L 1 JVEG 303/23

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Meiningen (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 JVEG 303/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

§ 191 SGG, § 142 ZPO, § 7 Abs. 2 JVEG

Ein Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die Vorlage von Unterlagen im sozialgerichtlichen Verfahren, setzt zwingend eine richterliche Anordnung der Vorlage voraus.

Die Entschädigung der Klägerin für die Vorlage von Unterlagen im Gerichtsverfahren L 12 R 874/21 (ihr Antrag vom 7. März 2023) wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe

Die zulässige Erinnerung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Berufungsverfahren mit dem Az. L 12 R 874/21 forderte der Berichterstatter des 12. Senats mit Verfügung vom 3. Juni 2022 die Vorlage von Schweigepflichtentbindungserklärungen an, um Befundberichte von den behandelnden Ärzten einzuholen. Jene sandte die Prozessbevollmächtigte nicht zurück, sondern teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2022 vielmehr mit, dass sie alle geforderten Unterlagen selbst besorgen und dem Senat übersenden werde. Dies geschah in der Folgezeit. Durch Urteil vom 22. Februar 2023 hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 9. März 2023 beantragte die Klägerin, die für die Vorlage und Beschaffung der Unterlagen aufgewandten 685,35 Euro zu erstatten. Diesen Antrag lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 18. April 2023 ab. Im sozialgerichtlichen Verfahren sei es üblich, von Amtswegen Befunde anzufordern. Da die Klägerin dies eigenständig eingereicht habe, könne das Gericht für die entstandenen Kosten nicht aufkommen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin.

Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Denn es fehlt bereits an einer Rechtsgrundlage für den begehrten Auslagenersatz. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 23 Abs. 2 JVEG scheidet aus. Danach werden Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, wie Zeugen entschädigt.  Denn der Begriff „Dritter“ setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Person weder Beteiligte des zu Grunde liegenden Verfahrens, noch nach anderen Vorschriften des JVEG anspruchsberechtigt ist. § 7 JVEG regelt nur den Anspruchsinhalt für sämtliche nach dem JVEG berechtigte Personen. Sie setzt also eine Heranziehung durch das Gericht voraus. Grundsätzlich erhält ein Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren keinen Auslagenersatz für besondere Aufwendungen im Rahmen der Verfahrensführung von der Staatskasse. Als Ausnahme hiervon bestimmt § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), dass einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet werden. In diesem Zusammenhang soll auch ein Ersatz für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken nach § 7 Abs. 2 JVEG in Betracht kommen (vgl. BeckOGK/Krauß SGG § 191 Rn. 33). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Selbst wenn die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf Fälle der angeordneten Vorlage von Unterlagen im Gerichtsverfahren nach § 202 SGG in Verbindung mit § 142 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung finden sollte, scheitert ein entsprechender Anspruch bereits an der fehlenden Anordnung zur Vorlage der Unterlagen durch den 12. Senat.  Eine solche kann auch durch vorbereitende Verfügung des Berichterstatters ergehen. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich.  Der 12. Senat hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, ärztliche Unterlagen zu beschaffen und vorzulegen. Insbesondere war eine solche Aufforderung nicht in der Übersendung der Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht zu sehen. Damit sollte nur die Beiziehung der Unterlagen durch den Senat selbst vorbereitet werden. Es ist auch zu keinem Zeitpunkt seitens des Gerichts ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass die Kosten für die Beschaffung dieser Unterlagen übernommen werden. Daher kann eine Entschädigung hierfür nicht gewährt werden. Angesichts dessen sind Ausführungen des Senats zur Höhe des Anspruchs nicht veranlasst.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Rechtskraft
Aus
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