Eine gesonderte Kostenentscheidung hat für das Beschwerdeverfahren in einem sozialgerichtlichen Verfahren jedenfalls dann zu ergehen, wenn die Kostengrundentscheidung für das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren nach § 193 SGG zu ergehen hat und dort nur über die außergerichtlichen Kosten der am Hauptsacheverfahren Beteiligten entschieden wird. Im Ordnungsgeldbeschwerdeverfahren des ausgebliebenen Zeugen fallen keine Kosten an, die unter die in der Hauptsache entstehenden Verfahrenskosten gefasst werden könnten.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2022, mit dem das Sozialgericht dem Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Fernbleibens zum Termin zur Abgabe einer Zeugenaussage am 25. August 2022 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, je 100 Euro einen Tag Ordnungshaft festgesetzt hat, ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Das Mindestmaß für das Ordnungsgeld beträgt nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch i.d.F. d. Art. 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 13.12.2001 (BGBl. I 3574 - EGStGB) fünf Euro, das Höchstmaß tausend Euro. Ordnungshaft kann von einem Tag bis zu sechs Wochen, zu bemessen nach Tagen, festgesetzt werden (Art. 6 Abs. 2 EGStGB). Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben (§ 381 Abs. 1 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels sind erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde - nachgewiesen durch Zustellungsurkunde - am 28. Juli 2022 zum Termin am 25. August 2022 als Zeuge geladen und mit der Ladung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 377 Abs. 2 ZPO muss die Ladung enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien;
2. den Gegenstand der Vernehmung;
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende an den Beschwerdeführer ergangene Ladung. Der Beschwerdeführer ist unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass er zum Termin als Zeuge geladen werde. Als Gegenstand des Termins zur Beweisaufnahme wurde „Arbeitsverhältnis des Klägers zu 2 bei der Bodi Trockenbau GmbH“ genannt. Hiermit ist das Beweisthema hinreichend bestimmt.
Der Beschwerdeführer hat sein Ausbleiben auch nicht rechtzeitig genügend entschuldigt. Insoweit kann das Gericht verlangen, dass der Zeuge den Entschuldigungsgrund glaubhaft macht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2014, § 118, Rn. 10i). Der Beschwerdeführer hat sich nicht bei Gericht gemeldet und auch im Beschwerdeverfahren keinen Grund für seine Abwesenheit mitgeteilt.
Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes, einschließlich der ersatzweisen Ordnungshaft als solcher, ist angemessen. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzenden Höhe des Ordnungsgeldes und der ersatzweisen Ordnungshaft wägt das Gericht die Umstände ab, die für oder gegen den Zeugen sprechen (vgl. hierzu und zum Folgenden LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2012, L 22 R 449/12 B). Dabei können die Beweggründe und die Ziele des Zeugen, seine Gesinnung, die aus dem Ordnungsverstoß spricht, und der bei dem Verstoß aufgewendete Wille sowie das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen verschuldete Auswirkungen, auch das Vorleben des Zeugen und schließlich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dies zugrunde gelegt, begegnet das hier im deutlich unteren Bereich festgesetzte Ordnungsgeld von 100 Euro keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beschwerdeführer gehört für dieses Verfahren nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen. Eine Kostenentscheidung ist notwendig, weil Gerichtskosten nach § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses anfallen dürften (vgl. auch Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.03.2007, X B 76/06; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2012, L 22 R 449/12 B, juris-RdNr. 32). Zwar handelt es sich bei dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren um kein kontradiktorisches Verfahren, so dass es keine Beteiligten gibt, die einander Kosten erstatten könnten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2009, L 5 AS 1110/09 B; BGH, Beschluss vom 12.06.2007, VI ZB 4/07). Soweit der BGH in dem genannten Beschluss ausführt, die Auslagen gingen zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei, so dass eine gesonderte Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen habe, folgt der Senat dem für das sozialgerichtliche Verfahren jedenfalls dann nicht, wenn die Kostengrundentscheidung für das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren - wie hier - nach § 193 SGG zu ergehen hat. Denn nach § 193 SGG wird nur über die außergerichtlichen Kosten der am Hauptsacheverfahren Beteiligten entschieden. Es fallen also in der Hauptsache keine Verfahrenskosten an, unter die man die Kosten des Beschwerdeverfahrens fassen könnte (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2016, L 11 SB 126/16 B, juris-RdNr. 13). Eine Kostenquote zugunsten des Beschwerdeführers kommt wegen der Erfolglosigkeit der Beschwerde nicht in Betracht (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).