L 9 VE 4/21

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 9 VE 5/21
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 9 VE 4/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Ein Bescheid nach § 10 Abs. 8 BVG, mit dem über Heil- und Krankenbehandlung vor Anerkennung eins Versorgungsanspruchs entschieden wurde, ist mit Erlass des Bescheids auf Anerkennung von Schädigungfolgen sowie des Bescheids über die Bewilligung von Krankenkosten erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).

 

2. Eine Klage gegen den vor Erlass des Versorgungsbescheids ergangenen Bescheid wird mit dem Bescheid über die Anerkennung von Schädigungsfolgen nach § 1 OEG, bzw. dem Bescheid über die Bewilligung von Versorgungskrankengeld unzulässig.

 

3. Keine Entscheidung über Art und Umfang der Leistung im Rahmen des Bescheids nach § 10 Abs. 8 BVG.

 

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Zwischen den Beteiligten war die Gewährung von Leistungen zur Heil- und Krankenbehandlung, insbesondere in Form von Versorgungskrankengeld nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vor Anerkennung eines Versorgungsanspruchs streitig.

 

Der 1958 geborene Kläger wurde am 20.06.2020 anlässlich eines Streits über das Tragen eines Mundschutzes im Durchgang des Einkaufszentrums Y.... vor den Ladengeschäften "MäcGeiz" und "KiK" von Herrn X.... zwei Mal mit der Faust ins Gesicht –einmal in die rechte Gesichtshälfte und einmal auf das rechte Auge- geschlagen, wodurch er beide Male zu Boden stürzte. In der Notaufnahme der Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie wurde der Verdacht auf eine Mittelgesichtsfraktur rechts gestellt. Am 25.06.2020 folgten eine Computertomographie (cCT) des Kopfes, die eine ventrale KH-Impaktionsfraktur rechts mit geringfügiger Stufenbildung ergab. Bei der Vorstellung am 26.06.2020 wurden eine Fraktur der facialen KH-wand und caudalen Obitawand in der Poliklinik GmbH A...., Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie diagnostiziert. Kieferchirurgischerseits wurde keine OP-Indikation angenommen. Eine craniale Magnetresonanztomographie (cMRT) vom 07.10.2020 ergab in Korrelation zur cCT vom 25.06.2020 eine nun konsolidierte Impaktionsfraktur der ventralen Kieferhöhlenwandung rechts. Arbeitsunfähigkeit wurde durch Dr. med. U. W...., Fachärztin für Innere Medizin/Hausärztliche Versorgung, vom 01.07.2020 bis 27.11.2020 und erneut vom 22.12.2020 bis 13.01.2021 wegen einer Fraktur des Orbitaboden (SO2.3) und einer nicht näher bezeichneten Verletzung des Kopfes (SO9.9) bescheinigt. Der Facharzt für Psychiatrie Dr. med. V.... stellte am 25.11.2020 Arbeitsunfähigkeit seit dem 20.06.2020 bis voraussichtlich zum 23.12.2020 mit der AU-begründenden Diagnose SO6.9 „Zustand nach SHT (Schädelhirntrauma)" fest, am 13.01.2021 bis voraussichtlich 10.02.2021 wegen einer gesicherten mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und am 18.02.2021 bis voraussichtlich 18.03.2021 zusätzlich mit den Diagnosen intrakranielle Verletzung, nicht näher bezeichnet (SO6.9) und Schwindel und Taumel (R42). Dr. U...., Fachärztin für Psychiatrie, bescheinigte am 04.02.2021 bis zum 04.03.2021 Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer gesicherten mittelgradigen depressiven Episode (F32.1).

 

Am 22.06.2020 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung der entsprechenden Leistungen, insbesondere die Gewährung von Verletztenkrankengeld ab Samstag, dem 20.06.2020. Als Gesundheitsstörungen machte er eine Wangenschwellung in ausgeprägter Form, eine Mittelgesichtsfraktur sowie eine Gehirnerschütterung in massiver Form geltend. Am 14.07.2020 beantragte der Kläger, ihm Versorgungskrankengeld zu zahlen, da ab dem 15.07.2020 keine Lohersatzleistungen von anderen Stellen mehr erbracht würden, die Krankengasse stelle die Zahlung von Krankengeld ab dem 15.07.2020 ein. Aus den vorgelegten Unterlagen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Klägers ergibt sich, dass vom 01.02.2019 bis 23.04.2019 u. a. wegen depressiver Episode und somatoformer Störung, ab dem 26.08.2019 u. a. aufgrund somatoformer Störung und chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Arbeitsunfähigkeit bestand, der Kläger Krankengeld bezog und Leistungsende für das Krankengeld der 14.07.2020 war.

 

Mit Bescheid vom 12.08.2020 lehnte der Beklagte Heil- oder Krankenbehandlungsleistungen gemäß § 10 Abs. 8 BVG vor Anerkennung eines Versorgungsanspruchs ab. Dem Antrag auf Versorgungskrankengeld könne nicht entsprochen werden. Es könne nicht beurteilt werden, ob der Antrag wahrscheinlich bewilligt werde. Die derzeit vorliegenden Unterlagen seien nicht ausreichend, um anzunehmen, dass ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG stattgefunden habe. Zudem sei fraglich, ob die aktuelle Arbeitsunfähigkeit überhaupt auf die Schädigung zurückzuführen sei, nachdem eine solche bereits seit dem 26.08.2019 wegen mehrerer Diagnosen bestehe. Auch lägen Ausschlussgründe vor. Vorrangig sei die Barmer als zuständige Krankenkasse verpflichtet, die erforderlichen Leistungen zu erbringen. Nach dem Ende des Krankengeldanspruchs am 14.07.2020 kämen Leistungen auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, gegebenenfalls auch ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in Betracht. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass von einem vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff ausgegangen werden müsse. Die polizeilichen Ermittlungen seien weitestgehend abgeschlossen. Seit dem 01.07.2020 bestehe Arbeitsunfähigkeit allein wegen der Folgen der Gewalttat. Krankengeld erhalte er von seiner Krankenkasse nur bis zum 25.11.2020. Im Rahmen der Ermittlungen zog der Beklagte die Akte der Staatsanwaltschaft Y.... (Az. ….) gegen den der Tat Beschuldigten X.... bei. Danach hat dieser im polizeilichen Ermittlungsverfahren die Faustschläge in das Gesicht eingeräumt und weiter angegeben, dass der Kläger ihn zuvor nach Hinweis auf den fehlenden erforderlichen Mundschutz als "Systemling" bezeichnet, mehrmalig nah an ihn herangetreten sei und ins Gesicht gehustet habe. Nach weiteren medizinischen Ermittlungen nahm Dipl.-Med. T.... für den Beklagten versorgungsmedizinisch Stellung. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2021 den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 8 BVG für Heil- und Krankenbehandlung vor Anerkennung eines Versorgungsanspruchs seien vorliegend nicht gegeben, da noch nicht abschließend geklärt sei, ob ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 OEG vorliege. Der Beschuldigte bestreite zwar die Schläge ins Gesicht grundsätzlich nicht, gebe jedoch an, vom Kläger provoziert worden zu sein. Auch liege keine Dringlichkeit für vorläufige Leistungen vor, nachdem Leistungen der Krankenkasse bis zum 25.11.2020 gezahlt worden seien. Für die Zeit nach dem 25.11.2020 bestehe ebenfalls kein Anspruch auf vorläufige Leistungen, da es am Versorgungsanspruch fehle. Von Arbeitsunfähigkeit sei maximal bis zum 27.11.2020 auszugehen. Schadensbedingt sei diese ab dem 20.06.2020 begründet gewesen. Es hätten zweifellos Schmerzen vorgelegen. Eine Frakturdislokation und OP-Indikation habe nicht bestanden, die Heilung habe sich komplikationsfrei gestaltet. Im September seien noch Restbeschwerden vorhanden gewesen. Das im Oktober wegen Kopfschmerzen durchgeführte cMRT habe eine konsolidierte Fraktur gezeigt. Ein Schädelhirntrauma sei nicht nachgewiesen. Die durch den Psychiater ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht nachvollziehbar. Wegen Depression, Somatisierungsstörung und chronischer Schmerzstörung habe bereits vor dem Schadensereignis längere Zeit Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die geschilderten Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie die besondere Müdigkeit könnten nicht auf die Tätlichkeit zurückgeführt werden.

 

Der Kläger hat er am 24.03.2021 beim Sozialgericht Chemnitz Klage erhoben. Die Voraussetzungen für Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung vor Anerkennung eines Versorgungsanspruchs seien gegeben. Nachdem seit dem 26.11.2020 kein Krankengeld mehr gezahlt worden sei, da der Anspruch wegen einer Vorerkrankung erschöpft sei, bestehe Eilbedürftigkeit.

 

Am 31.03.2021 hat er beim Sozialgericht Chemnitz den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 9 VE 8/21 ER) beantragt, über welche mit Beschluss vom 28.06.2021 entschieden worden ist.

 

Mit Gerichtsbescheid vom 28.06.2021 hat das SG die Klage abgewiesen.

Das SG führt u.a. aus:

 

"Nach § 1 OEG iVm § 10 Abs. 8 BVG kann Heil- oder Krankenbehandlung auch vor der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs gewährt werden. Liegen die Voraussetzungen hierfür vor, umfassen die Leistungen nach § 16 Abs. 3 BVG auch Versorgungskrankengeld.

 

Die Entscheidung über die Gewährung von Heil- und Krankenbehandlung vor Anerkennung eines Versorgungsanspruchs steht im Ermessen des Beklagten, wie sich aus § 10 Abs. 8 BVG ("kann … gewährt werden") ergibt. Dabei handelt es sich um Entschließungsermessen. Hinsichtlich Art und Umfang der Leistung besteht kein Ermessen (Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 10 BVG Rn. 46). Dementsprechend ist das Begehren auf diese Leistungen grundsätzlich mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu verfolgen. Es besteht nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), sofern die rechtlichen Voraussetzungen für die Ermessensbetätigungspflicht vorliegen. Eine auf die Gewährung einer bestimmten Leistung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist demgegenüber regelmäßig unzulässig und kommt nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, also dann, wenn der Ermessensspielraum des Beklagten auf Grund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles derart eingeschränkt ist, dass allein die Bewilligung der konkret begehrten Leistungen als rechtmäßig anzusehen ist.

 

Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger keinen gebundenen Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung bzw. Versorgungskrankengeld. Gesichtspunkte, die eine Ermessensreduzierung auf Null bedingen, sind nicht ersichtlich.

 

Der Kläger hat dagegen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über seinen Antrag.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten unterliegt im Rechtsstreit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Diese Entscheidung ist lediglich in den Grenzen des § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und des § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) überprüfbar. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, zu prüfen, ob der Beklagte (1.) seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), (2.) mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (Ermessensüberschreitung), oder (3.) von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensmissbrauch).

 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ablehnungsentscheidung des Beklagten ermessensfehlerfrei. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

 

Ein Ermessensnichtgebrauch liegt nicht vor. Der Beklagte hat sein Ermessen ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides tatsächlich ausgeübt und sich nicht nur mit formelhaften Erwägungen begnügt. Ebenso wenig liegt eine Ermessensunter- oder -überschreitung vor. Der Beklagte war sich bewusst, dass die Bewilligung in seinem Ermessen stand. Er hat dieses weder zu eng ausgelegt noch dessen Grenzen überschritten.

 

Dem Beklagten kann schließlich auch kein Ermessensfehlgebrauch vorgeworfen werden.

 

Als Ausnahmevorschrift zu § 10 Abs. 1 BVG, wonach die Gewährung von Heil- und Krankenbehandlung die Anerkennung des Versorgungsanspruchs voraussetzt, ermöglicht § 10 Absatz 8 BVG die Leistungsgewährung bereits vor Anerkennung eines Versorgungsanspruchs. Grund für diese Regelung ist der Umstand, dass der Betroffene nicht für die Dauer eines später erfolgreichen Anerkennungsverfahrens ohne medizinische Hilfe bleiben soll. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter gebietet sich eine restriktive Anwendung der Ermessensvorschrift. Das Risiko, über die Anerkennungsfähigkeit der Versorgung eine falsche Prognose getroffen zu haben, trifft dabei grundsätzlich die Versorgungsverwaltung. Stellt sich später heraus, dass der Anspruch auf Versorgung nicht anerkannt werden kann, kann diese nur unter den engen Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgefordert werden. Indem der Beklagter bei seiner Entscheidung darauf abstellt, ob die Anerkennung des Versorgungsanspruchs wahrscheinlich ist, übt er sein Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung aus. Diesem entspricht es auch, wenn die Gewährung davon abhängig gemacht wird, dass der Versorgungsberechtigte auf die Maßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung dringend angewiesen ist und ein Aufschub bis nach der Entscheidung über den Antrag nach § 10 Abs. 1 BVG nicht angezeigt ist oder dass keine Ausschließungsgründe nach Absatz 7a bis f vorliegen; letzteres damit Antragsteller nach § 10 Abs. 8 BVG nicht bessergestellt werden als Versorgungsberechtigte nach der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs.

 

Unter Berücksichtigung der (derzeitigen) Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagter die Anerkennung des Versorgungsanspruchs als nicht wahrscheinlich beurteilt. Das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 2 OEG ist derzeit nicht auszuschließen. Nach § 2 OEG sind Versorgungsleistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen Gründen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen, unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Durch die nach den polizeilichen Ermittlungsunterlagen vom Beschuldigten gemachten Angaben, vom Kläger zur Tat provoziert worden zu sein, könnten diese Voraussetzungen erfüllt sein.

 

Die Regelung wurde vom Beklagten auch richtig angewandt.

Bei dem Tatbestand der Mitverursachung (1. Alternative der Vorschrift) handelt es sich um einen Sonderfall der Unbilligkeit (2. Alternative), der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSGE 66,115, 117f = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSGE 83, 62, 65 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; BSGE 88, 103f). Diese Alternative ist stets zuerst zu prüfen (vgl. BSGE 66, 115, 117 = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 7; BSGE 84, 54, 60 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 15). Eine Mitverursachung ist nur anzunehmen, wenn das Verhalten des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur einen nicht hinwegzudenkenden Teil der Ursachenkette, sondern eine wesentliche, d.h. annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSGE 83, 62, 65 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9). Ein Leistungsausschluss ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (vgl. BSGE 84, 54, 60 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 15; BSGE 79, 87, 90 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5). Die Tatbeiträge sind vergleichbar, wenn sie jeweils strafbare Handlungen darstellen und die Strafandrohungen in etwa gleich sind. Aber auch wenn das Opfer keinen Straftatbestand erfüllt hat, sich aber leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere zeitlich eng zusammenhängende Förderung der Tat, z. B. eine Provokation des Täters, der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und dadurch selbst gefährdet hat, kann eine Mitverursachung vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (vgl. BSGE 77,18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3; BSGE 83, 62, 67 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; BSGE 79, 87, 88 f = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5). Das setzt einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts entspricht, voraus, wobei auf einen individuellen, die persönlichen Fähigkeiten des Opfers berücksichtigenden Sorgfaltsmaßstab abzustellen ist (vgl. BSGE 83, 62, 67 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9). Dafür ist die gesamte tatnahe Situation, wie sie sich nach natürlicher Betrachtungsweise darstellt, zu würdigen.

Durch das Bezeichnen des Beschuldigten als "Systemling" nach Hinweis auf den fehlenden Mundschutz und das mehrfache absichtliche ins Gesicht Husten in Corona-Zeiten unmittelbar vor dem tätlichen Angriff könnten die Voraussetzungen einer Mitverursachung nach § 2 1. Alt. OEG erfüllt sein, indem sich durch die Provokation leichtfertig selbst gefährdet und der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt wurde. Auch wenn der Beklagte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Versagungsgrundes die Beweislast hat und ein solcher (derzeit) nicht nachgewiesen ist, ist es nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen des Ermessens wegen der Notwendigkeit einer zeitnahen Entscheidung ohne weitere Beweisführung auf die (nicht ganz fernliegende) Möglichkeit einer Verwirklichung des Versagungsgrundes abgestellt wird.

 

Weitergehend beurteilt der Beklagte den Anspruch auf Versorgungskrankengeld für die Zeit bis zum 25.11.2020 wegen des Ausschlussgrundes des § 10 Abs. 7d) BVG, wonach ein Anspruch ausgeschlossen ist, wenn ein Sozialversicherungsträger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist, bzw. wegen einer fehlenden Dringlichkeit der Leistungsgewährung zurecht als nicht wahrscheinlich, nachdem von der Krankenkasse bis zum 25.11.2020 Krankengeld gezahlt worden ist. Ab dem 26.11.2020 sieht der Beklagte die Voraussetzungen als nicht erfüllt, da Arbeitsunfähigkeit wegen einer durch die Schädigung bedingten Gesundheitsstörung nicht anzunehmen sei. Unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der im Ergebnis schlüssigen und nachvollziehbaren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 02.03.2021 ist die vom Beklagten im Rahmen seines Ermessens getroffene Einschätzung nicht zu beanstanden. Es lässt sich nicht mit Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die nach dem 25.11.2020 die Arbeitsunfähigkeit begründenden Gesundheitsstörungen Folge der Schädigung oder im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit anzuerkennenden Schädigungsfolgen stehen. In den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden im Wesentlichen ab dem 25.11.2020 eine intrakranielle Verletzung (SO6.9), d.h. eine traumabedingte Substanzschädigung des Gehirns, ein Schädelhirntrauma, Schwindel und Taumel (R42) und eine mittelgradige depressive Episode bescheinigt. Allerdings lässt sich in Übereinstimmung mit der versorgungsmedizinischen Stellungnahme vom 02.03.2021 eine Gehirnverletzung und die Kriterien eines Schädelhirntraumas anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht belegen. Auch kann (derzeit) nicht angenommen werden, dass die depressive Episode (wesentlich) durch Schädigungsfolgen bedingt ist, nachdem der Kläger bereits vor der Gewalttat wegen einer depressiven Episode sowie einer somatoformen Störung und chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist.

 

Abschließend weist das Gericht daraufhin, dass sich auch aus dem vom Kläger dem Gericht vorgelegten Konsultationsbricht vom 22.04.2021 über die testpsychologischen Untersuchungen am 03.12.2020 und 22.04.2021 nichts Anderes ergibt. Dass hierdurch ein SHT belegt wird, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Falls der Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) meint, ist auch diese nicht ausreichend belegbar. Nach dem am 22.04.2021 getesteten Traumafragebogen "Impact of Event Scale" (IES-R) werden zwar nach dem Ergebnis der Skalen Intrusionen, Vermeidung und Übererregung die Kriterien erfüllt und es besteht der Verdacht einer PTBS, allerdings beschreiben der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. V.... und die Psychotherapeutin i.A. M....A. Schlesier auch, dass eine klinisch relevante Depressions- und Angstsymptomatik bestehe und nicht abschließend zu klären sei, inwieweit die darüberhinausgehenden Symptome der Übererregung, Intrusionen und des Meide-Verhaltens Folgen einer PTBS oder im Sinne eines Prodromals zu interpretieren sei."…

 

Gegen den dem Kläger am 30.06.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 16.07.2021 Berufung beim sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Das Ermessen sei durch den Beklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt worden, denn der Beklagte habe nicht alle wesentlichen Bestandteile in seine Entscheidung eingebracht. Der Tathergang sei eindeutig. Die Arbeitsunfähigkeit ab 01.07.2020 habe nicht wegen mehrerer Diagnosen, sondern allein wegen der Folgen der Gewalttat bestanden.

Mit Beschluss vom 27.05.2021 hat das Amtsgericht Y.... (Az ….) das Verfahren gegen den Angeklagten X.... gem. § 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO gegen Geldauflage in Höhe von 800 EUR vorläufig eingestellt.

Mit Bescheid vom 02.06.2022 hat der Beklagte nach § 1 Abs. 1 OEG das Ereignis vom 20.06.2020 als vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff anerkannt und als Folgen einer Schädigung ab dem 20.06.2020 eine Knochennarbe Kieferhöhle und mediale untere Orbitawand rechts hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG anerkannt. Es wurde kein GdS festgestellt und somit auch keine Rente zuerkannt. In der Zeit bis längstens 6 Monate nach der Gewalttat habe beim Kläger außerdem eine Kieferhöhlenfraktur rechts mit Beteiligung der medialen unteren Orbitawand mit Schwellung, Hyposphagma rechts bestanden. Der Kläger habe Anspruch auf Heilbehandlung nach dem BVG. Eine Schädigungsfolge "Gehirnerschütterung" werde nicht anerkannt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2022, abgesandt am 21.11.2022, als unbegründet zurück. Ein Schädel-Hirn-Trauma sei nicht nachgewiesen. Im Befundbericht der Notfallambulanz sei kein SHT als Diagnose angegeben. Auch aus den Untersuchungsbefunden ergebe sich kein entsprechender Hinweis hierfür. Aus dem Tatereignis resultiere auch kein psychisches Störungsbild mit Behandlungsbedürftigkeit. Bereits vor der Tat seien Behandlungen erfolgt wegen anhaltender Schmerzen im Haltungs- und Bewegungsapparat, Opioidbedürftigkeit, depressive Entwicklung, Unsicherheiten, Vermeidung und Ängstlichkeit. Eine schadensabhängige psychische Gesundheitsstörung habe sich nicht wahrscheinlich machen lassen.

Hiergegen hat der Kläger am 20.12.2022 Klage beim SG Chemnitz zum Az …. erhoben.

Mit Bescheid vom 25.07.2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger Anspruch auf Versorgungskrankengeld für die Zeit vom 20.06.2020 bis zum 27.11.2020. Für die Zeit danach hätten schädigungsfremde Diagnosen im Vordergrund gestanden. Psychische Probleme seien nicht als Schädigungsfolgen anzuerkennen gewesen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2022 als unbegründet zurück.

Auch hiergegen hat der Kläger am 20.12.2022 beim Sozialgericht Chemnitz zum Az …. Klage erhoben.

Am 27.03.2023 hat ein nicht-öffentlicher Erörterungstermin im anhängigen Berufungsverfahren stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Termin Bezug genommen. Mit Verfügung vom 03.04.2023 hat die Vorsitzenden nochmals einen rechtlichen Hinweis an die Beteiligten erteilt.

 

Der Kläger beantragt,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28.06.2021 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.03.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm über den 28.11.2020 hinaus bis zum 30.08.2021 Versorgungskrankengeld sowie die bekannte Heilbehandlung zu gewähren.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen der begehrten Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach §§ 10ff BVG vor Anerkennung eines Versorgungsanspruchs gemäß § 10 Abs. 8 BVG nicht erfüllt gewesen seien. Die Versorgungsverwaltung habe ein Entschließungsermessen, welches sie rechtmäßig betätigt habe.

 

Gemäß Beschluss des Senats vom 02.05.2023 ist nach vorheriger Anhörung der Beteiligten das Berufungsverfahren der Berichterstatterin gemäß § 153 Abs. 5 SGG übertragen worden. Der Beschluss ist dem Kläger am 09.05.2023, dem Beklagten am 08.05.2021 zugestellt worden.

 

Dem Senat lagen die Verwaltungsakten des Beklagten, die Akten der Staatsanwaltschaft Y.... zum Verfahren …. die Gerichtsakten beider Instanzen vor, ihr Inhalt war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 28.06.2021 die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 12.08.2020 in Form des Widerspruchbescheides vom 18.03.2021 hat sich erledigt.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der ursprünglich zulässigen Berufung mittlerweile nach Erlass des Bescheids des Beklagten vom 02.06.2022 über die Anerkennung eines Anspruchs auf Heilbehandlung und des Bescheids vom 25.07.2022 über Versorgungskrankengeld das Rechtsschutzbedürfnis für die anhängige Berufung entfallen ist.

Denn jedenfalls ist die Berufung unbegründet.

 

Rechtsgrundlage des anhängigen Berufungsverfahrens ist § 1 OEG iVm § 10 Abs. 8 BVG. Danach kann Heil- oder Krankenbehandlung auch vor der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs gewährt werden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.08.2020 in Form des Widerspruchbescheides vom 18.03.2021 hat der Beklagte das ihm eingeräumte Entschließungsermessen betätigt und die Gewährung von Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung, hier insbesondere in Form des Versorgungskrankengeldes vor der Entscheidung über einen Versorgungsanspruch abgelehnt. Grundlage der sich anschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Chemnitz im Gerichtsbescheid vom 28.06.2021 waren diese Bescheide. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt. Er hat bei Berufungseinlegung am 16.07.2021 beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Versorgungskrankengeld zu zahlen.

Mit Erlass der Bescheide des Beklagten vom 02.06.2022 (Anerkennung von Schädigungsfolgen nach § 1 Abs. 1 OEG sowie der Zuerkennung eines Anspruchs auf Heilbehandlung nach dem BVG) sowie vom 25.07.2022 (Bewilligungsbescheid Versorgungskrankengeld auf der Grundlage des Bescheids vom 02.06.2022) hat sich der Verwaltungsakt vom 12.08.2020 im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Vorliegend hat sich der Bescheid des Beklagten vom 12.08.2020 durch den Erlass der Bescheide vom 02.06.2022 und vom 25.07.2022 auf andere Weise erledigt. Der Bescheid vom 12.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2021 betraf lediglich das Entschließungsermessen des Beklagten vor Anerkennung eines Versorgungsanspruchs. Er ist vergleichbar mit einer vorläufigen Regelung. Der Kläger hat nunmehr in seinem Antrag vom 30.01.2023 begehrt, ihm länger Versorgungskrankengeld bis einschließlich August 2021 –also über den 28.11.2020 hinaus- zu zahlen sowie, ihm die bekannte Heilbehandlung zu gewähren. Im Rahmen des Bescheids nach § 10 Abs. 8 BVG wird jedoch nicht hinsichtlich Art und Umfang der Leistung entschieden (Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 10 BVG Rn. 46). Inwiefern demnach der Beklagte im Bescheid vom 25.07.2022 das Versorgungskrankengeld zu Recht auf den Zeitraum bis zum 28.11.2020 begrenzt hat, kann nicht im streitgegenständlichen Verfahren überprüft werden. Das streitgegenständliche Verfahren betraf nur den Zeitraum vor Anerkennung eines Versorgungsanspruchs. Der Beklagte hat diesbezüglich einen neuen Bescheid erlassen, gegen den der Kläger auch vorgegangen ist (Bescheid vom 25.07.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2022, Klage beim SG unter dem Az ….), in welchem es ihm um die Dauer des Anspruchs auf Versorgungskrankengeld geht. Sofern der Kläger gegen die Beschränkung des Versorgungskrankengeldes auf die Zeit bis zum 28.11.2020 vorgehen will und begehrt, weitere Gesundheitsschäden (Schädelhirntrauma) als Schädigungsfolgen anerkannt zu bekommen, so betrifft dies alles nicht das streitgegenständliche Verfahren vor Anerkennung eines Versorgungsanspruchs.

Mit Erlass der Bescheide vom 02.06.2022 und vom 25.07.2022 ist der dem anhängigen Berufungsverfahren zugrundeliegende Bescheid im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, § 39 Rn. 14), die Klage mithin unzulässig geworden.

 

Die Berufung war auch nicht in eine Fortsetzungsfeststellungklage nach § 131 S. 3 SGG umzustellen. Hat sich danach der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Vorschrift betrifft nur erledigte Verwaltungsakte. Voraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist es, dass dem Betroffenen ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse zusteht. An einem entsprechenden Fortsetzungsinteresse des Klägers fehlt es. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist zu bejahen bei Präjudizialität, Wiederholungsgefahr oder bei einem Rehabilitationsinteresse. Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse ist beispielsweise gegeben, wenn die Entscheidung Voraussetzung für weitere Leistungen bzw. Genehmigungen darstellt, bzw. der Durchsetzung von Folgeansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen dient. Ein entsprechendes Interesse des Klägers ist vorliegend nicht gegeben. Auch besteht vorliegend keine Wiederholungsgefahr. Dies ist der Fall, wenn eine hinreichend bestimmte konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Noch besteht ein Rehabilitationsinteresse, weil der Kläger beispielsweise durch die Begründung des Verwaltungsaktes oder die Umstände seines Zustandekommens in seinen Grundrechten beeinträchtigt wird und zur Rehabilitierung ein Feststellungsinteresse hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmitd, SGG, Kommentar, 13. Aufl. § 131, Rn. 7a), denn es ist durch den Bescheid vom 12.08.2020 keinerlei derartige Grundrechtsbeeinträchtigung erkennbar.

 

Nach allem hat die Berufung keinen Erfolg.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

Rechtskraft
Aus
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