Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf die typische Umgebung nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs, insbesondere auch abseits vertrauter Wege abzustellen.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts BadenWürttemberg vom 18. März 2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
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Der 2009 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an einem angeborenen Gendefekt (22q11.2 Mikrodeletionssyndrom) mit globaler Entwicklungsstörung. Diese äußert sich ua in einer Störung der Körpermotorik und des Verhaltens sowie einer mittelschweren Intelligenzminderung. Frei gehen kann der Kläger nur in vertrauten Situationen in der Schule oder im häuslichen Bereich. In unbekannter Umgebung benötigt er Unterstützung durch eine Begleitperson, auf deren Unterarm er sich abstützen oder mit deren Hilfe er im Rollstuhl oder im RehaBuggy transportiert werden muss.
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Bei dem Kläger wurden zuletzt ausgehend von der Funktionsbeeinträchtigung einer psychomotorischen Entwicklungsstörung ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 und die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und H (Hilflosigkeit) festgestellt (Bescheide vom 4.7.2011 und 28.9.2011). Den Antrag des Klägers vom 27.4.2016 auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG lehnte das zuständige Landratsamt dagegen ab, der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 27.2.2017, Widerspruchsbescheid vom 27.7.2017).
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Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG nach medizinischer Beweiserhebung die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, zugunsten des Klägers ab dem 11.12.2018 dem Tag seiner Begutachtung im Klageverfahren das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG festzustellen (Urteil vom 21.10.2019). Die Berufung des Beklagten hat das LSG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger benötige behinderungsbedingt in fremden Situationen und unbekannter Umgebung bereits bei Entfernungen über wenige Meter nicht nur die physische Anwesenheit einer Begleitperson, sondern auch deren praktische Unterstützung. Ohne Bedeutung sei, dass sein Gehvermögen in einer ihm bekannten Umgebung besser sei. Die Parkvergünstigung durch das Merkzeichen aG sei gerade auf eine fremde Umgebung ausgerichtet. Sie solle dem behinderten Menschen die Erledigung alltäglicher Angelegenheiten erleichtern und damit seine Integration in die Gesellschaft fördern. Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, wie sie in einer für den Kläger fremden Umgebung auftrete, entspreche zudem einem GdB von mindestens 80 (Urteil vom 18.3.2021).
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 229 Abs 3 SGB IX. Das LSG habe den Beurteilungsmaßstab in unzulässiger Weise zugunsten des Klägers auf dessen Gehfähigkeit in einer fremden Umgebung reduziert. Das Gesetz bezwecke keine partielle Parkerleichterung für besondere einzelne Alltagssituationen, sondern eine umfassende Integration in allen Lebenslagen. Der Lebensalltag des Klägers werde maßgeblich von Wegen in bekannter Umgebung geprägt. Ein Bedürfnis für Parkerleichterungen müsse gerade in diesen Alltagssituationen bestehen. Dies habe das LSG aber nicht festgestellt.
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Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 18.3.2021 und des SG Ulm vom 21.10.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er stützt sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
II
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Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und deshalb nach § 170 Abs 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.
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A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG, mit dem es die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG ab dem 11.12.2018 durch das SG zurückgewiesen hat. Gegen die anderslautenden Bescheide hat sich der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gewandt (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG; zur statthaften Klageart vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 B 9 SB 1/15 R SozR 43250 § 69 Nr 22 RdNr 9 mwN).
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B. Die Revision ist unbegründet, weil dem Kläger der von den Vorinstanzen angenommene Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG zusteht.
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Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung sind § 152 Abs 1 und 4 SGB IX und § 229 Abs 3 SGB IX, beide idF des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234; dazu unter 1.). Die geforderten Voraussetzungen erfüllt der Kläger (dazu unter 2.).
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1. Nach § 152 Abs 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung und dem GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung iS von § 229 Abs 3 SGB IX, für die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG einzutragen ist (§ 3 Abs 1 Nr 1 Schwerbehindertenausweisverordnung idF des BTHG vom 23.12.2016, aaO).
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Die Voraussetzungen für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sind seit dem 1.1.2018 in § 229 Abs 3 SGB IX (für die Zeit vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 in § 146 Abs 3 SGB IX idF des BTHG vom 23.12.2016, aaO) normiert. Durch diese Legaldefinition wurde die bisherige Konkretisierung des Begriffs der außergewöhnlichen Gehbehinderung in Teil D Nr 3 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (Versorgungsmedizinische Grundsätze <VMG> in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung vom 11.10.2012, BGBl I 2122) und der insoweit längstens bis zum 14.1.2015 anwendbaren (vgl § 70 Abs 2 SGB IX idF des Gesetzes vom 7.1.2015, BGBl II 15) Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung abgelöst (VwVStVO; vgl RdNr 129130 des Abschnitts II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwVStVO idF vom 4.6.2009 <aF>, BAnz 2009, Nr 84 S 2050; ersetzt erst mit Wirkung vom 16.11.2021 durch den Verweis auf § 229 Abs 3 SGB IX in RdNr 128 des Abschnitts II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwVStVO idF vom 8.11.2021, BAnz AT 15.11.2021 B1; vgl auch RdNr 17 des Abschnitts IX zu § 45 Abs 1 bis 1e VwVStVO; s zur alten Rechtslage zB BSG Urteil vom 16.3.2016 B 9 SB 1/15 R SozR 43250 § 69 Nr 22 RdNr 12 ff).
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Nach § 229 Abs 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (Satz 5).
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2. Der Kläger erfüllt die beiden in § 229 Abs 3 Satz 1 SGB IX genannten Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Bei ihm besteht zum einen eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung infolge seiner psychomotorischen Entwicklungsstörung (dazu unter a), die zum anderen in ihren Auswirkungen einem GdB von 80 entspricht (dazu unter b).
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a) Beim Kläger besteht eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung. Nach den für den Senat bindenden, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) kann er sich iS des § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen. Für diese Feststellung ist in räumlicher Hinsicht nicht nur auf eine ideale Umgebung abzustellen, wie zB die eigene bedarfsgerecht eingerichtete Wohnung oder eine sonstige vertraute Umgebung, sondern auf jedwede bekannte oder unbekannte Umgebung, wie sie nach Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist (dazu unter aa). In einer solchen Umgebung besteht die erforderliche erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung beim Kläger auch dauernd (dazu unter bb). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sein größeres motorisches Potenzial wegen seiner geistigen Behinderung nicht abrufen kann (dazu unter cc).
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aa) Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung iS des § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX ist anhand der beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufindenden Umgebungsverhältnisse zu bestimmen. Diese umfassen insbesondere auch den öffentlichen Verkehrsraum abseits vertrauter Wege. Die Fähigkeit, ausschließlich bestimmte Wege in einer vertrauten Umgebung auf bekannten und eingeübten Strecken zurückzulegen, steht der Annahme einer solchen Beeinträchtigung nicht entgegen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm (dazu unter <1>), dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens aG (dazu unter <2>), dessen Regelungsgeschichte (dazu unter <3>) sowie dem Ziel des SGB IX, volle, wirksame, gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern (dazu unter <4>).
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(1) Bereits der Wortlaut des § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX verweist auf die Gehfähigkeit außerhalb des Kraftfahrzeugs und stellt damit einen unmittelbaren Bezug zum öffentlichen Verkehrsraum her. Das "bewegen können" von schwerbehinderten Menschen "außerhalb ihres Kraftfahrzeuges" bezieht sich erkennbar nicht auf die Gehfähigkeit lediglich in einer geschützten Umgebung wie dem häuslichen Bereich, den Schulräumen, in der Sport und Schwimmhalle oder bei Lerngängen der Schule, sondern in jeder, insbesondere auch unbekannten und wechselnden Umgebung, wie sie mit einem Kraftfahrzeug typischerweise erreicht wird. Erfasst wird daher vor allem die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens (vgl auch LSG BerlinBrandenburg Urteil vom 15.1.2015 L 13 SB 22/14 juris RdNr 22 f).
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(2) Dieser Bezugsrahmen ist auch aus dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens aG herzuleiten. Dieser besteht vor allem darin, mittels der gewährten Parkerleichterungen die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen (BSG Urteil vom 29.3.2007 B 9a SB 1/06 R juris RdNr 22; BSG Urteil vom 13.12.1994 9 RVs 3/94 SozR 33870 § 4 Nr 11 juris RdNr 12; BSG Urteil vom 3.2.1988 9/9a RVs 19/86 SozR 3870 § 3 Nr 28 juris RdNr 14). Denn die Feststellung der Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erlaubt über die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (§§ 228, 229 Abs 1 SGB IX) hinaus, wie sie beim Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens G gewährt wird, straßenverkehrsrechtlich insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen "Behindertenparkplätzen" (Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol"; § 45 Abs 1b Satz 1 Nr 2 StVO und Abschnitt IX Nr 1 und Nr 2 zu § 45 VwVStVO). Zugleich ermöglicht sie die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen iS von § 46 Abs 1 Satz 1 Nr 1 StVO wie der Befreiung von verschiedenen Parkbeschränkungen (Abschnitt I Nr 1 und Nr 2 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwVStVO; vgl BSG Urteil vom 5.7.2007 B 9/9a SB 5/06 R juris RdNr 12 unter Verweis auf die bis zum 31.12.2017 geltende Vorschrift des § 145 Abs 1 SGB IX idF vom 14.12.2012, BGBl I 2598, ab 1.1.2018 § 228 Abs 1 SGB IX).
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(3) Den Bezug der Zuerkennung des Merkzeichens aG zum öffentlichen Verkehrsraum verdeutlicht regelungsgeschichtlich zudem der Umstand, dass die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Gehbehinderung früher in Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwVStVO aF (zuletzt anwendbar idF vom 4.6.2009, BAnz 2009, Nr 84 S 2050), also einer Vorschrift des Straßenverkehrsrechts geregelt waren. Dieser Bezug wurde durch die Überführung und Neufassung der Regelung in das SGB IX durch das BTHG nicht gelöst. Vielmehr sehen die Gesetzesmaterialien die Bedeutung des Merkzeichens aG ausschließlich in der "Berechtigung zur Benutzung eines Behindertenparkplatzes" und begründen die Engführung dieser Berechtigung mit der Vermeidung "längere(r) Wege" für die "eigentliche Zielgruppe" unter den schwerbehinderten Menschen (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BTDrucks 18/9522 S 317 f zu Nr 13 <§ 146>).
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(4) Schließlich erfordern es die Zielsetzungen des SGB IX, der mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung im öffentlichen (Verkehrs)Raum besonderes Gewicht zuzumessen, also auch den Wegen zu Schule, Arbeitsstätte oder Arzt, zum Einkaufen und generell zum Besuch von Einrichtungen des sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens. Dabei fördert und erweitert insbesondere auch die Möglichkeit zum selbstbestimmten Aufsuchen unbekannter oder nur gelegentlich frequentierter Einrichtungen eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft, die als Zielvorstellung dem SGB IX (vgl § 1 Satz 1, § 4 Abs 1 Nr 4 SGB IX; s auch § 2 Abs 1 SGB I iVm § 10 Nr 4 SGB I) und der UNBehindertenrechtskonvention (vgl Art 1, Art 3 Buchst c, Art 9, Art 20, Art 30 UNBRK; vgl zu deren Bedeutung BSG Urteil vom 11.8.2015 B 9 SB 2/14 R SozR 43250 § 69 Nr 19 RdNr 23 mwN) zugrunde liegt.
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bb) In Bezug auf den so definierten räumlichen Bereich besteht beim Kläger nach den bindenden Feststellungen des LSG eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung. In unbekannter Umgebung kann er nicht frei gehen, sondern benötigt zumindest Unterstützung durch eine Begleitperson, auf deren Unterarm er sich abstützen muss. Diese Teilhabebeeinträchtigung liegt in zeitlicher Hinsicht auch dauernd vor.
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Das BSG hat die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ihrem Zweck entsprechend stets eng ausgelegt (BSG Urteil vom 16.3.2016 B 9 SB 1/15 R SozR 43250 § 69 Nr 22 RdNr 15; BSG Urteil vom 11.8.2015 B 9 SB 2/14 R SozR 43250 § 69 Nr 19 RdNr 13 ff). Hieran hält der Senat auch nach den Änderungen durch das BTHG fest. Nach den Gesetzesmaterialien soll durch die Neuregelung ausdrücklich der bewährte Grundsatz übernommen werden, nach dem das Recht, Behindertenparkplätze zu benutzen, nur unter engen Voraussetzungen eingeräumt werden dürfe. Dies begründe sich daraus, dass der Parkraum in den Innenstädten nicht beliebig vermehrbar sei und die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssten (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BTDrucks 18/9522 S 318 zu Nr 13 <§ 146>; vgl auch BSG Urteil vom 16.3.2016 B 9 SB 1/15 R SozR 43250 § 69 Nr 22 RdNr 15; BSG Urteil vom 29.3.2007 B 9a SB 1/06 R juris RdNr 17). Ihren Ausdruck im Gesetzestext findet diese Anknüpfung an die zur alten Rechtslage entwickelten Grundsätze in der Übernahme der Formulierung "dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können" in § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX (zuvor vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 § 146 Abs 3 Satz 2 SGB IX), die sich annähernd wortgleich bereits in RdNr 129 des Abschnitts II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwVStVO aF und Teil D Nr 3 Buchst b VMG aF fand.
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Der Senat hält auch an der zur bisherigen Rechtslage geltenden Auslegung des Begriffs einer dauernden Beeinträchtigung fest. Unter einer dauernden Einschränkung der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs war nach der Rechtsprechung des BSG zur bis zum 29.12.2016 geltenden Rechtslage nicht nur eine ständige oder immer bestehende Einschränkung zu verstehen. Im Interesse der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) konnte auch ein immer wiederkehrendes und nicht nur vorübergehendes Auftreten der geforderten Mühe oder des Bedürfnisses nach fremder Hilfe ausreichen, wenn sich dies im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung praktisch wie eine ständig große Anstrengung oder ein ständiges Hilfebedürfnis bei der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs ausgewirkt hatte (vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 B 9 SB 1/15 R SozR 43250 § 69 Nr 22 RdNr 20 mwN). Das Erfordernis einer großen Anstrengung oder des Angewiesenseins auf fremde Hilfe musste aber praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahrzeugs an erfüllt sein (BSG Urteil vom 16.3.2016, aaO RdNr 19; BSG Urteil vom 10.12.2002 B 9 SB 7/01 R BSGE 90, 180 = SozR 33250 § 69 Nr 1 juris RdNr 23).
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Für ein Festhalten an diesen Grundsätzen auch in Bezug auf das Merkmal "dauernd" spricht der bereits dargelegte Umstand, dass der Gesetzgeber in § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX die zuvor geltende zentrale Beschreibung der außergewöhnlichen Gehbehinderung übernommen und damit bewusst an die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG angeknüpft hat (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BTDrucks 18/9522 S 312 zu § 229 und S 318 zu Nr 13 <§ 146>; s auch LSG NiedersachsenBremen Urteil vom 23.2.2021 L 10 SB 75/19 juris RdNr 21; LSG Hamburg Urteil vom 14.5.2019 L 3 SB 22/17 juris RdNr 31, 47).
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Nach diesen Maßstäben besteht die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung beim Kläger dauernd. Er leidet nicht an einer nur vorübergehenden Erkrankung oder einer Funktionsbeeinträchtigung, die seine Gehfähigkeit wie bei einem unregelmäßig in größeren Zeitabständen auftretenden Anfallsleiden nur zeitweise beeinträchtigt (vgl zum Fehlen der Dauerhaftigkeit bei Anfallsleiden BSG Urteil vom 13.12.1994 9 RVs 3/94 SozR 33870 § 4 Nr 11 juris RdNr 11 f; BSG Urteil vom 29.1.1992 9a RVs 4/90 juris RdNr 13 f; s auch BSG Urteil vom 16.3.2016 B 9 SB 1/15 R SozR 43250 § 69 Nr 22 juris RdNr 21). Vielmehr ist seine Gehfähigkeit in der nach dem Normzweck maßgeblichen Umgebung dauerhaft eingeschränkt. Wann auch immer der Kläger sich außerhalb einer ihm besonders vertrauten Umgebung befindet, ist er nach den bindenden Feststellungen des LSG ab dem ersten Schritt außerstande, ohne fremde Hilfe zu gehen. In solchen unbekannten, nicht eingeübten Situationen ist er regelhaft erheblich verunsichert. Er muss sich dann bei einer ihm bekannten Begleitperson abstützen oder im Rollstuhl oder RehaBuggy transportiert werden. Dies unterscheidet seinen Zustand maßgeblich von einer Gehfähigkeit, die vom aktuell wechselnden Gesundheitszustand wie insbesondere dem Eintritt eines Anfalls abhängt, aber unabhängig von der Umgebung ist und es dem Betroffenen in der anfallsfreien Zeit ermöglicht, überall und damit anders als dem Kläger auch im maßgeblichen (unbekannten) öffentlichen Verkehrsraum zu gehen.
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cc) Es ist für das Vorliegen der erheblichen mobilitätsbezogenen Beeinträchtigung der Gehfähigkeit iS von § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX auch unerheblich, dass der Kläger sein größeres motorisches Potenzial wegen seiner geistigen Behinderung nicht abrufen kann.
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Zwar erfüllten nach der Rechtsprechung des BSG zur bis zum 29.12.2016 geltenden Rechtslage Personen, die an Orientierungsstörungen leiden oder wegen einer verminderten Steuerungsfähigkeit nur unter Aufsicht gehen können, nicht die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (vgl BSG Urteil vom 22.4.1998 B 9 SB 7/97 R SozR 31500 § 161 Nr 13 juris RdNr 20 mwN). Allerdings kam es bereits nach der zur alten Rechtslage auf Grundlage von Teil D Nr 3 Buchst b VMG aF und Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwVStVO aF ergangenen Rechtsprechung des BSG nicht auf die Art der Behinderung an. Das Verständnis von einem umfassenden Behindertenbegriff hat vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen und des UNkonventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art 3 Abs 3 Satz 2 GG; Art 5 Abs 2 UNBRK) schon damals die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen erforderlich gemacht (BSG Urteil vom 16.3.2016 B 9 SB 1/15 R SozR 43250 § 69 Nr 22 juris RdNr 16 f). Diesem Ansatz entspricht nunmehr auch der Gesetzeswortlaut des § 229 Abs 3 Satz 4 SGB IX, der an das biopsychosoziale Modell des modernen Behinderungsbegriffs anknüpft (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BTDrucks 18/9522 S 312 zu § 229 und S 317 zu Nr 13 <§ 146>). Danach können verschiedenste Gesundheitsstörungen die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Das Gesetz nennt insbesondere (und damit nicht abschließend) Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen sowie Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems (§ 229 Abs 3 Satz 4 SGB IX). Wie der Gesetzgeber damit klar zum Ausdruck gebracht hat, soll es nicht auf die Diagnose ankommen, die der mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung zugrunde liegt (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BTDrucks 18/9522 S 317 zu Nr 13 <§ 146>; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.2.2021 L 10 SB 75/19 juris RdNr 21; LSG Hamburg Urteil vom 14.5.2019 L 3 SB 22/17 juris RdNr 29, 47).
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Letztlich kann die Frage nach den Auswirkungen des BTHG auf die Rechtsprechung des BSG zu Personen mit Orientierungsstörungen und verminderter Steuerungsfähigkeit hier dahinstehen. Denn der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage. Die Einschränkung seiner Gehfähigkeit resultiert aus dem 22q11.2 Mikrodeletionssyndrom mit globaler Entwicklungsstörung, die ua zu einer Störung der Körpermotorik und einer mittelschweren Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung führt. Aufgrund seiner geistigen Behinderung kann der Kläger sein motorisches Potenzial nur in vertrauter Umgebung ausschöpfen. Er ist außerhalb dieser Umgebung ständig darauf angewiesen, sich bei einer ihm bekannten Begleitperson abzustützen oder er muss von dieser im Rollstuhl oder RehaBuggy transportiert werden. Dies beschreibt eine funktionelle Einschränkung der Gehfähigkeit, weil der Kläger die organisch nicht wesentlich beschränkte Fortbewegungsfunktion seiner unteren Extremitäten auf sich allein gestellt nicht abrufen und daher im Ergebnis ohne Hilfe nicht gehen kann.
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b) Die dadurch bedingte mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers entspricht auch einem GdB von 80.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BSG hat die Ermittlung des GdB in drei Schritten zu erfolgen (zB BSG Urteil vom 16.12.2021 B 9 SB 6/19 R SozR 41300 § 48 Nr 40 <vorgesehen> juris RdNr 37 mwN): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. Im zweiten Schritt sind diese den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem EinzelGdB zu bewerten. Im dritten Schritt ist in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten EinzelGdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG) in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der GesamtGdB zu bilden (Teil A Nr 3 Buchst d VMG). Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind im Rahmen der Gesamtwürdigung die Auswirkungen der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen mit denjenigen von Gesundheitsstörungen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind (vgl Teil A Nr 3 Buchst b VMG).
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Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; zB BSG Urteil vom 27.10.2022 B 9 SB 4/21 R SozR 4 <vorgesehen> juris RdNr 21; BSG Urteil vom 30.9.2009 B 9 SB 4/08 R SozR 43250 § 69 Nr 10 RdNr 23). Dabei müssen die Tatsachengerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2021 B 9 SB 39/20 B juris RdNr 11 mwN). Bei der Bemessung der EinzelGdB und des GesamtGdB kommt es indessen nach § 152 Abs 1 Satz 5 und Abs 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (stRspr; zB BSG Urteil vom 16.12.2021 B 9 SB 6/19 R SozR 41300 § 48 Nr 40 <vorgesehen> juris RdNr 38).
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Diese allgemeinen Grundsätze werden für die Bestimmung des Kreises der schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung durch § 229 Abs 3 Satz 1 SGB IX (zuvor vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 § 146 Abs 3 Satz 1 SGB IX) nur dahingehend modifiziert, dass anstelle des GesamtGdB der GdB in Bezug auf die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung zu bestimmen ist. Anhaltspunkte für weitergehende Abweichungen von den genannten Grundsätzen bestehen nicht.
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Danach ist der GdB "für" die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung ausgehend von den Grundsätzen und Funktionssystemen der VMG mit Rücksicht auf den Zweck des Merkzeichens aG, die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen (BSG Urteil vom 29.3.2007 B 9a SB 1/06 R juris RdNr 22; BSG Urteil vom 13.12.1994 9 RVs 3/94 SozR 33870 § 4 Nr 11 juris RdNr 12; BSG Urteil vom 3.2.1988 9/9a RVs 19/86 SozR 3870 § 3 Nr 28 juris RdNr 14), unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen zu bilden, die sich nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken. Eine Beschränkung auf bestimmte Gesundheitsstörungen, etwa des orthopädischen Fachgebiets, hat zu unterbleiben. Denn eine außergewöhnliche Gehbehinderung kann nicht nur in einer Beeinträchtigung der Beine, sondern beispielsweise auch in einer Störung der Herztätigkeit, der Lungenfunktion, neurologischen Beeinträchtigungen, weiteren Gesundheitsstörungen oder in einer Kombination derselben begründet sein (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BTDrucks 18/9522 S 317 f zu Nr 13 <§ 146>).
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Ausgehend hiervon sind entsprechend den allgemeinen Grundsätzen über die Bildung des Gesamt-GdB (Teil A Nr 3 VMG) zunächst die EinzelGdB für alle Funktionsbeeinträchtigungen zu bestimmen, die sich in relevanter Weise nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken (vgl Lemke, NZS 2017, 655, 659). Abzüge von den hierfür in Teil B der VMG angegebenen Werte, weil diese auch andere als ausschließlich die Mobilität betreffende Teilhabebeeinträchtigungen berücksichtigen, sind nicht vorzunehmen. Eine zutreffende Bestimmung des nur hierauf entfallenden TeilGdB wird in der Praxis regelmäßig nicht möglich sein und ist durch den Wortlaut "mobilitätsbezogen" auch nicht geboten (vgl Wurtmann in Knittel, SGB IX, § 229 RdNr 123, Stand 1.11.2020). Sodann ist ausgehend von dem höchsten EinzelGdB in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen ein eigenständiger (Teil)GesamtGdB für die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung zu bilden. Auch hier können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei dieser (Teil-)Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen von mobilitätsbezogenen Gesundheitsstörungen zu vergleichen, für die in der GdBTabelle der VMG feste Grade angegeben sind. Eine Beschränkung der hierbei heranzuziehenden Gesundheitsstörungen auf die noch in Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwVStVO aF genannten Regelbeispiele für schwere Gehbehinderungen oder den noch in Teil D Nr 3 Buchst c Satz 2 VMG aF angeordneten Vergleich mit dem Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten ist nach neuer Rechtslage nicht statthaft.
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An diese Vorgaben hat sich das Berufungsgericht gehalten und damit seinen tatrichterlichen Spielraum bei der GdBBewertung nicht überschritten. Es hat die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers nach den vorgenannten Grundsätzen mit einem GdB von "mindestens" 80 bewertet. Begründet hat es dies mit den Auswirkungen der erheblichen psychomotorischen Entwicklungsstörung des Klägers auf sein Gehvermögen im öffentlichen Verkehrsraum abseits bekannter und eingeübter Wege sowie durch einen Vergleich mit einzelnen mobilitätsrelevanten Gesundheitsstörungen, für die nach den VMG ein GdB von 80 anzusetzen ist. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Durchgreifende Revisionsrügen hat der Beklagte dagegen auch nicht erhoben. Vielmehr hat er beim Kläger für dessen psychomotorische Entwicklungsstörung, die seine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen maßgeblich bedingt, mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 4.7.2011 einen GdB von 80 festgestellt (vgl § 77 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.