L 15 AS 105/20

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Bremen (NSB)
Aktenzeichen
S 18 AS 2111/18
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 15 AS 105/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger 1/8 der Kosten des Widerspruchs- und des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober und November 2018 streitig sowie die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 17. Januar 2019, mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligungen für den Monat Dezember 2018 vollständig aufgehoben und die Erstattung des ausgezahlten Betrages i. H. v. 1.042,33 € verlangt hat.

Der J. geborene Kläger hat einen Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH)/Verwaltungsjurist. Er arbeitete in der Vergangenheit u. a. in einem Amt für Soziale Dienste in den Bereichen Bundessozialhilfegesetz und Unterhaltsvorschussgesetz. Er bezog zunächst – von kurzen Unterbrechungen abgesehen – seit Februar 2007 Leistungen nach dem SGB II. Nach seinen Angaben vom 22. Februar 2007 lebte er bis zu diesem Zeitpunkt von Rücklagen, die er bei seiner Mutter deponiert hatte. Bereits seit dem 1. August 1989 bewohnt er in einem 862 qm großen Mehrfamilienhaus eine 88 qm große Wohnung mit 3 ½ Zimmern, 1 Küche und 1 Bad, die mit Fernwärme beheizt wird. Die Grundmiete betrug im streitbefangenen Zeitraum 490 € monatlich, die Vorauszahlung für Betriebskosten und Heizkosten nach den letzten Angaben des Klägers seit dem 1. Juni 2014 insgesamt 300 € monatlich, wobei die Vermieter auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht mitteilten, welcher Anteil davon auf die Heizkostenvorauszahlung entfiel. Mit Nebenkostenabrechnung vom 20. August 2018 wiesen die Vermieter ebenso wie zuvor für die Jahre 2015 und 2016 auch für das Jahr 2017 ein Guthaben i. H. v. 421,22 € aus, welches sie nach den Angaben des Klägers nicht auszahlten. Eine Anpassung der Vorauszahlungen erfolgte nicht. Nach den weiteren Angaben des Klägers im Berufungsverfahren erhielt er von seiner Mutter, der K., u. a. in den streitbefangenen Monaten Oktober und November 2018 100 € monatlich als Überbrückungsdarlehen. Für denselben Zeitraum habe er von seinem Bruder, dem L., ein weiteres Überbrückungsdarlehen i. H. v. 50 € monatlich erhalten. Eine erste Tilgung gegenüber dem Bruder sei mit der Auszahlung des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 im April 2017 erfolgt. Ab dem 1. Dezember 2018 hat der Kläger eine nichtselbständige Tätigkeit als Verwaltungsbeschäftigter mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden und 12 Minuten wöchentlich aufgenommen. Daraus floss ihm noch im Dezember 2018 ein Gehalt i. H. v. 2.575,75 € brutto/1.654,82 € netto zu.

Bereits mit einem Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten (folgend Beklagter) den Kläger darauf hin, dass bei einem Einpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße mit bis zu 50 qm und Heizkosten i. H. v. 1,10 € pro qm angemessen seien. Mit Schreiben vom 27. August 2008 teilte der Beklagte dem Kläger außerdem mit, dass die Mietkosten nach den seit dem 1. November 2007 geltenden Mietobergrenzen so hoch seien, dass sie nicht dauerhaft anerkannt werden könnten. Darüber fand am 11. September 2008 ein persönliches Gespräch mit dem Kläger statt, in dem er u. a. erklärte, dass er einen Umzug eigentlich vermeiden wolle, negative „Schufaeinträge“ habe und die Sozialsenatorin M. erklärt habe, dass niemand gezwungen werde, umzuziehen. Mit Schreiben vom 12. September 2008 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das geführte Gespräch mit, dass besprochen worden sei, langfristig eine Lösung zur Senkung der Unterkunftskosten zu finden, da diese deutlich über den Angemessenheitsgrenzen lägen. Eine aktuelle Übersicht zu den Mietobergrenzen fügte der Beklagte dem Schreiben bei. Dazu äußerte sich der Kläger mit zwei Stellungnahmen vom 12. bzw. 19. September 2008 und erklärte u. a., dass er seit mehr als 19 Jahren in seiner Wohnung lebe und fest im Stadtteil verwurzelt sei. Ein Wechsel würde für ihn eine unangemessene Härte bedeuten, weshalb er schwerpunktmäßig den Wohnungsmarkt im Bereich der Postleitzahl (PLZ) N. sondieren werde. Außerdem habe sich die Politik vor der Bürgerschaftswahl gegen Zwangsumzüge von Leistungsempfängern ausgesprochen. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2008 wies der Beklagte auf die Berechnungsgrundlagen für angemessene Heizkosten hin. Die Bemühungen zur Kostensenkung legte der Kläger in einem Schreiben vom 18. Dezember 2008 dar. Im weiteren Verlauf übersandte er ein Schreiben seiner Vermieter vom 17. Dezember 2008, mit dem diese die Absenkung des Mietzinses ablehnten. Außerdem übersandte er Nachweise über seine Registrierung bei unterschiedlichen Wohnungsmarktportalen und Wohnungsbaugesellschaften, woraus sich ergab, dass er bei den Suchanfragen unterschiedliche Suchfilter (z. B. Aufzug, Gegensprechanlage, Balkon, Zentralheizung, Keller, PLZ) hinterlegt hatte. Weitere Bemühungen legte er mit Schreiben vom 27. März 2009 dar, wobei sich daraus erneut ergab, dass er die Suche auf den Stadtteil O. /P. und durch weitere Filter eingeschränkt hatte. Am 9. Juni 2011 wies der Beklagte den Kläger abermals auf die Unangemessenheit der Heizkosten und mit weiterem Schreiben vom 4. Juli 2011 auf die unangemessen hohen Unterkunftskosten hin. Diese könnten nicht dauerhaft anerkannt werden. Am 21. Juli 2011 fand dazu ein weiteres Gespräch statt. Ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks vom 21. Juli 2011 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft derzeit um 64,5 % überschritten würden und für eine Einzelperson ein Betrag i. H. v. 358 € angemessen sei. Auf die Frage des Klägers, ob ihm gestattet werden könne, ausschließlich in der O. zu suchen, da er dort seit 22 Jahren lebe und dort sozial eingebunden sei, erklärte der Beklagte, dass das als Grund nicht ausreiche und ihm ein „gesamtbremischer“ Umzug zuzumuten sei. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 führte der Kläger aus, dass 95 % des angebotenen Wohnraums über der genannten Grenze des Beklagten liege und die weiteren 5 % entweder schon vermietet oder nicht an ALG-Empfänger zu vergeben gewesen seien. Mit Anlage zum Bescheid vom 3. April 2013 wies der Beklagte den Kläger erneut auf die unangemessenen Heizkosten hin. Für eine Wohnfläche von 50 qm seien derzeit Heizkosten i. H. v. 1.200,89 jährlich angemessen. Mit der Anlage zum Bescheid vom 26. Mai 2014 erfolgte erneut ein Hinweis auf die unangemessenen Heizkosten. Angemessen sei derzeit ein Betrag i. H. v. 84,33 € monatlich. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 wies der Beklagte außerdem auf die unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung hin und teilte als Richtwert für die Kosten der Unterkunft einen Betrag i. H. v. 377 € zuzüglich etwaiger Wohnzuschläge für bestimmte Stadtteile mit. Dazu führte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2014 u. a. aus, dass er bereits im Jahre 2008 und 2011 Gespräche geführt habe und danach eine Untervermietung räumlich nicht möglich sei, die Vermieter eine Mietsenkung schriftlich abgelehnt hätten und er sich nach den Aufforderungen 2008/09 und 2011/12 intensiv und nachweislich erfolglos um günstigeren Wohnraum bemüht habe. Mit Mietabsenkungsverlangen vom 26. Februar 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Richtwert für die Kosten der Unterkunft 377 € betrage und die tatsächliche Miete diesen Richtwert um 233,84 € übersteige. Gleichzeitig forderte er ihn auf, bis zum 31. August 2015 nach Kostensenkungsmöglichkeiten zu suchen und diese Bemühungen nachzuweisen. Außerdem kündigte er für den Fall der Nichtvorlage entsprechender Nachweise eine Absenkung auf die angemessene Miete i. H. v. 377 € ab dem 1. Oktober 2015 an. Dazu äußerte der Kläger sich mit Schreiben vom 17. März 2015 und wies erneut auf seinen „Schufaeintrag“ mit negativer Bonität und der fehlenden Möglichkeit zur Untervermietung hin. Außerdem würden auf den Beklagten bei einem Wohnungswechsel erhebliche Kosten zukommen. Auch habe er aufgrund der langen Dauer des Mietverhältnisses eine lange Kündigungsfrist und es sei zweifelhaft, ob der Vermieter einer außerordentlichen Kündigung zustimmen werde. Außerdem hoffe er, dass es ihm gelinge, aus eigener Kraft die Abhängigkeit durch Arbeitsaufnahme zu beenden. Auch bewerbe er sich laufend besonders um Stellen im Jobcenter und es sei ihm eine Freude, dessen Mitarbeiter hoffentlich bald auch als Kollegen kennenzulernen. Im weiteren Verlauf legte er eine Kopie eines an seine Vermieter gerichteten Schreibens vom 9. März 2015 mit Bitte um Senkung der Miete vor - dieses Begehren wiesen die Vermieter mit Schreiben vom 14. März 2015 zurück -, außerdem die Kopie eines Antrags auf Ausstellung eines sog. Wohnberechtigungsscheins und Ausdrucke von Mietangeboten aus Internetportalen und Suchanfragebestätigungen von Wohnungsbaugesellschaften. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015, das am 17. Juni 2015 per Post beim Beklagten einging, legte der Kläger ein Wohnungsexposé über eine 51 qm große Wohnung in Q. vor, aus dem sich eine Kaltmiete i. H. v. 300 € und eine Nebenkostenvorauszahlung i. H. v. 153 € ergab. Zum Angebot formulierte der Beklagte mit Schreiben vom 22. Juni 2015 Nachfragen, woraufhin der Kläger am 24. Juni 2015 eine Mail der Immobilienmaklerin vorlegte, aus der sich ergab, dass die Wohnung schon anderweitig vermietet worden sei. Darüber hinaus legte er die mit der Immobilienmaklerin geführte E-Mail-Korrespondenz vor, aus der sich u. a. ergab, dass der Kläger dieser mit E-Mail vom 13. Juni 2015 mitgeteilt hatte, dass er sehr viele Angebote bekomme. Mit weiterer E-Mail vom 15. Juli 2015 übermittelte der Kläger ein weiteres Wohnungsangebot mit einer Warmmiete i. H. v. 441,70 € an den Beklagten, woraufhin dieser am 28. Juli 2015 eine Mietübernahmebescheinigung ausstellte. Die Mitarbeiterin der R. teilte daraufhin mit E-Mail vom 3. August 2015 mit, dass die Wohnung bereits anderweitig vergeben worden sei. Mit Schreiben vom 28. August 2015 erklärte der Kläger seine weiteren Bemühungen und legte u. a. eine Kopie eines von ihm ausgefüllten Fragebogens der S. für Wohnungsbewerber vom 17. Juni 2015 vor. Daraus ergibt sich, dass er seine Suche auf Wohnungen mit einer Gesamtmiete i. H. v. 350 € und einer maximalen Kaltmiete i. H. v. 300 € beschränkt hatte. Außerdem beschränkte er die Suche auf die Stadtmitte/Peripherie und auf Erdgeschoss- und Mittelgeschosswohnungen. Am 22. September 2015 fand eine persönliche Vorsprache des Klägers beim Beklagten statt. Ein Aktenvermerk über den Inhalt des Gesprächs befindet sich nicht in der Akte. Der Kläger legte im weiteren Verlauf weitere Nachweise über Kontaktaufnahmen zu Wohnungsvermittlern vor. Laut E-Mail vom 10. März 2016 sprach der Kläger erstmals nach einem Jahr Wohnungssuche persönlich bei der Wohnungsbaugesellschaft T. (T.) vor. Welche Suchkriterien er dort hinterlegte, ist unklar. In einer E-Mail vom 23. Juni 2016 an eine Wohnungsvermittlungsgesellschaft (U.) erklärte der Kläger, dass das Jobcenter eine maximale Warmmiete von 377 € zahle und er sich daran orientieren müsse. Am 22. Juni 2016 forderte der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten den Kläger telefonisch auf, mit konkreten Mietangeboten vorzusprechen – zuvor hatte der Kläger sämtliche Angebote per E-Mail an den Beklagten gesendet. Mit weiterer E-Mail vom 7. Oktober 2016 teilte der Kläger dem Beklagten unter Beifügung eines ihm bereits am 28. September 2016 zugegangenen Exposés (Grundmiete 255 €, Heizkostenvorauszahlung 50 €, Betriebskostenvorauszahlung 80 €) mit, dass er eine Wohnung in der V. anmieten könne, wies allerdings gleichzeitig auf erhebliche Folgekosten hin. Ebenfalls am 7. Oktober 2016 wies der Kläger die Vermieterin (Gemeinnütziger Beamten- Wohnungsverein eG [GBV]) darauf hin, dass er starkes Interesse an der Wohnung habe, es im Vorfeld allerdings der Klärung einiger bürokratischer, juristischer und finanzieller Einzelheiten/Voraussetzungen mit dem Jobcenter bedürfe. Am 10. Oktober 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten – diesmal per Telefax – die Erteilung der Mietzusicherung für die Wohnung in der V. und gleichzeitig die Übernahme weiterer im Zusammenhang mit einem möglichen Umzug entstehender Kosten i. H. v. insgesamt 6.109,55 €. Am 12. Oktober 2016 stellte der Beklagte dem Kläger eine Mietübernahmebescheinigung für diese Wohnung aus und teilte ihm außerdem mit weiterem Schreiben vom selben Tag mit, dass die Genossenschaftsanteile als Darlehen gewährt werden könnten und er für die Anschaffung einer Küche, einer Waschmaschine und eines Sofas eine Pauschale i. H. v. insgesamt 330 € erhalten könne. Die für den Monat der Überschneidung entstehenden Kosten der Unterkunft für die alte Wohnung könnten in Höhe des zurzeit gezahlten Richtwertes weitergewährt werden. Kosten der Einzugsrenovierung könnten nicht übernommen werden, da eine Wohnung in einem bewohnbaren Zustand übergeben werden müsse. Hinsichtlich der beantragen Umzugskosten bat der Beklagte außerdem um Vorlage von drei Kostenvoranschlägen. Die Zusicherung und das Hinweisschreiben gingen dem Kläger am 14. Oktober 2016 zu. Die für diesen Tag angedachte Mietvertragsunterzeichnung hatte er bereits auf den 18. Oktober 2016, 10 Uhr verschoben. Mit weiterer E-Mail vom Freitag, den 14. Oktober 2016, 20:38 Uhr forderte der Kläger vom Beklagten eine Barauszahlung des Wertes der Genossenschaftsanteile bis zum 18. Oktober 2016 um 9:20 Uhr, da er bei Vertragsabschluss das Geld zu übergeben habe. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2016 teilte der Kläger dem Beklagten schließlich mit, dass der Vorstand des GBV trotz vorheriger Zusage dem Abschluss eines Mietvertrages nicht zugestimmt habe. Er habe den GBV über den Inhalt des Bescheides vom 12. Oktober 2016 selbstverständlich informiert. Trotz Zusicherung der Übernahme der Genossenschaftsanteile wäre ein Umzug ohne Kostenübernahme der Renovierung und des Umzugs sowie ein Einzug in die Wohnung ohne Küche und Waschmaschine nicht möglich gewesen. Dazu legte der Kläger ein Absageschreiben des GBW vom 25. Oktober 2016 vor, nach dessen Inhalt der Vorstand sich gegen den Abschluss eines Dauernutzungsvertrags mit dem Kläger entschieden habe und diese Entscheidung auch künftige Vorgänge betreffe. Im weiteren Verlauf legte der Kläger zahlreiche an Internetportale gerichtete weitere Kontaktanfragen per E-Mail vor, wobei er bei einigen Kontaktanfragen angab kein Informationsmaterial haben und keinen Besichtigungstermin vereinbaren zu wollen.

Der Kläger ist Inhaber einer seit Jahren bestehenden Lebensversicherung bei der W.. Erstmals in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2022 hat er eingeräumt, dass diese auch laufend – von nicht näher bezeichneten Ausnahmen abgesehen – bedient worden ist. Darüber hinaus existieren weitere Versicherungen bei der X., zu denen er auf Nachfrage des Senats keine weiteren Angaben machen konnte. Außerdem ist er Inhaber einer – nach seinen Angaben – Sterbegeldversicherung bei der Y.. Nach seinen weiteren Angaben könne es sein, dass er daraus einen Auszahlungsanspruch im Alter habe.

Ab dem 1. Januar 2016 senkte der Beklagte die Kosten der Unterkunft auf den geltenden Miethöchstbetrag i. H. v. 377 € ab und berücksichtigte Heizkostenabschläge i. H. v. 84,33 €. Die Bewilligungszeiträume Januar bis Juni 2016, Juli bis Dezember 2016, Januar bis Mai 2017 und Oktober 2017 bis September 2018 sind Gegenstand der ebenfalls vor dem Senat unter den Aktenzeichen L 15 AS 52/20, L 15 AS 53/20, L 15 AS 114/20 und L 15 AS 106/20 geführten Berufungsverfahren. Darüber hinaus blieben zwei vom Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Bremen (Aktenzeichen: S 28 AS 2151/15 ER, S 18 AS 2141/17 ER) geführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und die nachfolgend vom Senat entschiedenen Beschwerdeverfahren (Aktenzeichen: L 15 AS 2151/15 B ER, L 15 AS 309/17 B ER) erfolglos. Im weiteren Verlauf stellte der Beklage dem Kläger auf seine Anträge hin zahlreiche Mietübernahmebescheinigungen aus, beispielsweise am 12. Oktober 2016, 13. April 2017, 3. Mai 2017, 6. Dezember 2017, 19. Februar 2018, 22. Februar 2018, 19. April 2018, 9. Mai 2018 für Wohnungen in der Z., AA., der AB., Im AC., AD., AE., AF. und AG. in AH.. Es kam nicht zur Unterzeichnung eines Mietvertrags.

Auf den weiteren Weiterbewilligungsantrag vom 10. August 2018, in dem der Kläger eine Grundmiete von ca. 490 €, eine Nebenkostenvorauszahlung i. H. v. 150 € und eine Heizkostenvorauszahlung i. H. v. 150 € erklärte, gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid 17. August 2018 für die Monate Oktober 2018 bis September 2019 Leistungen nach dem SGB II i. H. v. 1.023,58 € monatlich (416 € Regelbedarf, 523,25 € Kosten der Unterkunft, 84,33 € Heizkosten). Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Bruttowarmmiete zu berücksichtigen sei, so dass sich ein weiterer Leistungsanspruch i. H. v. 182,42 € monatlich ergebe. Schon vor dem Anstieg der Flüchtlingszahlen im Sommer 2015 sei der Wohnungsmarkt prekär gewesen. Trotz nachweisbarer Bemühungen und laufender Kontakte zu Wohnungsunternehmen und Internetforen sei es ihm in den letzten 30 Monaten nicht gelungen, eine günstige und freie Wohnung zu finden. Zum Nachweis seiner Bemühungen übersandte er seit 2015 laufend zahlreiche Ausdrucke seiner Kontaktaufnahmen über Wohnungsmarktportale (z. B. immonet, immobilienscout24.de, Deutsche Annington), Ausdrucke seiner Suchanfragen über die Immobilienportale und auch Ausdrucke seiner mit Immobilienmakler geführten Korrespondenz (vgl. z. B. IV, 114 f., wo er die Immobilienmaklerin zwecks Zusammenstellung der Selbstauskunft um Zeit bittet und ankündigt, in der folgenden Woche nachzufragen, ob die Wohnung noch vakant sei), wobei er bei einigen Kontaktanfragen angab kein Informationsmaterial haben und keinen Besichtigungstermin vereinbaren zu wollen. Nach Aufforderung des Beklagten reichte er ab 2017 noch monatsweise Übersichten über seine Bemühungen ein. Zur weiteren Begründung des Widerspruchs führte der Kläger aus, dass der Beklagte den ihm durch die Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II eingeräumten Ermessensspielraum insbesondere aufgrund seiner langen Wohndauer – er wohne mittlerweile seit 29 Jahren in der Wohnung – nicht ordnungsgemäß angewandt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass dieser weiterhin nicht glaubhaft gemachte habe, dass es ihm unmöglich sei eine angemessene Wohnung zu finden. Selbst wenn man zu dem Schluss käme, dass kein schlüssiges Konzept vorliege, bestehe kein höherer Anspruch, denn der Wert nach § 12 Wohngeldgesetz betrage für einen Einpersonenhaushalt 434 €. Rechne man den Sicherungszuschlag von 10 Prozent dazu, errechne sich eine angemessene Miete i. H. v. 477,40 €. Mit Änderungsbescheid vom 7. November 2018 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Monate Oktober 2018 bis September 2019 aufgrund neuer Richtwerte zu den Kosten der Unterkunft Leistungen nach dem SGB II i. H. v. 1.042,33 € (Regelbedarf 416 €, Kosten der Unterkunft 542 €, Heizkosten 84,33 €). Grundlage der Verwaltungsanweisung war die Fortschreibung des Konzepts des Instituts F + B aus dem Jahr 2017 durch das Statistische Landesamt AH. (vgl. Methodenbericht vom 12. Oktober 2018) unter Heranziehung des Verbraucherpreisindex (VPI). Außerdem sollte die Auszahlung der Miete ab Januar 2019 an den neuen Eigentümer und Vermieter der Immobilie, Herrn AI., dem Sohn der bisherigen Vermieter, erfolgen. Den dagegen eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2018 als unzulässig, da der Änderungsbescheid Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden sei. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24. November 2018 gewährte der Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung der Regelbedarfserhöhung für die Monate Januar bis September 2019 Leistungen nach dem SGB II i. H. v. 1.050,33 € monatlich (Regelbedarf 424 €, Kosten der Unterkunft 542 €, Heizkosten 84,33 €). Nachdem der Kläger im Dezember 2018 die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung mitgeteilt hatte, hob der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 4. Dezember 2018 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Januar 2019 ganz auf. Nach Anhörung vom 8. Januar 2019 hob der Beklagte außerdem mit Bescheid vom 17. Januar 2019 die Bewilligung für den Monat Dezember 2018 insgesamt auf und setzte den Erstattungsbetrag auf 1.042,33 € fest. Gegen den Aufhebungsbescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt mit der Begründung, dass der Erstattungsbetrag mit seinen berechtigten Ansprüchen auf weitere Kosten der Unterkunft aus den o. g. weiteren vor dem Senat geführten Berufungsverfahren zu tilgen sei. Insoweit erkläre er die Aufrechnung. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2019 zurück. Die dagegen gerichtete Klage war Gegenstand des ebenfalls vor dem Senat unter dem Aktenzeichen L 15 AS 337/21 geführten Verfahrens. Die Klage hat der Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 29. August 2022 zurückgenommen.

Der Kläger hat bereits am 26. Oktober 2018 vor dem SG Klage erhoben, die er damit begründet hat, dass die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung sekundär sei. Ein Umzug sei unwirtschaftlich - er habe für einen Umzug ein Volumen von ca. 6.000 € ermittelt - und aufgrund der langen Wohndauer von 30 Jahren nicht angezeigt. Es sei bei Anmietung der Wohnung im Jahre 1989 nicht absehbar gewesen, dass er 18 Jahre später auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würde. Auch sei das der Mietobergrenze zugrundeliegende Konzept des Beklagten nicht schlüssig. Er bemühe sich seit Jahren nachweislich und intensiv um günstigeren Wohnraum, allerdings sei der Wohnungsmarkt eng. Der Beklagte ist dem entgegengetreten mit den Argumenten aus den streitbefangenen Bescheiden.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze vorgelegt habe, sodass die Kosten der Unterkunft nach den Tabellenwerten des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H. (hier 477,40 €) zu ermitteln seien. Vorliegend habe der Beklagte Unterkunftsleistungen über der Angemessenheitsgrenze gewährt. Aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Möglichkeiten zur Anmietung von Wohnungen sei auch nicht ersichtlich, warum es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, günstigeren Wohnraum anzumieten.

Der Kläger hat gegen den ihm am 25. März 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. April 2020 Berufung eingelegt, die er ergänzend zu den Argumenten aus dem Widerspruchs- und erstinstanzlichen Verfahren damit begründet hat, dass Anspruch auf Zahlung der Bedarfe in tatsächlicher Höhe bestehe. Erstmals führt er aus, dass ihm auch die tatsächlichen Kosten für Warmwasser und Heizungsenergie zustünden. Es lasse sich weder den angegriffenen Bescheiden noch dem Gerichtsbescheid entnehmen, nach welchem Verfahren die Kosten berechnet worden seien. Er habe Anspruch auf die rechtmäßig zu gewährenden Heizkostenvorauszahlungen. Diese wandelten sich nicht bei der Geltendmachung für inzwischen abgelaufene Zeiträume in Anteile einer später durch Abrechnung ermittelten Heizkostenbelastung um. Ein Guthaben sei nur anrechenbar, wenn es tatsächlich ausgezahlt werde und nicht auf Eigenleistungen des Leistungsempfängers beruhe. Unabhängig davon habe er aufgrund seiner intensiven Umzugsbemühungen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Seine Suchbemühungen habe er umfangreich nachgewiesen. Die zur Abgrenzung von Luxuswohnungen entwickelte Rechtsprechung sei vorliegend nicht einschlägig, sodass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen seien. Eine wirksame Bestimmung der Angemessenheitsgrenze sei durch den Beklagten nicht erfolgt. Da der Angemessenheitswert des Beklagten über dem Wert nach der Wohngeldtabelle zzgl. 10 % Sicherheitsaufschlag liege, sei die Wohngeldtabelle selbst nicht geeignet, das Luxuselement abzugrenzen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 19. März 2020 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 17. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. November 2018 zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu zahlen,

sowie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2019 aufzuheben

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Ihm sei seit langer Zeit bekannt gewesen, dass er unangemessen teuer wohne und die Wohnung für einen Einpersonenhaushalt unangemessen groß sei. Auch habe der Kläger die erfolgten Nebenkostenabrechnungen (die mit einem Guthaben abschlossen) nicht berücksichtigt. Der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum keine tatsächlichen Heizkosten i. H. v. 180 € monatlich gehabt. Für abgelaufene und abgerechnete Zeiträume bestehe allerdings maximal ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten. Abschläge seien – basierend auf der Abrechnung vom 29. April 2014 i. H. v. 84,33 € gezahlt worden. Eine Anpassung habe nicht stattgefunden. Nach erstmaliger Vorlage der detaillierten Heizkostenabrechnung für 2018 habe eine Nachberechnung stattgefunden und zu dem Ergebnis geführt, dass für 2018 eine Nachzahlung i. H. v. 137,88 € möglich sei (Anlageheft L 15 AS 52/20 Berechnungshilfe Heizkosten). Der sich aus der Abrechnung ergebende zukünftige Abschlag betrage 95,82 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und geheimen Beratung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bremen vom 19. März 2020 ist statthaft und zulässig, insbesondere nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 17. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. November 2018 und des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 17. Januar 2019. Das Begehren des Klägers ist bei verständiger Würdigung seines Vortrags auf die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate Oktober und November 2018 (vgl. zur möglichen Begrenzung des Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, weil es sich insoweit um einen abtrennbaren Verfügungssatz handelt bereits BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14 AS 23/07 R – juris Rn 12) gerichtet und aufgrund der nach seiner Auffassung durch Aufrechnungserklärung erloschenen Erstattungsforderung auf die Beseitigung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 17. Januar 2019. Der Änderungsbescheid vom 7. November 2018 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er den sich im Höhenstreit befindenden Ausgangsbescheid vom 17. August 2018 abgeändert hat. Darüber hinaus ist auch der gesamte Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 17. Januar 2019 nach der Rechtsprechung des BSG insgesamt nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, weil er die ursprünglich streitgegenständliche Leistungsbewilligung vom 17. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. November 2018 teilweise – den Monat Dezember betreffend - ersetzt hat (vgl. dazu grundlegend BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 55/19 R – juris Rn. 10 ff.).

Der Kläger hat in den Monaten Oktober und November 2018 keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft als die gewährten i. H. v. 542 € monatlich. Darüber hinaus hat er keinen Anspruch auf Gewährung höherer Heizkosten als die gewährten i. H. v. 84,33 € monatlich (dazu unter 2).

Der Kläger erfüllte in den Monaten Oktober und November 2018 die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, so hatte er das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht (Nr. 1), war erwerbsfähig i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB II (Nr. 2), hilfebedürftig i. S. v. § 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II (Nr. 3) und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Dahinstehen kann, ob er auch hilfebedürftig i. S. v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II gewesen ist, woran im Hinblick auf die vorhandenen – vom Kläger nicht erklärten – Versicherungen bei der AJ., AK. und X. zumindest Zweifel bestehen. Einer weiteren Aufklärung bedarf auch nicht der Umstand, dass der Kläger offensichtlich auch das angebliche Konto seines Bruders bei der AL. zumindest teilweise für die Abwicklung seines Zahlungsverkehrs genutzt hat, denn aus einer vorliegenden Gehaltsabrechnung der AM. für Dezember 2018 folgt, dass das Gehalt des Klägers auf das zuvor genannte Konto, das auf den Namen des Bruders läuft, überwiesen worden ist. Einen plausiblen Grund dafür konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mitteilen, so dass zumindest der Verdacht eines verdeckten Treuhandkontos besteht, zumal der Kläger nach den eigenen Angaben auch im Zusammenhang mit seiner zurückliegenden Insolvenz Gelder bei seiner Mutter deponiert hatte. Eine Vernehmung der zu dem Beweisthema der Darlehensgewährung benannten Zeugen AN. und L. war deshalb entbehrlich. Auch lassen die unterbliebenen Bemühungen des Klägers um eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung trotz hoher Gutschriften aus den jeweiligen Jahresabrechnungen 2015, 2016 und 2017 erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit aufkommen. Soweit der Kläger dazu vorträgt, dass er nicht gewusst habe, dass er Anspruch auf Anpassung der Abschläge gehabt habe, schenkt der Senat dieser Behauptungen keinen Glauben, denn der Kläger ist als ehemaliger Verwaltungsjurist in den leistungsrechtlichen Zusammenhängen versiert, was er im Übrigen auch in sämtlichen Verfahren für sich in Anspruch genommen hat. Letztlich kann die Frage der Hilfebedürftigkeit dahinstehen, da der Kläger jedenfalls keinen höheren Anspruch als zuerkannt hat.

1. Der Kläger hat entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft, da diese nicht angemessen sind im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dabei hat er zunächst nicht bereits nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 S 3 SGB II Anspruch auf Übernahme seiner tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Denn aufgrund der seit dem Leistungsbezug im Jahre 2007 regelmäßig erfolgen Aufforderungen, die Unterkunftskosten zu senken – zuletzt mit Schreiben vom 26. Februar 2015 – ist der Übergangszeitraum jedenfalls im Januar 2016 abgelaufen gewesen. Unschädlich ist, dass der Beklagte in der Kostensenkungsaufforderung auf die von ihm damals als maßgeblich angesehene Mietobergrenze von 377 € abgestellt hat, letztlich aber seit dem 1. Januar 2016 eine höhere Mietobergrenze festgesetzt hat (477,40 € bzw. 523,25 € ab März 2018 und 542 € ab März 2018). Denn eine Kostensenkungsaufforderung soll lediglich über den vom Beklagten als angemessen erachteten Mietzins für die Bruttokaltmiete informieren und den Dialog mit dem Leistungsempfänger über die angemessenen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft eröffnen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R – juris Rn. 44). Im Übrigen sind dem Kläger bereits mit dem Änderungsbescheid vom 28. Februar 2017 ab dem 1. März 2017 Kosten der Unterkunft i. H. v. 523,25 € gewährt worden, sodass für ihn die Erhöhung der Richtwerte ohne weiteres erkennbar gewesen ist.

Der Beklagte hat mit der Fortschreibung seines Konzepts unter Heranziehung des VPI einen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II jedenfalls abstrakt angemessenen Betrag für die Nettokaltmiete basierend auf dem Fachgutachten des Instituts F + B zur Ermittlung von angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und XII für die Stadt AH. bestimmt. Zur vollen Überzeugung ist dieser aus Sicht des Senats äußerst großzügig bemessene Betrag geeignet, den existenzsichernden Bedarf im Bereich Wohnen abzudecken, denn dieser Betrag liegt deutlich über dem Wert der Anlage zu § 12 WoGG – rechte Spalte – zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 %. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht kein noch höherer Anspruch, denn die vom Beklagten auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts F + B angewandte Methodik ist aufgrund der für bestimmte Stadtteile – u. a. auch für den vom Kläger bewohnten Stadtteil – gewährten Zuschläge nicht schlüssig und führt zur Überzeugung des Senats zu Werten, die tendenziell oberhalb der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten liegen. Dieser Fehler in der Methodik schlägt auch auf die durch die Fortschreibung ermittelten Werte durch.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erstreckt sich der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – juris Rn. 135). Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft grundsätzlich von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R – juris Rn. 15 ff; Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 – juris Rn. 14). Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 36/15 R – juris Rn. 16; Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 – juris Rn. 14). Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der "Angemessenheit", handelt es sich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BSG um einen unbestimmten Rechtsbegriff (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 – juris Rn. 15 m. w. N.; Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R – juris Rn. 14). Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs, gegen dessen Verwendung keine durchgreifenden Bedenken bestehen, sind auch die Wertungen der für die sog. Satzungslösung geschaffenen Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu berücksichtigen. Die Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II sind im direkten Zusammenhang mit der Norm des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in das Gesetz eingefügt worden, um den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung transparent und rechtssicher zu regeln (vgl. BT-Drucks 17/3404, S. 44). Dabei ist der Gesetzgeber von der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgegangen und hat teils übereinstimmende, teils davon abweichende Vorgaben an den Satzungsgeber normiert. Für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sollten weiterhin die einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt maßgeblich sein. In § 22b Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber sodann die "Produkttheorie" normiert. Gleichzeitig hat er in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG den Satzungsgebern die Möglichkeit eröffnet, von der "bisherigen Rechtslage" (BT-Drucks 17/3404, S. 101) abweichende Regelungen vorzusehen (§ 22a Abs. 2, § 22b Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Gesetzgeber hat also mit §§ 22a bis 22c SGB II die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch das BSG gesetzlich nachvollzogen, wonach die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der Produkttheorie auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu bestimmen ist. Damit bleiben zwar durchaus Entscheidungsspielräume für Behörden und Gerichte, insbesondere mit Blick auf das schlüssige Konzept, doch ist die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II begrenzt (vgl. dazu BVerfG vom 6. Oktober 2017 – 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 – juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 R – juris Rn.16). Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und damit auch der Begriff der Angemessenheit durch die Verwaltung ist dabei grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 R – juris Rn. 17 m. w. N.).

Nach Maßgabe dieser Vorgaben ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln (vgl. bereits BSG, Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R sowie B 7b AS 10/06 R –). In einem ersten Schritt sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen, wobei als angemessen die Auf-wendungen für eine solche Wohnung gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 R – juris Rn. 16). In einem zweiten Schritt wird festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist grundsätzlich nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Allgemein vertreten wird heute die so genannte Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard - letzterer ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) - je für sich betrachtet „angemessen“ sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (zum Ganzen bereits BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – juris Rn. 13).

Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren „schlüssigen Konzepts“ erfolgen (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R). Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend, darf aber auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i. S. d. §§ 558c, 558d BGB abstellen. Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und womit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris Rn. 18). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. erstmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris Rn. 19), wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),

- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Netto-miete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,

- Angaben über den Beobachtungszeitraum,

- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),

- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

- Validität der Datenerhebung,

- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Dabei hat das BSG bereits in mehreren Entscheidungen (vgl. u. a. Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 – juris Rn. 34 m. w. N.) darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten finde, die bei im Streit stehenden Kosten der Unterkunft dadurch geprägt sei, dass die Methodenauswahl dem Job-center vorbehalten sei und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen seien, bedürfe es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben würden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssten, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuteten (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R – juris Rn. 30). Im Übrigen könne es auch ausreichen - so das BSG weiter -, unter Auswertung der mittlerweile vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. insbesondere den Forschungsbericht 478 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Ermittlung existenzsichernder Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Institut Wohnen und Umwelt, 2017, veröffentlicht auf www.bmas.de [folgend Forschungsbericht 478]) und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt die gewählte Methode zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen - ggf. unter besonderer Würdigung der mit ihr verbundenen Schwächen - zu überprüfen (BSG, Urteile vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R – juris Rn. 24).

Im Rahmen dieser höchstrichterlichen Vorgaben ist dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts danach Methodenfreiheit einzuräumen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rn. 19 ff.; ebenso: Landessozialgericht [LSG] Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 – L 4 AS 718/14 – juris Rn. 41). Diese Schlussfolgerung beruht darauf, dass durch die Rechtsprechung des BSG die Bestimmung der Höhe der regionalen Angemessenheitsgrenze in die Hände der Jobcenter gelegt worden ist. Lediglich der methodische Rahmen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist durch die Forderung nach einem schlüssigen Konzept vorgegeben (Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 289). In diesem Sinne richtet sich die gerichtliche Überprüfung auf diesen dem Grundsicherungsträger eingeräumten Gestaltungsspielraum. Sie lässt sich mit der Faustformel „Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt“ (so: Knickrehm a. a. O., S. 287 ff.) umschreiben. Die Sozialgerichte sind dagegen weder befugt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen zu überprüfen (vgl. Knickrehm, a. a. O., S. 289).

Zutreffend hat der Beklagte (vgl. Nr. 5.1 Verwaltungsanweisung 2017 bzw. 2018) zunächst bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße auf die anerkannten Wohnungsgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau i. V. m. dem Bremischen Wohnungsbindungs-gesetz (BremWoBindG) vom 18. November 2008 zurückgegriffen (dazu BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – juris Rn. 19 und Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R –juris Rn. 12), wonach für Alleinstehende eine Wohnungsgröße von 50 qm angemessen ist. Die Wohnung des Klägers übersteigt mit einer Größe von 88 qm diesen Wert um 38 qm und damit erheblich.

Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft als die gewährten. Die anerkannten Richtwerte beruhen zur Überzeugung des Senats auf einem nicht schlüssigen Konzept – was sich allerdings zugunsten des Klägers auswirkt und deshalb nicht zur Gewährung noch höherer Kosten der Unterkunft führt. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob der Beklagte nach Fortschreibung eines Konzepts auch für zurückliegende Zeiträume (hier für März bis September 2018) die Angemessenheit etwaiger Kosten der Unterkunft und Heizung begründen kann. Das schlüssige Konzept muss grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorliegen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 7. Auflage 2021, § 22 Rn. 93; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – juris Rn. 21); nachträglich erstellte, tragfähige Konzepte sind nicht unmittelbar anwendbar, können aber Rückschlüsse auf die Angemessenheit im maßgeblichen Zeitraum zulassen (Berlit a. a. O. Rn. 93). Aus dem vorliegenden Fachgutachten des Instituts F+B und der darauf beruhenden Fortschreibung durch das Statistische Landesamt lässt sich hingegen nicht der Schluss ziehen, dass die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im streitbefangenen Zeitraum noch über den gewährten gelegen haben. Der Senat ist vielmehr überzeugt, dass dieses Konzept aufgrund der gewährten Zuschläge bereits methodisch nicht geeignet ist die Angemessenheitsgrenzen nachvollziehbar zu ziehen, sondern vielmehr zu tendenziell überhöhten Werten führt. Nicht dem Existenzminimum zuzuordnen sind - auch unter Heranziehung der dargestellten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Berücksichtigung der zu den Satzungsregelungen kodifizierten Wertungen fordert - weitere politische Ziele. Zu beachten ist in diesen Zusammenhang, dass eine den Mietpreis erhöhende Wirkung durch die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu vermeiden ist (vgl. § 22a Abs. 3 Nr. 1 SGB II).

In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, bildet das Konzept des Instituts F + B zunächst den einfachen Standard anhand des Nettokaltmiet-preises ab. Dabei leitet das Konzept des Beklagten den einfachen Wohnwertstandard nicht aus der Kombination von Merkmalen mit geringem Wohnwert ab, sondern über die „untere örtliche“ Miethöhe, was auf der schlüssigen Annahme beruht, dass wohnwerterhöhende Wohnungen eine vergleichsweise höhere Miete haben als wohnwertniedrigere. Dieser häufigkeitsorientierte Ansatz ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R – juris Rn. 15, wonach sich das Produkt aus Wohnfläche und Standard in der Wohnungsmiete niederschlägt; BSG, Urteil vom 18. November 2011 – B 4 AS 9/14 – juris 19 ff., wonach es nicht erforderlich ist, sämtliche Wohnwertmerkmale regelmäßig unabhängig von der Art des schlüssigen Konzepts in einem vorgeschalteten Schritt abschließend zu definieren; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. August 2018 – L 19 AS 2334/17 – juris Rn. 84 m. w. N.; Forschungsbericht 478 S. 39, 54, 200). Substandardwohnungen - namentlich solche, die nicht zumindest auch über ein Bad und Innen-WC sowie eine Sammelheizung verfügen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 85/09 R – juris Rn. 23) - wurden zudem im Rahmen der Datenerhebung zum hier zu beurteilenden Konzept ausgesondert (vgl. S. 8 Fachgutachten F + B).

Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Vergleichsraum auch auf der Grundlage des Fachgutachtens des Instituts F + B (unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 132/10 –) auf das Gebiet der Stadt AH. (ohne AO.) festgelegt hat. Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln und innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist sowie ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R – juris Rn. 22). Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 R – juris Rn. 21). Persönliche Umstände wie etwa das (nähere) soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, Alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw. der sie betreuenden Familienangehörigen begründen hingegen keine abweichende Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraumes (BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R – juris Rn. 21). Einer sog. „Ghettobildung“ wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – juris Rn. 21). Danach gilt der Vergleichsraum i. d. R. auch als Bereich, innerhalb dessen Daten ausgewertet werden müssen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris Rn. 19). Dabei bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters - hier der AP. - grundsätzlich einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R – juris Rn. 23). Dies ergibt sich aus der in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II enthaltenen Wertung, wonach die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen können, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen. Die §§ 22a bis 22c SGB II formulieren zwar die Anforderungen an eine kommunale Satzung zur Regelung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung und regeln keine Vorgaben für die Erstellung schlüssiger Konzepte. Die dortigen Vorgaben haben allerdings nach den oben dargestellten Ausführungen des BVerfG orientierende Wirkung auch für die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dahingehend, dass Kriterien, die der Gesetzgeber für die Erstellung von Satzungen legitimiert hat, auch legitime Kriterien für die Erstellung schlüssiger Konzepte sind (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R – juris Rn. 33). Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R – juris Rn. 23). Zu einer eigenen Festlegung des Vergleichsraums ist das Gericht dabei nicht befugt, und auch nicht zur Erstellung eines eigenen schlüssigen Konzepts – ggf. mit Hilfe von Sachverständigen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 – juris Rn. 28). So ist nach der Rechtsprechung des BSG beispielsweise bei einem Flächenlandkreis, wenn das zuständige Jobcenter von einem Vergleichsraum für den gesamten Landkreis ausgeht, nicht zulässig, dass das Gericht diesen Vergleichsraum unterteilt und z.B. jede einzelne Kommune im Landkreis als eigenen Vergleichsraum ansieht. Denn die Entscheidungen über den Vergleichsraum und das schlüssige Konzept (bzw. die zugrundeliegende Methode) korrespondieren miteinander. Die Bildung des Vergleichsraums kann nicht von der Erstellung des Konzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode, und sind dem Jobcenter vorbehalten (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 R – juris Rn. 28).

Die Festlegung des gesamten Stadtgebiets AH. als Vergleichsraum begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken. Eine Stadt dieser Größenordnung (ca. 550.000 Einwohner im streitbefangenen Zeitraum) stellt einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, also einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich dar (vgl. zu diesen Vorgaben: BSG, zuletzt Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 45/14 R – juris Rn 16). Die Festlegung entspricht außerdem der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Landeshauptstädten (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rn. 18 ff. [Dresden]; Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 132/10 R – juris Leitsatz Nr. 3 [Bremen]; Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – juris Rn. 22 [München]; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 – L 6 AS 18/13 – und BSG, Urteil vom 22. August 2021 – B 14 AS 13/12 R [Kiel]). Die einzelnen Stadtteile sind in AH. verkehrstechnisch gut miteinander verbunden und es gibt im gesamten Stadtgebiet nachgefragte Wohnungen und weniger begehrten Wohnraum.

Die Datenerhebung erfolgte durch eine sich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckende Mietwerterhebung, die sich einerseits an die Wohnungswirtschaft richtete und andererseits an private Eigentümer, die als Unterstichprobe aus einer 50 %-Stichprobe der Grundsteuer ermittelt wurden. Die Datenerhebung bezog sich demnach nicht auf einzelne preiswerte Stadtgebiete, sondern auf den gesamten Vergleichsraum. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass die erhobenen Daten repräsentativ sind, woraus die Unschlüssigkeit des Konzepts folgt. Es ist nicht gewährleistet, dass die Vermieterstruktur in AH. – d.h. das Verhältnis zwischen Klein- und Großvermietern – ausreichend berücksichtigt worden ist. Die Repräsentativität ist eine Eigenschaft von Datenerhebungen, die es ermöglicht, aus einer kleineren Stichprobe Aussagen über eine wesentlich größere Gesamtmenge zu treffen. Voraussetzung dafür ist, dass die Teilerhebung in der Verteilung aller interessierenden Merkmale der Gesamtmasse entspricht, d.h., ein zwar verkleinertes, aber sonst wirklichkeitsgetreues Abbild darstellt (vgl. Berekoven/Eckert/Ellenrieder, Marktforschung: Methodische Grundlagen und praktische Anwendung, 12. Auflage 2009, S. 50). Die Stichprobe/Erhebung muss in ihrer Zusammensetzung und in der Struktur der relevanten Merkmale der Grundgesamtheit möglichst ähnlich sein. Dies bedeutet im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Ermittlung der angemessenen Referenzmiete, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss. Nur Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt, kann unberücksichtigt bleiben (s.o., Seite 16). Die Frage, welche Wohnungen dies sind, kann regelmäßig nicht generell beantwortet werden, sondern ist unter Beachtung der regionalen Verhältnisse im Vergleichsraum zu bestimmen und gerichtlich zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rn. 25). Eine Stichprobenauswertung kann danach nur dann als repräsentativ bezeichnet werden, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R – juris Rn. 40; BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R – juris Rn 33; zu dem Verhältnis Kleinvermieter/Großvermieter, BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 – juris Rn. 33) bzw. bei der Auswertung entsprechend gewichtet werden. Nach der Rechtsprechung des BSG reicht es dabei nicht aus, dass überhaupt private Vermieter berücksichtigt worden sind, sondern diese müssen entsprechend ihrem Anteil in der Stichprobe enthalten sein (BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R – juris Rn. 40), was ggf. durch eine entsprechende Gewichtung zu erreichen ist. Dem vorliegenden Fachgutachten lässt sich bereits nicht entnehmen, wie sich der Gesamtbestand des Mietwohnungsbestandes in AH. auf Klein- und institutionelle Vermieter verteilt und daraus folgend, ob ggf. die Gruppe der institutionellen Vermieter in der Stichprobe überproportional vertreten ist. Unter 3.1.3 des Fachgutachtens wird der Umfang der Datenerhebung näher beschrieben. Daraus ergibt sich, dass der Mietwerterhebung mehrere Komponenten zugrunde liegen. Einerseits erfolgte die Beteiligung der Wohnungswirtschaft, anderseits wurden aus der Unterstichprobe private Eigentümer angeschrieben, wobei angestrebt wurde, rund 50 % aller Objektanschriften je Ortsteil als Auswertungsgrundlage zu verwenden. Aus dieser Datengrundlage wurde wiederum eine Stichprobe ausgewählt, wobei eine möglichst gleichmäßige regionale Verteilung angestrebt wurde. Die Zahl der erreichten Wohnungen konnte aufgrund der Informationen allerdings nicht ermittelt werden, so dass letztlich nicht zu klären ist, ob die Kleinvermieter – entsprechend ihrem Marktanteil ausreichend (gewichtet) in der Datengrundlage abgebildet worden sind. Damit ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Anteil der Großvermieter überproportional berücksichtigt worden ist. Nach Ziffer 2 (vgl. S. 10) bzw. Ziffer 3.1.3 (vgl. S. 14) des Fachgutachtens wurden im Übrigen insgesamt 56351 Mietwohnungen erfasst, wovon 53.638 Datensätze aus der Wohnungswirtschaft stammen (11 Unternehmen) und lediglich 2.713 – was einem Anteil von 4,814 % entspricht – aus der Gruppe der privaten Vermieter. Die Frage, ob damit der AQ. Mietwohnungsmarkt realitätsnah repräsentiert wird – oder ob ggf. bedingt durch das unterschiedliche Anwortverhalten der Vermietertypen oder aufgrund der (wahrscheinlich) unterschiedlichen Mietstruktur eine Gewichtung erforderlich gewesen wäre, bleibt offen. Der Senat sah sich nicht veranlasst, dem Beklagten hinsichtlich der fehlenden Repräsentativität der Daten Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, da der Beklagte – wie bereits ausgeführt – in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich erklärt hat, dass er sich zu einer Nachbesserung nicht in der Lage sehe.

Das Konzept des Beklagten ist auch aus einem weiteren Grund unschlüssig. Die gewährten Stadtteilzuschläge für zehn (AR., AS., AT. AU. und AV. [ohne AW.] 10 %, O., AX. 15 %, AY., AZ., BA. und BB. 25 %) der insgesamt 23 Stadtteile und des gesondert betrachteten Bereichs der AX. ist weder dem Grunde, noch der Höhe nach nachvollziehbar. Es fehlt im Hinblick auf die miet-preistreibende Wirkung (vgl. grundlegend Forschungsbericht 478) erhöhter Mietobergrenzen an einer sachlich schlüssigen Herleitung und nachvollziehbaren Begründung. Vorliegend sind neben den Neuvertragsmieten der letzten vier Jahre vor dem Stichtag auch Angebotsmieten bei der Erstellung des Konzepts erhoben und berücksichtigt worden. Bestandsmieten, d. h. in diesem Fall Mietverträge, die bereits vier Jahre vor dem Stichtag (1. März 2016) abgeschlossen gewesen sind, haben – entgegen der wohl vom Kläger vertretenen Auffassung – keine Berücksichtigung gefunden, was im Hinblick auf § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 22 c Abs. 1 Satz 3 SGB II Zweifel an der realitätsgerechten Abbildung des örtlichen Wohnungsmarktes aufkommen lässt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R – juris Rn. 27). Die Berücksichtigung von Angebotsmieten erfolgte sodann in einem weiteren Schritt in einem sog. iterativen (Annährungs-)Verfahren. Dabei ist laut dem vorliegenden Konzept zunächst in einem ersten Schritt auf Basis der erhobenen Neuvertragsmieten der letzten vier Jahre – die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag veränderten Bestandsmieten wurden ebenfalls nicht berücksichtigt – und unter Betrachtung des Anteils der relevanten Nachfragegruppen (SGB II-Bedarfsgemeinschaften, SGB XII- und Wohngeldempfänger, AsylbLG-Leistungsempfänger, Studenten und Niedrigeinkommensbezieher ohne Leistungsbezug) ein vorläufiger Angemessenheitswert definiert worden. Obgleich sich aus der Ermittlung ergab, dass der Bedarf nach preisgünstigem Wohnraum 40,8 % des Gesamtbedarfs umfasste – in der Gruppe der Einpersonenhaushalte etwas darüber mit 41,1 %, in der Gruppe der Zweipersonenhaushalte bei 41,4 % und in der Gruppe der Dreipersonenhaushalte bei 41,5 % - ist zur Abdeckung eines möglicherweise zukünftig entstehenden Wohnbedarfs für die bislang in Asylunterkünften untergebrachten Asylbewerber und Flüchtlinge das 50 %-Quantil bzw. der Median als Angemessenheitsgrenze definiert worden, mithin ein Wert deutlich oberhalb des errechneten Bedarfs der einkommensschwachen Haushalte. Danach errechnete sich für einen Einpersonenhaushalt eine Nettokaltmiete i. H. v. 6,26 €. In einem zweiten Schritt hat F + B die regional durchschnittlichen Betriebskosten unter Heranziehung von 30.120 Datensätzen errechnet. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass auf die vom größten Wohnungsvermieter der Stadt AH. mitgeteilten Betriebskostenvorauszahlungen abgestellt worden ist, denn während eine Mieterhebung allein bei institutionellen Wohnungsunternehmen nicht repräsentativ ist, sind deren Daten für die kalten Nebenkosten ebenso sinnvoll zu verwenden wie die durch den Mieter kaum beeinflussbaren und damit nicht zirkelschlüssigen kalten Nebenkosten aus der SGB II-Statistik (vgl. Forschungsbericht 478, S. 206 f., Exkurs 3). Danach betrug die Summe aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten für eine bis zu 50 qm große Wohnung 413 €. In einem dritten Schritt erfolgte die stadtteilbezogene Gewichtung der als abstrakt angemessen bestimmten Kosten der Unterkunft auf der Grundlage der Gebäude- und Wohnungszählung 2011, wobei im Stadtteil BB. keine ausreichende Fallzahl für die Ableitung eines validen Zuschlages vorgelegen hat (vgl. Seite 27 unter ** des Fachgutachtens). Die Summe aus gewichteter Kaltmiete und kalten Betriebskosten belief sich danach für eine 50 qm Wohnung in der O. auf 458 € ([7,17 € gewichtete Kaltmiete + 1,99 € kalte Betriebskosten] x 50 qm). Sodann erfolgte auf Basis der erhobenen Angebotsmieten die Prüfung, ob ein ausreichender Anteil der angebotenen preisgünstigen Wohnungen zu dem ermittelten vorläufigen Angemessenheitswert von 413 € angemietet werden könnte. Sofern dies unter Berücksichtigung der erfassten Angebotsmieten in einzelnen Haushaltsgruppen nicht der Fall war, wurde der zunächst ermittelte Angemessenheitswert "iterativ" erhöht. Diese Vorgehensweise gewährleistet nach Auffassung des Senats, dass eine ausreichende Anzahl von preisgünstigen Wohnungen angeboten werden kann und ist grundsätzlich von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und daher methodisch nicht zu beanstanden (so auch BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R – juris Rn. 27). Mit dieser Methode errechnet F + B unter Einbeziehung der Nettokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt einen Betrag i. H. v. 455 €, also einen Betrag geringfügig unterhalb der für den vom Kläger bewohnten Stadtteil BC. gewichtete Kaltmiete (458 €). Obgleich bereits mit der iterativ ermittelten Miete in 13 von 23 Stadtteilen ausreichend Wohnraum vorhanden gewesen ist, hat F + B dann für den Senat nicht nachvollziehbar noch einen Zuschlag i. H. v. 15 % für die N festgeschrieben, was für diesen Stadtteil dann zu einem Angemessenheitsbetrag i. H. v. 523,25 € für eine 50 qm Wohnung führt bzw. nach der Fortschreibung anhand des Verbraucherpreisindex (VPI) i. H. v. 542 €. Diese aus Sicht des Senats nicht plausiblen Zuschläge führen dazu, dass nicht nur der existenzsichernde Wohnbedarf Berücksichtigung findet, sondern auch die Anmietung von Wohnungen ermöglicht wird, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz mehr als einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen. Der Senat hat Bedenken, ob die gewählte Methode und die daraus resultierende Wirkung auf den Mietmarkt der Stadt B mit § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II, wonach eine den Mietpreis erhöhende Wirkung zu vermeiden ist, in Einklang steht. Leitend für die Einführung des § 22a SGB II war u. a. die Erkenntnis, dass sich die Festsetzung von Angemessenheitswerten für die Unterkunft und Heizung auf den örtlichen Wohnungsmarkt auswirkt, z. B. bei der Preisbildung verschiedener Anbietergruppen und der Verfügbarkeit von Wohnraum, weshalb auch im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes eine preistreibende Wirkung zu vermeiden ist (vgl. Lauterbach in: beck-onlineGK-SGB II, § 22a Rn. 8). Soweit argumentativ zur Begründung der Stadtteilzuschläge im Konzept auf die Vermeidung von Segregation hingewiesen wird, ist der Senat der Auffassung, dass eine Segregation – auch ohne Stadtteilzuschläge – im Hinblick darauf, dass die Datenerhebung über das gesamte Stadtgebiet erfolgt ist, die Substandardwohnungen herausgefiltert worden sind, ein 50% Quantil bei der Bestimmung des Grenzwertes für den angemessenen Wohnraum berücksichtigt worden ist, nur Neuvertragsmieten einbezogen worden sind und schließlich noch eine stadtteilbezogene Gewichtung erfolgt ist, hinreichend vermieden wird. Jedenfalls ist auch ohne die Gewährung der Zuschläge in 13 von 23 Stadtteilen ausreichend anmietbarer Wohnraum vorhanden gewesen (vgl. zur Gefahr der Gettoisierung BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rn. 27).

Es bestehen schließlich auch im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 2, bzw. Satz 3 SGB II methodische Bedenken hinsichtlich der vom Beklagten innerhalb des bestimmten (einheitlichen) Vergleichsraums festgelegten Zuschläge für zehn von 23 Stadtteilen und des gesondert betrachteten Bereichs der AX.. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, die Bedarfe solange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Aufgrund der Zuschläge für zehn Stadtteile existieren in dem vom Beklagten bestimmten (einheitlichen) Vergleichsraum unterschiedliche Angemessenheitswerte für die Nettokaltmieten. Das Konzept und die darauf beruhende Verwaltungsanweisung beantwortet allerdings nicht abschließend und entsprechend den gesetzlichen Wertungen die Frage, wie mit nicht erforderlichen Umzügen oder mit Umzügen nach Kostensenkungsaufforderung umzugehen ist, insbesondere mit solchen von einer Wohnung in einem Stadtteil ohne Stadtteilzuschlag in eine teurere, aber angemessene Wohnung in einem Stadtteil mit Stadtteilzuschlag. Danach kann bei einer Kostensenkungsaufforderung ein Umzug innerhalb des Vergleichsraums in eine teurere Wohnung zulässig sein, wenn nämlich der Umzug von einem Stadtteil ohne Zuschlag in einen Stadtteil mit Zuschlag stattfände, bzw. von einer Wohnung mit Stadtteilzuschlag in eine Wohnung mit noch höherem Stadteilzuschlag, was insgesamt letztlich zu einer Erhöhung der Kosten der Unterkunft innerhalb eines Vergleichsraums führte. Damit wäre ein solcher Umzug eigentlich unwirtschaftlich und somit nach der Rechtsprechung des BSG unzumutbar (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R – juris Rn. 30 f.). Ein Verbleib in der alten Wohnung wäre wirtschaftlicher. Damit werden aber die niedrigeren Angemessenheitsgrenzen in allen „Mietpreiszonen“ außerhalb der teuersten ad absurdum geführt. Denn die von einer Kostensenkungsaufforderung Betroffenen müssten nur den Antrag auf Umzug in eine teurere angemessene Wohnung im teuersten Vergleichsraum stellen, um in ihrer alten Wohnung wohnen bleiben zu können. Das wiederum führte zu dem Effekt, dass das anmietbare Marktsegment für Bewohner preiswerter Stadtteile kleiner ist, als das für die Bewohner höherpreisiger Stadtteile, die im ganzen Vergleichsraum wählen könnten (dazu Forschungsbericht 478, S. 164). Umgekehrt führt die Beachtung der in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II angeordnete Deckelung der Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb eines Vergleichsraums auf die bisherigen zu einer Segregation, wenn sie auf einen Umzug von „preiswerten“ in „höherpreisigen“ – allerdings aufgrund der Stadtteilzuschläge angemessenen – Anwendung fände und sie würde ins Leere laufen, wenn aus einem höherpreisigen Stadtteil in einen preiswerten umgezogen würde. Daraus ergibt sich, dass bei den nicht einheitlichen abstrakten Angemessenheitswerten in einem Vergleichsraum die mit dessen Festlegung erfolgende Steuerungswirkung entfällt (vgl. dazu bei unterschiedlichen Wohnungsmarkttypen innerhalb eines Vergleichsraums: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 – juris Rn. 37) und letztlich, sofern § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Umzügen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen ausgeschlossen würde - auch der in § 22a Abs. 3 Nr. 1 SGB II zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck – Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen – unterlaufen. Die fehlerhafte Methodik schlägt auch auf die Fortschreibung des Konzepts durch das Statistische Landesamt AH. durch, denn das von F + B entwickelte Verfahren wurde ausweislich des Berichts vom 12. Oktober 2018 beibehalten und die bestehenden Richtwerte unter Beibehaltung der Stadtteilzuschläge über den VPI angepasst.

Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – wie bereits zuvor in anderen Verfahren - erklärt hat, dass ihm eine weitere Nachbesserung an dem Konzept nicht möglich sei, waren keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen angezeigt. Damit verbleibt es für die streitbefangenen Monate Oktober 2018 bis November 2018 bei der vom Beklagten auf der Basis seines „schlüssigen Konzepts“ bereits anerkannten Bruttokaltmiete i. H. v. 542 € als angemessene Kosten der Unterkunft.

Die Wohnung des Klägers in der BD. in AH. ist auch i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II konkret unangemessen. Die Übernahme nicht angemessener Kosten der Unterkunft – z. B. wegen Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit der Kostensenkung – ist der begründungspflichtige Ausnahmefall zur im Übrigen bestehenden Obliegenheit zur Kostensenkung aus § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG, Urteile vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R). Der Kläger hatte aufgrund der erfolgten Kostensenkungsaufforderungen des Beklagten seit Jahren Kenntnis von der Obliegenheit, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen, so dass ihm diese auch subjektiv möglich gewesen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014, a. a. O. Rn. 32 m. w. N.). Zur Überzeugung des Senats ist es dem Kläger nicht objektiv unmöglich gewesen, im örtlichen Vergleichsraum der Stadt AH. eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 50 m² Wohnfläche zur abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete tatsächlich anzumieten. Zur weiteren Überzeugung des Senats ist im Vergleichsraum ausreichend anmietbarer Wohnraum vorhanden gewesen. Die Angaben des Klägers und dessen Unterlagen zu den Umzugsbemühungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Im Gegenteil sind die vom Kläger vorgelegten umfangreichen Unterlagen geeignet, die Einschätzung des Senats zu belegen. Denn aus den Unterlagen, die zahlreiche Wohnungsangebote in AH. enthalten, geht eindeutig hervor, dass es sowohl im vorliegend streitigen Zeitraum als auch in der Zeit davor und danach durchgehend ein ausreichendes Angebot an Wohnraum für Alleinstehende gegeben hat. Zudem hat der Kläger in einer E-Mail vom 13. Juni 2015 selbst mitgeteilt, dass er sehr viele (Wohnungs-)Angebote bekommen würde. Allerdings geht der Senat davon aus, dass die gegenüber dem Beklagten dokumentierte umfangreiche Recherche auf dem Wohnungsmarkt in erster Linie dazu gedient hat, den Anschein der erfolglosen Wohnungssuche zu erwecken. Dagegen ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Klägers Anhaltspunkte, dass dieser nach Kenntnis der Unangemessenheit der Kosten seiner Wohnung tatsächlich intensiv und kontinuierlich, jedoch vergeblich nach einer Wohnung gesucht hat. Der Senat spricht dem Kläger jegliche Ernsthaftigkeit seiner angeblichen Wohnungssuche bzw. seiner Umzugsbemühungen ab, auch wenn er eine Vielzahl von Kontaktanfragen und auch umfassende Korrespondenz mit Immobilienmaklern vorgelegt hat. Gegen eine ernsthaft betriebene Wohnungssuche spricht bereits, dass der Kläger durchgehend, d.h. bereits seit 2008 bis zum heutigen Tage keinen Zweifel daran gelassen hat, dass er nicht aus seiner seit 1989 bewohnten 88 qm großen Wohnung ausziehen möchte und zudem durchgehend der Auffassung war und ist, dass der Beklagte verpflichtet ist die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen und nicht berechtigt ist, ihn zur Kostensenkung bzw. zum Umzug in eine kleinere, günstigere Wohnung aufzufordern. Darüber hinaus hat der Kläger sich im Rahmen seiner vorgeblichen Wohnungssuche erkennbar bemüht, den Erfolg derselben möglichst zu erschweren. So ergibt sich aus den vorgelegten Kontaktanfragen und auch aus den Fragebögen der Wohnungsgesellschaften, dass er seine Suche auf die Stadtmitte/Peripherie und auf Erdgeschoss- und Mittelgeschosswohnungen begrenzt, d. h. durch die Vorgabe von Suchkriterien das Angebot im Stadtgebiet AH. erheblich eingeschränkt hat. Bei der S. hat er mitgeteilt, dass die Gesamtmiete 350 € betragen dürfe, gegenüber einem weiteren potentiellen Vermieter hat er in einer E-Mail vom 23. Juni 2016 die Warmmiete auf 377 € begrenzt. Auch damit hat er bei einer großen AQ. Vermietungsgesellschaft eine nicht nachvollziehbare Beschränkung vorgenommen, zumal er in der Kostensenkungsaufforderung vom 26. Februar 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass sich der Richtwert aus der Nettokaltmiete und den Betriebskosten (einschließlich Wasser/Abwasser) zusammensetzt und Heizkosten daneben noch gesondert bewilligt werden. Bei der T. hat der Kläger ausweislich seiner E-Mail vom 10. März 2016 an den Beklagten erstmals nach einem Jahr der Wohnungssuche persönlich vorgesprochen. Auch dieses Verhalten belegt die mangelnde Ernsthaftigkeit der Umzugsbemühungen. Die einzelnen Inhalte seiner Wohnungssuche hat er dabei nicht offengelegt, sondern lediglich ein Schreiben der T. vom 9. März 2016, nach dessen Inhalt zurzeit kein passendes Angebot vorliege. Auch das Verhalten des Klägers im Mietzusicherungsverfahren für konkrete und angemessene Wohnungen belegt, dass kein ernsthaftes Interesse an einem Umzug bestanden hat, sondern der Kläger vielmehr darauf gesetzt hat, dass durch die Bearbeitungszeiten des Beklagten die Wohnungen bereits anderweitig vermietet worden sind. So hat der Kläger grundsätzlich bei angemessenen Wohnungen nicht persönlich beim Beklagten vorgesprochen, um auf eine zügige Sachbearbeitung hinzuwirken, sondern etwaige Angebote grundsätzlich per E-Mail übersandt. Gerade bei einem ernsthaften Bemühen um die Anmietung preisgünstigen Wohnraums wäre allerdings zu erwarten, dass Fragen zur Zusicherung unverzüglich durch persönliche Vorsprache oder telefonisch geklärt werden. So bestand für den Kläger bereits im Juni 2015 die Möglichkeit, eine Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen in der BE. anzumieten. Anstatt mit dem Mietangebot beim Beklagten direkt vorzusprechen, um etwaige Fragen direkt und zügig zu klären, hat er das Angebot mit Schreiben vom 16. Juni 2015 am 17. Juni 2015 beim Beklagten eingereicht. Nachdem der Beklagte ebenfalls mit Schreiben vom 22. Juni 2015 um Klarstellung der Heizkosten und der Wasserkosten gebeten hat, die der Kläger am 24. Juni 2015 an die Immobilienfirma BF. weitergeleitet hat, erfolgte die Absage, da die Wohnung zwischenzeitlich anderweitig vermietet worden war. Außerdem hatte der Kläger im Juli 2015 eine Zusage für eine Wohnung in der BG. in AH. zu einer Warmmiete i. H. v. 441,70 €. Auch dieses Angebot leitete der Kläger per E-Mail am 15. Juli 2015 an den Beklagten weiter, der nach Prüfung am 28. Juli 2015 eine Mietübernahmebescheinigung erteilte, welche der Kläger am 31. Juli 2015 an die Vermieterin – die R. – weiterleitete. Zu diesem Zeitpunkt war die Wohnung bereits anderweitig vergeben. Ein weiteres Mietangebot in der BH. legte der Kläger vor, ohne die Heiz- und Nebenkosten zu erklären, sodass dem Beklagten eine Prüfung der Angemessenheit nicht möglich war. Darüber hinaus lässt sich auch aus dem Verhalten des Klägers gegenüber der GBV im Zusammenhang mit der im Oktober 2016 möglichen Anmietung der innerhalb der damaligen Angemessenheitsgrenzen liegenden Wohnung in der V. eindeutig schließen, dass der Kläger nicht ernsthaft an der Anmietung einer anderen Wohnung interessiert gewesen ist. Insbesondere ist der fehlende Vertragsschluss nicht – wie er behauptet – den langen Bearbeitungszeiten beim Beklagten zuzurechnen, sondern vielmehr seinem eigenen zögerlichen Verhalten. Gerade in dem zuvor beschriebenen Fall hat er subtil die mögliche Vermietung verhindert, indem er den zukünftigen Vermieter auf bevorstehende juristische Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Beklagten hingewiesen und sich damit bereits im Vorfeld der unmittelbar bevorstehenden Vertragsunterzeichnung als extrem streitbarer Mensch gezeigt hat, was zur Überzeugung des Senats in dem Bewusstsein erfolgt ist, dass diese Eigenschaft auf etwaige Vermieter – die regelmäßig Interesse an einer dauerhaften problemfreien Vertragsbeziehung haben dürften – extrem abschreckend wirkt. Völlig unverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger auch nachdem der Beklagten eine Mietübernahmeerklärung erteilt hatte, den bereits für die Mietvertragsunterzeichnung anberaumten Termin verschoben hat, da er angeblich noch die Übernahme der Mietkaution, der Umzugskosten und der Renovierungskosen habe klären müssen. Denn ihm war aus den bereits mehrfach erfolgten Mietübernahmebescheinigungen und aus der damit im Zusammenhang stehenden Korrespondenz mit dem Beklagten dessen Einschätzung dazu bekannt. Das Gebaren des Klägers ist mit einem sich ernsthaft um günstigeren Wohnraum bemühenden Umzugswilligen nicht in Einklang zu bringen. Aus diesem Grund war dem Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung der Zeugen BI. und BJ. nicht nachzugehen, denn selbst bei unterstellter Richtigkeit der Behauptungen des Klägers, dass dem Kläger die Anmietung der Wohnungen nicht möglich gewesen sei, da der Beklagte nicht über die Bewilligung einer Kaution entschieden habe, steht für den Senat aufgrund der zahlreichen vom Beklagten ausgestellten Mietübernahmebescheinigungen und den nicht wahrgenommenen Gelegenheiten des Klägers zur Anmietung einer angemessenen Wohnung fest, dass ausreichend Wohnraum vorhanden gewesen ist. Im Übrigen hatte der Beklagte auch zu den Wohnungen in der BK. in AH. AV. und AG. jeweils eine Kostenzusage erteilt (vgl. 159, 198 der elektronischen Verwaltungsakte). Darüber hinaus hat der Beklagte zugesagt, dass eine darlehensweise Übernahme der neuen Mietkaution erfolgen könne, soweit keine Erstattung der Mietkaution aus dem jetzigen Mietverhältnis möglich sei bzw. mit der Mietübernahmeerklärung vom 9. Mai 2018 zu der Wohnung BL. direkt zugesichert, dass die Übernahme der Aufwendungen für eine Mietkaution, die dem mietrechtlichen Umfang entspricht, zugesichert wird (vgl. Blatt 168, 198, 199 der elektronischen Verwaltungsakte). Daraus ist ebenfalls zu ersehen, dass es dem Kläger lediglich darum gegangen ist, Gründe, die der Unterzeichnung eines Mietvertrages entgegenstehen, vorzuschieben und kein wirklicher Wille zum Vertragsschluss vorhanden gewesen ist.

Die Behauptung des Klägers, dass es im streitbefangenen Zeitraum auf dem gesamten Wohnungsmarkt in AH. nahezu überhaupt kein Angebot gegeben habe, das den Anforderungen des Beklagten genügt habe, hält der Senat durch die zahlreichen vom Kläger vorgelegten Nachweise über anmietbaren Mietraum innerhalb der Angemessenheitsgrenzen und der auch tatsächlich bestehenden Möglichkeiten zum Abschluss eines Mietvertrags für widerlegt. Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen sei kein angemessener Wohnraum anmietbar gewesen. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch das Institut F + B bei der Datenauswertung und den konzeptionellen Überlegungen die hypothetische Verengung des Wohnungsmarktes durch den Zuzug bzw. die mögliche Versorgung von Flüchtlingen mit preisgünstigem Wohnraum dadurch berücksichtigt hat, dass auf das 50%-Quantil abgestellt worden ist (statt des für SGB II, SGB XII, Wohngeld- und AsylbLG-Empfänger sowie für Studenten und Niedrigeinkommensbezieher ermittelten Bedarfs von durchschnittlich 40,8 %). Der Senat vermag mithin keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass es in AH. nicht genügend angemessenen Wohnraum gab bzw. gibt, sodass es dem Kläger – der spätestens seit 2011 hinreichend über die Unangemessenheit seiner Mietwohnung und ihrer Kosten informiert war – nicht frühzeitiger möglich gewesen sein könnte, eine angemessene Wohnung anzumieten. Diese Einschätzung wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass der Senat, der viele Jahre alleine für alle SGB II-Berufungs- und Beschwerdeverfahren aus AH. zuständig gewesen ist, im Laufe der Jahre nur sehr vereinzelt über Verfahren zu entscheiden hatte, in denen geltend gemacht worden ist, dass in AH. keine Wohnungen im Sinne der vorgegebenen Angemessenheitsgrenzen zur Verfügung stünden.

Aus dem Umstand, dass der Kläger bereits seit 1989 in der betreffenden Mietwohnung lebt und bei Abschluss des Mietvertrags nicht erkennen konnte, dass er 2007 auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würde, folgt nichts Anderes. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beklagte seit Beginn des Leistungsbezuges im Jahre 2007 für einen ausgesprochen langen Zeitraum die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen hat. Dem seitens des Klägers begehrten Bestandsschutz mangelt es im SGB II an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere kann er aus der Tatsache, dass der Beklagte sich in der Vergangenheit großzügig gezeigt und über einen kaum zu rechtfertigenden Zeitraum davon abgesehen hat, die Kosten der Unterkunft zu kürzen, keine Ansprüche herleiten. Dass der negative Schufa-Eintrag des Klägers einer Wohnungsanmietung grundsätzlich entgegengestanden haben könnte oder entgegensteht, ist nicht erwiesen, sondern vielmehr dadurch widerlegt, dass ihm seit 2015 mehrere Angebote zum Abschluss eines Mietvertrags unterbreitet worden sind. Im Übrigen ist es gerichtsbekannt, dass zahlreiche Vermieter bei direkter Mietzahlung durch das Jobcenter einer Vermietung von Wohnraum an Leistungsempfänger wohlwollend gegenüberstehen, was dem Kläger auch bereits im Rahmen des in der Vergangenheit vor dem Senat geführten Eilverfahrens (Beschluss vom 11. März 2016 – L 15 AS 24/16 B ER) mitgeteilt worden ist. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht dargelegt, dass Vermieter flächendeckend trotz Hinweis auf eine solche Verfahrensweise die Vermietung von Wohnraum abgelehnt haben. Auch aus der Verwaltungsanweisung des Beklagten ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf eine weitere Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. Soweit unter Nr. 7 E. d. der einschlägigen Verwaltungsanweisung vorgesehen ist, dass bei langer Wohndauer (mindestens 10 Jahre) ein Umzug unzumutbar sein kann, übersieht der Kläger, dass als weitere Voraussetzung gefordert wird, dass weitere in der Person des Leistungsberechtigten liegende Gründe den Umzug unzumutbar machen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Im Falle des Klägers sind keinerlei in der Person liegende Gründe vorgetragen oder erkennbar, die einen Umzug hätten unzumutbar erscheinen lassen. Das gilt auch für die Schufa-Eintragung. Soweit der Kläger zumindest sinngemäß geltend macht, er möchte sein soziales Umfeld (AH. -O.) in Anbetracht der langen Wohndauer nicht verlassen, ein Umzug sei allenfalls in unmittelbarer Umgebung (AH. -O.) zumutbar, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. In Anbetracht der exzellenten Anbindung nahezu aller Stadtteile in AH. durch den ÖPNV ist es für einen alleinstehenden Erwachsenen als ohne weiteres zumutbar anzusehen, innerhalb des Stadtgebietes in eine angemessene Wohnung umziehen zu müssen. Auch aus Nr. 7 E. c. der einschlägigen Verwaltungsanweisung folgt insoweit, dass ein Umzug auch bei wesentlichen sozialen Bezügen zur Umgebung grundsätzlich zumutbar ist. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, aus der Tatsache, dass sogar die auf der Basis eines professionell erstellten Gutachtens beruhenden Angemessenheitswerte des Beklagten über den Werten nach § 12 WoGG zzgl. 10% liegen würden, folge, dass nicht letztere Werte die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete darstellen könnten, sondern höhere oder sogar die tatsächlichen Unterkunftskosten anzuerkennen seien. Denn eine solche Schlussfolgerung kann aus einem als unschlüssig zu bewertenden Konzept gerade nicht hergeleitet werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die anerkannten hohen Angemessenheitswerte vielfach und auch im vorliegenden Fall gerade auf den vom Beklagten nach dem Konzept zu berücksichtigenden Stadtteilzuschlägen beruhen, welche wiederum gerade zur Unschlüssigkeit des Konzepts führen; dagegen würde auch im Falle des Klägers der ermittelte Angemessenheitswert für einen Einpersonenhaushalt unter den Werten zu § 12 WoGG zzgl. 10% liegen, würde man den berücksichtigten Stadtteilzuschlag wieder in Abzug bringen. Auch soweit der Kläger geltend macht, ihm seien im streitigen Zeitraum unmittelbar nur monatlich 233,58 € ausgezahlt worden, so dass er seinen Lebensunterhalt nicht habe decken können, während die restlichen Leistungen – d.h. auch der überwiegende Teil des Regelbedarfs – an den Vermieter gezahlt worden seien, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Zahlungen durch den Beklagten unmittelbar an den Vermieter sind offensichtlich mit dem Einverständnis des Klägers erfolgt, der weder etwas Gegenteiliges behauptet noch im streitigen Zeitraum die Auszahlung des Regelbedarfs unmittelbar an ihn selbst verlangt hat – auch nicht, nachdem er mit Beschluss des Senats vom 11. März 2016 – L 15 AS 24/16 B ER – ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf ein Absehen von einer Kostensenkung, da ein Umzug unwirtschaftlich wäre (vgl. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II). Die vom Kläger behaupteten Kosten der Unterkunft i. H. v. 610 € (laut letztem Vortrag betrugen die Abschläge auf die kalten Betriebskosten 120 € statt wie zunächst behauptet 150 €) übersteigen den zulässigen Miethöchstbetrag um einen Betrag i. H. v. zuletzt 68 € monatlich (610 ./. 542) und darüber hinaus übersteigen auch die Heizkosten i. H. v. 180 € monatlich den Grenzwert nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel um 97,20 € monatlich (180 ./. 82,08 €).

2. Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Heizkosten als die gewährten. Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten muss getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete erfolgen (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – juris Rn. 18 bzw. B 14 AS 33/08 R – juris Rn. 26). Auch bei nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- und Heizkosten gilt der Grundsatz, dass ein Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen besteht, soweit diese angemessen sind. Bedarfsrelevant sind allein die zu leistenden Vorauszahlungen für Miete und Heizung (vgl. hierzu grundlegend BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rn. 34 f.). Da nachträgliche Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen keine Auswirkungen auf die allein bedarfsrelevanten Vorauszahlungen haben (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 52/09 R - juris Rn. 23), kommt der fehlenden Vorlage der späteren Heiz- und Betriebskostenabrechnungen durch die Kläger - unbesehen einer konkreten Anrechnung von Betriebs- und Heizkostennachzahlungen im jeweils aktuellen Bewilligungsabschnitt (vgl. hierzu § 22 Abs. 3 SGB II) - keine Bedeutung für den hier streitigen Zeitraum zu. Während das BSG für die Beurteilung der abstrakten Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft das so genannte schlüssige Konzept entwickelt hat, ist die abstrakte Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung bislang praktisch nicht möglich. Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung erfolgt deshalb - wie bereits dargelegt - derzeit getrennt von den Aufwendungen für Unterkunft und allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles. Übersteigen die Aufwendungen für Heizung einen bestimmten Grenzwert, wird dies als Indiz für unangemessen hohe Aufwendungen angesehen. Es liegt dann an der leistungsberechtigten Person, Gründe vorzutragen, warum die Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Der maßgebliche Grenzwert wird dabei in der Regel den „Kommunalen Heizspiegeln“ bzw. dem „Bundesweiten Heizspiegel“ entnommen (Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22 Rn. 291 m. w. N.). Dabei ist die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels übernommen werden (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 R – Leitsatz Nr. 3; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R – juris Rn. 42). Vorliegend hat der Beklagte die laufenden Abschläge auf der Grundlage des bundesweiten Heizkostenspiegels – Stand 2014 – errechnet, was zu einer Begünstigung des Klägers geführt hat. Nach dem maßgeblichen bundesweiten Heizkostenspiegel – Stand Oktober 2018 – der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Beklagten vom 23. Oktober 2018 und bei Erlass des Änderungsbescheides vom 7. November 2018 aktuell gewesen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R – juris Rn. 25), lag der Grenzwert für zu hohe Heizkosten bei einer mit Fernwärme beheizten Gebäudefläche von 501-1000 qm bei einem Preis von 19,70 € je qm. Daraus errechnet sich ein Abschlag i. H. v. 82,08 € (19,70 x 50 : 12). Der Beklagte hat einen laufenden Abschlag i. H. v. 84,33 € gezahlt und damit einen Betrag oberhalb des Grenzwertes nach dem maßgeblichen bundesweiten Heizkostenspiegel, so dass die Übernahme weiterer Kosten – als der anerkannten – ausscheidet. Personenbedingte Gründe (z. B. erhöhter krankheitsbedingter Wärmebedarf), die ein Überschreiten der Grenzwerte rechtfertigen könnten, sind vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger ist bereits im Mai 2007 auf die unangemessenen Heizkosten hingewiesen worden. Mit den Bescheiden vom 3. April 2013 und 26. Mai 2014 wies der Beklagte erneut auf die Unangemessenheit der Heizkosten hin und darauf, dass zukünftig nur die angemessenen Heizkosten anerkannt werden könnten, die sich nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel unter Berücksichtigung der Vergleichswerte für das jeweilige Abrechnungsjahr errechneten. Soweit der Beklagte nach der Vorlage der Heizkostenabrechnung vom 5. März 2019 für das Abrechnungsjahr 2018 eine mögliche weitere Nachzahlung auf der Grundlage der Anlage 5 zur Arbeitshilfe zur Verwaltungsanweisung Stand Juni 2018 errechnet hat, fällt diese jedenfalls nicht in den hier zu betrachtenden streitbefangenen Zeitraum, da Fälligkeit erst im Jahre 2019 mit Rechnungslegung durch den Vermieter eingetreten ist.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 17. Januar 2019, da ihm nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 17. August 2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. November 2018 am 28. Dezember 2018 ein Betrag i. H. v. 2.575,75 € brutto bzw. 1.654,82 € netto zugeflossen ist und sein existenzsichernder Bedarf i. H. v. 1.042,33 € dadurch gedeckt war. Rechtsgrundlage für die Korrektur der Bewilligungsbescheide ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X ist ein Dauerverwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt ist (vgl. zur gebundenen Entscheidung: § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB II) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Der Kläger hat nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 17. August 2018 und des Änderungsbescheids vom 7. November 2018 Einkommen aus seiner Beschäftigung als Verwaltungsangestellter erzielt, das ihm Ende Dezember 2018 zugeflossen ist und welches in der Leistungsbewilligung für den Monat Dezember 2018 noch nicht enthalten gewesen ist. Der Beklagte konnte deshalb nach der erfolgten Anhörung die Bewilligungsbescheide nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X den Monat Dezember 2018 betreffend aufgrund des bedarfsdeckenden Einkommens (1.654,82 € netto ./. 100 € Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ./. 200 € Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, 2 SGB II = 1.354,82) insgesamt aufheben – was im Übrigen vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt wird – und gem. § 50 SGB X die Erstattung der überzahlten Leistungen verlangen.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Erstattungsverfügung nicht die als Aufrechnung aufzufassenden Erklärungen des Klägers aus etwaigen Gegenansprüchen (weitere Kosten der Unterkunft und Heizung) entgegen. Grundsätzlich besteht im Sozialrecht außerhalb der besonderen Regelungen des §§ 51, 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch über die Aufrechnung gegen Sozialleistungsansprüche allgemein die Möglichkeit, einer öffentlichen-rechtlichen Erstattungsforderung im Wege der Aufrechnung, auf welche die §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechende Anwendung finden, entgegenzutreten (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2013 – B 3 KR 33/12 R – juris Rn. 13 m. w. N.). Voraussetzung dieses einseitigen Rechtsgeschäfts, mit dem die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen bewirkt wird, ist gemäß § 387 BGB, dass sich zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegenseitige, gleichartige und fällige bzw. erfüllbare Forderungen gegenüberstehen, wobei die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung uneingeschränkt wirksam und fällig sein muss, die Hauptforderung dagegen lediglich erfüllbar zu sein braucht (Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, Rn. 11f. zu § 387). Außerdem darf entsprechend § 390 BGB die Gegenforderung nicht einredebehaftet sein. Vorliegend fehlt es bereits an einer Aufrechnungslage, da die vom Kläger behaupteten Forderungen weder unbestritten noch mit Rechtskraft festgestellt worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 7. November 2018 während des Klageverfahrens vor dem SG ein Teilanerkenntnis hinsichtlich der Kosten der Unterkunft abgegeben hat.

Gründe die Revision zuzulassen bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Rechtskraft
Aus
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