L 3 R 365/21

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 372/19
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 365/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Für die zur Verwaltungsvereinfachung geregelte Berechnung des Übergangsgeldes nach Qualifikationsgruppen in § 68 Abs 2 Satz 2 SGB IX ist eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Der nach einer Leistung zur Teilhabe in einem Berufsförderungswerk erworbene Titel eines REFA-Technikers (zuerkannt nach mehreren anderen REFA-Titeln) stellt weder einen Abschluss im Sinne des § 68 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB IX dar noch dokumentiert er eine Ausbildung an einer "vergleichbaren Einrichtung" im Sinne dieser Vorschrift.

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

 

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die Bewilligung von höherem Übergangsgeld auf der Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes nach der Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen [SGB IX] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) weiter.

 

Der am ... 1972 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1989 bis zum 5. April 1991 eine Ausbildung zum Schweißer im Apparate- und Behälterbau. Nach dem Bezug von Kranken- und Arbeitslosengeld vom 15. September 2011 bis zum 28. April 2013 und einer vorbereitenden Maßnahme vom 29. April 2013 bis zum 20. Januar 2014 nahm er vom 21. Januar 2014 bis zum 20. Januar 2016 an einer von dem beklagten Rentenversicherungsträger getragenen Ausbildung zum REFA-Techniker im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (im Folgenden: LTA) teil. Die Maßnahme wurde bei dem Berufsförderungswerk (BFW) Sachsen-Anhalt durchgeführt und führte ausweislich der Urkunde des REFA Verbandes für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung e.V. vom 20. Januar 2016 zum „Titel REFA-Techniker“. Dieser Urkunde ist zu entnehmen, es seien folgende Leistungen nachgewiesen worden: REFA-Grundausbildung Arbeitsorganisation, REFA-Fachausbildung Prozessorganisation, Seminare REFA-Organisationsentwickler und Seminare REFA-Techniker. Anstelle einer Abschlussprüfung sah diese Ausbildung Prüfungen nach den einzelnen Modulen vor.

 

Der Kläger war nachfolgend vom 21. Januar bis zum 14. November 2016 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Vom 17. November 2016 bis zum 31. März 2017 und vom 7. August 2017 bis zum 23. Januar 2018 war er versicherungspflichtig beschäftigt. Dem Arbeitsvertrag mit der A. GmbH ist eine Tätigkeit ab dem 17. November 2016 als „Mitarbeiter für Service - Auftragsabwicklung, Einkauf, Lagerverwaltung“ zu entnehmen. Nach dem Arbeitsvertrag mit der Klinikum S. GmbH ab dem 7. August 2017 war eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35,00 Stunden (ohne nähere Bezeichnung der Tätigkeit) mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 vereinbart. Ab dem 13. Dezember 2017 wurde dem Kläger Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 11. Januar 2018 zum 31. Januar 2018 durch Kündigung der Arbeitgeberin beendet. Zu der Entgeltbescheinigung der Arbeitgeberin, der insbesondere ein vereinbartes Bruttoarbeitsentgelt von 1.879,79 € zu entnehmen ist, wird im Übrigen auf Blatt 27/150 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Der Kläger bezog ab dem 24. Januar 2018 Krankengeld bis zur Aussteuerung und nachfolgend Arbeitslosengeld bis zum 3. Februar 2019.

 

Auf den Antrag vom 15. August „2012“ (gemeint ist: 2018) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. September 2018 erneut LTA, nun in Form einer beruflichen Integrationsmaßnahme vom 4. Februar 2019 bis zum 3. Januar 2020 im BFW L. mit einer internatsmäßigen Unterbringung. Am 5. Februar 2019 erfolgte die Mitteilung des BFW an die Beklagte, der Kläger sei am 4. Februar 2019 in die Maßnahme „Berufliches Training, Berufsfeld: nicht berufsspezifisch“ aufgenommen worden.

 

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 20. Februar 2019 Übergangsgeld für die mit Bescheid vom 17. September 2018 bewilligte LTA in Höhe von 37,31 € kalendertäglich. Sie berechnete hierfür zunächst das Übergangsgeld aus dem vom Kläger in den Monaten September bis November 2017 erzielten Nettoentgelt (insgesamt 4.025,20 € für 89 Tage = 45,23 € netto zzgl. 0,70 € aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt), da dieses weniger als 80 Prozent vom Regelentgelt (insgesamt 5.721,84 € für 89 Tage = 64,29 € brutto zzgl. 1,00 € aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) betrage. Mit der Dynamisierung ab dem 1. Dezember 2018 ergab sich ein Nettoarbeitsentgelt von 47,23 € (75 Prozent dieser Bemessungsgrundlage: Übergangsgeld 35,42 €). Dieser Berechnung stellte die Beklagte ein im Ergebnis höheres fiktives Arbeitsentgelt von 49,74 € nach Maßgabe der Qualifikationsgruppe 3 (§ 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX) gegenüber, das sie sodann der Bewilligung zugrunde legte (65 Prozent von 1/450 der jährlichen Bezugsgröße von 34.440,00 €; 75 Prozent dieser Bemessungsgrundlage: Übergangsgeld 37,31 €). Infolge der Änderung der persönlichen Voraussetzungen seien ab dem 1. Dezember 2019 68 Prozent des fiktiven Arbeitsentgeltes als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

 

Am 14. März 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Februar 2019 ein und machte geltend, bei richtiger Anwendung von § 68 SGB IX hätte die Beklagte ihn in die Qualifikationsgruppe 2 einstufen müssen. Er habe die Ausbildung zum REFA-Techniker erfolgreich absolviert und abgeschlossen. Mit diesem Abschluss erfülle er die Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme eines Bachelor-Studiums an einer Fachschule oder Fachhochschule. Er verfüge nicht nur über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern darüber hinaus über einen Abschluss an einer vergleichbaren Einrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX, die mit dem Titel des REFA-Technikers geendet habe.

 

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2019 als unbegründet zurück. Die höchste nachgewiesene Qualifikation des Klägers sei die eines Schweißers im Behälter- und Apparatebau, d.h. eine abgeschlossene Ausbildung als Facharbeiter, und damit der Qualifikationsgruppe 3 (§ 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX) zuzuordnen. Soweit der Kläger vom 21. Januar 2014 bis zum 20. Januar 2016 an einer Ausbildung zum REFA-Techniker teilgenommen habe, sei die Ausbildung im BFW in einzelnen Modulen mit jeweiliger Prüfung, aber ohne Abschlussprüfung zum Ende der Ausbildung erfolgt. Eine über den Status als Facharbeiter hinausgehende Ausbildung (Fachschulabschluss/Meister) habe der Kläger nicht nachgewiesen.

 

Der Kläger hat mit seiner am 13. September 2019 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage sein Begehren mit dem Antrag auf Bewilligung von Übergangsgeld nach der Qualifikationsgruppe 2 weiterverfolgt.

 

Die LTA, auf die sich die streitige Bewilligung von Übergangsgeld bezieht, hat der Kläger vorzeitig am 31. Dezember 2019 mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als „QHSE-Beauftragter und REFA-Techniker“ beendet.

 

Das Sozialgericht hat Stellungnahmen des REFA Landesverbandes Sachsen-Anhalt vom 6. Februar 2020 und des BFW Sachsen-Anhalt vom 12. Februar 2020 eingeholt. Zu deren Inhalt wird auf Blatt 23 bis 28 und 30 bis 32 der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2021 abgewiesen. Bei der Berechnung des Übergangsgeldes für die mit Bescheid vom 17. September 2018 bewilligte Teilhabeleistung habe die Beklagte ein fiktives Übergangsgeld unter Heranziehung der Vorgaben des § 68 Abs. 1 und 2 SGB IX zutreffend zugrunde gelegt. Die seit Januar 2018 geltende Neufassung des § 68 SGB IX richte sich an dem beruflichen Qualifikationsniveau aus. Hierbei habe sich der Gesetzgeber an der vorgefundenen Regelung in § 152 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung - SGB III) orientiert und sich insbesondere von der Einschätzung leiten lassen, dass mit ihr die Vielfalt und Komplexität der Regelungen zum Bemessungsrecht zurückzuführen und das Verwaltungsverfahren deutlich und nachhaltig zu vereinfachen sei. Entsprechend diesem vom Gesetzgeber verfolgten pauschalierenden Ansatz bleibe kein Raum, abweichend vom Gesetzeswortlaut auch eine Bewertung der inhaltlichen Qualität in die Zuordnung der Qualifikationsgruppen einfließen zu lassen. Der Kläger verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung als Facharbeiter (Schweißer im Behälter- und Apparatebau) mit einem förmlichen Abschluss im Sinne der in § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX normierten Qualifikationsgruppe 3. Er verfüge demgegenüber nicht über einen Fachschulabschluss bzw. einen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX. Bei dem BFW handele es sich nicht um eine vergleichbare Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Darüber hinaus sei der Abschluss als REFA-Techniker nicht einem Fachschulabschluss gleichzustellen, da es sich nach den eingeholten berufskundlichen Stellungnahmen nicht um eine staatlich anerkannte Ausbildung, sondern um eine Aufstiegsfortbildung handele. Eine Abschlussprüfung analog der Meisterprüfung gebe es nicht. Dem Kläger sei lediglich eine Urkunde über den Titel des REFA-Technikers und ein Zeugnis über die Teilnahme an der Ausbildung zum REFA-Techniker erteilt worden.

 

Gegen das ihm am 10. November 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. November 2021 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er am 7. April 2022 sein Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft. Nach der Neuregelung der Berechnung des Übergangsgeldes in § 68 SGB IX sei zu entscheiden, wie die Norm im Hinblick auf den „Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung“ auszulegen sei. Der REFA-Landesverband habe bestätigt, dass die Ausbildungsinhalte denen der staatlichen Ausbildungen angepasst worden seien. Der REFA-Techniker sei als Schnittstelle zwischen Meister und Ingenieuren zuzuordnen, die beide mindestens über Abschlüsse der Qualifikationsstufe 2 verfügten. Mit dem Abschluss als REFA-Techniker erfülle er die Zugangsvoraussetzung zur Aufnahme eines Studiums gemäß § 27 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Dies sei eine höhere Qualifikation als die eines Facharbeiters. Das BFW habe als Einrichtung im Sinne des § 51 SGB IX die Ausbildung nach den Vorgaben des REFA durchgeführt, die den staatlichen Ausbildungen angepasst seien. Er sei inzwischen unbefristet als Qualifikationsbeauftragter und REFA-Techniker beschäftigt. Bei der A. GmbH und dem Klinikum S. sei er als REFA-Techniker tätig gewesen und habe diese Tätigkeit dort jeweils aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Er hat die Anlagen zum Zeugnis vom 20. Januar 2016 zu den Einzelleistungen der Ausbildung zum REFA-Techniker eingereicht. Im Übrigen hat er weitere Urkunden übersandt, denen (neben dem Titel REFA-Techniker) die ihm erteilten Titel „REFA-Organisationsreferent“, „REFA-Prozessorganisator“, „REFA-Kostencontroller“, „REFA-Produktionsplaner“ und „REFA-Arbeitsorganisator“ zu entnehmen sind. Hierzu wird auf Blatt 113 bis 120 der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Der Kläger beantragt ausdrücklich:

 

Der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2019 und das Urteil des SG Halle (S 13 R 372/19) vom 21.10.2021 werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Übergangsgeld auf der Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes der Qualifikationsgruppe 2 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt ausdrücklich,

 

die Berufung vom 26. November 2021 als unbegründet zurückzuweisen.

 

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie hat den Versicherungsverlauf des Klägers vom 23. März 2022 übersandt, dem ab dem 1. Januar 2020 (zunächst neben einer geringfügigen Beschäftigung) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu entnehmen ist. Hierzu wird auf Blatt 97 bis 100 der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Das BFW Sachsen-Anhalt ist vom Senat um eine Stellungnahme zur Einrichtungsform des BFW im Sinne der Ausbildungsordnungen des Bundes und der Länder und zum rechtlichen Orientierungsrahmen der im BFW durchgeführten Ausbildungen gebeten worden. Unter dem 10. März 2022 hat das BFW hierzu erläutert, als Einrichtung zur beruflichen Teilhabe nach § 51 SGB IX in einer gemeinnützigen Gesellschaftsform in öffentlicher Trägerschaft geführt zu werden. Dort sei vom REFA-Institut in D. mitgeteilt worden, die Fortbildung zum REFA-Techniker sei ein nicht staatliches Weiterbildungsangebot und sei derzeit noch nicht dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) zugeordnet. Ein Verfahren für die Zuordnung nicht staatlich geregelter Weiterbildungsqualifikationen sei derzeit in Bearbeitung. Unterlagen zur Ausbildung des Klägers lägen nach Ablauf der Archivierungsfrist nicht mehr vor.

 

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schriftsatz der Beklagten vom 22. März 2022, Schriftsatz des Klägers vom 7. Februar 2022).

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden können (§ 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG).

 

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Ausgehend von der Differenz zwischen dem bewilligten und dem mit der Klage und Berufung verfolgten um mindestens 9,32 € täglich höheren Übergangsgeld (1/360 der Bezugsgröße von 34.440,00 € = 95,66 €, hiervon 65 Prozent = 62,18 €, hiervon 75 Prozent = 46,64 €) mit nachfolgender Dynamisierung und Anpassung auf 68 Prozent des fiktiven Arbeitsentgeltes ist die Berufung kraft Gesetzes statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).

 

Die Berufung ist unbegründet.

 

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren Übergangsgeldes für den Zeitraum ab dem 4. Februar 2019.

 

Nach § 68 SGB IX in der hier anwendbaren Fassung mit Geltung ab dem 1. Januar 2018 (Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen [BTHG] vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) gilt als Berechnungsgrundlage in Sonderfällen Folgendes:

 

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

 

1.die Berechnung nach den §§ 66 und 67 SGB IX zu einem geringeren Betrag führt,

 

2.Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder

 

3.der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als. drei Jahre zurückliegt.

 

(2)       Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

 

1.für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,

 

2.für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,

 

3.für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und

 

4.bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.

 

Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

 

Der Kläger ist nicht einer Qualifikationsgruppe oberhalb der von der Beklagten ihrer Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegten Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen, sodass diese fiktive Berechnungsgrundlage, die zu einem höheren Betrag als die Berechnung aus dem vor der Maßnahme tatsächlich erzielten Arbeitsgelt führt, nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen ist.

 

Die Regelung in § 68 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB IX entspricht, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, insbesondere der deutlich älteren Regelung in § 152 SGB III. Wesentlich ist insoweit die staatliche Anerkennung von Einrichtung und Ausbildungsgang, die eine individuelle Prüfung der Qualifikation des jeweiligen Übergangsgeldbeziehers entbehrlich macht.

 

Bereits die fiktive Berechnung des Übergangsgeldes nach Qualifikationsgruppen als solche stellt eine besondere Privilegierung des Leistungsbeziehers in doppelter Hinsicht dar. Einerseits muss die Qualifikation fiktiv höher eingestuft sein als das tatsächlich erzielte Entgelt in der letzten Beschäftigung, um Grundlage der Bewilligung zu sein. Zweitens muss die Qualifikation keine Verbindung zu der letzten oder überhaupt einer ausgeübten Beschäftigung aufweisen, für die Beiträge zur Sozialversicherung geleistet wurden. Diese Regelungen dienen damit in stark abstrahierender Weise der Verwaltungsvereinfachung. Sie berücksichtigen auch, dass ein Rehabilitand regelmäßig Leistungseinschränkungen mitbringt und bereinigen zudem, dass der Staat auf der Grundlage einer Prüfungsordnung eine Qualifikation zuerkannt hat, die nicht in dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt abgebildet wird. Eine erweiternde Auslegung, die allein darauf abstellt, ob eine Qualifikation ein „Mehr“ gegenüber der darunterliegenden Qualifikationsgruppe beinhaltet, ist vor diesem Hintergrund nicht geboten.

 

Ein BFW ist keine „vergleichbare Einrichtung“ im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX, weil in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX nur der nicht näher konkretisierte Maßstab der erfolgreichen Ausbildung vorgegeben ist. Dies wird hier umso deutlicher, als die Regelungen für die Erteilung einer der Titel im REFA-Spektrum ihrerseits nicht staatlich anerkannt sind, was bereits daran erkennbar ist, dass eine Veröffentlichung der Ausbildungsregelungen nach staatlichen Grundsätzen nicht erfolgt. Fachschulen sollen nach Auffassung der Kultusministerkonferenz eine Alternative zur akademischen Ausbildung auf dem Niveau eines Bachelors bieten und nicht, worauf der Kläger maßgebend abstellt, die Voraussetzung zum Hochschulzugang schaffen (vgl. www.kmk.org/de, Stand 4. Oktober 2022). Soweit § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX allein auf die Qualifikation und nicht die Berufsausübung abstellt, ändert dies nichts daran, dass die Qualifikation den Maßstab der Erwerbstätigkeit ersetzt und nicht etwa eine formale Eignung für eine weitere Qualifikation, z.B. ein Studium, honoriert wird.

 

Die von dem Kläger gewünschte Feststellung, dass die verschiedenen ihm erteilten Titel des REFA-Spektrums jeweils oder in der Summe dem Abschluss einer Fachschule gleichzustellen sind, würde einen Prüfungsprozess voraussetzen, der einer staatlichen Anerkennung entspräche und nicht in das Aufgabenfeld der Rehabilitationsträger fällt. Unklar ist insoweit bereits, welcher Teil der Ausbildung des Klägers dem Abschluss an der Fachschule gleichgestellt werden könnte, da sich die Ausbildung des Klägers hier aus verschiedenen Modulen zusammensetzte. Auf diesen nicht mit einem „Abschluss“ vergleichbaren modularen Aufbau der REFA-Ausbildungen hat die obergerichtliche Rechtsprechung bereits im Zusammenhang mit der Anerkennung einer REFA-Ausbildung als Fachschulzeit im Rahmen von Anrechnungszeiten abgestellt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2002 - L 10 RA 3025/00 -, rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Rechtskraft
Aus
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