1. Das den Angehörigen der Nationalen Volksarmee der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
2. Die den Angehörigen der Nationalen Volksarmee der DDR gezahlten Zuschläge im diensthabenden System (DHS-Zuschläge) sind als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellungsfähig.
Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee - ehemalige DDR - Berücksichtigung von Verpflegungsgeld sowie von Zuschlägen im diensthabenden System (DHS-Zuschläge) als Arbeitsentgelt
- Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 20. April 2023 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 18. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2020, verurteilt, den Überführungsbescheid vom 20. Februar 2002 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1987 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Zuschläge im diensthabenden System (DHS-Zuschläge) im Rahmen der bereits festgestellten Sonderversorgungszeiten der Angehörigen der NVA der DDR wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1987 |
630,00 Mark |
1988 |
840,00 Mark |
1989 |
280,00 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
- Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Zwanzigstel.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (NVA) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Form der Einbeziehung von Verpflegungsgeld für die Jahre 1971 bis 1990 sowie von Zuschlägen im diensthabenden System (DHS-Zuschläge) für die Jahre 1971 bis 1990 festzustellen.
Der 1952 geborene Kläger leistete vom 3. Mai 1971 bis 31. Mai 1971 seinen Grundwehrdienst bei der NVA der DDR ab und war vom 3. Mai 1982 bis 25. August 1983 als Produktionsarbeiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Z.... beschäftigt. Er stand im Zeitraum vom 1. Juni 1971 bis 29. April 1982 und vom 1. September 1983 bis 15. Dezember 1990 jeweils als Berufssoldat (zu DDR-Zeiten zuletzt bis 2. Oktober 1990 im Dienstrang eines Stabsfähnrichs) in einem Dienstverhältnis zur NVA der DDR bzw. (ab 3. Oktober 1990) zur Bundeswehr (zuletzt im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels). Er erhielt neben seiner Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge; unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen sowie von DHS-Zuschlägen.
Mit Überführungsbescheid vom 20. Februar 2002 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juni 1971 bis 29. April 1982 und vom 1. September 1983 bis 15. Dezember 1990 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der NVA (Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte (Besoldung für den Dienstgrad, die Dienststellung und das Dienstalter sowie Wohnungsgeld) fest, ohne das Verpflegungsgeld und andere Zuschläge zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2018 und 6. November 2018 begehrte der Kläger im Wege des Überprüfungsverfahrens die Feststellung weiterer Entgelte in Form von Verpflegungsgeld (in Höhe von 135,00 Mark monatlich), Wohnungsgeld (in Höhe von 35,00 Mark monatlich) und DHS-Zuschlägen (in Höhe von 70,00 Mark monatlich) während seiner Dienstzeiten bei der NVA.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2020 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2020 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, weitere dem Kläger während des Sonderversorgungszeitraums zugeflossene Zahlungen, wie das begehrte Verpflegungsgeld und die DHS-Zuschläge, seien nicht überführungsrelevant und hätten keinen Lohncharakter gehabt, weil sie außerhalb der Besoldungsordnung der NVA gewährt worden seien. Das Wohnungsgeld sei bereits im Entgeltbescheid vom 20. Februar 2002 (soweit es sich aus den Besoldungsstammkarten ergäbe) berücksichtigt worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 28. Mai 2020 Klage zum Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 35 R 561/20) und begehrte weiterhin die rückwirkende Neufeststellung der Entgelte im Sonderversorgungszeitraum in Form von Verpflegungsgeld (in Höhe von 135,00 Mark monatlich), Wohnungsgeld (in Höhe von 35,00 Mark monatlich) und DHS-Zuschlägen (in Höhe von 70,00 Mark monatlich) während seiner Dienstzeiten bei der NVA
Die Klage hat das Sozialgericht Dresden – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 3. März 2021 – mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2023 (im Verfahren S 26 R 561/20) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Wohnungsgeld sei von der Beklagten bereits im Entgeltbescheid vom 20. Februar 2002 berücksichtigt worden. Verpflegungsgeld und DHS-Zuschläge seien kein Arbeitsentgelt, und damit nicht überführungsrelevant, gewesen, da diese Zahlungen keine Entlohnung für geleistete Arbeit, sondern Zuwendungen mit betriebsfunktionaler Zielsetzung gewesen seien.
Gegen den – ihm – am 24. April 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. April 2023 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Feststellung höherer Entgelte nur noch im Hinblick auf die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und DHS-Zuschlägen weiterverfolgt. Es handele sich bei beiden Zuwendungszahlungen um Arbeitsentgelt. Denn Arbeitsentgelt seien alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet worden seien und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt worden seien. Die Zahlungen seien aus seinen Besoldungsstammkarten ersichtlich. Das Sozialgericht habe die gültigen Bundesgesetze nicht angewandt.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 20. April 2023 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 18. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2020, zu verurteilen, den Überführungsbescheid vom 20. Februar 2002 abzuändern und weitere Arbeitsentgelte in Form von Verpflegungsgeld für die Jahre 1971 bis 1990 sowie von Zuschlägen für das diensthabende System (DHS-Zuschläge) für die Jahre 1971 bis 1990 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 23. Mai 2023 (Kläger) und vom 16. Juni 2023 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Einzelrichter erklärt. Mit Schriftsätzen vom 28. Juni 2023 (Kläger) und vom 10. Juli 2023 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Vorsitzenden (als berichterstattenden [konsentierten] Einzelrichter) durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II.
Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist zu einem geringfügigen Teil (nämlich im Hinblick auf die begehrte Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form der DHS-Zuschläge im Zeitraum vom 1. April 1987 bis 30. April 1989 in Höhe von jeweils 70,00 Mark monatlich) begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage insoweit zu Unrecht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 20. April 2023 abgewiesen hat. Im Übrigen ist die Berufung (nämlich im Hinblick auf die begehrte Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form von Verpflegungsgeld im Zeitraum von 1971 bis 1990 sowie weiterer DHS-Zuschläge außerhalb des Zeitraums vom 1. April 1987 bis 30. April 1989) unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage insoweit zu Recht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 20. April 2023 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2020 (§ 95 SGG) ist rechtswidrig, weil mit dem Überführungsbescheid (von der Beklagten bezeichnet als Entgeltbescheid) vom 20. Februar 2002 das Recht teilweise unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von ihm im Sonderversorgungszeitraum zugeflossenen DHS-Zuschlägen im Zeitraum vom 1. April 1987 bis 30. April 1989 in Höhe von jeweils 70,00 Mark monatlich. Er hat allerdings keinen Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von Verpflegungsgeld im Zeitraum von Juni 1971 bis Dezember 1990 sowie in Form von DHS-Zuschlägen im Zeitraum außerhalb vom 1. April 1987 bis 30. April 1989 im Rahmen der bereits anerkannten (bestandskräftig festgestellten) Beschäftigungszeiten zur Sonderversorgung der Angehörigen der NVA der DDR (Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG).
1.
Zur Klarstellung des streitgegenständlichen Begehrens des Klägers im Berufungsverfahren wird ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen:
Aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung des Berufungsbegehrens durch den Kläger mit Schriftsatz vom 9. Mai 2023 ist sein Begehren – und damit der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens – lediglich noch gerichtet auf die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und DHS-Zuschlägen. Die Berücksichtigung von Wohnungsgeld ist im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlich, weil der Kläger diesbezüglich – offenbar nach den wiederholten ausdrücklichen Darlegungen sowohl durch die Beklagte (bereits im Überprüfungsablehnungsbescheid vom 18. Februar 2020 sowie in den Schriftsätzen im Klageverfahren vom 1. Juli 2020, vom 23. September 2020 und vom 16. Dezember 2020) als auch durch das Sozialgericht Dresden (im gerichtlichen Schreiben vom 14. Januar 2021 und im Gerichtsbescheid vom 20. April 2023) – sein Begehren nicht mehr vorbringt und offensichtlich verstanden hat, dass das (in den Besoldungsstammkarten nachgewiesene) Wohnungsgeld bereits in die Entgeltfeststellungen im Überführungsbescheid vom 20. Februar 2002 eingeflossen ist, sodass für eine nochmalige (gerichtlich begehrte) Feststellung desselben Entgeltbestandteils weder ein (objektives) Rechtsschutzbedürfnis, noch ein (subjektives) Rechtsschutzinteresse) besteht. Insoweit (also hinsichtlich der Entgeltfeststellungen wegen des vom Kläger bezogenen Wohnungsgeldes) ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 20. April 2023 bereits rechtskräftig geworden (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Ausgehend davon, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt (weder im Überprüfungsverfahren, noch im Widerspruchsverfahren, noch im Klageverfahren, noch im Berufungsverfahren) seine Begehren zeitraumbezogen präzisiert hat und stets auf seine Dienstzeiten als Berufssoldat vom 1. Juni 1971 bis 29. April 1982 und vom 1. September 1983 bis 15. Dezember 1990 bzw. (noch pauschaler und unzutreffend) vom 3. Mai 1971 bis 15. Dezember 1990 verwies, ist davon auszugehen (§ 123 SGG), dass der Kläger die begehrten weiteren Arbeitsentgelte jeweils für seine gesamten Dienstzeiten festgestellt wissen will, ohne danach zu differenzieren, in welchen konkreten Zeiträumen sich derartige Zuwendungen überhaupt anhand seiner Besoldungsstammkarten nachweisen lassen. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht das Begehren nach Feststellung von weiterem Arbeitsentgelt in Form von DHS-Zuschlägen auch auf den gesamten Dienstzeitraum erstreckt, unabhängig davon, dass der Kläger diese Zuschläge erst ab 1. April 1987 gezahlt erhielt und diese Zahlung ab dem 1. Mai 1989 eingestellt wurde.
2.
Die vom Kläger im Wege der Kombination (§ 56 SGG) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3 SGG) geltend gemachten Klagebegehren, die Ablehnungsentscheidung im Überprüfungsablehnungsbescheid vom 18. Februar 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2020 (§ 95 SGG) aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 SGB X) zur Feststellung des Höchstbetrags der Arbeitsentgelte des Klägers im Überführungsbescheid vom 20. Februar 2002 teilweise zurückzunehmen und anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen festzusetzen, sind nur hinsichtlich der begehrten Feststellung weiteren Arbeitsentgelts in Form von DHS-Zuschlägen im Zeitraum vom 1. April 1987 bis 30. April 1989 begründet; hinsichtlich der begehrten Feststellung weiteren Arbeitsentgelts in Form des Verpflegungsgeldes für die Jahre 1971 bis 1990 sowie in Form von DHS-Zuschlägen außerhalb des Zeitraums vom 1. April 1987 bis 30. April 1989 sind die Klagebegehren hingegen unbegründet. Es besteht nur ein teilweiser Neufeststellungsanspruch des Klägers.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nur teilweise vor, denn der Überführungsbescheid vom 20. Februar 2002 ist nur teilweise rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von weiteren Entgelten im Rahmen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1, 5 und 8 AAÜG.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA der DDR (Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG) zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Überführungsbescheid vom 20. Februar 2002 die Anwendbarkeit des AAÜG (§ 1 AAÜG), Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG (§ 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die vom Kläger mit der Berufung begehrten Geldzuflüsse in Form von DHS-Zuschlägen im Zeitraum vom 1. April 1987 bis 30. April 1989 hat die Beklagte zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die vom Kläger mit der Berufung begehrten Geldzuflüsse in Form von Verpflegungsgeld für die Jahre 1971 bis 1990 sowie in Form von DHS-Zuschlägen außerhalb des Zeitraums vom 1. April 1987 bis 30. April 1989 hat die Beklagte jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
3.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 5/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 30; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 6/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 7/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 8/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, RdNr. 27 [Stand: Februar 2016]).
Die bundesrechtliche Qualifizierung des vom Kläger für den Zeitraum von 1971 bis 1990 (als an ihn gezahlt) begehrten Verpflegungsgeldes (dazu nachfolgend unter a) als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist ausgeschlossen, weil diese Zahlungen nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Verpflegungsgeldzahlungen lediglich um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich ganz überwiegend als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen. Bei den vom Kläger (als an ihn gezahlt) begehrten DHS-Zuschlägen (dazu nachfolgend unter b) handelt es sich hingegen nach der vorzunehmenden bundesrechtlichen Qualifizierung um Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil diese Zahlungen aus der Beschäftigung erzielt wurden und Gegenleistungen für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen, die nach bundesrepublikanischem Steuerrecht am 1. August 1991 auch nicht steuerfrei waren. Nachweisbare Zuflüsse dieses Entgeltbestandteils lassen sich den Besoldungsstammkarten des Klägers allerdings lediglich für den Zeitraum vom 1. April 1987 bis 30. April 1989 entnehmen.
a)
Die an den Kläger (teilweise) ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten ihm tatsächlich auch (teilweise) zugeflossenen Verpflegungsgelder beruhten – bezogen auf den im vorliegenden Fall ausschließlich zu berücksichtigenden streitgegenständlichen Zeitraum (1971 bis 1990) – nicht auf den maßgeblichen Besoldungsverordnungen der NVA oder Besoldungsordnungen der NVA. Denn
- die im Zeitraum vom 25. Januar 1962 bis 31. Dezember 1982 geltende "Verordnung über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Dienstes in der Nationalen Volksarmee (Besoldungsverordnung der NVA)" vom 24. Januar 1962 (DDR-GBl. 1962, II, Nr. 7, S. 49) in der Fassung der "Durchführungsbestimmung (Besoldungsordnung der NVA)" vom 7. April 1962 sowie
- die im Zeitraum vom 1. Mai 1982 (bezogen auf die Besoldungsverordnung der NVA) bzw. vom 1. Januar 1983 (bezogen auf die Besoldungsordnung der NVA) bis 2. Oktober 1990 geltende "Verordnung über die finanzielle Versorgung während des Wehrdienstes (Besoldungsverordnung der NVA)" vom 25. März 1982 (DDR-GBl. 1982, I, Nr. 12, S. 253) in der Fassung der "Ordnung Nr. 005/9/001 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Besoldung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Besoldungsordnung der NVA)" vom 12. Oktober 1982
enthielten keinerlei Bestimmungen zur Zahlungen von Verpflegungsgeld. Die Besoldung als Vergütung für geleisteten Dienst setzte sich vielmehr zusammen aus:
- Wehrsold, Leistungszuschlägen und Übergangsgeld (für Grund- und Reservistenwehrdienstleistende),
- Dienstbezügen (als Vergütungen für die Dienstgrade, die Dienststellung sowie das Dienstalter), Zulagen, Unterhaltszuschüssen, Erschwerniszuschlägen und Wohnungsgeld (für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten).
Mit dieser Besoldung wurden alle Ansprüche auf finanzielle Versorgung, die sich aus dem Dienstverhältnis ergaben, abgegolten (Nr. 101 Ziff. 4 Abs. 1 der Besoldungsordnung der NVA der DDR vom 7. April 1962 sowie Nr. 101 Ziff. 6 der Besoldungsordnung der NVA der DDR vom 12. Oktober 1982).
Die Zahlung von Verpflegungsgeld an Angehörige der NVA war vielmehr in den Verpflegungsordnungen geregelt. Insoweit galten – bezogen auf den im vorliegenden Fall ausschließlich zu berücksichtigenden streitgegenständlichen Zeitraum (1971 bis 1990) – folgende Bestimmungen:
- im Zeitraum vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1971 der "Befehl Nr. 114/65 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Verpflegung der Armeeangehörigen und Reservisten für die Dauer des aktiven bzw. Reservistenwehrdienstes" vom 5. November 1965,
- im Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1977 die "Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Verpflegung in der Nationalen Volksarmee – Verpflegungsordnung –" vom 15. April 1971,
- im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1985 die "Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Verpflegung in der Nationalen Volksarmee und den Grenztruppen der DDR – Verpflegungsordnung –" vom 14. Dezember 1977,
- im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 die "Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Verpflegung in der Nationalen Volksarmee und den Grenztruppen der DDR – Verpflegungsordnung –" vom 29. Oktober 1985 sowie
- im Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 2. Oktober 1990 die "Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpflegung in der Nationalen Volksarmee – Verpflegungsordnung –" vom 24. Juni 1990.
In sämtlichen Verpflegungsordnungen wurde bestimmt, dass die Verpflegung der Armeeangehörigen und Reservisten im Wehrdienst nach festgelegten Verpflegungsnormen erfolgte, die sich nach unterschiedlichen Grundnormen und Zulagen richtete. Die Verpflegung nach den festgelegten Verpflegungsnormen erfolgte dabei
- durch Teilnahme an der Truppenverpflegung oder
- durch Empfang von Verpflegungsgeld für Selbstversorger (Selbstverpflegung).
In der Präambel des "Befehl[s] Nr. 114/65 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Verpflegung der Armeeangehörigen und Reservisten für die Dauer des aktiven bzw. Reservistenwehrdienstes" vom 5. November 1965 wurde ausgeführt, dass
- die Gefechtsausbildung und die ständige Erhöhung der Gefechtsbereitschaft der NVA von allen Armeeangehörigen einen ausgezeichneten Gesundheitszustand und eine große physische Leistungsfähigkeit erforderten,
- dazu die Verpflegungsversorgung auf die militärischen Erfordernisse auszurichten war, wobei die neuesten ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisse zu berücksichtigen waren,
- durch die im Befehl festgelegten Bestimmungen über die Verpflegungsversorgung den Bedingungen der allgemeinen Wehrpflicht, der Entwicklung der demokratischen Gesetzlichkeit, der hohe Forderungen stellenden Gefechtsausbildung und den Möglichkeiten der Volkswirtschaft der DDR entsprochen wurde.
In der Präambel der "Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Verpflegung in der Nationalen Volksarmee – Verpflegungsordnung –" vom 15. April 1971 wurde ausgeführt, dass die Verpflegungsordnung "zur ständigen Gewährleistung einer optimalen Verpflegung im Interesse der Erhaltung und Entwicklung einer hohen physischen Leistungsfähigkeit der Angehörigen der NVA" erlassen wurde.
Hinsichtlich der Teilnahme an der Truppenverpflegung galten gemäß Abschnitt I. Nr. 2 des "Befehl[s] Nr. 114/65 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Verpflegung der Armeeangehörigen und Reservisten für die Dauer des aktiven bzw. Reservistenwehrdienstes" vom 5. November 1965 folgende Bestimmungen:
- Bei der Teilnahme an der Truppenverpflegung erhielten die Armeeangehörigen zubereitete Warm- und Kaltverpflegung entsprechend den zustehenden Verpflegungsnormen.
- Die Vor- und Zubereitung der Lebensmittel sowie die Ausgabe der Speisen erfolgten in den Truppenküchen und in Küchen von Einrichtungen der NVA nach bestätigten Speiseplänen.
- Die von den Küchen verausgabte Kost musste vollwertig, sättigend, schmackhaft und abwechslungsreich sein.
- Die Truppenverpflegung hatte in der Regel aus mindestens drei und in Übereinstimmung mit dem Dienstablauf vier Tagesmahlzeiten mit folgender Kalorienverteilung zu bestehen:
|
drei Tagesmahlzeiten |
vier Tagesmahlzeiten |
1. Frühstück |
30-40 kcal. % |
20-25 kcal. % |
2. Frühstück |
|
10-15 kcal. % |
Mittagessen |
25-30 kcal. % |
25-30 kcal. % |
Abendessen |
25-30 kcal. % |
25-30 kcal. % |
- Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen und gesunden Truppenverpflegung waren Speisepläne auf der Grundlage der materiellen Richtwerte und finanziellen Sätze gemäß entsprechender Übersichtstabellen aufzustellen.
- Die Gesunderhaltung der Armeeangehörigen war durch einen kontinuierlichen Verbrauch von Schutznahrungsmitteln, wie Gemüse, Obst, Milch, Käse, u.a. zu unterstützen. Der Verbrauch dieser Lebensmittel war im Rahmen der Pläne maximal sicherzustellen.
- Zur Erfüllung von Aufgaben der Gefechtsausbildung konnte die Truppenverpflegung auch in abgepackten Portionen, als Marschverpflegung oder in kombinierter Form ausgegeben werden.
- Zur Teilnahme an der Truppenverpflegung außerhalb der Stammdienststelle waren Armeeangehörige nur bei Vorlage einer Vergleichsmitteilung bzw. gegen Bezahlung berechtigt.
Hinsichtlich der Selbstverpflegung durch Empfang von Verpflegungsgeld galten gemäß Abschnitt I. Nr. 3 des "Befehl[s] Nr. 114/65 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Verpflegung der Armeeangehörigen und Reservisten für die Dauer des aktiven bzw. Reservistenwehrdienstes" vom 5. November 1965 folgende Bestimmungen:
- Als Verpflegungsgeld wurde der festgelegte finanzielle Betrag bezeichnet, der an die Armeeangehörigen zur Auszahlung gelangte, wenn die Teilnahme an der Truppenverpflegung nicht erfolgte.
- Die Genehmigung zur Selbstverpflegung konnte durch die Kommandeure der Truppenteile und Leiter der Dienststellen nur erteilt werden für:
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, bei denen ohne Beeinträchtigung der Dienstdurchführung die Gewähr einer regelmäßigen Esseneinnahme bestand,
- Armeeangehörige für die Dauer des Urlaubs,
- Armeeangehörige, die außerhalb ihres Dienstortes kommandiert wurden und keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Truppenverpflegung hatten.
- Armeeangehörige, die während des aktiven Wehrdienstes zum Studium an zivile Hoch- und Fachschulen delegiert wurden, erhielten Verpflegungsgeld nach der Grundnorm 110 (also in Höhe von 3,75 Mark täglich).
- An Offiziersschüler der NVA, die an Militärakademien anderer sozialistischer Staaten studierten, sowie an Angehörige der Militär-Auslandsvertretungen wurde bei Urlaub und dienstlichem Aufenthalt in der DDR Verpflegungsgeld nach der Grundnorm 110 gezahlt. Wurde bei dienstlichem Aufenthalt in der DDR an der Truppenverpflegung ohne Bezahlung teilgenommen, entfiel die Zahlung von Verpflegungsgeld.
- Verpflegungsgeld war nicht zu zahlen an:
- Armeeangehörige, die außerhalb der NVA ohne Bezahlung in die Gemeinschaftsverpflegung aufgenommen wurden (z.B. in medizinischen Einrichtungen anderer bewaffneter Organe oder des zivilen Sektors, in Heimen der Sozialversicherung) und bei Dienstreisen in das Ausland,
- Armeeangehörige, die als Begleiter oder Kraftfahrer für ausländische Militärdelegationen eingesetzt wurden und kostenlose Verpflegung erhielten,
- Offiziershörer der NVA, die an Militärakademien anderer sozialistischer Staaten studierten sowie Angehörige der Militär-Auslandsvertretungen während der Dauer des Auslandsaufenthaltes.
Hinsichtlich der Truppenverpflegung galten gemäß Abschnitt A. II. Nr. 4 der "Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Verpflegung in der Nationalen Volksarmee – Verpflegungsordnung –" vom 15. April 1971 folgende Bestimmungen:
- Die Truppenverpflegung war eine Form der Verpflegung, bei der die Armeeangehörigen zubereitete Warm- und Kaltverpflegung nach festgelegten Grundnormen erhielten.
- Die Truppenverpflegung war auf mindestens drei Tagesmahlzeiten aufzuteilen.
- Bei Versetzungen, Kommandierungen und Transporten außerhalb des Standortes konnte bei Notwendigkeit die Truppenverpflegung in Form von Marschverpflegung (nur als Kaltverpflegung) ausgegeben werden, jedoch nicht länger als für drei aufeinanderfolgende Tage.
- Für die Zubereitung der Truppenverpflegung waren bestätigte Speisepläne die Grundlage. Die Truppenverpflegung hatte vollwertig, sättigend, schmackhaft und abwechslungsreich zu sein.
Hinsichtlich der Selbstverpflegung galten gemäß Abschnitt A. II. Nr. 5 der "Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Verpflegung in der Nationalen Volksarmee – Verpflegungsordnung –" vom 15. April 1971 folgende Bestimmungen:
- Die Selbstverpflegung war eine Form der Verpflegung, bei der anstelle der Truppenverpflegung die festgelegte finanzielle Norm als Verpflegungsgeld an die Armeeangehörigen ausgezahlt wurde.
- Die Genehmigung zur Selbstverpflegung konnte durch die Kommandeure der Truppenteile bzw. Leiter der Dienststellen nur erteilt werden für:
- Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie Reservisten im Reservistenwehrdienst, wenn ohne Beeinträchtigung der Dienstdurchführung die Gewähr einer regelmäßigen Esseneinnahme bestand (traf nicht für das fliegende Personal der LSK/LV zu),
- Berufssoldaten, die zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen zeitweilig bei Stäben der befreundeten Armeen eingesetzt waren,
- Berufssoldaten für die Dauer des Urlaubs (einschließlich des fliegenden Personals der LSK/LV),
- Armeeangehörige, die außerhalb ihres Dienstortes kommandiert wurden und keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Truppenverpflegung hatten,
- Soldaten auf Zeit bzw. Soldaten im Grundwehrdienst bei Ausgang an Sonn- und Feiertagen.
- Armeeangehörige, die während des aktiven Wehrdienstes zum Studium an zivile Hoch- und Fachschulen delegiert wurden, erhielten Verpflegungsgeld nach der Grundnorm 110 (also in Höhe von 4,00 Mark täglich).
- Offiziersschüler der NVA, die an Militärakademien anderer sozialistischer Staaten studierten, sowie Angehörige der Militärauslandsvertretungen erhielten bei Urlaub und dienstlichem Aufenthalt in der DDR Verpflegungsgeld nach der Grundnorm 110.
- Verpflegungsgeld war nicht zu zahlen an:
- Armeeangehörige, die außerhalb der NVA ohne Bezahlung in die Gemeinschaftsverpflegung aufgenommen wurden (medizinische Einrichtungen anderer bewaffneter Organe oder des zivilen Sektors, Heimen der Sozialversicherung, u.a.),
- Armeeangehörige, bei Dienstreisen in das Ausland,
- Armeeangehörige, die als Begleiter oder Kraftfahrer für ausländische Militärdelegationen eingesetzt wurden und kostenlose Verpflegung erhielten,
- Offiziershörer der NVA, die an Militärakademien anderer sozialistischer Staaten studierten, während der Dauer des Auslandsaufenthaltes,
- Angehörige der Militärauslandsvertretungen, während der Dauer des Auslandsaufenthaltes.
Hinsichtlich der Truppenverpflegung galten gemäß Abschnitt A. II. Nr. 4 der "Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Verpflegung in der Nationalen Volksarmee und den Grenztruppen der DDR – Verpflegungsordnung –" vom 14. Dezember 1977 folgende Bestimmungen:
- Die Truppenverpflegung war eine Form der Verpflegung, bei der die Armeeangehörigen zubereitete Warm- und Kaltverpflegung nach festgelegten Verpflegungsnormen erhielten.
- Die Truppenverpflegung war für die Grundnormen auf mindestens drei und bei Anwendung einer Zulage in der Regel auf vier Tagesmahlzeiten aufzuteilen.
- Die Zubereitung und Ausgabe der Truppenverpflegung hatte auf der Grundlage von Speiseplänen zu erfolgen, die vom Kommandeur/Leiter zu bestätigen waren. Die Truppenverpflegung hatte vollwertig, sättigend, schmackhaft und abwechslungsreich zu sein.
- Die Einnahme der Mahlzeiten der Truppenverpflegung hatte unter Garnisonsbedingungen grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Speisesälen zu erfolgen.
- Bei Versetzungen, Kommandierungen und Transporten außerhalb des Standortes konnte bei Notwendigkeit die Truppenverpflegung in Form von Marschverpflegung (Kaltverpflegung) entsprechend der Empfangsberechtigung ausgegeben werden.
- Für nicht in Anspruch genommene Mahlzeiten der Truppenverpflegung bestand kein Anspruch auf materiellen oder finanziellen Ausgleich. Ausgenommen davon war nur die Abrechnung von Abschnitten der Essenkarte Kraftfahrer/fliegendes Personal für den laufenden Monat.
Hinsichtlich der Selbstverpflegung galten gemäß Abschnitt A. II. Nr. 5 der "Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Verpflegung in der Nationalen Volksarmee und den Grenztruppen der DDR – Verpflegungsordnung –" vom 14. Dezember 1977 folgende Bestimmungen:
- Bei Selbstverpflegung erhielten die Armeeangehörigen die zustehende finanzielle Norm als Verpflegungsgeld ausgezahlt.
- Zur ständigen Selbstverpflegung waren nur Offiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere berechtigt. Davon ausgenommen waren
- Angehörige des fliegenden Personals und fliegenden Begleitpersonals; wobei diese nur bei Urlaub, dienstfreien Tagen, an Sonn- und Feiertagen ohne fliegerische Ausbildung und bei Flügen außerhalb des Versorgungsbereichs der NVA und der Grenztruppen der DDR innerhalb des Territoriums der DDR zur Selbstverpflegung berechtigt waren;
- Gefechtsbesatzungen der Führungsstellen in Spezialbauten, Besatzungen der funktechnischen und nachrichtentechnischen Truppen, während der Dienstdurchführung.
- Bei Gewährung von Urlaub bzw. ganztägigem Ausgang an Sonn- und Feiertagen waren auch Unteroffiziere und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten im Grundwehrdienst berechtigt, Verpflegungsgeld in Anspruch zu nehmen.
- Verpflegungsgeld nach der Grundnorm 110 (also in Höhe von 4,50 Mark täglich) erhielten auch
- Armeeangehörige, die während des aktiven Wehrdienstes zum Studium an zivile Hoch- und Fachschulen bzw. zum Hochschulreifelehrgang oder Produktionspraktikum delegiert wurden,
- weibliche Armeeangehörige, denen auf Antrag nach der Geburt eines Kindes im Anschluss an den Wochenurlaub Dienstbefreiung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes gewährt wurde.
- Ständige Selbstverpfleger hatten das Recht, an der Verpflegung gegen Bezahlung in den Truppenküchen teilzunehmen.
- Verpflegungsgeld war nicht zu zahlen an:
- Armeeangehörige, die außerhalb der NVA und der Grenztruppen der DDR ohne Bezahlung in die Gemeinschaftsverpflegung aufgenommen wurden (medizinische Einrichtungen anderer Schutz- und Sicherheitsorgane oder des zivilen Gesundheitswesens, Heime der Sozialversicherung u.a.),
- Armeeangehörige bei Dienstreisen in das Ausland,
- Armeeangehörige, die als Begleiter oder Kraftfahrer für ausländische Militärdelegationen eingesetzt wurden und kostenlose Verpflegung erhielten,
- Armeeangehörige, die an militärischen und zivilen Lehr- bzw. Bildungseinrichtungen anderer sozialistischer Staaten studierten, während der Dauer des Auslandsaufenthaltes,
- Angehörige der Militärauslandsvertretungen, während der Dauer des Auslandsaufenthaltes.
Hinsichtlich der Truppenverpflegung galten gemäß Abschnitt A. II. Nr. 4 der "Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Verpflegung in der Nationalen Volksarmee und den Grenztruppen der DDR – Verpflegungsordnung –" vom 29. Oktober 1985 folgende Bestimmungen:
- Bei Teilnahme an der Truppenverpflegung erhielten die Armeeangehörigen zubereitete Warm- und Kaltverpflegung nach den festgelegten Verpflegungsnormen.
- Die Truppenverpflegung war für die Grundnormen auf mindestens drei und bei Anwendung einer Zulage in der Regel auf vier Tagesmahlzeiten aufzuteilen.
- Die Zubereitung und Ausgabe der Truppenverpflegung hatte auf der Grundlage von Speiseplänen zu erfolgen, die vom Kommandeur/Leiter zu bestätigen waren. Die Truppenverpflegung hatte vollwertig, sättigend, schmackhaft und abwechslungsreich zu sein.
- Die Einnahme der Mahlzeiten der Truppenverpflegung hatte unter Garnisonsbedingungen grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Speisesälen zu erfolgen.
- Bei Versetzungen, Kommandierungen und Transporten außerhalb des Standortes konnte die Truppenverpflegung (außer für fliegendes Personal) in Form von Marschverpflegung (Kaltverpflegung) entsprechend der Empfangsberechtigung ausgegeben werden.
- Für nicht in Anspruch genommene Mahlzeiten der Truppenverpflegung bestand kein Anspruch auf materiellen oder finanziellen Ausgleich. Ausgenommen davon war nur die Abrechnung von Abschnitten der Essenkarte Kraftfahrer und fliegendes Personal für den laufenden Monat.
Hinsichtlich der Selbstverpflegung galten gemäß Abschnitt A. II. Nr. 5 der "Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Verpflegung in der Nationalen Volksarmee und den Grenztruppen der DDR – Verpflegungsordnung –" vom 29. Oktober 1985 folgende Bestimmungen:
- Bei Selbstverpflegung erhielten die Armeeangehörigen die zustehende finanzielle Grundnorm als Verpflegungsgeld ausgezahlt.
- Selbstverpflegung bestand grundsätzlich nur bei der Sicherstellung unter Garnisonsbedingungen.
- Für die Teilnehmer an Übungen, Manövern, Katastropheneinsätzen und Märschen bestand kein Anspruch auf Selbstverpflegung.
- Zur ständigen Selbstverpflegung waren nur Offiziere, Fähnriche, Berufsunteroffiziere, Offiziersschüler ab dem zweiten Studienjahr und weibliche Armeeangehörige berechtigt. Davon ausgenommen waren
- Angehörige des fliegenden Personals bei der Gefechtsausbildung;
- Angehörige des fliegenden Personals der Jagd-, Jagdbomben- und Aufklärungsfliegerkräfte sowie Fluglehrer und Offiziersschüler der Jagd-, Transport- und Hubschrauberausbildungskräfte; diese waren nur bei Urlaub, an dienstfreien Tagen, Sonn- und Feiertagen ohne Gefechtsausbildung und bei Dienst in Stäben ab Truppenteil aufwärts zur Selbstverpflegung berechtigt;
- Gefechts- und verringerte Gefechts- und diensthabende Besatzungen der funktechnischen und nachrichtentechnischen Truppen während der Dienstdurchführung.
- Im Falle der dienstlichen Notwendigkeit bzw. bei Beeinträchtigung der Dienstdurchführung oder mangelnden Voraussetzungen für eine geregelte Essenseinnahme waren die Kommandeure und Leiter verpflichtet, Berechtigte für Selbstverpflegung zur Teilnahme an der Truppenverpflegung anzuweisen.
- Bei Gewährung von Urlaub, ganztägigem Ausgang an Sonn- und Feiertagen bzw. bei Erteilung der Berechtigung gemäß DV 010/0/003 Ziffer 267 Abs. 3 außerhalb der Truppenunterkunft zu wohnen, waren auch Offiziersschüler, Fähnrichschüler, Unteroffiziere und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten im Grundwehrdienst berechtigt, Verpflegungsgeld in Anspruch zu nehmen.
- Verpflegungsgeld nach der Grundnorm 110 (also in Höhe von 4,50 Mark täglich) erhielten auch
- Armeeangehörige, die während des aktiven Wehrdienstes zum Studium an zivile Hoch- und Fachschulen bzw. zum Hochschulreifelehrgang oder Produktionspraktikum delegiert wurden,
- Armeeangehörige, denen gemäß DV 010/0/007 Ziffer 82-94 Dienstbefreiung gewährt wurde.
- Ständige Selbstverpfleger hatten das Recht, an der Verpflegung gegen Bezahlung in den Truppenküchen teilzunehmen.
- Verpflegungsgeld war nicht zu zahlen an:
- Armeeangehörige, die außerhalb der NVA und der Grenztruppen der DDR ohne Bezahlung in die Gemeinschaftsverpflegung aufgenommen wurden (medizinische Einrichtungen anderer Schutz- und Sicherheitsorgane oder des Gesundheitswesens der DDR, Heime der Sozialversicherung u.a.),
- Armeeangehörige, bei Dienstreisen und Kommandierungen ins Ausland,
- Armeeangehörige, die als Begleiter oder Kraftfahrer für ausländische Militärdelegationen eingesetzt wurden und kostenlose Verpflegung erhielten,
- Armeeangehörige, die an militärischen und zivilen Lehr- bzw. Bildungseinrichtungen anderer sozialistischer Staaten studierten, während der Dauer des Auslandsaufenthaltes,
- Armeeangehörige, die Dienst in Auslandsvertretungen der DDR oder in Führungsorganen der vereinten Streitkräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages leisteten, für die Dauer des Auslandsaufenthaltes.
Hinsichtlich der Truppenverpflegung galten gemäß Abschnitt A. II. Nr. 4 der "Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpflegung in der Nationalen Volksarmee – Verpflegungsordnung –" vom 24. Juni 1990 folgende Bestimmungen:
- Zur Teilnahme an der Truppenverpflegung waren Soldaten im Grund- und Reservistenwehrdienst, die kaserniert untergebracht waren, verpflichtet.
- Die Teilnehmer an der Truppenverpflegung erhielten zubereitete Warm- und Kaltverpflegung nach den festgelegten Verpflegungsnormen, Lebensmittel-, Speisen- und Getränkesortimenten.
- Die Zubereitung und Ausgabe der Truppenverpflegung hatte auf der Grundlage von Speiseplänen zu erfolgen, die vom Kommandeur/Leiter zu bestätigen waren. Die Truppenverpflegung hatte vollwertig, sättigend, schmackhaft und abwechslungsreich zu sein.
- Die Einnahme der Mahlzeiten der Truppenverpflegung hatte unter Garnisonsbedingungen grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Speisesälen zu erfolgen.
- Zum Mittagessen waren zwei Gerichte mit unterschiedlichen Hauptspeisenkomponenten, Gemüsebeilagen, Sättigungsbeilagen und Nachspeisen, an Wochenenden und Feiertagen eine Speisenfolge, bestehend aus Suppe bzw. Vorspeise, Hauptspeise und Nachspeise, gemäß Anlage 1, anzubieten.
Zum Frühstück und Abendessen war täglich das Lebensmittel-, Speisen- und Getränkesortiment auf den Ausgabeschaltern bereitzustellen und konnte durch die Verpflegungsteilnehmer entsprechend dem individuellen Bedürfnis unter Aufsicht eines Angehörigen des Verpflegungsdienstes selbst entnommen werden. Preisintensive bzw. nur in begrenztem Umfang verfügbare Lebensmittel waren zuzuteilen.
Bei Auslösung höherer Stufen der Gefechtsbereitschaft und bei Versorgung mit Verpflegung unter feldmäßigen Bedingungen war an alle Verpflegungsteilnehmer
- zum Mittagessen ein Gericht und
- zum Frühstück und Abendessen die Verpflegung portioniert auszugeben.
- Bei Versetzungen, Kommandierungen und Transporten außerhalb des Standortes konnte die Truppenverpflegung (außer für fliegendes Personal) in Form von Marschverpflegung (Kaltverpflegung) entsprechend der Empfangsberechtigung ausgegeben werden.
- Für nicht in Anspruch genommene Mahlzeiten der Truppenverpflegung bestand kein Anspruch auf materiellen oder finanziellen Ausgleich. Ausgenommen davon war nur die Abrechnung von Abschnitten der Essenkarte Kraftfahrer und fliegendes Personal für den laufenden Monat. Nicht eingelöste Abschnitte des Empfangsbeleges Essenkarte Kraftfahrer und fliegendes Personal waren finanziell entsprechend den Normen zu vergüten.
Hinsichtlich der Selbstverpflegung galten gemäß Abschnitt A. II. Nr. 5 der "Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpflegung in der Nationalen Volksarmee – Verpflegungsordnung –" vom 24. Juni 1990 folgende Bestimmungen:
- Zur ständigen Selbstverpflegung waren unter Berücksichtigung der Festlegungen alle Armeeangehörigen, außer kaserniert untergebrachte Soldaten im Grund- und Reservistenwehrdienst berechtigt.
- Bei Selbstverpflegung erhielten die Armeeangehörigen die Grundnorm Truppenverpflegung als Verpflegungsgeld (also in Höhe von 5,15 DM) ausgezahlt. Selbstverpflegung bestand grundsätzlich nur bei der Sicherstellung unter Garnisonsbedingungen. Für die Teilnehmer an Übungen, Manövern, Katastropheneinsätzen und Märschen bestand kein Anspruch auf Selbstverpflegung.
- Im Falle der dienstlichen Notwendigkeit bzw. bei Beeinträchtigung der Dienstdurchführung oder mangelnden Voraussetzungen für eine geregelte Essenseinnahme waren die Kommandeure/Leiter verpflichtet, Berechtigte für Selbstverpflegung zur Teilnahme an der Truppenverpflegung anzuweisen.
- Bei Gewährung von Urlaub und ganztägigem Ausgang waren Soldaten im Grund- und Reservistenwehrdienst berechtigt, Verpflegungsgeld in Anspruch zu nehmen.
- Verpflegungsgeld erhielten auch
- Armeeangehörige, die während des aktiven Wehrdienstes zum Studium an zivile Hoch- und Fachschulen bzw. zum Hochschulreifelehrgang oder Produktionspraktikum delegiert wurden,
- Armeeangehörige, denen gemäß DV 010/0/007 Ziffer 63-84 Dienstbefreiung gewährt wurde.
- Ständige Selbstverpfleger hatten das Recht, an der Verpflegung gegen Bezahlung in den Truppenküchen teilzunehmen.
- Verpflegungsgeld war nicht zu zahlen an Armeeangehörige,
- die außerhalb der NVA ohne Bezahlung in die Gemeinschaftsverpflegung aufgenommen wurden (medizinische Einrichtungen anderer Schutz- und Sicherheitsorgane oder des Gesundheitswesens der DDR, Heime der Sozialversicherung u.a.),
- bei Dienstreisen und Kommandierungen ins Ausland,
- die als Begleiter oder Kraftfahrer für ausländische Militärdelegationen eingesetzt wurden und kostenlose Verpflegung erhielten,
- die an militärischen und zivilen Lehr- bzw. Bildungseinrichtungen anderer sozialistischer Staaten studierten, während der Dauer des Auslandsaufenthaltes,
- die Dienst in Auslandsvertretungen der DDR oder in Führungsorganen der vereinten Streitkräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages leisteten, für die Dauer des Auslandsaufenthaltes.
Diese gesetzlichen Bestimmungen der maßgeblichen Verpflegungsordnungen der NVA – die als "generelle Anknüpfungstatsachen" bzw. "generelle Tatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Verpflegungsgelder (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 5/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 6/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 7/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 8/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 1/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 3/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) zulassen – verdeutlichen, dass die Zahlung des Verpflegungsgeldes als Surrogat für die ansonsten kostenlos bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung in Form der Truppenverpflegung der Angehörigen der NVA erfolgte. Zweck des Verpflegungsgeldes war – wie insbesondere sehr deutlich in den Ausführungen der Präambeln der Verpflegungsordnungen zum Ausdruck kommt –, die Funktionsfähigkeit der NVA der DDR (gerade auch im Sinne der immer propagierten "ständigen Gefechtsbereitschaft") zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Soldaten zu sichern. Die Zahlung des Verpflegungsgeldes diente damit ausschließlich dem Ziel, die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die NVA aufrecht zu erhalten. Eine Entlohnung für geleistete oder tatsächlich erbrachte Arbeit war gerade nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld ersetzte lediglich die – im Rahmen der Aufrechterhaltung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung liegende – kostenlose gemeinschaftliche Vollverpflegung in Form der primären und vorrangigen Truppenverpflegung. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel, die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die NVA aufrecht zu erhalten und möglichst nachhaltig zu sichern. Das Interesse der Soldaten an ihrer unentgeltlichen Verpflegung war demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der mittels Gemeinschafts- bzw. Vollverpflegung Beschäftigten (Truppenverpflegung), wurde den Angehörigen der NVA – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – damit auch nicht als Arbeitsentgelt gewährt, zumal es sich, wie die Nichtaufnahme des Verpflegungsgeldes in die Besoldungsverordnungen der NVA und in die Besoldungsordnungen der NVA wiederspiegeln, auch nicht um einen Bestandteil der Besoldung handelte.
b)
Bei den vom Kläger (als an ihn gezahlt) begehrten DHS-Zuschlägen handelt es sich nach der vorzunehmenden bundesrechtlichen Qualifizierung um Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil diese Zahlungen aus der Beschäftigung erzielt wurden und Gegenleistungen für die erbrachte Arbeitsleistung darstellten, die nach bundesrepublikanischem Steuerrecht am 1. August 1991 auch nicht steuerfrei waren.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Dresden sowie der Beklagten handelt es sich bei den DHS-Zuschlägen nicht um Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitsgebers, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen würden. Die Behauptungen der Beklagten, die DHS-Zuschläge seien zur Förderung der allgemeinen Motivation der Mitarbeiter gezahlt worden und hätten der Stärkung der Moral der NVA-Angehörigen und damit letztlich der Sicherstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft sowie der Funktionsfähigkeit der NVA gedient, lässt sich den maßgeblichen Besoldungsverordnungen der NVA oder den Besoldungsordnungen der NVA – die als "generelle Anknüpfungstatsachen" bzw. "generelle Tatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks derartiger Zuschläge zu Grunde zu legen sind (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 5/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 6/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 7/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 8/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 1/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 3/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) – gerade nicht entnehmen.
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 der, im Zeitraum vom 1. Mai 1982 (bezogen auf die Besoldungsverordnung der NVA) bzw. vom 1. Januar 1983 (bezogen auf die Besoldungsordnung der NVA) bis 2. Oktober 1990 geltenden, "Verordnung über die finanzielle Versorgung während des Wehrdienstes (Besoldungsverordnung der NVA) vom 25. März 1982 (DDR-GBl. 1982, I, Nr. 12, S. 253) in der Fassung von Nr. 401 der "Ordnung Nr. 005/9/001 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Besoldung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Besoldungsordnung der NVA)" vom 12. Oktober 1982 gehörten die "Zuschläge im diensthabenden System" als Erschwerniszuschläge, die monatlich regelmäßig in der gleichen Höhe gezahlt wurden (konstante Erschwerniszuschläge), zur (nach DDR-Recht lohnsteuerfreien) "Besoldung" als Bestandteile der finanziellen Versorgung. Sie wurden zudem in Nr. 431 Ziff. 9 der "Ordnung Nr. 005/9/001 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Besoldung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Besoldungsordnung der NVA)" vom 12. Oktober 1982 ausdrücklich als "Erschwerniszuschläge" deklariert. Zu den DHS-Zuschlagen war in Nr. 431 Ziff. 1 bis 3 der "Ordnung Nr. 005/9/001 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Besoldung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Besoldungsordnung der NVA)" vom 12. Oktober 1982 Folgendes konkret geregelt:
- DHS-Zuschläge erhielten Armeeangehörige, die während der Aufrechterhaltung der ständigen Gefechtsbereitschaft zum Dienst im diensthabenden System mit Befehl zugelassen, vergattert und eingesetzt wurden.
- DHS-Zuschläge waren auch den Armeeangehörigen in Dienststellungen zu zahlen, die während des Dienstes als operativer diensthabender Besatzungen operative Führungszentren führten.
- Die DHS-Zuschläge wurden als monatlich konstante Beträge in drei verschiedenen Belastungsstufen für den Dienst im diensthabenden System, entweder in Schutzbauwerken (also in untertägigen Anlagen oder geschlossenen Deckungen, und damit in militärischen Einrichtungen, in denen Zwangsbelüftung, ständiger Überdruck, Sauerstoffmangel bei längerer Hermetisierung, ständig künstliche Beleuchtung und/oder überhöhte Raumtemperaturen herrschten) oder außerhalb von Schutzbauwerken, in folgender Höhe gezahlt:
j für den Dienst im diensthabenden System in Schutzbauwerken:
|
in folgenden Dienststellungen: |
|
in den Belastungsstufen: |
Soldaten auf Zeit, Unteroffiziere auf Zeit, Offiziere auf Zeit, Berufsunteroffiziere, Fähnriche, Berufsoffiziere |
Soldaten im Grundwehrdienst, Armeeangehörige in der Reservistenausbildung und -qualifizierung |
Stufe I Erfüllung der Aufgaben unter besonders hohen Belastungen |
|
|
a) ständiger Einsatz |
140,00 Mark |
70,00 Mark |
b) überwiegender Einsatz |
120,00 Mark |
60,00 Mark |
c) zeitweiliger Einsatz |
90,00 Mark |
45,00 Mark |
Stufe II Erfüllung der Aufgaben unter hohen Belastungen |
|
|
a) ständiger Einsatz |
120,00 Mark |
60,00 Mark |
b) überwiegender Einsatz |
100,00 Mark |
50,00 Mark |
c) zeitweiliger Einsatz |
70,00 Mark |
35,00 Mark |
Stufe III Erfüllung der Aufgaben unter Belastungen, die die allgemeinen Belastungen des Dienstes in der NVA übersteigen |
|
|
a) ständiger Einsatz |
100,00 Mark |
50,00 Mark |
b) überwiegender Einsatz |
80,00 Mark |
40,00 Mark |
c) zeitweiliger Einsatz |
50,00 Mark |
25,00 Mark |
k für den Dienst im diensthabenden System außerhalb von Schutzbauwerken:
|
in folgenden Dienststellungen: |
|
in den Belastungsstufen: |
Soldaten auf Zeit, Unteroffiziere auf Zeit, Offiziere auf Zeit, Berufsunteroffiziere, Fähnriche, Berufsoffiziere |
Soldaten im Grundwehrdienst, Armeeangehörige in der Reservistenausbildung und -qualifizierung |
Stufe I Erfüllung der Aufgaben unter besonders hohen Belastungen |
|
|
a) ständiger Einsatz |
100,00 Mark |
50,00 Mark |
b) überwiegender Einsatz |
80,00 Mark |
40,00 Mark |
c) zeitweiliger Einsatz |
50,00 Mark |
25,00 Mark |
Stufe II Erfüllung der Aufgaben unter hohen Belastungen |
|
|
a) ständiger Einsatz |
75,00 Mark |
40,00 Mark |
b) überwiegender Einsatz |
60,00 Mark |
30,00 Mark |
c) zeitweiliger Einsatz |
35,00 Mark |
20,00 Mark |
Stufe III Erfüllung der Aufgaben unter Belastungen, die die allgemeinen Belastungen des Dienstes in der NVA übersteigen |
|
|
a) ständiger Einsatz |
50,00 Mark |
30,00 Mark |
b) überwiegender Einsatz |
40,00 Mark |
25,00 Mark |
c) zeitweiliger Einsatz |
25,00 Mark |
15,00 Mark |
Ausgehend von diesen gesetzlichen Regelungen wurde der DHS-Zuschlag damit für den verrichteten Dienst unter erschwerten Bedingungen gezahlt und stellt mithin Arbeitsentgelt in Form von Erschwerniszuschlägen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung unter erschwerten Bedingungen dar (vgl. zu Zuschlägen unter erschwerten Bedingungen [als – im Rahmen des AAÜG feststellungsfähigen – Besoldungsbestandteil im Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei] bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 18. Juni 2019 - L 5 RS 513/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 145-152; ob tatsächlich anderes für den Grenzzuschlag [als – im Rahmen des AAÜG nicht feststellungsfähigen – Besoldungsbestandteil im Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA, so bspw.: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2012 - L 16 R 323/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 26-30] gilt, mag dahinstehen). Denn der Erschwerniszuschlag war nach § 111 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (nachfolgend: DDR-AGB) vom 16. Juni 1977 (DDR-GBl. 1977, I, Nr. 18, S. 185) ein "Lohnzuschlag" (so ausdrücklich bspw.: Wolf in: Baumgart/Hein/Hultsch/Kunz/Leifert/Wolf/Wolf/Zinke, "Arbeitsrecht [der DDR] – Grundriss", 1. Auflage, 1979, Staatsverlag der DDR Berlin, S. 135) und als Geldleistung Bestandteil des Arbeitslohnes. Der Erschwerniszuschlag als Lohnzuschlag weist nämlich insofern einen spezifischen Inhalt auf, als er im Verhältnis zum Tariflohn / Grundlohn bzw. zur Grundbesoldung "Teile der Arbeitsleistung bewertet", die wegen ihres nicht ständigen Charakters oder nicht einheitlichen Auftretens im Lohnsatz nicht erfasst werden (so ausdrücklich: Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR Berlin, S. 191). Die Lohnzuschläge für erhöhte Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe wurden gewährt, wenn Werktätige solchen Arbeitsbedingungen unterworfen waren, die auch unter Berücksichtigung aller allgemeinen Arbeitsbedingungen des jeweiligen Zweiges erhöhte Anforderungen an das körperliche und / oder geistige Leistungsvermögen stellten (so ausdrücklich: Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR Berlin, S. 191). Der Erschwerniszuschlag war sowohl Vergütung für den höheren Aufwand an Arbeit gegenüber nichterschwerten Bedingungen, als auch materieller Anreiz für die Ausführung der Arbeit unter erschwerten Bedingungen (so ausdrücklich bspw.: Eckhardt/Kästner/Pertek/Wiehs "Lohn und Prämie" [= Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 2. Auflage, 1989, Verlag Tribüne Berlin, S. 82)
Die vom Kläger als weitere Arbeitsentgelte festzustellend begehrten DHS-Zuschläge wurden an ihn allerdings lediglich im Zeitraum vom 1. April 1987 bis 30. April 1989 (aus-)gezahlt. Denn aus den vorliegenden Besoldungsstammkarten ergibt sich ausdrücklich, dass der Kläger Anspruch auf "DHS-Zuschläge [erst] ab 1.4.87" hatte. Der Zuschlag wurde in den Besoldungsstammkarten mit 70,00 Mark monatlich als "konstanter Zuschlag" vermerkt und als solcher bis einschließlich April 1989 gezahlt. Ab 1. Mai 1989 bestand auf diesen Zuschlag kein Anspruch mehr, weil er ab diesem Zeitpunkt in den Besoldungsstammkarten des Klägers nicht mehr notiert, sondern vielmehr als gestrichen (" ∕ ") vermerkt wurde. Deshalb konnte der Kläger lediglich den Nachweis der Zahlung im Zeitraum vom 1. April 1987 bis 30. April 1989 erbringen. Damit ist die Beklagte verpflichtet, weiteres Arbeitsentgelt wie folgt festzustellen:
- für das Jahr 1987: 70,00 Mark monatlich für neun Monate (= 630,00 Mark),
- für das Jahr 1988: 70,00 Mark monatlich für zwölf Monate (= 840,00 Mark) und
- für das Jahr 1989: 70,00 Mark monatlich für vier Monate (= 280,00 Mark).
Da der Kläger für die übrigen Zeiträume seiner Dienstzeiten bei der NVA keinen Nachweis hinsichtlich der Zahlung von DHS-Zuschlägen führen kann, ist seine Berufung (auch insoweit) im Übrigen unbegründet.
Die an den Kläger zugeflossenen DHS-Zuschläge (Erschwerniszuschläge) als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 EStG steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden). Denn gemäß Abschnitt 70 Abs. 2 Nr. 4 der Lohnsteuerrichtlinien 1990 (vom 3. Oktober 1989) gehörten zum Arbeitslohn auch Erschwerniszuschläge.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt (anteilig) Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.