L 9 BA 22/18

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 11 KR 537/17
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 9 BA 22/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Das fehlende Unternehmerrisiko ist dann kein gewichtiger, gegen die Selbstständigkeit sprechender Anhaltspunkt, wenn in der Gesamtschau die weitgehende Weisungsfreiheit sowie die nicht in einem relevanten Maß, dh die Tätigkeit prägenden Weise vorhandene Eingliederung in die Arbeitsorganisation, vielmehr die unternehmertypische Selbstorganisation der Leistungserbringung prägend und bestimmend für das Gesamtbild der Tätigkeit sind.

Bemerkung

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Projektkoordinator im Rahmen eines Netzwerks - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung 

 

      1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05. April 2018 wird zurückgewiesen und der Urteilstenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

 

Der Bescheid vom 11. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Juni 2017 wird aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 4 als Projektkoordinator für das X.... in der Zeit vom 15.11.2013 bis 31.12.2017 selbstständig tätig geworden ist.

 

      1. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
         
      2. Die Revision wird nicht zugelassen.
         
      3. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

 

 

Tatbestand

 

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 4 aufgrund seiner Tätigkeit als Projektkoordinator für das X.... A.... bei der Klägerin in der Zeit vom 15.11.2013 bis zum 31.12.2017.

 

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung mit Sitz in A.... und verfolgt einerseits die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, der Landschaft und der ökologischen Ernährung und andererseits die Förderung der Jugendbildung und des Sports. Vorstandsvorsitzender der Klägerin war W...., Aufsichtsratsvorsitzender der Y…. (im Folgenden: Y....) in A..... Als geschäftsführendes Vorstandsmitglied war die Diplom-Landschaftsökologin I.... bis zu ihrem Umzug nach V.... im September 2014 bei der Klägerin ehrenamtlich tätig, danach die Reiseverkehrskauffrau U...., die 2017 geschäftsführendes Vorstandsmitglied wurde und bei der Y.... angestellt war. Im Jahr 2013 hatte die Klägerin keinen Angestellten. Ab 2014 beschäftigte sie Handballtrainer, jeweils zeitlich befristet, zur Unterstützung des Nachwuchses des BSV Sachsen A.....

 

Ende 2013/Anfang 2014 schloss die Klägerin als Impulsgeberin mit dem Paritätischen Verband Sachsen und den Vereinen SOS-Mütterzentrum A...., SOS Kinder- und Jugendtreff T...., Lernwerkstatt A.... e. V., S.... e. V., R.... e.V. und Theater Q.... A.... gGmbH die „Kooperationsvereinbarung X.... A....“ (im Folgenden: X....) über die Zusammenarbeit im Rahmen des Förderprogramms „Kultur macht stark. X....“ ab, welche zunächst bis zum 31.12.2015 befristet war - mit Verlängerungsoption. Darin verpflichteten sich die Kooperationspartner die für die erfolgreiche Durchführung der von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf Antrag geförderten außerschulischen Bildungsmaßnahmen notwendigen Vorleistungen zu erbringen, die Maßnahmen eigenverantwortlich durchzuführen, Personal oder Sachmittel dafür unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, Bilder und Texte zu den Projekten der Klägerin zeitnah zuzuarbeiten und an regelmäßigen Netzwerktreffen mindestens alle zwei Monate teilzunehmen. Darüber hinaus verpflichteten sie sich, die sich aus den Zuwendungsverträgen ergebenden Verpflichtungen als für sich verbindlich anzuerkennen. Die Funktion der Klägerin bestand in der Projektkoordination, Stellung der Förderanträge, Belegprüfung, Abrechnung und Auszahlung der Fördergelder, Festlegung der Gremien und Gremienarbeit, Entscheidungsmechanismen, Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit, Sicherstellung der Finanzierung im Rahmen des Antrags auf Ausgabenbasis. Wegen der Einzelheiten der Kooperationsvereinbarungen und Kooperationszusagen wird auf Bl. 200 bis 215 GA verwiesen.

 

Die Klägerin vereinbarte mit dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e.V., J.... (im Folgenden: Paritätischen Wohlfahrtsband) als Erstempfänger der Zuwendungen des BMBF am 17.12.2013 einen Zuwendungsvertrag. Die Klägerin war Letztzuwendungsempfängerin für das X..... Als solche stellte sie bei dem Paritätischen Wohlfahrtsverband den Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis als Letztempfänger vom 17.12.2013 (Ich und meine Stadt!) für den Bewilligungszeitraum vom 17.12.2013 bis 31.08.2014, ferner Anträge für den Bewilligungszeitraum vom 06.08.2014 bis 31.12.2014 (Ich und meine Stadt! Teil 2) und für den Bewilligungszeitraum vom 16.12.2014 bis 31.08.2015 (Neue Perspektiven in der Stadt). Der Förderung lag die „Richtlinie zur Förderung von außerschulischen Maßnahmen, insbesondere der kulturellen Bildung für Kinder und Jugendliche im Rahmen von Bündnissen für Bildung“ zugrunde. Fördervoraussetzung war die Beteiligung von jeweils drei Bündnispartnern, welche eine Maßnahme gemeinsam durchführen. Als Dritte musste immer die Klägerin beteiligt sein.

 

Zur Erfüllung der mit dem Zuwendungsvertrag einerseits und der für das X.... andererseits übernommenen organisatorischen Aufgaben schlossen die Klägerin und der 1981 geborene Beigeladene zu 4, von Beruf Diplomverwaltungswissenschaftler, am 15.11.2013 den "Werkvertrag als Projektkoordinator im X...." ab mit (auszugsweise) folgendem Inhalt:

 

1. Auftragsgegenstand:

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Durchführung des Projekts X.... A.... mit folgendem Inhalt:

Kinder und Jugendliche, die im Alter von 10-16 Jahren in sozial benachteiligten Stadtteilen bzw. strukturschwachen Gebieten in A.... leben und/oder eine Behinderung bzw. Migrationshintergrund haben:

- Vorhandene Kompetenzen stärken, weiterentwickeln und fördern

- Für ihre Stadt sensibilisieren

 - hemmende Umstände ihrer Stadt benennen und beseitigen
 - Wünsche äußern und erreichen

sowie

- Partizipationskultur in A.... aufbauen

- Empowerment in der Region stärken

- partizipative Methoden und Techniken stärken

- Inklusion fördern.

 

(2) Der Auftragnehmer ist in der Art und Weise der Durchführung seines Auftrages frei. Er ist an Weisungen nicht gebunden.


(3) Der Auftragnehmer wird als Projektkoordinator mit der Koordinierung und administrativen Durchführung des Projekts beauftragt. Die von dem Auftragnehmer im Einzelnen zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Aufgabenbereich:

- Antragssteuerung und -formulierung

- Planung, Durchführung, Moderation und Nachbereitung der Treffen

- Koordinierung zwischen den Maßnahmen - Vermittlung von Referenten und Inhalten

- Dokumentation der Ergebnisse;

- Pressearbeit;

- Begleitende Maßnahmen

 

2. Vertragsdauer, Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung ist befristet bis zum 30.06.2014.

(2) Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens bis zum 31.12.2015, wenn keine der beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum jeweiligen Vertragsende die Beendigung des Vertrages bestätigt hat.

(3) Vertragskündigung

Eine Kündigung des Vertrages ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund möglich.


 

 

3. Auftragsentgelt

Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer ab 2014 jährlich für dessen Leistungen eine Vergütung in Höhe von 7.000 €. Diese werden in monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 583,33 € ausgezahlt. Zusätzlich erhält der Auftragnehmer eine Zahlung in Höhe von 2.000 € für 2013 (Antragstellung). Diese werden jeweils für 1.000 € im November und Dezember 2013 ausgezahlt.

Der Auftragnehmer bestätigt, dass er Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ist. Umsatzsteuer wird daher nicht in Rechnung gestellt. Grundlage für die Auszahlung des Auftragsentgelts ist die Bewilligung des Förderantrags X.....

4. Informationspflicht …

5. Gewährleistung und Schadensersatz

Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber nur die Erbringung von Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang der Beschreibung des Auftragsgegenstandes gemäß Punkt 1. (3) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu.

6. Verschwiegenheit …

7. Schlussbestimmung …

 

Nach dem Auslaufen des Förderprogramms Ende 2015 beauftragte die Klägerin den Beigeladenen zu 4 ab 2016 mit der Koordination und Organisation anderer Förderprojekte im Rahmen des X.... und eigener Projekte, wie z.B. dem Jugendbegegnungsseminar „P....“, Seminar „O....“, Workshops, Konferenzen, oder Projekten, welche er als im Wege von Fördermitteln finanzierte Honorarkraft ausführte.

 

Am 16.08.2016 beantragten der Beigeladene zu 4 und die Klägerin die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 4 sowie, dass eine Beschäftigung nach § 7a Abs. 1 SGB IV nicht vorliege. Das Projekt X.... habe nur einen Teilbereich der Stiftungstätigkeit ausgemacht. Der Beigeladene zu 4 sei als Honorarkraft tätig gewesen und habe die Arbeiten im X.... koordiniert. Er habe die verschiedenen Bildungsakteure vernetzt, monatliche Treffen organisiert, sämtliche Termine überwacht, Bedarfe in Gesprächen analysiert, Konzepte für die Projekte erstellt, daraus Anträge für verschiedene Träger des BMBF formuliert, Fragen abgeklärt und habe in Kontakt mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband in J.... gestanden. Der Beigeladene zu 4 habe Ort sowie Dauer, Beginn und Ende seiner Arbeit selbstständig und unabhängig bestimmt. Er sei weisungsfrei gewesen und habe keinen Vertreter gehabt, weil es keine weitere qualifizierte Fachkraft gegeben habe. Mit der Klägerin seien nur organisatorische Absprachen erfolgt - nicht regelmäßig und projektabhängig. Die projektbezogenen Abstimmungen seien vor dem Hintergrund erfolgt, das gleiche Ziel zu verfolgen. Das fachliche Letztentscheidungsrecht habe zwar bei der Klägerin gelegen, aber aufgrund seines fachlichen Wissens habe der Beigeladene zu 4 mit ihr eng zusammengearbeitet. Die Aufgaben seien zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 4 klar aufgeteilt gewesen. Die Klägerin habe die Rechnungskontrolle, Buchhaltung und Prokurafragen übernommen. Nur die Zuarbeit des Beigeladenen zu 4 für einen Projektantrag habe die Klägerin geprüft, ansonsten habe er keiner Kontrolle unterlegen. Der Beigeladene zu 4 habe von seinem Arbeitsplatz in seiner Wohnung, in seinem Coworking-Space oder vor Ort in A.... bei den Bündnispartnern des Projektes gearbeitet. Die Klägerin habe kein Zeitkonto geführt. Der Zeitumfang habe ca. 10 bis 15 Stunden im Monat betragen (Angabe des Beigeladenen zu 4). Der Beigeladene zu 4 habe eigene Arbeitsmittel eingesetzt (Büromaterial, Laptop/Computer, Kfz, Moderationsmaterial). Die Klägerin habe das vereinbarte Jahreshonorar in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt (583,66 €/Monat). Eine genaue Festlegung des Verhältnisses von Vergütung und aufzuwendender Arbeitszeit sei nicht möglich gewesen, da das konkrete Leistungsspektrum projektabhängig gewesen sei. Wenn der Arbeitsaufwand nach den Vorstellungen der Vertragspartner wesentlich über das normale Maß hinausgegangen sei (z.B. in Vorbereitung auf die Jugendbegegnung oder bei seiner Begleitung auf Veranstaltungen), habe der Beigeladene zu 4 zusätzliche Projektstunden in Rechnung gestellt. Der Beigeladene zu 4 habe die Klägerin bei Krankheit oder Abwesenheit informiert. Die Ausfallzeiten seien jedoch nicht erwähnenswert gewesen. Nach außen sei der Beigeladene zu 4 nicht als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten. Der Projektvertrag sei in Abhängigkeit von dem Bundesprojekt „Kultur macht stark“ und dem tatsächlichen Projektanfall auf eine begrenzte Dauer angelegt gewesen. Außerdem habe der Beigeladene zu 4 die Klägerin bei der jährlich stattfindenden Jugendbegegnung unterstützt (Antragstellung, Vernetzung der Projektpartner, Trainer). Beigelegt war der „Werkvertrag als Projektkoordinator im X....“.

 

Nach Anhörung vom 08.12.2016 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2017 fest, der Beigeladene zu 4 übe die Tätigkeit als Projektkoordinator im X.... A.... bei der Klägerin seit dem 15.11.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus und unterliege mit Aufnahme der Beschäftigung am 15.11.2013 dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Folgende Merkmale sprächen für eine abhängige Beschäftigung: Der Vertrag für die Projektkoordination sei auf Dauer angelegt gewesen. Die Leistung habe der Beigeladene zu 4 ausschließlich persönlich erbracht. Er sei in die Arbeitsorganisation tagesgeschäftlich eingebunden gewesen, wofür die organisatorisch-funktionelle Einbindung in die Betriebsstruktur genüge. Regelmäßige Absprachen hätten stattgefunden. Es sei typisch für qualifiziertes Personal, dass sich das Weisungsrecht regelmäßig lediglich auf die allgemeine Organisation bezogen habe und fachliche Einzelweisungen nicht erfolgt seien. Gerade bei Diensten höherer Art trete anstelle der Weisungsgebundenheit die funktionsgerecht dienende Teilnahme am Arbeitsprozess. Der Beigeladene zu 4 habe die notwendigen Zuarbeiten für Anträge gefertigt, das Letztentscheidungsrecht habe aber bei der Klägerin gelegen. Eine Verantwortung bzw. Haftung habe der Beigeladene zu 4 nicht getragen. Außerdem habe der Beigeladene zu 4 auch kein Unternehmerrisiko getragen. Er habe weder eigenes Kapital noch seine Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Die Vergütung sei als Jahreshonorar, aufgeteilt in monatlichen Beträgen und unabhängig von einer tatsächlich geleisteten Arbeit erfolgt. Der Beigeladene zu 4 habe kein Risiko getragen, das über dasjenige hinausging, kein Entgelt zu erzielen. Die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit (Selbstbestimmung von Arbeitsort, -zeit, -dauer, Weisungs- und Gestaltungsfreiheit, eigenständige Konzepterstellung, mehrere Auftraggeber) fielen demgegenüber nicht ins Gewicht.

 

Am 21.06.2017 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Chemnitz erhoben. Der Beigeladene zu 4 sei gerade nicht in das Alltagsgeschäft bei ihr eingebunden gewesen. Projektbezogene Gespräche hätten nicht regelmäßig stattgefunden. Die monatlichen Treffen im Bündnis hätten nicht der Kontrolle der Tätigkeit des Beigeladenen zu 4 gedient, sondern der Arbeit im Bündnis. Wesentlicher Arbeitsaufwand des Beigeladenen zu 4 sei die Akquirierung von Projekten und Beantragung von Fördermitteln gewesen. Dabei habe er keinem Weisungsrecht unterlegen. Feste Arbeitszeiten hätten nicht bestanden. Die Vergütung sei arbeitszeitunabhängig erfolgt. Das konkrete Leistungsspektrum sei projektabhängig gewesen. Ein Arbeitszeitkonto sei nicht geführt worden. Der Beigeladene zu 4 habe das Risiko getragen, dass die von ihm erwarteten Arbeitsleistungen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu dem von ihm benötigten Zeitaufwand stünden. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Leistungen über den vorher vertraglich festgelegten Umfang hinausgegangen seien, habe der Beigeladene zu 4 weitere Stunden in Rechnung gestellt. Eine regelmäßige Berichtspflicht habe nicht bestanden. Der Beigeladene zu 4 habe im Wesentlichen in seinem eigenen Büro mit eigenen Arbeitsmitteln gearbeitet.

 

Der Beigeladene zu 4 hat als Zeuge in der ersten Instanz ausgeführt, er habe die Fördermöglichkeiten für Jugendbildungsprojekte gekannt. Seine Aufgabe als Netzwerker sei es gewesen, mindestens zwei Partner des X.... für ein Projekt zu gewinnen und mit diesen - in Kenntnis der Fördermöglichkeiten und unter Abschätzung des finanziellen Aufwands - das Projekt inhaltlich zusammenzustellen. Er habe dann gemeinsam mit der Klägerin die Antragstellung übernommen. Während des Projekts sei er für die Koordinierung zuständig und Ansprechpartner der Bündnispartner für die Genehmigungs- und Abrechnungsvoraussetzungen gewesen, habe die Einhaltung der Förderrichtlinie überwacht, die Verwendungsnachweise kontrolliert und die Abrechnung mit der Mitarbeiterin der Klägerin, U...., im Vier-Augen-Prinzip durchgeführt. Die Teilnahme an den aus Effizienzgründen zum Schluss nur noch halbjährlich stattgefundenen Sitzungen des X.... sei für ihn verpflichtend gewesen. Er habe ein eigenes Büro und eine eigene EDV vorgehalten. Rechnerisch habe seine Vergütung 55 € pro Stunde betragen. Der vereinbarte Jahresbetrag von 7.000 € habe er aus dem Stundensatz und Erfahrungswerten für den benötigten Stundenumfang geschätzt. Die aufgewendeten Stunden habe er formlos nachgehalten. Wenn tatsächlich ein erheblicher Mehraufwand angefallen sei, habe er diesen nachträglich in Rechnung gestellt. Wenn Projekte nicht genehmigt worden wären, hätte er keine Arbeit mehr gehabt. Für erfolglose Anträge hätte er allerdings auch ein Entgelt erhalten. Ab 01.01.2016 habe er Einzelrechnungen gestellt. Am 31.12.2017 seien die letzten von ihm initiierten Projekte ausgelaufen und abgerechnet gewesen.

 

Mit Urteil vom 05.04.2018 (der Beklagten zugestellt am 25.05.2018) hat das SG den Bescheid vom 11.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2017 aufgehoben. Der Beigeladene zu 4 sei als selbstständiger Projektmanager bei der Klägerin tätig und damit nicht sozialversicherungspflichtig gewesen. Tatsächlich hätten die Beteiligten eine selbstständige Tätigkeit gewollt und gelebt. Dementsprechend hätten sie den Anspruch auf Arbeitsentgeltfortzahlung im Urlaub und bei Krankheit nicht vertraglich geregelt, ohne dass dieser Umstand im vorliegenden Fall zu einem Zirkelschluss wie im Falle einer abhängigen Beschäftigung führe. Denn der Beigeladene zu 4 habe der Klägerin seine Fähigkeiten nicht als abhängige „Arbeitskraft“ zur Verfügung gestellt, sondern tatsächlich als - im weitesten Sinne - Finanzberater für die Akquise öffentlich geförderter Projekte. Seine Aufgaben seien nicht die Stiftungsarbeit im eigentlichen Sinn gewesen, sondern das Eruieren öffentlich-rechtlich vollfinanzierter Projekte im Rahmen des Stiftungszwecks und die dazu gehörige Verwaltungsarbeit zu leisten, wie das Stellen der Anträge und Sichern der Abrechnungsfähigkeit der Projekte entsprechend der Förderrichtlinien, für die die Klägerin im Außenverhältnis verantwortlich gewesen sei. Dazu sei ein gewisses Know-how des Beigeladenen zu 4 auf dem Gebiet der öffentlichen Projektförderung erforderlich gewesen. Weisungen habe die Klägerin nicht erteilt. Die - nur vorbereiteten - Anträge seien von ihr letztendlich unterschrieben und damit genehmigt worden. Der Beigeladene zu 4 sei nicht in die fremde Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen, weil die konkrete Projektarbeit durch die Klägerin und die vernetzten Bündnispartner durchgeführt worden sei. Ein Unternehmerrisiko habe darin bestanden, dass der Vertrag zunächst mit einem Pauschalhonorar, was sich auf einen geschätzten Arbeitsaufwand bezogen habe, und nicht, wie bei abhängig Beschäftigten, mit einem Stundenlohn abgeschlossen worden sei. Erst bei wesentlicher Überschreitung des Stundenbedarfs sei eine weitere Vergütung möglich gewesen. Umgekehrt habe der Beigeladene zu 4 bei geringerem Arbeitsaufwand als vorher geschätzt die darüber hinaus gehende Vergütung in Form von nicht aufgewendeten Stunden behalten dürfen. Eine vorgegebene Arbeitszeit sei weder vorhanden noch einzuhalten gewesen. Die Anzahl der zu akquirierenden Projekte habe vollständig im Ermessen des Beigeladenen zu 4 gestanden.

 

Am 13.06.2018 hat die Beklagte Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Die Klägerin sei Projektmoderatorin und Impulsgeberin des X.... gewesen. Das X.... habe die Tätigkeitsfelder der Klägerin im Rahmen des Stiftungszwecks (Förderung von Kindern und Jugendlichen) zumindest teilweise umfasst und sei Bestandteil der Organisationsstruktur und der Arbeitsprozesse der Klägerin gewesen. An den einzelnen Projekten sei die Klägerin regelmäßig zwingend als eine von mindestens drei Maßnahmeträgern beteiligt gewesen. Sie sei verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekte im Rahmen des Bündnisses gewesen und habe die Fördermittel erhalten, auf die das X.... zur Durchführung der Maßnahmen für Kinder und Jugendliche angewiesen gewesen sei. Die inhaltliche Steuerung und Koordination der Projekte habe der Beigeladene zu 4 in Zusammenarbeit mit der Klägerin ausgeführt. Er habe die Bündnispartner in den einzelnen Projekten zusammengeführt, regelmäßig Sitzungen der Bündnispartner initiiert, an denen auch die fest angestellte Arbeitnehmerin der Klägerin teilgenommen habe, die Voraussetzungen für den Bezug von öffentlichen Fördergeldern geprüft, die Anträge für die Fördermittel vorbereitet, die Bündnispartner in Bezug auf die Genehmigungs- und Abrechnungsvoraussetzungen der Fördermittel koordiniert, Verwendungsnachweise kontrolliert und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin der Klägerin die Abrechnung der Fördergelder im Vier-Augen-Prinzip überwacht. Diese sei ebenfalls mit den Abrechnungsvoraussetzungen betraut und insoweit Ansprechpartnerin der Bündnispartner gewesen. Weitere Aufgabe des Beigeladenen zu 4 sei es gewesen, die Mitarbeiterin der Klägerin hinsichtlich der einzuhaltenden notwendigen Formalia zu schulen. Der Beigeladene zu 4 sei im Rahmen der Antragstellung für die Fördermittel von der Klägerin kontrolliert worden, da sie das fachliche Letztentscheidungsrecht ausgeübt habe. Der Beigeladene zu 4 habe somit keine abgrenzbare und im Vorfeld definierte Leistung erbracht, sondern sei Mitglied eines Teams gewesen, das eine Gesamtleistung erbracht habe. Die Klägerin habe die Funktion gehabt, die einzelnen Leistungen der Teammitglieder zu steuern. Somit sei der Beigeladene zu 4 in die Betriebsorganisation der Klägerin im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an deren Arbeitsprozess eingegliedert gewesen. Der Beigeladene zu 4 habe auch kein unternehmerisches Risiko getragen, da seine Vergütung nicht über die Fördergelder erfolgt, sondern von der Klägerin getragen worden sei. Außerdem habe er kein Verlustrisiko gehabt, denn die monatliche Pauschalvergütung bzw. die ab 01.01.2016 vereinbarte Vergütung nach Stunden sei ihm gesichert gewesen. Bei wesentlicher Überschreitung des Stundenbedarfs sei sogar eine weitere Vergütung möglich gewesen. Auch die Pauschalvergütung bei geringerem Arbeitsaufwand spreche nicht für ein unternehmerisches Risiko, da das Bemühen um eine möglichst effiziente Arbeitsorganisation bei vielen abhängig Beschäftigten ebenso zu finden sei. Das Haftungsrisiko bei Falschangaben habe lediglich die Klägerin getroffen. Eine Haftung bei Pflichtverletzung sei zwischen dem Beigeladenen zu 4 und der Klägerin nicht vertraglich vereinbart worden.

 

Die Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05. April 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Klägerin trägt vor, die Bündnispartner seien alle mitverantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekte gewesen. Sie hätten gleichberechtigt zusammengearbeitet. Das Bündnis sei nicht in ihre Organisationsstruktur und Arbeitsprozesse eingegliedert gewesen. Sie sei nicht an den Einzelprojekten beteiligt gewesen, da sie dies überhaupt nicht hätte leisten können. Der Beigeladene zu 4 sei nicht in ihre Betriebsorganisation eingebunden gewesen. Er habe seine Fähigkeiten und Leistungen als Finanzberater in der Akquise für öffentlich geförderte Projekte und als Projektkoordinator zur Verfügung gestellt und damit eine Tätigkeit entfaltet, welche typischerweise spezialisierte Unternehmens- oder Rechtsberater ausführten. Sie habe ihn auch nicht im Rahmen der Antragstellung für Fördermittel kontrolliert, da er das Fachwissen gehabt habe. Er habe auch die Projekte nicht inhaltlich gesteuert. Dies sei immer durch die Bündnispartner erfolgt. Sie habe die Abrechnung vorgenommen und verantwortet. Der Beigeladene zu 4 habe sie lediglich dabei beraten. Das Unternehmerrisiko habe auch in der Haftung für Subventionsrückforderungen bestanden, wenn bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht worden seien.

 

Der Senat hat sowohl die Vertreterin der Klägerin U.... und den Beigeladenen zu 4 angehört, als auch I.... und H.... als Zeuginnen vernommen.

 

Die Zeugin I.... hat bekundet, anfangs für die Stiftung im Vorstand und in der Geschäftsführung tätig gewesen zu sein. Die Idee vom X.... in A.... habe bereits existiert, als sich die Stiftung dazu entschlossen habe, als Partnerin darin einzusteigen, um das Technisch-Organisatorische für die Vereine zu leisten. Der Beigeladene zu 4, der zuerst als Trainer für das O....-Projekt (heute: P....) auf Fördermittelbasis tätig gewesen sei, habe die Funktion gehabt, die Netzwerktätigkeit bei den einzelnen Bündnispartnern durchzuführen und die Fördermittel zu beantragen. Sie habe die Meeting-Räume über die Y.... besorgt. Dort hätten sie sich zwei- bis dreimal mit allen Bündnispartnern getroffen, zu denen im Wesentlichen der Beigeladene zu 4 die Verbindung gehalten habe. Über den Bedarf der Vereine und den Inhalt der Anträge hätten sie sich ausgetauscht und untereinander abgestimmt. Genaue Recherchen seien erforderlich gewesen, um fehlerhafte Angaben gegenüber dem Paritätischen Wohlfahrtsverband zu vermeiden und korrekt abrechnen zu können. Sie hätten sich gelegentlich zu einem gemeinsamen Treffen verabredet, aber nicht regelmäßig. Dabei hätten sie sich zu den Bündnisprojekten und auch anderen Themen ausgetauscht, z.B. über das O....-Projekt, was mit den Bündnispartnern nicht im Zusammenhang gestanden habe. Mit 100%iger Sicherheit könne sie nicht mehr sagen, ob Förderanträge abgelehnt worden seien, sie glaube es aber nicht. Die Vereine hätten Berichte über die Veranstaltung erstellen und Belege bei der Stiftung einreichen müssen, um die Fördermittel von der Stiftung ausgezahlt zu erhalten, da die Stiftung gegenüber den Förderern ihrerseits berichtspflichtig gewesen sei. Die Abrechnungsunterlagen habe die Stiftung benötigt, da sie in der Verantwortung gewesen sei. An Details über die Inhalte der Vergütungsabsprache mit dem Beigeladenen zu 4 (zB Höhe des Stundenlohns und Stundensatz) erinnere sie sich nicht mehr. Der Beigeladene zu 4 habe ihr jedenfalls vermittelt, dass das, was er geleistet habe, dem entsprochen habe, was er an Vergütung erhalten habe. Wie die Excel-Tabelle (Vorhalt von Blatt 248 Rückseite bis Blatt 251 GA) zustande gekommen sei, könne sie nicht mehr sagen.

 

Die Zeugin H.... hat bekundet, bei der Y.... seit März 2016 gearbeitet und U.... während der Urlaubs- und Elternzeit ab Oktober/November 2016 für ca. ein Jahr vertreten zu haben. Für die Stiftungsarbeit habe sie weiterhin in ihrem Büro bei der Y.... GmbH & Co. KG gearbeitet, Telefonate geführt und E-Mails beantwortet. Etwa ein bis zweimal habe sie sich mit dem Beigeladenen zu 4 bei den Bündnispartnern getroffen und dort Abstimmungen durchgeführt. Die Anträge habe der Beigeladene zu 4 selbstständig ausgefüllt. Diese habe sie dann von Herrn W.... unterschreiben lassen und an den Paritätischen Wohlfahrtsverband gesendet. Sie habe auch den Zahlungseingang auf dem Stichtagskonto überwacht. Der Beigeladene zu 4 habe für das X.... Zahlungsabrufe vorbereitet und ihr diese zugeleitet, welche sie an den Paritätischen Wohlfahrtsverband weitergeleitet habe. Die Belege der Bündnispartner habe sie gesammelt und abgeheftet. Mangels Erfahrung habe sie sich immer mit U.... abgestimmt und beraten. Sie habe mehr oder weniger in der Stiftung "die Stellung gehalten".

 

Auf Veranlassung des Senats hat die Klägerin u.a. die Kooperationsvereinbarungen X.... A.... und die Kooperationszusagen (siehe Bl. 200-215 GA) vorgelegt, ferner die Satzung der Klägerin (siehe Bl. 221-227 GA), einen Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung vom 17.12.2013 (siehe Bl. 228-239 GA), Kontenblätter über die Zahlungen an den Beigeladenen zu 4, Rechnungen des Beigeladenen zu 4 und eine chronologische Übersicht der Leistungen des Beigeladenen zu 4 in den Jahren 2013 bis 2015 (vergleiche Bl. 248-251 GA).

 

Der Beigeladene zu 4 hat ein Protokoll vom 08.04.2014 über ein Bündnistreffen vorgelegt, ferner seine Einnahmen-Überschussrechnungen für die Jahre 2013 bis 2017.

 

Der Senat hat eine Auskunft des Paritätischen Wohlfahrtsbands vom 20.03.2023 eingeholt. Das Bundesförderprogramm „Kultur macht stark. X....“ habe er seit 2013 umgesetzt. Die Antworten bezögen sich auf die 1. Förderphase. Mittlerweile befänden sie sich in der 3. Förderphase. Die Klägerin habe die Kumasta Datenbank genutzt, die im Auftrag des BMBF durch eine externe Firma programmiert und betreut worden sei. Den Zugang habe die Klägerin durch eigene Registrierung auf der online-Plattform erhalten. An ihr habe es gelegen, ob und welche Personen gegebenenfalls Zugang zu ihrem Account bekommen hätten. Die Klägerin habe im fraglichen Zeitraum insgesamt drei Anträge gestellt und bewilligt bekommen. Ansprechpartner der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2017 seien N...., M...., L.... und K.... gewesen. Beigelegt hat der Paritätische Wohlfahrtsverband die Förderrichtlinie des BMBF und den Zuwendungsvertrag mit der Klägerin vom 17.12.2013.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats, die beigezogenen Akten des SG und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG der zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Beigeladene zu 4 war als Projektkoordinator im X.... A.... in der Zeit vom 15.11.2013 bis zum 31.12.2017 bei der Klägerin selbstständig tätig.

 

Streitgegenstand ist nur die Tätigkeit des Beigeladenen zu 4 als Projektkoordinator im X.... A...., da in dem Bescheid der Beklagten vom 11.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2017 nur diese Tätigkeit der Prüfung und Beurteilung unterlag.

 

Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Bescheide ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV aF. Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV aF). Die Bekanntgabe der Statusfeststellung gegenüber den Beteiligten erfolgt seitens der Beklagten durch einen Verwaltungsakt mit Doppel-/Drittwirkung (Pietrek in jurisPK-SGB IV, Stand 18. Mai 2018, § 7a, Rn. 39 m.w.N.).

 

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 29. Juni 2021 – B 12 R 8/19 R –, juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 - B 12 R 15/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 54). Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 10/18 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 41 <Honorararzt>; BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, Rn. 13 mwN <Honorarpflegefachkraft>; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

 

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 07. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R -; SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, Rn. 13 f mwN; BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, juris Rn. 17 mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 KR 29/19 R -, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 10/20 R -, juris Rn. 27; BSG Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, juris Rn. 24; BSG Urteil vom 29. Januar 1981 - 12 RK 63/79 - SozR 2400 § 2 Nr. 16, juris Rn. 24).

 

Vorliegend haben die Klägerin und der Beigeladene zu 4 durch den Werkvertrag als Projektkoordinator im X.... ein - zunächst befristetes - Dauerschuldverhältnis begründet. Dem Beigeladenen zu 4 wurde durch den Vertrag die gesamte Projektkoordination und administrative Durchführung des vom BMBF geförderten X.... von der Planung, Durchführung, Moderation und Nachbereitung der Treffen mit den Bündnispartnern über die Koordination der Maßnahmen, die Vermittlung von Referenten und Inhalten, die Dokumentation der Ergebnisse, die Pressearbeit bis hin zur Antragsteuerung und -formulierung und begleitender Maßnahmen (u.a. Abrechnung; Abruf der Fördergelder) übertragen. Die Klägerin hat diesen durch die Kooperationsvereinbarung mit den Bündnispartnern und den Zuwendungsvertrag mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband abgesteckten Teilbereich ihres Stiftungszwecks auf den Beigeladenen zu 4 als einen externen Dienstleister ausgelagert (sog. „Outsourcing“). Die tatsächlichen Verhältnisse entsprachen der von den Beteiligten ausdrücklich gewollten Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 4.

 

Zur tatsächlichen Durchführung der Vertragsbeziehung stellt der Senat aufgrund der Angaben des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds der Klägerin, U...., des Beigeladenen zu 4, der Aussagen der Zeuginnen I.... und H...., der Auskunft des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes sowie der vorgelegten und beigezogenen Dokumente - ergänzend zu den bereits im Tatbestand getroffenen Feststellungen - Folgendes fest:

(1)
Die Netzwerktätigkeit des Beigeladenen zu 4 beinhaltete zum einen die „Betreuung“ der anderen Bündnispartner. Der Beigeladene zu 4 traf sich jeweils mit den Projektverantwortlichen der einzelnen Bündnispartner (auch vor Ort), eruierte mögliche Kooperationsprojekte mit mindestens zwei Bündnispartnern (als Voraussetzung der Förderung), erörterte mit ihnen die jeweiligen förderungsfähigen und erforderlichen Kooperations-Maßnahmen (zB ein Bündnispartner stellte den Raum, der andere die Referenten und Sachmittel), beantwortete ihre Fragen, beriet sie bei der Antragstellung und danach bei der Umsetzung der Vorgaben der Fördermittelzuwendungen und der Abrechnungsvoraussetzungen (zB maximal 15 Teilnehmer, Führen von Belegen und Teilnehmerlisten, Stellen von Rechnungen), unterstützte sie bei der Anpassung von Honorarverträgen mit externen Dienstleistern, mahnte die Rechnungsstellung an, versandte „Deadlines“, entweder persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Er war der Ansprechpartner unter der (im Antrag angegebenen) Mobil-Telefonnummer …. und seiner E-Mail-Adresse …. oder ….. Beim E-Mail-Verkehr mit den Bündnispartnern setzte der Beigeladene zu 4 die Klägerin immer „cc“. 2013 arbeitete er von zu Hause aus, danach in von ihm angemieteten Büros. Die Termine vereinbarte er nach seinem Ermessen oder bei Bedarf bzw. Anfragen der Bündnispartner.

(2)
Weiter initiierte der Beigeladene zu 4 die (2014 ca. 7mal, im ersten Halbjahr 2015 ca. 3mal, später halbjährlich stattfindenden) gemeinsamen Treffen der Klägerin und der anderen Bündnispartner, organisierte, koordinierte und moderierte deren Zusammenkünfte an einem bestimmten Tag und Ort in Absprache sowohl mit den Bündnispartnern als auch mit I.... bzw. - nach deren Ausscheiden ab September 2014 - mit U.... und H.... (vertretungsmäßig) und bereitete diese vor. Bei den Zusammenkünften der Bündnispartner war der Beigeladene zu 4 immer anwesend. Sie fanden entweder in den Räumen der jeweiligen Bündnispartner, der Klägerin oder der Y.... statt. Der Beigeladene zu 4 oder ein Verantwortlicher der anderen Bündnispartner führten das Sitzungsprotokoll. Die Nachbereitung der Treffen erledigte der Beigeladene zu 4. Dazu führte er ua weitere Terminabsprachen mit den Bündnispartnern und Treffen mit I.... bzw. U.... durch und klärte Fragen mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband.

(3)

Mit I.... und - nach deren Ausscheiden - mit U.... führte der Beigeladene zu 4 in unregelmäßigen Abständen Arbeitstreffen zur Besprechung, Koordination der Bündnispartner, Anleitung des Zahlungsabrufs und für Abrechnungsfragen durch (zB am 06.01.2014, 22.02.2014, 26.02.2014, 14.04.2014, 14.05.2014, 09.07.2014; 03.09.2014, 18., 24.und 25.09.2014 (hier Einarbeitung von U....; Treffen wegen Ausscheidens von I....), 07.10.2014, 11.11.2014, 25.02.2015, 28.04.2015; vgl. Leistungsnachweis Bl. 248-251 GA).

(4)

Der Beigeladene zu 4 klärte Fragen/Probleme auch direkt mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband (zB am 10.12.2013 „offene Fragen mit Frau N....“; 12.02.2014 „Rücksprache J....“; 02.06.2014 „Abrechnungsfragen klären mit dem Paritätischen“; 01.08.2014 „diverse Telefonate wegen Antragstellung mit J....“; 25.10.2014 „Abstimmung Paritätischen Klärung Finanzen wg. 3. Tag T....“; 10.02.2015 „…Telefonat mit J.... wg. Verwendungsnachweis“; 27.03.2015 „Gespräch mit K...., Koordinationsaufgaben“; vgl. Leistungsnachweis Bl. 248-251 GA). Für die Korrespondenz mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband (Antragstellung, Nachrichtenversand, Versand von Verwendungsnachweisen mit Unterlagen) nutzten die Klägerin und der Beigeladene zu 4 den Online-Zugang über die Kumasta-Datenbank als Online-Plattform. Das Passwort für ihr Account teilte sich die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 4. Für die Büroorganisation nutzte der Beigeladene zu 4 einen Dropbox-Ordner, auf den er und die Klägerin einen passwortgeschützten digitalen Zugriff hatten.

(5)
Der Beigeladene zu 4 arbeitete die (halbjährlich gestellten) Anträge der Bündnispartner auf Genehmigung der Projekte auf der Basis der von ihm bei den Bündnispartnern sorgfältig ermittelten Informationen (ua Einzel-Zweckbestimmung; Ausgaben pro Einzelmaßnahme) und seines Fachwissens und in Abstimmung mit der Klägerin inhaltlich unterschriftsreif aus. und stellte sie online. Die geschäftsführenden Vorstände der Klägerin prüften die Anträge, unterschrieben sie und übersandten sie über die Kumasta-Datenbank an den Paritätischen Wohlfahrtsverband. Nach Erhalt der Förderzusage führten die anderen Bündnispartner die Projekte durch. Die Klägerin rief die Zuwendungsmittel projekt- und stichtagsbezogen bei dem Paritätischen Wohlfahrtsverband ab. Die Fördermittel wurden auf das Konto der Klägerin überwiesen. Die Klägerin überwies die Fördergelder an die Bündnispartner nach Erhalt der vollständigen Abrechnungsunterlagen (zB Rechnungen, Teilnehmerlisten, Belege) und erstellte die zahlungsmäßigen Verwendungsnachweise für den Paritätischen Wohlfahrtsverband. Der Beigeladene zu 4 prüfte die Verwendungsnachweise auf Plausibilität und schrieb dazu die Sach- und (einmal jährlichen) Zwischenberichte für den Paritätischen Wohlfahrtsverband. Zu diesem Zweck sichtete der Beigeladene zu 4 auch die von den Bündnispartnern vorgelegten Rechnungen und Belege auf Plausibilität. Der Beigeladene zu 4 arbeitete U.... im September 2014 in das Abrechnungswesen ein und unterstützte sie beim Erstellen der Zahlungsabrufe (am 11.11.2014; 02.03.2015; 22.04.2015 vgl. Leistungsnachweis Bl. 248-251 GA).

(6)

Der Beigeladene zu 4 war auch für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des X.... zuständig (z.B. Flyer vorbereiten; Pressemitteilung schreiben; Presseverteiler aktualisieren; Anfang 2014 Webseite aufsetzen mit einer Externen). Er verfasste ein Strategiepapier für die Ausrichtung des Bündnisses in Eigenarbeit (Januar 2015) und eine Neujahrsmail an alle Bündnispartner.

(7)

Der Beigeladene zu 4 legte gegenüber der Klägerin für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem X.... ab 2014 nur teilweise Rechnungen, andere Honorarprojekte rechnete er auf Basis einer Stundenvergütung in Höhe von 50 € bis 55 € oder einer Pauschale ab. Die Vergütung für die Arbeit im X.... erfolgte mit einer Jahrespauschale, aufgeteilt in monatlichen Ratenzahlungen und kalkuliert auf der Basis einer Schätzung aus einem vereinbarten Stundensatz (55 € pro Stunde; 28 € pro halbe Stunde) und Erfahrungswerten. Ein tatsächlicher Mehraufwand sollte zusätzlich vergütet werden. Die für das X.... geleistete Stundenzahl war pro Tag (von einer Viertelstunde bis zu fünf Stunden) und pro Monat (von zwei bis elf Tagen) unterschiedlich (zB Dezember 2013: 16,5 Stunden [verteilt auf 11 Tage]; Januar 2014: 9,4 Stunden; Februar 2014: 15,5 Stunden [verteilt auf 10 Tage]; März 2014: 8 Stunden [verteilt auf 4 Tage]; April 2014: 4,5 Stunden [verteilt auf 3 Tage]; Mai 2014: 5 Stunden [verteilt auf 2 Tage]; Juni 2014: 21 Stunden [verteilt auf 10 Tage]; Juli 2014: 20,5 Stunden [verteilt auf 9 Tage]; September 2014: 20 Stunden [verteilt auf 7 Tage]; Oktober 2014: 14,5 Stunden [verteilt auf 5 Tage]; November 2014: 12,75 Stunden [verteilt auf 5 Tage]; Dezember 2014: 10,5 Stunden [verteilt auf 5 Tage]; Januar 2015: 10,25 Stunden [verteilt auf 5 Tage]; Februar 2015: 20 Stunden [verteilt auf 9 Tage]; März 2015: 11 Stunden [verteilt auf 5 Tage]; April 2015: 15,5 Stunden [verteilt auf 7 Tage]; Mai 2015: 11 Stunden [verteilt auf 4 Tage]). Eine Stundenerfassung und Stundenaufzeichnung erfolgte nicht. Ein Arbeitszeitkonto existierte nicht. Leistungsnachweise wurden nicht geführt. Den Leistungsnachweis für die Jahre 2013 bis Mai 2015 (vgl. Bl. 248-251 GA) erstellte der Beigeladene zu 4 aus nicht mehr ermittelbarem Grund nachträglich.

(8)

Der Beigeladene zu 4 arbeitete für eine Vielzahl anderer Auftraggeber, wobei deren Gesamtumsätze in jedem Jahr die jährlichen Zahlungen der Klägerin für die Projektkoordinator-Tätigkeit des Beigeladenen zu 4 (zum Teil deutlich) überstiegen.

Im Einzelnen: in 2013: B1.... Schulungszentrum AA.... (11.961,70 €), Theater Q.... gemeinnützige GmbH (2.075 €), Physiotherapie B2.... (78,75 €) und sein eigenes Projekt G.... Wintergärten (1.686,50 €); von der Klägerin für das X....: 2.000 €;

in 2014: B1.... Schulungszentrum AA.... (2.704,44 €), Förderverein Stadtmanagement A.... e. V. (250 €), ich global e.V. (2.800 €), Architektenkammer BB…. (75 €), Theater Q.... gemeinnützige GmbH (3.000 €), Seminarvertrag und Geräteverleih B3.... (800 €), B4.... Moderation (30 €), B5.... Podiumsdiskussion (124 €); von der Klägerin für das X....: 7.583,29 €;

in 2015: B1.... Schulungszentrum AA.... (4.113,75 €), Kulturreferat der Stadt Q.... (174,80 €), KT B6.... GmbH (605 €), B7.... e.V. (4.389 €), B8.... e. V. (329,60 €), Theater Q.... gemeinnützige GmbH (446,79 €), B9.... Podiumsdiskussion (160 €), und jetzt B10.... (200 €), G.... Wintergärten (1.425 €); von der Klägerin für das X....: 8.265,96 €;

in 2016: B1.... Schulungszentrum AA.... (1.430,05 €), B7.... e.V. (21.130,34 €), B11.... Theater (70 €), B12.... e. V. A.... (166,80 €), Fachhochschule CC.... (1.313,60 €); von der Klägerin für das X....: 6.416,63 €;

in 2017: B1.... Schulungszentrum AA.... (237,20 €), B7.... e.V. (7.794,54 €), B13....  Sachsen e. V. (5.482,71 €), B3.... Landesverband Thüringen e.V. (1.500 €), B14.... Thüringen e. V. (177,60 €), Kreatives G....-Branchenverband der Kultur- und Kreativwirtschaft G.... (933 €); von der Klägerin für das X....: 6.999,99 €.

 

Ausgehend von diesen Feststellungen überwiegen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Indizien für eine Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 4. Der Beigeladene zu 4 unterlag bei seiner Tätigkeit als Projektkoordinator im X.... nicht einem - im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinerten - Weisungsrecht der Klägerin nach Ort, Zeit, Dauer und Inhalt der Arbeitsleistung und war auch nicht in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in den Betriebsablauf der Klägerin eingegliedert. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in ein Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R – juris, Rn. 24; <Notarzt im Rettungsdienst>).

 

Weisungsgebunden arbeitet, wer - im Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB - nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 -, juris Rn. 20 mwN). Die Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit müssen nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einhergehen oder auf einzelnen Anordnungen des Arbeitgebers beruhen. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (vgl. auch BT-Drucks 14/1855 Seite 6). Vielmehr kann das Weisungsrecht insbesondere bei sog. Diensten höherer Art - heute würde man von Hochqualifizierten oder Spezialisten sprechen - aufs Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG Urteil vom 29. März 1962, - 3 RK 74/57 -, juris <Prediger>). Weisungsfrei seien dagegen solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt (BSG, Urteil vom 17. Mai 1973 – 12 RK 23/72 –, juris <Reiseleiter>). Auch Selbständige können in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R –, juris Rn. 29, <Dozent an einer Volkshochschule>).


Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der durch die Kooperationsvereinbarung X.... A.... festgelegte Aufgabenbereich der Klägerin als Bündnispartnerin und die durch den Zuwendungsvertrag mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband eingegangenen Verpflichtungen und damit verbundenen Aufgaben nicht zur Kernkompetenz der geschäftsführenden Mitarbeiterinnen der Klägerin gehörten. Vor diesem Hintergrund setzte die Klägerin vorliegend ein Outsourcing-Modell mit Auslagerung eines wesentlichen Aufgabenbereichs auf den Beigeladenen zu 4 um - zur Qualitäts- und Leistungsoptimierung einerseits und Konzentration auf das Kerngeschäft der Stiftung andererseits. Damit einhergehend genoss der Beigeladene zu 4 einen großen Entscheidungsspielraum in der Gestaltung seiner Tätigkeit für die Klägerin, insbesondere hatte er die freie Verfügung über seine Arbeitskraft, die Arbeitszeit und den Arbeitsort. Seine Arbeitsleistung war im Wesentlichen unabhängig von Vorgaben der Klägerin und von Kontrollen der Klägerin weitgehend frei, was entscheidend für seine Selbstständigkeit spricht (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 12/17 R –, juris Rn. 35 <Datenbank-Administrator>; BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R –, juris Rn. 30 <Familienhelfer>; BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R –,juris Rn. 23 <Musikschullehrer>). So ging die Initiative für die Bündnistreffen und Treffen mit den Entscheidungsträgern der Klägerin regelmäßig von dem Beigeladenen zu 4 aus. Er vereinbarte die Gesprächstermine mit den Bündnispartnern und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband und stimmte diese mit der Klägerin ab. Er eruierte die beabsichtigten Projekte bei den Vereinen, führte sie zu einer Kooperation zusammen, beurteilte ihre Förderfähigkeit und trug deren Inhalte für die Antragstellung sorgfältig zusammen. Sein Leistungsspektrum war abhängig von den Projekten der Bündnispartner, deren Beratungs- und Unterstützungsbedarf sowie den Anforderungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, mit dem er kommunizierte. Die Betroffenen kontaktierten ihn über seine Mobil-Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Er setzte die Klägerin zwar über „cc“ in Kenntnis, die Absprachen aber traf er. Er unterhielt ein eigenes Büro außerhalb des Einflussbereichs der Klägerin, von welchem er das Netzwerk dirigierte. Außer bei den Treffen und Gesprächsterminen, die nur dann sinnvoll von statten gehen, wenn sie räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden (vgl. zu Lehrveranstaltungen im Volkshochschulbetrieb: BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 –, juris Rn. 21), unterlag er keinen Anwesenheitszeiten, keiner Arbeitszeiterfassung und keinen Arbeitsortsvorgaben. Bei der organisatorischen und inhaltlichen Ausführung der Projektkoordination orientierte er sich im Wesentlichen an dem gemeinsam mit allen Bündnispartnern formulierten Zielen.

 

Zwar kontrollierte die Klägerin den Inhalt der Anträge und konnte den Beigeladenen zu 4 anweisen, diese zu überarbeiten und abzuändern, da sie für deren inhaltliche Richtigkeit die Verantwortung trug. Hierbei handelte sich aber um eine reine (werkvertragstypische) Ergebniskontrolle und nicht um eine leistungsbezogene Tätigkeitskontrolle (vgl. Greiner, Die Vielfalt moderner Arbeitsformen im Sozialrecht, SGb 2016, 301, 306). Allein aus dieser „geminderten Autonomie" des Beigeladenen zu 4 kann nicht auf seine Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Denn er hat sich gegenüber seiner Vertragspartnerin nicht verpflichtet, sich zur Erledigung der von ihr noch zu bestimmenden Tätigkeiten bereitzuhalten, sondern lediglich im Vertrag selbst niedergelegte und abschließend definierte Pflichten zu erfüllen versprochen (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 –, SozR 2200 § 165 Nr 45, juris Rn. 21 <Lehrbeauftragter einer Fachhochschule>). Für andere - sich von den geförderten Projekten im X.... unterscheidende - Projekte der Klägerin (mit anderem Anforderungsprofil), wie zB das Jugendbegegnungsseminar, schloss die Klägerin gesonderte Honorarvereinbarungen mit dem Beigeladenen zu 4.

 

Der Beigeladene zu 4 war - unbeschadet des Umstandes, dass er seine Leistungen im Rahmen eines von der Klägerin mitgetragenen Bündnisprojekt-Konzepts erbrachte - durch den Einsatz seiner Arbeitskraft auch nicht in einer seine Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Organisationsbetrieb der Klägerin eingegliedert (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, juris Rn. 30 <Pflegefachkraft>). Kennzeichnend für eine betriebliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers ist die Steuerung des Arbeitsablaufs durch organisatorische und koordinierende Maßnahmen durch den Auftraggeber, jedenfalls dann, wenn - wie hier - die zu beurteilende Tätigkeit Teil eines Auftrages ist, den der Auftraggeber für Dritte (hier: die Bündnispartner und den Paritätischen Wohlfahrtsverband) übernommen hat (vgl. Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV, Stand: 06.09.2021, Rn. 80 ff).

 

In dem Bündnisnetzwerk war der Beigeladene zu 4 der Projektkoordinator, der „die Fäden in der Hand hielt“, dh die Kooperation der Klägerin mit den Bündnispartnern und untereinander koordinierte und das „Fördermittel-Management“, wie er es ausdrückte, abwickelte. Die organisatorischen und koordinierenden Maßnahmen von der Akquisition der Projekte bei den Bündnispartnern und der Antragstellung über die Abrechnung und Berichterstattung gegenüber dem Paritätischen Wohlfahrtsverband bis hin zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit lagen federführend in der Hand des Beigeladenen zu 4. Zwar stimmte sich der Beigeladene zu 4 mit I.... und U.... insbesondere bei den Terminen und der Antragstellung ab und arbeitete mit ihnen bei dem Abrufen der Fördermittel und der Abrechnung zusammen, aber "auf Augenhöhe". Er bestimmte die von ihm abzuarbeitenden Aufgaben inhaltlich als externer Spezialist mit gestalterischen Freiheiten selbst mit (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 12/17 R –, juris Rn. 35 <Datenbank-Administrator>). So reichte er die Rechnungen und Belege der Bündnispartner nur an die Klägerin weiter, die sie in Listen eintrug und den zahlenmäßigen Verwendungsnachweis erstellte. Nur für die Abrechnung und das Erstellen der Sachberichte für den Paritätischen Wohlfahrtsverband prüfte er diese auf Plausibilität in eigener Verantwortung, zumal er die Nähe zu den Bündnispartnern besaß und dies einschätzen konnte. Zudem besaß er das einschlägige Know-how, welches I.... und U.... fehlte. Mithin hatte der Beigeladene zu 4 nur auf Sachzwänge der Klägerin und der Bündnispartner Rücksicht zu nehmen und unterlag insoweit Kontroll-, Mitteilungs- und Abstimmungspflichten (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, Rn. 20, juris <hauswirtschaftliche Familienbetreuerin>). Diese Art der Zusammenarbeit hat sich auf die Modalitäten der Tätigkeit des Beigeladenen zu 4 tatsächlich nicht wesentlich ausgewirkt. Daraus hat sich keine wesentliche Einschränkung seines Gestaltungsspielraums im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit, seinen Arbeitsort und die Lage und Dauer seiner Arbeitszeiten ergeben (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 12/17 R –, juris Rn. 35 <Datenbank-Administrator>). Im Gegenteil standen dem weitreichende Freiheiten und Flexibilität des Beigeladenen zu 4 bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs der Tätigkeiten für die Bündnispartner gegenüber, die etwa über diejenigen eines leitenden Angestellten hinausgingen (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R –, Rn. 20, juris <Merchandising/Rackjobbing>; BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, Rn. 27, juris). Er konnte den Einsatz seiner Arbeitskraft entsprechend seinen Bedürfnissen sehr weitreichend selbst steuern. So verband der Beigeladene zu 4 zB die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung ausweislich des Leistungsnachweises (Bl. 248-251 GA) auch häufig mit anderen „Netzwerk“-Aufgaben im Rahmen des Bündnisprojekts. Zudem stellte der Senat im Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass I.... oder U.... dem Beigeladenen zu 4 hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit keine Vorgaben gemacht haben.

 

Zwar stellt die Pflicht, die Leistung grundsätzlich höchstpersönlich zu erbringen und sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen zu dürfen, ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – B 12 R 13/13 R –, juris Rn. 35 < Bilanzbuchhalterin >). Dieses Indiz relativiert sich vorliegend jedoch, da die höchstpersönliche Dienstleistung des Beigeladenen zu 4 für seine Netzwerktätigkeit als Projektkoordinator gerade maßgebend und bestimmend war.


Die Schulung von U.... im September 2014 durch den Beigeladenen zu 4 war letztlich nur der Ausnahmesituation geschuldet, dass die Zeugin I.... kurzfristig aus der Klägerin ausgeschieden ist und er sich noch als Einziger mit dem Geschäftsvorgang „X....“ auskannte. Prägend für seine Tätigkeit als Projektkoordinator waren die Umstände dieses einmaligen Personalwechsels jedoch nicht. So wandte sich die Zeugin H.... während der Urlaubs- und Elternzeit-Vertretung von U.... bei Beratungsbedarf auch an diese und nicht an den Beigeladenen zu 4.

 

Soweit die Klägerin dem Beigeladenen zu 4 den Zugang zur Dropbox und Onlineplattform des Paritätischen Wohlfahrtsverbands zur Verfügung stellte, diente dies nur der Erleichterung seiner Arbeit, stellte aber nicht die Zuweisung eines bestimmten Arbeitsmittels innerhalb der Organisation des Betriebes dar (vgl. zum Arbeitsplatz: BSG, Urteil vom 17. Mai 1973 – 12 RK 23/72 –, juris Rn. 51<Reiseleiter>). Der Beigeladene zu 4 nutzte für seine Tätigkeit ein eigenes Büro und einen eigenen PC sowie eine eigene Mobil-Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

 

Vorliegend hatte der Beigeladene zu 4 zudem in relevantem Umfang auch Tätigkeiten für andere Auftraggeber und in Eigenregie (G. Wintergärten) ausgeführt. Zwar ist für jedes Vertragsverhältnis die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gesondert vorzunehmen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris Rn. 36 <Rackjobbing>). Jedoch stellen die anderweitigen Tätigkeiten hier ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit dar, schränken sie doch die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich ein (BSG, Urteil vom 4. September 2018 – B 12 KR 11/17 R –, juris Rn. 23).

 

Zwar bestand angesichts der Pauschalvergütung und mangels eigenen nennenswerten Kapitaleinsatzes kein wesentliches Unternehmerrisiko, wie es für die Tätigkeit eines Selbstständigen typisch ist. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird bzw. der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R –, juris Rn. 27). Ein wesentlicher Einsatz eigenen Kapitals ist hier ebenso wenig ersichtlich wie die Gefahr eines unmittelbaren Verlustes. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass Personen wie der Beigeladene zu 4, die geistige Tätigkeiten ausüben, typischerweise über wenige eigene Betriebsmittel und regelmäßig kein eigenes Personal verfügen (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R –, juris Rn. 25 <selbständig tätiger Dozent>). Die Chance des Beigeladenen zu 4, durch gute und zuverlässige Arbeit als Projektkoordinator bei den Bündnispartnern mehr förderungsfähige Projekte zu akquirieren, somit in Abhängigkeit von Arbeitsergebnis und - erfolg die Stundenzahl über das kalkulierte Maß hinaus zu erhöhen und dadurch den eigenen Verdienst zu steigern (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, juris Rn. 28), ist vorliegend eine eher theoretische und deshalb ohne Bedeutung. Aufgrund der erfolgreichen Projektakquise des Beigeladenen zu 4 ist auch eine Gewinnmaximierung durch verringerten Arbeitseinsatz im Verhältnis zur Pauschalvergütung nicht ersichtlich.

 

Dennoch hat der Senat das fehlende Unternehmerrisiko nicht als gewichtigen, gegen die Selbstständigkeit sprechenden Anhaltspunkt gewertet. Denn in der Gesamtschau sind die weitgehende Weisungsfreiheit des Beigeladenen zu 4 sowie die nicht in einem relevanten Maß, dh die Tätigkeit prägenden Weise vorhandene Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin, vielmehr die unternehmertypische Selbstorganisation der Leistungserbringung nach Überzeugung des Senats so prägend und bestimmend für das Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen zu 4, dass demgegenüber andere Merkmale, die für eine abhängige Stellung sprechen können, zurücktreten.

 

Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R –, juris Rn. 13 <Musikschullehrer/Gitarrenlehrer>; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 26 mwN <Rackjobbing>). Da die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen, kommt hier auch der Wille der Beteiligten, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, zum Tragen.

 

II.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte ist in beiden Instanzen unterlegen.

 

 

III.

 

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG), da sich die Entscheidung in die umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung zur Statusbeurteilung einreiht und hier keine rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war.

 

 

IV.

 

Der Streitwert war nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 GKG mit dem Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 R 3/14 R –, SozR 4-2400 § 7a Nr. 5, Rn. 27).  

Rechtskraft
Aus
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