Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Wohngeldempfänger (auch in sogenannten „Misch-Bedarfsgemeinschaften“ mit Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII) keine Einmalzahlung zum Ausgleich der mit der COVID-19 Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen nach § 144 SGB XII erhalten haben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für Mai 2021.
Der 1950 geborene Kläger bezieht eine Altersrente. Im streitigen Zeitraum betrug diese monatlich 584,45 Euro. Daneben erhält er Wohngeld (im streitigen Zeitraum 66,00 Euro, vgl. Bescheid der Wohngeldbehörde vom 23.03.2021, Bl. 765 VA).
Der Kläger lebte im streitigen Zeitraum mit seiner 1951 geborenen, inzwischen verstorbenen, Ehefrau in einer 2-Zimmer-Wohnung in K1, K2. Hierfür fielen im streitigen Zeitraum Mietkosten in Höhe von monatlich 374,00 Euro (Kaltmiete in Höhe von 221,00 Euro zzgl. Nebenkosten in Höhe von 121,00 Euro, Kabelgebühren in Höhe von 5,00 Euro sowie Heizkosten ohne Warmwasseranteile in Höhe von 27,00 Euro) an. Die Ehefrau des Klägers bezog ebenfalls eine Regelaltersente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese betrug im streitigen Zeitraum monatlich 280,06 Euro.
Die Ehefrau des Klägers erhielt aufstockend vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit Bescheid vom 19.01.2021 waren ihr Leistungen für die Zeit vom 01.02.2021 bis 30.11.2021 gewährt worden (Bl. 713 VA). Mit Änderungsbescheid vom 08.04.2021 wurden die Leistungen ab April 2021 neu berechnet. Bei der Leistungsberechnung im streitigen Zeitraum berücksichtigte die Beklagte sowohl für die Ehefrau des Klägers als auch für diesen jeweils einen monatlich Bedarf von 598,00 Euro (dieser setzte sich jeweils zusammen aus dem Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in Höhe von 401,00 Euro, einem Mehrbedarf für Warmwasserbereitung nach § 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 7 SGB XII in Höhe von 10,00 Euro sowie Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nr. 4 i.V.m. § 42a Abs. 1 und § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 SGB XII in Höhe von insgesamt 374,00 Euro, die jeweils hälftig in die Bedarfsberechnung einflossen). Dem Gesamtbedarf stand zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers in Höhe von 635,15 Euro gegenüber. Der Kläger verfügte über Einkommen aus einer Altersrente in Höhe von 584,45 Euro, Wohngeld in Höhe von 66 Euro und einer Dividende in Höhe von 0,42 Euro, zusammen also über 650,45 Euro. Hiervon waren Beiträge zur Haftpflichtversicherung (5,46 Euro) und Hausratversicherung (10,26 Euro) abzusetzen, so dass sich für den Kläger bei einem zur Verfügung stehenden Einkommen von 635,15 Euro kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII errechnete. Seiner Ehefrau wurden unter Berücksichtigung ihrer Altersrente in Höhe von 280,06 Euro sowie eines vom Kläger anrechenbaren Einkommens von 37,15 Euro Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in Höhe von 280,79 Euro gewährt.
Mit Bescheid vom 21.04.2021 wurde der Ehefrau für Mai 2021 eine Einmalzahlung zum Ausgleich der mit der COVID-19 Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen nach § 144 SGB XII gewährt (Bl. 785 VA).
Am 04.05.2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm ebenfalls für Mai 2021 eine solche Einmalzahlung zu gewähren (Bl. 787 VA). Er trug zur Begründung vor, dass er zwar anders als seine Ehefrau keine Sozialhilfe, sondern Rente und Wohngeld beziehe. Beim Wohngeld handele es sich aber ebenfalls um eine Sozialleistung. Wem - wie ihm - für den Monat Mai 2021 „Sozialgeld“ gezahlt werde, der habe auch Anspruch auf die Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Im Übrigen bilde er mit seiner Ehefrau eine Haushaltsgemeinschaft. Er sei daher von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie in gleicher Weise betroffen wie seine Ehefrau.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag des Klägers mit Bescheid vom 06.05.2021 ab (Bl. 793 VA). Gemäß § 144 SGB XII stehe die Einmalzahlung nur demjenigen zu, dem für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII gezahlt würden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Dem Kläger seien für Mai 2021 keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII gezahlt worden.
Den hiergegen vom Kläger am 10.05.2021 (Bl. 795 VA) erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2021 als unbegründet zurück (Bl. 809 VA). Sie betonte nochmals, die Einmalzahlung könne nur erhalten, wer im Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII beziehe. Wegen seines anderweitigen Einkommens habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII - und damit auch nicht auf die begehrte Einmalzahlung. Die gesetzliche Regelung des § 144 SGB XII sei eindeutig; sie, die Beklagte, sei als Organ der Exekutive daran gebunden, auch wenn man die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nachvollziehen könne.
Hiergegen hat der Kläger am 18.05.2021 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben und sein Begehren auf Gewährung einer einmaligen Zahlung in Höhe von 150,00 Euro im Mai 2021 zum Ausgleich der mit der COVID- 19 Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen seit 01.01.2021 weiterverfolgt. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, dass er als Empfänger von Wohngeld eine solche Zahlung nicht erhalten habe. Die Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegen getreten und hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das SG hat nach mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil vom 20.06.2022 abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Einmalzahlung von 150,00 Euro habe. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass als Rechtsgrundlage vorliegend allenfalls § 144 S. 1 SGB XII (i.d.F. des Gesetzes vom 10.3.2021) in Betracht komme. Nach dieser Vorschrift erhielten Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII gezahlt würden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 SGB XII ergebe, für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Diese Voraussetzungen der Norm seien vorliegend aber nicht erfüllt. Denn der Kläger habe im Mai 2021 keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gehabt. Das sehe letztlich auch der Kläger offenbar selbst so. Sein Gesamtbedarf sei durch das zu berücksichtigende Einkommen gedeckt gewesen. Im Gegensatz zum Kläger halte das Gericht die Regelung des § 144 S. 1 SGB XII auch nicht für verfassungswidrig. Den vom Kläger behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sehe das Gericht nicht. Dass der Kläger als Wohngeldbezieher keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung - anders als bei einem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII - habe, stelle zwar in der Tat eine Ungleichbehandlung dar. Hierfür gebe es aber nach Überzeugung des Gerichts eine hinreichende Rechtfertigung. Die Einmalzahlung solle dazu dienen, die Mehraufwendungen infolge der COVID-19-Pandemie mit einer einmaligen Zusatzleistung pauschal auszugleichen (BT-Drucksache 19/26542 Seite 19). Zusätzliche Aufwendungen hätten in der Pandemie viele Bürger gehabt; besonders hart hätten sie indes Bezieher von existenzsichernden Leistungen getroffen. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber die Einmalzahlung nur solchen Personen habe zukommen lassen wollen, die finanzieller Unterstützung bedürften. Das seien bei typisierender Betrachtung jene Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, also Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wohngeld diene hingegen nicht in erster Linie der Existenzsicherung, sondern der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (vgl. § 1 S. 1 Wohngeldgesetz [WoGG]). Zwar sei nicht auszuschließen, dass sich auch Bezieher von Wohngeld in beengten finanziellen Verhältnissen befänden. Dessen Bewilligung hänge aber von verschiedenen Faktoren ab; es sei daher nicht in gleicher Weise wie die genannten existenzsichernden Leistungen ein zwingender Indikator für Bedürftigkeit. Eine Einzelfallprüfung der finanziellen Verhältnisse (bei Wohngeldbeziehern) habe der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt; vielmehr sollte die Einmalzahlung so wenig verwaltungsaufwendig wie möglich erfolgen - eben anknüpfend an einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (BT-Drucksache 19/26542 Seite 19 f.). Die Berücksichtigung von Praktikabilität und Verwaltungsaufwand sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat gegen das ihm am 29.06.2022 gegen Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil zunächst mit Schreiben vom 28.07.2022, zur Post gegeben am selben Tag, am 05.08.2022 Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Mit einem weiteren Schreiben vom 30.07.2022, ebenfalls eingegangen am 05.08.2022, hat der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde begründet und im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen L 2 SO 2241/22 NZB geführt worden.
Der Senat hat mit Beschluss vom 31.08.2022 die Berufung unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 67 SGG) zugelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat diese ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 144 SGB XII nicht erfüllt seien. Auch wenn diese Regelung möglicherweise verfassungswidrig sei, könne man sich über deren Wortlaut nicht hinwegsetzen. Ergänzend hat die Beklagtenvertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.06.2023 auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass ihr keine weiteren Rechtsstreitigkeiten zur Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie bei sog. „gemischten“ Bedarfsgemeinschaften beim Beklagten bekannt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Der Senat hat mit Beschluss vom 31.08.2022 die Berufung unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zugelassen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist die allein die Gewährung einer Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Höhe von 150,00 Euro für Mai 2021. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung begehrt der Kläger nicht.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das SG hat zutreffend unter Darstellung der hier maßgeblichen gesetzlichen Normen (§ 144 Satz 1 SGB XII) in nicht zu beanstandender Weise einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie verneint. Hierauf nimmt der Senat Bezug und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass auch nach Überzeugung des Senats die Anspruchsvoraussetzungen des § 144 SGB XII vorliegend nicht erfüllt sind. Der Kläger hat im Mai 2021 keine Leistungen nach dem nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, da er seinen Bedarf aus der Altersrente und dem Wohngeld decken konnte, bezogen. Die Berechnungen der Beklagten im Bescheid der Beklagten vom 19.01.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08.04.2021 sind nicht zu beanstanden, was der Kläger selbst letztlich auch nicht tut. Voraussetzung des Leistungsanspruchs nach § 144 Satz 1 SGB XII ist aber zumindest ein bestehender Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel für den Monat Mai 2021 (vgl. hierzu ausführlich Urteil des Senats vom 09.11.2022 - L 2 SO 1183/22 -, juris, Rn. 22 - 23).
Weiter ist auch der Senat, wie bereits das SG, nicht davon überzeugt, dass dadurch, dass Bezieher von Wohngeld, auch wenn sie wie im vorliegenden Fall in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Grundsicherungsempfänger nach dem SGB XII leben, keine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 Euro aus Anlass der COVID-19-Pandemie erhalten, kein Verstoß gegen Artikel 3 GG zu sehen.
Artikel 3 Abs. 1 GG bestimmt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für Belastungen und Begünstigungen. Art 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Sie bedarf aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr.; vgl. nur Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 07.04.2022 - 1 BvL 3/18 - juris, Rn. 239 m.w.N.). Die Grenzen für den Gesetzgeber reichen dabei vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen, wobei eine strenge Bindung des Gesetzgebers insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind oder die sich denen des Art 3 Abs. 3 GG annähern. Umgekehrt erweitern sich die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz" insbesondere im Bereich der leistenden Massenverwaltung (vgl. zu allem ausführlich Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R - juris, Rn. 51 m.w.N. aus der Rspr des BVerfG).
Ein solcher Fall der Typisierung im Bereich der Massenverwaltung mit entsprechend größerem Gestaltungsspielraum liegt hier vor. Für die Ungleichbehandlung liegen rechtfertigende Sachgründe vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte - worauf bereits auch das SG hingewiesen hat - die Einmalzahlung so wenig verwaltungsaufwendig wie möglich erfolgen – eben anknüpfend an einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (BT-Drucksache 19/26542 Seite 19 f.), um die Mehraufwendungen infolge der COVID-19-Pandemie mit einer einmaligen Zusatzleistung ausgleichen. Die Leistung sollte möglichst schnell solchen Personen zukommen, die bereits existenzsichernde Leistungen beziehen ohne eine (weitere) Einzelfallprüfung der Hilfebedürftigkeit durchzuführen. Es mag zwar sein, dass auch Bezieher von Wohngeld in schwierigen finanziellen Verhältnissen leben. Letztlich kann die gesetzliche Regelung - wie wohl auch im vorliegenden Fall - zwar dazu führen, dass bei gleicher Bedarfs- und Einkommenslage in den unterschiedlichen Haushaltstypen ein Anspruch auf die Einmalzahlung entweder nur bei einem oder bei beiden Partnern entsteht. Rechtspolitisch mag dieses Ergebnis zwar vielleicht bedenkenwert sein. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ist darin aber nicht zu sehen (Parallelvorschrift im SGB II Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 70 [Stand: 30.05.2022], Rn. 15.4). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligung von Wohngeld an andere Voraussetzungen geknüpft ist und in erster Linie der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (vgl. § 1 S. 1 WoGG) ist. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber Beziehern von Wohngeld keine Einmalzahlung zukommen lassen wollte. Er war nämlich nicht verfassungsrechtlich gezwungen gewesen, die existenzsichernden Leistungen vorübergehend auszubauen, anstatt sozialpolitisch mit einer zusätzlichen Leistung (für bestimmte Personengruppen) auf die aktuellen besonderen Herausforderungen zu reagieren (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 144 SGB XII, Rn. 15 [Stand: 30.05.2022], zumal die Leistung keine originär existenzsichernde Funktion hat (zur Parallelvorschrift im SGB II Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 70 1. Überarbeitung [Stand: 30.05.2022], Rn. 15.4).
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor (§ 160 SGG).