1. § 41a Abs 3 Satz 4 SGB II regelt in Konkretisierung der §§ 60 ff SGB I, dass die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet sind, die von den Grundsicherungsträgern zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen.
2. Soweit sich die Bedarfsgemeinschaft nach dem Ende des abschließend festzusetzenden Bewilligungszeitraums getrennt hat, gilt nichts Anderes. Kann ein ehemaliges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft keine leistungserheblichen Tatsachen nachweisen, ist der Leistungsanspruch auf "Null" festzusetzen.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Festsetzung nach § 41a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) und einer daraus resultierenden Erstattungsforderung des Beklagten gegen die Kläger für die Zeit von November 2018 bis April 2019.
Die 1974 geborene Klägerin zu 1. (im Folgenden Klägerin) lebte im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit ihrem 2016 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2. (im Folgenden Kläger) sowie mit ihrem 1980 geborenen Ehemann (im Folgenden Ehemann) in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Ehemann der Klägerin übte eine selbstständige Tätigkeit aus. Er betrieb einen Autoreparaturservice.
In dem unter dem 23. Oktober 2018 gestellten Weiterbewilligungsantrag gab der Ehemann erwartete Gewinne für die Monate November 2018 bis April 2019 an. Im Durchschnitt rechne er mit Gewinnen i.H.v. 163,33 €/Monat.
Der Beklagte bewilligte den Klägern und dem Ehemann mit Bescheid vom 19. November 2018 vorläufige Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 1.210,34 €/Monat für die Monate November und Dezember 2018 sowie i.H.v. 1.231,34 €/Monat für die Monate Januar bis April 2019. Er berücksichtigte monatlich neben dem Regelbedarf die den Klägern entstandenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 467 €. Das Einkommen des Ehemanns rechnete er i.H.v. 50,66 €/Monat und das Kindergeld für den Kläger i.H.v. 194 €/Monat bedarfsmindernd an. Der Beklagte forderte den Ehemann nach mündlicher Belehrung vom gleichen Tage in dem Bescheid auf, für die Zeit ab 1. November 2018 alle Einnahmen fortlaufend in einer Liste aufzuzeichnen. Komme er der Verpflichtung zum Nachweis der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nach, könne der Beklagte die Leistungen nur für die Kalendermonate festsetzen, in welchen die Voraussetzungen nachgewiesen seien.
Die Klägerin nahm am 1. März 2019 eine geringfügige Beschäftigung auf, aus der sie 60 €/Monat erzielte. Der Lohn kam jeweils im laufenden Monat zur Auszahlung.
Mit dem unter dem 30. April 2019 gestellten Weiterbewilligungsantrag reichte der Ehemann die in der Zeit von November 2018 bis April 2019 erzielten endgültigen Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit ein. Er habe folgende Einnahmen gehabt:
|
Nov. 2018 |
Dez. 2018 |
Jan. 2019 |
Feb. 2019 |
Mrz. 2019 |
Apr. 2019 |
Summe |
180 € |
150 € |
160 € |
150 € |
180 € |
220 € |
Ausgaben habe er nicht gehabt.
Unter dem 10. Mai 2019 forderte der Beklagte mit einem an die Klägerin und deren Ehemann gerichtetes Schreiben den Ehemann auf, Nachweise über die Einnahmen im Rahmen der Selbstständigkeit in den Monaten November 2018 bis April 2019 (soweit vorhanden: Ausgangsrechnungen, Kontoauszüge, Quittungen, Kassenbuch etc., sonst laufende Auflistung über die Einnahmen entsprechend der Forderung aus dem Bewilligungsbescheid vom 19. November 2018) bis zum 5. Juni 2019 einzureichen. Das Schreiben enthält folgenden Hinweis:
„Kommen sie der Verpflichtung zum Nachweis der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum bis zum genannten Termin nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nach, können die Leistung nur für die Kalendermonate festgestellt werden, in welchen die Voraussetzungen nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass kein Leistungsanspruch bestand (§ 41 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II). Später nachgereichte Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden. Zu viel bzw. zu Unrecht gezahlte Leistungen sind zu erstatten (§ 41 Abs. 6 SGB II). Das bedeutet, sie und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen die erbrachten Leistungen (Regelleistungen, Mehrbedarf, Unterhaltskosten usw.) ein komplett zurückzahlen.“
Unter dem 7. Juni 2019 erinnerte der Beklagte die Klägerin und den Ehemann an ihre Mitwirkungspflichten. Er setzte eine Frist bis zum 26. Juni 2019.
Unter dem 24. Juni 2019 teilte der Ehemann nochmals seine Einkünfte mit. Er besitze keine Quittungen für Einnahmen bzw. habe keine ausgestellt. Er sei als Kleinunternehmer von der Umsatz- und Mehrwertsteuer befreit. Seit 15. Februar 2018 habe es bei der Einreichung seiner Papiere keine Beanstandungen seitens des Beklagten gegeben.
Unter dem 4. Juli 2019 teilte der Beklagte der Klägerin und deren Ehemann mit, dass er beabsichtige, im Rahmen der abschließenden Festsetzung ihres Leistungsanspruchs für den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 festzustellen, dass kein Leistungsanspruch bestehe. Daher seien zu Unrecht erbrachte Leistungen i.H.v. insgesamt 7.346,04 € zur Erstattung zu fordern. Es entfielen auf die Klägerin und deren Ehemann jeweils 3.082,40 € sowie auf den Kläger 1.181,08 €. Der Ehemann sei ausdrücklich bereits in einem persönlichen Gespräch am 19. November 2018 sowie im Bescheid vom gleichen Tage dazu aufgefordert worden, Nachweise für die Einnahmen und Ausgaben aufzulisten. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen. Der Beklagte gewährte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 8. August 2019.
Die Klägerin teilte dem Beklagten unter dem 23. Juli 2019 mit, sie lebe seit 1. Mai 2019 von ihrem Ehemann getrennt.
Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Prozessbevollmächtigte der Kläger den Beklagten, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, Nachweise über die erzielten Einnahmen und Ausgaben ihres Ehemannes vorzulegen. Sie hätte zu keinem Zeitpunkt Einblick in den Geschäftsbetrieb gehabt. Sie teilte die postalische Adresse des Ehemanns mit.
Unter dem 1. August 2019 hörte der Beklagte den Ehemann (unter seiner neuen postalischen Anschrift) zu einer beabsichtigten Feststellung eines fehlenden Leistungsanspruchs für die Zeit 1. November 2018 bis 30. April 2019 und einer Erstattung i.H.v. 7.346,04 € an. Die Begründung war mit der aus dem Schreiben vom 7. Juli 2019 identisch. Der Beklagte setzte eine Frist zur Stellungnahme bis 20. August 2019.
Mit Bescheiden vom 21. August 2019 stellte der Beklagte den Klägern und dem Ehemann gegenüber fest, für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 keinen Leistungsanspruch zu haben. Leistungserhebliche Tatsachen zur Berechnung eines Leistungsanspruches seien nicht mitgeteilt worden. Es ergebe sich für die Kläger eine Gesamtüberzahlung i.H.v. 4.263,64 €, die zu erstatten sei.
Gegen den an die Kläger adressierten Bescheid legten diese unter dem 2. September 2019 Widerspruch ein. Die Klägerin lebe von ihrem Ehemann getrennt und sei daher nicht in der Lage, die geforderten Nachweise für den maßgeblichen Leistungszeitraum zu erbringen.
Mit Schreiben vom 21. November 2019 forderte der Beklagte den Ehemann unter Bezug auf die vorangegangenen Aufforderungen letztmalig auf, bis zum 30. Dezember 2019 Nachweise über die vollständigen Einkünfte im Bewilligungszeitraum vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 einzureichen. Eine Reaktion des Ehemannes erfolgte nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Zur Feststellung der Leistungsansprüche im Rahmen einer abschließenden Entscheidung forderten die Grundsicherungsträger nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums die für die abschließende Entscheidung erforderlichen Unterlagen an. Die leistungsberechtigte Person und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft des Leistungsbezugs hätten an der Sachverhaltsaufklärung für die abschließende Festsetzung des Leistungsanspruches mitzuwirken. Sie seien in entsprechender Anwendung der §§ 60, 61, 65 und 65 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil – SGB I) verpflichtet, die leistungserheblichen Tatsachen mitzuteilen und nachzuweisen. Vorliegend habe der Ehemann die geforderten Unterlagen nicht eingereicht, obwohl er mit gesonderten Schreiben vom 1. August und 21. November 2019 unter Fristsetzung dazu aufgefordert worden sei. Der Ehemann sei jedoch als Unternehmer verpflichtet, die Umsätze aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Daher könne die Höhe der erzielten Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit und damit eine Leistungsberechtigung nicht abschließend festgestellt werden. Es bestehe für den gesamten Bewilligungszeitraum kein Leistungsanspruch. Der Beklagte stellte die den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten und zur Erstattung gestellten Leistungen im Einzelnen monatsweise dar. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf Seite 5 des Widerspruchsbescheids.
Mit der am 31. August 2020 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage haben sich die Kläger weiterhin gegen die Feststellung des fehlenden Leistungsanspruchs und die Erstattungsforderung des Beklagten gewandt. Die gewährten Leistungen seien verbraucht worden. Sie hätten auch keine Mitwirkungspflichten verletzt, da sie objektiv nicht in der Lage gewesen seien, die vom Beklagten angeforderten Unterlagen beizubringen. Diese beträfen ausschließlich den inzwischen getrennt und in Scheidung lebenden Ehemann.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2021 den Bescheid des Beklagten vom 21. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2020 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide erfüllten die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 SGB II für die Festsetzung des Leistungsanspruchs „auf Null“ nicht. Es fehle an einer ordnungsgemäßen schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen.
Dahinstehen könne, ob die mit Schreiben vom 10. Mai und 7. Juni 2019 gesetzte Frist ausreichend bemessen gewesen sei.
Ebenfalls dahinstehen könne, ob die Belehrung bereits deshalb fehlerhaft sei, weil sie darauf hinweise, dass für die Monate, in denen die Mitwirkungs- und Nachweispflichten nicht vollständig erfüllt seien, festzustellen sei, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe. Denn § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II sehe auch die Möglichkeit vor, den Leistungsanspruch für Kalendermonate abschließend festzusetzen, in welchen die Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen worden seien.
Jedenfalls sei die Belehrung deshalb fehlerhaft, weil die Kläger nicht ordnungsgemäß über die Frist, innerhalb derer die Einreichung vollständiger Unterlagen möglich sei, belehrt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien auch noch im Widerspruchsverfahren vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen bei der abschließenden Entscheidung nach § 41a Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen. Hierüber klärten die vom Beklagten erteilten Belehrungen jedoch nicht auf. Dies wiederum schließe für den Eintritt der in § 41a Abs. 3 S. 3, 4 SGB II genannten Rechtsfolgen aus.
Am 16. März 2021 hat der Beklagte gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Er habe die Kläger mehrfach zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen und Nachweise aufgefordert. Angemessene Fristen seien gesetzt worden. Er habe zudem bereits mit dem Bewilligungsbescheid vom 19. November 2018 ausführlich erläutert, welche Nachweise zu führen und vorzulegen seien.
Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass die Belehrung keinen Hinweis auf die Möglichkeit des Einreichens von Unterlagen auch noch in einem Widerspruchsverfahren beinhalten müsse. Weder die Rechtsprechung des BSG noch der Gesetzestext legten dies nahe. Jede Fristsetzung vor einer endgültigen Entscheidung würde damit ausgehebelt.
Im vorliegenden Fall sei zudem die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Ehemann mit Schreiben vom 24. Juni 2019 klargestellt habe, dass er der Nachweispflicht nicht nachkommen könne.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2021 aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen ihres Ehemannes gehabt. Ihr sei zudem die Korrespondenz zwischen dem Ehemann und dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Der Beklagte habe gewusst, dass die Bedarfsgemeinschaft seit 1. Mai 2019 nicht mehr bestanden habe. Die Kläger seien nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II zur Auskunft daher auch nicht verpflichtet gewesen. Im Übrigen sei die Mitwirkung für sie unzumutbar nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I gewesen. Sie seien weder im Besitz der Unterlagen gewesen noch sei es ihnen möglich gewesen, diese zu beschaffen. Sie hätten trotzdem den Ehemann mehrfach aufgefordert, die Geschäftsunterlagen einzureichen. Die fehlende Mitwirkung des Ehemanns sei ihnen nicht zuzurechnen.
Die Kläger halten zudem die Rechtsfolgenbelehrung des Beklagten für unrichtig und machen sich insoweit die Argumentation des Sozialgerichts zu Eigen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Sie ist kraft Gesetzes zulässig, denn der Wert der Beschwer übersteigt 750 € deutlich. Das Sozialgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 21. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2020 aufgehoben. Mit diesem hatte er eine Erstattung i.H.v. 4.263,64 € geltend gemacht.
Die Berufung ist auch begründet.
Streitgegenständlich ist der o.g. Bescheid, mit dem der Beklagte festgestellt hatte, dass in der Zeit vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 kein Leistungsanspruch der Kläger bestanden habe und daher die vorläufig gewährten Leistungen zu erstatten seien.
Die innerhalb der Jahresfrist des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II erfolgte endgültige Leistungsfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihrem Rechten.
I.
Der Beklagte hatte über die Ansprüche der Kläger zunächst vorläufig entschieden. Rechtsgrundlage des vorläufigen Leistungsbescheids vom 19. November 2018 für den Bewilligungszeitraum von November 2018 bis April 2019 war § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. Hiernach ist über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn - wie hier wegen der ungewissen Einnahmen und Ausgaben des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit - zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Die Kläger erfüllten die Grundvoraussetzungen, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB II); ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor. Prognostisch waren sie hilfebedürftig. (§ 9 Abs. 1 SGB II).
II.
Rechtsgrundlage der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ist § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II. Dort ist in Konkretisierung von § 60 ff. SGB I geregelt, dass die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet sind, die von den Grundsicherungsträgern zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen (Satz 2 Halbsatz 1). Kommen sie dem "bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach", ist der Leistungsanspruch nur für die Monate und in der Höhe abschließend festzusetzen, in welcher seine Voraussetzungen nachgewiesen wurden (Satz 3). Ansonsten ist festzustellen, "dass ein Leistungsanspruch nicht bestand" (Satz 4).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
1.
Der Beklagte hatte sowohl die Klägerin als auch den Ehemann unter Setzung einer Frist (mehrfach) aufgefordert, die Nachweise zur Bestimmung des Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit einzureichen. Dieses taten sie bis heute nicht. Im Gegenteil: Der Ehemann hatte sich geweigert, der vom Beklagten geforderten Nachweispflicht zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben nachzukommen. Er teilte unter dem 24. Juni 2019 mit, keine Nachweise für sein Einkommen zu erstellen und somit keine übersenden zu können.
2.
Der Beklagte hatte die Kläger und den Ehemann auch im Ergebnis zutreffend über die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung belehrt.
Die Rechtsfolgenbelehrung muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Belehrung an (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 53/08 R – [19], Juris). Sie soll dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen die in § 41a Abs. 3 S. 2, 3 SGB II genannten Pflichtverletzungen auf seinen Leistungsanspruch haben werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R – [24], Juris zu § 31 Abs. 1 SBG II).
Die Rechtsfolgenbelehrung ist im vorliegenden Fall zwar teilweise unrichtig. Dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids, denn sie erfüllt trotzdem in vollem Umfang ihre Warn- und Hinweisfunktion.
a.
Soweit der Beklagte darauf hinwies, dass nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist (5. Juni 2019) eingegangene Unterlagen nicht mehr berücksichtigt würden, entspricht dies weder dem Gesetzeswortlaut noch der Rechtsprechung des BSG. Die Leistungsberechtigten können bis zur endgültigen Entscheidung Unterlagen einreichen. Die Fristsetzung hat den Zweck, den Grundsicherungsträger in die Lage zu versetzen, seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) nachgekommen (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 14 AS 7/18 R – [24], Juris). Die zwei in § 41a Abs. 3 S.3 SGB II genannten Zeitvorgaben – der datumsmäßig gesetzten Frist und des Zeitpunkts der abschließenden Entscheidung – stehen insoweit nebeneinander (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018, a.a.O. [23], Juris).
Dieser Fehler hat entgegen der Ansicht des Sozialgerichts jedoch keine Auswirkungen auf die Rechtsmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids.
Der Ehemann hatte erklärt, keine Nachweise zur Höhe des Einkommens zu besitzen. Er könne sie mithin nicht vorlegen. Auf die Belehrung, bis zu welchem Zeitpunkt die Unterlagen vorzulegen sind, kommt es vorliegend folglich nicht an (vgl. auch BSG, Urteil vom 12. September 2018, a.a.O. [24], Juris). Gleiches gilt für die Kläger. Ihnen war es nach eigenen Angaben nicht möglich, auf die Geschäftsunterlagen des Ehemannes zuzugreifen.
Im Übrigen hat der Beklagte die Vorgabe der Nichtberücksichtigung der Unterlagen bei fruchtlosem verstreichen der Frist selbst nicht umgesetzt. Er hat sowohl die Kläger als auch den Ehemann mehrfach unter (erneuter) Fristsetzung zum Einreichen von Belegen aufgefordert, zuletzt im Widerspruchsverfahren. Der Ehemann wusste demnach, dass er auch noch bis zur abschließenden Entscheidung Unterlagen hätte einreichen können.
b.
Ob die Fristsetzung zur Vorlage der Unterlagen ausreichend lang bemessen war, kann aus den bereits o.g. Gründen dahinstehen.
c.
Die Frage, ob in der Rechtsfolgenbelehrung ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, den Leistungsanspruch auch für Kalendermonate abschließend festzusetzen, in denen die Voraussetzungen nur teilweise nachgewiesen worden seienkann vorliegend aus den o.g. Graden ebenfalls offenbleiben. Der Ehemann hat gar keine Unterlagen eingereicht. Er hat gerade nicht zu erkennen gegeben, er habe nur einzelne, jedoch nicht alle Belege. Vielmehr hat er ausdrücklich angegeben, überhaupt keine Nachweise über Einkünfte zu führen.
d.
Die Rechtsfolgenbelehrung genügt im Übrigen den Anforderungen des BSG: Den Klägern und dem Ehemann wurde in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht auf die endgültige Festsetzung ihres Leistungsanspruchs haben würden.
Der Beklagte war mithin berechtigt festzustellen, dass kein Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft besteht.
3.a.
Soweit die Kläger darauf abstellen, ihnen sei es unmöglich gewesen, der geforderten Mitwirkungspflicht nachzukommen, da sie keinen Zugriff auf die Unterlagen des Ehemannes gehabt hätten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Im Ergebnis ist die fehlende Mitwirkung des Ehemannes den Klägern zuzurechnen.
§ 41a Abs. 3 S. 2 SGB II normiert die Mitwirkungspflicht sowohl für die leistungsberechtigte Person als auch für die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Die Rechtsfolgen (Festsetzung des Leistungsanspruchs „auf Null“ § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II]) treten nach dem Wortlaut des § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II ein, wenn die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- und Auskunftsplicht nicht nachkommen.
Die Kläger lebten zwar ab Mai 2019 nicht mehr mit dem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft. Diese bestand jedoch unstreitig noch im hier streitigen Zeitraum zwischen November 2018 und April 2019. Da der Ehemann keine Nachweise zu seinem Einkommen beigebracht hatte, war es dem Beklagten nicht möglich festzustellen, ob die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (und somit im streitgegenständlichen Zeitraum auch die Kläger) hilfebedürftig waren. Rechtsfolge der damals bestehenden Bedarfsgemeinschaft ist eine Einkommens- und Vermögenverteilung nach § 9 Abs. 2 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 02. Dezember 2014 – B 14 AS 50/13 R – [20], Juris). Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Bedarf des Hilfebedürftigen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens auch des Partners der Bedarfsgemeinschaft. Insoweit wirkt sich die fehlende Mitwirkung des Ehemannes auch auf den Leistungsanspruch der Kläger aus. Einer gesonderten Zurechnungsnorm bedurfte es vorliegend nicht.
b.
Der Erstattungsanspruch des Beklagten ergibt sich aus § 41a Abs. 6 S. 3, 4 SGB II. Auf einen Verbrauch der den Klägern mit Bescheid vom 19. November 2018 gewährten vorläufigen Leistungen können sie sich nicht berufen. Der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) findet im Rahmen sozialrechtlicher Rückgewähr keine Anwendung (vgl. allgemein zu Erstattungsforderungen: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 50, Rn. 26).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.