L 7 AS 603/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 434/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 603/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 15.03.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

 

Die Kläger begehren im Berufungsverfahren im Kern die Bewilligung der als Darlehen erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2009 als Zuschuss.  

 

Der am 00.00.1956 geborene Kläger und die am 00.00.1957 geborene Klägerin sind miteinander verheiratet. Sie haben zwei Kinder, die am 00.00.1986 geborene Tochter F. und den am 00.00.1988 geborenen Sohn T..

 

Die Kläger haben 1996 zu je ½ das Hausgrundstück D.-straße 11, O., 597 m², bestehend aus zwei Wohnungen für 380.000 DM (194.290,91 €) erworben. Das Haus hat eine Wohnfläche von 167 m²; die selbstgenutzte Erdgeschosswohnung 117 m² (zzgl. Außenflur 7,6 m²) und die Einliegerwohnung im Dachgeschoss 50 m². Am 29.08.2005 erteilte die Stadt O. eine Abgeschlossenheitserklärung für die Dachgeschosswohnung. Der Einheitswertbescheid des Finanzamtes M. vom 27.05.1997 weist als Grundstücksart „Zweifamilienhaus“ aus.

 

Der Gutachterausschuss für den Kreis G. bezifferte im Oktober 2005 den Verkehrswert für das Hausgrundstück auf ca. 187.000 €, errechnet aus 220.430 € abzüglich 15% für das Risiko der Vermarktbarkeit. Auf dem Grundstück lastet eine Grundschuld i.H.v. 250.000 DM zu Gunsten der Spar- und Darlehenskasse O. e.G. Das Darlehen der Kläger bei der Deutschen Genossenschafts-Hypothekenbank belief sich zum 31.03.2005 auf 79.596,47 €. Der Tilgungsplan sah eine monatliche Tilgung von 1 % vor; die ausgewiesenen Tilgungsbeträge beliefen sich bis zum 30.06.2005 auf unter 100 € monatlich. Im März 2004 nahmen die Kläger Darlehen i.H.v. 20.451,68 € und 10.225,84 € mit einer Laufzeit bis zum 30.03.2014 von Privatpersonen auf, wobei die Tilgung bis zum 30.03.2014 ausgesetzt war. Eine dingliche Absicherung erfolgte nicht. Zugunsten der Beklagten wurden vom 28.08.2006 bis zum 20.08.2008 Grundschulden i.H.v. insgesamt 39.000 € in das Grundbuch O., Blatt 01, Abteilung III eingetragen.

 

Die Kläger bewohnten zusammen mit ihren Kindern die Erdgeschosswohnung und vermieteten die Dachgeschosswohnung ab April 2005 (Bruttokaltmiete monatlich 255 € [200 € Kaltmiete, 55 € Betriebskosten], ab 01.03.2006 monatlich 200 € [145 € Kaltmiete, 55 € Betriebskosten]). Zum 01.03.2006 zog die Tochter aus der Erdgeschoßwohnung aus. Zum 01.08.2006 schlossen die Kläger mit ihrer Tochter einen Mietvertrag über die Dachgeschosswohnung (Bruttokaltmiete monatlich 200 € [145 € Kaltmiete, 55 € Betriebskosten]). Ab 01.11.2006 vermietete die Tochter mit Zustimmung der Kläger die Dachgeschosswohnung an ihren Bruder T. (monatlich 280 € ([210 € Kaltmiete, 70 € Betriebskosten]).

 

Der Kläger bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe, die Klägerin war geringfügig beschäftigt. Die Tochter war 2005 Schülerin und bezog Leistungen nach dem BAföG. Der Sohn hat zum 01.08.2005 eine Berufsausbildung zum Energieelektroniker begonnen (monatliche Ausbildungsvergütung: 463 € [erstes Ausbildungsjahr], 622 € [zweites Ausbildungsjahr], 692 € [drittes Ausbildungsjahr], 749 € [viertes Ausbildungsjahr]).

 

Die Kläger beantragten am 29.12.2004 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die Agentur für Arbeit W. bewilligte den Klägern und ihrem Sohn T. mit Bescheid vom 29.12.2004 von Januar 2005 bis März 2005 daraufhin Leistungen  i.H.v. monatlich 1.116,21 €. Die Befristung erfolgte unter Hinweis auf zu erwartende Änderungen beim Einkommen, d.h. Berücksichtigung von Mieteinnahmen bzw. fiktive Anrechnung von erzielbarer Miete. Zum 28.02.2005 stellte die Agentur für Arbeit W. die Zahlung der Leistungen ein und lehnte mit Bescheid vom 19.04.2005 den Weiterbewilligungsantrag der Kläger ab. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch. Mit Bescheid vom 23.06.2005 bewilligte die Beklagte den Klägern und ihrem Sohn T. Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 31.07.2005 (April 2005 und Mai 2005 monatlich 864,54 € und danach monatlich 1.018,54 €).

 

Mit Bescheid vom 29.07.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab 01.08.2005 mit der Begründung, die Kläger verfügten über Vermögen, welches nicht gemäß § 12 Abs. 3 SGB II geschützt sei, ab. Eine darlehensweise Bewilligung komme nicht in Betracht, weil sich die Kläger geweigert hätten, eine Grundschuld zu bestellen. Nachdem die Kläger die Eintragung einer Grundschuld auf das Hausgrundstück zugunsten der Beklagten i.H.v. 12.000 € veranlasst hatten, bewilligte die Beklagte Grundsicherungsleistungen ab 07.08.2006 als Darlehen. Die Klage gerichtet auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als Zuschuss hat das Sozialgericht Münster mit Gerichtsbescheid vom 22.08.2007 abgewiesen (S 16 AS 162/05). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 06.04.2011 die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheides vom 22.08.2007 und des Bescheides vom 29.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2005 verurteilt, den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.03.2006 als Darlehen zu zahlen, die Klage, soweit Leistungen als Zuschuss begehrt wurden, abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (L 12 AS 42/07). Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision der Kläger mit Urteil vom 22.03.2012 zurückgewiesen (B 4 AS 99/11 R); das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 21.10.2014 – 1 BvR 1608/12).

 

Am 17.05.2006 beantragten die Kläger die Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen. Mit Bescheid vom 16.06.2006 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf einzusetzendes Vermögen ab. 

 

Die Klagen der Kläger gegen die darlehensweise Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach § 23 Abs. 5 SGB II i.d.F. vom 20.07.2006 für die Zeit vom 07.08.2006 bis 28.02.2007, 01.03.2007 bis 30.09.2007 und vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008 blieben erfolglos. Die Berufungen hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteilen vom 28.03.2019 zurückgewiesen (L 19 AS 587/18, L 19 AS 588/18 und L 19 AS 586/18). Es hat einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach § 19 ff. SGB II als Zuschuss verneint, da die Kläger nicht hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGG gewesen seien. Sie verfügten über zu berücksichtigendes Vermögen i.S.v. § 12 SGB II, das ihren Hilfebedarf gedeckt habe. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidung vom 28.03.2019 zu dem Aktenzeichen L 19 AS 587/18.

 

Mit Bescheiden vom 04.03.2008, 28.03.2008, 04.07.2008, 09.07.2008 und 15.08.2008 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für die Zeit von April 2008 bis September 2008 als Darlehen nach § 23 Abs. 5 SGB II i.d.F. vom 20.07.2006. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Soweit ersichtlich ruht dieses Widerspruchsverfahren.

 

Die Kläger beantragten die Fortzahlung der Leistungen, legten den Umfang der geringfügigen Beschäftigungen der Klägerin offen und reichten die Bescheide über die Bewilligung von Wohngeld der Stadt O. ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 04.09.2008 für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.03.2009 Alg II als Darlehen i.H.v. monatlich 582,40 €. Mit Änderungsbescheid vom 07.04.2009 erhöhte sich das monatliche Darlehen für die Zeit von Januar bis März 2009 auf 745,60 €. Mit Bescheid vom 07.04.2009 und Änderungsbescheid vom 17.04.2009 bewilligte die Beklagte den Klägern Alg II vom 01.04.2009 bis zum 30.09.2009 als Darlehen i.H.v. 745,60 € für April 2009 und vom 01.05.2009 bis zum 30.09.2009 i.H.v. monatlich 645,60 €. Zur Begründung der gegen die Bescheide für den Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2009 gerichteten Widersprüche führten die Kläger aus, die Beklagte habe die Leistungen rechtswidrig als Darlehen gewährt. Im Übrigen sei die Anrechnung des Lastenzuschusses nach dem WoGG als Einkommen unzulässig.

 

Mit Widerspruchsbescheid des Kreises G. vom 13.04.2010 stellte die Beklagte mit Zustimmung der Kläger die Widersprüche gegen die Bescheide vom 04.09.2008, 07.04.2009 und 17.04.2009 hinsichtlich der darlehensweisen Leistungsbewilligung und der Anrechnung des Lastenzuschusses nach dem WoGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen in dem Verfahren L 12 AS 42/07 ruhend. Dem Widerspruch vom 12.05.2009 gegen den Bescheid vom 07.04.2009 in der Form des Änderungsbescheides vom 17.04.2009 half die Beklagte insoweit ab, als die durch die Untervermietung der Dachgeschosswohnung erzielten Einnahmen bei der Leistungsberechnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Im Übrigen wurden die die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 13.04.2010).

 

Die Kläger haben am 11.05.2010 Klage beim Sozialgericht Münster erhoben.

 

Das zunächst unter dem Aktenzeichen S 10 AS 437/10 geführte Klageverfahren hat zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens L 12 AS 42/07, nach Fortführung unter dem Aktenzeichen S 8 AS 167/14 im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren und sodann zuletzt  im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens S 8 AS 299/16 geruht und ist am 05.08.2020 unter dem Aktenzeichen S 8 AS 434/20 wieder aufgenommen worden.

 

Die Kläger haben im Schriftsatz vom 16.12.2020 ausgeführt, „die darlehensgewährenden Alg II Leistungen seien als Zuschussleistungen zu gewähren. Die Höhe dieser Leistungen entspreche den darlehensweise gewährten Alg II Leistungen entsprechend der Bescheide i.V.m. dem Widerspruchsbescheid. Insofern sei die Höhe der festgestellten Alg II Leistungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens“. Die Beklagte sei an die Bewilligung der Agentur für Arbeit W. im Bescheid vom 29.12.2004 gebunden. Die Beklagte sei nur befugt, die Bedürftigkeit der Kläger zu prüfen.

 

Die Kläger haben nach der Fassung der Anträge durch das Sozialgericht schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

 

  1. den Bescheid vom 04.09.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.04.2009 und den Bescheid vom 07.04.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen die als Darlehen erbrachten Alg II-Leistungen als Zuschuss zu gewähren,

 

  1. die Einkünfte des Lastenzuschusses auf die Alg II-Leistungen i.H.v. 3.765 € mangels gesetzgeberischer Vorgaben im SGB II anrechnungsfrei zu stellen,

 

  1. alle relevanten Unterlagen für die Rückaustragung (Löschung) der zu ihren Gunsten erfolgten dinglichen Grundschuldeintragung i.H. des Betrages von 5.000 €, die im Grundbuch der Kläger am 20.08.2008 eingetragen wurde, auszustellen und den Klägern innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilsverkündung zu übergeben. Hierbei hat die Beklagte alle entstehenden Kosten der Rückerstattung zu begleichen.

 

Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und auf das Urteil des BSG vom 22.03.2012 (B 4 AS 99/11 R) Bezug genommen.

 

Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 15.03.2021 abgewiesen. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens zu der insoweit ruhend gestellten und nicht vom Widerspruchsbescheid vom 13.04.2010 umfassten Frage einer darlehensweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen  sei entbehrlich. Der Zweck des Vorverfahrens, ein gerichtliches Verfahren durch die vorgelagerte Überprüfung des beanstandeten Bescheides durch die Verwaltungsbehörde zu vermeiden, könne nicht mehr erreicht werden. Diese Rechtsfrage sei bereits Gegenstand mehrerer Verfahren gewesen. Zudem habe die Beklagte im Schriftsatz vom 22.10.2020 auf die Entscheidung des BSG vom 22.03.2012 (B 4 AS 99/11 R) Bezug genommen. Dies sei als Widerspruchsbescheid zu qualifizieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gerichtsbescheides Bezug genommen.

 

Die Kläger haben gegen das ihnen am 18.03.2021 zugestellte Urteil am 19.04.2021 (Montag) Berufung eingelegt.

 

Die Beklagte hat mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 26.10.2021 die Widersprüche gegen die Bescheide vom 04.09.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.04.2009 sowie vom 07.04.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.04.2009 hinsichtlich der darlehensweisen Gewährung unter Berücksichtigung des Lastenzuschusses nach dem WoGG zurückgewiesen. Das den Klägern bewilligte Wohngeld sei als Einkommen nach § 11 SGB II anzurechnen. Die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss verbiete sich. Auf die Entscheidung des BSG vom 22.03.2012 (B 4 AS 99/11 R) werde Bezug genommen.

 

Zur Begründung der Berufung haben die Kläger ausgeführt, die Beklagte, das Sozialgericht, das LSG und das BSG seien bislang in ihren Entscheidungen zu Unrecht von der Unangemessenheit ihres Hausgrundstücks ausgegangen. Denn es handele sich nicht um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, sondern um ein Zweifamilienhaus. Beide Wohnungen seien voneinander abgeschlossen. Ein Familienheim mit zwei Wohnungen i.S. der Vorschriften des II. WoBauG sei i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II a.F. als Schonvermögen zu qualifizieren. Bei der Prüfung der Angemessenheit sei ausschließlich auf die Wohnfläche der von ihnen genutzten Erdgeschoßwohnung abzustellen. Diese sei im Jahr 2005, d.h. im Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges von Grundsicherungsleistungen von vier Personen genutzt und von der Agentur für Arbeit W. als angemessen für vier Personen eingestuft worden. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 29.12.2004 hätten sie ein Stammrecht auf Grundsicherungsleistungen einschließlich einer Gewährung als Zuschuss erworben. Der späteren Verminderung der Personenzahl komme keine Bedeutung zu. Der Bescheid vom 29.12.2004 sei für die Beklagte bindend und der Bewilligung des Alg II weiter zugrunde zu legen. Damit verbiete sich eine darlehensweise Gewährung. Dies resultiere daraus, dass die gewährten Alg II-Leistungen als „Regelleistungen“ zur Auszahlung gekommen seien und nicht – wie in den Entscheidungen des LSG und des BSG behauptet – als Zuschuss. Die Beklagte sei bei Fortzahlungsanträgen nur zu einer erneuten Prüfung der Bedürftigkeit berechtigt gewesen.

 

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

 

  1. den Bescheid vom 04.09.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.04.2009 und den Bescheid vom 07.04.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.04.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.04.2010 und 26.10.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen die als Darlehen erbrachten Alg II-Leistungen als Alg II-Regelleistungen der Grundsicherung zu gewähren,

 

hilfsweise die als Darlehen erbrachten Alg II-Leistungen als Zuschuss der Grundsicherung zu gewähren,

 

  1.  die Einkünfte des Lastenzuschusses auf die Alg II-Leistungen i.H.v. 3.765 € mangels gesetzgeberischer Vorgaben im SGB II anrechnungsfrei zu stellen,

 

  1.  alle relevanten Unterlagen für die Rückaustragung (Löschung) der zu Gunsten der Beklagten erfolgten dinglichen Grundschuldeintragung i.H. des Betrages von 5.000 €, die im Grundbuch der Kläger am 20.08.2008 durch die Bewilligung vom 18.08.2008 unter der UR-Nr. 167/2008 des Notars H. E. in O. für den Bezirk O. im Grundbuch G02 eingetragen wurde, auszustellen und den Klägern innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilsverkündung zu übergeben. Hierbei hat die Beklagte alle entstehenden Kosten der Rückaustragung zu begleichen.“

 

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der Bescheide und Widerspruchsbescheide.

 

Die Beklagte und die Kläger haben sich am 07.02.2022 bzw. am 15.02.2022 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 22.03.2022 bekundet, an einer mündlichen Verhandlung festzuhalten. Der Senat hat den Klägern daraufhin am 25.03.2022 mitgeteilt, er werde voraussichtlich am 31.03.2022 ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten S 16 AS 162/05, S 8 AS 162/14, S 8 AS 168/14,
S 8 AS 299/16 und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger dem Senat mit Schriftsatz vom 22.03.2022 mitgeteilt haben, dass sie an einer mündlichen Verhandlung festhalten. Der Senat kann dabei offenlassen, ob die Kläger ihr Einverständnis widerrufen haben. Dies ist nur bis zum Eingang der Erklärungen aller Beteiligten zu § 124 Abs. 2 SGG bei Gericht (vgl. zum Meinungsstand Keller in: Meyer/Ladewig, SGG, 13. Auflage 2020, § 124 Rn. 3d m.w.N.) möglich und damit vorliegend nach dem 15.02.2022 ausgeschlossen gewesen. Zudem ist auch keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten (vgl. hierzu BSG Beschluss vom 16.07.2019 – B 12 KR 102/18 B; Keller, a.a.O., Rn. 3g), da das Schreiben kein weiteres Vorbringen enthält.

 

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

 

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind der Bescheid vom 04.09.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.04.2009 sowie der Bescheid vom 07.04.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2010 und damit der Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2009. Gegenstand ist zudem der von der Beklagten während des Berufungsverfahrens erlassene Widerspruchsbescheid vom 28.10.2021, der das (teilweise) ruhend gestellte Widerspruchsverfahren abgeschlossen hat und nach § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist (vgl. hierzu Wehrhahn in: jurisPK-SGG, § 95 Rn. 14; Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2020, § 95 Rn. 2; Jaritz in: Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl. 2021, § 95 Rn. 10 „bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz“).

 

Nicht Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahren sind höhere darlehensweise Grundsicherungsleistungen. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden den Klägern Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit von 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 als Darlehen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB II i.d.F. ab dem 01.08.2006 gewährt. Damit hat die Beklagte die Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss abgelehnt. Nach dem im Klageverfahren und im Berufungsverfahren gestellten Antrag beanspruchen die Kläger die als Darlehen erbrachten Leistungen als „Alg II-Regelleistungen der Grundsicherung“, hilfsweise als Zuschuss der Grundsicherung ohne Anrechnung der Einkünfte aus dem WoGG i.H.v. 3.765 € als Einkommen. Sie haben insoweit mit Schriftsatz vom 16.12.2020 klargestellt, dass der von der Beklagten festgestellte Bedarf zutreffend ist und die Höhe der festgestellten Grundsicherungsleistungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die Kläger begehren somit keine höheren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II als Darlehen. Zudem begehren die Kläger die Verpflichtung der Beklagten, die für die Löschung der Grundschulden benötigten Unterlagen zu übergeben.

 

Die Stadt O. ist passiv legitimiert, weil sie gegenüber den Leistungsberechtigten im Außenverhältnis materiell zur Erbringung der Leistungen nach dem SGB II verpflichtet ist (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 99/11 R –, m.w.N.).

 

Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Kläger sind nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

 

Die Kläger können aus dem Bescheid vom 29.12.2004 der Agentur für Arbeit W. keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeitraum als „Alg II-Regelleistungen der Grundsicherung“ herleiten. Soweit sich die Kläger, abgeleitet aus dem Bescheid vom 29.12.2004, auf ein „Stammrecht“ auf Grundsicherungsleistungen, das für nachfolgende Zeiträume nur noch eine Überprüfung der Bedürftigkeit eröffnet, berufen, verkennen sie, dass sich der Regelungsgehalt dieses Bescheides auf den Anspruch der Kläger auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 beschränkt. Die Gewährung von Leistungen entfaltet wegen der in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II normierten abschnittsweisen Bewilligung grundsätzlich keine Bindungswirkung für zukünftige Bewilligungsabschnitte, so dass für Folgezeiträume die Voraussetzungen des Anspruchs nach dem SGB II erneut und vollumfänglich zu prüfen sind (BSG Urteile vom 30.06.2021 – B 4 AS 70/20 R und vom 14.02.2013 – B 14 AS 48/12 R).

 

Die Kläger haben im Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen als Zuschuss. Die Kläger erfüllen zwar die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, und 4 SGB II. Jedoch sind die Kläger im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II i.d.F. vom 20.07.2006, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, soweit sie einen Zuschuss begehren, nicht. Sie konnten ihren Lebensunterhalt im streitigen Zeitraum aus ihrem zu berücksichtigenden Vermögen sicherstellen.

 

Das BSG hat hierzu für den Zeitraum 01.04.2005 bis 31.03.2006 ausgeführt (Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 99/11 R Rn. 14 ff. juris):

„2. Das LSG hat die Berufungen der Kläger zu Recht zurückgewiesen, soweit sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss anstelle des für den Zeitraum vom 1.4.2005 bis 31.3.2006 zuerkannten Darlehens begehren (vgl zur streitigen Zeit ab 1.4.2006 unter 7). Das von ihnen bewohnte Hausgrundstück stellt nicht geschütztes Vermögen dar, das der Hilfebedürftigkeit entgegensteht.

 

Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs 1 S 1 SGB II (hier in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 <BGBl I 2994>) Personen, 1. die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 12 Abs 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände - mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs 4 S 1 SGB II) - zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs 4 S 2 SGB II). Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind gemäß § 12 Abs 4 S 3 SGB II zu berücksichtigen. Ob und in welchem Umfang dem Hilfebedürftigen die Verwertung von Vermögen zuzumuten ist, regeln § 12 Abs 2, 3 SGB II. Als Vermögen nicht zu berücksichtigen ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II). Nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB II sind als Vermögen weiter nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

3. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das von den Klägern bewohnte Hausgrundstück ein solches von unangemessener Größe iS von § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II darstellt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Hausgrundstücks ist die gesamte Wohnfläche des Hauses von 167 qm einschließlich der vermieteten Einliegerwohnung, nicht lediglich der selbst bewohnte Anteil von 117 qm, zu berücksichtigen.

 

Die Einbeziehung der gesamten Wohnfläche in die Prüfung der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Kläger kraft ihres Eigentums, dessen Verwertbarkeit als Vermögen im Streit steht, keinen Beschränkungen hinsichtlich dessen Nutzung unterliegen. Anders als bei einem Miteigentumsanteil bestehen keine eigentumsrechtlichen Einschränkungen in dem Sinne, dass jeder Miteigentümer durch die Rechte der anderen Miteigentümer in seinem Nutzungsrecht, auch dem Wohnnutzungsrecht, eingeschränkt ist. Entsprechend ist bereits von der Rechtsprechung des BSG zum Arbeitslosenhilferecht und des BVerwG zum Sozialhilferecht nur für diese Konstellation anerkannt worden, dass für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen ist, nur auf den vom Leistungsempfänger als Wohnung genutzten Teil des gesamten Hausgrundstücks abgestellt werden kann, wenn das Wohneigentum des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt ist. Solange eine Teilung nicht vorliegt, ist daher das Hausgrundstück der Kläger in seiner Gesamtheit zu beurteilen (BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R - juris RdNr 35BSG Urteil vom 30.5.1990 - 11 RAr 33/88 - juris RdNr 30BVerwG Urteil vom 25.6.1992 - 5 C 19/89 - BVerwGE 90, 252 ff). Diese Betrachtung ist auch für iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II geschütztes Vermögen maßgebend, weil der Gesetzgeber des SGB II die Berücksichtigung von Vermögen in § 12 SGB II im Wesentlichen wie im bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe regeln wollte (BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 12; vgl zB auch bereits BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R - FEVS 60, 297 ff).

 

Entgegen dem Revisionsvortrag liegt - nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - keine Teilungs-, sondern lediglich eine Abgeschlossenheitserklärung vor. Die Teilbarkeit eines Hausgrundstücks bei entsprechender Größe ist keine Frage der angemessenen Größe des Hausgrundstücks, sondern erst bei der Zumutbarkeit der Verwertbarkeit eines unangemessenen Hausgrundstücks im Rahmen der Härteregelung zu berücksichtigen (vgl zur Sozialhilfe: BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 20; zur Härtefallprüfung siehe unter Nr 6).

 

Die Gesamtwohnfläche des von den Klägern bewohnten Hauses überschreitet die angemessene Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II. Danach ist die angemessene Größe nach den Vorgaben des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - wenn man zugunsten der Kläger trotz insofern fehlender Feststellungen des LSG zumindest bis Mitte 2005 ein Zusammenleben mit den Kindern N und F annimmt - mit einem Grenzwert von 130 qm für einen Vier-Personen-Haushalt zu bestimmen (BSGE 97, 203 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 21 f; BSGE 98, 243 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 22; Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - juris RdNr 16). Zwar bedürfen diese Größen je nach den Umständen des Einzelfalls einer Anpassung nach oben (BSGE 97, 203 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 22). Besondere Umstände des Einzelfalls, die ein Abweichen von diesen Grenzen rechtfertigen könnten, sind indes weder vorgetragen noch vom LSG festgestellt.

 

4. Bei dem Hausgrundstück der Kläger handelt es sich auch um verwertbares Vermögen iS von § 12 Abs 1 SGB II.

 

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 28). Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie - wie beispielsweise Grundstücke in Folge sinkender Immobilienpreise - über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 6, RdNr 15). Nach den Feststellungen des LSG war - neben der vorgenommenen Verwertung durch Vermietung - tatsächlich auch eine Verwertung des gesamten Hausgrundstücks "in absehbarer Zeit" durch Verkauf möglich. Das LSG hat ausgeführt, Anhaltspunkte für etwaige Verwertungshindernisse, etwa Verfügungsbeschränkungen, bestünden nicht. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffen, sondern sie leiten den Anspruch auf eine zuschussweise Gewährung ausschließlich aus der nach ihrer rechtlichen Sicht gebotenen Nichtberücksichtigung der Einliegerwohnung bei der Bestimmung der angemessenen Größe des Hausgrundstücks sowie deren behaupteter fehlender Verwertbarkeit ab.

 

5. Die Verwertung des gesamten Hausgrundstücks ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 1. Alt SGB II.“

 

Der Senat macht sich die Ausführungen des BSG nach Überprüfung in vollem Umfang zu eigen. Selbiges gilt für die die nachfolgenden Leistungszeiträume bis März 2008 betreffenden Ausführungen des 19. Senats des erkennenden Gerichts in den Urteilen vom 28.03.2019 (L 19 AS 587/18, L 19 AS 588/18 und L 19 AS 586/18), mit denen die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als Zuschuss anstelle eines Darlehens rechtskräftig abgelehnt worden sind. Eine relevante Änderung in den entscheidungserheblichen Tatsachen sowie maßgeblichen Rechtsgrundlagen, die eine abweichende Entscheidung im hier streitigen Zeitraum rechtfertigen könnte, ist nicht eingetreten und von den Klägern auch nicht vorgetragen worden.

 

Der Verkehrswert des Hausgrundstückes (187.000 €) beträgt nach Abzug der dinglich gesicherten Forderungen (79.596,47 € + 39.000 €) mindestens 68.403,53 € und übersteigt damit auch im hier streitigen Zeitraum ersichtlich die Vermögensfreibeträge. Unter Berücksichtigung des sich aus der Summe der Freibeträge des Klägers (7.800 € + 750 € = 8.550 € bzw. 8.700 €) und der Klägerin (7.650 € + 750 € = 8.400 € bzw. 8.550 €) ergebenden Schonvermögens nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.H.v. 16.950 €, 17.100 € bzw. 17.250 € ergibt sich ein einzusetzendes Vermögen i.H.v. 51.453,53 €, 51.303,53 € bzw. 51.153,53 €.

 

Da die Kläger keinen Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Alg II haben, ist nicht zu klären, ob der Lastenzuschuss Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ist.

 

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Aushändigung aller für die Löschung der Grundschuld vom 20.08.2008 notwendigen Unterlagen. Die Beklagte hat zu Recht Leistungen als Darlehen erbracht. Nach § 23 Abs. 5 SGB II i.d.F. vom 20.07.2006 sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen lagen vor. Daher war die Beklagte berechtigt, von der in § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. eingeräumten Möglichkeit, den Anspruch auf Rückzahlung dinglich – hier durch Eintragung einer Grundschuld i.S.v. § 1191 BGB – sichern zu lassen, Gebrauch zu machen. Die Rückzahlung des Darlehens durch die Kläger ist auch noch nicht erfolgt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.

 

Rechtskraft
Aus
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