L 15 U 450/22 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 41 U 267/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 450/22 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.08.2022 wird zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe:

 

Die in Anbetracht der begehrten Herabsetzung der Vergütung um 2.177,70 Euro auf 3.693,52 Euro nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Landeskasse, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 13.09.2022) und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die dem Antragsteller für sein unter dem 30.11.2021 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten zustehende Vergütung zu Recht auf 5.871,22 Euro festgesetzt. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

 

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Bewertung.

 

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 10.01.2022 – L 15 VG 51/21 B -, juris Rn. 11, entschieden, dass Zeitaufwand des Sachverständigen für die Nachforderung medizinischer Unterlagen einschließlich der Prüfung, ob die Akten zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens vollständig sind, als Teil der vorbereitenden Arbeiten im Sinne des 1. Arbeitsschritts zu vergüten ist. Ebenso ist als Teil der vorbereitenden Arbeiten der Zeitaufwand für die Auswertung solcher Befunde, die nicht bereits Teil der Akten sind, zu vergüten (Beschluss des Senats vom 11.08.2022 – L 15 U 268/22 B -). Dies gilt namentlich für solche Fremdbefunde, die, wie hier, auf Veranlassung des Sachverständigen erst eingeholt werden. Der vom Sachverständigen für die vorstehenden Arbeiten angegebene tatsächlich Zeitaufwand von 9,5 Stunden erscheint zwar hoch, aber im Hinblick auf den Umfang der Nachforderungen und der nachgelieferten Befunde und Unterlagen noch plausibel.

 

Ebenso plausibel erscheint der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen umfangreiche und langwierige Überlegungen und einen intensiven Abwägungsvorgang erkennen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG, § 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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