I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d :
Die Beteiligten streiten noch um die Gewährung laufender Leistungen nach dem 4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab dem 01.01.2019 unter Berücksichtigung von:
1. Zuschuss für erhöhten Stromverbrauch in Höhe von 20,00 € mtl.
2. Essenszuschuss in Höhe von 120,00 € mtl.
3. angemessene Beiträge zur Alterssicherung der Ehefrau des Klägers
4. Anerkennung Aufwendungsersatz seines Helfers, Herrn T.H., in Höhe von 70,00 € mtl.
5. Absetzung der Versicherungsbeiträge für eine Sterbegeldversicherung i.H.v. 37,88 € mtl. vom Renteneinkommen des Klägers
6. Absetzung der Unterhaltszahlungen an die Eltern der Ehefrau des Klägers in Höhe von mtl. 200,00 €
I.
Der am 09.02.1949 geborene Kläger ist Altersrentner.
Zudem bezog der Kläger seit Jahren laufende Leistungen nach dem Vierten und dem Siebten Kapitel SGB XII.
Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 mit dem Merkzeichen "G". Er leidet an Kardiomyopathie, Kreislaufstörungen, Schwindelanfällen, einer Persönlichkeitsstörung, dem Verlust des Tag-Nacht-Rhythmus, einem Wirbelsäulensyndrom sowie Gelenkbeschwerden (Fußknöchel).
Nach zwischenzeitlichem Rechtsstreit mit der Pflegekasse bestand beim Kläger rückwirkend seit dem 09.01.2014 eine Pflegestufe 0 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (eeA), was seine Pflegekasse schließlich mit Bescheid vom 12.01.2017 anerkannt hatte. Ein MDK-Gutachten vom 02.03.2017 stellte beim Kläger Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 1 fest. Aufgrund Besitzstandsschutzes leitete ihn seine Pflegekasse jedoch mit Bescheid vom 06.03.2017 in den Pflegegrad 2 über.
Gepflegt wurde der Kläger zunächst von seinem Bekannten Herrn T. H.. Ab dem 01.01.2016 übernahm einen Großteil der Pflege ein ambulanter Pflegedienst. Zum 15.06.2018 beendete der Kläger die ambulante Pflege durch einen Pflegedienst. Er bezog sodann von der Pflegekasse ein Pflegegeld in Höhe von 316,00 € monatlich.
Im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII hatte der Kläger u.a. bis 31.12.2015 für Herrn H. einen Aufwendungsersatz von monatlich 70,00 € erhalten, ab 01.01.2016 in Höhe von nur noch 26,25 € bis 31.03.2017.
Daneben erhielt der Kläger im Rahmen der Hilfe zur Pflege seit Jahren bis zum Zuzug seiner Ehefrau einen Sonderbetrag in Höhe von 60,00 € für außerhäusiges Essen. Hintergrund hierfür war, dass der Kläger sich gesundheitsbedingt keine warmen Mahlzeiten selbst habe zubereiten können. Aufgrund seines verschobenen Tag-Nacht-Rhythmus' war auch die Teilnahme an einem Mahlzeitendienst nicht möglich gewesen, der zudem auch für teurer erachtet worden war. Ferner diente dies dazu, einer Vereinsamung des Klägers dadurch entgegen zu wirken, dass er es sich leisten konnte, gelegentlich zum Essen zu gehen, um unter Leute zu kommen und die Gelegenheit sozialer Kontakte zu haben.
Aus demselben Grund war über Jahre hinweg bei den Grundsicherungsbescheiden nach dem Vierten Kapitel ein erhöhter Bedarf von nochmals 60,00 € unter der Rubrik "Essen auf Räder" bewilligt worden.
Insgesamt erhielt der Kläger also über Jahre monatlich 120,00 € zur außerhäusigen Verköstigung und Vermeidung sozialer Isolation, je hälftig als Leistungen der Grundsicherung und als Leistungen der Hilfe zur Pflege.
Seit dem 01.12.2018 lebt der Kläger gemeinsam mit seiner im Mai 2018 in Th. geehelichten Ehefrau S.I. A. zusammen in seiner Wohnung. Diese übernimmt seither die Grundpflege und einen Teil der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Frau A. nahm an einem Integrationskurs sowie an einem Deutschkurs teil und bezog laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.12.2018 (512,85 € für Dezember 2018, 538,23 € für Januar 2019 und 627,73 € ab Februar 2019 bis vorerst 31.12.2019).
Einmal wöchentlich einkaufen übernahm Herr T. H. und machte hierfür einen monatlichen Aufwendungsersatz beim Kläger in Höhe von 70,00 € geltend.
Die Rentenhöhe betrug vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 818,81 €, vom 01.04.2019 bis 30.06.2019 819,27 € und ab 01.07.2019 860,09 €. Die Aufwendungen für die Privathaftpflicht betrugen im Dezember 2018 5,58 € und ab Januar 2019 4,96 € monatlich.
Zudem hat der Kläger eine Sterbegeldversicherung mit Erbrechtsberatung und Unfalltod-Zusatzversicherung über die Deckungssumme von 5.000,00 € zu einem monatlichen Beitrag von 37,88 € beim M. Begräbnisverein zum 01.02.2017 abgeschlossen. Der Vertrag sieht eine Laufzeit von 17 Jahren, d.h. Beitragsfreistellung ab dem 85. Lebensjahr vor. Als Begünstigter war der Sohn des Klägers eingetragen. Zunächst trug der Kläger die Beiträge selbst, ab dem 01.02.2019 seine Ehefrau, der er nach eigenen Angaben diese jedoch in bar erstatte.
Den Abschluss tätigte der Kläger, obwohl ihm von der Beklagten zu 1) zuvor mit Schreiben vom 02.12.2016 auf dessen Kostenübernahmeantrag vom 06.07.2016 hinsichtlich des beabsichtigten Abschlusses einer Sterbegeldversicherung informatorisch mitgeteilt worden war, dass eine Kostenübernahme für die Prämien bei einer neu abzuschließenden Sterbegeldversicherung nicht möglich sei, weil § 33 Abs. 2 SGB XII nur die Möglichkeit einräume, eine bereits vor Leistungsbezug begonnene Sterbegeldversicherung fortführen zu können, nicht jedoch, eine solche im laufenden Leistungsbezug abzuschließen. Am 08.12.2016 stellte der Kläger einen Kostenübernahmeantrag für die dann ab 01.02.2017 abgeschlossene Sterbegeldversicherung.
II.
Daraufhin lehnte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 27.06.2017 die Kostenübernahme für die Sterbegeldversicherung ab. Weder eine Kostenübernahme nach § 33 Abs.2 SGB XII noch die Anrechnung der Prämien auf das Einkommen gem. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII (Absetzung vom Einkommen) sei möglich, weil es sich um eine Sterbegeldversicherung handele, die erst im Leistungsbezug und nicht zuvor abgeschlossen worden sei bzw. eine solche angesichts der Prämienhöhe unangemessen sei, gemessen an dem, was sich ein nicht sozialhilfebedürftiger Bürger, der in bescheidenen Verhältnissen lebe, leisten würde. Auch würden die Bestattungskosten nach § 74 SGB XII von der Sozialhilfe übernommen, wenn diese den Bestattungspflichtigen nicht zumutbar wäre.
Gegen den Bescheid vom 27.06.2017 erhob der Kläger mit Schreiben vom 29.06.2017 Widerspruch, mit dem er die Absetzung der Sterbegeldversicherungsbeiträge in Höhe von 37,88 € monatlich von seinem Renteneinkommen gemäß § 82 Abs.2 Nr. 3 SGB XII i.V.m. § 33 Abs. 2 HS 2 SGB XII begehrte. Eine solche Absetzung vom Einkommen sei aber nicht auf diejenigen Versicherungen beschränkt, die bereits vor Beginn des Sozialhilfebezugs abgeschlossen worden seien. Vielmehr seien nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII Beiträge zu privaten Versicherungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben seien, absetzbar, wenn sie nach Grund und Höhe angemessen seien. Der Begriff der Angemessenheit sei deshalb auf die Vorsorgemaßnahmen zu begrenzen, die zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben seien, aber einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis habe, ratsam erscheinen würden. Systematisch sei kein Unterschied zu machen zwischen Versicherungen, die vor oder nach Eintritt des Sozialhilfefalles abgeschlossen würden.
Eine Absetzung entspreche auch dem gesetzgeberischen Willen: BT-Drucks 16/239 vom 14.12.2015, Seite 15 zu Nummer 4 laute:
"Angesichts der Tatsache, dass ein Sterbegeld von den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr bezahlt wird, werden auf privatrechtlicher Basis abgeschlossene Sterbegeldversicherungen künftig eine verstärkte Bedeutung erhalten. Für viele Menschen ist das Bewusstsein, dass eine würdige Bestattung nach ihrem Ableben ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe sichergestellt ist, wesentlicher Bestandteil ihrer Lebensqualität. Diese Sicherheit können sie sich durch den Abschluss eine Sterbeversicherung verschaffen.
Schon bisher ist es nicht nachvollziehbar gewesen, dass die Sozialhilfe - bevor sie eingetreten ist - die Verwertung einer derartigen Versicherung verlangt hat. Dies beruht nicht zuletzt auf der Tatsache, dass letztlich nach Auflösung der Versicherung häufig doch die Sozialhilfe für die Bestattungskosten aufkommen muss."
Der Kläger wolle mit der Versicherung seine Nachkommen vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe schützen und möchte so mehr Lebensqualität erlangen.
Hinsichtlich der Angemessenheit der Sterbegeldversicherung nach Grund und Höhe sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen älteren und kranken Versicherungsnehmer handele. Daher müssten die Prämien auch höher ausfallen, als dies bei einem Versicherungsnehmer der Fall sei, der schon im Alter von 30 oder 40 Jahren eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen habe. Die für die Bestattung des Klägers Bestattungspflichtigen dürften nicht schlechter gestellt werden als diejenigen Bestattungspflichtigen eines Menschen, der im Alter von 30 oder 40 Jahren eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2017 wies die Regierung von M. den Widerspruch des Klägers des gegen die Ablehnung der Absetzung der Sterbegeldversicherung vom Einkommen des Klägers als unbegründet zurück. Die abgeschlossene Sterbegeldversicherung sei nicht angemessen. Kein in bescheidenen Verhältnissen lebender Mensch, der nicht Sozialhilfe beziehe, würde im Alter von 68 Jahren eine Sterbegeldversicherung abschließen, die eine jährliche Beitragspflicht von 450,00 € bedeuten würde, um seinen Sohn von einer Kostentragungspflicht der Bestattungskosten zu befreien. Auf die Vertragsdauer von 17 Jahren gerechnet wären insgesamt ca. 7.700,00 € an Beiträgen zu zahlen, wovon aber im Leistungsfalle nur 5.000,00 € zur Auszahlung kommen würden. Erforderliche Kosten einer Bestattung seien gemäß § 74 SGB XII diejenigen für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende, einfache Bestattung. Nach den Erfahrungswerten der Stadt A-Stadt lägen diese derzeit bei etwa 2.500,00 €.
Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Nürnberg (Az.: S 8 SO 176/17) nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2018 zurück.
III.
Zudem beantragte der Kläger mit Schreiben vom 29.09.2019 bei der Beklagten zu 1) die Gewährung einer angemessenen Alterssicherung sowie die Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für seine ihn pflegende Ehefrau, rückwirkend ab dem 01.12.2018 als Hilfe zur Pflege.
Diese verfüge über keinerlei Alterssicherung, die daher auch nicht anderweitig sichergestellt sei. Sie gehe keiner Tätigkeit nach, sondern stehe ihm ganztägig als Pflegekraft zur Verfügung.
Für seine Frau würden ausschließlich Rentenbeiträge von der Pflegekasse in Relation zum Pflegegeld nach dem Pflegegrad 2 entrichtet. Durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 44 SGB XI könne eine nennenswerte Alterssicherung nicht erreicht werden. Konkret heiße das, dass seine Frau nach einer zweijährigen Tätigkeit als seine Pflegeperson gerade einmal 11,52 € monatlichen Rentenanspruch erwerben würde.
Es sei daher auch sein pflegerischer Bedarf festzustellen.
Mit Schreiben vom 11.11.2019 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, seit dem 01.12.2018 hierfür nicht mehr zuständig zu sein und leitete den Antrag des Klägers an den Beklagten zu 2) weiter.
IV.
Die Beklagte zu 1) bewilligte mit weiterem Bescheid vom 19.02.2018 dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.11.2018 laufende Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII.
Mit Schreiben vom 13.03.2018 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch.
Unter anderem wegen der offenen Widersprüche war eine Untätigkeitsklage anhängig unter dem Aktenzeichen S 20 SO 233/19, die mit Vergleich dahingehend beendet wurde, dass die Beklagte zu 1) entweder bis zum 10.06.2022 den Widersprüchen abzuhelfen oder die Widersprüche der Regierung von M. zur Entscheidung vorzulegen hat.
Am 30.10.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1) die Zubilligung eines Mehrbedarfes an Haushaltsenergie. Zur Begründung führte er an, dass er wegen seines gestörten Tag-Nacht-Rhythmus jede Nacht das Licht brennen habe und stundenweise der Fernseher oder Computer laufe.
Nach Bekanntwerden des Einzugs von Frau A. bei ihrem Mann bewilligte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 05.12.2018 nur noch Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII für Dezember 2018 in Höhe von 302,42 €. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
Als Bedarf setzte die Beklagte zu 1) den Regelbedarf von 416,00 €, einen Mehrbedarf gemäß § 42 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 70,72 € und einen Mehrbedarf von 9,57 € nach § 42 i.V.m. § 30 Abs. 7 SGB XII wegen Warmwasseraufbereitung sowie einen sonstigen Bedarf von 18,90 € (Kabelfernsehgebühr) sowie einen Bedarf von 60,00 € für Essen auf Rädern an. Hinzu kämen an Kosten der Unterkunft (KdU) eine Grundmiete von 405,00 €, Heizkosten von 65,00 € und laufende Nebenkosten von 70,00 €. Dies ergebe einen Gesamtbedarf von 1.115,19 €.
Dem stünde einkommensseitig ein Altersruhegeld von 818,35 € gegenüber, von dem noch die Kosten der Haftpflichtversicherung in Höhe von 5,58 € abzuziehen seien.
Hieraus errechne sich ein Grundsicherungsbedarf von 302,42 €.
Am 05.12.2018 forderte die Beklagte zu 1) zudem vom Kläger im Hinblick auf die seit 01.12.2018 bei ihm wohnende Ehefrau Unterlagen an, weil sich hierdurch Auswirkungen auf die Grundsicherungsleistungen ergeben würden.
Mit weiteren Schreiben vom 13.12.2018 hörte die Beklagte zu 1) zudem den Kläger hinsichtlich der "Aufhebung" des Bescheides vom 05.12.2018 und Rückforderung der Grundsicherungsleistung ab dem 01.12.2018 an. Durch den Zuzug seiner Frau und deren Leistungsansprüche nach dem SGB II sowie wegen des Wegfalls des bislang für "Essen auf Rädern" gezahlten Zuschusses von 60,00 € errechne sich ab dem 01.12.2018 keine laufende Leistung mehr. Eine Rücknahme des Bescheides vom 05.12.2018 ist bislang nicht erfolgt.
Ab 01.01.2019 zahlte die Beklagte zu 1) dem Kläger keine laufenden Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII mehr aus, weil sich aus ihrer Sicht durch Ansatz des Mischregelsatzes, der hälftigen Unterkunftskosten und des Wegfalls des Zuschusses für Essen auf Rädern bzw. außerhäusige Mahlzeiten für den Kläger ab dem 01.01.2019 kein Anspruch mehr errechne. Die Ehefrau beziehe laufende Leistungen nach dem SGB II. Den Eheleuten könne nunmehr zugemutet werden, sich Mahlzeiten selbst zuzubereiten. Infolge der Heirat und des Zuzuges der Ehefrau drohe dem Kläger nunmehr auch keine Vereinsamung mehr, die durch außerhäusiges Essengehen zu kompensieren sei.
Mit E-Mail vom 12.01.2019 begehrte der Kläger unter anderem die Weiterbewilligung laufender Leistungen ab dem 01.01.2019.
Mit Schreiben vom 30.09.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1), seinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII neu festzusetzen ab dem 01.01.2019.
Die KdU würden sich im Januar 2019 auf 545,00 € bruttowarm und ab Februar 2019 infolge Mieterhöhung auf 634,50 € bruttowarm belaufen.
Es errechne sich daher im Januar 2019 ein Gesamtbedarf von 883,34 €, der sich wie folgt zusammensetze:
Regelbedarf für Januar 2019 382,00 €
KdU (hälftig) 272,50 €
Mehrbedarf für Haushaltsenergie 15,66 €
Mehrbedarf Merkzeichen G 64,94 €
Mehrbedarf Warmwasser 8,79 €
TV-Kabelgebühr 18,90 €, hälftig 9,45 €
Essen auf Rädern 60,00 €
Entschädigung Pkw-Nutzung (Herr H.) 70,00 €
Für Februar bis Dezember 2019 ergebe sich ein Gesamtbedarf von 928,09 €, der sich wie folgt zusammensetze:
Regelbedarf 382,00 €
KdU (hälftig) 317,25 €
Mehrbedarf für Haushaltsenergie 15,66 €
Mehrbedarf Merkzeichen G 64,94 €
Mehrbedarf Warmwasser 8,79 €
TV-Kabelgebühr 18,90 €, hälftig 9,45 €
Essen auf Rädern 60,00 €
Entschädigung Pkw-Nutzung (Herr H.) 70,00 €
Hiervon sei als Einkommen die Altersrente abzusetzen, und zwar vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 818,81 €, vom 01.04.2019 bis 30.06.2019 819,27 € und ab 01.07.2019 860,09 €. Hiervon sei jeweils die monatliche Prämie für die Haftpflichtversicherung abzusetzen in Höhe von 4,96 €.
Daraus errechne sich ein Grundsicherungsbedarf von monatlich 69,49 € für Januar 2019, von monatlich 114,24 € für 01.02.2019 bis 31.03.2019, von 113,78 € vom 01.04.2019 bis 30.06.2019 und von 72,96 € vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2019.
Er zahle an Herrn H. eine angemessene Entschädigung von monatlich 70,00 € für Pkw-Nutzung bei den wöchentlichen Einkaufsfahrten. Ferner habe er weiterhin Bedarf an auswärtigem Essen. Er selbst könne sein Mittagessen nicht zubereiten. Seine Ehefrau falle auch aus, weil sie den Integrationskurs Deutsch besuche und einschließlich Nacharbeiten hiermit ganztätig beschäftigt sei.
Er bezahle außerdem seiner Frau einen monatlichen Unterhalt von 200,00 €. Diese sei ihrerseits dazu verpflichtet, ihren in Th. lebenden Eltern einen Unterhalt von monatlich 180,00 € zu bezahlen. Außerdem werde ihr das Arbeitslosengeld II monatlich um 100,00 € gekürzt, und zwar wegen Abzweigung für Stromnachzahlungen an die N.. Diese 100,00 € erstatte er seiner Frau in bar. Beides bestreite er aus seinem monatlichen Pflegegeld von 316,00 €.
Am 04.10.2019 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung der Grundsicherungsleistungen ab dem 01.01.2019 sowie die Weiterbewilligung ab dem 01.12.2019.
Am 22.11.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1) für den neuen Bewilligungszeitraum ab dem 01.12.2019 laufenden Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII sowie Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII sowie eine angemessene Alterssicherung und Arbeitslosenversicherung für seine Ehefrau.
Er habe seitens des Beklagten zu 2) bis heute keinen Bescheid erhalten. Deswegen sei die Beklagte zu 1) nach wie vor nach § 2 Abs. 3 SGB X zuständig.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26.02.2020 lehnte die Beklagte zu 1) die Anträge des Klägers vom 29.09.2019, 30.09.2019 und vom 22.11.2019 auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ab dem 01.01.2019 ab.
Die Bedarfe seien mit dem Bescheid des Jobcenters vom 25.11.2019 abgeglichen worden.
Insbesondere die monatlich zweimal gewährten Essenszuschüsse (einmal nach dem 4. und einmal nach dem 7. Kapitel SGB XII) hätten an sich bereits seit dem 01.07.2018 nicht mehr zugestanden, weil der Pflegedienst zum 15.06.2018 gekündigt worden und seit 01.07.2018 Pflegegeld in Höhe von 60,00 € bezogen worden sei. Hiervon seien aber die erhöhten Kosten für auswärtiges Essen zu bestreiten gewesen. Dieser Aspekt der "Sozialen Pflege" sei seit 01.01.2017 in den neuen Pflegebegriff eingeflossen, sodass hier keine zusätzlichen Leistungen mehr gewährt werden dürften. Die Angabe, seine Ehefrau könne ihm kein Mittagessen zubereiten, weil sie vom 07.01.2019 bis 12.11.2019 von 13.15 Uhr bis 17.30 Uhr an einem Integrationskurs bzw. vom 04.02.2020 bis 02.07.2020 an einem Intensivsprachkurs von 08.30 Uhr bis 12.35 Uhr teilnehme, stehe im Widerspruch zur Angabe des Klägers, er stehe erst in den frühen Nachmittagsstunden auf. Bei den 22 eingereichten Restaurantquittungen seien nur 3 mit dem Verzehr einer Mahlzeit, zwei davon seien um 12.52 Uhr bzw. 12.53 Uhr abkassiert worden. Die übrigen Rechnungen hätten zwei oder drei Mahlzeiten ausgewiesen. Die Ehefrau könne sich zumutbar um die Essenszubereitung kümmern.
Die geltend gemachten erhöhten Stromkosten wegen des gestörten Tag-Nacht-Rhythmus seien nicht nachvollziehbar. Es spiele keine Rolle, ob TV oder Computer tagsüber oder in der Nacht laufen würden.
Ohne einen Mehrbedarf für Essen auf Rädern in Höhe von 60,00 € würde sich nach dem 4. Kapitel im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.01.2020 kein ungedeckter Bedarf ergeben.
Auch die Leistungen für die Fahrtkosten des Herrn H. seien ab der Pflegereform am 01.01.2017 durch Pflegegeld abzudecken gewesen. Wie der Kläger die Pflege organisiere, bleibe ihm überlassen. Hierfür habe er aber das Pflegegeld einzusetzen.
Angemessene Alterssicherungsbeiträge seien durch die Leistungen der Pflegekasse abgedeckt. Darüber hinausreichende Leistungen seien nicht Aufgabe des SGB XII.
Gegen den Bescheid von 26.02.2020 erhob der Kläger mit Schreiben vom 04.04.2020 Widerspruch.
Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens seien von seinem Einkommen höhere Anteile abzusetzen. Er habe zudem einen höheren Stromverbrauch, denn es mache schon einen Unterschied, ob man nachts schlafe und keinen Strom verbrauche oder am Computer sitze oder fernsehe. Unzutreffend sei zudem die Feststellung im Bescheid, dass bei ihm nur die Voraussetzungen für einen Pflegegrad 1 vorliegen würden. Zwar würden die Beiträge für die Sterbegeldversicherung vom Konto seiner Frau abgebucht, er erstatte ihr diese aber im Rahmen seiner Unterhaltspflicht. Mit den Leistungen des Jobcenters könne seine Frau ihren Lebensunterhallt nicht bestreiten und müsse daher von ihm unterstützt werden. Schließlich müsse seine Frau ihre in Th. lebenden Eltern unterstützen mit monatlich 200,00 €. Zudem benötige er den bis 31.12.2018 gewährten Essenszuschuss von 60,00 € monatlich sowie die Aufwandsentschädigung für Herrn H. von 70,00 € monatlich. Diese Bedarfe würden weiterhin bestehen, weil seine Frau wegen Kursteilnahmen nicht für ihn kochen sowie wegen ihrer Konstitution keine schweren Tätigkeiten erledigen könne, und zwar sowohl beim Einkaufen, als auch bei der Pflege. Zudem sei die Beklagte zu 1) als erstangegangener Träger für die Weiterbewilligung des Essenszuschusses zuständig, da der Beklagte zu 2) nicht leiste. Dieser habe mit Anhörungsbescheid vom 18.02.2020 mitgeteilt, dass der Essenszuschuss keine Leistung der Eingliederungshilfe sei, weswegen die Beklagte zu 1) hierfür zuständig sei.
Weiterhin zahle er für einen Pflege- und Entlastungsdienst, dem medizinischen Dienst M., A-Stadt, einen Eigenanteil von 20,00 €monatlich. Seine Ehefrau verfüge über keine Alterssicherung. Ihr müsse daher eine angemessene Alterssicherung nach § 64f SGB XII ermöglicht werden. Sein Mehrbedarf sei nicht durch die Leistungen der Pflegekasse, insbesondere das monatliche Pflegegeld von 316,00 € abgedeckt. Von seinem Pflegegeld würden monatlich 255,00 € abgehen, und zwar 200,00 € Unterhalt an seine Frau, 20,00 € für M. und 35,00 € Eigenanteil für Medikamente. Nach § 63b Abs. 5 SGB XII müsste ihm aber ein Drittel des Pflegegeldes verbleiben.
Im Hinblick auf die das 7. Kapitel betreffenden Anträge leitete die Beklagte zu 1) das Widerspruchsschreiben vom 04.04.2020 des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten zu 1) an den Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 27.05.2020 weiter.
Die Regierung von M. wies den Widerspruch vom 04.04.2020 mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 zurück.
Es errechne sich kein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ab dem 01.01.2019.
Hinsichtlich Regelsatz, Mehrbedarf für Merkzeichen G und die mit der Unterkunft zusammenhängenden Kosten (Grundmiete, Heizkosten, Zusatzkosten für die Elektroheizung Küche/WC, Nebenkosten, Kabelfernsehgebühren und Mehrbedarf Warmwasser) entspreche die zutreffende Berechnung der Beklagten zu 1) derjenigen, die auch vom Kläger in seinem Widerspruch vom 04.04.2020 geltend gemacht worden seien.
Zusätzlich hierzu habe der Kläger jedoch zwei Essenszuschüsse von monatlich jeweils 60,00 € (einmal nach dem 4. und einmal nach dem 7. Kapitel SGB XII) in Ansatz gebracht sowie die Aufwandsentschädigung von monatlich 70,00 € für Herrn H., einen erhöhten Strombedarf von 20,00 € monatlich, die Absetzung der Monatsbeiträge von 37,88 € für die Sterbegeldversicherung von seinem Einkommen, die Alterssicherung für seine Frau sowie Unterhaltszahlung an die Eltern seiner Frau.
Hierauf habe der Kläger aber keinen Anspruch. Der doppelte Essenszuschuss von je 60,00 € nach dem 4. und 7. Kapitel habe darauf beruht, dass der Kläger wegen seines gestörten Tag-Nacht-Rhythmus nicht an einem Mahlzeitendienst teilnehmen könne, und zusätzlich um seiner sozialen Isolation entgegenzuwirken. Seit dem Zuzug seiner Frau aus Th. zum 01.12.2018 habe sich die Situation jedoch grundlegend verändert. Diese könne zumutbar die Versorgung mit Mahlzeiten sicherstellen. Unabhängig von den Zeiten, in denen die Ehefrau des Klägers aufgrund der von ihr besuchten Kurse abwesend oder zu Hause mit der Nachbearbeitung beschäftigt sei, sowie unabhängig vom Tagesablauf des Klägers, sei es den Eheleuten zuzumuten, die Versorgung mit Mahlzeiten selbst zu organisieren und sicherzustellen. Auch von ganztägig Beschäftigten im Schichtdienst werde dies allgemein erwartet. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb es nicht auch dem Kläger und seiner Frau gelingen sollte, sich selbst mit Mahlzeiten zu versorgen. Auch drohe dem Kläger aufgrund der Hochzeit und des Zuzugs seiner Frau keine Vereinsamung mehr. Der Hinweis des Beklagten zu 2), der Essenszuschuss von 60,00 € sei keine Eingliederungshilfe, sondern der Grundsicherung zuzurechnen, begründe keinen Anspruch hierauf, sondern beziehe sich auf die grundsätzliche Zuständigkeit.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung von monatlich 70,00 € für Herrn A.. Der Kläger habe eine solche zwar bis 31.07.2016 in der geltend gemachten Höhe und sodann bis 31.03.2017 in Höhe von noch 26,25 € erhalten. Aus Sicht des Klägers decke Herr H. weiterhin den pflegerischen Bedarf des Klägers, soweit dies seiner Ehefrau aufgrund ihres Kräftezustandes nicht möglich sei, und er stehe ihm wöchentlich für Einkaufsfahrten mit seinem Pkw zur Verfügung. Hierbei handele es sich jedoch keinen Bedarf nach dem 4. Kapitel SGB XII, insbesondere nicht um einen zusätzlichen Bedarf nach § 42 Nr. 2 i.V.m. §§ 30 bis 33 SGB XII. Bei der Berechnung der Grundsicherung sei dies daher nicht zu berücksichtigen. Solche Leistungen seien seit der Pflegereform nunmehr mit den Leistungen des Pflegegeldes abgedeckt, das der Kläger von der Pflegekasse entsprechend Pflegegrad 2 in Höhe von 316,00 € monatlich erhalte. Er könne und müsse die Aufwandsentschädigung für Herrn H. hieraus bestreiten.
Ein erhöhter Stromkostenbedarf von 20,00 € monatlich bestehe nicht. Wegen der Elektroheizung in der Wohnküche und im WC habe die Beklagte zu 1) in ihrer Berechnung bereits 7,83 € in Ansatz gebracht. Dies entspreche dem hälftigen Anteil des von der Energieberatung mit 15,66 € ermittelten zusätzlichen Aufwandes für die Elektroheizung. Dieser Mehrbedarf sei daher berücksichtigt. Der Vortrag, der Kläger habe wegen seines verschobenen Tag-Nacht-Rhythmus einen erhöhten Stromverbrauch, sei nicht nachvollziehbar. Es sei unerheblich, zu welcher Zeit ein Computer oder Fernseher laufe. Auch aus den Zahlungen an die N. in Höhe von 100,00 € (Direktzahlung des Jobcenters mit Berücksichtigung bei den SGB-II-Leistungen an die Ehefrau des Klägers) ergebe sich kein Anspruch auf einen Mehrbedarf. Es handele sich hierbei um eine monatliche Abschlagszahlung von 71,00 € und um eine Ratenzahlung von 29,00 €, die aufgrund einer nichtgezahlten Jahresrechnung auf Antrag der Ehefrau des Klägers durch das Jobcenter vereinbart worden sei. Die Abschlagszahlungen für den Haushaltsstrom seien - ebenso wie die entstandenen Nachzahlungen - aus dem Regelsatz zu erbringen. Aus einer solchen Nachforderung des Stromanbieters ergebe sich kein Anspruch auf einen Mehrbedarf. Der geltend gemachte Stromkostenmehrbedarf sei zu Recht abgelehnt worden.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme oder Absetzung vom Einkommen der Beiträge für die Sterbegeldversicherung.
Zu Recht habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Frage der Kostenübernahme von Beiträgen für die Sterbegeldversicherung bereits mehrfach geprüft und stets zurückgewiesen worden sei (erklärender Brief 02.12.2016; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung S 5 SO 254/16 ER, Beschwerde beim BayLSG 17.01.2017, L 18 SO 20/17; Änderungsbescheid vom 28.06.2018, Widerspruchsbescheid vom 14.11.2017; Rücknahme der Klage S 8 SO 176/17).
Eine Kostenübernahme der Versicherungsbeiträge nach § 42 Nr. 2 i.V.m. § 33 Abs. 2 SGB XII scheide aus. Wiesen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so würden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII vom Einkommen abgesetzt würden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil der Kläger die Versicherung erst im Leistungsbezug abgeschlossen habe.
Eine Absetzung von Renteneinkommen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII scheide ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift seien Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen seien, vom Einkommen abzusetzen. Die Sterbegeldversicherung des Klägers sei nicht der Höhe nach angemessen. Ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger, der sich in einer ansonsten vergleichbaren Situation befinde, würde mit 68 Jahren keine solche Sterbegeldversicherung abschließen und sich damit einer jährlichen Beitragspflicht von etwa 450,00 € aussetzen, um - wie vom Kläger vorgetragen - seinen Sohn von der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten zu befreien. Auf die vereinbarte Vertragsdauer käme es zu einer Beitragsschuld von ca. 7.700,00 € bei einer Auszahlungssumme von lediglich 5.000,00 €. erforderliche Kosten einer Bestattung nach § 74 SGB XII seien diejenigen, die für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende, einfache Bestattung anfallen würden. Nach den Erfahrungswerten der Beklagten zu 1) würden diese bei etwa 2.500,00 € liegen.
Im Übrigen sei dem Jobcenter gegenüber angegeben worden, dass die Beiträge von der Frau des Klägers gezahlt würden. Die behaupteten Erstattungen durch den Kläger seien nicht nachgewiesen.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Übernahme der Unterhaltszahlungen für die Eltern der Ehefrau in Th.. Es sei nicht Aufgabe des SGB XII, den Unterhalt der Schwiegereltern des Klägers in Th. sicherzustellen.
Die Höhe des Pflegegrades sei für die Feststellung der Leistungen nach dem 4. Kapitel ohne Belang.
Für Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII sei die Beklagte zu 1) seit dem 01.12.2018 nicht mehr zuständig gemäß § 97 Abs. 1 u. 3 Nr. 2 SGB XII i.V.m. Art. 82 S. 1 Nr. 2 AGSG. Die Rückübertragung der Leistungen der Hilfe zur Pflege an die Beklagte zu 1) gemäß § 1 Nr. 2 der Verordnung des Bezirks M. über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge im Regierungsbezirk M. habe zum 30.11.2018 geendet.
Daher habe die Beklagte zu Recht die Aufwandsentschädigung für Herrn H., die Alterssicherung der Frau und den Essenszuschuss nach dem 7. Kapitel SGB XII wegen fehlender Zuständigkeit abgelehnt.
Zu Recht habe die Beklagte zu 1) daher Leistungen der Hilfe zur Pflege abgelehnt und auf die Zuständigkeit des Beklagten zu 2) hingewiesen. Eine Leistungspflicht nach § 2 Abs. 3 SGB X bestehe nicht, weil dieser sich auf den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit beziehe, wohingegen vorliegend ein Wechsel der sachlichen Zuständigkeit gegeben sei.
Auch wenn der Beklagte zu 2) Leistungen der Hilfe zur Pflege ablehne, ergebe sich daraus keine Zuständigkeit der Beklagten zu 1), auch nicht als erstangegangener Träger. § 43 SGB I sei nicht einschlägig.
V.
Ein am 16.06.2018 bei der Beklagten zu 1) gestellter Antrag auf Hilfe zur Pflege durch die Ehefrau im Arbeitgebermodell leitete diese am 02.01.2019 an den Beklagten zu 2) weiter.
Dieser teilte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 21.01.2019 mit dass er beabsichtige, den Antrag abzulehnen, weil die Ehefrau des Klägers keine besondere Pflegeperson im Sinne des § 64f SGB XII sei.
Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 19.02.2019 Stellung und stellte seinen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Höhe von monatlich 1.989,00 €, hilfsweise im Wege eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets, um.
Am 22.11.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1) für den neuen Bewilligungszeitraum ab dem 01.12.2019 laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII, Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII sowie eine angemessene Alterssicherung und Arbeitslosenversicherung für seine Ehefrau.
Er habe seitens des Beklagten zu 2) bis heute keinen Bescheid erhalten. Deswegen sei die Beklagte zu 1) nach wie vor nach § 2 Abs. 3 SGB X zuständig.
Den Antrag leitete die Beklagte zu 1) an den Beklagten zu 2) weiter.
Mit Anhörungsschreiben vom 04.02.2020 teilte der Beklagte zu 2) dem Kläger mit, dass er beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Eine Kostenübernahme für die Anstellung der Ehefrau im Arbeitgebermodell sowie Übernahme der Alterssicherung und Arbeitslosenversicherung nach § 64f SGB XII sei nicht möglich, weil die Ehefrau keine "besondere Pflegeperson" im Sinne der Vorschrift sei. Da weder auf ambulante Hilfe zur Pflege noch Eingliederungshilfe ein Anspruch des Klägers bestehe, sei der Beklagte zu 2) daher auch nicht für die daneben beantragten Grundsicherungsleistungen zuständig; für diese sei allenfalls die Beklagte zu 1) zuständig.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.02.2019, vom 28.11.2019 und vom 14.02.2020 seine Anträge auf ambulante Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht aufrechterhalten, sondern seine Begehren dem Beklagten zu 2) gegenüber ausdrücklich auf Eingliederungshilfe gestützt.
Die Anträge auf Eingliederungshilfe vom 19.02.2019 und vom 04.01.2020 lehnte der Beklagte zu 2) mit Bescheid vom 19.05.2020 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Regierung von M. mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2021 zurück. Hiergegen ist unter dem Aktenzeichen S 20 SO 36/21 eine Klage beim Sozialgericht Nürnberg anhängig.
Im Hinblick auf die das 7. Kapitel betreffenden Anträge auf Aufwendungsersatz des Herrn H. von monatlich 70,00 € (rückwirkend ab dem 01.01.2018), Essenszuschuss von monatlich 60,00 € (rückwirkend ab dem 01.12.2018) sowie für eine angemessene Alterssicherung der Ehefrau leitete die Beklagte zu 1) das Widerspruchsschreiben vom 04.04.2020 des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 26.02.2020 an den Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 27.05.2020 weiter.
VI.
Mit Schriftsatz vom 25.110.2020, eingegangen am Folgetag, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben, mit der er zunächst folgendes begehrt hat:
Unter Abänderung des Bescheides der Beklagten zu 1) vom 26.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2020 ihm Leistungen nach dem 4. und dem 7. Kapitel SGB XII ab dem 01.01.2019 in gesetzlicher Höhe durch die Beklagten zu bewilligen, nämlich unter Ansatz von:
1. Zuschuss für erhöhten Stromverbrauch in Höhe von 20,00 € mtl.,
2. Essenszuschuss in Höhe von 120,00 € mtl.,
3. angemessenen Beiträgen zur Alterssicherung der Ehefrau des Klägers,
und zwar jeweils rückwirkend ab dem 01.12.2018.
Zudem:
4. die Anerkennung eines Aufwendungsersatzes durch die Pkw-Nutzung des Pflegehelfers H. in Höhe von 70,00 € mtl., rückwirkend ab dem 01.03.2018,
5. Absetzung der Versicherungsbeiträge für eine Sterbegeldversicherung in Höhe von 37,88 € mtl. vom Renteneinkommen des Klägers, rückwirkend ab 01.03.2018,
6. die Absetzung der Unterhaltszahlungen an die Eltern der Ehefrau des Klägers in Höhe von mtl. 200,00 € rückwirkend ab dem 01.08.2018
nebst Verzugszinsen aus sämtlichen sich hieraus ergebenden Nachzahlungen nach § 44 SGB I.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, diese betreffe teilweise denselben Zeitraum wie die Klage S 20 SO 1/20. Anders als diese sei die vorliegende Klage aber zeitlich nicht begrenzt, sondern auf unbegrenzte Dauer abgestellt.
Es sei ihm nicht klar, welcher der beiden Beklagten für die Leistungen zuständig sei; er verweise in diesem Zusammenhang auf den aus dem Verfahren S 20 SO 1/20 bekannte Zuständigkeitsstreit.
Zudem habe der Beklagte zu 1) im Bescheid 05.12.2018 den Bewilligungszeitraum nicht bis zum 31.12.2018 beschränken dürfen; es liege ein typischer Leistungsfall vor, die Beklagte zu 1) habe keine Atypik nachgewiesen. Daher sei der Bewilligungszeitraum nach § 44 Abs. 3 SGB XII ein Jahr.
Der Aufhebungsbescheid 15.11.2018 der Beklagten zu 1) sei rechtswidrig, weil es sich nicht um einen Übernahmefall handele, wie der Beklagte zu 2) zutreffend festgestellt habe in dessen Schriftsatz vom 27.08.2020. Der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2019 habe den Widerspruch hiergegen zu Unrecht zurückgewiesen.
Ihm stünde ein Zuschuss für einen höheren Energieverbrauch zu:
Laut Ratenvereinbarung mit der N. vom 19.08.2020 bestehe eine Nachforderung für Stromverbrauch für 2019 in Höhe von 174,51 €, die in monatlichen Raten von 20,00 € getilgt würden. Zusätzlich zahle der Kläger einen monatlichen Abschlag in Höhe von 93,00 €. Die Ratenzahlungsvereinbarung sei am 23.07.2019 getroffen worden, die Rechnung datiere noch von einem früheren Datum.
Der erhöhte Stromverbrauch könne in Analogie zu BSG, 03.12.2015, Az.: B 4 AS 47/14 R geschätzt werden. Nach seiner Auffassung mache es sehr wohl einen Unterschied hinsichtlich des Stromverbrauchs, ob er tagsüber oder nachts am Computer sitze, weil er nachts ja Licht anhaben müsse. Um diesen Mehrbedarf gehe es.
Auch komme seine Frau aus einem Land mit hohen Temperaturen. Um einer Erkältung vorzubeugen, seien zwei elektrische Heizgeräte angeschafft worden. Von 2017/2018 bis 2019/2020 habe sich der Stromverbrauch fast verdoppelt.
Ihm stehe auch ein Essenszuschuss von monatlich zweimal 60,00 € zu:
Dies sei im Dauerverwaltungsakt vom 23.12.2015 zugesichert worden.
Dieser sei zu keiner Zeit widerrufen worden, weil der Aufhebungsbescheid vom 15.11.2018 ja rechtswidrig sei.
Im Übrigen werde auf seine Ausführungen im Verfahren S 20 SO 1/20 verwiesen. Weder der Kläger noch seine Frau könnten ein Mittagessen zubereiten. Der Essenszuschuss von je 60,00 € nach dem 4. und nach dem 7. Kapitel sei gewährt worden, weil der Kläger infolge seines gestörten Tag-Nacht-Rhythmus' bis in den frühen Nachmittag hinein schlafe und nicht an einem Mahlzeitendienst teilnehmen könne. An dieser Sachlage habe sich bis heute nichts geändert.
Er habe Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung für seine Frau. Diese verfüge über keinerlei Alterssicherung. Sie erhalte lediglich Beitragszahlungen durch die Pflegekasse des Klägers als dessen Pflegeperson nach § 44 SGB XI, womit jedoch eine angemessene Alterssicherung nicht erreicht werden könne. Daher könne die angemessene Alterssicherung der Pflegeperson nicht anderweitig sichergestellt werden. Nach zweijähriger Tätigkeit als Pflegeperson bei Pflegegrad 2 hätte sie einen Rentenanspruch von 11,52 €.
Der Kläger beanspruche daher Beitragszahlungen für eine angemessene Alterssicherung der Ehefrau. Diese sei durch einen der beiden Beklagten hinsichtlich der Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen.
Der Anspruch bestehe nach § 64f I SGBB XII.
Werde die Pflege - wie vorliegend - von der Ehefrau durchgeführt, so sei zu berücksichtigen, dass kein Arbeitsentgelt gezahlt werde, sondern lediglich Pflegegeld geleistet werde. Bei der Höhe der entstehenden Kosten sei auf den Umfang der von der Pflegeperson geleisteten Pflege abzustellen. Bei der Bemessung der Beiträge zur Alterssicherung könne nicht vom durch die Pflegekasse gezahlten Pflegegeld ausgegangen werden, weil die Alterssicherung hinsichtlich der entstehenden Kosten angemessen sein müsse.
Ferner stünde ihm die Übernahme der Unterhaltszahlungen von monatlich 200,00 € an die Eltern seiner Frau zu. Diese würden eine zwingende gesellschaftliche Verpflichtung der Ehefrau darstellen und sei Thailändisches Recht. Seine Frau habe ihren Dienst zum 31.07.2018 in Th. gekündigt, um zu ihm zu ziehen. Ab 01.08.2018 sei der Kläger ihr gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, da sie kein eigenes Einkommen mehr habe.
Seine Frau sei zudem nämlich nur zur Übernahme der häuslichen Pflege bereit, wenn der Kläger diese Unterhaltszahlungen erbringe. Nach § 64 SGB XII seien die Beklagten verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die häusliche Pflege durch nahestehende Angehörige übernommen werde. Daher seien die Unterhaltszahlungen von seinem Renteneinkommen abzusetzen. Die Pflege durch seine Frau solle ihn aber von einem ambulanten Pflegedienst unabhängig machen. Die eingesparten monatlichen Sachleistungen seien erheblich. Zudem werde durch die häusliche Pflege eine stationäre Aufnahme in ein Pflegeheim vermieden, wie sich aus der ärztlichen Bescheinigung von Dr. G. vom 23.10.2020 ergebe.
Die Ehefrau sei willens, den Kläger für 200,00 € mtl. zu pflegen. Diese Unterstützung hätten die Beklagten zu leisten nach § 64 SGB XII. Daher seien 200,00 € vom Renteneinkommen abzusetzen; denn der Kläger sei entsprechend für die Beklagte in Vorleistung gegangen, weil diese die Pflege durch die Ehefrau nicht mit 200,00 € mtl. fördere. Denn mit der Pflege durch die Frau habe sich der Kläger von der bisherigen Pflege durch die C. Pflegestation unabhängig gemacht.
Dies sei auch Voraussetzung, um Eingliederungshilfe vom Beklagten zu 2) zu erhalten.
Er habe Anspruch auf Eingliederungshilfe: Er leide an einer wesentlichen seelischen Behinderung; Ziel sei, sich möglichst unabhängig von Pflege zu machen.
Durch die monatliche Zahlung von 200,00 € komme der Kläger seinem Wunsch- und Wahlrecht aus § 9 SGB XII nach. Dadurch werde das monatliche Existenzminimum unterschritten. Es habe daher eine Absetzung vom Renteneinkommen zu erfolgen.
Ihm stehe auch ein Aufwendungsersatz von monatlich 70,00 € für die Pkw-Nutzung des Herrn H. ab 01.03.2018 zu. Diese Art von Aufwendungen sei nicht mit dem Pflegegeld der Pflegekasse abgegolten.
Auch seien die Versicherungsbeiträge für Sterbegeldversicherung von seinem Einkommen abzusetzen:
Bestattungskosten würden sich in Wahrheit auf ca. 5.000,00 € belaufen. Im Übrigen entspreche die Höhe der Versicherungssumme exakt dem Schonbetrag, den die erbberechtigte Ehefrau für die Beerdigungskosten des Klägers nicht aus ihrem eigenen Vermögen aufwenden müsse (BSG 09.10.2020, B 8 SO 8/19 R).
Die Beiträge habe stets er getragen. Soweit sie vom Konto der Frau abgegangen seien, habe er dies seiner Frau erstattet. Daher seien die Beiträge von seinem Renteneinkommen nach § 82 Abs. 3 SGB XII abzusetzen. Die Frau sei nicht in der Lage, die Sterbegeldversicherung aus ihrem ALG II zu tragen.
Er stütze sich auf die Entscheidung des BVerfG vom 04.12.2019 (1 BvL 4/16), wonach Verwaltungen und Gerichte verpflichtet seien, vorhandene Auslegungsspielräume zu nutzen, um Bedarfe zu decken, sofern die für den Regelbedarf pauschal angesetzten knappen Summen dafür nicht genügen würden. Ermessensleistungen im Bereich der Grundsicherung oder sonstige Öffnungsklauseln seien nicht verfassungswidrig. Daher bestehe in seinem Fall die Pflicht, für alle ihm geltend gemachten Bedarfe § 42b II Nr. 3 SGB XII bzw. § 82 III 3 SGB XII anzuwenden.
Den Anspruch auf Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung für nichtverschreibungspflichtige Medikamente, der ebenfalls Gegenstand des Bescheides der Beklagten zu 1) vom 26.02.2020 gewesen sei, erhalte er nicht aufrecht.
Die Bescheide vom 15.11.2018 und vom 05.12.2018 seien auch Gegenstand des Verfahrens S 20 SO 1/20, jedoch was den Folgezeitraum ab dem 01.12.2019 betreffe auch des vorliegenden Verfahrens im Sinne einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Der Bescheid vom 05.12.2018 könne schon deswegen nicht bestandskräftig sein, weil an diesem Tage drei Bescheide ergangen seien, nämlich ein Änderungsbescheid für November 2018, ein Weiterbewilligungsbescheid für Dezember 2018 und eine Bestätigung der Kenntnisnahme von der Familienzusammenführung.
Im Übrigen sei die Beklagte zu 1) als erstangegangene Rehabilitationsträgerin nach § 14 SGB IX im Außenverhältnis zuständig. Ansonsten könne der Beklagte zu 2) auch im Wege des § 75 SGG ohne Vorverfahren verurteilt werden (BSG 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R).
In der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2022 hat der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren auf den nachfolgenden Klageantrag beschränkt und somit seine ursprünglich weiterreichenden Klagebegehren für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen.
Der Kläger beantragt daher noch:
Die Beklagte zu 1) wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2020 verurteilt, dem Kläger Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII ab 01.01.2019 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen unter Berücksichtigung des erhöhten Bedarfs des Klägers für Aufwendungen von mtl. 70,00 € für den Helfer Herrn T. H., einen Zuschuss für erhöhten Stromverbrauch in Höhe von mtl. 20,00 €, einen Essenszuschuss in Höhe von mtl. 120,00 €, den Kosten angemessener Beiträge monatlich zur Alterssicherung seiner Ehefrau sowie einer Absetzung vom Renteneinkommen für die Sterbegeldversicherung in Höhe von 37,88 € mtl. sowie die Unterhaltszahlungen in Höhe von mtl. 200,00 € an seine Schwiegereltern.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Der Bescheid vom 15.11.2018 sei Gegenstand des Verfahrens S 20 SO 1/20. Der Bescheid vom 05.12.2018 sei bestandkräftig. Die Rechnung der Energie vom 19.08.2020 sei nicht Streitgegenstand, weil der angefochtene Bescheid vom 26.02.2020 datiere.
Die geltend gemachten Leistungen seien auch Gegenstand des Verfahrens S 20 SO 1/20. Auf die dortigen Ausführungen werde verwiesen.
Der Beklagte zu 2) stellt keine eigenen Anträge.
Der Kläger wende sich gegen einen Bescheid der Beklagten zu 1).
Ein formeller Ablehnungsescheid des Beklagten zu 2) sei in der Sache noch nicht ergangen. Die Klage sei daher unzulässig, soweit sie sich gegen ihn richte.
Die geltend gemachten Leistungen seien auch Gegenstand des Verfahrens S 20 SO 1/20. Auf die dortigen Ausführungen werde verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten S 20 SO 233/19, S 20 SO 1/20, S 20 SO 13/20, S 20 SO 195/20 und S 20 SO 36/21 sowie die zu diesen beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Kammer hat vorliegend nur noch darüber zu entscheiden, ob dem Kläger durch den Beklagten zu 1) ab dem 01.01.2019 höhere laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII im beantragten Umfang zustehen.
Im Übrigen hat der Kläger seine Klage zurückgenommen bzw. einseitig für erledigt erklärt.
Dies betrifft insbesondere die Frage, ob dem Kläger die begehrten Leistungen als Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, sei es durch den Beklagten zu 1) oder durch den Beklagten zu 2), zustehen.
Dies betrifft weiter die Frage, ob dem Kläger die von ihm begehrten Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zustehen.
Schließlich betrifft dies sämtliche Ansprüche, auch nach dem Vierten Kapitel SGB XII, vor dem 01.01.2019.
Denn für diese Fragenkomplexe wären ohnehin die Sachurteilsvoraussetzungen nicht gegeben, entweder, weil es sich um bestandskräftige Entscheidungen handelt oder weil noch Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren darüber existieren, mithin das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Die Klage erweist sich im noch streitgegenständlichen Umfang als zulässig, im Übrigen jedoch als unbegründet.
I.
Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Nürnberg erhoben worden.
Sie ist zulässig.
II.
Die Klage erweist sich jedoch diesbezüglich in der Sache als unbegründet, weil der Bescheid vom 26.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2020 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Beklagte zu 1) hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger ab dem 01.01.2019 laufende Grundsicherungsleistungen zu gewähren unter Ansatz der von ihm postulierten Bedarfsaspekte.
Die Kammer folgt in ihrer Entscheidung der zutreffenden Begründung im Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 und verweist an dieser Stelle zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf diesen.
Lediglich ergänzend ist noch folgendes auszuführen:
Der Kläger gehört unzweifelhaft zum Kreise der grundsätzlich Leistungsberechtigten nach § 41 SGB XII. Ab dem 01.01.2019 errechnet sich jedoch kein Leistungsanspruch nach § 42 SGB XII i.V.m. dem Dritten Kapitel SGB XII, weil die vom Kläger geltend gemachten Bedarfe diesem nicht zustehen.
Im Einzelnen:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ansatz eines monatlichen Aufwendungsersatzes von 70,00 € für die Tätigkeit des Herrn H..
Diese über Jahre gewährte Leistung beruhte letztlich auf § 65 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB XII in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung. Diese Vorschrift ist ab dem 01.01.2017 durch den neuen § 64f SGB XII abgelöst worden, der andere Leistungen neben dem in § 64a SGB XII geregelten Pflegegeld regelt. Der Aufwendungsersatz einer Pflegeperson ist hiervon nicht mehr umfasst.
Das bedeutet, dass der Kläger hierauf keinen Anspruch neben dem Bezug von Pflegegeld nach Pflegegrad 2 hat, sondern vielmehr einen durch Herrn H. abgedeckten pflegerischen Bedarf hieraus zu finanzieren hätte.
Nach den Angaben des Klägers ist Herr H. im Wesentlichen nur noch für einmal wöchentlich durchgeführte Einkäufe im Einsatz.
Die Kammer ist der Überzeugung, dass es des Einsatzes des Herrn H. im Grunde genommen überhaupt nicht mehr bedurfte, weil der Kläger seit Dezember 2018 mit seiner Ehefrau zusammenlebt und dieser auch die Einkäufe zuzumuten waren und sind.
Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass es der Ehefrau des Klägers in zeitlicher Hinsicht nicht möglich sein soll, die Einkäufe vorzunehmen. Zwar besucht diese Sprach- und Integrationskurse und pflegt den Kläger. Jedoch betrifft eine vergleichbare Situation Millionen von Menschen, die zumindest halb- oder gar ganztags tätig sind, oder sich in Ausbildung befinden und sich daneben um Familienangehörige zu kümmern haben, sei es um zu pflegende Angehörige oder um kleine Kinder. Zur festen Überzeugung der Kammer bestand die in zeitlicher Hinsicht zumutbare Möglichkeit für die Ehefrau des Klägers, die Einkäufe zu übernehmen. Da der Kläger nach eigenen Angaben bis in die Mittags- bzw. Nachmittagsstunden schlafe, hätte seine Frau zumindest bis November 2019 vormittags einkaufen können, weil ihre Kurse erst am Nachmittag stattgefunden haben nach Angaben des Klägers. Sodann waren die Kurse vormittags, so dass am Nachmittag bzw. Abend hätte eingekauft werden können. Dem steht weder der pflegerische Bedarf bei Pflegegrad 2 entgegen, noch der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers ihre Kurse hat vor- bzw. nachbereiten müssen.
Nach Auffassung der Kammer vermag auch die klägerische Argumentation, der Ehefrau des Klägers sei es auch in gesundheitlicher Hinsicht nicht zuzumuten, die Einkäufe zu verrichten, nicht zu überzeugen.
Zwar hat der Kläger ein ärztliches Attest von Frau Dr. B., A-Stadt vom 17.03.2022 eingereicht, wonach seine Frau keine Lasten über drei Kilogramm mehr tragen könne, ohne ihre Gesundheit zu gefährden.
Unterstellt man dies als zutreffend, so kann die Klägerin durchaus unter Zuhilfenahme eines Einkaufstrolleys die Einkäufe vornehmen. Die Entfernung zum nächstgelegenen Supermarkt beträgt fußläufig 450 Meter. Dies ist zumutbar. Aus den aktenkundigen Lichtbildern zur Erdgeschosswohnung des Klägers ergibt sich zwar, dass einige wenige Stufen (ca. drei bis vier) von der Haus- zur Wohnungstür zu überwinden sind; aus Sicht der Kammer ist es aber zumutbar, die Einkäufe, sollten sie drei Kilogramm übersteigen, in kleinere Portionen aufzuteilen und diese Treppe hinauf zu tragen.
Für Getränke gibt es Lieferdienste.
Aus dem vorstehenden ergibt sich eindeutig, dass der Einkaufsbedarf durch den Kläger bzw. dessen Ehefrau selbst zu decken ist und es des Einsatzes des Herrn H. hierfür überhaupt nicht bedürfte.
Dessen tatsächliche Inanspruchnahme durch den Kläger besagt aber nichts über die entsprechende Notwendigkeit aus, auf die es jedoch sozialhilferechtlich ankommt. Diese ist nicht gegeben.
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass es dem Kläger und seiner Frau nicht zugemutet werden könnte, die Einkäufe selbst zu tätigen, so wäre der Aufwendungsersatz des Herrn H. aus dem vom Kläger genau für solche Zwecke tatsächlich auch bezogenen Pflegegeld in Höhe von 316,00 € im Jahre 2019 zu decken.
Auch unter diesem Aspekt ergibt sich diesbezüglich kein sozialhilferechtlich ungedeckter Bedarf, der bei der Bedarfsberechnung für die Grundsicherung anzusetzen wäre.
Der Kläger macht zudem zu Unrecht einen erhöhten Strombedarf in Höhe von 20,00 € monatlich geltend.
Diesen begründet der Kläger zum einen damit, dass die Heizung der Wohnküche und des WC mittels Heizlüfter erfolge, nicht zuletzt wegen seine aus den Tropen stammenden Frau, um Erkältungen vorzubeugen.
Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zu verweisen, dergestalt, dass die ermittelten Mehrkosten hälftig bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden sind in Höhe von 7,83 € monatlich bei den Heizkosten. Die Ermittlung dieses Wertes durch die Energieberatung ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden.
Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass sie es durchaus für zumutbar erachtet, dass sich die Ehefrau des Klägers an die hiesigen Temperaturverhältnisse anpasst, sei es durch sukzessive Gewöhnung, sei es durch angemessene Kleidung. Ein Heizverhalten, das tropische Temperaturen schafft, ist nicht angebracht.
Ferner begründet der Kläger seinen Mehrbedarf damit, dass er infolge seines gestörten Tag-Nacht-Rhythmus' einen erhöhten Verbrauch habe, weil er nachts Fernseher und / oder Computer eingeschaltet habe, ebenso Licht.
Hinsichtlich Fernsehen und Computer verweist die Kammer auf die absolut nachvollziehbaren Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Es spielt keine Rolle, ob der durch sie verursachte Verbrauch am Tage oder in der Nacht stattfindet.
Einzig der benötigte Strom für Beleuchtung liegt nachts möglicherweise über dem am Tage. Allerdings ist es dem Kläger zuzumuten, lediglich ein oder zwei Lampen einzuschalten, wenn er fernsieht bzw. am Computer sitzt. Dies ist hierfür ausreichend. Berücksichtigt man den äußerst geringen Verbrauch moderner Energiesparlampen (LED), so ist der dadurch verursachte Mehrverbrauch derart marginal, dass hierfür der Stromkostenansatz im Regelbedarf vollkommen ausreichend ist. So verbraucht eine 6 Watt-LED-Lampe bei einem täglichen Einsatz von rund 8 Stunden (d.h. 3.000 Stunden pro Jahr) pro Jahr Mehrkosten von ca. 5,00 € bei einem Preis pro Kilowattstunde von 0,28 €. Bei zwei Lampen wären dies pro Jahr rund 10,00 €, mithin weniger als 0,84 € pro Monat.
Der geforderte Ansatz des Klägers ist daher kaum nachvollziehbar. Es besteht kein ungedeckter, durch 20,00 € monatlich zu deckender, erhöhter Strombedarf. Er ist daher auch nicht bei der Bedarfsberechnung anzusetzen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den Ansatz eines Essenszuschusses in Höhe von monatlich 120,00 €.
Auch diesbezüglich verweist die Kammer nach eigener Prüfung auf die aus ihrer Sicht völlig zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 26.02.2020 und im Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020.
Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
Bei dem informatorischen Schreiben der Beklagten zu 1) vom 23.12.2015 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere keine Zusicherung nach § 34 SGB X, weil es bereits am Regelungscharakter mangelt.
Bis 2018 wurde dies hälftig als Sonderbedarf nach dem Vierten Kapitel SGB XII ("Essen auf Rädern") und als Hilfe zur Pflege nach § 65 SGB XII a.F. finanziert.
Dem Kläger und seiner Frau ist es in jeder Beziehung möglich und zuzumuten, sich selbst täglich mit einer warmen Mahlzeit zu versorgen. Auch ist der Kläger mit Heirat und Zuzug seiner Frau eben gerade nicht mehr sozial isoliert und vereinsamt, so dass ein entsprechender Bedarf jedenfalls nicht mehr besteht.
Letztlich hat der Kläger dies auch in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2022 eingeräumt. Der Kläger hat sinngemäß dargelegt, dass er bzw. seine Frau täglich sich selbst mit einer warmen Mahlzeit versorgen. Er wolle lediglich dreimal im Monat mit seiner Frau und Herrn H. zum Essen gehen, als Dank und Anerkennung. Zudem sei dies für ein menschenwürdiges Dasein erforderlich. Entsprechendes hat der Kläger im Parallelverfahren S 20 SO 36/21 vorgetragen.
Nach Auffassung der Kammer zählt die Möglichkeit, einen Freund bis zu dreimal monatlich, aber auch nur einmal monatlich, zum Essen einladen zu können, weder zum Kern eines menschenwürdigen Daseins (Art. 1 GG), noch zu einem deswegen anzuerkennenden Posten innerhalb des Regelbedarfs, noch zu einem anerkennenswerten, über den Regelbedarf hinausreichenden Sonder- oder Mehrbedarf.
Bürgern mit geringen Einkommen ohne Bezug grundsichernder Leistungen ist dies ebenfalls nicht in diesem Umfang möglich, oder eben nur unter Umschichtungen.
§ 5 des Gesetzes zur Ermittlung des Regelbedarfes (RBEG) sieht aktuell in Abteilung 11 (Beherbergungs- Gaststättendienstleistungen) einen Ansatz von 11,56 € vor. Das ermöglicht aus Sicht der Kammer, zumindest alle zwei Monate, selbst zum Essen zu gehen. Will der Kläger dies öfter oder doch gelegentlich Herrn H. einladen, so könnte er theoretisch aus anderen Bedarfsansätzen umschichten, beispielsweise aus Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) mit einem monatlichen Ansatz von 42,44 €.
Im Übrigen würden die vorstehenden Überlegungen auch für die mit ihm in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft lebende und Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehende Ehefrau des Klägers gelten.
Soweit man im Übrigen diesbezüglich wie bis 31.12.2016 von einem ungedeckten pflegerischen Hilfebedarf ausgehen würde - was nach den obigen Ausführungen jedoch nicht der Fall ist - so wäre aus Sicht der Kammer der ursprünglich über § 65 SGB XII a.F. abgedeckte Anteil ab dem 01.01.2017 aus dem Pflegegeld nach Pflegegrad 2 in Höhe von 316,00 € monatlich zweckentsprechend und vorrangig zu decken gewesen, vgl. § 64a Abs. 1 Satz 2 SGB XII
Aus dem vorstehenden ergibt sich, dass kein monatlicher Essensbedarf von zusätzlich 120,00 € über den Regelbedarf hinaus besteht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine angemessene Alterssicherung seiner Ehefrau durch die Beklagte zu 1) im Rahmen von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wird erneut hingewiesen.
Ergänzend gilt:
Aus dem gesetzlichen Regelungsgefüge ergibt sich, dass es sich hierbei nicht um einen Bedarfstatbestand handelt, der im Rahmen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII abzudecken ist:
Die Ehefrau des Klägers erhält unstreitig wegen der Pflege des Klägers Leistungen von dessen Pflegekasse nach § 44 SGB XI. Zudem erhält sie selbst laufende Leistungen nach dem SGB II.
Sollten die Alterssicherung der ihn pflegenden Ehefrau des Klägers als nicht ausreichend angesehen werden, so können im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 64f Abs. 1 SGB XII die Beiträge für eine solche angemessene Alterssicherung erstattet werden, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
Hieraus ist ersichtlich, dass sich der Anspruch gegen den Träger der Hilfe zur Pflegehilfe richtet. Dies ist seit dem 01.12.2018 nicht mehr die Beklagte zu 1), sondern der Beklagte zu 2).
Für Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII ist die Beklagte zu 1) seit dem 01.12.2018 nicht mehr zuständig gemäß § 97 Abs. 1 und 3 Nr. 2 SGB XII i.V.m. Art. 82 S. 1 Nr. 2 AGSG. Die Rückübertragung der Leistungen der Hilfe zur Pflege an die Beklagte zu 1) gemäß § 1 Nr. 2 der Verordnung des Bezirks M. über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge im Regierungsbezirk M. hat zum 30.11.2018 geendet.
Die entsprechenden Verwaltungsverfahren beim Beklagten zu 2), an den die unzuständige Beklagte zu 1) die entsprechenden Anträge des Klägers weitergeleitet hat, sind noch nicht abgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren stützt der Kläger seine Begehren ausdrücklich auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.
Es handelt sich jedoch bei der Sicherstellung der angemessenen Altersvorsorge der ihn pflegenden Ehefrau eben gerade nicht um einen im Rahmen der Grundsicherung des Klägers zu deckenden, eigenen Bedarf des Klägers. Vielmehr verdeutlicht die Existenz des spezielleren § 64f SGB XII den klaren gesetzgeberischen Willen, eine angemessene Alterssicherung erforderlichenfalls über die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII sicherzustellen.
Im Rahmen ihres eigenen Leistungsbezuges nach dem SGB II wird der Aufbau oder Erhalt einer eigenen angemessenen Altersvorsorge durch die Einkommensabsetzungsbeträge nach § 11b SGB II bzw. die Vermögensabsetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II berücksichtigt.
Nicht zulässig hingegen wäre der Abzug beim Einkommen bzw. Vermögen des Klägers (vgl. BSG, 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 58/06 R; BSG 09.06.2011, Az.: B 8 SO 20/09 R; BSG, 18.03.2008, Az.: B 8/9b SO 11/06 R).
Die Sicherstellung einer angemessenen Altersvorsorge der Ehefrau stellt jedenfalls keinen Bedarf dar, der im Rahmen der Grundsicherung des Klägers in Ansatz zu bringen wäre.
Entgegen der klägerischen Auffassung ist auch nicht der Monatsbeitrag von 37,88 € für seine Sterbegeldversicherung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII von seiner Altersrente abzusetzen.
Das SG Detmold hielt in seinem Urteil vom 27.08.2013 (Az.: S 8 SO 127/12) noch eine Sterbegeldversicherung per se für unangemessen.
Ein direkter Ansatz der Monatsbeiträge als Bedarf nach § 33 SGB XII bei der Bedarfsberechnung scheitert nach dessen Absatz 2 bereits daran, dass der Kläger diese Sterbegeldversicherung unstreitig erst nach Beginn seines Grundsicherungsbezuges abgeschlossen hat.
Eine Absetzung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII als nach Grund und Höhe freiwillige Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung vom Einkommen (Altersrente) des Klägers hat ebenfalls nicht zu erfolgen.
Sonstige Beiträge zu privaten Versicherungen können nur von den Einnahmen abgezogen werden, wenn sowohl die Art der Versicherung als auch die Höhe der geschuldeten Beiträge angemessen ist. Der Begriff Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Maßgeblich ist, ob ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer vergleichbaren Lage den Abschluss einer entsprechenden Versicherung auch als sinnvoll erachtet hätte. Ergänzend erscheint es zur Ermittlung der Angemessenheit sinnvoll, vom Zweck der Vorschrift auszugehen. Die Einnahmen sollten nur um solche Aufwendungen zu mindern sein, die unvermeidbar bzw. notwendig sind oder zumindest auch den Zielen der Sozialhilfe entsprechen, weil jede Absetzung von Einnahmen mittelbar eine Erhöhung der zu gewährenden Hilfe bedeutet. Denn auch eine vermögensbildende Versicherung kann für einen Unbemittelten durchaus als sinnvoll erscheinen. Abzuwägen ist zwischen dem Umstand, dass eine Vorsorge gegen die allgemeinen Lebensrisiken als solche kaum jemals "unvernünftig" ist und auch in wirtschaftlich beengten Verhältnissen üblich sein kann, und dem Umstand, keine unnötigen finanziellen Verpflichtungen einzugehen, die nur unter Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts erfüllt werden können. Die "Angemessenheit" von Vorsorgeaufwendungen beurteilt sich somit sowohl nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden als auch danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen (vgl. Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 82 SGB XII (Stand: 01.02.2020), RdNr. 95).
Auch insoweit schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 26.02.2020 und im Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 an.
Allerdings weist die Kammer an dieser Stelle klarstellend darauf hin, dass ihr aus anderen Verfahren bekannt ist, dass die Kosten für eine einfache, würdige Bestattung nach den hier maßgebenden örtlichen Verhältnissen in N. eher bei 3.000,00 € bis 3.500,00 € liegen. Dies ändert indessen nichts an dem Umstand, dass die Sterbegeldversicherung des Klägers mit einer Versicherungssumme von 5.000,00 € unangemessen hoch ausfällt.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass - sollte die Sterbegeldversicherung entgegen der Auffassung der Kammer doch vom Einkommen des Klägers abzusetzen sein - aus der Berücksichtigung der Sterbegeldversicherungsbeiträge ebenfalls kein insgesamt ungedeckter Grundsicherungsbedarf ergeben würde.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ansatz bzw. Übernahme von monatlich 200,00 € Unterhaltszahlung an die Eltern seiner Ehefrau in Th..
Aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung übergebenen Vertragskonvolut ergibt sich, dass seine Ehefrau ihren in Th. lebenden Eltern einen Unterhalt von monatlich 3.500,00 Baht schuldet.
Daraus resultiert zunächst eine unmittelbare Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau des Klägers selbst und nicht des Klägers.
Zwar ist dieser grundsätzlich nach § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - wie auch umgekehrt seine Ehefrau ihm gegenüber - zum Unterhalt verpflichtet.
Art und Maß des wechselseitig geschuldeten Ehegattenunterhaltes bestimmen sich nach § 1360a BGB. Nach dessen Absatz 1 umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
Zum Familienunterhalt gehört nur der Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder, nicht der Aufwand für sonstige bedürftige Verwandte eines Ehegatten. Es ist weder der Kreis der Unterhaltsberechtigten erweitert worden noch aus den §§ 1360, 1360a eine Verpflichtung der Ehegatten gegeneinander zu entnehmen, für den Unterhalt bedürftiger Verwandter zu sorgen. Ein Ehegatte kann jedoch, um Unterhaltspflichten gegenüber seinen Verwandten erfüllen zu können, seinen Beitrag zum Familienunterhalt gegebenenfalls mindern, muss hierbei aber die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten nach § 1609 BGB berücksichtigen (vgl. Kroll-Ludwigs in: Erman BGB, Kommentar,
§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht, RdNr. 8).
Das wiederum bedeutet aber, dass der Kläger entgegen seiner Auffassung seiner Ehefrau nicht im Rahmen des Ehegattenunterhaltes es schuldet, deren etwaige Unterhaltsverpflichtung ihren Eltern gegenüber zu übernehmen bzw. sie hiervon freizuhalten unter Einsatz von Teilen seiner Altersrente.
Wenn der Kläger aber keinem entsprechenden familienrechtlichen Anspruch seiner Frau ausgesetzt ist, so kann sich hieraus auch kein individueller, vom Regelsatz nicht umfasster Mehrbedarf im Sinne des § 27a Abs. 4 SGB XII ergeben, der durch höhere Leistungen als die Regelsatzleistung zu decken wäre. Ein direkter Ansatz der Unterhaltszahlung als Bedarf des Klägers bei der Berechnung der Grundsicherung scheidet daher aus.
Nachdem die Ehefrau des Klägers ihrerseits Leistungen nach dem SGB II bezieht, wären die sie persönlich treffenden Unterhaltsverpflichtungen ihren Eltern gegenüber daher möglicherweise nach § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II von einem Einkommen der Ehefrau des Klägers absetzbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten. Diese Möglichkeit besteht indessen nicht, wenn sie - wie vorliegend - kein entsprechendes Einkommen hat.
Die für den Kläger im Rahmen der Grundsicherung für Einkommensabsetzungsbeträge einschlägige Vorschrift des § 82 SGB XII sieht hingegen eine solche Möglichkeit der Absetzung von Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten überhaupt nicht vor.
Bei einer wie vorliegend gemischten Bedarfsgemeinschaft können "Unterschiede bei der Einkommensanrechnung zwischen dem SGB II einer- und dem SGB XII andererseits eine Bedarfsunterdeckung nicht bewirken (so auch Marx in Estelmann, SGB II, § 5 RdNr. 41, Stand August 2020; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 21 RdNr. 67, Stand August 2019), weil sie (lediglich) Ausdruck der Differenzierungen der jeweiligen Leistungssysteme aufgrund der mit ihnen verbundenen unterschiedlichen Zwecke (vgl. zum Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R - SozR 4-3500 § 82 Nr. 12 RdNr. 24) oder der im SGB II bestehenden Massenverwaltung sind". Es ist eine vertikale Einkommensberechnung nach dem jeweiligen System vorzunehmen (vgl. BSG, 11.11.2021, Az.: B 14 AS 89/20R).
Das aber bedeutet nach Überzeugung der Kammer, dass die Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau des Klägers ihren Eltern gegenüber entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht mindernd vom klägerischen Einkommen abzusetzen ist.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Kläger in tatsächlicher Hinsicht seiner Frau für diese Zwecke tatsächlich monatlich 200,00 € bezahlt. Denn das reale Ausgabeverhalten des Klägers bestimmt weder den Umfang seines objektiven Sozialhilfebedarfs noch begründet es gesetzliche Unterhaltspflichten.
Der Aspekt, dass die Übernahme der Unterhaltszahlung von 200,00 € durch den Kläger die Pflegebereitschaft seiner erhalten oder fördern soll, ist thematisch nicht im Bereich des Vierten Kapitels SGB XII anzusiedeln, sondern allenfalls eine Frage des Siebten Kapitels SGB XII und hier nicht (mehr) Streitgegenstand. Insofern ist auf die offenen Verwaltungsverfahren zu verweisen.
Abschließend ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Kläger ab dem 01.01.2019 keinen Anspruch auf laufende Grundsicherungsleistungen gemäß dem Vierten Kapitel SGB XII nach den zutreffenden Bedarfsberechnungen in den angefochtenen Bescheiden hat. Die von ihm geltend gemachten Mehrbedarfe bzw. Absetzbeträge stehen ihm nicht zu.
Die Klage ist im noch zu entscheidenden Umfang deswegen unbegründet und daher abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 und 183 SGG.