L 4 AS 350/21

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 758/19
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 350/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zur Zulässigkeit einer nach Ablauf von mehr als 10 Jahren erhobenen Untätigkeitsklage gegen behördliche Aufforderungsschreiben, die nach ihrem Erlass nicht mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angegriffen wurden.

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Der Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) begehrt die Bescheidung mehrerer „Widersprüche“ mittels Widerspruchsbescheid durch den Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter).

 

Der 1956 geborene Beschwerdeführer bezog – gemeinsam mit seiner 1960 geborenen Ehefrau – als Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten seit 2005 ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beschwerdeführer hatte Einkommen in Form einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

 

a.         Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 bat der Beklagte den Kläger, ihm bis zum 14. August 2008 einen beigefügten Vordruck ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Er werde dann prüfen, ob er oder ein anderer Rehabilitationsträger für die vom Kläger beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig sei.

 

Mit Schreiben vom 10. August 2008 antwortete der Kläger:

 

„Sehr geehrte Frau L.,

 

ich kann mit Ihrem o.g. Schreiben nichts anfangen, da ich nicht weiß, was Sie von mir wollen."

 

b.         Am 5. September 2008 lud der Beklagte den Kläger zu einem Gespräch am 18. September 2008 um 09:00 Uhr in seine Außenstelle nach J. ein, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Es handele sich um eine Einladung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III). Die Einladung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, nach der u.a. bei einer Verletzung der Meldepflicht die SGB II-Leistungen um 10 % der maßgeblichen Regelleistung abgesenkt würden.

 

Der Kläger antwortete am 9. September 2008 mit dem dafür vorgesehenen Antwortvordruck des Beklagten, er werde der Aufforderung aus einem sonstigen Grund nicht nachkommen, und erläuterte:

 

„Ich weiß nicht, was Sie von mir wollen, da ich keinen Antrag auf Leistungen gestellt habe und auch keine Leistungen von der ARGE erhalte. Im vergangenen Jahr wurde ich von der Agentur für Arbeit zur ARGE SGB II abgeschoben, obwohl ich noch ALG 1-Empfänger war. Dadurch wurden mir Rechte laut SGB III vorenthalten. Inzwischen bekomme ich, wie ihnen bekannt ist, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung."

 

c.         Mit Schreiben vom 18. September 2008 lud der Beklagte den Kläger erneut, nun zum 9. Oktober 2008 um 08:00 Uhr in die Außenstelle J. ein. Auch diese Einladung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung.

 

Der Kläger antwortete wieder mit dem dafür vorgesehenen Vordruck des Beklagten und teilte unter dem Punkt „Sonstiger Grund" am 21. September 2008 mit:

 

„siehe „sonstiger Grund“ vom 9.9.08. Da ich von Ihnen keine Leistungen beziehe, weiß ich nicht, was Sie von mir wollen."

 

d.         Am 9. Oktober 2008 erging durch den Beklagten eine weitere Folgeeinladung für den 15. Oktober 2008.

 

Darauf antwortete der Kläger am 17. Oktober 2008:

 

„Sehr geehrte Frau K.,

 

am 16.10.2008 habe ich Ihre o.g. Folgeeinladung erhalten, so dass ich den Termin vom 15.10.2008 nicht wahrnehmen konnte.

 

Ihrem Schreiben entnehme ich, dass Sie mit mir über meine berufliche Zukunft reden wollen, obwohl ich kein ALG 2 beziehe und obwohl ich Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalte. Im Urteil des Sozialgerichtes Dessau vom 17.01.2007 (Az.: S 4 R60/08) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Verweisungstätigkeiten zumutbar sind. Die Agentur für Arbeit und die ARGE hatten 14 Jahre Zeit, sich um meine berufliche Situation zu kümmern. Da sich in dieser Zeit niemand bemüht hatte, hat sich mein Gesundheitszustand so sehr verschlechtert, dass ich jetzt Anspruch auf Rente habe.

 

Mein letztes Schreiben haben Sie nicht beantwortet.

 

Da ich am 22.01.2008 zu keiner Untersuchung war, kann es auch kein ärztliches Gutachten geben. Sollte ihnen dennoch eines mit diesem Datum vorliegen, so ist es gefälscht.

 

Bereits bei meinem Termin am 04.03.2008 hatte ich Sie aufgefordert, mir mit Ihrer Unterschrift die gesetzlichen Bestimmungen auszuhändigen, die Sie zu ihrer Handlungsweise heranziehen, damit ich Belege für meinen Anwalt habe. Das haben Sie mir verweigert, weil Sie dazu nicht in der Lage waren.

 

Meine Frau als erwerbsfähige Hilfebedürftige wollte durch die Weiterbildung zum geprüften Bilanzbuchhalter wieder in Arbeit kommen. Das wurde ihr durch die ARGE SGB II Landkreis W. verweigert ohne bis heute einen gesetzlichen Nachweis geführt zu haben. Dadurch ist ihr nachweislich ein Arbeitsplatz verloren gegangen, weswegen eine Klage beim Sozialgericht läuft.

 

Laut Auskunft meines Anwalts vom DGB-Rechtsschutz und des Verwaltungsgerichtes Dessau-Roßlau bin ich kein ALG 2-Empfänger, beziehe somit auch keine Leistungen und habe keine Pflicht, an Maßnahmen der ARGE teilzunehmen bzw. zu Terminen zu erscheinen.

 

Des Weiteren weise ich Sie daraufhin, dass gegen Sie eine Beschwerde bei der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit Sachsen-Anhalt/Thüringen läuft. Solange diese Beschwerde läuft, haben Sie keine Maßnahmen mir oder meiner Frau gegenüber anzuordnen, da ich dies als persönliche Rache von Ihnen mir gegenüber ansehe. Sollten Sie dies nicht unterlassen, werde ich gegen Sie persönliche Schritte einleiten.

 

Des Weiteren möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die von Ihnen aufgezählten Paragrafen nicht den von Ihnen aufgeführten Text enthalten und auch nicht die von Ihnen willkürlich gewählten Druckmittel. Somit sind die Behauptungen, die Sie in ihrem o.g. Schreiben aufstellen vorsätzlich falsch. Bis heute konnten Sie mir noch keine fachliche Kompetenz nachweisen, so dass bezweifelt werden muss, dass Sie die Stelle überhaupt innehaben dürfen.

 

Sollten Sie bei den Behauptungen Ihres o.g. Schreibens bleiben, erwarte ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid von Ihnen, damit ich dagegen klagen kann.

 

Es ist schon erstaunlich, mit welcher Beharrlichkeit Sie Ihre Inkompetenz zur Schau tragen. Da ich Ihr Verhalten mir gegenüber als diskriminierend empfinde, werde ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Bundesagentur für Arbeit über Sie und ihren Vorgesetzten einreichen."

 

e.         Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 forderte der Kläger beim Beklagten Unterlagen an. Hierauf Bezug nehmend schrieb er am 19. Februar 2009:

 

„Sehr geehrte Frau K.,

 

ich hatte erwartet, die Unterlagen zu erhalten, die dem angeblichen ärztlichen Gutachten vom 22.01.2008 zugrunde liegen. Da dies nicht geschehen ist, möchte ich Sie auffordern, dies nachzuholen.".

 

Aus den vorgenannten Behördenschreiben bzw. der Reaktion des Klägers resultierten in den Jahren 2008 bis 2010 keine Sanktionen oder Absenkungen der SGB II-Leistungen durch den Beklagten.

 

Am 19. Juli 2019 hat der Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) die mit „Untätigkeitsklage" überschriebene Klage erhoben, mit der er eine Verurteilung des Beklagten zur Bescheidung seiner „Widersprüche“ vom 10. August 2008, 9. September 2008, 21. September 2008, 17. Oktober 2008 und 19. Februar 2009 begehrt. Er meint, eine Bescheidung der Widersprüche sei ohne sachlichen Grund und trotz mehrfacher Aufforderung bislang nicht erfolgt. Es sei Klage geboten, da von einer vorsätzlichen Verschleppung auszugehen sei, sodass ihm rechtliche Nachteile entstanden seien und noch entstünden.

 

Mit Schreiben vom 16. April 2020 hat das SG auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen: Es lägen bereits keine Verwaltungsakte des Beklagten vor, gegen die der Kläger mittels Widerspruchs vorgehen könne. Im Übrigen ergebe sich aus seinen Schreiben keine Einlegung eines Widerspruchs. Zwar sei die Verwendung des Begriffs Widerspruch nicht erforderlich. Es müsse sich jedoch aus den Bekundungen der Wille des Adressaten ergeben, gegen eine Entscheidung des Beklagten vorgehen zu wollen. Der zumeist verwendeten Formulierung „ich weiß nicht, was Sie von mir wollen“ sei eine solche Zielrichtung auch bei großzügiger Auslegung nicht zu entnehmen. Darüber hinaus fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger – wie angegeben – nicht Leistungsberechtigter nach dem SGB II sei. Zudem habe sein Nichterscheinen auf die Einladungen des Beklagten keine negativen Folgen in Form von Sanktionen gehabt.

 

Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 hat das SG die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

 

Mit Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2021 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Untätigkeitsklage sei unzulässig. Denn eine Untätigkeit des Beklagten im Hinblick auf Widersprüche des Klägers liege nicht vor. § 88 Abs. 2 SGG setze voraus, dass tatsächlich ein Widerspruch erhoben worden sei. Indes habe der Kläger schon keinen Rechtsbehelf gegen Bescheide eingelegt. Keines seiner Schreiben und auch nicht die erhobene Klage seien als Widerspruch auszulegen gewesen. Ein Rechtsbehelf müsse nicht unbedingt als Widerspruch bezeichnet sein. Es müsse sich aber aus dem Schriftstück ergeben, dass sich der Betroffene durch den Verwaltungsakt beeinträchtigt fühle und er eine Überprüfung desselben anstrebe. Eine solche Willensrichtung des Klägers sei aus seinen Schreiben nicht erkennbar. Ihnen lasse sich nicht entnehmen, dass er mit den Bescheiden nicht einverstanden gewesen sei. Er habe unter Schilderung der Situation aus seiner Sicht lediglich mitgeteilt, nicht zu verstehen, was der Beklagte von ihm wolle. Zudem ergäben sich aus den Verwaltungsvorgängen auch ausdrückliche Widersprüche des Klägers. In einem solchen Fall verwende er regelmäßig in der Betreffzeile des Schreibens das Wort „Widerspruch“ und bekunde seinen Willen, sich gegen den angegriffenen Bescheid wehren zu wollen. Allein bei der schriftlichen Antwort vom 17. Oktober 2008 sei eine Auslegung als Widerspruch denkbar. Jedoch sei dieser unter einer Bedingung erhoben worden. Denn der Kläger habe deutlich gemacht, dass er vom Beklagten nur dann einen rechtsmittelfähigen Bescheid erwarte, wenn dieser an seiner Auffassung festhalte. Dies habe der Beklagte offensichtlich nicht getan, denn eine Sanktion bzw. eine Minderung der Leistungen sei wegen des Ausbleibens zum Termin nicht erfolgt. Schließlich sei das Klagerecht des Klägers verwirkt. Die Verwirkung sei ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung. Es müssten besondere Umstände gegeben und ein gewisser Zeitraum abgelaufen sein, damit eine späte Klageerhebung Ausdruck von Rechtsmissbräuchlichkeit sein könne. Die verspätete Geltendmachung eines Anliegens verstoße gegen Treu und Glauben, wenn ein gewisser Zeitraum vergangen sei und der Kläger unter Umständen untätig geblieben sei, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Anspruchs unternommen werde (Umstandsmoment). Vorliegend seien mehr als zehn Jahre vergangen, ehe der Kläger die hier streitige Klage erhoben habe. Zwischenzeitlich habe er nicht beim Beklagten nachgefragt, was die Bearbeitung seiner Schreiben angehe. Entsprechende Nachfragen hätten möglicherweise dazu geführt, dass die beabsichtigte Einlegung eines Widerspruchs erkennbar geworden wäre. Der Kläger wäre gehalten gewesen, sich zwischenzeitlich an den Beklagten zu wenden, um deutlich zu machen, dass und welches Handeln er von ihm noch erwartet. Die mehr als zehnjährige Untätigkeit stelle sich vor diesem Hintergrund als rechtsmissbräuchlich dar. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG über die Berufung belehrt.

 

Gegen den ihm am 29. Mai 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2021, das am 2. Juni 2021 bei dem SG eingegangen ist, „Beschwerde“ erhoben und erklärt, der Gerichtsbescheid werde „vollumfänglich zurückgewiesen, da die Sach- und Rechtslage vorsätzlich nicht erkannt“ worden sei. Die Entscheidung des SG könne keine Rechtswirkungen entfalten, weil sie nicht „richterlich signiert“ sei. Er fordere das SG nochmals auf, „die Untätigkeitsklage zu bearbeiten“ und den Beklagten „zur Beibringung der geforderten Unterlagen und Bescheidung des Widerspruchs“ zu verurteilen.

 

Die Berichterstatterin hat nach Eingang der Sache beim Landessozialgericht den Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2021 darauf hingewiesen, die „Beschwerde“ sei als Berufung eingetragen worden, weil diese das zulässige Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid sei. Eine Beschwerde sei nicht statthaft.

 

Daraufhin hat der Kläger unter dem 22. Juni 2022 ausgeführt, er weise das richterliche Schreiben zurück, da er immer das Recht auf eine Beschwerde gegen rechtsfehlerhafte Beschlüsse habe, wenn die Sache – wie hier – grundsätzliche Bedeutung besitze. Er erwarte, dass das Gericht umgehend seiner Untätigkeitsklage nachkomme und den Beklagten zur Bescheidung der aufgezählten Widersprüche und zur Beibringung der geforderten Unterlagen auffordere. Er erwarte folgende Nachweise:

 

„Kopie vom Antrag, der von mir ausgefüllt und unterschrieben wurde, sowie die Folgeanträge und die dazugehörigen jeweiligen Bescheide. Dabei handelt es sich nicht um Bescheide für Frau KK, in denen ich fälschlicher und rechtswidriger Weise als Leistungsempfänger aufgeführt wurde;

 

Leistungsbescheide, die auf meinen Namen und meine Gegebenheiten ausgestellt wurden.“

 

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seine „Widersprüche“ vom 10. August 2008, 9. September 2008, 21. September 2008, 17. Oktober 2008 und 19. Februar 2009 zu bescheiden.

 

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Der Beklagte hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig. Die Klage sei unzulässig.

 

Die Beteiligten haben sich am 4. (Beklagter) bzw. 13. August 2021 (Kläger) mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die als Berufung auszulegende „Beschwerde“ des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 2 SGG). Sie ist statthaft, weil die Beteiligten nicht unmittelbar um eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt streiten (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

 

Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger kann den von ihm verfolgten Anspruch auch zur Überzeugung des Senats nicht mit Erfolg geltend machen. Die angefochtene Entscheidung des SG ist nicht zu beanstanden. Das SG hat die Klage zu Recht bereits als unzulässig abgewiesen. Wegen der Begründung wird gemäß § 153 Abs. 3 SGG auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheids verwiesen. Diese macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.

 

Denn die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage liegen nicht vor. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist eine Klage nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zulässig, wenn dieser Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Das Gleiche gilt gemäß § 88 Abs. 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von 3 Monaten gilt.

 

Die vom Kläger geltend gemachte Untätigkeit des Beklagten im Hinblick auf die Bescheidung von Widersprüchen setzt voraus, dass eine behördliche Entscheidung im Einzelfall mit Außenwirkung (Bescheid, Verwaltungsakt) von dem Betroffenen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angegriffen worden ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall – wie das SG im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat. Denn keine der vorgelegten schriftlichen Reaktionen des Klägers auf die Aufforderung des Beklagten zum Ausfüllen eines Vordrucks (a.) bzw. auf seine Einladungsschreiben (b. bis d.), die als Aufforderung zur Mitwirkung nach herrschender Meinung als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2011, B 14 AS 146/11 B, juris; Blüggel in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 59 RN 10), können an als Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit als Widerspruch bewertet werden, weil ihnen nicht entnommen werden kann, dass der Kläger mit dem Inhalt des jeweiligen Bescheids nicht einverstanden ist und er eine Überprüfung desselben begehrt. Der Kläger hat nicht ausgeführt, dass er sich durch den Bescheid beschwert fühlt. Vielmehr hat er bekundet, von dem Schreiben bzw. der darin enthaltenen Regelung (Einladung, Mitwirkungsaufforderung) nicht betroffen zu sein, weil er nicht in einem Rechtsverhältnis zum Beklagten stehe, und seinem Unverständnis Ausdruck verliehen. Aus seinen Schreiben ergibt sich gerade nicht, dass er sich durch den jeweiligen Bescheid des Beklagten in seinem Rechtskreis beeinträchtigt sieht und er deshalb eine Überprüfung desselben begehrt.

 

Allenfalls für das Schreiben des Klägers vom 17. Oktober 2008 als Reaktion auf das Einladungsschreiben (d.) war eine Auslegung als Widerspruch denkbar, weil der Kläger u.a. ausführte: „Sollten Sie bei den Behauptungen Ihres o.g. Schreibens bleiben, erwarte ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid“. Da sich offensichtlich der Beklagte mit der Erklärung des Klägers im Schreiben, das Einladungsschreiben erst nach dem Termin erhalten zu haben, zufriedengab und an das Nichterscheinen des Klägers keine negativen Konsequenzen für den Leistungsbezug knüpfte, war der beschriebene Fall, für den der Kläger eine weitere Bescheidung erwünschte, nicht eingetreten.

 

Das Schreiben des Klägers vom 19. Februar 2009 (e.) betraf bereits keinen Bescheid des Beklagten, sodass es nicht als Widerspruch ausgelegt werden kann.

 

Mangels wirksamer Einlegung von Widersprüchen waren solche vom Beklagten auch nicht zu bescheiden. Es lag keine Untätigkeit des Beklagten vor und die Erhebung der Untätigkeitsklage war nicht statthaft.

 

Zudem bestehen Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers im Hinblick auf die erhobene Klage. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Daran fehlt es, wenn durch die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (vgl. BSG, Urteil vom 8. Mai 2007, B 2 U 3/06 R, juris RN 13 f.). Denn es ist für den Senat nicht ersichtlich, welches rechtlich schützenswerte Ziel der Kläger mit seinem Vorgehen im Jahr 2019 im Wege der Untätigkeitsklage gegen Schreiben und Bescheide aus dem Jahr 2008 verfolgen wollte. Er hat dazu auch im Berufungsverfahren keine plausiblen Angaben gemacht. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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