Die Erneuerung einer Heizungsanlage ist keine Maßnahme der Wohnungshilfe zur behinderungsgerechten Anpassung der Unterkunft, wenn der Kläger gemeinsam mit seinen Eltern ein in deren Eigentum stehendes Wohnhaus bewohnt, die Eltern in den vergangenen zwanzig Jahren die bisherige Heizungsanlage bedient haben, sich der Gesundheitszustand des Klägers und seiner Eltern und sonstige Lebensumstände des Klägers nicht wesentlich geändert haben und die Betriebserlaubnis der Heizungsanlage abgelaufen ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt nach einem von dem Beklagten als Versicherungsfall festgestellten Verkehrsunfall die Bewilligung der anteiligen Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage in das Wohnhaus, das er gemeinsam mit seinen Eltern bewohnt.
Der im August 1983 geborene Kläger legte am 30. November 2000 morgens den Weg von dem gemeinsam mit seinen Eltern bewohnten Wohnhaus in F. zum G. -Gymnasium in H. mit einem Motorroller zurück. Auf diesem Weg stieß ein entgegenkommendes Auto, das ein anderes überholte, frontal mit ihm zusammen, wodurch der Kläger ein Polytrauma erlitt (ua Teilabriss des rechten Arms, multiple, teils offene Frakturen am rechten Arm und der rechten Hand sowie am rechten Knie und Bein). Als Unfallfolgen verblieben ua eine Funktion- und Gefühllosigkeit des rechten Arms und des rechten Schultergürtels und eine erhebliche Instabilität des rechten Kniegelenks mit anfänglich ausgeprägter Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels.
Der Beklagte stellte den Unfall als Versicherungsfall fest und bewilligte dem Kläger ua ab dem Unfallfolgetag eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zwischen 80% und 100% (Bescheid vom 4. Dezember 2002), die in Höhe von 80% auf unbestimmte Zeit festgestellt wurde (Bescheid vom 7. Oktober 2003). Darüber hinaus bewilligte der Beklagte dem Kläger nach Pflegegeld laufende Haushaltshilfe in unterschiedlichem Umfang, seit 2018 für drei Wochenstunden.
Der Kläger erwarb nach Wiederholung der 11. Klasse die allgemeine Hochschulreife und begann im April 2005 in I. ein Studium der Rechtswissenschaften, das er Ende 2017 abbrach. Er wohnt seither gemeinsam mit seinen Eltern ohne Kostenbeteiligung in einem in deren Eigentum stehenden Wohnhaus in F. mit einer Wohnfläche von etwa 250 qm.
Am 9. August 2018 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Kostenbeteiligung für den Einbau einer neuen Heizungsanlage. Der Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 19. Oktober 2018; Widerspruchsbescheid vom 16. April 2019, abgesandt per Einschreiben am 17. April 2019) und führte zur Begründung sinngemäß aus, dass es sich um nicht förderungsfähige Aufwendungen für Modernisierung und Instandhaltung der Unterkunft handele, die grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers oder des unterhaltungspflichtigen Mieters seien. Die bisherige Heizungsanlage dürfe nach Angaben des Klägers ab 2019 nicht mehr betrieben werden. Eine unfallbedingte Notwendigkeit für die Neuinstallation liege nicht vor.
Die Heizungsanlage wurde im Januar 2019 erneuert. Die Kosten wurden vom Konto der Mutter des Klägers beglichen.
Der Kläger hat am 23. Mai 2019 Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und in der Klageschrift ausgeführt, der Widerspruchsbescheid sei ihm am 24. April 2019 zugegangen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Einbau der neuen Heizungsanlage sei aufgrund seiner unfallbedingten Behinderung notwendig. Zum Betrieb der alten Heizungsanlage sei die Beschaffung von Holz aus dem Wald nebst Zerkleinerung erforderlich. Mit dem unfallverletzten Arm könne er jedoch bereits kein Holz spalten. Auch der nachfolgende Transport des zerkleinerten Holzes mit einer Schubkarre sei ihm nicht möglich. Dagegen könne die geplante Anlage mit Hackgut und Biomasse jeder Art betrieben werden. Die Aufbereitung und Lieferung erfolge maschinell. Hinzu komme, dass seine Eltern ihn aufgrund mittlerweile vorhandener körperlicher Schwierigkeiten nicht mehr unterstützen könnten. Die ausgelaufene Betriebserlaubnis sei irrelevant und lasse die Verpflichtung zur Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums nicht entfallen. Ihm könne nicht zugemutet werden, den Tag abzuwarten, an dem er sein Erbe antrete, um seinen Anspruch geltend machen zu können.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26. Februar 2021). Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem Austausch der Heizungsanlage handele es sich nicht um eine infolge der Art und Schwere des Gesundheitsschadens erforderliche behindertengerechte Anpassung. Die unfallbedingte Behinderung liege seit mehr als 20 Jahren vor. Zwar könne sich ein Anpassungsbedarf des Wohnraums unter bestimmten Umständen auch zeitlich nachgelagert und auch mehrfach ergeben. Jedoch liege der Grund des Austauschs der Heizungsanlage ersichtlich in der mit Beginn des Jahres 2019 erloschenen Betriebserlaubnis für die alte Heizungsanlage. Die neue Heizungsanlage möge den behinderungsbedingten Bedürfnissen des Klägers insgesamt sicherlich auch besser Rechnung tragen. In der Gesamtschau handele es sich jedoch um eine Modernisierungsmaßnahme. Hierfür sei nach den UV-Wohnungshilfe-Richtlinien grundsätzlich der Eigentümer oder Mieter der Immobilie zuständig, der die entsprechenden Kosten zu tragen habe, hier die Eltern des Klägers. Soweit der Kläger argumentiere, er könne nicht auf den Tag des Erbfalls verwiesen werden, führe dies im Ergebnis nicht weiter. Auch wenn die Immobilie in seinem Eigentum stünde, bestünde kein Anspruch auf (teilweise) Kostenübernahme durch den Beklagten. Dies ergebe sich zum einen bereits daraus, dass der Austausch der Heizungsanlage bereits allein aufgrund der erloschenen Betriebserlaubnis zwingend erforderlich sei. Zum anderen folge dies aber auch aus der Systematik der Ziffer 4.3 der UV-Wohnungshilfe-Richtlinien. Aufwendungen für Modernisierung seien dem als Mieter oder Eigentümer Kostenpflichtigen zugewiesen. In Abs 2 werde hingegen explizit ausgeführt, in welchen Fällen eine Kostenübernahme durch den Unfallversicherungsträger erfolge, nämlich (nur) hinsichtlich der Kosten für Wartung und Instandhaltung der behinderungsbedingten technischen Ausstattung, wenn und soweit diese bereits hinsichtlich ihrer Anschaffung durch den Unfallversicherungsträger finanziert worden sei. Mithin ergebe sich, dass Kosten für die Modernisierung und Instandhaltung des Wohnobjekts selbst – und hierzu zähle die Heizungsanlage – grundsätzlich nicht durch den jeweiligen Unfallversicherungsträger zu übernehmen seien.
Gegen das dem Kläger am 9. März 2021 zugestellte Urteil richtet sich seine am 6. April 2021 eingelegte Berufung. Zur Begründung führt er aus, die Anlage müsse für ihn behindertengerecht sein, damit er die Anlage beschicken könne. Zwar könnten seine Eltern ihn derzeit noch dabei unterstützen, allerdings müsse vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit auch der Fall umfasst sein, dass ein zukünftiger Eigentümer Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausstattung bereits vor einer generellen Kostenpflichtigkeit bewilligt bekomme. Das Festhalten an der Rechtsauffassung des Beklagten und des SG führe zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass nach dem Erbfall eine komplett neue Anlage installiert werden müsse, damit der Kläger in der Lage sei, diese zu bedienen.
Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. Februar 2021 und den Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2019 aufzuheben und
- den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Kostenbeteiligung von 2/3 für den Einbau einer neuen Heizungsanlage in das Wohnhaus seiner Eltern gemäß § 41 Abs 1 SGB VII iVm den UV-Wohnungshilferichtlinien zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der nach Erlass des Ausgangsbescheides erfolgten Erneuerung der Heizungsanlage das ursprüngliche Begehren der Wohnungshilfe erledigt habe. Der Kläger könne für den Fall einer rechtswidrigen Ablehnung nur noch Erstattung seiner Aufwendungen verfolgen. Er hat dem Kläger unter Bestimmung einer Ausschlussfrist aufgegeben, einen eventuellen Erstattungsanspruch zu beziffern und ihn anhand der erfolgten Ausgaben einschließlich der tatsächlich geleisteten Zahlungen zu belegen. Insbesondere sei die Rechnung des Heizungsbauunternehmers vorzulegen. Ferner bestehe Gelegenheit darzulegen und nachzuweisen, ob und ggf welche im Hinblick auf die Folgen des Versicherungsfalls notwendigen, über das heute übliche Ausstattungsniveau hinausgehenden Mehrausstattungen die neue Heizungsanlage verfüge und ob und ggf in welcher Höhe diesen Mehrausstattungen zurechenbare Mehrkosten entstanden seien.
Der Kläger hat darauf mitgeteilt, aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen habe eine Pellet- oder eine Hackschnitzelheizung angeschafft werden müssen. Bei Pelletheizungen sei jedoch ein weiterer Verarbeitungsschritt notwendig, der bei der Hackschnitzelheizung entfalle, so dass die gewählte Anlage für ihn am einfachsten zu bedienen sei. Er müsse lediglich einmal wöchentlich den Aschebehälter leeren. Der Kläger hat das Angebot des Heizungsbauunternehmens J. vom 27. Januar 2017 über den Einbau eines Holzvergaserkessels, Kopien der Auszüge des Girokontos seiner Mutter, die drei im Januar und März 2019 geleisteten Zahlungen in der Gesamthöhe von 49.259,27 Euro an das Unternehmen K. GmbH ausweisen und die auszugsweise Kopie der Schlussrechnung des Garten- und Landschaftsbauunternehmens L. über 2.520,69 Euro über die Herstellung eines Rohrgrabens vorgelegt.
Der Senat hat die Beteiligten zur angekündigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG gehört (Verfügung vom 8. Mai 2023)
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden hierzu gehört.
Die nach §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG statthafte Berufung ist nach § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
- Der Senat geht trotz des Umstandes, dass der Widerspruchsbescheid nach Aktenlage per Einschreiben am 17. April 2019 abgesandt wurde davon aus, dass die am 23. Mai 2019 beim SG eingegangene Klage fristgemäß ist. Der Kläger hat mitgeteilt, der Widerspruchsbescheid sei seinem Vater als Prozessbevollmächtigten am 24. April 2019 bekannt gegeben worden. Zwar fehlt auf der eingereichten Kopie der Ausfertigung ein – bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt eigentlich zu erwartender – Vermerk über den Tag des Eingangs. Nachdem aber auch den Akten des Beklagten kein Zugangsnachweis zu entnehmen ist, geht der Senat in Anwendung des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X von einer Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides frühestens am 23. April 2019 (Dienstag nach Ostern) aus. Damit hat der Kläger die Klagefrist von einem Monat (§ 87 Abs 1 Satz 1 SGG) gewahrt.
- Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
- Streitgegenstand ist – nachdem die neue Heizungsanlage nach Erlass des Ausgangsbescheides eingebaut wurde – die Bewilligung eines Anteils von 2/3 der hierfür entstandenen Gesamtkosten in Höhe von 51.779,96 Euro, demnach 34.519,97 Euro, und die Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsakte des Beklagten.
- Als Rechtsgrundlage für die begehrte Bewilligung der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage kommen allein §§ 26 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 3, 41 Abs 1 Var 1, Abs 4 SGB VII iVm den Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnungshilfe (§ 41 Abs 4 SGB VII [im Folgenden: Wohi-RL) in der Fassung vom 1. August 2018 in Betracht.
Danach haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig ua Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen. Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen Wohnraums erforderlich ist. Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
Die Wohi-RL haben nicht den Charakter eines nach außen hin verbindlichen Rechtssatzes, sondern binden die Verwaltung, nicht aber die Gerichte (BSG, Urteil vom 6. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R –, juris Rn 21; Padé in: jurisPK-SGB VII, 3. Aufl (Stand: 15.01.2022), § 41 Rn 8 mwN).
Die behinderungsbedingte Anpassung einer Wohnung ist eine Geldleistung und wird in der Regel als verlorener Zuschuss gewährt. Sie kommt gerade auch für eine bereits genutzte Wohnung in Betracht. Behinderungsbedingte Anpassungen sind insbesondere bauliche Maßnahmen (vgl Padé, aaO, Rn 26, 34). Als Teil der ergänzenden Leistungen und der Leistungen zur sozialen Rehabilitation bezweckt § 41 SGB VII die Verbesserung der Mobilität und Selbständigkeit des Versicherten. Er soll in die Lage versetzt werden sich soweit wie möglich selbständig in seinem Haushalt zurechtzufinden und seine Wohnung bzw sein Haus weitgehend selbständig zu verlassen (Padé, aaO, Rn 13). Diese umfassen objektbezogene Maßnahmen zur behindertengerechten (Um‑)Gestaltung der Wohnung, dh zur Anpassung der Beschaffenheit der Wohnung an die besonderen Bedürfnisse des behinderten Menschen (vgl BSG, Urteil vom 22. Mai 1984 – 8 RK 27/83 – juris Rn 13; vgl Sächsisches LSG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – L 8 SO 111/15 –, juris Rn 21). Hierunter fallen insbesondere Maßnahmen wie das Anbringen einer Rampe oder einer Hebebühne, die Verbreiterung von Türen, die Beseitigung von Schwellen, das Auslegen mit Teppichboden, das Anbringen von Stütz- und Haltegriffen im Badezimmer, der Umbau der sanitären Anlagen, der Einbau eines elektrischen Türöffnungssystems, der Einbau eines Treppenlifts, eines Fahrstuhls oder der Einbau einer behindertengerechten Küche (Sächsisches LSG, aaO). Auch mit der Anpassung einhergehender Neben- und Zusatzkosten sind ganz oder teilweise vom Unfallversicherungsträger zu übernehmen (vgl Padé, aaO, Rn 28 mwN). Trotz des in § 26 Abs 2 SGB VII enthaltenen gesetzlichen Auftrages zu Rehabilitationsleistungen „mit allen geeigneten Mitteln“ gebietet es das Sozialversicherungsrecht, grundsätzlich mit Beiträgen wirtschaftlich und sparsam umzugehen (§ 69 Abs 2 SGB IV). Dabei meint Sparsamkeit eine möglichst geringe Mittelaufwendung; Wirtschaftlichkeit die Optimierung des Verhältnisses zwischen aufgewendeten Mitteln und erreichtem Zweck. Geeignet sind nur Mittel, die mit einem vertretbaren (finanziellen) Aufwand optimal das Ziel der Eingliederung in das Arbeitsleben oder das tägliche Leben im eigenen Haushalt und in der Gemeinschaft erreichen. Bei gleicher Eignung verschiedener Maßnahmen muss der Versicherungsträger die finanziell günstigere gewähren (Padé, aaO, Rn 18). Entsteht durch eine behinderungsbedingte Anpassung ein Mehrwert, ist dieser zwar nicht unmittelbar zu ersetzen, kann jedoch bei einem Mehrerlös beim Verkauf einer Immobilie anrechenbar sein (vgl Padé, aaO, Rn 27, 34 mwN).
- Der Kläger hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Wohnungshilfe. Dies setzte ein versicherungsfallbedingtes Bedürfnis nach einer behindertengerechten Anpassung des Wohnraums voraus (vgl BSG, Urteil 6. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R –, juris Rn 19). Ein solches Bedürfnis vermag der Senat beim Kläger bis zum Einbau der neuen Heizungsanlage im Januar 2019 nicht zu erkennen.
Zwar ist der Kläger aufgrund der Folgen des festgestellten Versicherungsfalls jedenfalls in dem bis gegenwärtig bewohnten Haus auf einen seinen Bedürfnissen entsprechend ausgestalteten Wohnraum angewiesen. Der Anspruch auf die begehrte Kostenbeteiligung für die neue Heizungsanlage scheitert hier indes daran, dass der Austausch der Heizungsanlage im hier zu beurteilenden Einzelfall keine Maßnahme ist, die zur behindertengerechten Anpassung vorhandenen Wohnraums erforderlich ist.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Bewohnen einer Unterkunft auch deren Beheizung umfasst, was bei einer mit Holz betriebenen Heizung bedingt, dass Brennmaterial zuzuführen ist. Insofern spricht einiges dafür, dass ein Alleinlebender mit den gleichen besonderen Bedürfnissen wie der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme von Kosten hätte, die erforderlich wären, um die selbständige Bedienung und Zuführung von Brennstoffen sicherzustellen. Die Gründe für den Bedarf sind dann unerheblich, so dass im Einzelnen keine Rolle spielt, ob der von einem Versicherungsfall Betroffene nach einem Versicherungsfall in seine Unterkunft zurückkehrt und nunmehr deren Beheizung nicht mehr gewährleisten kann, ein in der Unterkunft lebender Dritter nicht mehr zur Verfügung steht, der bis dahin für die Beheizung Sorge getragen hat oder sich die Folgen des Versicherungsfalls im Verlauf der Zeit verschlimmern, so dass der Betroffene nicht mehr hinreichend selbst tätig werden kann. Für die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach genügt es folglich, dass der Bedarf wegen einer Änderung der Folgen des Versicherungsfalls oder der das Lebensumfeld betreffenden Umstände entstanden ist.
Allerdings folgte aus einem dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf entsprechende Leistungen der Wohnungshilfe nicht auch schon zwingend eine Beteiligung an den Kosten einer neuen Heizungsanlage. Vielmehr stünde es in diesem Fall im Ermessen des Beklagten, wie er den Bedarf des Alleinlebenden deckt, so dass – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Kosten - die Umrüstung der vorhandenen Heizungsanlage, die Inanspruchnahme regelmäßiger Hilfe Dritter (sog Hilfe im Haushalt) oder eines Umzuges in eine Wohnung mit Zentralheizung in Betracht zu ziehen wäre.
Die soeben dargestellten Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Weder haben sich die Folgen des Versicherungsfalls noch die das Lebensumfeld betreffenden Umstände geändert (hierzu aa). Insofern kann der Kläger darauf verwiesen werden, dass die Beheizbarkeit eines Gebäudes in die Verantwortung des Eigentümers fällt (hierzu bb).
aa. Der Austausch der Heizungsanlage war zunächst nicht erforderlich, weil der Kläger die Beheizung des Hauses bereits seit seinem schweren Unfall nicht vollumfänglich selbst bedienen konnte. Die Bedienung der Heizungsanlage übernahmen nicht erst seit der Rückkehr des Klägers aus I. seine Eltern. Hierauf konnte der Kläger jedenfalls bis zum Austausch der Heizungsanlage im Frühjahr 2019 verwiesen werden.
Einem Anspruch auf Wohnungshilfe steht zwar nicht generell der Umstand entgegen, dass der von einem Versicherungsfall Betroffene bei seiner Lebensführung die Hilfe Dritter, insbesondere Familienangehöriger, in Anspruch nehmen kann. Vielmehr bezweckt die Wohnungshilfe eine möglichst unabhängige, eigenständige Lebensführung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, auch wenn diese mit anderen Menschen zusammenleben.
Andererseits erfordert es dieser Grundsatz aber zumindest in einer Versorgungs- und Einstandsgemeinschaft wie der Familie nicht, dass mit Leistungen der Wohnungshilfe zwingend die Voraussetzungen zu schaffen wären, dass alle Bewohner unabhängig von ihrem Alter, ihrer Reife und ihren physischen und psychischen Fähigkeiten alle im Zusammenhang mit dem Wohnen denkbaren Verrichtungen selbst verrichten können müssen. Vielmehr ist es jedenfalls in Versorgungs- und Einstandsgemeinschaften allgemein üblich, dass ihre Mitglieder bestimmte, ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten und im Idealfall auch ihren Neigungen entsprechende Einzeltätigkeiten arbeitsteilig im Rahmen ihrer persönlichen Leistungskapazitäten übernehmen. Entsprechend bedarf es in aller Regel keinen technischen Anpassungen oder Unterstützungsleistungen Dritter zur Kompensation von durch einen Versicherungsfall bedingten Beeinträchtigungen, wenn - wie im Fall des Klägers – nach objektiven Maßstäben eine andere Bewohnerin oder ein anderer Bewohner die für die Beheizung notwendigen Verrichtungen vornehmen kann.
Dies zugrunde gelegt erforderten die Unfallfolgen des Klägers keinen Austausch der Heizungsanlage. Die Eltern des Klägers haben die Beheizung der auch von ihnen selbst bewohnten Unterkunft in den vergangenen Jahren stets bewerkstelligt. Es sind auch keine Tatsachen vorgetragen und es ist auch sonst nicht zu erkennen, dass sie hierzu zum Zeitpunkt der Beantragung der Wohnungshilfeleistungen oder danach bis zum Einbau der neuen Heizungsanlage nicht mehr in der Lage waren. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, seine Eltern könnten ihn aufgrund „körperlicher Schwierigkeiten“ nicht mehr unterstützen. Es ist aber nicht ersichtlich, um welche Beeinträchtigungen es sich handeln soll und warum diese der Sicherstellung der Beheizung mit der alten Heizungsanlage entgegengestanden haben, mit der neuen hingegen nicht. Aus Sicht des Senats hätte es sich im Falle von Beeinträchtigungen der Eltern, die der Sicherstellung der Beheizung entgegengestanden hätten, ohnehin aufgedrängt, auf die Beheizung der Unterkunft mit Holz zu verzichten und eine Beheizungstechnik zu wählen, die keine Zuführung von Brennstoffen oder sonstige Arbeiten (zB Leeren des Aschebehälters) in kürzeren Abständen erfordert, also eine mit Heizöl, Gas oder Strom betriebene Heizungsanlage.
Letztlich ergibt sich aber auch aus anderen Aspekten, dass eventuell zunehmende Beeinträchtigungen allenfalls ein Begleitmotiv für den Austausch der Heizungsanlage waren. Das wird aus den Ausführungen des Klägers deutlich, ihm könne nicht zugemutet werden, den Tag abzuwarten, an dem er sein Erbe antrete, um seinen Anspruch geltend machen zu können. Hiermit dokumentiert der Kläger, dass der Austausch der Heizungsanlage nicht wesentlich aufgrund aktuell aufgetretener, konkreter Beeinträchtigungen der Eltern veranlasst wurde, sondern maßgeblich im Hinblick auf die auslaufende Betriebserlaubnis sowie lediglich abstrakte und erst für die Zukunft erwartete gesundheitliche Beeinträchtigungen seiner Eltern.
bb. Es besteht auch sonst kein Anlass zur Beteiligung des Beklagten an den Kosten der Heizungserneuerung. Die Verantwortung für die Nutzbarkeit einer Immobilie trifft im Grundsatz allein den Eigentümer (so auch Abschnitt 4.3 Abs 1 Wohi-RL). Diese Tragung der mit der Erhaltung des Eigentums bedingten Kosten ist Konsequenz der dem Eigentümer zustehenden Gebrauchsvorteile seines Eigentums, insbesondere der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken oder der Erzielung von Erträgen als Vermieter. Eine Kostenbeteiligung könnte allenfalls noch erwogen werden, wenn besondere Umstände vorlägen, aus denen ein eigenständiger, von den Eltern als Eigentümer und Bewohner des Wohnhauses unabhängiger Bedarf des Klägers entnommen werden könnte. Solche Umstände sind hier aber nicht ersichtlich. Insbesondere besteht keine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung des Klägers, selbst und zudem vorrangig bzw anstelle der Eltern für eine laufende Beheizung des Wohnhauses zu sorgen.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
- Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.