Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Der am 1982 geborene Kläger war am 16.10.2021 bei der GmbH in Emmerich als Produktionsleiter beschäftigt, als er gegen 3:45 Uhr auf dem Weg zur Arbeit mit seinem PKW die B67 in Kalkar befuhr und auf gerader Strecke bei trockener Fahrbahn von dieser nach links abkam. Auf der Gegenfahrbahn kollidierte er sodann mit dem PKW des Zeugen L.
Gegenüber den am Unfallort eingetroffenen Polizisten gab der Zeuge L. an, der PKW des Klägers sei plötzlich in den Gegenverkehr gefahren und sodann mit ihm kollidiert. Der Zeuge O. gab an, der PKW des Klägers sei ihm bereits vor dem Unfall aufgefallen, da dieser mit hoher Geschwindigkeit auf eine durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Kreuzung zugefahren sei. Obwohl die Ampel des Zeugen O. grün gezeigt habe, habe er seinen Wagen vor der Kreuzung angehalten, da er befürchtet habe, dass der von links sehr schnell herannahende PKW des Klägers nicht mehr rechtzeitig vor der Kreuzung zum Stillstand kommen würde. Der Kläger habe jedoch noch rechtzeitig bremsen können, sodass der Zeuge O. die Kreuzung habe passieren können. Im Rückspiegel habe er sodann den PKW des Klägers beobachtet, der plötzlich auf die Gegenfahrbahn gefahren und sodann mit dem PKW des Zeugen L. kollidiert sei.
Der Kläger wurde nach einer Versorgung durch den Rettungsdienst am Unfallort zunächst in das Krankenhaus Kleve und anschließend in das BG Klinikum Duisburg verbracht. Dort wurde er von dem Durchgangsarzt Prof. Dr. D. untersucht, der bei dem nicht ansprechbaren Kläger ein Polytrauma als Folge des Verkehrsunfalls feststellte und eine Femurschaftfraktur links, eine Humerusschaftfraktur links, eine Lazeratinsverletzung von Milz und Leber, ein Schädel-Hirn-Trauma mit axonaler Scherverletzung sowie eine 3 bis 4 mm verschobene Fraktur der rechten C0-Kondyle mit fraglicher Überdistraktion nach kaudal bis hin zum 3. Halswirbelkörper diagnostizierte.
In einem für die Kreispolizei Kleve erstellten Gutachten vom 29.11.2021 legte der Dipl.-Ing. S. dar, dass an dem PKW des Klägers keine technischen Mängel vorgefunden worden seien, die ein Abkommen von der Fahrbahn nach links erklären bzw. begünstigen. Das Unfallgeschehen sei für den Kläger bei regelmäßiger visueller Überprüfung des Abstands zur Mittellinie und entsprechendem Eingreifen vermeidbar gewesen.
Eine Untersuchung einer noch am Unfalltag um 16:15 Uhr bei dem Kläger entnommenen Blutprobe ergab einen THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol) von 1,9 ng/ml, einen 11-OH-THC-Gehalt (THC-Metabolit 1) von 0,6 ng/ml, einen THC-COOH-Gehalt (THC-Metabolit 2) von 23 ng/ml sowie einen Amphetamin-Gehalt von 37 ng/ml. Entsprechend dem toxikologischen Gutachten vom 03.12.2021 wiesen die durchgeführten Analysen damit einen Konsum von Cannabisprodukten und Amphetamin nach. Die Cannabinoidkonzentrationen sprächen für einen mäßigen/gelegentlichen Konsum von z.B. Marihuana und dafür, dass der Kläger nicht unbedeutend unter der Wirkung von Cannabis stand. Die weiterhin festgestellte Konzentration an Amphetamin weise darauf hin, dass der Kläger auch unter der Wirkung dieses Stimulans stand.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 16.10.2021 als Arbeitsunfall ab. Der Unfallversicherungsschutz entfalle, wenn eine absolute oder eine relative Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen ist. Nach den objektiven und subjektiven Umständen lasse sich vorliegend letztlich ein äußeres Verhalten feststellen, dass eine relative Fahruntüchtigkeit des Klägers erkennen lasse. Aufgrund des Drogenkonsums habe bei dem Kläger zum Unfallzeitpunkt eine relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen, die als die rechtlich allein wesentliche Ursache für den stattgehabten Unfall anzusehen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger, hätte er nicht unter Drogeneinfluss gestanden, bei gleicher Verkehrslage nicht verunfallt wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23.02.2022 Widerspruch. Eine relative Fahruntüchtigkeit des Klägers als alleinige Ursache könne nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. So habe der Kläger noch unmittelbar vor dem Unfallereignis Kontakt mit seiner Lebensgefährtin per WhatsApp gehabt und dieser um 3:25 Uhr eine Nachricht geschrieben mit dem Inhalt, dass er sie liebe und eine stressige Woche hinter sich habe. Diese Nachricht zeige deutlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Abfassung der Nachricht vollkommen klar und orientiert gewesen sei. Die rein subjektiven Bedenken des Zeugen O., ob der Kläger noch rechtzeitig vor der Kreuzung zum Stehen kommen würde, hätten sich objektiv nicht bestätigt, da der Kläger sehr wohl rechtzeitig vor der Kreuzung zum Stehen gekommen sei. Er habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mithin sicher beherrscht. Das Unfallereignis könne ebenso durch eine Gedankenlosigkeit oder Unachtsamkeit bedingt durch die Nachtzeit oder aufgrund einer Ablenkung durch das Mobiltelefon hervorgerufen worden sein.
In einem für die Staatsanwaltschaft Kleve erstellten rechtsmedizinischen Gutachten vom 08.07.2022 erläuterte Prof. Dr. R. die durch die Zeugen L. und O. geschilderten Fahrauffälligkeiten könnten plausibel im Kontext einer rauschmittelbedingten Enthemmung mit erhöhter Risikobereitschaft und gleichzeitig verminderter Aufmerksamkeit erklärt werden, da insbesondere Amphetamin in der akuten Wirkphase zu einer enthemmten und risikobereiten Fahrweise führe, was in unangepasst hohen Geschwindigkeiten und Überholmanövern münden könne. Im Verlauf komme es dann meist zu einem erheblichen Leistungsabfall mit nachlassender Konzentrationsfähigkeit. Cannabis wirke typischerweise zentral dämpfend, könne mit abklingender Wirkung jedoch ebenfalls zu einem Überschätzen der eigenen Leistungsfähigkeit bei herabgesetzter Kritikfähigkeit führen. In Zusammenschau ergebe sich aufgrund der geschilderten Fahrauffälligkeiten aus rechtsmedizinischer Sicht der Verdacht auf eine amphetamin- und cannabisbedingte Fahrunsicherheit zum Unfallzeitpunkt.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2022 unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheids zurück. Soweit der Kläger zum Zustandekommen des Unfalls Mutmaßungen anstellt und Unachtsamkeit oder Abgelenktheit durch das Mobiltelefon als mögliche andere, betriebsbezogene Umstände vorbringt, sei hierfür kein Nachweis im Sinne einer rechtlich wesentlichen (Teil-)Ursache erbracht.
Am 13.10.2022 wurde von dem Amtsgericht Kleve gegen den Kläger durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festgesetzt. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Unfalls in rauschmittelbedingt fahruntüchtigem Zustand gewesen, wodurch er nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Unter anderem durch die rauschmittelbedingte enthemmte Fahrweise und die verminderte Aufmerksamkeit des Klägers sei dieser mit seinem Fahrzeug in den Gegenverkehr gekommen.
Am 14.10.2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zudem führt er an, in dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 08.07.2022 sei lediglich von einem Verdacht auf eine amphetamin- und cannabisbedingte Fahrunsicherheit zum Unfallzeitpunkt die Rede, eine zwingend den Versicherungsschutz ausschließende Fahruntüchtigkeit werde durch das Gutachten jedoch gerade nicht belegt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 14.02.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 16.10.2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids entgegen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. und O.. Hinsichtlich des Umfangs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.05.2023 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Inhalte sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung des Ereignisses vom 16.10.2021 als Arbeitsunfall gem. § 8 Abs. 1 SGB VII, da sich der streitgegenständliche Unfall vom 16.10.2021 nicht infolge der versicherten Tätigkeit des Klägers ereignet hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis, mithin die Unfallkausalität, ausgeschlossen, wenn der Versicherte unter dem Einfluss von Drogen oder anderen die Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigenden Substanzen stand und deren Wirkung nach den Umständen die allein wesentliche Bedingung für den Unfall war (BSG, Urteil vom 30.01.2007 -B 2 U 23/05 R-, juris, 1. Leitsatz sowie Rn. 27 m.w.N.) Dies bedeutet, dass die Unfallkausalität nicht vorliegt, wenn die nicht versicherte Ursache gegenüber der versicherten Ursache von überragender Bedeutung ist (vgl. a.a.O., Rn. 26). Des Weiteren legt das BSG in seiner Entscheidung dar, dass ein vorheriger Cannabiskonsum nur dann als allein wesentliche Ursache des Unfalls angesehen werden kann, wenn ein THC-Wert von mindestens 1 ng/ml festgestellt wurde und weitere Beweisanzeichen die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit des Versicherten, ähnlich wie bei einer relativen Fahruntüchtigkeit mit einer BAK von unter 1,1 ‰, belegen. Derartige Beweisanzeichen sind, wie sich aus der Wirkung des Cannabiskonsums ergibt, zum Teil dieselben wie nach Alkoholgenuss und teilweise solche, die typischerweise auf Cannabiskonsum zurückzuführen sind, wie Gangunsicherheiten, Müdigkeit, Apathie, Denk-, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsstörungen sowie leichte Ablenkbarkeit (a.a.O., Rn. 30).
Diese Voraussetzungen für einen Ausschluss der Unfallkausalität sind vorliegend erfüllt. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Wirkung der von dem Kläger konsumierten Drogen die allein wesentliche Bedingung für den stattgehabten Unfall vom 16.10.2021 war.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger ausweislich des toxikologischen Gutachtens vom 03.12.2021 vor dem Unfallereignis Cannabis und Amphetamin konsumiert hat und während des Unfallereignisses nicht unbedeutend unter der Wirkung von Cannabis sowie unter der Wirkung von Amphetamin stand. Sowohl der bei dem Kläger festgestellte THC-Gehalt von 1,9 ng/ml als auch der Amphetamin-Gehalt von 37 ng/ml liegen über den zu § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) gemäß dem Votum der Grenzwertkommission festgelegten analytischen Grenzwerten von 1 ng/ml für Cannabis und 25 ng/ml für Amphetamin.
Des Weiteren hat der Dipl.-Ing. S. in seinem Gutachten vom 29.11.2021 technische Mängel an dem PKW des Klägers, die ein Abkommen von der Fahrbahn nach links erklären bzw. begünstigen, ausgeschlossen. Das Unfallereignis war somit nicht auf einen Mangel des klägerischen Fahrzeugs zurückzuführen.
Nach der Vernehmung der Zeugen L. und O. ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass hinreichende Beweisanzeichen für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls gegeben sind.
Hinsichtlich des Unfallereignisses an sich konnte der Zeuge L. keine detaillierten Angaben machen. So hat dieser lediglich ausgesagt, er habe auf der geraden, trockenen Fahrbahn plötzlich die beiden Scheinwerfer des PKW des Klägers vor sich gesehen und habe nicht mehr reagieren können, sodass es zu der Kollision gekommen sei. Zuvor habe er das Fahrzeug des Klägers nicht wahrgenommen, weshalb er keine Angaben zu der Fahrweise des Klägers vor dem Unfall oder zu der konkreten Entstehung des Unfalls machen könne. Nähere Angaben konnte hingegen der Zeuge O. betreffend den konkreten Unfallhergang machen. So hat dieser glaubhaft geschildert, er habe den ca. 250-300 m hinter ihm fahrenden Kläger im Rückspiegel beobachtet und gesehen, dass der Kläger langsam, aber sicher in Richtung Gegenfahrbahn gefahren sei. Sodann sei er frontal mit dem PKW des Zeugen L. kollidiert. Ein abruptes Abkommen von der Fahrbahn nach links auf die Gegenfahrbahn konnte der Zeuge ausschließen, weshalb für die Kammer ein Ausweichmanöver des Klägers vor einem Tier oder einem Gegenstand auf der Straße als Ursache des Unfalls nicht in Betracht kommt. Dieses langsame Herübergleiten nach links auf die Gegenfahrbahn zeugt nach Ansicht der Kammer von einer verminderten Aufmerksamkeit und Konzentration des Klägers, zumal dieser auch das Überfahren des Mittelstreifens offenbar nicht wahrgenommen hat. Da es sich bei der Unfallstelle um eine trockene, gerade Fahrbahn handelte, ist ein Abkommen von der Fahrbahn aufgrund deren Beschaffenheit für die Kammer nicht ersichtlich. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass es sich hierbei um eine in der Person des Klägers liegende Ursache handelte. Bezüglich der Wirkung der von dem Kläger konsumierten Drogen Cannabis und Amphetamin komme es nach den schlüssigen Ausführungen der Prof. Dr. R. bei Amphetamin im Verlauf meist zu einem erheblichen Leistungsabfall mit nachlassender Konzentrationsfähigkeit. Nach den Ausführungen des BSG könne Cannabiskonsum die Auffassungsgabe, die Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen sowie die Selbstkontrolle einschränken (a.a.O., Rn. 28 m.w.N.). Die offenbar bei dem Kläger im Unfallzeitpunkt bestehende verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration lässt sich somit auch plausibel durch den vorherigen Drogenkonsum erklären.
Zudem belegen auch bereits die Fahrauffälligkeiten des Klägers vor dem Unfallereignis eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit. Der Zeuge O. hat in Übereinstimmung mit seiner Aussage gegenüber der Polizei glaubhaft ausgesagt, der PKW des Klägers sei ihm bereits vor dem Unfall an einer durch Ampelzeichen geregelten Kreuzung aufgefallen. So habe der Zeuge, als er auf die Kreuzung zugefahren sei, von links den Kläger mit ca. 60 km/h herannahen sehen. Obwohl der Zeuge O. selbst grün hatte, sei er vom Gas gegangen und habe zunächst abgewartet, da der Kläger deutlich schneller als gewöhnlich auf die für diesen rote Ampel zugefahren sei. Der Kläger sei jedoch noch durch eine starke Bremsung rechtzeitig vor der Kreuzung zum Stehen gekommen. Zur Klarstellung hat der Zeuge weiter ausgeführt, er sei sonst nicht übervorsichtig oder Ähnliches im Straßenverkehr, er habe jedoch aufgrund des von links schnell herannahenden Klägers Bedenken gehabt, ob dieser noch rechtzeitig vor der roten Ampel bremsen könne. Diese Situation sei für den Zeugen derart ungewöhnlich gewesen, dass er den Kläger im weiteren Verlauf im Rückspiegel beobachtet habe. Diese Aussage bezeugt, dass es sich bei der geschilderten Situation an der Kreuzung nicht um eine gewöhnliche Fahrweise seitens des Klägers handelte, sondern dieser vielmehr bereits vor dem Unfall durch ein ungewöhnliches Verhalten auffiel. Die Kammer schließt aus diesem Verhalten mit dem schnellen Zufahren auf die rote Ampel und dem abrupten Bremsvorgang, dass der Kläger die für ihn rote Ampel erst verspätet wahrgenommen hat und mithin auch hier dessen Aufmerksamkeit und Konzentration erkennbar gemindert war, was wiederum nach den bereits dargelegten Ausführungen ein typisches Merkmal der Wirkung des Konsums von Cannabis und Amphetamin darstellt.
Bezüglich dieser Wirkung von Cannabis und Amphetamin ist zudem anzumerken, dass sich bei gleichzeitigem Konsum die Wirkung beider Drogen noch gegenseitig überproportional verstärken kann (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.03.2003 –L 15 U 10/02-, juris, Rn. 22). Zudem lag der bei dem Kläger festgestellte Cannabis-Gehalt mit 1,9 ng/ml fast doppelt so hoch wie der Grenzwert von 1 ng/ml und der Amphetamin-Gehalt mit 37 ng/ml ebenfalls deutlich über dem diesbezüglichen Grenzwert von 25 ng/ml.
Aus diesen Gründen vermögen die Ausführungen des klägerischen Prozessbevollmächtigten die Kammer nicht zu überzeugen. Dass der Kläger den Unfall aufgrund einer nicht drogenbedingten Gedankenlosigkeit oder Unachtsamkeit bedingt durch die Nachtzeit verursacht haben könne, stellt eine bloße Spekulation dar. Ebenso sind die Ausführungen betreffend die Handynutzung des Klägers im Unfallzeitpunkt nicht überzeugend. Nach den schlüssigen Ausführungen der Kreispolizei Kleve befand sich das Handy des Klägers in der Mittelkonsole des Fahrzeugs. Hätte der Kläger jedoch das Handy während der Fahrt benutzt, wäre es beim Aufprall durch den Innenraum des PKW geschleudert worden. Auch hat der Kläger die von dem Prozessbevollmächtigten in Bezug genommene WhatsApp-Nachricht an seine Lebensgefährtin bereits um 3:25 Uhr und damit 20 Minuten vor dem Unfall und nicht während des Unfallereignisses abgesendet. Aus dieser kurzen Nachricht des Klägers, er liebe seine Lebensgefährtin und habe eine stressige Woche hinter sich, kann nach Ansicht der Kammer auch kein Aussagewert bezüglich der Verfassung des Klägers gewonnen werden, insbesondere betreffend die Fahrtüchtigkeit des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).