L 7 SO 486/23 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 137/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 486/23 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 1. Februar 2023 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 1. Februar 2023, dem Antragsteller am 14. Februar 2023 zugestellt, am 14. Februar 2023 beim SG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch unbegründet.

Der 1963 geborene Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII), welche der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. März 2023 abgelehnt hat. Nach Mitteilung des Antragsgegners ist gegen diesen Bescheid, welcher mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, kein Widerspruch eingelegt worden.

Der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz in Form des Erlasses einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist bereits unzulässig (geworden), da es aufgrund der Bestandskraft des Bescheides vom 9. März 2023 bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis fehlt, bezüglich dessen mit dem Eilantrag eine vorläufige Regelung erstrebt werden könnte (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. Dezember 2016 – L 7 AS 4120/16 ER-B – juris Rdnr. 4, vom 13. Juni 2007 – L 7 AS 2050/07 ER-B – juris Rdnr. 4 sowie vom 1. März 2023 – L 7 SO 89/23 ER-B – n.v.). Denn nach dem vorliegenden Sachstand ist davon auszugehen, dass der Bescheid vom 9. März 2023 bestandskräftig geworden ist, da nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides – von welcher mangels entgegenstehender Anhaltspunkte hier gemäß § 37 Abs. 2 Satz SGB Zehntes Buch (X) am 12. März 2023 auszugehen ist – Widerspruch eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Etwas anderes hat auch der Antragsteller nach Übersendung des Bescheides im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit gerichtlichem Schreiben vom 13. März 2023 bzw. der Nachfrage beim Antragsgegner, ob Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. März eingelegt worden sei, von welcher der Antragsteller eine Mehrfertigung erhalten hat, nicht angegeben.

Auch wenn man in der Bestandskraft des die Leistungen, hinsichtlich derer im gerichtlichen Eil-verfahren eine vorläufige Regelung erreicht werden soll, regelnden Verwaltungsakts keine Frage der Zulässigkeit eines Antrags nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sehen wollte (s. dazu etwa Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG – Stand: 3. Februar 2023 – Rdnrn. 349 f., 367), so ist der Antrag jedenfalls unbegründet, da auf Grund der Bestandskraft des Bescheides vom 9. März 2023 zwischen den Beteiligten bis zur erneuten Antragstellung, die dem Antragsteller unbenommen ist, feststeht (§ 77 SGG), dass der Antragsgegner keine Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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