn. 2).
Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs auf Arbeitslosengeld erfüllt, insbesondere ob er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III zur Verfügung steht (Verfügbarkeit); denn dieser Anspruch ruht jedenfalls gemäß § 156 SGB III (vgl. Brand, Kommentar zum SGB III, 8. Aufl, § 156 Rn. 13). Gemäß § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.
Dem Kläger wurde mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20.05.2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung über Mai 2020 (s. Bescheid der D vom 28.09.2018) hinaus bis Mai 2023 zuerkannt. Dieser Entscheidung kommt für die Beklagte -und das Gericht- Tatbestandswirkung zu (s. BSG SozR 4-4300 §194 Nr. 8), weshalb die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht zu überprüfen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund eine solche Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wird. § 156 SGB III erfasst sowohl die Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsvermögens von unter 3 Stunden als auch die Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsvermögens von mehr als 3, aber weniger als 6 Stunden täglich (sogenannte Arbeitsmarktrente; vgl. Brand, a. a. O., Rdnr. 21). Dass die Beklagte in ihren fachlichen Weisungen unter 156.1.3 lediglich die Arbeitsmarktrente als ruhensauslösende Leistung erwähnt, liegt lediglich daran, dass sie bei einem unter 3-stündigen Leistungsvermögen täglich den Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld wegen einer anderen Begründung (mangelnde Verfügbarkeit, siehe 156.5 der fachlichen Weisungen) ablehnt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut führt jede zuerkannte Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, was die Agentur für Arbeit von einer eigenen –und damit hinsichtlich der Ermittlungen des Rentenversicherungsträgers doppelten- Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Leistungsvermögens des Versicherten entbindet. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungen dem Kläger nicht tatsächlich zufließen, sind nicht ersichtlich und werden vom rechtskundigen Kläger nicht geltend gemacht. Abweichend von § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III ruht der Anspruch gemäß § 156 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB III erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an. Da die D mit Bescheid vom 20.05.2020 ab Juli 2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung laufend gewährt, ruht der Anspruch des Klägers ab 01.12.2020 (Antragstellung).
Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die Ruhensvorschrift des § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB III verfassungswidrig ist, weshalb eine Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG ausscheidet. Unabhängig von der konkreten Höhe der Rente und des – ruhenden – Anspruchs auf Arbeitslosengeld durfte der Gesetzgeber generell - abstrakt davon ausgehen, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung im Gegensatz zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (s. § 156 Abs. 1 Satz 2 SGB III) dazu bestimmt und geeignet ist, den Lebensunterhalt zu decken (vgl. Brand, a.a.O., Rdnr. 21), so dass der Gesetzgeber die Doppelversorgung durch zwei öffentlich-rechtliche Leistungen verhindern durfte. Zudem sind Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung regelmäßig nicht verfügbar; die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III kann wegen vorhandener Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger nicht eingreifen. Der Gesetzgeber durfte daher zur Vermeidung einer doppelten Versorgung und Ermittlungspflicht hinsichtlich der Leistungsfähigkeit an die tatsächlich gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung anknüpfen und ein Ruhen des Anspruchs anordnen (vgl. auch BVerfGE 31, 185; 53, 313; LSG, Urteil vom 24.02.2017, L 8 AL 3033/15, juris).
Der Hilfsantrag ist nicht zulässigerweise geltend gemacht worden. Streitgegenstand ist lediglich der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.12.2020 gewesen, über den das SG auch entschieden hat. Die Klageerweiterung ist gem. § 99 SGG nicht zulässig. Die Beklagte hat sich nicht darauf eingelassen. Die Erweiterung ist auch nicht sachdienlich. Zudem wäre die erweiterte Klage unzulässig, da die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht selbständig angefochten werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Berchtold, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a. A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.