L 14 R 285/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 41 R 392/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 285/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 190/22 B
Datum
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 

I.

Der am 00.00.1952 geborene Kläger trat zum 01.10.1970 als Beamter in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein; mit Ablauf des 31.08.1988 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

 

Nachdem der Kläger durch das Urteil des Landgerichts Aachen vom 05.08.2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt worden war, stellte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Zahlung der Versorgungsbezüge ab der am 09.10.2013 eingetretenen Rechtskraft des Urteils ein. Für die Zeit seiner aktiven Dienstzeit, das heißt für die Zeit vom 01.10.1970 bis zum 31.08.1988, wurde der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

 

Am 09.12.2015 beantragte der Kläger eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.01.2016. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab und führte zur Begründung aus, er habe die Voraussetzungen nicht erfüllt, denn sein Versicherungskonto weise statt der für eine solche Rente erforderlichen 540 nur 239 Monate aus.

 

Mit seinem unter dem 30.06.2016 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der Zeitraum, in welchem er als Ruhestandsbeamter Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit bezogen habe, dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dieser sei zu Unrecht nicht nachversichert worden. Sofern eine Nachversicherung nicht möglich sei, müsse jedenfalls eine Berücksichtigung als beitragsfreie Zeit wegen Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bei der Berechnung der Wartezeit für den Bezug der beantragten Altersrente erfolgen.

 

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.02.2017 zurück und führte aus, eine Nachversicherung erfolge nur für Beschäftigungszeiten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung an sich versicherungspflichtig gewesen seien. Ab der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sei der Kläger nicht mehr beschäftigt gewesen, so dass die Zeit im Ruhestand auch nicht nachversichert werden könne. Unabhängig davon, dass Zurechnungszeiten bei der Erfüllung der für die Gewährung einer Rente für besonders langjährig Versicherte notwendigen Wartezeit nicht berücksichtigt werden könnten, seien Zeiten des Erhalts von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften keine Zurechnungszeiten und begründeten auch keine Anrechnungszeiten.

 

Daraufhin hat der Kläger am 27.03.2017 Klage erhoben. Er meint, auch in der Zeit als Ruhestandsbeamter habe er sich in einem Dienstverhältnis als Polizist befunden; diese Zeit sei genauso wie die aktive Dienstzeit zu berücksichtigen. Die erhaltenen Versorgungsleistungen hätten einen Ersatz für das wegen Dienstunfähigkeit entgangene Arbeitsentgelt dargestellt. Personen, die Entgeltersatzleistungen erhielten, seien nach den Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) regelmäßig versicherungspflichtig. Der Zeitraum vom 01.09.1988 bis zum 09.10.2013 sei daher nachzuversichern, jedenfalls aber bei der Wartezeit zu berücksichtigen.  

 

Der Kläger hat beantragt,

 

den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.01.2016 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu zahlen.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten und ergänzend vorgetragen, während des Bezugs der beamtenrechtlichen Versorgung wegen Dienstunfähigkeit habe keine Tätigkeit gegen Entgelt vorgelegen.

 

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 01.03.2018 abgewiesen und begründend ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Rente, weil er die Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt habe. Nachversichert worden sei nur die Zeit vom 01.10.1970 bis zum 31.08.1988, so dass auch nur für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge als gezahlt gälten. Da nur tatsächlich im Rahmen einer Nachversicherung nachgezahlte Beiträge wie rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge zu berücksichtigen seien und für die Zeit vom 01.09.1988 bis zum 09.10.2013 unstreitig keine Nachversicherung erfolgt sei, komme es auch nicht darauf an, ob eine solche möglicherweise hätte erfolgen müssen. Schließlich sei dieser Zeitraum auch nicht nach anderen Vorschriften als Berücksichtigungs- oder Anrechnungszeit für die Berechnung der Wartezeit von Bedeutung. 

 

Gegen das seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 27.03.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.04.2018 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, sein Fall sei von den gesetzlichen Regelungen nicht erfasst, so dass das Sozialgericht eine berichtigende Auslegung hätte vornehmen müssen. Seine Situation als Beamter im vorzeitigen Ruhestand sei dabei mit derjenigen einer Person vergleichbar, die aufgrund eines vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses Entgeltersatzleistungen erhalte. Eine solche Person sei regelmäßig versicherungspflichtig (§ 3 SGB VI). Mangels aktuellen Beschäftigungsverhältnisses werde die Versicherungspflicht insoweit gesetzlich angeordnet. Da eine solche Regelung für Ruhestandsbeamte aufgrund Dienstunfähigkeit, deren Beamtenstatus nachträglich wegfalle, nicht existiere, sei deren Invaliditäts- und Altersversorgung im Gegensatz zu derjenigen von Beziehern von Entgeltersatzleistungen nicht sichergestellt. Dies aber widerspreche der Gesetzesbegründung; bei der Einführung der Rente für besonders langjährig Versicherte sei ausdrücklich zwischen Zeiten des Bezugs von Versicherungsleistungen, die entgangenes Arbeitsentgelt ersetzen sollten, und Zeiten des Bezugs von Leistungen, die von einem Fürsorgecharakter geprägt und durch Steuermittel finanziert seien, differenziert worden, (nur) erstere seien für die Wartezeit zu berücksichtigen. Eine Nichtberücksichtigung seiner dem Bezug von Entgeltersatzleistungen entsprechenden Zeiten führe bei ihm zu einer systemwidrigen Versorgungslücke. Da eine Nachversicherung nur für Zeiten durchgeführt werde, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen habe, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI einen Fall wie den seinen nicht erfasse und eine entsprechende Anwendung zu einer systemwidrigen Aufweichung des Beschäftigungsbegriffs führen würde, bleibe letztlich nur der Weg, seine Zeiten der Dienstunfähigkeit in analoger Anwendung der Vorschriften des SGB VI als versicherungspflichtig anzusehen mit der Folge, dass sie nach §§ 51 Abs. 3a Nr. 1 bzw. Nr. 3, 58 SGB VI in entsprechender Anwendung in vollem Umfang zu berücksichtigen seien. Gehe man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - in doppelt analoger Anwendung vom Vorliegen des Befreiungstatbestands des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aus, so hätte der Zeitraum des Erhalts von Versorgungsbezügen nachversichert werden müssen; dieser Umstand müsse auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen der Bescheidung seines Rentenantrags eine Rolle spielen, so dass er so gestellt werden müsse, als wenn die Nachversicherung erfolgt sei.

 

Er beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.03.2018 sowie den Bescheid vom 04.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 01.01.2016 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

 

Sie hält an ihrer bislang vertretenen Auffassung fest, die sie durch die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt sieht.

 

Nachdem der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte, hat die bis dahin und auch nun wieder für den Kläger tätige Bevollmächtigte das Mandat niedergelegt. Zur Stellungnahme dazu aufgefordert, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung er an dem eingelegten Rechtsmittel festhalte, hat der Kläger, der ohne entsprechende Mitteilung an das Gericht auch verzogen oder aus anderen Gründen nicht mehr erreichbar war, trotz schließlich am 23.07.2019 öffentlich zugestellter Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, lediglich mitgeteilt, er erwarte eine mündliche Verhandlung.

 

Mit Schreiben vom 07.10.2020, dem Kläger am 17.10.2020 zugestellt, hat der Senat unter Wiederholung des Hinweises auf die seiner Auffassung nach zutreffende erstinstanzliche Entscheidung und die daraus folgende mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung zu einer beabsichtigten Zurückweisung derselben durch Beschluss angehört. Daraufhin hat sich die Bevollmächtigte des Klägers erneut bestellt und nach Akteneinsicht unter dem 09.12.2020 mitgeteilt, die Berufung werde aufrecht erhalten, weil eine klageabweisende Entscheidung unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie unter Verstoß gegen die Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes und der Prozessökonomie erginge. In analoger Anwendung der gesetzlichen Vorschriften müsse es hier zu einer Stattgabe kommen.

 

Nachdem der Kläger (offenbar seit längerer Zeit) seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt hat und sein Erscheinen zu einem (anberaumten und nach Kenntnis von dieser Situation aufgehobenen) Erörterungstermin mit nicht zu vertretendem Aufwand verbunden ist, hat der Senat mit Schreiben vom 26.08.2022 noch einmal auf sein Festhalten an der Absicht hingewiesen, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen ist.

 

 

II.

Die Berufung kann durch Beschluss zurückgewiesen werden, denn ein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Senat hält nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, da der Fall weder rechtlich noch tatsächlich schwierig ist. Angesichts des bereits erfolgten umfangreichen Vortrags lässt eine mündliche Verhandlung das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte nicht erwarten. Andere Aspekte, die nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig erscheinen lassen, sind ebenfalls nicht erkennbar. Auch eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Zudem hält der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet. Die Beteiligten sind über die Rechtslage durch das gerichtliche Schreiben vom 07.10.2020 informiert und zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Auch in Anbetracht der seitdem verstrichenen Zeit ist eine erneute Anhörung nicht erforderlich, da sich die prozessuale Situation nicht zugunsten des Klägers geändert hat und die Beteiligten telefonisch und schriftlich Kenntnis davon erhalten haben, dass der Senat weiterhin beabsichtigt, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden.

 

Die Berufung des Klägers ist jedenfalls unbegründet, denn das Sozialgericht hat die Rechtmäßigkeit der die Gewährung einer Rente für besonders langjährig Versicherte versagenden Entscheidung der Beklagten zu Recht bestätigt; der Kläger hat keinen Anspruch auf eine solche Rente.

 

Gemäß §§ 38, 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.01.1953 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.

 

Der Kläger ist am 00.11.1952 und damit vor dem 01.01.1953 geboren. Auch hatte er das 63. Lebensjahr bei Antragstellung am 09.12.2015 vollendet.

 

Die Wartezeit von 45 Jahren hat der Kläger indessen nicht erfüllt; sein Versicherungskonto weist nicht die erforderlichen 540, sondern lediglich 245 Monate aus.

 

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach § 51 Abs. 3a Satz 1 SGB VI Kalendermonate angerechnet mit

1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,

2. Berücksichtigungszeiten,

3. Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, und

4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nr. 1 vorhanden sind.

 

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind für den Kläger nie entrichtet worden (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI); als verbeamteter Polizist war er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Gemäß § 55 Abs. 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten aber neben Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, auch solche, für die sie nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Eine besondere Vorschrift in diesem Sinne ist § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, demzufolge im Rahmen einer Nachversicherung gezahlte Beiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge gelten. Derartige Zeiten enthält das Versicherungskonto des Klägers; nachversichert worden ist hier die Zeit vom 01.09.1970 bis zum 31.08.1988, seine aktive Dienstzeit als Polizeibeamter.

 

Unstreitig ist für den Zeitraum, in welchem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt war und Versorgungsbezüge erhielt, keine Nachversicherung erfolgt.

 

Entgegen der Auffassung des Klägers hätte eine Nachversicherung auch weder erfolgen müssen noch können. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erstreckt sich die Nachversicherung nämlich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat. Versicherungsfrei war der Kläger (nur) in dem oben genannten nachversicherten Zeitraum, von der Versicherungspflicht befreit war er nie.

 

Der Nachversicherungszeitraum ist, dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wonach Angehörige des dort näher beschriebenen Personenkreises nachversichert werden, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben, der Zeitraum, in welchem eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorlag, der Nachzuversichernde also Beschäftigter war. Der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zufolge ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Ein wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand getretener Beamter ist kein Beschäftigter in diesem Sinne mehr und damit als solcher weder versicherungspflichtig noch - wie auch die Bevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 09.12.2020 selbst ausführt und begründet - versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit. Im Fall seiner Reaktivierung wäre er (wieder) versicherungsfrei, im Fall der Ausübung einer (nicht nur geringfügigen) entgeltlichen Tätigkeit wäre er versicherungspflichtig bzw., bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und Antragstellung, von der Versicherungspflicht befreit.

 

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Zeiten seiner Dienstunfähigkeit bei der Berechnung der Wartezeit auch weder nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI noch in analoger Anwendung derselben zu berücksichtigen. Dass sich aus den Regelungen des SGB VI zur Nachversicherung nichts sein Begehren Stützendes ergibt, räumt er selbst ebenso ein wie die Tatsache, dass sich eine analoge Anwendung derselben angesichts der strikten Anbindung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsbegriffs an eine tatsächliche Beschäftigung verbietet; auch insoweit sei auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 09.12.2020 verwiesen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die hier vorliegende Konstellation der Beendigung des Beamtenverhältnisses und der Nachversicherung der aktiven Dienstzeit zu einem Zeitpunkt, in welchem der ehemalige Beamte schon viele Jahre im vorzeitigen Ruhestand war, ungewöhnlich ist, aber weder dies noch der Umstand, dass die Rente des Klägers geringer ist, als wenn er nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre, rechtfertigt die Annahme, dass der Gesetzgeber ein solches Ergebnis nicht gewollt hätte und/oder dasselbe gar verfassungswidrig sei. Die Anwendung der Vorschriften des SGB VI zur Nachversicherung führt dazu, dass die auf die Verurteilung des pensionierten Beamten folgende Sanktion, nämlich die Beendigung des Beamtenverhältnisses, eine geringere Versorgung nach sich zieht. Dies hätte der Kläger verhindern können, indem er nicht straffällig geworden wäre; die finanzielle Einbuße ist weder schicksalhaft noch stellt sie eine unbillige Härte dar.

 

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

 

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

 

 

Rechtskraft
Aus
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