Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist bei Kosten für eine professionelle Haushaltshilfe, die nicht für einen hierfür zugelassenen Dienst tätig ist, auf eine Geldleistung gerichtet, deren Höhe sich nach den orts- und marktüblichen Konditionen richtet.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2022 abgeändert. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12. März 2020 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Im Streit ist (noch), ob die Beklagte die Kosten in Höhe von 71,60 Euro zu erstatten hat, die der Klägerin im Monat Mai 2017 für ihre hauswirtschaftliche Versorgung durch einen Pflegedienst entstanden sind.
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Die Klägerin bezieht ein laufendes monatliches Einkommen aus einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, einer Witwenrente und einer Betriebsrente von den kommunalen Versorgungskassen W, das im Juni 2017 insgesamt 1346,12 Euro betrug. Über Vermögen verfügt sie nicht. Nachdem sie vorübergehend wegen der Verwahrlosung ihrer Wohnung in eine Einrichtung der Kurzzeitpflege aufgenommen worden war, lebt sie jedenfalls seit 2010 im Stadtgebiet der Beklagten allein in einer eigenen Wohnung, für die sie im Jahr 2017 monatlich 459,69 Euro Miete zahlte. Bei ihr besteht eine Adipositas per magna, die zu einer Einschränkung ihrer Mobilität führt, weshalb sie ua im Mai 2017 Hilfe bei einem großen Einkauf pro Woche und bei den aufwändigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten sowie kleine Hilfestellungen im Bereich der Hauswirtschaft benötigte. Sie hat kein persönliches Umfeld, auf dessen Hilfe sie bei der Haushaltsführung zurückgreifen könnte. Sie erhielt von der Pflegekasse zunächst Leistungen nach Pflegestufe I und ergänzend Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sozialhilfe (SGB XII) von der Beklagten. Nach Einstellung der Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) wegen Wegfalls der Voraussetzungen der Pflegestufe I im Jahr 2015 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1.4.2015 bis zum 31.3.2016 weiter Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung eines Eigenanteils (Bescheid vom 28.4.2015). Die Leistungen wurden von der Beigeladenen, einem nach dem SGB XI zugelassenen Pflegedienst, erbracht. Vom 1.4.2016 an zahlte die Beklagte die Leistungen (ohne ausdrückliche bescheidmäßige Bewilligung) weiter monatlich aus, zuletzt unter Berücksichtigung eines Eigenanteils iHv monatlich 145 Euro.
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Ab dem 1.5.2017 lehnte die Beklagte weitere Hilfe zur Pflege ab, da die Voraussetzungen hierfür nach dem Siebten Kapitel des SGB XII bei der Klägerin, deren Hilfebedarf durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) unterhalb des Schwellenwerts von 12,5 Punkten bewertet worden sei (sog Pflegegrad Null), nicht mehr vorlägen. Ein Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII bestehe trotz eines Hilfebedarfs im Bereich der Haushaltsführung von einer Stunde und 40 Minuten pro Woche nicht. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohnes von 8,84 Euro für eine von der Klägerin anzustellende Person ergebe sich ein monatlicher Bedarf von ca 64 Euro, den sie, die Klägerin, aus ihrem Einkommen selbst decken könne (Bescheid vom 31.3.2017; Widerspruchsbescheid vom 28.9.2017).
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Die Klägerin nahm Leistungen der Beigeladenen im Monat Mai 2017 im Umfang von insgesamt 9,75 Stunden in Anspruch. Die fünf Einsätze, bei denen jeweils ein Einkauf und eine hauswirtschaftliche Versorgung erfolgten, wurden von einer Mitarbeiterin der Beigeladenen erbracht. Die Beigeladene berechnete pro Stunde einen Betrag von 33,07 Euro, zuzüglich fünf Hausbesuchspauschalen à 2,50 Euro (Rechnung der Beigeladenen vom 6.6.2017, die der Klägerin im Juni 2017 zugegangen ist). Vom Gesamtbetrag iHv 334,93 Euro hat die Klägerin 145 Euro selbst getragen.
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Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat die neben der Aufhebung der Bescheide ursprünglich auf monatliche Zahlung ab Mai 2017 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 12.3.2020). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat nach Abschluss eines Vergleichs wegen der Zeit ab dem 1.6.2017 das Urteil des SG teilweise geändert und die Beklagte zur Zahlung von 71,60 Euro verurteilt. Nach § 70 SGB XII in der seit dem 1.1.2017 geltenden Fassung bestehe für Mai 2017 ein Anspruch auf Kostenübernahme iHv 71,60 Euro. Auf Grundlage des festgestellten Hilfebedarfs und der übrigen Lebensverhältnisse sei Hilfe zur Weiterführung des Haushalts zur Vermeidung einer erneuten stationären Unterbringung erforderlich gewesen und dabei auch die Heranziehung einer besonderen Person, hier einer ausgebildete Altenpflegehelferin der Beigeladenen. § 70 Abs 3 Satz 3 SGB XII regele für diesen Fall einen Sachleistungsanspruch, wofür der Wortlaut der Vorschrift und deren systematische Auslegung sprächen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 65 Abs 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung, die auf § 70 Abs 3 SGB XII zu übertragen sei, sei die mit einem Pflegedienst vereinbarte Vergütung als angemessen zu akzeptieren. Die Beklagte habe zwar keinen Vertrag mit Leistungserbringern über Leistungen nach § 70 SGB XII abgeschlossen, darauf könne sie sich aber nicht berufen. Zurückzugreifen sei auf die Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI, die zwischen den Pflegekassen und der Beigeladenen geschlossen worden sei und der die Beklagte zugestimmt habe; denn hier seien hauswirtschaftliche Dienstleistungen im Leistungskomplex (LK) 11 (Einkaufen; 6,73 Euro pro Stunde) und für den LK 22 (Große hauswirtschaftliche Versorgung; 34,09 Euro pro Stunde) erfasst. Angemessen seien damit Kosten iHv 216,16 Euro, nicht dagegen (wie von der Beigeladenen in Rechnung gestellt) 334,93 Euro, von denen die Klägerin 145 Euro bereits endgültig selbst getragen habe (Urteil vom 13.1.2022).
6
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 70 SGB XII. Nach § 70 Abs 3 Satz 3 SGB XII habe die Klägerin lediglich Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine einfache Haushaltshilfe, die etwa über die Minijobzentrale angestellt werden könnte. Die hierfür entstehenden Kosten könne die Klägerin wie das SG zutreffend entschieden habe selbst tragen, ohne Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. § 70 SGB XII regele entgegen der Ansicht des LSG keinen Sachleistungsanspruch.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2022 abzuändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23. März 2020 insgesamt zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
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Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Das LSG hat das Urteil des SG zu Unrecht geändert und die Beklagte zur Zahlung von 71,60 Euro verurteilt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die sie für hauswirtschaftliche Versorgung im Monat Mai 2017 aufgewendet hat.
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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 5, § 56 SGG) gegen den Bescheid vom 31.3.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.9.2017 gerichtet auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe zulässig. Dagegen liegt kein Fall vor, bei dem allein mit der Aufhebung dieses Bescheids das Rechtsschutzziel der Klägerin zu erreichen gewesen wäre. Der Bescheid vom 31.3.2017 hat die weitere Bewilligung der begehrten Leistung ab dem 1.5.2017 abgelehnt, nachdem zuvor mit der Auszahlung dieser Leistung jeweils eine konkludente monatliche Bewilligung erfolgt war (vgl hierzu zB BSG vom 17.6.2008 B 8/9b AY 1/07 R BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2, RdNr 9 mwN). Das LSG ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass in der Leistungsablehnung ab dem 1.5.2017 durch den Bescheid vom 31.3.2017 keine Aufhebung einer Bewilligung mit Dauerwirkung wegen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu Lasten der Klägerin lag. Nach Abschluss eines Vergleichs im Übrigen und mit dem von der Klägerin vor dem LSG klargestellten Antrag war der Streitgegenstand bereits im Berufungsverfahren beschränkt auf die Zahlung der für Mai 2017 von der Beigeladenen in Rechnung gestellten Kosten abzüglich 145 Euro, mithin 189,93 Euro. Da die Klägerin das Urteil des LSG nicht angegriffen hat, ist im Revisionsverfahren der Streitgegenstand auf die Zahlung von 71,60 Euro beschränkt.
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Der angefochtene Bescheid der Beklagten, für dessen Erlass sie sachlich und örtlich zuständig war (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 3 SGB XII iVm § 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen <AG-SGB XII NRW> vom 16.12.2004 <GV NRW 2004, 816>), ist in der Sache rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Kosten besteht nicht. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 Abs 1 SGB XII (in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung der Normen durch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften Drittes Pflegestärkungsgesetz PSG III vom 23.12.2016, BGBl I 3191) dem Grunde nach vor. Die angefallenen Kosten erweisen sich aber der Höhe nach nicht als angemessen im Sinne von § 70 Abs 3 SGB XII.
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Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des Siebten Kapitels des SGB XII in der Fassung des PSG III (im Folgenden neue Fassung <nF>) scheidet von vornherein aus, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. Nach § 61 Satz 1 SGB XII nF haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege (nur) Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII nF sind. § 61b Abs 1 SGB XII nF setzt mit der Feststellung von Pflegebedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Pflege voraus, dass die pflegebedürftigen Personen entsprechend den im Begutachtungsverfahren nach § 62 SGB XII nF ermittelten Gesamtpunkten in einen der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflegegrad einzuordnen sind. Diese Rechtsfolge entspricht der Intention des Gesetzgebers, wie sie in der Begründung des Gesetzentwurfs des PSG III zum Ausdruck kommt. Danach sollten im Zuge der Umstellung von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade die Leistungssysteme von SGB XII und SGB XI angeglichen werden: Als pflegebedürftig im Sinne der Hilfe zur Pflege sollen nur noch solche Personen gelten, die in einen Pflegegrad eingestuft werden. Personen, die im Begutachtungsverfahren weniger als 12,5 Gesamtpunkte erhalten und daher keinen Pflegegrad erreichen, sollen künftig keine Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten (vgl BT-Drucks 18/9518 S 84). Die hierbei erforderliche Mindestpunktzahl für die Feststellung des Pflegegrades 1 (geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten) beträgt nach § 61b Abs 1 Nr 1 SGB XII nF 12,5 Gesamtpunkte. Diese Punktzahl erreicht die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht.
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Die Frage, inwieweit mit der Neuregelung gegenüber dem früheren Recht wie es in der Gesetzesbegründung weiter heißt "keine Verschlechterung verbunden (ist), da trotz des weiter reichenden Charakters des früheren § 61 SGB XI die dort enthaltenen Bestimmungen durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff abgedeckt werden", ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Ob und ggf welche weiteren Leistungen nach dem SGB XII zur Deckung eines pflegerischen Bedarfs unterhalb der Punktegrenze von 12,5 in Betracht kommen (dazu Meßling jurisPKSGB XII, 3. Aufl 2020, § 61 RdNr 70 ff; Griep, Sozialrecht aktuell 2017, 165), lässt der Senat offen. Vorliegend wird lediglich um Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung gestritten.
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Als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten für eine hauswirtschaftliche Versorgung in den Fällen, in denen eine Hilfe bei der Haushaltsführung als Teil der häuslichen Pflegehilfe (vgl 64b Abs 1 Satz 1 SGB XII nF) mangels Pflegegrad ausscheidet, kommt in erster Linie § 70 SGB XII in Betracht. Nach § 70 Abs 1 SGB XII sollen Personen mit eigenem Haushalt Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst, noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist (Satz 1). Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden (Satz 2). Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann (Satz 3). Personen, die diese Voraussetzung erfüllen, sind die angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person zu erstatten (§ 70 Abs 3 Satz 1 SGB XII). Dabei sind nach § 70 Abs 3 Satz 3 SGB XII (ua) die angemessenen Kosten zu übernehmen, wenn neben oder anstelle der Weiterführung des Haushalts die Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich ist.
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Das LSG hat für den Senat bindend festgestellt, dass die Klägerin im eigenen Haushalt lebt, diesen nicht in vollem Umfang selbst führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Klägerin war nach seinen Feststellungen im Jahr 2017 aufgrund der bestehenden Adipositas in ihrer Mobilität eingeschränkt. Sie konnte die hauswirtschaftliche Versorgung zwar teilweise selbst übernehmen, zB kleinere Einkäufe erledigen oder leichte Reinigungsarbeiten durchführen. Sie benötigte demgegenüber Hilfe bei größeren Einkäufen, insbesondere beim Einkauf schwerer Produkte (zB Getränke), und bei aufwändigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten. Das LSG hat weiter festgestellt, dass ohne die Hilfe die Auflösung des klägerischen Haushalts gedroht habe und eine stationäre Unterbringung der Klägerin erneut erforderlich geworden wäre, nachdem sie bereits zuvor wegen starker Verwahrlosung ihrer vorherigen Wohnung vorübergehend in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung hatte aufgenommen werden müssen.
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Damit unterfällt die Klägerin der Regelung in § 70 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 3 SGB XII, für die auch dauerhaft Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erbracht werden sollen. Das LSG hat hierbei zutreffend darauf abgestellt, dass dem Leistungsanspruch (jedenfalls) nach der Änderung des § 70 Abs 1 Satz 1 SGB XII zum 1.1.2017 durch das PSG III nicht entgegensteht, dass die Klägerin alleinstehend in einer eigenen Wohnung ist. Soweit der Senat zur Auslegung des § 70 SGB XII ausgeführt hat, Zweck der Leistung sei nicht die auf Dauer angelegte behindertenbezogene Pflege (insbesondere Alleinstehender) in Form der hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern in Abgrenzung zu den Pflegeleistungen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen bei einem vorübergehenden Ausfall des Haushaltsführers sowie die in diesen Fällen zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit (vgl BSG vom 26.8.2008 B 8/9b SO 18/07 R SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 13 im Anschluss an BSG vom 11.12.2007 B 8/9b SO 12/06 R SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 21; so noch Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 70 RdNr 7), hält er daran nach den umfangreichen Änderungen der Hilfe zur Pflege mit dem PSG III und der Änderung des Wortlauts von § 70 Abs 1 Satz 1 SGB XII (vgl hierzu BT-Drucks 18/9518 S 98) nicht fest. Die "Hilfe zur Weiterführung des Haushalts" nach § 70 SGB XII soll vielmehr seit dem 1.1.2017 die Lücke schließen, die dadurch entstanden ist, dass die Regelungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff SGB XII nF keine umfassende Bedarfsdeckung in den Fällen mehr gewährleisten, in denen nur Pflegegrad 1 oder wie hier gar kein Pflegegrad erreicht wird (vgl BT-Drucks 18/9518 S 89; vgl auch Meßling in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, Stand 25.1.2021, § 61 RdNr 65 ff; Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 70 RdNr 1; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 70 RdNr 1, 11; Kaiser in Beck OK Sozialrecht, SGB XII, Stand 1.3.2023, § 70 RdNr 3; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 70 RdNr 7, Stand 3/2023).
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Zugleich liegen auf Grundlage der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 70 Abs 3 Satz 3 SGB XII vor, wonach vorliegend die erforderlichen Kosten für die Heranziehung einer "besonderen Person" zur Haushaltsführung zu übernehmen sind. § 70 Abs 3 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass die Leistungen primär auf die Erstattung der angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person gerichtet sind. Das Gesetz hat die bis zum 31.12.2016 durch einen Verweis auf § 65 Abs 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung geregelte Konzeption beibehalten, dass es sich bei der Übernahme der angemessenen Aufwendungen für die haushaltsführende Person, der Gewährung von Beihilfen sowie der Beiträge für eine angemessene Alterssicherung grundsätzlich um Leistungen für nicht gewerbsmäßig handelnde Personen handelt, also Personen aus dem persönlichen Umfeld. Leistungen an "besondere Personen" nach § 70 Abs 3 Satz 3 SGB XII stellen demgegenüber die Ausnahme dar und sind an die Voraussetzung geknüpft, dass die Haushaltsführung durch eine solche besondere Person erforderlich ist, dh im konkreten Fall nicht durch Personen aus dem persönlichen Umfeld des Hilfebedürftigen erfolgen kann. Besondere Personen iS des § 70 Abs 3 Satz 3 SGB XII sind hierbei im Unterschied zu den "haushaltsführenden Personen" aus dem persönlichen Umfeld des Hilfebedürftigen nach § 70 Abs 3 Satz 1 SGB XII professionelle Kräfte. Es kann sich je nach konkretem Bedarf um Fachkräfte, etwa mit einer hauswirtschaftlichen Ausbildung handeln, aber auch um Personen, die hierfür nicht besonders ausgebildet sind (Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 70 RdNr 19). Beim Anspruch nach § 70 SGB XII geht es nicht um Leistungen im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Als "besondere Personen" kommen im Anwendungsbereich des § 70 Abs 3 Satz 3 SGB XII daher grundsätzlich auch ungelernte Kräfte in Betracht; ob es sich bei der "besonderen Person" um eine Fachkraft handelt (vgl noch zu § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung <im Folgenden alte Fassung aF > BSG vom 26.8.2008 B 8/9b SO 18/07 R SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 19), spielt folglich keine Rolle.
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Welche "besonderen Personen" mit welcher Qualifikation in Anspruch genommen werden dürfen, richtet sich nach dem konkret bestehenden Bedarf der nach § 70 Abs 1 SGB XII leistungsberechtigten Person. Verrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung wie sie auch im vorliegenden Fall angefallen sind (größere Einkäufe, Wohnungsreinigung und Aufräumarbeiten), können von ungelernten Haushaltshilfen durchgeführt werden. Eine Qualifikation solcher Kräfte im Bereich der Hauswirtschaft oder der Pflege ist bei den wenigen einfachsten Hilfestellungen, die hier auf Grundlage der Feststellungen des LSG notwendig sind, unter keinem Gesichtspunkt erforderlich (vgl bereits BSG vom 26.8.2008 B 8/9b SO 18/07 R SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 19).
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Die Inanspruchnahme dieser Haushaltshilfen hat zu orts- und marktüblichen Konditionen zu erfolgen. Die Beklagte ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass eine ungelernte Haushaltshilfe bei einem Umfang der erforderlichen Hilfe von weniger als 10 Stunden im Monat für einfachste Hilfestellungen im Ausgangspunkt zum Mindestlohn in Anspruch genommen werden kann. Hierauf hat sie die Klägerin im angefochtenen Bescheid rechtzeitig vor Inanspruchnahme der Hilfe hingewiesen. Dafür, dass im streitigen Monat abweichend höhere orts- oder marktübliche Kosten am Wohnort der Klägerin entstehen, bestehen auf Grundlage der Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte; entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin. Von daher bestand keine Notwendigkeit, für eine Haushaltshilfe auf den Pflegedienst der Beigeladenen zu den im Bereich der Hilfe zur Pflege vereinbarten höheren Sätzen zurückzugreifen. Welche Verpflichtungen zu Hilfen den Träger der Sozialhilfe im Einzelfall treffen, wenn für den Leistungsberechtigten individuell bedingt oder wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt Schwierigkeiten bestehen, eine geeignete Kraft für einen sog Minijob zu finden, als der sich die professionell erbrachte Hilfestellung in so geringem zeitlichen Umfang regelmäßig darstellen wird, kann hier offenbleiben.
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Entgegen der Auffassung des LSG vermittelt § 70 Abs 3 Satz 3 SGB XII keinen Sachleistungsanspruch mit der Folge, dass der Träger der Sozialhilfe verpflichtet wäre, den Hilfebedürftigen in jedem Fall, in dem die Versorgung durch das häusliche Umfeld nicht gesichert werden kann, vertraglich gebundene Leistungserbringer (also ambulante Dienste) zur Inanspruchnahme zu vereinbarten Konditionen zur Verfügung zu stellen (so aber Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 70 RdNr 7, Stand 3/2023). Die Art der Leistungserbringung steht im SGB XII grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers (§ 17 Abs 2 Satz 1 SGB XII), wobei die Leistung vorrangig als Geldleistung zu erbringen ist (§ 10 Abs 3 SGB XII). Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten (§ 9 Abs 1 und 2 SGB XII). Ausnahmen vom Vorrang der Geldleistung zugunsten der Sachleistung gelten nur, soweit das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (vgl BSG vom 28.10.2008 B 8 SO 22/07 R BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9).
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Eine solche ausdrückliche Regelung enthält § 70 Abs 3 Satz 3 SGB XII nicht. Es ist auch im Bereich der ambulant zu erbringenden Leistungen, für die vorrangig eine Geldleistung vorgesehen ist, zwar grundsätzlich zulässig, dass die Träger der Sozialhilfe mit Leistungserbringern Vereinbarungen abschließen, auf die die Leistungsempfänger dann zu den vereinbarten Konditionen zurückgreifen können. Der Wortlaut "Kosten zu übernehmen" ist gleichwohl offen für eine Geldleistung.
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Nichts anderes folgt aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 65 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF. Zwar hat der Senat darauf verwiesen, auch bei der Erforderlichkeit von ausschließlich einfachen Hilfeleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich folge eine vorrangige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, (zunächst) selbst im Sinne einer Dienstleistung darauf hinzuwirken, dass eine unentgeltliche Pflege mit Ersatz der Aufwendungen nach § 65 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF tatsächlich durchgeführt werden könne. Diese Verpflichtung hat er aber nicht aus der Struktur der Kostenerstattungsregelung in § 65 SGB XII aF, sondern aus § 63 SGB XII aF hergeleitet, wonach Möglichkeiten häuslicher sowie ambulanter Pflege und Betreuung im Interesse des zu Pflegenden zu schaffen bzw erhalten waren (vgl § 63 SGB XII aF; BSG vom 26.8.2008 B 8/9b SO 18/07 R SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 18 mwN). Eine entsprechende Verpflichtung an die Träger der Sozialhilfe enthält das Siebte Kapitel des SGB XII nicht mehr. Auf § 70 Abs 3 SGB XII lässt sich die frühere Rechtsprechung in dem vom LSG angenommenen Sinne damit nicht übertragen. Allein daraus, dass § 70 Abs 3 SGB XII den früher für entsprechend anwendbar erklärten § 65 Abs 1 SGB XII aF inhaltlich übernommen hat (vgl auch BT-Drucks 18/9518 S 89), lässt sich nicht ableiten, dass auch Leistungen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts auf Grundlage des bis zum 31.12.2019 geltenden Rechts durch ambulante Dienste zu erbringen sind, wie dies für ambulante Pflegedienste dem gesetzlichen Regelungskonzept entspricht (vgl dazu BSG vom 18.11.2014 B 8 SO 23/13 R SozR 4-3500 § 75 Nr 6 RdNr 14). Die Verpflichtung zur Schaffung entsprechender Strukturen allein für den hauswirtschaftlichen Bereich, der nicht zugleich Leistungen der Hilfe zur Pflege auslöst, sieht das Gesetz in seiner im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung an keiner Stelle (mehr) vor.
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Aus der vom LSG zitierten Rechtsprechung des Senats zu § 75 Abs 3 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 maßgeblichen Fassung (BSG vom 28.10.2008 B 8 SO 22/07 R BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9) folgt nichts anderes. Diese betrifft vielmehr Fälle, in denen die Leistungen durch einen Dienst erbracht werden, mit der der Sozialhilfeträger eine Vereinbarung (über die zu erbringenden Leistungen) getroffen hat. Dies ist hier aber schon nicht der Fall. Eine Vereinbarung über Leistungen nach § 70 SGB XII hat die Beklagte nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht getroffen. Der Senat hat das Prinzip der Sachleistungsverschaffung auch nicht aus dem Wortlaut "Übernahme der Vergütung" abgeleitet, sondern daraus, dass "der Sozialhilfeträger die Leistungen also nicht selbst erbringt, sondern über die Verträge mit Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen hat" (BSG vom 28.10.2008 B 8 SO 22/07 R BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9 juris RdNr 17).
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Ein Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin einen nach dem SGB XI zugelassenen Leistungserbringer in Anspruch genommen hat, mit dem die Beklagte eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung geschlossen hat. Denn die dort vereinbarte Vergütung hat nur dann ohne Weiteres als angemessen zu gelten, wenn es sich um Leistungen handelt, die unter diese Vereinbarung fallen. Dies war zwar nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht dort der Fall, wo Pflegesachleistungen nach dem SGB XI und dem SGB XII nebeneinander gewährt wurden, um so eine einheitliche Vergütung von Pflegesachleistungen zu sichern (vgl BSG vom 22.3.2012 B 8 SO 1/11 R SozR 4-3500 § 65 Nr 5 RdNr 17). Hier hat die Klägerin aber keine Hilfe zur Pflege erhalten, sondern sich Leistungen der (ausschließlich) hauswirtschaftlichen Versorgung iS des § 70 SGB XII selbst beschafft. Unerheblich ist hierbei, dass bei der Hilfe zur Pflege einfache hauswirtschaftliche Tätigkeiten nicht herauszufiltern waren (vgl BSG vom 22.3.2012 B 8 SO 1/11 R SozR 4-3500 § 65 Nr 5 RdNr 16). Bei Leistungen nach § 70 Abs 3 Satz 3 SGB XII geht es schon nicht um ein Herausfiltern aus Leistungen der Hilfe zur Pflege, sondern um eine gegenüber der Hilfe zur Pflege nachrangige, aber eigenständige hauswirtschaftliche Versorgung. Dass Bestandteil der mit der Beigeladenen geschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung "auch" hauswirtschaftliche Dienstleistungen sind, führt damit nicht dazu, dass die dort vereinbarten Vergütungssätze auch dann maßgeblich sind, wenn ausschließlich hauswirtschaftliche Versorgung nach § 70 Abs 3 Satz 3 SGB XII in Rede steht.
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Hat die Klägerin folglich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine hauswirtschaftliche Versorgung in angemessener Höhe, dh durch eine Haushaltshilfe, erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 31.3.2017 als rechtmäßig. Denn die hierfür anfallenden Kosten konnte die Klägerin im Monat Mai 2017 jedenfalls selbst bestreiten. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren wovon auch das LSG zu Recht ausgegangen ist einen Anspruch nur geltend, soweit er den Betrag von 145 Euro, den sie selbst bereits aufgebracht hat, übersteigt. Für den festgestellten Bedarf von einer Stunde und 40 Minuten wöchentlich wären daher bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe zum Mindestlohn (8,84 Euro im Jahr 2017) jedenfalls keine höheren Kosten angefallen als die von der Klägerin bereits selbst getragenen 145 Euro. Gleiches gilt, wenn man die tatsächliche, von der Beigeladenen bei der Klägerin geleistete Stundenzahl von 9,75 im Mai 2017 zugrunde legt.
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Ein Anspruch auf Kostenerstattung folgt auch nicht aus einer anderen Rechtsgrundlage. Es kann hierbei offenbleiben, ob bei für die Aufrechterhaltung des Haushalts wesentlichen Verrichtungen neben § 70 SGB XII grundsätzlich auch eine Anspruchsberechtigung aus § 27 Abs 3 SGB XII in Betracht kommt (vgl hierzu zB Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 70 RdNr 3d, Stand 3/2023; Sehmsdorf in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 70 RdNr 18; vgl auch BSG vom 11.12.2007 B 8/9b SO 12/06 R SozR 43500 § 21 Nr 1 RdNr 14 ff). Jedenfalls ist § 70 Abs 3 Satz 3 SGB XII nicht auf die Führung des gesamten Haushalts beschränkt, sondern kann auch einzelne hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen und Reinigen umfassen, solange sie für die Haushaltsführung wesentlich sind, dh die Aufrechterhaltung des Haushalts wie hier andernfalls gefährdet wäre. Ein Anspruch nach § 27 Abs 3 SGB XII scheidet im vorliegenden Fall aber schon deswegen aus, weil er auf einen "angemessenen Zuschuss" gerichtet ist. Die Inanspruchnahme einer Fachkraft für einfachste Tätigkeiten der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Reinigung etc) ist aber wie oben bereits dargelegt nicht angemessen.
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Dem Grunde nach kommt zwar auch ein Anspruch nach § 54 SGB XII iVm § 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) iVm § 22 der Eingliederungshilfe-VO (vgl jetzt § 78 Abs 1 Satz 1 SGB IX idF des Bundesteilhabegesetzes <BTHG>) in Betracht. Denn die Auswirkungen der Adipositas per magna bei der Klägerin stellen eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 SGB IX dar (vgl Europäischer Gerichtshof <EuGH> vom 18.1.2018 C270/16 RdNr 29 f) und sie ist für bestimmte Verrichtungen auf eine Begleitperson oder Assistenz angewiesen. Zuständig für diese Leistung wäre die Beklagte gewesen, bei der die Klägerin jedenfalls mit ihrem Widerspruch hinreichend deutlich einen Reha-Bedarf vorgebracht hat (§ 14 Abs 1 SGB IX). Da aber auch insoweit der Grundsatz der Erforderlichkeit gilt (zum Maßstab der Erforderlichkeit, ausgehend von Bedarfslage und Teilhabeziel vgl BSG vom 6.12.2018 B 8 SO 7/17 R SozR 43500 § 54 Nr 17 RdNr 21) und ausgehend von der konkreten Bedarfslage der Einsatz einer qualifizierten Pflegekraft oder die Inanspruchnahme einer ungelernten Haushaltshilfe über einen Pflegedienst zu den im Bereich der Hilfe zur Pflege vereinbarten Sätze vorliegend nicht notwendig war, kann dahinstehen, in welchem Verhältnis § 22 Eingliederungshilfe-VO bzw nunmehr § 78 Abs 1 Satz 1 SGB IX zu § 70 SGB XII steht (vgl § 27 Abs 3 Satz 3 SGB XII zum Vorrang des § 78 SGB IX vor Leistungen nach § 27 Abs 3 SGB XII). Eine nicht erforderliche Leistung kann auch nicht im Wege des Wunsch- und Wahlrechts (§ 8 Abs 1 SGB IX; § 9 Abs 2 Satz 1 SGB XII) erlangt werden, denn berechtigt sind nur solche Wünsche, die sich im Rahmen der Gesetzeszwecke und -ziele bewegen (vgl BSG vom 19.5.2022 B 8 SO 13/20 R BSGE 134, 149 RdNr 18, für SozR 4 vorgesehen).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.