Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger ½ der Kosten des Widerspruchs- und des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Januar bis Mai 2017 streitig.
Der 1960 geborene Kläger hat einen Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH)/Verwaltungsjurist. Er arbeitete in der Vergangenheit u. a. in einem Amt für Soziale Dienste in den Bereichen Bundessozialhilfegesetz und Unterhaltsvorschussgesetz. Er bezog zunächst – von kurzen Unterbrechungen abgesehen – seit Februar 2007 Leistungen nach dem SGB II. Nach seinen Angaben vom 22. Februar 2007 lebte er bis zu diesem Zeitpunkt von Rücklagen, die er bei seiner Mutter deponiert hatte. Bereits seit dem 1. August 1989 bewohnt er in einem 862 qm großen Mehrfamilienhaus eine 88 qm große Wohnung mit 3 ½ Zimmern, 1 Küche und 1 Bad, die mit Fernwärme beheizt wird. Die Grundmiete betrug im streitbefangenen Zeitraum 490 € monatlich, die Vorauszahlung für Betriebs- und Heizkosten seit dem 1. Juni 2014 insgesamt 300 € monatlich, wobei die Vermieter auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht mitteilten, welcher Anteil davon auf die Heizkostenvorauszahlung entfiel. Mit Nebenkostenabrechnung vom 7. April 2017 wiesen die Vermieter für das Jahr 2016 ein Guthaben i. H. v. 602,58 € aus, welches nach Absprache zwischen den Mietvertragsparteien auf ein auf den Namen des Bruders des Klägers, J. (damals K.), geführtes Konto überwiesen wurde. Eine Anpassung der Vorauszahlungen erfolgte - wie auch nach dem Guthaben aus der Abrechnung im Vorjahr - nicht. Nach den weiteren Angaben des Klägers in dem ebenfalls vor dem Senat unter dem Aktenzeichen L 15 AS 105/20 geführten Verfahren floss ihm am 10. April 2017 das zunächst nicht ausgezahlte Guthaben i. H. v. 641,15 € aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 zu. Der Kläger war ehrenamtlich als Archivar im Schulzentrum L. tätig und erhielt dafür nach Auskunft der Schule vom 10. Juni 2016 während des Schulbetriebs 45 € monatlich als Essensgeldzuschuss. Zum 1. Juli 2017 nahm der Kläger eine befristete Tätigkeit als Verwaltungsmitarbeiter der Landesarchäologie auf und bat deshalb mit Schreiben vom 1. Juni 2017 um „Unterbrechung“ der Leistungsgewährung für die Dauer der Tätigkeit. Nach den erstmaligen Angaben des Klägers im Berufungsverfahren erhielt er von seiner Mutter, der M., im Januar und Februar 2017 einen Betrag i. H. v. 250 € monatlich und in den Monaten März bis Mai sowie Oktober bis Dezember 2017 i. H. v. 100 € monatlich, jeweils als Überbrückungsdarlehen. Von seinem Bruder, dem J., habe er ebenfalls im Wege des Überbrückungsdarlehens von Januar bis Mai und Oktober bis Dezember 2017 50 € monatlich erhalten. Eine erste Rückzahlung an den Bruder sei 2017 durch die Auszahlung des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung erfolgt.
Bereits mit einem Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten (folgend Beklagter) den Kläger darauf hin, dass bei einem Einpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße mit bis zu 50 qm und Heizkosten i. H. v. 1,10 € pro qm angemessen seien. Mit Schreiben vom 27. August 2008 teilte der Beklagte dem Kläger außerdem mit, dass die Mietkosten nach den seit dem 1. November 2007 geltenden Mietobergrenzen so hoch seien, dass sie nicht dauerhaft anerkannt werden könnten. Darüber fand am 11. September 2008 ein persönliches Gespräch mit dem Kläger statt, in dem er u. a. erklärte, dass er einen Umzug eigentlich vermeiden wolle, negative „Schufaeinträge“ habe und die Sozialsenatorin N. erklärt habe, dass niemand gezwungen werde, umzuziehen. Mit Schreiben vom 12. September 2008 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das geführte Gespräch mit, dass besprochen worden sei, langfristig eine Lösung zur Senkung der Unterkunftskosten zu finden, da diese deutlich über den Angemessenheitsgrenzen lägen. Eine aktuelle Übersicht zu den Mietobergrenzen fügte der Beklagte dem Schreiben bei. Dazu äußerte sich der Kläger mit zwei weiteren Stellungnahmen vom 12. September 2008 bzw. 19. September 2008 und erklärte u. a., dass er seit mehr als 19 Jahren in seiner Wohnung lebe und fest im Stadtteil verwurzelt sei. Ein Wechsel bedeute für ihn eine unangemessene Härte, weshalb er schwerpunktmäßig den Wohnungsmarkt im Bereich der Postleitzahl (PLZ) O. sondieren werde. Außerdem habe sich die Politik vor der Bürgerschaftswahl gegen Zwangsumzüge von Leistungsempfängern ausgesprochen. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2008 wies der Beklagte auf die Berechnungsgrundlagen für angemessene Heizkosten hin. Die Bemühungen zur Kostensenkung legte der Kläger in einem Schreiben vom 18. Dezember 2008 dar. Im weiteren Verlauf übersandte er ein Schreiben seiner früheren Vermieter vom 17. Dezember 2008, mit dem diese die Absenkung des Mietzinses ablehnten. Außerdem übersandte er Nachweise über seine Registrierung bei unterschiedlichen Wohnungsmarktportalen und Wohnungsbaugesellschaften, woraus sich ergab, dass er bei den Suchanfragen unterschiedliche Suchfilter (z. B. Aufzug, Gegensprechanlage, Balkon, Zentralheizung, Keller, PLZ) hinterlegt hatte. Weitere Bemühungen legte er mit Schreiben vom 27. März 2009 dar, wobei sich daraus erneut ergab, dass er die Suche auf den Stadtteil P. und durch weitere Filter eingeschränkt hatte. Aufgrund der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung war der Kläger von Oktober bis Dezember 2009 nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II.
Ab dem 1. April 2010 stand der Kläger erneut im Leistungsbezug. Am 9. Juni 2011 wies der Beklagte ihn erneut auf die Unangemessenheit der Heizkosten hin und mit weiterem Schreiben vom 4. Juli 2011 auf die unangemessen hohen Unterkunftskosten. Diese könnten nicht dauerhaft anerkannt werden. Am 21. Juli 2011 fand dazu ein weiteres Gespräch statt. Ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks vom 21. Juli 2011 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die (angemessenen) Kosten der Unterkunft derzeit um 64,5 % überschritten würden und für eine Einzelperson ein Betrag i. H. v. 358 € angemessen sei. Auf die Frage des Klägers, ob ihm gestattet werden könne, ausschließlich in der Q. zu suchen, da er dort seit 22 Jahren lebe und dort sozial eingebunden sei, teilte der Beklagte mit, dass das als Grund nicht ausreiche und ihm ein „R.“ Umzug zuzumuten sei. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 erklärte der Kläger, dass 95 % des angebotenen Wohnraums über der genannten Grenze des Beklagten liege und die weiteren 5 % entweder schon vermietet oder nicht an ALG-Empfänger zu vergeben gewesen seien. Mit Anlage zum Bescheid vom 3. April 2013 wies der Beklagte den Kläger erneut auf die unangemessenen Heizkosten hin. Für eine Wohnfläche von 50 qm seien derzeit Heizkosten i. H. v. 1.200,89 jährlich angemessen. Mit der Anlage zum Bescheid vom 26. Mai 2014 erfolgte erneut ein Hinweis auf die unangemessenen Heizkosten. Angemessen sei derzeit ein Betrag i. H. v. 84,33 € monatlich. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 wies der Beklagte außerdem auf die unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung hin und teilte als Richtwert für die Kosten der Unterkunft einen Betrag i. H. v. 377 € zuzüglich etwaiger Wohnzuschläge für bestimmte Stadtteile mit. Dazu führte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2014 u. a. aus, dass er bereits im Jahre 2008 und 2011 Gespräche geführt habe und danach eine Untervermietung räumlich nicht möglich sei, die Vermieter eine Mietsenkung schriftlich abgelehnt hätten und er sich nach den Aufforderungen 2008/09 und 2011/12 intensiv und nachweislich erfolglos um günstigeren Wohnraum bemüht habe. Mit Mietabsenkungsverlangen vom 26. Februar 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Richtwert für die Kosten der Unterkunft 377 € betrage und die tatsächliche Miete diesen Richtwert um 233,84 € übersteige. Gleichzeitig forderte er ihn auf, bis zum 31. August 2015 nach Kostensenkungsmöglichkeiten zu suchen und diese Bemühungen nachzuweisen. Außerdem kündigte er für den Fall der Nichtvorlage entsprechender Nachweise eine Absenkung auf die angemessene Miete i. H. v. 377 € ab dem 1. Oktober 2015 an. Dazu äußerte der Kläger sich mit Schreiben vom 17. März 2015 und wies erneut auf seinen „Schufaeintrag“ mit negativer Bonität und der fehelenden Möglichkeit zur Untervermietung hin. Außerdem würden auf den Beklagten bei einem Wohnungswechsel erhebliche Kosten zukommen. Auch habe er aufgrund der langen Dauer des Mietverhältnisses eine lange Kündigungsfrist und es sei zweifelhaft, ob der Vermieter einer außerordentlichen Kündigung zustimmen werde. Außerdem hoffe er, dass es ihm gelinge, aus eigener Kraft die Abhängigkeit durch Arbeitsaufnahme zu beenden. Schließlich bewerbe er sich laufend besonders um Stellen im Jobcenter und es sei ihm eine Freude, dessen Mitarbeiter hoffentlich bald auch als Kollegen kennenzulernen. Im weiteren Verlauf legte er eine Kopie eines an seine Vermieter gerichteten Schreibens vom 9. März 2015 mit Bitte um Senkung der Miete vor - dieses Begehren wiesen die Vermieter mit Schreiben vom 14. März 2015 zurück -, außerdem die Kopie eines Antrags auf Ausstellung eines sog. Wohnberechtigungsscheins und Ausdrucke von Mietangeboten aus Internetportalen und Suchanfragebestätigungen von Wohnungsbaugesellschaften. Mit Schreiben vom 16 Juni 2015, das am 17. Juni 2015 per Post beim Beklagten einging, legte der Kläger ein Wohnungsexposé über eine 51 qm große Wohnung in S. vor, aus dem sich eine Kaltmiete i. H. v. 300 € und eine Nebenkostenvorauszahlung i. H. v. 153 € ergab. Zum Angebot formulierte der Beklagte mit Schreiben vom 22. Juni 2015 Nachfragen, woraufhin der Kläger am 24. Juni 2015 eine Mail der Immobilienmaklerin vorlegte, aus der sich ergab, dass die Wohnung schon anderweitig vermietet worden sei. Darüber hinaus legte er die mit der Immobilienmaklerin geführte E-Mail Korrespondenz vor, aus der sich u. a. ergab, dass der Kläger dieser mit E-Mail vom 13. Juni 2015 mitgeteilt hatte, dass er sehr viele Angebote bekomme. Mit weiterer E-Mail vom 15. Juli 2015 übermittelte der Kläger ein weiteres Wohnungsangebot der T. mit einer Warmmiete i. H. v. 441,70 € an den Beklagten, woraufhin dieser am 28. Juli 2015 eine Mietübernahmebescheinigung ausstellte. Die Mitarbeiterin der T. teilte daraufhin mit E-Mail vom 3. August 2015 mit, dass die Wohnung bereits anderweitig vergeben worden sei. Mit Schreiben vom 28. August 2015 erklärte der Kläger seine weiteren Bemühungen und legte u. a. eine Kopie eines von ihm ausgefüllten Fragebogens der U. GmbH für Wohnungsbewerber vom 17. Juni 2015 vor. Daraus ergibt sich, dass er seine Suche auf Wohnungen mit einer Gesamtmiete i. H. v. 350 € und einer maximalen Kaltmiete i. H. v. 300 € beschränkt hatte. Außerdem beschränkte er die Suche auf die Stadtmitte/Peripherie und auf Erdgeschoss- und Mittelgeschosswohnungen. Am 22. September 2015 fand eine persönliche Vorsprache des Klägers beim Beklagten statt. Ein Aktenvermerk über den Inhalt des Gesprächs befindet sich nicht in der Akte. Der Kläger legte im weiteren Verlauf weitere Nachweise über Kontaktaufnahmen zu Wohnungsvermittlern vor. Laut E-Mail vom 10. März 2016 sprach der Kläger erstmals nach einem Jahr Wohnungssuche persönlich bei der Wohnungsbaugesellschaft V. (V.) vor. Welche Suchkriterien er dort hinterlegte, ist unklar. In einer E-Mail vom 23. Juni 2016 an eine Wohnungsvermittlungsgesellschaft (W.) erklärte der Kläger, dass das Jobcenter eine maximale Warmmiete von 377 € zahle und er sich daran orientieren müsse. Am 22. Juni 2016 forderte der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten den Kläger telefonisch auf, mit konkreten Mietangeboten vorzusprechen – zuvor hatte der Kläger sämtliche Angebote per E-Mail an den Beklagten gesendet. Mit weiterer E-Mail vom 7. Oktober 2016 teilte der Kläger dem Beklagten unter Beifügung eines ihm bereits am 28. September 2016 zugegangenen Exposés (Grundmiete 255 €, Heizkostenvorauszahlung 50 €, Betriebskostenvorauszahlung 80 €) mit, dass er eine Wohnung in der Bismarckstr. 280 anmieten könne, wies allerdings gleichzeitig auf erhebliche Folgekosten hin. Ebenfalls am 7. Oktober 2016 wies der Kläger die Vermieterin (X. [Y.]) darauf hin, dass er starkes Interesse an der Wohnung habe, es im Vorfeld allerdings der Klärung einiger bürokratischer, juristischer und finanzieller Einzelheiten/Voraussetzungen mit dem Jobcenter bedürfe. Am 10. Oktober 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten – diesmal per Telefax – die Erteilung der Mietzusicherung für die Wohnung in der Bismarckstr. 280 und gleichzeitig die Übernahme weiterer im Zusammenhang mit einem möglichen Umzug entstehender Kosten i. H. v. insgesamt 6.109,55 €. Am 12. Oktober 2016 stellte der Beklagte dem Kläger eine Mietübernahmebescheinigung für diese Wohnung aus und teilte ihm außerdem mit weiterem Schreiben vom selben Tag mit, dass die Genossenschaftsanteile als Darlehen gewährt werden könnten und er für die Anschaffung einer Küche, einer Waschmaschine und eines Sofas eine Pauschale i. H. v. insgesamt 330 € erhalten könne. Die für den Monat der Überschneidung entstehenden Kosten der Unterkunft für die alte Wohnung könnten in Höhe des zurzeit gezahlten Richtwertes weitergewährt werden. Kosten der Einzugsrenovierung könnten nicht übernommen werden, da eine Wohnung in einem bewohnbaren Zustand übergeben werden müsse. Hinsichtlich der beantragen Umzugskosten bat der Beklagte außerdem um Vorlage von drei Kostenvoranschlägen. Die Zusicherung und das Hinweisschreiben gingen dem Kläger am 14. Oktober 2016 zu. Die für diesen Tag angedachte Mietvertragsunterzeichnung hatte er bereits auf den 18. Oktober 2016, 10 Uhr verschoben. Mit weiterer E-Mail vom Freitag, den 14. Oktober 2016, 20:38 Uhr forderte der Kläger vom Beklagten eine Barauszahlung des Wertes der Genossenschaftsanteile bis zum 18. Oktober 2016 um 9:20 Uhr, da er bei Vertragsabschluss das Geld zu übergeben habe. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2016 teilte der Kläger dem Beklagten schließlich mit, dass der Vorstand des Y. trotz vorheriger Zusage dem Abschluss eines Mietvertrages nicht zugestimmt habe. Er habe den Y. über den Inhalt des Bescheides vom 12. Oktober 2016 selbstverständlich informiert. Trotz Zusicherung der Übernahme der Genossenschaftsanteile wäre ein Umzug ohne Kostenübernahme der Renovierung und des Umzugs sowie ein Einzug in die Wohnung ohne Küche und Waschmaschine nicht möglich gewesen. Dazu legte der Kläger ein Absageschreiben des Z. vom 25. Oktober 2016 vor, nach dessen Inhalt der Vorstand sich gegen den Abschluss eines Dauernutzungsvertrags mit dem Kläger entschieden habe und diese Entscheidung auch künftige Vorgänge betreffe. Im weiteren Verlauf legte der Kläger zahlreiche an Internetportale gerichtete weitere Kontaktanfragen per E-Mail vor, wobei er bei einigen Kontaktanfragen angab kein Informationsmaterial und keinen Besichtigungstermin vereinbaren zu wollen.
Der Kläger ist Inhaber einer seit Jahren bestehenden Lebensversicherung bei der AA.. Erstmals in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2022 hat er eingeräumt, dass diese auch laufend – von nicht näher bezeichneten Ausnahmen abgesehen – bedient worden ist. Darüber hinaus existieren weitere Versicherungen bei der AB., zu denen er auf Nachfrage des Senats keine weiteren Angaben machen konnte. Außerdem ist er Inhaber einer – nach seinen Angaben – Sterbegeldversicherung bei der AC.. Nach seinen weiteren Angaben könne es sein, dass er daraus einen Auszahlungsanspruch im Alter habe.
Der Beklagte senkte im weiteren Verlauf ab Januar 2016 die Kosten der Unterkunft des Klägers auf die aus seiner Sicht angemessenen ab. Die Bewilligungszeiträume Januar bis Juni 2016 und Juli bis Dezember 2016 waren Gegenstand der ebenfalls vor dem Senat unter den Aktenzeichen L 15 AS 52/20 bzw. L 15 AS 53/20 geführten Berufungsverfahren. Darüber hinaus verliefen ein vom Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Bremen (Aktenzeichen S 28 AS 2151/15 ER) geführtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - gerichtet auf die vorläufige Gewährung höherer Kosten der Unterkunft - sowie das vor dem Senat dazu geführte Beschwerdeverfahren (Aktenzeichen L 15 AS 24/16 B ER) erfolglos. Auf den weiteren Weiterbewilligungsantrag vom 14. November 2016, in dem der Kläger eine Grundmiete von ca. 400 €, eine Nebenkostenvorauszahlung i. H. v. ca. 100 € und eine Heizkostenvorauszahlung i. H. v. ca. 250 € erklärte, gewährte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 30. November 2016 für die Monate Januar bis Dezember 2017 Leistungen nach dem SGB II i. H. v. 870,33 € monatlich (409 € Regelbedarf, 377 € (abgesenkte) Kosten der Unterkunft; 84,33 € Heizkosten). Bei der Bestimmung der Mietobergrenze bezog er sich laut der Verwaltungsanweisung vom 1. Januar 2014 auf den Endbericht der Mietstrukturanalyse und der Indexfortschreibung 2013 des Instituts AD. aus Oktober 2013.
Den gegen den Bescheid vom 30. November 2016 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass seine Wohnung zwar unbestritten zu groß sei, er allerdings trotz intensiver und nachgewiesener Bemühungen keine Wohnung finde. Er bemühe sich seit 20 Monaten, allerdings habe sich die Wohnungsmarktsituation durch die Aufnahme von Flüchtlingen verschlechtert. Zum Nachweis seiner Bemühungen übersandte er laufend – wie bereits in den Monaten zuvor – zahlreiche Ausdrucke seiner Kontaktaufnahmen über Wohnungsmarktportale (immonet, immobilienscout24.de, Deutsche Annington), Ausdrucke seiner Suchanfragen über die Immobilienportale und auch Ausdrucke seiner mit Immobilienmaklern geführten Korrespondenz (vgl. z. Band IV der Verwaltungsakten, S. 114 f., wo er die Immobilienmaklerin zwecks Zusammenstellung der Selbstauskunft um Zeit bittet und ankündigt, in der folgenden Woche nachzufragen, ob die Wohnung noch vakant sei). Zur weiteren Begründung des Widerspruchs führte der Kläger aus, dass bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt worden sei, dass er nach 27 Jahren fest im Stadtteil verwurzelt sei. Auch habe eine Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Umzugs nicht stattgefunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass bereits ab Januar 2016 eine Absenkung der Kosten der Unterkunft erfolgt sei und eine Wiederanerkennung zu hoher Aufwendungen nach einer Absenkung - weil es ggfs. nunmehr nicht möglich sei, die Aufwendungen zu senken - in § 22 Abs. 1 SGB II nicht vorgesehen sei. Im weiteren Verlauf legte der Kläger zahlreiche an Internetportale gerichtete weitere Kontaktanfragen per E-Mail vor, wobei er bei einigen Kontaktanfragen angab kein Informationsmaterial und keinen Besichtigungstermin vereinbaren zu wollen. Mit Änderungsbescheid vom 28. Februar 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger aufgrund der zwischenzeitlich geänderten und zum 1. März 2017 in Kraft getretenen Verwaltungsanweisung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung – basierend auf das im Februar 2017 vom Institut AE. (AF.) erstellte Gutachten – für die Monate März bis Dezember 2017 Leistungen nach dem SGB II i. H. v. 1016,58 € (409 € Regelbedarf, 523,25 € Kosten der Unterkunft; 84,33 € Heizkosten). Den gegen den Änderungsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 6. April 2017 als unbegründet zurück. Am 13. April und 3. Mai 2017 stellte der Beklagte auf die erneut über E-Mail eingegangenen Anträge des Klägers vom 12. April und 2. Mai 2017 Mietübernahmebescheinigungen für Wohnungen in der Gastfeldstr. und in der AG. in AH. aus. Es kam erneut nicht zur Unterzeichnung eines Mietvertrags.
Nach Mitteilung der Arbeitsaufnahme zum 1. Juni 2017 hob der Beklagte auf entsprechende Bitte des Klägers mit Bescheid vom 2. Juni 2017 die Leistungsbewilligung ab dem 1. Juli 2017 ganz auf. Mit Schreiben vom 6. September 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Neuantragstellung erforderlich sei. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. September 2017 hob der Beklagte die Bescheide vom 30. November 2016 und 1. März 2017 teilweise auf und verlangte die für Juni gewährten Leistungen i. H. v. 1.016,58 € erstattet. Auf den Folgeantrag gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. September 2017 ab dem 1. Oktober 2017 erneut Leistungen nach dem SGB II. Dieser Bescheid war Gegenstand des weiteren vor dem Senat unter dem Aktenzeichen L 15 AS 106/20 geführten Berufungsverfahrens des Klägers.
Der Kläger hat bereits am 20. Januar 2017 vor dem SG Klage erhoben, die er damit begründet hat, dass die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung sekundär sei. Er habe zur Sicherung seines Existenzminimums Anspruch auf Auszahlung eines Betrages i. H. v. 409 €. Ein Umzug sei unwirtschaftlich und aufgrund der langen Wohndauer von 30 Jahren nicht angezeigt. Es sei bei Anmietung der Wohnung im Jahre 1989 nicht absehbar gewesen, dass er 18 Jahre später auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würde. Auch sei das der Mietobergrenze zugrundeliegende Konzept des Beklagten nicht schlüssig. Der Beklagte ist dem entgegengetreten mit den Argumenten aus den streitbefangenen Bescheiden.
Nachdem der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13. Mai 2019 auf der Grundlage einer Übergangsregelung der Sozialsenatorin – gestützt auf das Gutachten des Instituts AF. auch für die Monate Januar bis Februar 2017 Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 607,58 € (Grundmiete 403,25 € + Nebenkostenvorauszahlung 120 € + Heizkosten i. H. v. 84,33 €) anerkannt hat, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2020 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze vorgelegt habe, so dass die Kosten der Unterkunft nach den Tabellenwerten des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H. (hier 477,40 €) zu ermitteln seien. Vorliegend habe der Beklagte Unterkunftsleistungen über der Angemessenheitsgrenze gewährt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 27. März 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 3. April 2020 Berufung eingelegt, die er ergänzend zu den Argumenten aus dem Widerspruchs- und erstinstanzlichen Verfahren damit begründet hat, dass Anspruch auf Zahlung der Bedarfe in tatsächlicher Höhe bestehe. Erstmals hat er ausgeführt, dass ihm auch die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zustünden. Es lasse sich weder den angegriffenen Bescheiden noch dem Gerichtsbescheid entnehmen, nach welchem Verfahren die Kosten berechnet worden seien. Er habe Anspruch auf die rechtmäßig zu gewährenden Heizkostenvorauszahlungen. Diese wandelten sich nicht bei der Geltendmachung für inzwischen abgelaufene Zeiträume in Anteile einer später durch Abrechnung ermittelten Heizkostenbelastung um. Auch habe er keine Kenntnis darüber gehabt, dass ggf. ein Anspruch auf Anpassung der Heizkostenabschläge bestanden habe. Unabhängig davon habe er aufgrund seiner intensiven Umzugsbemühungen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Die tatsächlichen Kosten setzten sich monatlich aus der Kaltmiete i. H. v. 490 €, den kalten Betriebskosten i. H. v. 120 € und den Heizkosten i. H. v. 180 € zusammen. Auf etwaige Möglichkeiten zur Anmietung von Wohnraum habe der Beklagte erst verspätet reagiert – er habe auf dem Postweg statt per E-Mail geantwortet. Weiter berufe er sich auf die vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelte Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % als „weiteren Grenzwert“ angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R). Die zur Anmietung von Luxuswohnungen entwickelte Rechtsprechung sei vorliegend nicht einschlägig, sodass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen seien. Das BSG habe in seinen bisherigen Entscheidungen sprachlich und dogmatisch zwischen der (eigentlichen) Angemessenheitsgrenze gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und einer zweiten „Angemessenheitsobergrenze differenziert. Nach dieser Rechtsprechung des BSG sei die zweite Angemessenheitsobergrenze nur in der Lage bei einer unbekannten und nicht bestimmbaren Abgrenzung des Angemessenheitssegments den Bereich von Luxusmieten (nach oben) abzugrenzen. Daraus folge, dass sich die Angemessenheitsobergrenze und Angemessenheitsgrenze nicht überschneiden könnten und auch nicht identisch sein könnten. Da seit dem 1. März 2016 in der Stadt AH. die Angemessenheitsgrenzwerte für Einpersonenhaushalte den Wert der Wohngeldtabelle incl. Zuschlag von 477,40 € überstiegen – der Beklagte gehe selbst ab dem 1. März 2016 von einem Wert i. H. v. 523,25 € aus und ab dem 1. März 2018 sogar von einem Wert i. H. v. 541,65 € - könne die Vermutung, dass die vom Beklagten verwandten Werte im Luxusbereich lägen, ausgeschlossen werden. Aus der Wohngeldtabelle lasse sich eine derartige Vermutung nicht ableiten. Zu bedenken sei auch, dass die Erhebungen zur Bestimmung der Werte der Wohngeldtabelle vor der Zuwanderung Geflüchteter im Jahre 2015 erfolgt seien und in den Werten der Wohngeldtabelle im Ergebnis überdurchschnittlich sehr alte Bestandsmieten Eingang fänden, welche für die Bildung einer Angemessenheitsgrenze oder für ein realistisches Bild des Wohnungsmarktes keine Bedeutung hätten. Hinzukomme, dass das Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung diene. Die seit 2015 im Segment der Einpersonenhaushalte in AH. zu verzeichnende überdurchschnittlich gestiegene Nachfrage habe auf dem zuvor bereits knappen Wohnungsmarkt zu einem auch im bundesweiten Vergleich außerordentlich starken Anstieg von Angebotsmieten geführt. Das habe dazu geführt, dass bei dieser Gruppe die Angemessenheitswerte die angebliche Luxusmietenuntergrenze eines aus § 12 WoGG gebildeten Wertes überholt hätten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein deutlich unterhalb der später anerkannten Angemessenheitsgrenze liegender Wert (377 € statt 523,25 €) mitgeteilt worden sei, weshalb er rechtswidrig lediglich auf einen Bruchteil des tatsächlich zur Verfügung stehenden Wohnungsmarktsegments verwiesen worden sei. Mit den dem Kläger mitgeteilten Werten habe kein ausreichend verfügbarer Wohnraum zur Verfügung gestanden. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 für das Jahr 2017 weitere Heizkosten i. H. v. insgesamt 68,04 € anerkannt hat, beantragt der Kläger,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 17. März 2020 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 30. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. Februar 2017 und des Änderungsbescheids 13. Mai 2019 zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2017 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft. Ihm sei seit langer Zeit bekannt gewesen, dass er unangemessen teuer wohne und die Wohnung mit einer Größe von 88 qm für einen Einpersonenhaushalt unangemessen groß sei. Auch habe der Kläger die erfolgten Nebenkostenabrechnungen (die mit einem Guthaben abschlossen) nicht berücksichtigt. Der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum keine tatsächlichen Heizkosten i. H. v. 180 € monatlich gehabt. Für abgelaufene und abgerechnete Zeiträume bestehe allerdings maximal ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten. Abschläge seien – basierend auf der Abrechnung vom 29. April 2014 i. H. v. 84,33 € gezahlt worden. Eine Anpassung habe nicht stattgefunden. Nach erstmaliger Vorlage der detaillierten Heizkostenabrechnung vom 5. Januar 2017 im Parallelverfahren L 15 AS 53/20 habe eine Nachberechnung stattgefunden, aus der sich für das Jahr 2017 ein Restanspruch i. H. v. 68,04 € ergebe. Der Abschlag auf die Heizkosten habe 91 € betragen. Eine Übernahme sei jedoch zweifelhaft, da nach der Weisung des Beklagten 0,10 Cent pro kwH übernommen werde, sich aus der Abrechnung allerdings ein Betrag i. H. v. 0,906 Cent pro kwH ergebe. Folglich stehe der Kläger nach der Weisung des Beklagten besser. Bei Berechnung sei ein angemessener Wohnraum von 50 qm zugrunde zu legen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und geheimen Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bremen vom 17. März 2020 ist statthaft und zulässig, insbesondere nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zur Recht abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 28. Februar 2017 und 13. Mai 2019, denn die zuletzt genannten Bescheide sind gem. § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Nach der Arbeitsaufnahme des Klägers im Juni 2017 hat der Beklagte die Leistungen ab Juli 2017 eingestellt und für Juni 2017 zurückverlangt. Für diesen Zeitraum begehrt der Kläger ersichtlich keine weiteren Leistungen mehr. Das SG hat über diesen Streitgegenstand umfassend entschieden, auch wenn es falsche Bescheiddaten im Antrag des Gerichtsbescheides benannt hat. Aus dem Tatbestand geht im Übrigen hervor, dass das SG über den Leistungsbescheid vom 30. November 2016 entschieden hat. Darüber hinaus hat das SG in seiner Begründung ausgeführt, dass der Beklagte bereits Unterkunftsleistungen oberhalb der Angemessenheitsgrenze (hier 477,40 €) gewährt habe. Die höheren Kosten der Unterkunft sind erst mit den Änderungsbescheiden vom 28. Februar 2017 und 13. Mai 2019 vom Beklagten mit einem Betrag i. H. v. 523,25 € berücksichtigt worden, so dass das SG ersichtlich über den gesamten Klagegegenstand entschieden hat. Der Streitgegenstand ist dabei auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. zur möglichen Begrenzung des Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, weil es sich insoweit um einen abtrennbaren Verfügungssatz handelt bereits BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14 AS 23/07 R – juris Rn 12). Dabei ist allerdings – weil eine weitere Aufteilung des Streitgegenstandes rechtlich nicht möglich ist – bei der Frage der Übernahmefähigkeit weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung immer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Etwaig überzahlte Heizkosten wirken sich demnach mindernd auf die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und umgekehrt aus.
Der Kläger hat jedenfalls nach dem mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 und im Termin zur mündlichen Verhandlung bekräftigten Teilanerkenntnis keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Er erfüllte zunächst im streitbefangenen Zeitraum Januar bis Mai 2017 die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II, so hatte er das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht (Nr. 1), war erwerbsfähig i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB II (Nr. 2) und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Dahinstehen kann, ob er auch hilfebedürftig i. S. v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II gewesen ist, woran im Hinblick auf die vorhandenen – vom Kläger nicht erklärten – Versicherungen bei der AI., AJ. und AB. zumindest Zweifel bestehen. Einer weiteren Aufklärung bedarf auch nicht der Umstand, dass der Kläger offensichtlich auch das angebliche Konto seines Bruders bei der AK. zumindest teilweise für die Abwicklung seines Zahlungsverkehrs genutzt hat, denn aus einer vorliegenden Gehaltsabrechnung der AL. für Dezember 2018 folgt, dass das Gehalt des Klägers auf das zuvor genannte Konto, das auf den Namen des Bruders läuft, überwiesen worden ist. Einen plausiblen Grund dafür konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mitteilen, so dass zumindest der Verdacht eines verdeckten Treuhandkontos besteht, zumal der Kläger nach den eigenen Angaben auch im Zusammenhang mit seiner zurückliegenden Insolvenz Gelder bei seiner Mutter deponiert hatte. Eine Vernehmung der zu dem Beweisthema der Darlehensgewährung benannten Zeugen AM. und J. war deshalb entbehrlich. Auch lassen die unterbliebenen Bemühungen des Klägers um eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung trotz erheblicher Gutschriften aus den jeweiligen Jahresabrechnungen 2015 und 2016 mit jeweils über 600 € erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit aufkommen. Soweit der Kläger dazu vorträgt, dass er nicht gewusst habe, dass er Anspruch auf Anpassung der Abschläge habe, schenkt der Senat dieser Behauptungen keinen Glauben, denn der Kläger ist als ehemaliger Verwaltungsjurist in den leistungsrechtlichen Zusammenhängen versiert, was er im Übrigen auch in sämtlichen Verfahren für sich in Anspruch genommen hat. Letztlich kann die Frage der Hilfebedürftigkeit dahinstehen, da der Kläger jedenfalls keinen höheren Anspruch als zuerkannt hat.
Leistungsrechtlich berücksichtigungsfähig sind für den Einpersonenhaushalt des Klägers in den streitbefangenen Monaten Januar bis Mai 2017 Kosten der Unterkunft i. H. v. 523,25 € (dazu unter 1). Heizkosten sind i. H. v. 86,66 € statt der gewährten 84,33 € in die Berechnung einzustellen und damit durch das abgegebene Teilanerkenntnis abgedeckt (dazu unter 2).
1. Der Kläger hat nicht bereits nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Anspruch auf Übernahme seiner tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Denn aufgrund der seit dem Leistungsbezug im Jahre 2007 regelmäßig erfolgten Aufforderungen, die Unterkunftskosten zu senken – zuletzt mit Schreiben vom 26. Februar 2015 – ist der Übergangszeitraum jedenfalls im Januar 2016 und damit auch im streitbefangenen Zeitraum abgelaufen gewesen. Unschädlich ist, dass der Beklagte in der Kostensenkungsaufforderung auf die von ihm damals als maßgeblich angesehene Mietobergrenze von 377 € abgestellt hat, letztlich aber im Verlaufe des Gerichtsverfahrens seit dem 1. Januar 2016 eine höhere Mietobergrenze festgesetzt hat (477,40 € bzw. ab März 2016 523,25 €). Denn dies ist einerseits Ergebnis der Auseinandersetzungen der Beteiligten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und andererseits soll eine Kostensenkungsaufforderung lediglich über den vom Beklagten als angemessen erachteten Mietzins für die Bruttokaltmiete informieren und den Dialog mit dem Leistungsempfänger über die angemessenen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft eröffnen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R – juris Rn. 44 m. w. N.).
Der Beklagte hat – nachdem das SG in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen S 28 AS 1213/16, abrufbar unter www.sozialgericht-bremen.de) das auf der Mietstrukturanalyse des Instituts AN. vom 25. November 2010 und der Indexfortschreibung aus Oktober 2013 beruhende Konzept als unschlüssig beurteilt hat – auch im Falle des Klägers im Wege des Teilanerkenntnisses – gestützt auf das zwischenzeitlich vorliegende Fachgutachten des Instituts AF. sowie der darauf basierenden weiteren Verwaltungsanweisung der AO., die am 1. Februar 2017 in Kraft getreten ist und deren Richtwerte laut Übergangsregelung der Sozialsenatorin in laufenden Klageverfahren ab dem 1. März 2016 anzuwenden gewesen sind – über den Wert der Anlage zu § 12 WoGG – rechte Spalte – zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % liegende Angemessenheitskosten anerkannt. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht kein noch höherer Anspruch, denn die vom Beklagten auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts AF. angewandte Methodik ist aufgrund der für bestimmte Stadtteile – u. a. auch für den vom Kläger bewohnten Stadtteil – gewährten Zuschläge nicht schlüssig und führt zur Überzeugung des Senats zu Werten, die tendenziell oberhalb der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten liegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erstreckt sich der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – juris Rn. 135). Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft grundsätzlich von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R – juris Rn. 15 ff; Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 – juris Rn. 14). Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 36/15 R – juris Rn. 16; Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 – juris Rn. 14). Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der "Angemessenheit", handelt es sich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BSG um einen unbestimmten Rechtsbegriff (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 – juris Rn. 15 m. w. N.; Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R – juris Rn. 14). Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs, gegen dessen Verwendung keine durchgreifenden Bedenken bestehen, sind auch die Wertungen der für die sog. Satzungslösung geschaffenen Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu berücksichtigen. Die Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II sind im direkten Zusammenhang mit der Norm des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in das Gesetz eingefügt worden, um den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung transparent und rechtssicher zu regeln (vgl. BT-Drucks 17/3404, S. 44). Dabei ist der Gesetzgeber von der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgegangen und hat teils übereinstimmende, teils davon abweichende Vorgaben an den Satzungsgeber normiert. Für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sollten weiterhin die einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt maßgeblich sein. In § 22b Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber sodann die "Produkttheorie" normiert. Gleichzeitig hat er in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG den Satzungsgebern die Möglichkeit eröffnet, von der "bisherigen Rechtslage" (BT-Drucks 17/3404, S. 101) abweichende Regelungen vorzusehen (§ 22a Abs. 2, § 22b Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Gesetzgeber hat also mit §§ 22a bis 22c SGB II die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch das BSG gesetzlich nachvollzogen, wonach die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der Produkttheorie auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu bestimmen ist. Damit bleiben zwar durchaus Entscheidungsspielräume für Behörden und Gerichte, insbesondere mit Blick auf das schlüssige Konzept, doch ist die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II begrenzt (vgl. dazu BVerfG vom 6. Oktober 2017 – 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 – juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 R – juris Rn.16). Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und damit auch der Begriff der Angemessenheit durch die Verwaltung ist dabei grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 R – juris Rn. 17 m. w. N.).
Nach Maßgabe dieser Vorgaben ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln (vgl. bereits BSG, Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R sowie B 7b AS 10/06 R –). In einem ersten Schritt sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen, wobei als angemessen die Aufwendungen für eine solche Wohnung gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 R – juris Rn. 16). In einem zweiten Schritt wird festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist grundsätzlich nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Allgemein vertreten wird heute die so genannte Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard - letzterer ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) - je für sich betrachtet „angemessen“ sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (zum Ganzen bereits BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – juris Rn. 13).
Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren „schlüssigen Konzepts“ erfolgen (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R). Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend, darf aber auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i. S. d. §§ 558c, 558d BGB abstellen. Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und womit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris Rn. 18). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. erstmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris Rn. 19), wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Dabei hat das BSG bereits in mehreren Entscheidungen (vgl. u. a. Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 – juris Rn. 34 m. w. N.) darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten finde, die bei im Streit stehenden Kosten der Unterkunft dadurch geprägt sei, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten sei und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen seien, bedürfe es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben würden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssten, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuteten (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R – juris Rn. 30). Im Übrigen könne es auch ausreichen - so das BSG weiter -, unter Auswertung der mittlerweile vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. insbesondere den Forschungsbericht 478 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Ermittlung existenzsichernder Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Institut AP., 2017, veröffentlicht auf www.bmas.de [folgend Forschungsbericht 478]) und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt die gewählte Methode zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen - ggf. unter besonderer Würdigung der mit ihr verbundenen Schwächen - zu überprüfen (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R – juris Rn. 24).
Im Rahmen dieser höchstrichterlichen Vorgaben ist dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts danach Methodenfreiheit einzuräumen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rn. 19 ff.; ebenso: Landessozialgericht [LSG] Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 – L 4 AS 718/14 – juris Rn. 41). Diese Schlussfolgerung beruht darauf, dass durch die Rechtsprechung des BSG die Bestimmung der Höhe der regionalen Angemessenheitsgrenze in die Hände der Jobcenter gelegt worden ist. Lediglich der methodische Rahmen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist durch die Forderung nach einem schlüssigen Konzept vorgegeben (Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 289). In diesem Sinne richtet sich die gerichtliche Überprüfung auf diesen dem Grundsicherungsträger eingeräumten Gestaltungsspielraum. Sie lässt sich mit der Faustformel „Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt“ (so: Knickrehm a. a. O., S. 287 ff.) umschreiben. Die Sozialgerichte sind dagegen weder befugt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen zu überprüfen (vgl. Knickrehm, a. a. O., S. 289).
Zutreffend hat der Beklagte (vgl. Nr. 5.1 Verwaltungsanweisung 2014 bzw. 2017) zunächst bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße auf die anerkannten Wohnungsgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau i. V. m. dem AQ. Wohnungsbindungsgesetz (AR. WoBindG) vom 18. November 2008 zurückgegriffen (dazu BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – juris Rn. 19 und Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – juris Rn. 12), wonach für Alleinstehende eine Wohnungsgröße von 50 qm angemessen ist. Die Wohnung des Klägers übersteigt mit einer Größe von 88 qm diesen Wert um 38 qm und damit erheblich.
Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft als die gewährten. Zwar beruht der anerkannte Wert zur Überzeugung des Senats auf einem nicht schlüssigen Konzept – was sich allerdings zugunsten des Klägers auswirkt und deshalb nicht zur Gewährung noch höherer Kosten der Unterkunft führt. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob der Beklagte für zurückliegende Zeiträume (hier für Januar und Februar 2017, ab März 2017 trat die neue Verwaltungsanweisung basierend auf das Gutachten von AF. in Kraft) unter Heranziehung einer neuen Methode (Wechsel von einem durch Wohnungsmarkttypen nach Clusteranalyse geprägten Vergleichsraum auf einen infrastrukturell definierten Vergleichsraum) und eines neuen Konzepts die Angemessenheit etwaiger Kosten der Unterkunft und Heizung begründen kann. Das schlüssige Konzept muss grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorliegen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 7. Auflage 2021, § 22 Rn. 93; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – juris Rn. 21); nachträglich erstellte, tragfähige Konzepte sind nicht unmittelbar anwendbar, können aber Rückschlüsse auf die Angemessenheit im maßgeblichen Zeitraum zulassen (Berlit a. a. O. Rn. 93). Aus dem vorliegenden Fachgutachten des Instituts AS. und dem darauf beruhenden Konzept des Beklagten lässt sich hingegen nicht der Schluss ziehen, dass die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im streitbefangenen Zeitraum noch über den gewährten gelegen haben. Der Senat ist vielmehr überzeugt, dass dieses Konzept aufgrund der gewährten Zuschläge bereits methodisch nicht geeignet ist die Angemessenheitsgrenzen nachvollziehbar zu ziehen, sondern vielmehr zu tendenziell überhöhten Werten führt. Nicht dem Existenzminimum zuzuordnen sind - auch unter Heranziehung der dargestellten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Berücksichtigung der zu den Satzungsregelungen kodifizierten Wertungen fordert - weitere politische Ziele. Zu beachten ist in diesen Zusammenhang, dass eine den Mietpreis erhöhende Wirkung durch die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu vermeiden ist (vgl. § 22a Abs. 3 Nr. 1 SGB II).
In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, bildet das Konzept des Instituts AF. zunächst den einfachen Standard anhand des Nettokaltmietpreises ab. Dabei leitet das Konzept des Beklagten den einfachen Wohnwertstandard nicht aus der Kombination von Merkmalen mit geringem Wohnwert ab, sondern über die „untere örtliche“ Miethöhe, was auf der schlüssigen Annahme beruht, dass wohnwerterhöhende Wohnungen eine vergleichsweise höhere Miete haben als wohnwertniedrigere. Dieser häufigkeitsorientierte Ansatz ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R – juris Rn. 15, wonach sich das Produkt aus Wohnfläche und Standard in der Wohnungsmiete niederschlägt; BSG, Urteil vom 18. November 2011 – B 4 AS 9/14 – juris 19 ff., wonach es nicht erforderlich ist, sämtliche Wohnwertmerkmale regelmäßig unabhängig von der Art des schlüssigen Konzepts in einem vorgeschalteten Schritt abschließend zu definieren; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. August 2018 – L 19 AS 2334/17 – juris Rn. 84 m. w. N.; Forschungsbericht 478 S. 39, 54, 200). Substandardwohnungen - namentlich solche, die nicht zumindest auch über ein Bad und Innen-WC sowie eine Sammelheizung verfügen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 85/09 R – juris Rn. 23) - wurden zudem im Rahmen der Datenerhebung zum hier zu beurteilenden Konzept ausgesondert (vgl. S. 8 Fachgutachten AF.).
Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Vergleichsraum auch auf der Grundlage des Fachgutachtens des Instituts AF. (unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 132/10 –) auf das Gebiet der Stadt AH. (ohne AT.) festgelegt hat. Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln und innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist sowie ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R – juris Rn. 22). Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 R – juris Rn. 21). Persönliche Umstände wie etwa das (nähere) soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, Alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw. der sie betreuenden Familienangehörigen begründen hingegen keine abweichende Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraumes (BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R – juris Rn. 21). Einer sog. „Ghettobildung“ wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – juris Rn. 21). Danach gilt der Vergleichsraum i. d. R. auch als Bereich, innerhalb dessen Daten ausgewertet werden müssen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris Rn. 19). Dabei bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters – hier der AU. - grundsätzlich einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R – juris Rn. 23). Dies ergibt sich aus der in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II enthaltenen Wertung, wonach die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen können, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen. Die §§ 22a bis 22c SGB II formulieren zwar die Anforderungen an eine kommunale Satzung zur Regelung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung und regeln keine Vorgaben für die Erstellung schlüssiger Konzepte. Die dortigen Vorgaben haben allerdings nach den oben dargestellten Ausführungen des BVerfG orientierende Wirkung auch für die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dahingehend, dass Kriterien, die der Gesetzgeber für die Erstellung von Satzungen legitimiert hat, auch legitime Kriterien für die Erstellung schlüssiger Konzepte sind (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R – juris Rn. 33). Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R – juris Rn. 23). Zu einer eigenen Festlegung des Vergleichsraums ist das Gericht dabei nicht befugt, und auch nicht zur Erstellung eines eigenen schlüssigen Konzepts – ggf. mit Hilfe von Sachverständigen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 – juris Rn. 28). Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung des BSG beispielsweise bei einem Flächenlandkreis, wenn das zuständige Jobcenter von einem Vergleichsraum für den gesamten Landkreis ausgeht, nicht zulässig, dass das Gericht diesen Vergleichsraum unterteilt und z.B. jede einzelne Kommune im Landkreis als eigenen Vergleichsraum ansieht. Denn die Entscheidungen über den Vergleichsraum und das schlüssige Konzept (bzw. die zugrundeliegende Methode) korrespondieren miteinander. Die Bildung des Vergleichsraums kann nicht von der Erstellung des Konzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode, und sind dem Jobcenter vorbehalten (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 R – juris Rn. 28).
Die Festlegung des gesamten Stadtgebiets AH. als Vergleichsraum begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken. Eine Stadt dieser Größenordnung (ca. 550.000 Einwohner im streitbefangenen Zeitraum) stellt einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, also einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich dar (vgl. zu diesen Vorgaben: BSG, zuletzt Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 45/14 R – juris Rn 16). Die Festlegung entspricht außerdem der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Landeshauptstädten (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rn. 18 ff. [Dresden]; Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 132/10 R – juris Leitsatz Nr. 3 [Bremen]; Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – juris Rn. 22 [München]; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 – L 6 AS 18/13 – und BSG, Urteil vom 22. August 2021 – B 14 AS 13/12 R [Kiel]). Die einzelnen Stadtteile sind in AH. verkehrstechnisch gut miteinander verbunden und es gibt im gesamten Stadtgebiet nachgefragte Wohnungen und weniger begehrten Wohnraum.
Die Datenerhebung erfolgte durch eine sich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckende Mietwerterhebung, die sich einerseits an die Wohnungswirtschaft richtete und andererseits an private Eigentümer, die als Unterstichprobe aus einer 50 %-Stichprobe der Grundsteuer ermittelt wurden. Die Datenerhebung bezog sich demnach nicht auf einzelne preiswerte Stadtgebiete, sondern auf den gesamten Vergleichsraum. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass die erhobenen Daten repräsentativ sind, woraus die Unschlüssigkeit des Konzepts folgt. Es ist nicht gewährleistet, dass die Vermieterstruktur in AH. – d.h. das Verhältnis zwischen Klein- und Großvermietern – ausreichend berücksichtigt worden ist. Die Repräsentativität ist eine Eigenschaft von Datenerhebungen, die es ermöglicht, aus einer kleineren Stichprobe Aussagen über eine wesentlich größere Gesamtmenge zu treffen. Voraussetzung dafür ist, dass die Teilerhebung in der Verteilung aller interessierenden Merkmale der Gesamtmasse entspricht, d.h., ein zwar verkleinertes, aber sonst wirklichkeitsgetreues Abbild darstellt (vgl. Berekoven/Eckert/Ellenrieder, Marktforschung: Methodische Grundlagen und praktische Anwendung, 12. Auflage 2009, S. 50). Die Stichprobe/Erhebung muss in ihrer Zusammensetzung und in der Struktur der relevanten Merkmale der Grundgesamtheit möglichst ähnlich sein. Dies bedeutet im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Ermittlung der angemessenen Referenzmiete, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss. Nur Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt, kann unberücksichtigt bleiben (s.o., Seite 16). Die Frage, welche Wohnungen dies sind, kann regelmäßig nicht generell beantwortet werden, sondern ist unter Beachtung der regionalen Verhältnisse im Vergleichsraum zu bestimmen und gerichtlich zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rn. 25). Eine Stichprobenauswertung kann danach nur dann als repräsentativ bezeichnet werden, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R – juris Rn. 40; BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R – juris Rn 33; zu dem Verhältnis Kleinvermieter/Großvermieter, BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 – juris Rn. 33) bzw. bei der Auswertung entsprechend gewichtet werden. Nach der Rechtsprechung des BSG reicht es dabei nicht aus, dass überhaupt private Vermieter berücksichtigt worden sind, sondern diese müssen entsprechend ihrem Anteil in der Stichprobe enthalten sein (BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R – juris Rn. 40), was ggf. durch eine entsprechende Gewichtung zu erreichen ist. Dem vorliegenden Fachgutachten lässt sich bereits nicht entnehmen, wie sich der Gesamtbestand des Mietwohnungsbestandes in AH. auf Klein- und institutionelle Vermieter verteilt und daraus folgend, ob ggf. die Gruppe der institutionellen Vermieter in der Stichprobe überproportional vertreten ist. Unter 3.1.3 des Fachgutachtens wird der Umfang der Datenerhebung näher beschrieben. Daraus ergibt sich, dass der Mietwerterhebung mehrere Komponenten zugrunde liegen. Einerseits erfolgte die Beteiligung der Wohnungswirtschaft, anderseits wurden aus der Unterstichprobe private Eigentümer angeschrieben, wobei angestrebt wurde, rund 50 % aller Objektanschriften je Ortsteil als Auswertungsgrundlage zu verwenden. Aus dieser Datengrundlage wurde wiederum eine Stichprobe ausgewählt, wobei eine möglichst gleichmäßige regionale Verteilung angestrebt wurde. Die Zahl der erreichten Wohnungen konnte aufgrund der Informationen allerdings nicht ermittelt werden, so dass letztlich nicht zu klären ist, ob die Kleinvermieter – entsprechend ihrem Marktanteil ausreichend (gewichtet) in der Datengrundlage abgebildet worden sind. Damit ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Anteil der Großvermieter überproportional berücksichtigt worden ist. Nach Ziffer 2 (vgl. S. 10) bzw. Ziffer 3.1.3 (vgl. S. 14) des Fachgutachtens wurden im Übrigen insgesamt 56351 Mietwohnungen erfasst, wovon 53.638 Datensätze aus der Wohnungswirtschaft stammen (11 Unternehmen) und lediglich 2.713 – was einem Anteil von 4,814 % entspricht – aus der Gruppe der privaten Vermieter. Die Frage, ob damit der AV. Mietwohnungsmarkt realitätsnah repräsentiert wird – oder ob ggf. bedingt durch das unterschiedliche Anwortverhalten der Vermietertypen oder aufgrund der (wahrscheinlich) unterschiedlichen Mietstruktur eine Gewichtung erforderlich gewesen wäre, bleibt offen. Der Senat sah sich nicht veranlasst, dem Beklagten hinsichtlich der fehlenden Repräsentativität der Daten Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, da der Beklagte – wie bereits ausgeführt – in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich erklärt hat, dass er sich zu einer Nachbesserung nicht in der Lage sehe.
Das Konzept des Beklagten ist auch aus einem weiteren Grund unschlüssig. Die gewährten Stadtteilzuschläge für zehn (AW., AX., AY. und AZ. [ohne BA.] 10 %, Q., BA. 15 %, BB., BC., BD. und BE. 25 %) der insgesamt 23 Stadtteile und des gesondert betrachteten Bereichs der BA. ist weder dem Grunde, noch der Höhe nach nachvollziehbar. Es fehlt im Hinblick auf die mietpreistreibende Wirkung (vgl. grundlegend Forschungsbericht 478) erhöhter Mietobergrenzen an einer sachlich schlüssigen Herleitung und Begründung. Vorliegend sind neben den Neuvertragsmieten der letzten vier Jahre vor dem Stichtag auch Angebotsmieten bei der Erstellung des Konzepts erhoben und berücksichtigt worden. Bestandsmieten, d. h. in diesem Fall Mietverträge, die bereits vier Jahre vor dem Stichtag (1. März 2016) abgeschlossen gewesen sind, haben – entgegen der wohl vom Kläger vertretenen Auffassung – keine Berücksichtigung gefunden, was im Hinblick auf § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 22 c Abs. 1 Satz 3 SGB II Zweifel an der realitätsgerechten Abbildung des örtlichen Wohnungsmarktes aufkommen lässt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R – juris Rn. 27). Die Berücksichtigung von Angebotsmieten erfolgte sodann in einem weiteren Schritt in einem sog. iterativen (Annährungs-)Verfahren. Dabei ist laut dem vorliegenden Konzept zunächst in einem ersten Schritt auf Basis der erhobenen Neuvertragsmieten der letzten vier Jahre – die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag veränderten Bestandsmieten wurden ebenfalls nicht berücksichtigt – und unter Betrachtung des Anteils der relevanten Nachfragegruppen (SGB II-Bedarfsgemeinschaften, SGB XII- und Wohngeldempfänger, AsylbLG-Leistungsempfänger, Studenten und Niedrigeinkommensbezieher ohne Leistungsbezug) ein vorläufiger Angemessenheitswert definiert worden. Obgleich sich aus der Ermittlung ergab, dass der Bedarf nach preisgünstigem Wohnraum 40,8 % des Gesamtbedarfs umfasste – in der Gruppe der Einpersonenhaushalte etwas darüber mit 41,1 %, in der Gruppe der Zweipersonenhaushalte bei 41,4 % und in der Gruppe der Dreipersonenhaushalte bei 41,5 % - ist zur Abdeckung eines möglicherweise zukünftig entstehenden Wohnbedarfs für die bislang in Asylunterkünften untergebrachten Asylbewerber und Flüchtlinge das 50 %-Quantil bzw. der Median als Angemessenheitsgrenze definiert worden, mithin ein Wert deutlich oberhalb des errechneten Bedarfs der einkommensschwachen Haushalte. Danach errechnete sich für einen Einpersonenhaushalt eine Nettokaltmiete i. H. v. 6,26 €. In einem zweiten Schritt hat AF. die regional durchschnittlichen Betriebskosten unter Heranziehung von 30.120 Datensätzen errechnet. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass auf die vom größten Wohnungsvermieter der Stadt AH. mitgeteilten Betriebskostenvorauszahlungen abgestellt worden ist, denn während eine Mieterhebung allein bei institutionellen Wohnungsunternehmen nicht repräsentativ ist, sind deren Daten für die kalten Nebenkosten ebenso sinnvoll zu verwenden wie die durch den Mieter kaum beeinflussbaren und damit nicht zirkelschlüssigen kalten Nebenkosten aus der SGB II Statistik (vgl. Forschungsbericht 478, S. 206 f., Exkurs 3). Danach betrug die Summe aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten für eine bis zu 50 qm große Wohnung 413 €. In einem dritten Schritt erfolgte die stadtteilbezogene Gewichtung der als abstrakt angemessen bestimmten Kosten der Unterkunft auf der Grundlage der Gebäude- und Wohnungszählung 2011, wobei im Stadtteil BE. keine ausreichende Fallzahl für die Ableitung eines validen Zuschlages vorgelegen hat (vgl. Seite 27 unter ** des Fachgutachtens). Die Summe aus gewichteter Kaltmiete und kalten Betriebskosten belief sich danach für eine 50 qm Wohnung in der Q. auf 458 € ([7,17 € gewichtete Kaltmiete + 1,99 € kalte Betriebskosten] x 50 qm). Sodann erfolgte auf Basis der erhobenen Angebotsmieten die Prüfung, ob ein ausreichender Anteil der angebotenen preisgünstigen Wohnungen zu dem ermittelten vorläufigen Angemessenheitswert von 413 € angemietet werden könnte. Sofern dies unter Berücksichtigung der erfassten Angebotsmieten in einzelnen Haushaltsgruppen nicht der Fall war, wurde der zunächst ermittelte Angemessenheitswert "iterativ" erhöht. Diese Vorgehensweise gewährleistet nach Auffassung des Senats, dass eine ausreichende Anzahl von preisgünstigen Wohnungen angeboten werden kann und ist grundsätzlich von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und daher nicht zu beanstanden (so auch BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R – juris Rn. 27). Mit dieser Methode errechnet AF. unter Einbeziehung der Nettokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt einen Betrag i. H. v. 455 €, also einen Betrag geringfügig unterhalb der für den vom Kläger bewohnten Stadtteil L. gewichtete Kaltmiete (458 €). Obgleich bereits mit der iterativ ermittelten Miete in 13 von 23 Stadtteilen ausreichend Wohnraum vorhanden gewesen ist, hat AF. nicht nachvollziehbar noch einen Zuschlag i. H. v. 15 % für die N festgeschrieben, was für diesen Stadtteil dann zu einem Angemessenheitsbetrag i. H. v. 523,25 € für eine 50 qm Wohnung führt. Die aus Sicht des Senats nicht plausiblen Zuschläge führen dazu, dass nicht nur der existenzsichernde Wohnbedarf Berücksichtigung findet, sondern auch die Anmietung von Wohnungen ermöglicht wird, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz mehr als einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen. Der Senat hat Bedenken, ob die gewählte Methode und die daraus resultierende Wirkung auf den Mietmarkt der Stadt AH. mit § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II, wonach eine den Mietpreis erhöhende Wirkung zu vermeiden ist, in Einklang steht. Leitend für die Einführung des § 22a SGB II war u. a. die Erkenntnis, dass sich die Festsetzung von Angemessenheitswerten für die Unterkunft und Heizung auf den örtlichen Wohnungsmarkt auswirkt, z. B. bei der Preisbildung verschiedener Anbietergruppen und der Verfügbarkeit von Wohnraum, weshalb auch im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes eine preistreibende Wirkung zu vermeiden ist (vgl. Lauterbach in: beck-onlineGK, § 22a Rn. 8). Soweit argumentativ zur Begründung der Stadtteilzuschläge im Konzept auf die Vermeidung von Segregation hingewiesen wird, ist der Senat der Auffassung, dass eine Segregation – auch ohne Stadtteilzuschläge – im Hinblick darauf, dass die Datenerhebung über das gesamte Stadtgebiet erfolgt ist, die Substandardwohnungen herausgefiltert worden sind, ein 50% Quantil bei der Bestimmung des Grenzwertes für den angemessenen Wohnraum berücksichtigt worden ist, nur Neuvertragsmieten einbezogen worden sind und schließlich noch eine stadtteilbezogene Gewichtung erfolgt ist, hinreichend vermieden wird. Jedenfalls ist auch ohne die Gewährung der Zuschläge in 13 von 23 Stadtteilen ausreichend anmietbarer Wohnraum vorhanden gewesen (vgl. zur Gefahr der Gettoisierung BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rn. 27).
Es bestehen schließlich auch im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 2, bzw. Satz 3 SGB II methodische Bedenken hinsichtlich der vom Beklagten innerhalb des bestimmten (einheitlichen) Vergleichsraums festgelegten Zuschläge für zehn von 23 Stadtteilen und des gesondert betrachteten Bereichs der BA.. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, die Bedarfe solange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Aufgrund der Zuschläge für zehn Stadtteile existieren in dem vom Beklagten bestimmten (einheitlichen) Vergleichsraum unterschiedliche Angemessenheitswerte für die Nettokaltmieten. Das Konzept und die darauf beruhende Verwaltungsanweisung beantwortet allerdings nicht abschließend und entsprechend den gesetzlichen Wertungen die Frage, wie mit nicht erforderlichen Umzügen oder mit Umzügen nach Kostensenkungsaufforderung umzugehen ist, insbesondere mit solchen von einer Wohnung in einem Stadtteil ohne Stadtteilzuschlag in eine teurere, aber angemessene Wohnung in einem Stadtteil mit Stadtteilzuschlag. Danach kann bei einer Kostensenkungsaufforderung ein Umzug innerhalb des Vergleichsraums in eine teurere Wohnung zulässig sein, wenn nämlich der Umzug von einem Stadtteil ohne Zuschlag in einen Stadtteil mit Zuschlag stattfände, bzw. von einer Wohnung mit Stadtteilzuschlag in eine Wohnung mit noch höherem Stadteilzuschlag, was insgesamt letztlich zu einer Erhöhung der Kosten der Unterkunft innerhalb eines Vergleichsraums führte. Damit wäre ein solcher Umzug eigentlich unwirtschaftlich und somit nach der Rechtsprechung des BSG unzumutbar (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R – juris Rn. 30 f.). Ein Verbleib in der alten Wohnung wäre wirtschaftlicher. Damit werden aber die niedrigeren Angemessenheitsgrenzen in allen „Mietpreiszonen“ außerhalb der teuersten ad absurdum geführt. Denn die von einer Kostensenkungsaufforderung Betroffenen müssten nur den Antrag auf Umzug in eine teurere angemessene Wohnung im teuersten Vergleichsraum stellen, um in ihrer alten Wohnung wohnen bleiben zu können. Das wiederum führte zu dem Effekt, dass das anmietbare Marktsegment für Bewohner preiswerter Stadtteile kleiner ist, als das für die Bewohner höherpreisiger Stadtteile, die im ganzen Vergleichsraum wählen könnten (dazu Forschungsbericht 478, S. 164). Umgekehrt führt die Beachtung der in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II angeordnete Deckelung der Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb eines Vergleichsraums auf die bisherigen zu einer Segregation, wenn sie auf einen Umzug von „preiswerten“ in „höherpreisigen“ – allerdings aufgrund der Stadtteilzuschläge angemessenen – Anwendung fände und sie würde ins Leere laufen, wenn aus einem höherpreisigen Stadtteil in einen preiswerten umgezogen würde. Daraus ergibt sich, dass bei den nicht einheitlichen abstrakten Angemessenheitswerten in einem Vergleichsraum die mit dessen Festlegung erfolgende Steuerungswirkung entfällt (vgl. dazu bei unterschiedlichen Wohnungsmarkttypen innerhalb eines Vergleichsraums: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 – juris Rn. 37) und letztlich, sofern § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Umzügen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen ausgeschlossen würde - auch der in § 22a Abs. 3 Nr. 1 SGB II zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck – Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen – unterlaufen.
Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – wie bereits zuvor in anderen Verfahren - erklärt hat, dass ihm eine weitere Nachbesserung an dem Konzept nicht möglich sei, waren keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen angezeigt. Damit verbleibt es für die streitbefangenen Monate Juli bis Dezember 2016 bei der vom Beklagten auf der Basis seines „schlüssigen Konzepts“ bereits anerkannten Bruttokaltmieten i. H. v. 523,25 € als angemessene Kosten der Unterkunft.
Die Wohnung des Klägers in der BF.. in AH. ist auch i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II konkret unangemessen. Die Übernahme nicht angemessener Kosten der Unterkunft – z. B. wegen Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit der Kostensenkung – ist der begründungspflichtige Ausnahmefall zur im Übrigen bestehenden Obliegenheit zur Kostensenkung aus § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG, Urteile vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R).
Der Kläger hatte aufgrund der erfolgten Kostensenkungsaufforderungen des Beklagten seit Jahren Kenntnis von der Obliegenheit, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen, so dass ihm diese auch subjektiv möglich gewesen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014, a. a. O. Rn. 32 m. w. N.). Zur Überzeugung des Senats ist es dem Kläger nicht objektiv unmöglich gewesen, im örtlichen Vergleichsraum der Stadt B eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 50 m² Wohnfläche zur abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete tatsächlich anzumieten. Zur weiteren Überzeugung des Senats ist im Vergleichsraum ausreichend anmietbarer Wohnraum vorhanden gewesen. Die Angaben des Klägers und dessen Unterlagen zu den Umzugsbemühungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Im Gegenteil sind die vom Kläger vorgelegten umfangreichen Unterlagen geeignet, die Einschätzung des Senats zu belegen. Denn aus den Unterlagen, die zahlreiche Wohnungsangebote in B enthalten, geht eindeutig hervor, dass es sowohl im vorliegend streitigen Zeitraum als auch in der Zeit davor und danach durchgehend ein ausreichendes Angebot an Wohnraum für Alleinstehende gegeben hat. Zudem hat der Kläger in einer E-Mail vom 13. Juni 2015 selbst mitgeteilt, dass er sehr viele (Wohnungs-)Angebote bekommen würde. Allerdings geht der Senat davon aus, dass die gegenüber dem Beklagten dokumentierte umfangreiche Recherche auf dem Wohnungsmarkt in erster Linie dazu gedient hat, den Anschein der erfolglosen Wohnungssuche zu erwecken. Dagegen ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Klägers Anhaltspunkte, dass dieser nach Kenntnis der Unangemessenheit der Kosten seiner Wohnung tatsächlich intensiv und kontinuierlich, jedoch vergeblich nach einer Wohnung gesucht hat. Der Senat spricht dem Kläger jegliche Ernsthaftigkeit seiner angeblichen Wohnungssuche bzw. seiner Umzugsbemühungen ab, auch wenn er eine Vielzahl von Kontaktanfragen und auch umfassende Korrespondenz mit Immobilienmaklern vorgelegt hat. Gegen eine ernsthaft betriebene Wohnungssuche spricht bereits, dass der Kläger durchgehend, d.h. bereits seit 2008 bis zum heutigen Tage keinen Zweifel daran gelassen hat, dass er nicht aus seiner seit 1989 bewohnten 88 qm großen Wohnung ausziehen möchte und zudem durchgehend der Auffassung war und ist, dass der Beklagte verpflichtet ist die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen und nicht berechtigt ist, ihn zur Kostensenkung bzw. zum Umzug in eine kleinere, günstigere Wohnung aufzufordern. Darüber hinaus hat der Kläger sich im Rahmen seiner vorgeblichen Wohnungssuche erkennbar bemüht, den Erfolg derselben möglichst zu erschweren. So ergibt sich aus den vorgelegten Kontaktanfragen und auch aus den Fragebögen der Wohnungsgesellschaften, dass er seine Suche auf die Stadtmitte/Peripherie und auf Erdgeschoss- und Mittelgeschosswohnungen begrenzt hatte, d. h. durch die Vorgabe von Suchkriterien das Angebot im Stadtgebiet AH. erheblich eingeschränkt hat. Bei der U. GmbH hat er mitgeteilt, dass die Gesamtmiete 350 € betragen dürfe, gegenüber einem weiteren potentiellen Vermieter hat er in einer E-Mail vom 23. Juni 2016 die Warmmiete auf 377 € begrenzt. Auch damit hat er bei einer großen AV. Vermietungsgesellschaft eine nicht nachvollziehbare Beschränkung vorgenommen, zumal er in der Kostensenkungsaufforderung vom 26. Februar 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass sich der Richtwert aus der Nettokaltmiete und den Betriebskosten (einschließlich Wasser/Abwasser) zusammensetzt und Heizkosten daneben noch gesondert bewilligt werden. Bei der V. hat der Kläger ausweislich seiner E-Mail vom 10. März 2016 an den Beklagten erstmals nach einem Jahr der Wohnungssuche persönlich vorgesprochen. Auch dieses Verhalten belegt die mangelnde Ernsthaftigkeit der Umzugsbemühungen. Die einzelnen Inhalte seiner Wohnungssuche hat er dabei nicht offengelegt, sondern lediglich ein Schreiben der V. vom 9. März 2016, nach dessen Inhalt zurzeit kein passendes Angebot vorliege. Auch das Verhalten des Klägers im Mietzusicherungsverfahren für konkrete und angemessene Wohnungen belegt, dass kein ernsthaftes Interesse an einem Umzug bestanden hat, sondern der Kläger vielmehr darauf gesetzt hat, dass durch die Bearbeitungszeiten des Beklagten die Wohnungen bereits anderweitig vermietet worden sind. So hat der Kläger grundsätzlich bei angemessenen Wohnungen nicht persönlich beim Beklagten vorgesprochen, um auf eine zügige Sachbearbeitung hinzuwirken, sondern etwaige Angebote grundsätzlich per E-Mail übersandt. Gerade bei einem ernsthaften Bemühen um die Anmietung preisgünstigen Wohnraums wäre allerdings zu erwarten, dass Fragen zur Zusicherung unverzüglich durch persönliche Vorsprache oder telefonisch geklärt werden. So bestand für den Kläger bereits im Juni 2015 die Möglichkeit, eine Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen in der BG. anzumieten. Anstatt mit dem Mietangebot beim Beklagten direkt vorzusprechen, um etwaige Fragen direkt und zügig zu klären, hat er das Angebot mit Schreiben vom 16. Juni 2015 am 17. Juni 2015 beim Beklagten eingereicht. Nachdem der Beklagte ebenfalls mit Schreiben vom 22. Juni 2015 um Klarstellung der Heizkosten und der Wasserkosten gebeten hat, die der Kläger am 24. Juni 2015 an die Immobilienfirma BH. weitergeleitet hat, erfolgte die Absage, da die Wohnung zwischenzeitlich anderweitig vermietet worden war. Außerdem hatte der Kläger im Juli 2015 eine Zusage für eine Wohnung in der BI. in AH. zu einer Warmmiete i. H. v. 441,70 €. Auch dieses Angebot leitete der Kläger per E-Mail am 15. Juli 2015 an den Beklagten weiter, der nach Prüfung am 28. Juli 2015 eine Mietübernahmebescheinigung erteilte, welche der Kläger am 31. Juli 2015 an die Vermieterin – die T. – weiterleitete. Zu diesem Zeitpunkt war die Wohnung bereits anderweitig vergeben. Ein weiteres Mietangebot in der BJ. legte der Kläger vor, ohne die Heiz- und Nebenkosten zu erklären, sodass dem Beklagten eine Prüfung der Angemessenheit nicht möglich war. Darüber hinaus lässt sich auch aus dem Verhalten des Klägers gegenüber der Y. im Zusammenhang mit der im Oktober 2016 möglichen Anmietung der innerhalb der damaligen Angemessenheitsgrenzen liegenden Wohnung in der BK. eindeutig schließen, dass der Kläger nicht ernsthaft an der Anmietung einer anderen Wohnung interessiert gewesen ist. Insbesondere ist der fehlende Vertragsschluss nicht – wie er behauptet – den langen Bearbeitungszeiten beim Beklagten zuzurechnen, sondern vielmehr seinem eigenen zögerlichen Verhalten. Gerade in dem zuvor beschriebenen Fall hat er subtil die mögliche Vermietung verhindert, indem er den zukünftigen Vermieter auf bevorstehende juristische Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Beklagten hingewiesen und sich damit bereits im Vorfeld der unmittelbar bevorstehenden Vertragsunterzeichnung als extrem streitbarer Mensch gezeigt hat, was zur Überzeugung des Senats in dem Bewusstsein erfolgt ist, dass diese Eigenschaft auf etwaige Vermieter – die regelmäßig Interesse an einer dauerhaften problemfreien Vertragsbeziehung haben dürften – extrem abschreckend wirkt. Völlig unverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger auch nachdem der Beklagten eine Mietübernahmeerklärung erteilt hatte, den bereits für die Mietvertragsunterzeichnung anberaumten Termin verschoben hat, da er angeblich noch die Übernahme der Mietkaution, der Umzugskosten und der Renovierungskosen habe klären müssen. Denn ihm war aus den bereits mehrfach erfolgten Mietübernahmebescheinigungen und aus der damit im Zusammenhang stehenden Korrespondenz mit dem Beklagten dessen Einschätzung dazu bekannt. Das Gebaren des Klägers ist mit einem sich ernsthaft um günstigeren Wohnraum bemühenden Umzugswilligen nicht in Einklang zu bringen.
Die Behauptung des Klägers, dass es im streitbefangenen Zeitraum auf dem gesamten Wohnungsmarkt in B nahezu überhaupt kein Angebot gegeben habe, das den Anforderungen des Beklagten genügt habe, hält der Senat durch die zahlreichen vom Kläger vorgelegten Nachweise über anmietbaren Mietraum innerhalb der Angemessenheitsgrenzen und der auch tatsächlich bestehenden Möglichkeiten zum Abschluss eines Mietvertrags für widerlegt. Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen sei kein angemessener Wohnraum anmietbar gewesen. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch das Institut AF. bei der Datenauswertung und den konzeptionellen Überlegungen die hypothetische Verengung des Wohnungsmarktes durch den Zuzug bzw. die mögliche Versorgung von Flüchtlingen mit preisgünstigem Wohnraum dadurch berücksichtigt hat, dass auf das 50%-Quantil abgestellt worden ist (statt des für SGB II, SGB XII, Wohngeld- und AsylbLG-Empfänger sowie für Studenten und Niedrigeinkommensbezieher ermittelten Bedarfs von durchschnittlich 40,8 %). Der Senat vermag mithin keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass es in AH. nicht genügend angemessenen Wohnraum gab bzw. gibt, sodass es dem Kläger – der spätestens seit 2011 hinreichend über die Unangemessenheit seiner Mietwohnung und ihrer Kosten informiert war – nicht frühzeitiger möglich gewesen sein könnte, eine angemessene Wohnung anzumieten. Diese Einschätzung wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass der Senat, der viele Jahre alleine für alle SGB II-Berufungs- und Beschwerdeverfahren aus AH. zuständig gewesen ist, im Laufe der Jahre nur sehr vereinzelt über Verfahren zu entscheiden hatte, in denen geltend gemacht worden ist, dass in AH. keine Wohnungen im Sinne der vorgegebenen Angemessenheitsgrenzen zur Verfügung stünden.
Aus dem Umstand, dass der Kläger bereits seit 1989 in der betreffenden Mietwohnung lebt und bei Abschluss des Mietvertrags nicht erkennen konnte, dass er 2007 auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würde, folgt nichts Anderes. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beklagte seit Beginn des Leistungsbezuges im Jahre 2007 für einen ausgesprochen langen Zeitraum die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen hat. Dem seitens des Klägers begehrten Bestandsschutz mangelt es im SGB II an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere kann er aus der Tatsache, dass der Beklagte sich in der Vergangenheit großzügig gezeigt und über einen kaum zu rechtfertigenden Zeitraum davon abgesehen hat, die Kosten der Unterkunft zu kürzen, keine Ansprüche herleiten. Dass der negative Schufa-Eintrag des Klägers einer Wohnungsanmietung grundsätzlich entgegengestanden haben könnte oder entgegensteht, ist nicht erwiesen, sondern vielmehr dadurch widerlegt, dass ihm seit 2015 mehrere Angebote zum Abschluss eines Mietvertrags unterbreitet worden sind. Im Übrigen ist es gerichtsbekannt, dass zahlreiche Vermieter bei direkter Mietzahlung durch das Jobcenter einer Vermietung von Wohnraum an Leistungsempfänger wohlwollend gegenüberstehen, was dem Kläger auch bereits im Rahmen des in der Vergangenheit vor dem Senat geführten Eilverfahrens (Beschluss vom 11. März 2016 – L 15 AS 24/16 B ER) mitgeteilt worden ist. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht dargelegt, dass Vermieter flächendeckend trotz Hinweis auf eine solche Verfahrensweise die Vermietung von Wohnraum abgelehnt haben. Auch aus der Verwaltungsanweisung des Beklagten ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf eine weitere Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. Soweit unter Nr. 7 E. d. der einschlägigen Verwaltungsanweisung vorgesehen ist, dass bei langer Wohndauer (mindestens 10 Jahre) ein Umzug unzumutbar sein kann, übersieht der Kläger, dass als weitere Voraussetzung gefordert wird, dass weitere in der Person des Leistungsberechtigten liegende Gründe den Umzug unzumutbar machen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Im Falle des Klägers sind keinerlei in der Person liegende Gründe vorgetragen oder erkennbar, die einen Umzug hätten unzumutbar erscheinen lassen. Das gilt auch für die Schufa-Eintragung. Soweit der Kläger zumindest sinngemäß geltend macht, er möchte sein soziales Umfeld (L.) in Anbetracht der langen Wohndauer nicht verlassen, ein Umzug sei allenfalls in unmittelbarer Umgebung (L.) zumutbar, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. In Anbetracht der exzellenten Anbindung nahezu aller Stadtteile in AH. durch den ÖPNV ist es für einen alleinstehenden Erwachsenen als ohne weiteres zumutbar anzusehen, innerhalb des Stadtgebietes in eine angemessene Wohnung umziehen zu müssen. Auch aus Nr. 7 E. c. der einschlägigen Verwaltungsanweisung folgt insoweit, dass ein Umzug auch bei wesentlichen sozialen Bezügen zur Umgebung grundsätzlich zumutbar ist. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, aus der Tatsache, dass sogar die auf der Basis eines professionell erstellten Gutachtens beruhenden Angemessenheitswerte des Beklagten über den Werten nach § 12 WoGG zzgl. 10% liegen würden, folge, dass nicht letztere Werte die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete darstellen könnten, sondern höhere oder sogar die tatsächlichen Unterkunftskosten anzuerkennen seien. Denn eine solche Schlussfolgerung kann aus einem als unschlüssig zu bewertenden Konzept gerade nicht hergeleitet werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die anerkannten hohen Angemessenheitswerte vielfach und auch im vorliegenden Fall gerade auf den vom Beklagten nach dem Konzept zu berücksichtigenden Stadtteilzuschlägen beruhen, welche wiederum gerade zur Unschlüssigkeit des Konzepts führen; dagegen würde auch im Falle des Klägers der ermittelte Angemessenheitswert für einen Einpersonenhaushalt unter den Werten zu § 12 WoGG zzgl. 10% liegen, würde man den berücksichtigten Stadtteilzuschlag wieder in Abzug bringen. Auch soweit der Kläger geltend macht, ihm seien im streitigen Zeitraum unmittelbar nur monatlich 80,33 € ausgezahlt worden, so dass er seinen Lebensunterhalt nicht habe decken können, während die restlichen Leistungen – d.h. auch der überwiegende Teil des Regelbedarfs – an den Vermieter gezahlt worden seien, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Zahlungen durch den Beklagten unmittelbar an den Vermieter sind offensichtlich mit dem Einverständnis des Klägers erfolgt, der weder etwas Gegenteiliges behauptet noch im streitigen Zeitraum die Auszahlung des Regelbedarfs unmittelbar an ihn selbst verlangt hat – auch nicht, nachdem er mit Beschluss vom 11. März 2016 – L 15 AS 24/16 B ER – ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf ein Absehen von einer Kostensenkung, da ein Umzug unwirtschaftlich wäre (vgl. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II). Die vom Kläger behaupteten Kosten der Unterkunft i. H. v. 610 € (laut letztem Vortrag betrugen die Abschläge auf die kalten Betriebskosten 120 € statt wie zunächst behauptet 150 €) übersteigen den zulässigen Miethöchstbetrag um einen Betrag i. H. v. 86,75 € monatlich (610 ./. 523,25) und darüber hinaus übersteigen auch die Heizkosten i. H. v. 180 € monatlich den Grenzwert nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel um 93,34 € € monatlich (180 ./. 86,66 €), so dass ein Umzug zu einer Einsparung i.H.v. 180,09 € monatlich geführt hätte und demnach keinesfalls unwirtschaftlich wäre.
2. Der Kläger hat - nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Heizkosten ein Teilanerkenntnis abgegeben hat - keinen Anspruch auf weitere Heizkosten. Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten muss getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete erfolgen (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – juris Rn. 18 bzw. B 14 AS 33/08 R – juris Rn. 26). Auch bei nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- und Heizkosten gilt der Grundsatz, dass ein Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen besteht, soweit diese angemessen sind. Bedarfsrelevant sind allein die zu leistenden Vorauszahlungen für Miete und Heizung (vgl. hierzu grundlegend BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rn. 34 f.). Da nachträgliche Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen keine Auswirkungen auf die allein bedarfsrelevanten Vorauszahlungen haben (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 52/09 R - juris Rn. 23), kommt der fehlenden Vorlage der späteren Heiz- und Betriebskostenabrechnungen durch die Kläger - unbesehen einer konkreten Anrechnung von Betriebs- und Heizkostennachzahlungen im jeweils aktuellen Bewilligungsabschnitt (vgl. hierzu § 22 Abs. 3 SGB II) - keine Bedeutung für den hier streitigen Zeitraum zu. Während das BSG für die Beurteilung der abstrakten Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft das so genannte schlüssige Konzept entwickelt hat, ist die abstrakte Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung bislang praktisch nicht möglich. Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung erfolgt deshalb - wie bereits dargelegt - derzeit getrennt von den Aufwendungen für Unterkunft und allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles. Übersteigen die Aufwendungen für Heizung einen bestimmten Grenzwert, wird dies als Indiz für unangemessen hohe Aufwendungen angesehen. Es liegt dann an der leistungsberechtigten Person, Gründe vorzutragen, warum die Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Der maßgebliche Grenzwert wird dabei in der Regel den „Kommunalen Heizspiegeln“ bzw. dem „Bundesweiten Heizspiegel“ entnommen (Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22 Rn. 291 m. w. N.). Dabei ist die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels übernommen werden (BSG Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 R – Leitsatz Nr. 3; BSG Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R – juris Rn. 42). Vorliegend hat der Beklagte mit dem Teilanerkenntnis die laufenden Abschläge auf der Grundlage des bundesweiten Heizkostenspiegels errechnet. Nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel – Stand November 2016 – der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Beklagten vom 12. Januar 2017 aktuell gewesen ist, lag der Grenzwert für zu hohe Heizkosten bei einer mit Fernwärme beheizten Gebäudefläche von 501-1000 qm bei einem Preis von 20,80 € je qm. Daraus errechnet sich ein Abschlag i. H. v. 86,66 € (20,8 x 50 : 12). Aufgrund der mit den Änderungsbescheiden vom 28. Februar 2017 und vom 13. Mai 2019 anerkannten Heizkosten i. H. v. 84,33 € und den in den Berufungsverfahren anerkannten Heizkosten i. H. v. weiteren 68,04 € für das Jahr 2017, die anteilig auf den streitbefangenen Zeitraum entfallen, war dieser Bedarf abgedeckt. Personenbedingte Gründe (z. B. erhöhter krankheitsbedingter Wärmebedarf), die ein Überschreiten der Grenzwerte rechtfertigen könnten, sind vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger ist bereits im Mai 2007 auf die unangemessenen Heizkosten hingewiesen worden. Mit den Bescheiden vom 3. April 2013 und 26. Mai 2014 wies der Beklagte erneut auf die Unangemessenheit der Heizkosten hin und darauf, dass zukünftig nur die angemessenen Heizkosten anerkannt werden könnten, die sich nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel unter Berücksichtigung der Vergleichswerte für das jeweilige Abrechnungsjahr errechneten.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Beklagte nach Klageerhebung mit Bescheid vom 13. Mai 2019 ein Teilanerkenntnis abgegeben hat. Das im Berufungsverfahren abgegebene weitere Teilanerkenntnis rechtfertigt aufgrund der geringfügig höheren Heizkostenabschläge keine weitere Kostenerstattung durch den Beklagten.
Gründe die Revision zuzulassen bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).