Der Eilantrag vom 03. Januar 2023 wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter von dem Antragsgegner.
Er bezieht seit Langem Leistungen der Grundsicherung – zunächst für Arbeitsuchende nach dem SGB II, seit 01. September 2021 altersbedingt nach dem SGB XII. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 19. Dezember 2022 laufende Leistungen in Höhe von 439,61 € pro Monat für Januar bis August 2022. Diesen Leistungen liegen der Regelbedarf nach Stufe 1 in Höhe von 502,00 € nebst Mehrbedarf für Warmwasserbereitung in Höhe von 11,55 € sowie die (ungekürzten) Unterkunftskosten des Antragstellers in Höhe von 452,00 € abzüglich seines Altersruhegeldes in Höhe von 525,94 € zugrunde.
Am 03. Januar 2023 hat der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und am selben Tag seinen Eilantrag bei Gericht eingereicht, mit dem er geltend macht, dass die Leistung sein Existenzminimum nicht sichere. Im Regelsatz seien nur 175,00 € für Lebensmittel enthalten, er benötige aber 60,00 € mehr wegen der gestiegenen Lebensmittelpreise und für alle anderen Abteilungen zusammen 66,00 € mehr wegen 10 % Inflation. Er müsse sich monatlich 50,00 € für Lebensmittel borgen. Da der Bedarf nicht nur einmalig, sondern auf Dauer den maßgebenden Regelbedarf übersteige, seien die Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung nach § 27a Abs. 4 SGB XII erfüllt.
In der Folge hat der Antragsteller Ausgaben für den Lebensmittelkauf für eine Woche in Höhe von 56,50 € bzw. 57,93 € konkret dargelegt. Weiter hat er einen „Ausschnitt“ seiner monatlichen Ausgaben offengelegt, nämlich 34,00 € Kosten für sein Auto, 38,00 € für die Garage, außerdem Benzin, darüber hinaus 33,00 € für die Tageszeitung, 15,00 € für seinen Roller und ca. 50,00 € für abzuzahlende Schulden. Am 24. Januar und am 23. Februar 2023 habe er sich jeweils 50,00 € für Lebensmittelkäufe bis zum jeweiligen Monatsende borgen müssen.
Er regt an, eine mündliche Verhandlung bzw. einen Erörterungstermin durchzuführen sowie die Widerspruchssachbearbeiterin des Antragsgegners Frau B., die Direktorin des Sozialgerichts Marburg Frau C., den Geschäftsführer des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Herrn D. sowie die Leiter*innen der Tafeln in E-Stadt, F-Stadt und G-Stadt als Zeug*innen zu vernehmen; diese könnten bestätigen, dass Grundsicherungsempfänger zu wenig Geld für Lebensmittel hätten.
Der Antragsteller beantragt (wörtlich, mit Korrektur offensichtlicher Fehler),
1. dass der Landkreis ihm als Grundsicherungsempfänger von sich aus ab dem 03.01.2023 jeden Monat 126,- € zusätzlich auszahlt,
2. dass das Gericht selbst ermittelt oder ein eigenes Gutachten sofort einholt zu den aktuellen Lebensmittelpreisen von heute und zwar speziell zu den 175,00 €, die für Lebensmittel vorgesehen sind im Regelsatz, ob sie reichen,
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller erhalte Leistungen in gesetzlicher Höhe. Auch wenn dem Antragsgegner bewusst sei, dass die Lebensmittelpreise gestiegen sind, sei er an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden; eine pauschale Erhöhung des Regelsatzes obliege allein dem Gesetzgeber. Die Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung im Einzelfall des Klägers nach § 27a Abs. 4 SGB XII lägen nicht vor.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
1. Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (Satz 4).
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ein Anordnungsgrund, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Dabei stehen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht isoliert nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System – je größer die Erfolgsaussichten in der Sache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 27 m. w. N.).
Der Antragsteller hat aber keinen (Anordnungs-)Anspruch auf Bewilligung höherer laufender Leistungen der Grundsicherung im Alter unter Berücksichtigung eines um 126,00 € erhöhten Regelbedarfs und auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
a) Der bei der Leistungsbewilligung tatsächlich berücksichtigte Regelbedarf in Höhe von 502,00 € entspricht der gesetzlichen Normierung in §§ 134 Abs. 1 i. V. m. der Anlage zu § 28 SGB XII für die den Antragsteller als Alleinstehenden betreffende Regelbedarfsstufe 1.
b) Eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung eines höheren Regelbedarfes existiert nicht. Die Voraussetzungen für eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII liegen entgegen der Annahme des Antragstellers nicht vor. Danach wird der Regelsatz im Einzelfall abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regel¬bedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
1. nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2. unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Aus dem Tatbestandsmerkmal „im Einzelfall“ folgt, dass es sich dabei um eine atypische Konstellation handeln muss, in der der Bedarf gerade von dem „durchschnittlich“ bei allen Hilfebedürftigen bestehenden Bedarf abweicht. Dies macht der Antragsteller aber nicht geltend. Er meint vielmehr, dass der Regelbedarf generell wegen der hohen Inflation nicht ausreiche. Diese betrifft aber die Bevölkerung allgemein und insbesondere alle Hilfebedürftigen in gleicher Weise. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII ermöglicht jedoch keine generelle Überprüfung der Regelsätze für alle Leistungsberechtigten (vgl. Gutzler in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage, § 27a SGB XII <Stand: 19.02.2021>, Rn. 87).
c) Ohne gesetzliche Grundlage ist das Gericht nicht befugt, dem Antragsteller höhere Leistungen zuzusprechen, denn es ist nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an Gesetz und Recht gebunden. Die Konkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Urteil vom 09. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09 u. a.) obliegt im Rahmen der Gewaltenteilung dem parlamentarischen Gesetzgeber, dem dabei ein Gestaltungsspielraum zukommt (BVerfG a. a. O. Rn. 133 ff.). Die gerichtliche – selbst die verfassungsgerichtliche – Kontrolle beschränkt sich angesichts dessen darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfG a. a. O. Rn. 141 ff.) Die Gerichte sind nicht befugt, das Grundrecht anstelle des Gesetzgebers auszugestalten und eigenständig höhere Leistungen zuzusprechen (vgl. dazu etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2022, Az. L 8 SO 56/22 B ER; Burkiczak in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 86b SGG <Stand: 30.09.2022>, Rn. 88, 92, 93).
d) Das Gericht hält auch keine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der Vorschriften zur Festsetzung des Regelbedarfs an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG für erforderlich. Eine Aussetzung widerspräche einerseits dem Sinn eines „Eil-“ Verfahrens; eine zeitnahe Entscheidung des BVerfG wäre nicht zu erwarten. Insbesondere aber ist das Gericht nicht der Überzeugung, dass die Grundsicherungsleistungen gegenwärtig evident unzureichend sind.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Regelbedarf zum 01. Januar 2023 tatsächlich um 11,80 % gestiegen ist. Bei der Neuregelung der Fortschreibung des Regelbedarfs in Jahren, für die keine gesetzliche Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe zu erfolgen hat, in § 28a SGB XII (in der Fassung des Bürgergeld-Gesetzes vom 16. Dezember 2022, BGBl. I 2022, 2328) wollte der Gesetzgeber gerade dem von dem Antragsteller zitierten Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014, Az. 1 BvL 10/12 u. a., Rechnung zu tragen (vgl. den Gesetzentwurf in BT-Drs. 20/3873 S. 1, 3, 44, 48). Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber dort (Rn. 144) aufgegeben, er müsse zeitnah reagieren, wenn sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter ergibt; wenn eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen sei, dürfe der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten. Um dem nachzukommen, hatte der Gesetzgeber im Jahr 2022 verschiedene Einzelmaßnahmen beschlossen (u. a. 9,00 €-Ticket und Tankrabatt im Zeitraum Juni bis August 2022, Einmalzahlung in Höhe von 200,00 € an Grundsicherungsberechtigte im Juli 2022). Im Zuge der Änderungen durch das Bürgergeld-Gesetz erfolgte zum 01. Januar 2023 und wird künftig die Fortschreibung des Regelbedarfs in Jahren ohne Neuermittlung nicht mehr nur wie bislang nach einem Mischindex aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung erfolgen. Zusätzlich zu dieser nunmehrigen Basisfortschreibung, § 28a Abs. 2 Satz 1 Abs. 3 SGB XII, wird jetzt eine ergänzende Fortschreibung, § 28a Abs. 2 Satz 1 Abs. 4 SGB XII, nach der Veränderungsrate der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 01. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres vorgenommen. Daraus ergab sich in nachvollziehbarer Weise der aktuelle und auch bei dem Antragsteller berücksichtigte Regelbedarf von 502,00 € (vgl. BT-Drs. 20/3873 S. 116).
e) Dagegen, dass die dergestalt unter Berücksichtigung der Inflation – wenngleich noch in der geringeren Höhe des zweiten Quartals 2022 – neu ermittelte Höhe des Regelbedarfs zu einer evidenten, also offenkundigen Unterdeckung des Bedarfs des Antragstellers führt, spricht dessen eigener Vortrag zu seinen tatsächlichen Ausgaben. Er hat dargelegt, dass er monatliche Kosten für sein Auto von ca. 34,00 €, für eine Autogarage von 38,00 € und daneben für „Benzin und sonstiges“ habe. Daneben verfügt er über einen Roller, der ihn ca. 15,00 € im Monat kostet. Für seine Tageszeitung zahlt er 33,00 € im Monat. Zusätzlich zahlt er gut 50,00 € „alte und neue Schulden“ ab. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein PKW zu den existenznotwendigen Bedarfen zählt (zumal im Gegenzug keine anderen Kosten im Bereich Mobilität/ Verkehr anfallen dürften). Jedenfalls gilt dies aber nicht für die doppelte Motorisierung in Form des zusätzlich genutzten Rollers. Auch eine Garage für sein Auto stellt keinen existenznotwendigen Bedarf dar. Darüber hinaus sind Grundsicherungsleistungen auch nicht dafür gedacht, Schulden zu begleichen. Vielmehr ist der Antragsteller gehalten, aus den zur Verfügung gestellten Mitteln zuerst seinen laufenden Lebensunterhalt zu sichern (vgl. bereits Bundessozialgericht <BSG>, Urteile vom 19. September 2008, Az. B 14/7b AS 10/07 R, Rn. 25, und vom 30. September 2008, Az. B 4 AS 29/07 R, Rn. 19; und aus jüngerer Zeit Hessisches Landessozialgericht <LSG>, Urteil vom 24. Juni 2020, Az. L 6 AS 340/19, Rn. 52, 58). Hätte er die ca. 50,00 € nicht für die Begleichung von Schulden aufgewandt, hätte er sich auch nicht in gleicher Höhe erneut Geld leihen müssen. Auch die weiteren (38,00 + 15,00 =) 53,00 € stünden ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung. Einsparpotential dürfte sich zusätzlich mindestens auch bei den Kosten für das Mobiltelefon in Höhe von 34,99 € (durch Abschluss eines günstigeren Vertrages) und bei den Kosten für die Zeitung (z. B. durch gemeinsame Nutzung) ergeben.
f) Angesichts dieser eigenen Ressourcen fehlt es zudem an einem Anordnungsgrund für eine vorläufige Entscheidung, also an einer besonderen Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller wäre bei der ihm eigenverantwortlich obliegenden, zunächst seine grundlegenden Bedürfnisse deckenden Verwendung der ihm bewilligten Leistungen durchaus in der Lage, sein Existenzminimum zu sichern.
2. Der Antrag zu 2. des Antragstellers auf Einholung eines Gutachtens ist als Beweisanregung auszulegen. Dieser war mangels Beweiserheblichkeit nicht zu folgen. Gleiches trifft auf die begehrte Ladung verschiedener Zeug*innen zu. Es steht außer Streit, dass die Lebensmittelpreise gestiegen sind. Unabhängig davon könnte die Feststellung aber nichts daran ändern, dass es – wie oben ausgeführt – keine gesetzliche Grundlage für die begehrte unmittelbare Erhöhung der dem Antragsteller zu bewilligenden Leistungen gibt und der Gesetzgeber auf die erhebliche Inflation durch eine Änderung der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in § 28a SGB XII tatsächlich reagiert hat. Insbesondere aber ist weitere Sachaufklärung angesichts des im konkreten Fall des Antragstellers fehlenden Anordnungsgrundes nicht erforderlich.
3. Soweit der Antragsteller den Beschluss des BVerfG vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05, zur besonderen Beachtung zur Akte gereicht hat, ergibt auch daraus kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das BVerfG hat darin deutlich gemacht, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens aus Gründen des Grundrechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) insbesondere in Eilverfahren auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht überspannt werden dürfen – nichts Anderes kann für andere Grundsicherungsleistungen, wie hier: im Alter, gelten. Wenn dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. BVerfG a. a. O., Rn. 26). Der Entscheidung lag allerdings ein vollkommen anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Es war fraglich, ob sich aus vergangenen Umständen bei den Antragstellenden Rückschlüsse auf ihre aktuelle Bedürftigkeit ziehen lassen und welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer aktuellen Notlage zu stellen sind, nachdem in der Vergangenheit aufgetretene „Unklarheiten“ nicht ausgeräumt worden seien. Dieser auf die Beweiswürdigung im Einzelfall bezogene Sachverhalt ist in keiner Weise mit der Situation des hiesigen Antragstellers vergleichbar, bei dem der individuelle Sachverhalt einschließlich der Hilfebedürftigkeit geklärt ist und vielmehr generell die Richtigkeit der gesetzlichen Regelung infrage gestellt wird. Bei der diesbezüglichen Prüfung können im Eilverfahren keinesfalls höhere Maßstäbe angelegt werden als in einem Hauptsacheverfahren, in dem – wie ausgeführt – lediglich darauf abzustellen ist, ob die Höhe des Regelbedarfs offensichtlich nicht unzureichend ist.
4. Soweit der Antragssteller die Durchführung eines Verhandlungs- oder Erörterungstermins begehrt, ist dies zur Klärung der hiesigen Angelegenheit nicht erforderlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.