L 4 AS 334/21

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 1339/17
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 334/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. § 63 Abs 1 SGB X stellt eine in sich geschlossene Regelung der Kostenerstattung für sog isolierte Widerspruchsverfahren dar. Es handelt sich um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, bei dem im Grundsatz rein formal auf das erfolgreiche Ergebnis abgestellt wird (Satz 1). Die zu bildende Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg. Ein Widerspruch ist nur in dem Umfang erfolgreich, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist.

2. Geht es im Vorverfahren um die Bewilligung höherer SGB II-Leistungen, hat der Widerspruch nur in dem Umfang Erfolg, in dem weitere Leistungen bewilligt worden sind. Führt ein vom Widerspruchsführer geltend gemachter Berechnungsposten (hier: höhere Heizkosten) wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage (hier: Einkommenszufluss) nicht zu einem höheren Leistungsanspruch, hat der Widerspruch insoweit keinen Erfolg.

 

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. August 2020 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für ein sog. isoliertes Vorverfahren.

 

Die 1961 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte zu 1 (im Weiteren: Klägerin zu 1) und ihre im März 1998 geborene Tochter, die Klägerin und Berufungsbeklagte zu 2 (im Weiteren: Klägerin zu 2) bezogen von dem Beklagten und Berufungskläger (im Weiteren: Beklagter) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Bedarfsgemeinschaft.

 

Gemeinsam bewohnten sie ein schuldenfreies Eigenheim, für das monatliche Betriebskosten in wechselnder Höhe (zwischen 59 € und 134,20 €) sowie Vorauszahlungen für die Heizkosten von monatlich 221 € anfielen.

 

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerinnen bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 3. August 2016 vorläufige Leistungen für den Bewilligungszeitraum von September 2016 bis Februar 2017 von monatlich insgesamt 708,50 € für September und Oktober 2016, 791,70 € für November 2016 sowie 568 € für Dezember 2016 bis Februar 2017. Als Grund für die vorläufige Leistungsgewährung gab der Beklagte im Bescheid an, das Einkommen der Klägerin zu 1 aus selbstständiger Tätigkeit stehe noch nicht fest. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigte der Beklagte die Betriebskosten für das Eigenheim und anstelle der tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen einen abgesenkten Monatsbetrag von 89,50 €. Entsprechend der Angabe der Klägerin zu 1 in ihrer vorläufigen EKS rechnete er kein Erwerbseinkommen an. Bei der Berechnung für die Klägerin zu 2 berücksichtigte er Kindergeld von 190 €, das er um die Versicherungspauschale bereinigte. In den Monaten Dezember 2016 bis Januar 2017 berücksichtigte er keine Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).

 

Dagegen legten die Klägerinnen am 22. August 2016 Widerspruch ausdrücklich „wegen der Heizkostensenkung“ ein. Im September 2016 führte ihre Prozessbevollmächtigte zur weiteren Begründung aus, die KdUH der Klägerinnen seien angemessen. Die Gesamtkosten seien so gering, dass ein Umzug unwirtschaftlich wäre. Daher seien die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.

 

Am 14. September 2016 nahm die Klägerin zu 1 eine Erwerbstätigkeit auf. Es handelte sich um eine mit einem Stundenlohn von 9 € vergütete, befristete Vollzeitbeschäftigung.

 

Mit Schreiben vom 29. September 2016 (Blatt 2036 VA, Band X) teilte der Beklagte den Klägerinnen mit, er werde bis zur endgültigen Klärung die Leistungsgewährung ab dem 1. November 2016 vorläufig einstellen, da das Erwerbseinkommen Einfluss auf die Höhe der Leistungen habe und der Leistungsanspruch sogar vollständig entfallen könne. Er bat um Vorlage der Einkommensbescheinigungen.

 

Aus der von der Klägerin im November 2016 vorgelegten Entgeltabrechnung für September 2016 ergab sich aus einem Bruttolohn von 936 € ein im Folgemonat ausgezahlter Betrag von 671,29 €. Nach der Entgeltabrechnung für Oktober 2016 führten Bruttobezüge von 1.512 € zu einem Auszahlungsbetrag von 1.146,63 €.

 

Mit Änderungsbescheid vom 24. November 2016 bewilligte der Beklagte unter „teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3. August 2016“ im Hinblick auf die zunächst vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 7. Dezember 2016 für Januar 2017 wieder vorläufige Leistungen in einer Höhe von 418,56 €.

 

Am 7. Dezember 2016 vereinbarten die Klägerin zu 1 und ihr Arbeitgeber die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsvertrags.

 

Mit Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2016 erhöhte der Beklagte die bewilligten Leistungen aufgrund der Regelbedarfsanpassung zum 1. Januar 2017.

 

Mit Änderungsbescheid vom 22. März 2017 bewilligte der Beklagte für den Monat September 2016 Gesamtleistungen von 840 € und führte zur Begründung aus, im Widerspruchsverfahren sei die Leistungsbewilligung überprüft worden. Die Leistungen könnten jetzt endgültig bewilligt werden, da die Gewerbeabmeldung der Klägerin zu 1 nicht bekannt gewesen sei. Zudem seien die Heizkosten in tatsächlicher Höhe anzuerkennen. Nach Neuberechnung des Leistungsanspruchs ergebe sich eine Nachzahlung von 131,50 €, die überwiesen werde.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2017 wies der Beklagte nach Erteilung der Bescheide vom 21. Dezember 2016 und 22. März 2017 den Widerspruch im Übrigen zurück. Er erkannte die Zuziehung einer Bevollmächtigten als notwendig an und erklärte sich zu einer Erstattung von einem Sechstel der notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren bereit. Zur Begründung führte er aus, die Klägerinnen hätten nach Erlass der Änderungsbescheide vom 21. Dezember 2016 und 22. März 2017 keinen Anspruch auf die Bewilligung höherer Leistungen für den Bewilligungszeitraum – auch nicht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedarfe für die Heizkosten. Nur für den Monat September 2016 sei ein Abhilfebescheid unter Einbeziehung der tatsächlichen Heizkosten erlassen worden. Für die übrigen Monate ergebe sich kein höherer Leistungsanspruch, denn auf den Bedarf seien das Kindergeld und ab Oktober 2016 das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1 anzurechnen.

 

Am 24. April 2017 haben die Klägerinnen Klage bei dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Im Klageverfahren haben sie die Auffassung vertreten, ihr Widerspruch sei insgesamt erfolgreich gewesen, weil der Beklagte nunmehr die tatsächlichen KdUH in voller Höhe berücksichtige. Er müsse daher auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Gänze übernehmen. Dem ist der Beklagte entgegengetreten, der Widerspruch habe nur in einem Monat (September 2016) Erfolg gehabt.

 

Mit Urteil vom 31. August 2020 hat das SG die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 22. März 2017 geändert und den Beklagten verurteilt, die Kosten des Widerspruchsverfahrens vollständig zu übernehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerspruch sei zur Überzeugung der Kammer im vollen Umfang erfolgreich gewesen, denn der Beklagte habe nun in jedem Monat des streitigen Bewilligungszeitraums höhere Heizkosten berücksichtigt. Dies hätte – ohne Erwerbseinkommen – in jedem Monat zu einer höheren Leistungsgewährung geführt. Der Umstand, dass sich nach Erlass des Bewilligungsbescheids in den tatsächlichen Verhältnissen aufgrund der Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine Änderung ergeben habe, könne nicht zu einem Wegfall des Erfolgs des Widerspruchs führen. Zur Beurteilung sei auf den Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids abzustellen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.

 

Gegen das ihm am 5. Oktober 2020 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 4. November 2020 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Entscheidung des SG weiche von Entscheidungen des 4. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt und des Bundessozialgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung. Nach deren Rechtsprechung (LSG: Urteil vom 1. Dezember 2016, L 4 AS 609/15, juris; BSG: Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 68/12 R, juris) sei bei einer Kostenentscheidung nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rein formal auf das Ergebnis abzustellen. Ein Widerspruch sei nur insoweit erfolgreich, als ihm abgeholfen worden sei. Erfolglos sei dagegen der Widerspruch, wenn er förmlich zurückgewiesen worden sei. Aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg gehabt habe, sei nach formaler Betrachtung grundsätzlich unerheblich.

 

Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zugelassen.

 

Im Berufungsverfahren hat der Beklagte auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen.

 

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

 

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. August 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerinnen beantragten schriftlich,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie halten das Urteil des SG für zutreffend. Nach ihrer Auffassung hat der Widerspruch auch in den Monaten Oktober 2016 bis Februar 2017 Erfolg gehabt, weil der Beklagte auch in diesen Monaten die tatsächlichen Heizkosten bei der Leistungsberechnung berücksichtigt habe. Dies habe zu einem höheren Bedarf geführt. Allein der Zahlbetrag, d.h. die endgültige Leistungshöhe, werde durch das ab Oktober 2016 anzurechnende Erwerbseinkommen gemindert.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Senat konnte gemäß den §§ 153, Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit ihr Einverständnis am 16. Juni 2021 (Beklagter) und 17. Juli 2021 (Kläger) erklärt haben.

 

Die Berufung des Beklagten ist begründet, denn die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Erstattung von mehr als einem Sechstel ihrer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. August 2016. Die Kostenentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 22. März 2017 ist rechtmäßig.

 

Die unmittelbar gegen die Kostengrundentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid gerichtete Klage ist zulässig. Eines gesonderten Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 SGG hinsichtlich der Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist ausschließlich die Entscheidung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsbescheid vom 22. März 2017 für das Vorverfahren gegen den Ausgangsbescheid vom 3. August 2016. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.

 

Die Voraussetzungen für den begehrten (weiteren) Aufwendungsersatz nach § 63

 

Abs. 1 Satz 1 SGB X sind nicht gegeben. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn (bzw. soweit) der Widerspruch erfolgreich ist. Erfolg im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat ein Widerspruch nur dann, wenn die Behörde ihm stattgibt (vgl. BSG, Urteile vom 12. Juni 2013, B 14 AS 68/12 R, juris; und vom 19. Juni 2012, B 4 AS 142/11 R, juris). Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit ein Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten mit dem Inhalt der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid).

 

Nachdem der Beklagte die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbehelfsverfahren (§ 63 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 SGB X) anerkannt und im Widerspruchsbescheid bereits verfügt hat, dass den Klägerinnen 1/6 der ihnen entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet werden, hatte der Senat nur zu entscheiden, ob ihnen – entsprechend ihrem Begehren – ein darüberhinausgehender, höherer Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach zusteht. Dies ist nicht der Fall.

 

Gegenstand des den Bescheid vom 3. August 2016 betreffenden Vorverfahrens war die Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Heizkosten von 221 € für den Zeitraum von September 2016 bis Februar 2017. Der Widerspruch der Klägerinnen hatte nur in Ansehung des Monats September 2016 Erfolg, für den der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22. März 2017 höhere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten bewilligte. Im Übrigen hatte der Widerspruch keinen Erfolg. Zwar berücksichtigte der Beklagte bei der Prüfung im Widerspruchsverfahren dem Begehren der Klägerinnen entsprechend die tatsächlichen Heizkosten. Dies wirkte sich jedoch nicht im Sinne einer höheren Leistungsbewilligung für die Klägerinnen aus, weil sich aufgrund der zwischenzeitlichen Erwerbstätigkeit und Einkommenserzielung der Klägerin zu 1 die Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verringert hatte.

 

Das BSG hat im Urteil vom 12. Juni 2013 (B 14 AS 68/12 R, juris RN 20 ff.) zum Erfolg eines Widerspruchs ausgeführt:

 

„Die zu bildende Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg oder, anders formuliert, dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg. Ein Widerspruch ist damit nur in dem Umfang erfolgreich, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist. Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist.

 

Aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg hatte oder nicht, ist unerheblich. Bei der Kostenentscheidung ist eine formale Betrachtungsweise geboten (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RN 27, Stand: 12/2010). Sie soll nicht mit "schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen" belastet werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. September 1992, 8 C 16/90, juris RN 15, …). Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (vgl. BVerwG, a.a.O.; BVerwG Urteil vom 11. Mai 1981, 6 C 121.80, Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 10 S 1 [2]), die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist und als solche nicht mehr in Frage gestellt werden kann (BVerwG Urteil vom 25.9.1992, a.a.O.).

 

Nach der Sachentscheidung im Widerspruchsbescheid war der Widerspruch erfolglos – mit Ausnahme des Abhilfebescheids für September 2016. Es kommt entgegen der Auffassung des SG nicht darauf an, ob der angegriffene Verwaltungsakt (überhaupt) rechtswidrig war, (weil zu Unrecht nicht die tatsächlichen Heizkosten bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wurden), sondern darauf, in welchem Umfang dem sachlichen Begehren der Klägerinnen, das auf Bewilligung höherer Leistungen gerichtet war, im Widerspruchsverfahren entsprochen wurde. Die Änderung eines Berechnungsparameters bei der Leistungsberechnung führt nur dann zu einem Erfolg im Widerspruchsverfahren, wenn sie sich zugunsten des Widerspruchsführers auf die Leistungshöhe auswirkt. Maßgeblich ist, in welchem Umfang dem sachlichen Begehren auf Bewilligung höherer Leistungen im Widerspruchsverfahren entsprochen wurde. Denn bei einem Leistungsbegehren wie dem der Klägerinnen geht es nicht nur um die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, sondern entscheidend um die Leistungshöhe.

 

Nach der gebotenen formalen Betrachtungsweise (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O., RN 21) bemisst sich der Erfolg eines Widerspruchs nicht danach, ob der Argumentation des Widerspruchsführers gefolgt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, aus welchen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen der Widerspruch erfolgreich ist.

 

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben haben die Klägerinnen jedenfalls keinen Anspruch auf eine Kostenquote von mehr als einem Sechstel der Gesamtkosten, die der Beklagte im Widerspruchsbescheid bereits festgestellt hat. Denn ihr Widerspruch hatte nur für einen Monat des betroffenen sechsmonatigen Bewilligungszeitraums einen (zählbaren) Erfolg. In den übrigen Monaten wurden keine höheren, sondern im Ergebnis aufgrund des Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1 sogar niedrigere Leistungen bewilligt.

 

Veranlassungsgesichtspunkte oder Billigkeitsgründe sind bei einer Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X unbeachtlich. Anders als bei § 193 SGG kommt es für den Eintritt der Kostenbelastung der Verwaltung für ein Widerspruchsverfahren ausschließlich auf den Erfolg des Widerspruchs an.

 

Da die Kostenentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid rechtmäßig war, war das Urteil des SG vom 31. August 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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