L 4 KR 62/23 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 1013/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 62/23 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss


Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 24. November 2022 wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mangels Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren zurückgewiesen. Aus der nicht begründeten Beschwerde lässt sich für die Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren keine abweichende Beurteilung herleiten.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.



 

Rechtskraft
Aus
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