L 8 SO 27/21

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 29 SO 31/18
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 27/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. März 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

            Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

            Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten noch über die Erstattung der von der Klägerin „bereits beglichenen Kosten“ der Pflegeeinrichtung „R.“ der W gemeinnützige GmbH (im Folgenden: Heimträgerin) ab dem 10. August 2017.

 

Die am ... 1962 geborene Klägerin wohnte in einer Wohnung in M.. Bei ihr ist seit dem 3. Dezember 1997 auf Grund einer Erkrankung an Multipler Sklerose ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 mit den Merkzeichen „G“, „aG“ und „B“ festgestellt. Die Pflegekasse erbrachte seit Januar 2017 Leistungen nach dem Pflegegrad 3 und erbringt seit Dezember 2020 Leistungen nach dem Pflegegrad 4. Nach Angaben der Klägerin erfolgte die Pflege bis Juli 2017 durch ihre Mutter. Die Klägerin bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung (eine ursprünglich als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligte Rente) mit folgenden Zahlbeträgen nach der jeweiligen Rentenanpassung: ab dem 1. Juli 2016 848,45 €, dem 1. Juli 2017 878,92 €, dem 1. Juli 2018 921,77 € und dem 1. Juli 2019 957,81 €. Den im Klageverfahren vorgelegten Kontoauszügen sind u.a. Zahlungseingänge der „M.  eG “ mit Wertstellung am 4. Dezember 2017 von 28,80 € und am 6. Dezember 2017 von 202,53 € sowie der ".... "(CY) LTD“ am 22. Mai 2018 von 96,00 € zu entnehmen. Hierzu wird auf Blatt 99 Rückseite und 105 Rückseite Bd. I der Gerichtsakten verwiesen.

 

Die Klägerin beantragte am 23. Mai 2017 telefonisch und 4. Juli 2017 schriftlich bei der Stadt M. die Übernahme der Kosten für ihre geplante Aufnahme im „R. ab dem 3. August 2017 im Rahmen von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII). Der Abschluss eines Heimvertrages sei abhängig von der Kostenübernahme durch den Beklagten. Das für die Vergangenheit geleistete und angesparte Pflegegeld stehe noch ihrer Mutter als Pflegeperson zu. Diese könne die Pflege nicht mehr sicherstellen.

 

Die Stadt M. hörte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2017 zu einer beabsichtigten Ablehnung der Kostenübernahme an, da die Vermögensfreigrenze mit einem Betrag 10.355,70 € überschritten sei. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2017 im Rahmen eines „Widerspruchs“ Stellung, das angesparte Pflegegeld sei nicht zu berücksichtigen, da dieses ihrer Mutter als pflegender Person zustehe. Die Genossenschaftsanteile seien fehlerhaft mit einem Wert in Euro, statt korrekt mit 1.800,00 DM berücksichtigt worden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2018 als unzulässig zurück.

 

Am 10. August 2017 überwies die Klägerin 6.540,00 € auf ein Girokonto ihrer Mutter mit der Angabe des Verwendungszwecks „Pflegegeld 08/2016 bis 07/2017“. Mit Schreiben vom 13. August 2017, bei der Stadt M. eingegangen am 15. August 2017, teilte die Tochter der Klägerin mit, die Vermögensfreigrenze ihrer Mutter sei nun unterschritten. Sie verweise auf den beigefügten Kontoauszug zum Kontostand am 12. August 2017 von 3.325,39 €.

 

Die Stadt M. lehnte den Antrag der Klägerin „vom 23.05.2017“ im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 17. August 2017 ab. Das Vermögen der Klägerin belaufe sich mit Kontostand 6. Juni 2017 auf 14.823,47 €. Die Genossenschaftsanteile in Höhe von 900,00 € würden nicht mit eingerechnet, weil diese zurzeit nicht verwertbar seien. Der Vermögensfreibetrag belaufe sich bei der Klägerin auf 5.000,00 €. Bei der Prüfung des Antrags werde das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung von 14.823,47 € mit herangezogen. Die Vermögensfreigrenze sei mit einem Betrag in Höhe von 9.823,47 € überschritten. Durch den Einsatz ihres Vermögens sei die Klägerin in der Lage, die Pflege für einen unbestimmten Zeitraum, circa zwölf Monate, in Selbsthilfe zu sichern. Sollte sich ein Bedarf ergeben, der nicht durch die Pflegekasse gedeckt sei, könne die Klägerin unter Angabe des ungedeckten Bedarfs erneut einen Antrag stellen. Die Klägerin legte am 5. September 2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. August 2017 ein und wiederholte, dass das Pflegegeld ihrer Mutter zustehe.

 

Am 21. August 2017 schloss die Klägerin mit Wirkung ab dem 3. August 2017 mit der Heimträgerin den Heimvertrag, zu dem auf Blatt 197 bis 213 der Verwaltungsakte Bezug genommen wird. Unter Zugrundelegung des Pflegegrades betrug das von der Klägerin zu zahlende Heimentgelt bei ihrer Aufnahme 1.440,82 €. Ab dem 3. August 2017 stellte die Pflegekasse Leistungen zur vollstationären Pflege nach dem Pflegegrad 3 in Höhe von 1.262.00 € zur Verfügung. In den Verwaltungsakten befinden sind Rechnungen der Heimträgerin vom 28. August 2017 für den Monat September 2017 über 1.440,81 € (1.551,72 € Pflege, 331,88 € Unterkunft, 221,15 € Verpflegung, 598,06 € Investitionskosten, Abzug Leistung der Pflegekasse), vom 24. Januar 2020 für den Monat Februar 2020 und vom 20. Februar 2020 für den Monat März 2020 über jeweils 1.845,41 € (1.852,88 € Pflege, 54,15 € Ausbildungsumlage, 361,39 € Unterkunft, 240,93 € Verpflegung, 598,06 € Investitionskosten, Abzug Leistung der Pflegekasse) sowie vom 26. März 2020 für den Monat April 2020 über 1.859,71 € (1.852,88 € Pflege, 14,30 € Ausbildungszuschlag, 54,15 € Ausbildungsumlage, 361,39 € Unterkunft, 240,93 € Verpflegung, 598,06 € Investitionskosten, Abzug Leistung der Pflegekasse).

 

Am 17. Oktober 2017 beantragte die Klägerin erneut die Bewilligung von Hilfe zur Pflege. Hierzu teilte die Stadt M. der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2017 mit, dass über den erneuten Antrag auf Hilfe zur Pflege bereits im Bescheid vom 17. August 2017 entschieden worden sei. Über den Antrag sei im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.

 

Der Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. August 2017 mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2018 als unbegründet zurück. Bei der Vermögensprüfung sei entsprechend den vorgelegten Unterlagen zum Zeitpunkt der Vorlage der Antragsunterlagen ein anrechenbares Gesamtvermögen in Höhe von 14.823,47 € (Stand 6. Juni 2017) festzustellen. Nach Abzug der Vermögensfreigrenze in Höhe von 5.000,00 € sei ein Vermögen in Höhe von 9.823,47 € ermittelt worden. Die Klägerin hätte (ausgehend von der Berechnung zum Bescheid vom 17. August 2017 bei einem Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von monatlich 124,00 € zuzüglich der Investitionskosten für Selbstzahler in Höhe von monatlich 598,06 €) eine Abschmelzung des Vermögens in Höhe von ungefähr 730,00 € im Monat hinzunehmen. Mit dem einzusetzenden Vermögen der Klägerin in Höhe von 9.823,47 € könne ihr Bedarf für voraussichtlich 13,45 Monate (9.823.47 €:730,00 €) gedeckt werden. Die Versagung der Hilfe zur Pflege im angegriffenen Bescheid vom 17. August 2017 für zwölf Monate sei somit nicht zu beanstanden. Dem Argument, die Klägerin habe Schuldverbindlichkeiten gegenüber ihrer Mutter, könne nicht gefolgt werden. Selbst bei „positiver Unterstellung“ dürfe eine Schuldentilgung nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen. Das Pflegegeld habe den Sinn, den Pflegenden zur weiteren Pflege zu motivieren und damit eine weitere Pflege zu sichern. Da sich die Klägerin nunmehr in einer stationären Einrichtung befinde, bestehe kein Bedarf der Zahlung des nicht weitergeleiteten Pflegegeldes an die damalige Pflegekraft.

 

Mit ihrer am 6. März 2018 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, den Beklagten zu verpflichten, ihr - der Klägerin - Hilfe zur Pflege ab dem 3. August 2017 zu bewilligen. In der ersten mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 29. Juli 2020 hat sie den Antrag dahingehend erweitert, ihr Leistungen der Hilfe zur Pflege ab dem 23. Mai 2017 zu gewähren. Sie hat zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, sie habe mit ihrer Mutter vereinbart, ihr das Pflegegeld auszuzahlen, sobald sie darum bitte. Ihre Mutter habe das Geld für ihre - der Klägerin - Pflege, für Einkäufe und die Begleichung des Heimentgelts verbraucht.

 

Im Rahmen der Antragstellung bei der Stadt M. auf Hilfe zur Pflege am 8. Mai 2020 hat die Klägerin angegeben, die Schulden bestünden bei ihrer Mutter, die die Heimkosten jeden 2. Monat für sie - die Klägerin - bezahlt habe.

 

Das Sozialgericht hat an die Klägerin in der ersten mündlichen Verhandlung neun Fragen zur Beantwortung gestellt. Hierzu wird auf Seite 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2020, Blatt 48 Rückseite Bd. I der Gerichtsakten, Bezug genommen. Zu einer erneuten Antragstellung hat die Klägerin auf „mehrere neue Anträge“ ohne Angabe von Daten verwiesen. Genossenschaftsanteile seien noch nicht zurückgezahlt worden. Sie finanziere ihren Lebensunterhalt aus ihrer Erwerbsminderungsrente und Darlehen ihrer Mutter (ohne nähere Angaben zu den Darlehen oder Vorlage von Belegen). Das an ihre Mutter gezahlte Pflegegeld sei für die nicht gedeckten Zuzahlungen für das Pflegeheim verwendet worden. Das Bargeld aus den Abhebungen von ihrem - der Klägerin - Girokonto sei für den Umzug in das Pflegeheim, einen Radio-CD-Player, Kleidung, ein Laptop, Decken „usw.“ verwendet worden. Zu den Antworten wird im Übrigen auf Blatt 53 bis 54 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

 

Auf den Antrag vom 8. Mai 2020 hat die Stadt M. der Klägerin im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 20. Oktober 2020 Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Pflegegrad 3 ab dem 8. Mai 2020 bewilligt. Berücksichtigt worden sind hierbei der zwischen Beklagtem und Heimträgerin vereinbarte Pflegesatz von 99,80 € täglich/3.035,92 € monatlich. Unter Berücksichtigung der Eigenleistung hat sich ein Leistungsanspruch vom 8. bis zum 31. Mai 2020 in Höhe von 459,06 €, für Juni 2020 in Höhe von 904,08 €, für Juli 2020 in Höhe von 863,76 € und ab August 2020 bis auf weiteres in Höhe von 912,13 € ergeben. Der Bedarf an Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung betrage dem Grunde nach 690,00 € monatlich. Gemäß den §§ 82ff. SGB XII verfüge die Klägerin über ein bereinigtes anrechenbares Gesamteinkommen in Höhe von 959,41 € bis Juni 2020 und von 999,73 € ab Juli 2020. Da das Einkommen vollständig zur Deckung der Leistungen nach den §§ 41, 42 SGB XII und § 27b SGB XII ausreiche, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Bedarfsmindernd wirkten sich der in der Einrichtung erbrachte Lebensunterhalt (dem Umfang der Grundsicherung entsprechend) und die seitens der Pflegekasse erbrachten Leistungen (1.262,00 €) aus. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sei es zumutbar, eine Eigenbeteiligung in Höhe von monatlich 171,79 € zu verlangen. Ein begründeter Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zulasse, sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht gegeben.

 

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. November 2020 zu den von der Klägerin behaupteten Anträgen auf die Verbescheidung des Antrags vom 8. Mai 2020 verwiesen. Im Übrigen hat er ausgeführt: „Darüber hinaus gehende Anträge sind nicht bekannt“. Die Finanzierung des Lebensunterhalts der Klägerin durch Darlehen der Mutter werde mit Nichtwissen bestritten. Ein entsprechender Darlehensvertrag oder ähnliche Vereinbarungen seien ihm - dem Beklagten - nicht bekannt.

 

Mit Schriftsatz vom 23. März 2021, bei dem Sozialgericht eingegangen am 24. März 2021, hat die Klägerin Kontoauszüge für ihr Girokonto für den Zeitraum von Februar 2017 bis August 2018, eine Erklärung ihrer Mutter vom 19. März 2021 und eine Auflistung von ihr für Anträge gehaltenen Vorgänge übersandt. Den Kontoauszügen sind Buchungen für verschiedene Versicherungen zu entnehmen, für die keine weiteren Unterlagen vorliegen. Das Konto wurde nach diesen Unterlagen mit vier Barabhebungen von jeweils 1.000,00 € am 27. Juni, 1. und 3. und 24. Juli 2017 belastet. Es wurden Überweisungen gebucht an die Tochter der Klägerin von 500,00 € am 3. Juli 2017 sowie an die Mutter der Klägerin von 1.100,00 € am 3. Juli 2017 mit dem Verwendungszweck „ZUE Pflege“ und (oben bereits genannt) von 6.540,00 € mit dem Verwendungszweck „Pflegegeld 08/2016 bis 07/2017“. Pflegegeld wurde ausweislich des Kontoauszüge dem Konto von März bis Juni 2017 in Höhe von 545,00 € gutgeschrieben. Überweisungen an die Heimträgerin sind den Kontoauszügen mit folgenden Wertstellungen zu entnehmen: 5. September 2017 1.514,65 €, 3. November 2017 1.140,01 €, 9. November 2017 300,00 €, 29. November 2017 1.440,81 €, 3. Januar 2018 1.240,81 €, 30. Januar 2018 1.440, 81 €, 28. Februar 2018 1.440.81 €, 30. April 2018 1.440,81 €, 30. Mai 2018 1.440,81 €, 16. Juli 2018 1.440,81 € und 3. September 2018 1.633,38 €. Zu den behaupteten Anträgen hat die Klägerin eine Liste, zu der auf Blatt 109 der Gerichtsakte verwiesen wird, vorgelegt, der kein weiterer Antrag auf Hilfe zur Pflege bei dem örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger zu entnehmen ist. Die Mutter der Klägerin hat in ihrer Erklärung vom 19. März 2021, zu der auf Blatt 108 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen wird, angegeben, 83 Jahre alt zu sein und selbst eine Altersrente in Höhe von monatlich 1.058,94 € und eine Witwenrente in Höhe von monatlich 735,41 € zu beziehen. Das Pflegegeld für die Klägerin habe sie verbraucht, um diese zu pflegen, Dinge des täglichen Lebens zu kaufen und für sie Heimentgelt zu bezahlen.

 

Die Klägerin hat in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ihren Antrag geändert. Sie hat nun beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2018 zu verurteilen, ihr die von ihr bereits beglichenen Kosten der Pflegeeinrichtung „R.“ ab dem 10. August 2017 zu erstatten. Der Beklagte hat daraufhin die Klageabweisung beantragt.

 

Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 31. März 2021 unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2018 verurteilt, der Klägerin die „bereits beglichenen“ Kosten der Pflegeeinrichtung „R..“ der W gGmbH „ab 10.08.2017“ zu erstatten. Die Klage sei zulässig und begründet. Die Umstellung der Klage stelle keine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris, RdNr. 22). Die Klägerin mache hier zulässig einen dem Grundurteil im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG zugänglichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend. Der angefochtene Bescheid des Beklagten sei rechtswidrig. Streitgegenständlich sei der Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 7. Mai 2020. Werde eine Leistung - wie hier - ohne zeitliche Beschränkung abgelehnt, sei über die gesamte bis zu dem streitigen Zeitpunkt verstrichene Zeit zu entscheiden. Auch handele sich bei dem Ablehnungsbescheid vom 17. August 2017 um eine zeitlich unbeschränkte Ablehnung. Auch im Widerspruchsbescheid sei insbesondere keine hinreichende Klarstellung erfolgt, ob die dort angegebenen zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gemeint seien. Hier sei von der die Klägerin am wenigsten belastenden Auslegung mit Einbeziehung des Zeitraums bis zur erstmaligen Leistungsbewilligung durch den Beklagten, durch die sich die von der Ablehnung erfasste Zeit erledigt habe, auszugehen. Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs sei § 61 Satz 1 SGB XII, da die Klägerin im streitigen Zeitraum pflegebedürftig gewesen sei. Es sei ihr nicht zuzumuten, die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel „aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII“ aufzubringen. Das so genannte Schonvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 5.000,00 € sei bei der Klägerin am 10. August 2017 mit einem Kontostand von 3.325,39 € unterschritten gewesen. Das Einsetzen der Sozialhilfe ab diesem Zeitpunkt verschiebe sich auch nicht durch einen möglicherweise der Klägerin gegenüber ihrer Mutter zustehenden Schenkungsrückforderungsanspruch, da dieser Anspruch im vorliegenden Einzelfall nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens verwertbar sei. Insbesondere sei davon auszugehen, dass es insoweit einer gerichtlichen Durchsetzung gegenüber der Mutter der Klägerin vor dem Landgericht bedurft hätte, für die durchschnittlich rund elf Monate zu veranschlagen sei. Eine Einschränkung der Leistung gemäß § 26 SGB XII wirke sich lediglich auf die Höhe des Anspruchs und damit nicht für das vorliegende Grundurteil über das maßgebende Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus. Im Übrigen trage der Sozialhilfeträger insoweit die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen.

 

Der Beklagte hat gegen das ihm am 29. April 2021 zugestellte Urteil am 27. Mai 2021 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es könne weder festgestellt werden, dass es sich bei dem auf dem Konto der Klägerin befindlichen Geldbetrag um Pflegegeld gehandelt habe, noch, dass Zahlungen an die Mutter der Klägerin aus dem Pflegegeld erfolgt seien. Welcher von den Geldeingängen zurückgelegt worden sei, könne anhand der Kontoauszüge nicht nachgewiesen werden. Ebenso gut könne es sich um die der Klägerin geleistete Rente handeln. Fest stehe, dass hinreichend Vermögen vorhanden gewesen sei, um die Heimkosten zu decken. Es sei unzutreffend, dass Schenkungsrückforderungsansprüche nicht zu realisieren gewesen seien, da die Mutter der Klägerin die Heimkosten beglichen habe und damit die Schenkungsrückforderungsansprüche realisiert worden seien. Der streitgegenständliche Bescheid über die Antragsablehnung habe die prognostische Feststellung enthalten, dass das vorhandene Geld etwa zwölf Monate reichen würde, um die Pflegekosten zu tragen. Als das Geld verbraucht war, hätte die Klägerin einen neuen Antrag stellen müssen. Würde man davon ausgehen, dass ein Anspruch der Klägerin berechtigt sei, könne dieser nur für zwölf Monate bestehen. Soweit er - der Beklagte - verurteilt worden sei, der Klägerin die beglichenen Kosten der Pflegeeinrichtung „zu erstatten“, habe das Sozialgericht nicht beachtet, dass die Klägerin damit ab dem 10. August 2017 Sozialhilfeempfängerin wäre, sodass geringere Investitionskosten als Bestandteil des Heimentgelts in Betracht kämen. Es müsste daher eine Rückabwicklung erfolgen. Er - der Beklagte - sei nur verpflichtet, das vereinbarte und nicht das gezahlte Heimentgelt zu erstatten.

 

Der Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. März 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. März 2021 zurückzuweisen.

 

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie habe auch zwischenzeitlich weitere Leistungsanträge bei dem Beklagten gestellt, die jedoch im Hinblick auf das laufende Verfahren nicht bearbeitet worden seien. Sie hat als Anlagen zum Schriftsatz vom 18. April 2023 diverse Kontoauszüge und Überweisungsträger für Zahlungen von ihr selbst (Anlagen B 3 bis B 5) und von ihrer Mutter (Anlage B 2) auf Rechnungen der Heimträgerin und weitere Kontoauszüge (nicht vollständig die Buchungen auf dem Girokonto der Klägerin abdeckend) übersandt.

 

Der Senat hat bei der Heimträgerin eine Übersicht über die Buchungen des Heimentgeltes für den Zeitraum von August 2017 bis Juli 2018 angefordert, zu der auf Blatt 176 bis 192 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen wird.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

 

In Bezug auf den Gegenstand der Berufung ist auch durch Auslegung von Tenor und Entscheidungsgründen des Urteils des Sozialgerichts vom 31. März 2021 nicht abschließend festzustellen, in welchem Umfang eine Verurteilung des Beklagten gemeint ist. In Bezug auf den Zeitpunkt, bis zu dem eine Erstattung zu Gunsten der Klägerin erfolgen soll, ist unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der gesamte Zeitraum bis zum 7. Mai 2020 gemeint sein soll. Diese Auslegung ist allerdings insoweit nicht zwingend, als das Sozialgericht nur auf einen „streitgegenständlichen“ Zeitraum verwiesen hat, was nicht gleichbedeutend damit ist, dass sich auch das Obsiegen auf den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum erstrecken muss. Offen bleibt auch, warum das Sozialgericht tatsächlich ein Grundurteil aussprechen wollte, gleichzeitig aber eine Erstattung in voller Höhe, d.h. ohne die gesetzlich offenkundig vorzunehmende Anrechnung von Einkommen, gewollt zu haben scheint. Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 23. August 2013 (a.a.O. RdNr.12, 22), in der ein Grundurteil nach Inanspruchnahme der Leistung für unzulässig erachtet wird, einen Erstattungsanspruch geprüft. Ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach kann ggf. möglich sein, wenn nur die Leistungsberechtigung (z.B. bezogen auf gesundheitliche Voraussetzungen der Leistung) als solche im Streit steht. Im vorliegenden Fall ist indes gerade die Höhe eines Anspruchs der Klägerin die streitige Frage, nämlich ob anrechenbares Vermögen einem Anspruch entgegensteht. Die Frage, ob insbesondere auch Einkommen zu berücksichtigen ist, ist damit untrennbar verbunden. Mit einem Grundurteil, das nur die Frage einer Anspruchsberechtigung betrifft, wird diese Frage nicht geklärt. Das Sozialgericht hat insoweit nicht beachtet, dass sich sowohl die Eigenleistung für einen Heimaufenthalt als auch die Heimkosten eines Sozialhilfeempfängers bei einem Selbstzahler nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Insbesondere bleibt dem Sozialhilfeträger ein gewisser Spielraum in der Auslegung des zu berücksichtigenden Einkommens über der Einkommensgrenze (§§ 85, 87 SGB XII). Was mit von der Klägerin „bereits beglichenen Kosten“ gemeint ist, erschließt sich für den Senat nicht. Insoweit kämen entweder die von der Klägerin durch Überweisung von ihrem Girokonto gezahlten Beträge oder in weitem Verständnis sämtliche Zahlungen mit Erfüllungswirkung auf die der Klägerin von der Heimträgerin gestellten Rechnungen (von denen nur einzelne von der Klägerin vorgelegt worden sind) in Betracht. Diese Entscheidung ist auch Folge der unklaren Antragstellung durch die rechtskundig vertretene Klägerin, die im Berufungsrechtszug nicht mehr ohne weiteres korrigiert werden kann.

 

Im Rahmen der von dem Beklagten eingelegten Berufung ist das Urteil des Sozialgerichts nicht aufrecht zu erhalten, weil der Klägerin keine Bewilligung von Leistungen im Rahmen der von ihr erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage zusteht.

 

In Bezug auf den Zeitraum, auf den sich die Klage bezieht, folgt der Senat der Rechtsprechung, dass regelmäßig bei der Ablehnung eines Antrags auf laufende Leistungen der Sozialhilfe ohne eine nachfolgende wesentliche Änderung in den zu der Ablehnung führenden Umständen der Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz erfasst ist (vgl. z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 2014 - L 20 SO 20/13 - juris, RdNr. 26). Insoweit dürfte das Sozialgericht indes zumindest ab dem 8. Mai 2020 hinreichend deutlich keine Verurteilung des Beklagten vorgenommen haben, sodass dieses Datum hier die späteste Zäsur bietet. Im Dreiecksverhältnis zwischen Hilfebedürftigem, Heimträgerin und Sozialhilfeträger ist die Besonderheit zu beachten, dass eine Änderung des Heimvertrages jeweils einen neuen Schuldbeitritt erforderlich macht. Aus der von der Heimträgerin mitgeteilten Nachzahlung „für 07/2018“ von 385,14 € lässt sich für den Senat entnehmen, dass spätestens ab dem Monat Juli 2018 ein höheres Entgelt mit der Heimträgerin vereinbart worden sein muss. Da sich aus dem von der Klägerin veranlassten Zahlungseingang bei der Heimträgerin am 16. Juli 2018 in Höhe von 1.440,81 € nur mit der Hälfte der Nachzahlung von 385,14 € in der Summe genau 1.633,38 €, dem für die Monate ab August 2018 an die Heimträgerin überwiesenen Betrag, ergibt, wäre rechnerisch sogar von einer Erhöhung des Heimentgelts schon ab Juni 2018 auszugehen. Die Versuche, die Rechnungen von der Klägerin beizuziehen, sind in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Hier wird zu Gunsten der Klägerin auf die Zuordnung der Heimträgerin zum Monat Juli 2018 abgestellt. Der Senat hält es nicht für möglich, von einer Verpflichtung des Beklagten zu einem fortlaufenden Schuldbeitritt auf die im Jahr 2017 gestellten Anträge der Klägerin für den Zeitpunkt ab Juli 2018 auszugehen. Dies gilt auch nicht in einem auf das ursprünglich geschuldete Heimentgelt beschränkten Umfang. Auch im Rahmen der eingehenden Ermittlungen des Sozialgerichts hat nicht festgestellt werden können, dass die Klägerin den Beklagten über die Änderung in Bezug auf ihr Vertragsverhältnis mit der Klägerin, vermutlich sogar schon ab Juni 2018, auch nur informiert hätte. Im Übrigen ist zumindest im Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2018 eine Beschränkung der Ablehnung für den Zeitraum von zwölf Monaten vorgenommen worden. Vor dem Hintergrund der Einkommensanrechnung ist dieser Zeitraum für den Senat hinreichend deutlich vom Beklagten ab Entstehung des Bedarfs der stationären Hilfe zur Pflege gerechnet worden, der erst die von dem Beklagten errechnete Abschmelzung des Vermögens auslösen kann. Das Ergebnis ist auch bei dieser Betrachtung eine Zäsur in dem Monat Juni 2018.

 

Der Bescheid vom 17. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2018 ist in diesem Umfang der rechtlichen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

 

Der Antrag der Klägerin vom 4. Juli 2017 richtete sich auf eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) und ging während des laufenden Verwaltungsverfahrens in einen ersten Antrag auf laufende Leistungen vom 15. August 2017 und einen zweiten entsprechenden Antrag vom 17. Oktober 2017 über. Nach der Regelung in § 86 SGG wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn der (ursprünglich mit dem Widerspruch angegriffene) Verwaltungsakt während des Vorverfahrens „abgeändert“ wird. Ein abändernder Bescheid in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der zweite Verwaltungsakt den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt bzw. ersetzt (vgl. LSG B.-B., Urteil vom 25. April 2018 - L 25 AS 2931/16 -, juris, RdNr. 31; Senger in JurisPraxiskommentar zum SGG, § 86 RdNr. 19). Dasselbe gilt bei einer bloßen Wiederholung der Ablehnung eines Antrags während des laufenden Widerspruchsverfahrens.

 

Der Senat sieht sich für den Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 30. Juni 2018 nicht in der Lage, einen offenen Bedarf der Klägerin an Hilfe zur Pflege festzustellen.

 

Die Klägerin fiel in diesem Zeitraum unter den anspruchsberechtigten Personenkreis der §§ 61ff. SGB XII. Personen die pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen. Bei der Klägerin war hier nach § 61a i.V.m. § 61b Abs. 1 Nr. 3 und § 62 SGB XII eine Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 3 zugrunde zu legen.

 

In Bezug auf die Kosten der Heimunterbringung ist die Hilfe zur Pflege auf die Kosten nach den mit der Heimträgerin getroffenen Leistungsvereinbarungen begrenzt. Eine § 18 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - SGB IX) vergleichbare Regelung besteht für die Hilfe zur Pflege im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII nicht. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass Maßstab der Erstattung im Übrigen nur das mit der Heimträgerin nach den § 75 Abs. 5 SGB XII vereinbarte Entgelt sein kann, sodass die Beschränkung der abrechnungsfähigen Investitionskosten in § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII maßgebend ist.

 

Nach den vorliegenden Unterlagen ist es nicht ausreichend möglich, die von der Klägerin geleisteten Zahlungen an die Heimträgerin bestimmten Bedarfsmonaten zuzuordnen. Insoweit hat die Klägerin weder die mit der Heimträgerin vereinbarte Zahlungsfrist durchgehend eingehalten noch kann rechtlich ohne Weiteres der Bedarfsmonat mit dem Monat der Erfüllung der Rechnungsforderung durch die Klägerin gleichgesetzt werden. Hätte der Beklagte die Leistung bewilligt, wäre die Hilfe zur Pflege jeweils dem Monat der Inanspruchnahme der Leistung zugeordnet worden. Die Ausgaben der Klägerin übersteigen unter Berücksichtigung aller Zahlungen das Einkommen der Klägerin nicht in maßgebendem Umfang. Die Zahlungen der Mutter an die Heimträgerin sind als Unterhalt zu werten. Zwar hätte ggf. sozialhilferechtlich von der Mutter auch nach der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Rechtslage die Zahlung von Unterhalt nicht im Sinne einer Überleitung von Ansprüchen gefordert werden können (vgl. hierzu den Terminbericht des BSG über die Entscheidung vom 8. Dezember 2022 - B 8 SO 4/21 R -). Die Mutter der Klägerin gehört zu den zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2021 - L 8 SO 52/20 -, juris, RdNr. 28ff. auch zur Frage einer Altersgrenze des Unterhaltsempfängers). Die Klägerin ist im Umfang der Zahlungen ihrer Mutter an die Heimträgerin mit Erfüllungswirkung tatsächlich von eigenen Verpflichtungen entlastet worden. Anhaltspunkte für rechtswirksame Darlehensvereinbarungen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter, die bei den häufigen Zahlungen der Mutter jeweils für eine Überweisung an den Heimträger neu hätten abgeschlossen worden sein müssen, ergeben sich für den Senat nicht. Die von der Klägerin selbst geleisteten Zahlungen sind nicht hinreichend konkret bestimmten Monaten zuzuordnen, da sie sich jeweils auf Verwendungszwecke beziehen, für die dem Senat das Gegenstück einer Rechnung nicht vorliegt.

 

In Bezug auf die Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens der Klägerin hat das Sozialgericht zutreffend auf § 90 SGB XII und die zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII erlassene Verordnung in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung abgestellt. § 66a SGB XII in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ermöglicht eine Privilegierung von Vermögen oberhalb der Schongrenze. Die darin festgelegten Voraussetzungen eines Vermögenserwerbs aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit der Klägerin liegen hier nicht vor. Der Senat geht für den Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 30. Juni 2018 durchgehend von einem Überschreiten der Vermögensfreigrenze von 5.000,00 € aus. Die an die Mutter der Klägerin überwiesenen Beträge sind aus Sicht des Senats zu keinem Zeitpunkt vollständig dem Zugriff der Klägerin entzogen gewesen, was die fortlaufende Abstimmung von Zahlungen der Klägerin und ihrer Mutter zeigt. Eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII der Verwendung der vorhandenen Ersparnisse für die vollstationäre Pflege ist nicht erkennbar.

 

Auch soweit § 26 SGB XII eine eingeschränkte Leistungsgewährung im Rahmen einer Sollbestimmung zulässt, ist hier aus Sicht des Senats eine absichtliche Herbeiführung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Pflege im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gegeben. Vor dem Hintergrund der rechtlich nicht zu begründenden Zuordnung der Überweisungen an Mutter und Tochter der Klägerin zu einer Nachzahlung von Pflegegeld und der Anzahl nicht begründeter Barabhebungen kurz vor der Antragstellung auf Hilfe zur Pflege ist auch ein geringfügiges Überschreiten der Zahlungen der Klägerin an die Heimträgerin im Vergleich zum einzusetzenden Einkommen nicht zu beanstanden. Der Bedarf der Hilfe zur Pflege führt unter Berücksichtigung nur der von der Klägerin selbst geleisteten Zahlungen und ihres Einkommens nicht nachweislich zu einem zum Lebensunterhalt unerlässlichen Bedarf im Sinne des § 26 Abs. 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. Im Übrigen bestand nach § 41 Abs. 4 SGB XII kein Anspruch der Klägerin auf Grundsicherung, da sie in den letzten zehn Jahren vor der stationären Aufnahme bei der Heimträgerin zumindest grob fahrlässig ihre Hilfebedürftigkeit herbeigeführt hatte. Unter Außerachtlassung der Bedarfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII konnte die Klägerin mit ihrem Einkommen den kompletten Bedarf der Pflege mit den von ihr geleisteten Zahlungen abdecken.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

 

Rechtskraft
Aus
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