In fremden Fitnessstudios tätige Fitnesstrainer sind regelmäßig abhängig beschäftigt.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.682,27 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antrags- und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 5.12.2022 gegen den Beitragsbescheid vom 14.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2022 in Höhe von zuletzt 58.729,08 €.
Die Bf betreibt ein Fitnessstudio und bietet ihren Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse an. Die Bf setzte diverse Trainer als sog. freie Mitarbeiter ein, die Kurse in den Räumlichkeiten der Bf anboten. Außerdem setzte die Bf weitere Personen als freie Mitarbeiter an der Rezeption ein, die zum Teil zusätzliche Aufgaben erfüllten. Alle Betroffene stellten Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.
Die Antrags- und Beschwerdegegnerin (Bg) führte am 23.4.2018 eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV betreffend den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2017 bei der Bf durch. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden für 17 Personen, die als sog. freie Mitarbeiter behandelt wurden, Statusfeststellungsverfahren durchgeführt. Auf die Anhörung der Bg vom 6.6.2019 zur beabsichtigten Feststellung von abhängiger Beschäftigung und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung und Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen incl. Säumniszuschlägen von insgesamt 78.047,04 € äußerte sich die Bf dahingehend, dass sehr wohl eine selbständige Tätigkeit gegeben sei. Alle als Kursleiter und Trainer eingesetzten Mitarbeiter seien für eine Vielzahl von Auftraggebern im Bereich der Fitnessbranche und anderen Betriebsfeldern tätig gewesen. Die wesentlichen Aufgaben der freien Mitarbeiter hätten in der sportlichen Betreuung der Kunden, der Durchführung von Training an Geräten sowie Fitnesskursen bestanden. Sie seien auch bei der Anwerbung neuer Mitglieder eingesetzt gewesen. Rezeptionstätigkeiten seien untergeordnete Tätigkeiten gewesen, die lediglich bei Gelegenheit der Ausübung der Trainings- und Kurstätigkeiten miterledigt worden seien. Die freien Mitarbeiter seien allesamt nicht weisungsgebunden gewesen. Die Arbeitszeitbestimmung habe nur im Rahmen der Vorgabe eines Kursplanes stattgefunden. Die Kurstermine seien mit den Mitarbeitern abgestimmt und nicht einseitig vorgegeben worden. Die freien Mitarbeiter konnten Aufträge ablehnen, sie waren zur höchstpersönlichen Leistungserbringung, zur Anzeige von Verhinderung und zu Berichten nicht verpflichtet. Eine Software zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse habe es nicht gegeben. Die freien Mitarbeiter hatten lediglich Zugriff auf das Kunden-Check-In System, um die Kunden bzw. deren Kontaktdaten zur selbständigen Ansprache im Rahmen des Trainingsbetriebes zu registrieren. Im Übrigen hätten sie ihre eigenen PCs benutzt. Sie seien im Geschäftsverkehr als Selbständige aufgetreten und hätten Werbung betrieben. Sie hätten ein unternehmerisches Risiko getragen, ihre Aus- und Weiterbildung selbst finanziert. Es sei eine Zeitaufwandsvergütung für Trainings- und Kursleitung und eine Provisionsvergütung für die erfolgreiche Kundengewinnung vereinbart gewesen. Die Mitarbeiterin G habe Promotionsveranstaltungen außerhalb der Räume der Bf zur Kundengewinnung durchgeführt, wie z.B. in Einkaufszentren. Die Kursleiter seien frei in der Auswahl der Arbeitsmittel gewesen. Ein bedingter Vorsatz habe nicht vorgelegen. Die Voraussetzungen zur Erhebung von Säumniszuschlägen seien nicht erfüllt (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Bf vom 10.9.2019 und 31.1.2020).
Mit streitgegenständlichem Beitragsbescheid vom 14.12.2020 forderte die Bg nach personenbezogenen Feststellungen Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 59.107,76 € nach (ohne Säumniszuschläge). Verschiedene Personen hätten im Prüfzeitraum gegen Rechnung als Trainer bzw. Kursleiter gearbeitet, teilweise nach festen Stundensätzen und häufig für 0,47 € pro Minute. Gleiches gelte für Rezeptionsdienste verschiedener Personen sowie für die Dienstleistung einer Promoterin. Die Bg bejahte in allen Fällen eine betriebliche Eingliederung und verneinte ein unternehmerisches Risiko. Die Arbeitsmittel seien von der Bf zur Verfügung gestellt worden. Die Dienste der Kursleiter und Trainer würden nach allem das typische Bild von Beschäftigten vermitteln. Auch die Rezeptionisten seien in einen fremdbestimmten Betriebsablauf eingebunden gewesen. Ein unternehmerisches Verlustrisiko sei nicht erkennbar. Die Rezeptionisten hätten einen festen Stundenlohn erhalten, eigener Kapitaleinsatz sei auch für die Promoterin nicht erforderlich gewesen. Diese habe auch keine eigenen Geschäftsräume bzw. eigenes Personal unterhalten. Werbemittel wie Flyer habe die Bf zur Verfügung gestellt.
Die Bf legte gegen den Bescheid vom 14.12.2020 Widerspruch ein, der sich auf die Feststellung der Versicherungspflicht der 17 Personen beschränkte, für die ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Weder liege eine Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung, noch eine betriebliche Eingliederung vor. Die Kursleiter hätten ein unternehmerisches Risiko getragen. Sie hätten untereinander in Konkurrenz gestanden. Besondere Investitionen seien für einen Kursleiter nicht erforderlich (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Bf vom 12.1.2021).
Mit Widerspruchsbescheid vom 7.11.2022 wies die Bg den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kursleiter seien in die Arbeitsorganisation der Bf eingebunden. Die Bf bestimme das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen, sie bestimme, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden und sie akquiriere Kunden. Die Kursleiter hatten die Aufgabe, das vorgegebene Programm auszufüllen. Die Kursleiter hätten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen können. Die Kurse seien in den Räumlichkeiten der Bf durchzuführen gewesen. Die Dienste seien höchstpersönlich erbracht worden. Angesichts dieser tatsächlich gelebten Verhältnisse komme es auf eine theoretische Delegationsbefugnis nicht an. Sie hätten Dienstkleidung getragen und an Dienstbesprechungen und Schulungen teilgenommen. Die Kursleiter trugen kein unternehmerisches Risiko. Sie seien nach einem fest vereinbarten Stunden- oder Minutensatz vergütet worden. Sie unterhielten keine eigenen Geschäftsräume oder Mitarbeiter. Die Arbeitsmittel würden im Wesentlichen von der Bf gestellt. Nicht weiter ins Gewicht fielen die Gewerbeanmeldungen, der Ausschluss von Ansprüchen von Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub sowie das Tätigwerden für andere Auftraggeber. Auch die Rezeptionisten seien in den Betrieb der Bf eingegliedert. Die außerhalb der Räume der Bf tätige Promoterin habe im Wesentlichen lediglich Rezeptionstätigkeiten nach Stunden abgerechnet. Die Bf habe das Budget für Promotion bestimmt und die Arbeitsmittel hierfür zur Verfügung gestellt. Werbeaktivitäten seien gemeinsam geplant gewesen. Soweit die Promoterin auch Provisionszahlungen bei Kundengewinnung erhalten habe, ergebe sich hieraus kein wesentliches Unternehmerrisiko, zumal Provisionszahlungen tatsächlich nicht abgerechnet worden seien. Gegen den Beitragsbescheid vom 14.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2022 richtet sich die unter dem Aktenzeichen beim Sozialgericht München anhängige Klage.
Mit Schriftsatz vom 12.3.2023 stellte der Bevollmächtigte der Bf Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 5.12.2022. Bezugnehmend auf die Klageschrift bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Der Sofortvollzug bedeute eine unbillige Härte für die Bf. Die Bf wäre zur Anmeldung der Insolvenz gezwungen, da das vorhandene Vermögen zur Bestreitung der Beitragsforderung nicht ausreiche. Der Jahresabschluss weise einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 24.468 € auf. Auf dem Firmenkonto seien nur rund 35.000 € verfügbar. Die Bf habe seit dem Verkauf des operativen Geschäfts den Geschäftsbetrieb 2017 ruhend gestellt. Sie existiere lediglich noch als Rechtssubjekt zur Abwicklung der streitgegenständlichen Beitragsforderung. Die Gesellschaft wäre sonst liquidiert worden. Zwar sei mit der Einzugsstelle Techniker Krankenkasse eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, doch würde auch eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Insolvenzantragspflicht führen. Durch die Gewährung von Stundungen durch die Einzugsstellen würde lediglich ein rechtlicher Schwebezustand eintreten, der jederzeit dazu führen könne, dass die Bf wieder Vollstreckungsmaßnahmen und daraus folgender Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wäre. Im Übrigen würden Teilzahlungsvereinbarungen unweigerlich zu Insolvenzverfahren führen. Die Knappschaft Bahn-See habe bereits mit Vollstreckungsmaßnahmen gedroht (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Bf vom 26.5.2023).
Die Bg erwiderte, es sei nicht ersichtlich, dass der Bf durch die Vollziehung der Beitragsforderung Nachteile entstehen könnten, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht oder nur noch schwer wiedergutgemacht werden könnten. Soweit eine drohende Insolvenz im Falle der sofortigen Vollziehung der Beitragsforderung geltend gemacht werde, könne sich die Bf mit der jeweiligen Einzugsstelle um geeignete Zahlungsmodalitäten bemühen. Nur die Ratenzahlungsbeträge seien dann jeweils fällig.
Mit Beschluss vom 23.6.2023 lehnte das Sozialgericht den Eilantrag als unbegründet ab. Der Beitragsbescheid sei nach summarischer Prüfung weder offensichtlich rechtswidrig noch sei eine unbillige Härte glaubhaft. Die Geltendmachung einer unbilligen Härte wegen drohender Insolvenz erfordere die Darlegung und Glaubhaftmachung, dass die Bf bei Fortsetzung des Geschäftsbetriebs und Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage sei, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden könne. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich, da der Geschäftsbetrieb ruhe.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte der Bf am 26.7.2023 Beschwerde beim Bay. Landessozialgericht ein. Unter Bezugnahme auf die Klageschrift vom 2.12.2022 bestünden an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ernste Zweifel. Die betroffenen Mitarbeiter müssten einbezogen werden. Es fehle eine Einzelfallprüfung. Die Bf sehe sich gezwungen bei einem Sofortvollzug des Beitragsbescheides einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Konsequenz wäre, dass das Klageverfahren enden würde und Rechtsschutz der Bf damit verwehrt wäre. Eine Vereinbarung einer Ratenzahlung mit den Einzugsstellen sei kein ausreichendes Mittel, eine unbillige Härte zu vermeiden, da nach dem zu erwartenden Zeitbedarf des Klageverfahrens die liquiden Mittel nicht mehr ausreichen werden und damit die Insolvenzantragspflicht nur zeitlich verschoben würde. Gleichwohl bemühe sich die Bf um Ratenzahlungsvereinbarungen (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Bf vom 26.7.2023 und 16.8.2023).
Der Bevollmächtigte der Bf beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts vom 23.6.2023 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5.12.2022 gegen den Beitragsbescheid vom 14.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2022 anzuordnen.
Die Bg beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Neue Sachargumente seien nicht vorgetragen worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Widerspruch und Klage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht hat hierbei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das öffentliche Vollzugsinteresse gegen das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug verschont zu bleiben. Das Gericht hat die Abwägungsentscheidung gemäß den gesetzlichen Kriterien des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar,13. Aufl. 2020, § 86b, Rn12 b). Danach räumt der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen ein. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, also wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig wäre oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei lediglich als offen zu bezeichnenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache verbleibt es dagegen beim gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im hier streitigen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen. Der streitige Bescheid ist bei summarischer Prüfung weder offensichtlich rechtswidrig, noch ist eine unbillige Härte zu erkennen. Die Interessenabwägung gebietet daher nicht, vom Regel-Ausnahme-Verhältnis vorliegend eine Ausnahme zu machen, da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache lediglich als offen zu bezeichnen sind.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. BSG vom 11.11. 2015, B 12 KR 13/14 R).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R; BSG vom 4.7.2007, B 11 AL 5/06 R) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG vom 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, Rn 15; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit siehe BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dies bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG vom 28.9.2011, B 12 R 17/09 R; vom 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R; vom 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R; vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R; vom 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R; vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R).
Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden.
Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse nach Annahme, also bei Durchführung des einzelnen Auftrages (vgl. BSG vom 28.9.2011, B 12 R 17/09 R).
Die Bg hat für jeden einzelnen der 17 betroffenen Mitarbeiter konkrete Feststellungen getroffen und ist zu dem Ergebnis einer abhängigen Beschäftigung gelangt. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG, wonach eine betriebliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und eine Weisungsgebundenheit nicht kumulativ vorliegen müssen, das Vorenthalten von Arbeitnehmerschutzrechten keine Selbständigkeit impliziert und einem Tätigwerden für andere Auftraggeber, der Möglichkeit Aufträge abzulehnen und der bloß abstrakten Möglichkeit einer Delegationsbefugnis sowie der Gewerbeanmeldung bei der Gesamtabwägung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist (vgl. BSG vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R; BSG vom 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R; BSG vom 28.6.2022, B 12 R 3/20 R; BSG vom 27.4.2021, B 12 R 16/19 R; BSG vom 28.9.2011, B 12 R 17/09 R), ist das von der Bg vorgenommene Abwägungsergebnis bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, jedenfalls im Ergebnis vertretbar. Alle Betroffenen sind im Rahmen der von der Bf vorgegebenen Arbeitsorganisation tätig geworden. Wesentliche unternehmerische Gestaltungsspielräume verblieben nicht. Im Wesentlichen haben sie ihre Arbeitskraft zu einem fest vereinbarten Stunden-/Minutensatz verwertet. Die Betroffenen werden im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens zu beteiligen und anzuhören sein, insbesondere zu evtl bislang nicht berücksichtigten weiteren Umständen in Bezug auf ihr Unternehmerrisiko.
Allein aus der Klageschrift vom 2.12.2022 ergeben sich keine wesentlichen neuen Umstände, die Anlass zur Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit geben könnten. Hinsichtlich der Rezeptionistentätigkeit konzediert der Bevollmächtigte der Bf selbst eine betriebliche Eingliederung der jeweils Betroffenen. Hinsichtlich der wiederum behaupteten Provisionszahlung für Frau G ist darauf zu verweisen, dass diese keine Provisionszahlungen im streitigen Zeitraum abgerechnet hat, sondern allein nach Stunden. Provisionszahlungen waren somit nicht prägend für das Auftragsverhältnis. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten sind auch die Kursleiter allesamt nach Annahme des Kursleitungsauftrages in die betriebliche Organisation der Bf eingebunden. Die Kursleiter hatten faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten, ob und wo sie den Kurs anbieten. Dies gilt umso mehr, als sie auch über keine eigenen alternativen Räumlichkeiten verfügt haben. Im Übrigen ist die bloße abstrakte Möglichkeit, den Kurs woanders stattfinden zu lassen, nicht prägend für das Auftragsverhältnis und fällt somit nicht entscheidend ins Gewicht bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung. Die Kursleiter wurden nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt. Hieraus ergibt sich ebenfalls kein Unternehmerrisiko. Ob sich ggf. noch weitere Anhaltspunkte für ein Unternehmerrisiko im Einzelfall ergeben, die in die Gesamtabwägung einzustellen sind, hängt vom Ergebnis weiterer Sachverhaltsermittlungen in der Hauptsache ab. Nach derzeitigem Sachstand kann von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Umstände, die die Annahme einer unbilligen Härte vorliegend rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar. Allein die mit der Zahlung einer Beitragsforderung für die Bf verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Vielmehr wird das Interesse der Bg bzw. Einzugsstelle an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung gerade dann hoch sein, wenn von Seiten des Unternehmens behauptet wird, dass Zahlungsunfähigkeit droht. Gerade in einer solchen Situation ist die Bg bzw. Einzugsstelle im Interesse der Versichertengemeinschaft gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen und glaubhaft zu machen, dass durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden können. Bei drohender Insolvenz muss es sich um einen vorübergehenden finanziellen Engpass bei grundsätzlich ausreichender Ertragssituation handeln (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 13. Auflage 2020, § 86a Rn 27b m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Die Bf trägt selbst im Schriftsatz vom 8.5.2023 vor, dass das operative Geschäft 2017 veräußert wurde und die Bf letztlich als Rechtssubjekt nur noch zur Abwicklung der hier gegenständlichen Betriebsprüfung existiere. Die Gesellschaft wäre ansonsten liquidiert worden. Hierdurch hat die Bf bzgl. des Geschäftsbetriebs Fakten geschaffen, auf die die Beitreibung der Forderung keinerlei Einfluss hat. Die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten. Es erschließt sich nicht, weshalb dennoch die Beitreibung der Beitragsforderung weiter hinausgezögert werden sollte. Auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde der Bf ihr operatives Geschäft nicht zurückbringen. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wäre im Übrigen das Klageverfahren nicht obsolet. Anhängige Verfahren werden kraft Gesetzes unterbrochen, § 202 SGG i.V.m. § 240 ZPO. Die Prozessführungsbefugnis geht gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Der Senat hält vorliegend ein Viertel des Hauptsachestreitwerts für angemessen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.