Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.12.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren.
Mit Bescheid vom 02.04.2019 gewährte die Beklagte der im August 1953 geborenen Klägerin auf ihren – durch ihren Bevollmächtigten, einen Rentenberater, gestellten - Antrag vom 01.02.2019 Regelaltersrente beginnend ab dem ab 01.04.2019. Dem Bescheid waren die Anlagen „Berechnung der Rente", „Versicherungsverlauf" und „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" beigefügt. Zudem enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, der örtlichen Versicherungsämter und Gemeindeverwaltungen sowie die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater für weitere Auskünfte oder Erläuterungen kostenlos zur Verfügung stünden. Anschriften und weitere Informationen fänden sich im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Dagegen legte die Klägerin vertreten durch ihren Bevollmächtigten am 23.04.2019 Widerspruch ein, machte geltend, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar und bat um Übersendung der Berechnungsgrundlagen. Die Beklagte übersandte daraufhin am 26.04.2019 die Anlage „Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten“. Daraufhin erklärte die Klägerin am 13.05.2019 ihren Widerspruch für erledigt und beantragte eine Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Mit Bescheid vom 15.05.2019 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab, da der Widerspruch nicht erfolgreich gewesen sei. Es sei offensichtlich, dass ein Formfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 12.06.2019 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2019 zurück. Der angefochtene Bescheid hätte den Anforderungen an die Begründungspflicht entsprochen und sei rechtmäßig gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 29.08.2019 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aachen erhoben. Sie hat vorgetragen, Bestandteil der jahrzehntelang erteilten Rentenbescheide seien unter anderem folgende Anlagen gewesen: „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“, „Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage“, „Entgeltpunkte für verdrängte deutsche freiwillige Beiträge“, „Zuschlag an Entgeltpunkten“, „Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten“, „Versorgungsausgleich“, „Höherversicherung“ sowie „Berechnung der Zinsen“. Nehme man beispielsweise die Anlage „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“ und die Anlage „Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten“, sei festzustellen, dass anhand dieser Anlagen nachvollziehbar sei, bei welchen Zeiten es sich nach der Auffassung der deutschen Rentenversicherung um Beitragszeiten, beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten gehandelt habe und wie diese im Einzelnen bewertet worden seien. Diese Anlagen fehlten entsprechend der seit März 2018 geänderten Praxis der Beklagten nun völlig. Die Ausführungen dazu, wie zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten ermittelt werden, seien eher verwirrend. Die Beklagte habe keineswegs alle „wesentlichen“ Umstände mitgeteilt, die der Entscheidung zu Grunde liegen. Insoweit sei eine Nachholung der Begründung nicht zulässig. Eine Anwendung des § 42 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) komme nicht in Betracht. Von einer „Offensichtlichkeit“ könne bereits nicht die Rede sein, da im vorliegenden Fall erst nach Übersendung und Prüfung der Berechnungsanlagen habe festgestellt werden können, ob die Beklagte das Recht richtig angewandt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2019 zu verpflichten, die außergerichtlichen Kosten im Widerspruchsverfahren zu übernehmen,
sowie
im Falle einer negativen Entscheidung die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig erachtet.
Mit Urteil vom 19.12.2019 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Widerspruch der Klägerin sei nicht erfolgreich gewesen, da die Beklagte ihm nicht stattgegeben hätte (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Auch die Voraussetzungen von § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wonach die notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren zu erstatten seien, wenn der Widerspruch „nur“ deshalb keinen Erfolg gehabt habe, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich sei, lägen nicht vor. Denn auch bei vollständiger Darlegung der Berechnung im Ausgangsbescheid sei keine Gewährung einer höheren Rente möglich gewesen.
Gegen das ihr am 21.01.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.02.2020 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die neue Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger verletze wesentliche Elemente des Rechts. Der Widerspruch sei nur mit den fehlenden Berechnungsgrundlagen begründet worden. Es sei eben nicht ein zusätzlicher Mangel geltend gemacht worden, da ein solcher erst durch die Berechnungsanlagen hätte erkannt werden können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.12.2019 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2019 zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 02.04.2019 zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat auf Antrag der Beteiligten durch Beschluss vom 06.10.2021 das Ruhen des Verfahrens in Hinblick auf die beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Revisionen B 5 R 21/21 R, B 5 R 22/21 R und B 5 R 39/21 R angeordnet. Nachdem das BSG mit Urteilen vom 06.07.2022 in diesen Verfahren entschieden hat, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht besteht, wenn ein auf unzureichende Begründung des Rentenbescheids gestützter Widerspruch nach erfolgter Heilung des Begründungsmangels zurückgenommen wird, ist das Verfahren fortgeführt und bei dem Bevollmächtigten der Klägerin angefragt worden, ob die Berufung zurückgenommen wird.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin einen seinerzeit zur Veröffentlichung vorgesehenen Aufsatzentwurf (mittlerweile veröffentlicht: „Der korrekt begründete Rentenbescheid aus verwaltungs-, verfassungs- und kostenrechtlicher Sicht“ von Dipl.-Verwaltungswirt Christian Lindner in NZS Heft 6/2023, S. 212 ff.) übersandt, wonach Streitgegenstand nur die Nachholung der mangelnden Begründung gewesen und die Ausführungen des BSG in den angeführten Urteilen daher nicht relevant seien. Er trägt weiter vor, das Begehren der Klägerin sei nicht auf die Aufhebung des ergangenen Rentenbescheides gerichtet gewesen, sondern habe vielmehr darin bestanden, ihren Rentenbescheid in einer den Anforderungen von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X entsprechenden Form zu erhalten. Diesem Begehren habe die Beklagte mit der Nachreichung der fehlenden Berechnungsgrundlagen entsprochen. Damit sei dem Widerspruch abgeholfen worden. Das BSG setze sich eindeutig über den Willen des Gesetzgebers hinweg und weiche von Entscheidungen des 9. und 14. Senates ab. Das BSG habe sich auch nicht mit der Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 6/1173 auseinandergesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 22.03.2023 hinsichtlich der Verhängung von Verschuldenskosten gegen den Bevollmächtigten der Klägerin sowie auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, die das SG nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassen hat, ist auch im Übrigen zulässig, wobei zutreffende Klageart die Anfechtungs- und Leistungsklage ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.07.2022 – B 5 R 21/21 R –, Rn. 11).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage mit Urteil vom 19.12.2019 abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung für das isolierte Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 02.04.2019 hat.
Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Kostenerstattung ergibt sich weder aus § 63 Abs. 1 Satz 1 noch aus § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Denn der Widerspruch der Klägerin ist weder erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gewesen, noch hat sie Anspruch auf Kostenerstattung, weil ihr Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg gehabt hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich gewesen ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Insoweit fehlt es an der erforderlichen Kausalität. Denn ihr Widerspruch ist nicht "nur deshalb" ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin hätte die Aufhebung des Verwaltungsakts auch aus einem anderen Grund nicht beanspruchen können, weil offensichtlich ist, dass der Begründungsfehler durch fehlende Übersendung einer Anlage die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 42 Satz 1 SGB X).
Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des BSG im Urteil vom 06.07.2022 – B 5 R 21/21 R –, Rn. 12 ff (sowie den Parallelentscheidungen B 5 R 22/21 R und B 5 R 39/21/R) voll inhaltlich an. Das BSG hat hierin in den Entscheidungsgründen ausgeführt:
„Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens nach § 63 SGB X. Zwar ist § 63 SGB X einschlägig, wenn die Kosten für ein isoliertes Vorverfahren im Streit sind, an das sich in der Hauptsache kein gerichtliches Verfahren anschloss (vgl dazu ua BSG Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 50/15 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 25 RdNr 15). Die weiteren Voraussetzungen des § 63 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X sind jedoch nicht erfüllt.
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar nur auf Anfechtungswidersprüche, erfasst jedoch auch Verpflichtungswidersprüche (vgl BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 20 RdNr 14). Ein Widerspruch hat immer dann Erfolg im Sinne des Gesetzes, wenn und soweit ihm die Behörde stattgibt (vgl BSG Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 4/19 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 31 RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - SozR 4-1500 § 193 Nr 6 RdNr 30). Nach der dafür maßgeblichen formalen Betrachtungsweise (vgl Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 63 RdNr 21) hatte der Widerspruch gegen die Bescheide vom 18.4.2019 und vom 25.4.2019 keinen Erfolg, weil diese auf den Widerspruch der Klägerin hin weder zur Rentenart, zur Rentenhöhe, zum Rentenbeginn noch zur Rentendauer geändert wurden (zu den Verfügungssätzen eines Rentenbescheids vgl BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152 = SozR 4-5050 § 31 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 18.7.1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr 7 S 26).
Ein Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich auch nicht aus § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen auch dann zu erstatten, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Es kann offenbleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X eine förmliche Zurückweisung des Widerspruchs voraussetzt oder auch dann bestehen kann, wenn der Widerspruch für erledigt erklärt wird. Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Kausalität der Unbeachtlichkeit der Verletzung von Formvorschriften. Die Rentenbescheide vom 18.4.2019 und vom 25.4.2019 waren zunächst nicht in allen Punkten hinreichend begründet. Mit Übersendung der Anlagen "Entgeltpunkte für Beitragszeiten", "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" und "Versorgungsausgleich" ist dieser Formfehler nach § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X geheilt und damit unbeachtlich geworden. Der Widerspruch ist jedoch nicht "nur deshalb" ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin hätte die Aufhebung des Verwaltungsakts auch aus einem anderen Grund nicht beanspruchen können, weil offensichtlich ist, dass der Begründungsfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 42 Satz 1 SGB X).
a) Der Inhalt der Bescheide vom 18.4.2019 und vom 25.4.2019 entsprach nicht in allen Punkten den Anforderungen, die an die Begründung eines Rentenbescheids zu stellen sind (zur Auslegung von Formularbescheiden durch das Revisionsgericht vgl zuletzt BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 24/21 R - juris RdNr 12 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
aa) Nach § 35 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Einer der in § 35 Abs 2 Nr 1 bis 5 SGB X geregelten Ausnahmetatbestände ist nicht erfüllt. Deshalb waren gemäß § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Behörde hat die Gründe ihrer Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang dem Betroffenen bekannt zu geben, dass dieser seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann (vgl BSG Urteil vom 9.3.1994 - 6 RKa 16/92 - juris RdNr 28). Dies folgt aus rechtsstaatlichen Grundsätzen (vgl BVerfG Urteil vom 16.1.1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32, 44 f; BVerfG Beschluss vom 28.2.1979 - 2 BvR 84/79 - BVerfGE 50, 287, 290; BVerfG Beschluss vom 30.8.2017 - 1 BvR 776/14 - juris RdNr 27). Dabei richten sich die Anforderungen an Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach dem jeweiligen Rechtsgebiet und nach den Umständen des Einzelfalls (vgl BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 13/18 R - SozR 4-7610 § 812 Nr 9 RdNr 22; BSG Urteil vom 18.7.2013 - B 3 KR 21/12 R - BSGE 114, 105 = SozR 4-2500 § 275 Nr 14, RdNr 17; BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 37/11 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 71 RdNr 16; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 19; BSG Urteil vom 9.9.1999 - B 11 AL 17/99 R - SozR 3-4100 § 119 Nr 18 S 91).
An die Begründung eines Rentenbescheids sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Rentenleistungen bestimmen die Existenzgrundlage der Leistungsberechtigten regelmäßig für einen sehr langen Zeitraum. Sie treten in den weitaus überwiegenden Fällen an die Stelle eines ganz oder teilweise wegfallenden Erwerbseinkommens und prägen entscheidend die weitere Lebensgestaltung. Für Rentenbezieher ist neben dem Rentenbeginn und der Rentendauer die Berechnung der Renten-höhe von existenziellem Interesse. Die Rentenberechnung macht zudem den Rückgriff auf teilweise weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume des oftmals mehrere Jahrzehnte umfassenden Versicherungslebens notwendig. Auch diesen Aspekt gilt es bei der Bestimmung der gebotenen Begründungstiefe zu beachten. Das BSG hat bereits für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden, dass ein Leistungsberechtigter in die Lage versetzt werden muss, anhand der Begründung des Rentenbescheids die Rentenwertfestsetzung zu verstehen und die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu überprüfen (vgl BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274, 279 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1 S 6 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 24.6.1982 - 4 RJ 37/81 - SozR 2200 § 1286 Nr 12).
Die Rentenhöhe wird im Rentenbescheid durch den Monatsbetrag ausgewiesen, der sich nach der sog Rentenformel ergibt (§ 64, § 63 Abs 6 SGB VI). Hierzu werden die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgelt-punkte (§ 66 Abs 1 Satz 1 SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert (§ 68 iVm § 69 Abs 1 SGB VI) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt. Bei dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert handelt es sich um normativ vorgegebene Rechengrößen. Der Umfang des regelmäßig über viele Jahre erworbenen Versicherungsschutzes wird wesentlich von der Summe der über das gesamte Versicherungsleben hinweg erworbenen Entgelt-punkte bestimmt. Ihre Zusammensetzung und die ihrer Ermittlung im Einzelnen zugrunde liegende Bewertung der jeweiligen rentenrechtlichen Zeiten ist deshalb un-verzichtbarer Inhalt einer hinreichenden Begründung des Rentenbescheids. Diese Berechnungsgrundlagen müssen für einen Rentenberechtigten ohne spezielle Kenntnisse im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nachvollziehbar und überprüfbar sein.
Das Gesetz verlangt allerdings nicht, dass der Rentenversicherungsträger den Rentenbescheid in allen Einzelheiten begründet. Nach § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X genügt es, in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, ohne dass ein jedes Detail aufgegriffen werden muss. Es besteht insbesondere keine Pflicht der Behörde, die Berechnung eines konkreten Betrags in allen Einzelheiten mathematisch im Bescheid vollständig darzulegen (zu Umlagebescheiden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung vgl BSG Urteil vom 23.6.2020 - B 2 U 14/18 R - juris RdNr 35 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - SozR 4-2700 § 183 Nr 3 RdNr 19). In welcher Weise eine interne Dokumentation der Berechnung und der dazu erforderlichen Daten zu erfolgen hat, um diese etwa im Streitfall nachvollziehbar zu reproduzieren, kann hier offenbleiben.
Die Anforderungen an die Begründung eines Rentenbescheids sind nicht deshalb geringer, weil ein Versicherter nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Rentenauskunft erhält (§ 109 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Zwar können die Anforderungen an die Begründungstiefe einer Verwaltungsentscheidung im Einzelfall niedriger sein, wenn Gesichtspunkte und Umstände auf der Hand liegen oder dem Betroffenen die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen bereits bekannt sind (vgl BSG Urteil vom 9.3.1994 - 6 RKa 16/92 - juris RdNr 28; BSG Urteil vom 28.10.1976 - 8 RU 28/76 - SozR 2200 § 773 Nr 1 S 2; BVerwG Urteil vom 9.5.1985 - 2 C 16.83 - juris RdNr 26; BVerwG Urteil vom 15.6.1971 - II C 17.70 - BVerwGE 38, 191, 194 = Buchholz 237.5 § 85 Nr 1 = juris RdNr 32). Der Inhalt von Rentenauskünften, insbesondere zu den in § 109 Abs 4 Nr 1 und 2 SGB VI genannten Daten, ist jedoch auf die im Zeitpunkt der Auskunft maßgebliche Sach- und Gesetzeslage bezogen (vgl auch BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 17). Nach Erteilung der Rentenauskunft können noch Rechtsänderungen erfolgen, die Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben (§ 300 Abs 1 SGB VI). Auch werden die in der Rentenauskunft enthaltenen Ausführungen zu Entgeltpunkten aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten bei Erlass des Rentenbescheids häufig nicht mehr aktuell sein (vgl § 72 Abs 2, § 109 Abs 4 Nr 2 Halbsatz 2 SGB VI). Die Inhalte früher erteilter Rentenauskünfte vermögen deshalb eine ausreichende Begründung im Rentenbescheid selbst grundsätzlich nicht zu ersetzen.
bb) Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls der Versicherungsverlauf ein essenzieller Bestandteil des Rentenbescheids und für dessen hinreichende Begründung unverzichtbar. Er enthält eine tabellarische Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten Daten, die zur Feststellung und Erbringung von Leistungen erforderlich sind (§ 149 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3 SGB VI, vgl dazu BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 5/20 R - BSGE 132, 198 = SozR 4-2400 § 26 Nr 5, RdNr 20 f). Aufgelistet werden in chronologischer Reihenfolge alle Pflichtbeitragszeiten, beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten, die ein Versicherter in seinem gesamten Versicherungsleben zurückgelegt hat. Anhand des Versicherungsverlaufs ist der Rentenberechtigte in der Lage, die ihn betreffenden Daten auch für weit in der Vergangenheit zurückliegende Zeiträume zu überprüfen und deren Einordnung in seiner Erwerbs-biografie nachzuvollziehen. Neben den konkreten Zeiträumen und der Zuordnung der Kalendermonate enthält der Versicherungsverlauf für Beitragszeiten (§ 70 Abs 1 SGB VI) jeweils die der Beitragszahlung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen. Auch die Klägerin hat als Anlage zu den Rentenbescheiden vom 18.4.2019 und vom 25.4.2019 einen solchen Versicherungsverlauf erhalten und konnte diese in Tabellenform aufgeführten Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen.
cc) Darüber hinaus ist im Rentenbescheid die für die Rentenberechnung maßgebliche Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten - wenn schon nicht im Einzelnen, so doch in ihren Grundzügen - zu erläutern. Die Beklagte hat in den Bescheiden vom 18.4.2019 und vom 25.4.2019 die Summe aller persönlichen Entgeltpunkte bei einem verminderten Zugangsfaktor von 0,898 in Höhe von insgesamt 27,9370 angegeben. Ihre Zusammensetzung und die im Einzelnen zugrunde liegende Bewertung der dabei berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten lassen sich allein anhand der den Rentenbescheiden ursprünglich nur beigefügten Anlagen "Berechnung der Rente" und "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" nicht in allen Punkten ausreichend nachvollziehen und überprüfen.
(1) Noch nachvollziehbar ist die Darstellung der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten. Hierzu hat die Beklagte in der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" ausgeführt, das versicherte Entgelt werde verglichen mit dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten im selben Kalenderjahr. Die Beklagte hat zwar die durch Rechtsverordnung bestimmten jährlichen Durchschnittsentgelte (vgl § 69 Abs 2 SGB VI) im Rentenbescheid weder - wie dies in früheren Bescheiden der Fall war - konkret aufgelistet noch darauf hingewiesen, dass diese für die einzelnen Kalenderjahre in Anlage 1 des SGB VI aufgeführt sind. Erst in der im Widerspruchsverfahren übermittelten Anlage "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" werden die versicherten Entgelte der Klägerin jeweils in Verhältnis gesetzt zu den entsprechenden Durchschnittsentgelten der einzelnen Kalenderjahre. Auch ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf die Information zu den Durchschnittsentgelten zu der intendierten besseren Verständlichkeit von Rentenbescheiden beitragen kann. Er macht die Begründung des Bescheids aber noch nicht defizitär. Die Beklagte hat bereits in der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten anhand von mehreren Beispielen veranschaulicht und damit die von ihr angewandten gesetzlichen Maßstäbe, nach denen die Beitragsbemessungsgrundlage jeweils durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 des SGB VI) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs 1 SGB VI), noch ausreichend dargestellt. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die angewandten Gesetzesnormen nicht ausdrücklich genannt wurden (zum Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 44/09 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 13 RdNr 24 mwN; zur fehlenden Angabe der Rechtsgrundlage für eine Rückforderung vgl auch BVerwG Urteil vom 13.6.1985 - 2 C 56.82 - BVerwGE 71, 354, 358 = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr 8 = juris RdNr 26). Letztlich handelt es sich bei der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten um einen einfachen Rechenvorgang. Mit den Informationen aus dem Versicherungsverlauf und den dort vermerkten beitragspflichtigen Entgelten konnte die Klägerin jedenfalls nach einer Recherche der jährlichen Durchschnittsentgelte in öffentlich zugänglichen Quellen (zB im Internet auf der im Bescheid angegebenen Seite www.deutsche-rentenversicherung.de) selbst prüfen, ob die Entgeltpunkte aus Beitragszeiten korrekt berechnet worden sind.
(2) Hinsichtlich der beitragsfreien Zeiten findet sich im Rentenbescheid keine den Begründungsanforderungen genügende Umschreibung, nach welchem Entscheidungsprogramm die Beklagte dafür Entgeltpunkte ermittelt hat. Ihre Zusammensetzung und die im Einzelnen zugrunde liegende Bewertung dieser rentenrechtlichen Zeiten ist aus sich heraus nicht verständlich und deshalb auch nicht überprüfbar.
Die der Klägerin zusammen mit den Rentenbescheiden vom 18.4.2019 und vom 25.4.2019 übermittelte Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" enthält für beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs 4 SGB VI) lediglich die Summe der Entgelt-punkte in Höhe von 1,7982. Dazu findet sich in der Anlage nur der Hinweis, dass beitragsfreie Zeiten im Versicherungsverlauf mit "Arbeitslosigkeit", "Bezug von Unterhaltsgeld-AFG" oder "Bezug von Vorruhestandsgeld" und mit "krank/Gesundheitsmaßnahme" bezeichnet sowie entsprechende Entgeltpunkte "unter Berücksichtigung des Versicherungslebens ermittelt" werden. Weitere Ausführungen zu den Berechnungsgrundlagen der beitragsfreien Zeiten enthalten die Rentenbescheide nicht. Die in §§ 71 ff SGB VI enthaltenen Regelungen werden nicht dargestellt und die einzelnen Rechenschritte der Gesamtleistungsbewertung (Grundbewertung oder Vergleichsbewertung) auch nicht in Ansätzen wiedergegeben. Insbesondere fehlt eine Begründung dafür, welche der alternativen Bewertungsweisen (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 SGB VI) aus welchen Gründen der Berechnung letztlich zugrunde gelegt wurde. Beitragsfreie Zeiten können einen nicht unerheblichen Anteil am Versicherungsleben haben und für die Rentenberechnung von erheblichem Gewicht sein. Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten machten für die Klägerin immerhin fast 6 % aller Entgeltpunkte aus. Gerade auch vor diesem Hintergrund wären die Rentenbescheide vom 18.4.2019 und vom 25.4.2019 näher zu begründen gewesen.
(3) Auch hinsichtlich des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs 3 SGB VI) werden die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe nicht mitgeteilt, die die Beklagte dazu bewogen haben, in der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" zusätzliche 0,0686 Entgeltpunkte auszuweisen. Dass zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt werden, "weil das versicherte Einkommen in beitragsgeminderten Zeiten bei den meisten Versicherten nur gering ist" und es sich "zum Beispiel" um Zeiten einer beruflichen Ausbildung oder um Beitragszeiten handeln kann, die mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen, genügt in dieser pauschalen Form als Begründung nicht. Für die Klägerin war nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beklagte die Regelungen in § 71 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB VI umgesetzt hat. Die für Zeiten einer beruflichen Ausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigenden besonderen Regelungen des § 71 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI erschließen sich aus dem Rentenbescheid ebenfalls nicht.
(4) Schließlich hat die Beklagte auch die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten aus Versorgungsausgleich in der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgelt-punkte" für die Ehezeit vom 1.7.1976 bis zum 31.7.1980 lediglich mit 0,6371 Punkten ausgewiesen, ohne dies näher zu erläutern. Die Beklagte hätte jedenfalls den hierfür geltenden Maßstab in den Grundzügen darstellen müssen (vgl § 76 SGB VI).
(5) Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob ein Rentenversicherungsträger zumindest Teile der Begründung zur - zweifellos äußerst komplexen - Rentenberechnung durch einen Hinweis ersetzen kann, dass er auf Nachfrage weitere Informationen erteilen werde. Um den Rechtsschutz des Betroffenen nicht zu beeinträchtigen, wären dabei insbesondere auch verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten (vgl § 41 Abs 3 iVm § 27 SGB X). Voraussetzung hierfür wäre in jedem Fall, dass der Rentenversicherungsträger konkret angibt, zu welchen einzelnen Punkten der Rentenberechnung er bei einer entsprechenden Nachfrage des Leistungsbeziehers noch vertiefende Informationen nachreichen würde. Um die genannten Defizite in der Begründung der Rentenbescheide der Klägerin auszugleichen, genügte jedenfalls nicht der allgemeine Hinweis, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, der örtlichen Versicherungsämter und Gemeindeverwaltungen sowie die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater stünden für weitere Auskünfte oder Erläuterungen kostenlos zur Verfügung. Auch der generelle Verweis auf "weitere Informationen" im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de ist nicht geeignet, fehlende Begründungen im Rentenbescheid zu ersetzen. Die hinreichende Begründung des Rentenbescheids ist eine Pflicht des Versicherungsträgers; der Rentenberechtigte ist nicht gehalten, sich diese selbst zu erfragen.
Geringere Anforderungen an die Begründungstiefe folgen auch nicht daraus, dass es sich bei der Rentenberechnung anhand der im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten in der Regel um einen automatisierten Vorgang handelt. Zwar wird für den Rechenvorgang selbst bei fachlich ordnungsgemäßer Programmierung regelmäßig eine geringe Fehleranfälligkeit anzunehmen sein. Dies ändert aber nichts daran, dass die einzelnen Berechnungselemente, dh die Entgeltpunkte, ihre Zusammensetzung und die im Einzelnen zugrunde liegende Bewertung der renten-rechtlichen Zeiten für den Betroffenen ohne unverhältnismäßigen Aufwand nach-vollziehbar und überprüfbar sein müssen.
Schließlich vermag auch die Intention der Beklagten, Rentenbescheide leichter verständlich zu gestalten, den reduzierten Begründungsumfang in den Bescheiden vom 18.4.2019 und vom 25.4.2019 nicht vollumfänglich zu rechtfertigen. Auch wenn die Berechnung von Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten zweifellos kompliziert und insbesondere ohne rentenrechtliche Kenntnisse kaum nachvollziehbar sein mag, lassen sich daraus keine geringeren Anforderungen an die Begründung eines Rentenbescheids ableiten. Im Interesse der Leistungsberechtigten erfordert die enorme Komplexität der Rentenberechnung umso mehr eine verständliche Begründung. Nur der umgekehrte Fall, in dem ein Bescheid an einen sachkundigen Personenkreis ergeht, könnte bei Annahme entsprechender Vorkenntnisse reduzierte Anforderungen an die Begründung rechtfertigen (zu Honorarbescheiden im Vertragsarztrecht vgl BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 37/11 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 71 RdNr 17 und BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 20).
b) Mit Übersendung der Anlagen "Entgeltpunkte für Beitragszeiten", "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" und "Versorgungsausgleich" ist der Formfehler nach § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X geheilt worden. Die erforderliche Begründung der Berechnungsgrundlagen wurde damit nachträglich gegeben. Diese Anlagen enthalten eine umfassende Berechnung der Entgeltpunkte für die unterschiedlichen rentenrechtlichen Zeiten. Sie sind aus sich heraus nachvollziehbar und überprüfbar.
c) Der Widerspruch ist iS von § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X nicht "nur deshalb" ohne Erfolg geblieben, weil der Fehler nach § 41 SGB X geheilt wurde. Die Klägerin hätte die Aufhebung des Verwaltungsakts auch aus einem anderen Grund nicht beanspruchen können, weil offensichtlich ist, dass der Begründungsfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl § 42 Satz 1 SGB X).
Die Heilung des Verfahrensfehlers nach § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X war nicht der einzige Grund für die Erfolglosigkeit des Widerspruchs gegen die Rentenbescheide vom 18.4.2019 und vom 25.4.2019. Der Widerspruch wäre auch unabhängig von der Nachholung der Begründung erfolglos gewesen. Insofern fehlt es an der von § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X geforderten Kausalität. Dabei findet § 42 SGB X auch Berücksichtigung, wenn ein Begründungsfehler nach § 41 SGB X geheilt worden ist (anders etwa Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 42 RdNr 10). Dafür spricht nicht zuletzt die in § 42 Satz 2 SGB X normierte Ausnahme, die nur den Anhörungsmangel von der Regelung des Satzes 1 ausnimmt.
Einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente hätte die Klägerin aus dem Begründungsfehler nicht herleiten können. Nach § 42 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Bestimmung ist hier anwendbar, weil nach der Systematik des Gesetzes auch das Fehlen einer erforderlichen Begründung zu den Verfahrens- und Formfehlern iS des § 42 Satz 1 SGB X zählt (vgl BSG Urteil vom 3.12.1997 - 6 RKa 21/97 - BSGE 81, 213, 215 = SozR 3-2500 § 85 Nr 23 S 149 f unter Hinweis auf BSG Urteil vom 17.4.1991 - 1 RR 2/89 - BSGE 68, 228, 231 = SozR 3-2200 § 248 Nr 1 S 4 f).
Dass ein etwaiger Begründungsmangel der Rentenbescheide vom 18.4.2019 und vom 25.4.2019 die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, ist offensichtlich. Bloße Begründungsmängel oder Begründungsfehler wirken sich bei gebundenen Verwaltungsakten auf die Rechtmäßigkeit der Regelung selbst nicht aus und rechtfertigen grundsätzlich nicht deren Aufhebung (vgl BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 13/18 R - SozR 4-7610 § 812 Nr 9 RdNr 23; BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 13 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8, 11 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 S 29 mwN; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 35). So verhält es sich auch bei den gebundenen Entscheidungen über eine Rentengewährung.
Entgegen der Auffassung des LSG wird der Anwendungsbereich des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X auch nicht wegen § 42 Satz 2 SGB X nur auf die Heilung von Anhörungsfehlern begrenzt. Kostenerstattungsansprüche aus § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X können darüber hinaus noch in all denjenigen Fällen entstehen, in denen der Behörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zusteht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Satz 1 SGB X sind dann regelmäßig nicht erfüllt, weil sich zumeist nicht sicher ausschließen lässt, dass der formelle Fehler sich auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt hat (vgl etwa BSG Urteil vom 6.5.2009 - B 6 KA 7/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 9 RdNr 30 f; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 25/19 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 63 RdNr 28).
d) Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch folgt schließlich auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X.
Für eine Analogie ist eine planwidrige Regelungslücke nicht bereits dann gegeben, wenn eine erwünschte Ausnahmeregelung fehlt oder eine gesetzliche Regelung aus sozial- oder rechtspolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden wird (vgl BSG Urteil vom 18.9.2012 - B 2 U 11/11 R - BSGE 112, 43 = SozR 4-2700 § 90 Nr 2, RdNr 38 mwN und zur gesetzlichen Rentenversicherung BSG Urteil vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr 6, RdNr 25). Eine Lücke liegt vielmehr nur dort vor, wo das Gesetz eine Regelung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen hat und es deshalb nach dem zugrunde liegenden Konzept, dem "Gesetzesplan", unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist (stRspr; BSG aaO mwN). Dafür bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte. Soweit in der Literatur eine entsprechende Anwendung auf die Fälle des § 42 SGB X mit der Begründung vertreten wird, dem Widerspruchsführer könne es nicht angelastet werden, wenn sein Widerspruch durch Verfahrens- oder Formverletzung herausgefordert wurde (vgl Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 63 RdNr 27), lässt sich ein solches "Verschuldens- und Veranlassungsprinzip" den Regelungen des § 63 SGB X nicht entnehmen. Im Gegensatz zu § 193 SGG kommt es für den Eintritt der Kostenbelastung der Verwaltung für ein Widerspruchsverfahren ausschließlich auf den Erfolg des Widerspruchs an. Dieser in § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X normierte Regelfall wird gemäß § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X nur für den Fall der Erfolglosigkeit wegen der Heilung eines Verfahrens- oder Formfehlers nach § 41 SGB X durchbrochen (vgl BSG Urteil vom 19.6.2012 - B 4 AS 142/11 R - juris RdNr 19). Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Regelung kommt nicht in Betracht (vgl auch Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 63 RdNr 38, Stand April 2020; Mutschler in Kasseler Komm, § 63 SGB X RdNr 9a, Stand September 2019 und zum Fall einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung vgl BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - SozR 4-1500 § 193 Nr 6 RdNr 33 ff).“
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Verweis auf den Aufsatz von Lindner (NZS Heft 6/ 2023, a.a.O.) behauptet, er habe im Widerspruchsverfahren lediglich eine ordnungsgemäße Begründung angefordert und keine Aufhebung des Bescheides begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass ein zulässiger Widerspruch (als Voraussetzung für die Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG eine Anfechtungslage, mithin die Anfechtung des Bescheids voraussetzt. Auch ist nicht erkennbar, dass eine Divergenz zu den Entscheidungen des BSG vom 24.09.2020, B 9 SB 4/19 R und vom 12.06.2013, B 14 AS 68/12 R vorliegen könnte, da im Unterschied zum vorliegenden Verfahren in den zugrundeliegenden Fällen des 9. und 14. Senates die Widersprüche der Betroffenen jeweils erfolgreich gewesen sind.
Sofern der Prozessbevollmächtigte moniert, dass sich das BSG in seinen Entscheidungen fälschlicherweise nicht mit der BT-Drs. 6/1173 (S. 75 ff: Gesetzesbegründung zu „§ 67 – Erstattung von Kosten im Vorverfahren“) auseinandergesetzt habe, obwohl es sich dabei um eine vergleichbare Regelung zu § 63 Abs. 1 SGB X handele, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass dies zu einer abweichenden Entscheidung führte, zumal verfahrensrechtliche Unterschiede zwischen (nunmehr) § 80 VwVfG und § 63 SGB X bestehen und die Gesetzesbegründung zu § 63 SGB X keine der BT-Drs. 6/1173, S. 75 entsprechende Begründung enthält (noch zu § 61 SGB X: BT-Drs. 8/2034, S. 36 und 8/4022, S. 36).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens nicht der Klägerin, sondern ihrem Bevollmächtigten durch gesonderten Beschluss Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auferlegt, davon ausgehend, dass das Verschulden hinsichtlich der missbräuchlichen Weiterführung des Rechtsstreits in erster Linie letzterem zuzurechnen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den diesbezüglichen Beschluss des Senates vom 22.03.2023 verwiesen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.