Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Höhe von 2.541,35 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der für die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Klägers zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung im Zeitraum 1. November 2016 bis 3. Januar 2019.
Der Kläger war Ehemann und ist Alleinerbe der 1953 geborenen und 2019 verstorbenen Frau B. A. (im Folgenden: Versicherte). Er ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Versicherte war seit dem 1. September 2016 bei der BKK Henschel Plus, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte zu 1.), freiwillig krankenversichert und bei deren Pflegekasse (Beklagte zu 2.) pflegeversichert. Anlässlich ihres Aufnahmeantrags verwies die Versicherte darauf, dass sie keine unterhaltsberechtigten Kinder habe und ihrer Auffassung nach das Einkommen ihres Ehegatten bei der Beitragsberechnung daher nicht zu berücksichtigen sei.
Mit Bescheid vom 31. August 2016 legte die Beklagte zu 1. – wie auch in den nachfolgenden Bescheiden zugleich im Namen der Beklagten zu 2. – auf einer Bemessungsgrundlage von 1.150,88 € die Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. September 2016 in Höhe von insgesamt 204,85 € fest (174,93 € zur Krankenversicherung [KV], 29,92 € zur Pflegeversicherung [PV]).
Nachdem die Versicherte in den Jahren 2017 und 2018 trotz wiederholter Aufforderungen keine Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen machte, setzte die Beklagte zu 1. mit Bescheid vom 5. März 2018 die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. März 2018 in Höhe von 814,20 € monatlich fest (KV 690,30 €, PV 123,90 €). Hierbei legte sie Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 4.425,00 € zugrunde.
Dagegen legte die Versicherte mit Schreiben vom 13. März 2018 Widerspruch ein und legte die Einkommenssteuerbescheide der Eheleute für das Jahr 2015 vom 21. Oktober 2016 und für das Jahr 2016 vom 20. Dezember 2017 vor. Danach erzielte die Versicherte in 2015 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 507,00 € und Kapitalerträge in Höhe von 145,00 €. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 35.001,00 € und Kapitalerträge in Höhe von 1.104,00 €. In 2016 erzielte die Versicherte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 484,00 € und Kapitalerträge in Höhe von 33,00 €. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 34.911,00 € und Kapitalerträge in Höhe von 848,00 €.
Daraufhin setzte die Beklagte zu 1. mit Bescheid vom 3. April 2018 die monatlichen Beiträge der Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von monatlich insgesamt 271,86 € (KV 232,15 €, PV 39,71 €) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 in Höhe von monatlich insgesamt 281,02 € (KV 238,26 €, PV 42,76 €) neu fest und machte entsprechende Nachforderungen geltend. Der Beitragsbemessung legte sie hierbei die Hälfte (= 1.527,29 €) des nach dem Einkommenssteuerbescheid für 2015 bestimmten Gesamteinkommens der Versicherten und des Klägers zugrunde.
Mit Bescheid vom 4. April 2018 setzte die Beklagte zu 1. zudem die ab 1. Januar 2018 bis „laufend“ zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorläufig in Höhe von insgesamt 277,47 € (KV 235,25 €, PV 42,22 €) fest. Auch hier legte sie der Beitragsbemessung die Hälfte des Gesamteinkommens der Versicherten und des Klägers zugrunde (Grundlage: Einkommenssteuerbescheid 2016, ausgestellt am 20. Dezember 2017). Hinsichtlich der sich insoweit ergebenden Nachforderung für Januar und Februar 2018 verwies sie auf ihren Bescheid vom Vortag.
Gegen die Bescheide vom 3. und 4. April 2018 legte die Versicherte mit Schreiben vom 11. April 2018 Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage wandte. Zur Begründung führte sie aus, dass es für die Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes keine Rechtsgrundlage gebe.
Die Beklagte zu 1. wies den Widerspruch der Versicherten gegen die Bescheide vom 5. März 2018 sowie vom 3. und 4. April 2018 durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung legte sie die Regelungen des § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und der §§ 2 Abs. 4 und 7 Abs. 7 der „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler – BVSzGs) dar und führte aus, dass und warum die Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Versicherten zu Recht erfolgt sei. Des Weiteren erläuterte die Beklagte zu 1. die Berechnung der Bemessungsgrundlage sowie der jeweiligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Einzelnen.
Hiergegen erhob die Versicherte anwaltlich vertreten am 3. August 2018 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage.
Am 4. Januar 2019 stellte die Versicherte einen Rentenantrag, aufgrund dessen sie vom 4. Januar 2019 bis 30. April 2019 als beitragspflichtige Rentenantragstellerin und anschließend bis zu ihrem Tode als Rentenbezieherin als versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten geführt wurde. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden ab dem 4. Januar 2019 nach dem Mindestbeitrag ohne Berücksichtigung des hälftigen Ehegatteneinkommens festgesetzt (§ 2 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 BVSzGs). Die Beitragserhebung ab dem 4. Januar 2019 ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Nach Einreichung des gemeinsamen Steuerbescheids der Versicherten und des Klägers für das Jahr 2017, erstellt am 30. Oktober 2018, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2019 die Beiträge für den Zeitraum 1. November 2018 bis 31. Dezember 2018 neu vorläufig fest (monatlich insgesamt 282,32 €).
Nach dem Tod der Versicherten am 17. Oktober 2019 führte ihr Ehemann als Alleinerbe den Rechtsstreit fort.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2020 als unbegründet ab. Die Bescheide der Beklagten vom 3. April 2018 und 4. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2018 seien rechtmäßig ergangen. Die Beklagten hätten zu Recht den monatlichen Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung der Versicherten unter Berücksichtigung der Einnahmen des Ehemannes festgesetzt. Dies sei von der Beklagten zu 1. im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt worden. Die Kammer schließe sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an und sehe insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab. Das Klagevorbringen führe zu keiner anderen Beurteilung. Grundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber der Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seien § 252 Abs. 1 Satz 1 und § 250 Abs. 2 SGB V. Danach seien diese Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen habe. Dies seien die freiwilligen Mitglieder, denn sie trügen diese Beiträge allein. Die Beiträge zur Krankenversicherung würden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Für die soziale Pflegeversicherung gelte Entsprechendes gemäß §§ 60 Abs. 1 Satz 1 und 2, 59 Abs. 4 Satz 1, 54, 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richte sich weiterhin nach § 240 SGB V bzw. § 57 Abs. 4 SGB XI. Danach werde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige und bei deren Bestimmung mindestens die Einnahmen berücksichtigt würden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien (§ 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V). Diesem Regelungsauftrag sei der GKV-Spitzenverband durch Erlass der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGs) vom 27. Oktober 2008, hier anzuwenden in der Fassung der Fünften Änderung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27. November 2013 und in der Fassung vom 15. November 2017, nachgekommen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BVSzGs würden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen habe. Gemäß § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 3 BVSzGs setzten sich bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) nicht einer in § 4 Abs. 2 SGB V genannten Krankenkasse angehöre, die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. Für die Beitragsbemessung würden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. Ausgehend von diesen Grundsätzen habe die Beklagte zu 1. die nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 BVSzGs berücksichtigungsfähigen Einnahmen des Klägers zu Recht in die Bemessung der Beiträge der Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder auch nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Gegen diesen seinen Bevollmächtigten am 26. Mai 2020 zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger anwaltlich vertreten am 24. Juni 2020 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch sei eine Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Beitragsberechnung ausschließlich in § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V vorgesehen. Dieser stehe systematisch in engem Zusammenhang mit den Regelungen in § 240 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB V, die allein die Beitragsberechnung für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbständige beträfen. In § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V, der zum 1. April 2007 in das Gesetz aufgenommen worden sei, heiße es insofern: „Dabei sind insbesondere [...] Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen.“ Hieraus folge im Umkehrschluss, dass Einkommen und Vermögen Dritter – wie hier des Klägers – bei der Beitragsberechnung nicht hauptberuflich Selbständiger nach § 240 Abs. 2 SGB V nicht bzw. nicht mehr zu berücksichtigen seien. In den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler habe der GKV-Spitzenverband entsprechend lediglich eine Präzisierung dahin vornehmen dürfen, wer unter die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen falle. Mit § 2 Abs. 4 Satz 1 BVSzGs habe er den Anwendungsbereich des § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V dagegen über seine Kompetenz hinausgehend erweitert bzw. sich darüber hinweggesetzt, dass der Gesetzgeber eine Berücksichtigung des Einkommens Dritter lediglich für hauptberuflich Selbständige gewollt habe. § 2 Abs. 4 Satz 1 BVSzGs verstoße damit gegen höherrangiges Recht. Der Gesetzesverstoß finde sich bereits in der ersten Fassung der BVSzGs aus dem Jahr 2009 und sei bis zur geltenden 20. Version noch nicht behoben worden, um Beitragseinbußen zu verhindern. Frühere anderslautende Entscheidungen des Bundessozialgerichts hätten sich mit der Einführung des § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V überholt.
Am 12. April 2022 erließ die Beklagte zu 1. einen weiteren Beitragsbescheid, mit dem sie, orientiert an den Einkommenssteuerbescheiden für das Jahr 2018 vom 15. Juli 2019 und für das Jahr 2019 vom 1. Oktober 2020 eine endgültige Beitragsfestsetzung für 2018 in Höhe von 282,55 Euro monatlich (KV 239,55 €, PV 43,00 €) und für den Zeitraum 1. bis 3. Januar 2019 in Höhe von 299,20 € monatlich (KV 246,06 €, PV 52,24 €; anteilig insg. 29,91 €) vornahm.
Der Kläger beantragt nunmehr (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2020 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 3. April 2018 und vom 4. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2018 sowie die Bescheide vom 17. Januar 2019 und vom 12. April 2022 insoweit aufzuheben, als sich dort bei der Beitragsfestsetzung aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens des Klägers höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Versicherten im Zeitraum 1. November 2016 bis 3. Januar 2019 ergeben, als dies ohne Berücksichtigung des Einkommens des Klägers der Fall wäre.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Grundlage für die Beitragserhebung gemäß § 240 SGB V sei grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds, § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Für bestimmte Personengruppen habe der Gesetzgeber zusätzlich besondere Regelungen im Gesetz normiert, so für den Kreis der hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen oder den Personenkreis der Rentenbezieher (§ 240 Abs. 3 SGB V). Dies ändere indes nichts an der Zulässigkeit und Anwendbarkeit des § 2 Abs. 4 Satz 1 BVSzGs. Der GKV-Spitzenverband habe zu dieser Regelung ausgeführt, dass sie den Grundsatz, dass nur die eigenen Einnahmen des Mitglieds beitragspflichtig seien, bewusst durchbreche, da das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden bzw. des höherverdienenden Ehegatten und Lebenspartners den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe oder Partnerschaft darstelle und damit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds entscheidend bestimme. Die Zulässigkeit einer solchen Zurechnung sei in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt worden.
Auf Aufforderung des Senats hat die Beklagte eine vergleichende Gegenüberstellung der Beitragsberechnungen für die Versicherte unter Berücksichtigung bzw. unter Ausschluss des Einkommens des Klägers vorgelegt, aus der sich für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. November 2016 bis 3. Januar 2019 eine diesbezügliche Differenz von insgesamt 2.541,35 € ergibt (7.336,47 € gegenüber 4.795,12 €; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 209 der Gerichtsakte verwiesen).
Die Beteiligten haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erklärt, §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, 4 SGG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt haben, §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, 4 SGG.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte zu 1. hat die Beitragshöhe der bei ihr versicherten Ehefrau des Klägers zur Kranken- wie auch zur Pflegeversicherung für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend und in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage unter Berücksichtigung (auch) des Einkommens des Klägers festgesetzt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage für zutreffend erachtet (§ 153 Abs. 2 SGG). Zusammengefasst gilt danach:
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der GKV wird gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt, wobei gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. SGB V sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Seinem Regelungsauftrag ist der GKV-Spitzenverband durch Erlass der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nachgekommen. Gemäß § 2 Abs. 4 BVSzGs in den im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils geltenden Fassungen hatte eine Berücksichtigung des Einkommens des Klägers als dem Ehegatten der Versicherten ohne eigene Angehörigkeit zu einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V bei der Beitragsbemessung zu erfolgen. Die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder auch nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten verstößt dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie auch des Senats nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. nur BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 KR 9/10 R -, juris, Rn. 17; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. August 2017 - L 8 KR 406/16 -, juris, Rn. 30 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch vorliegend fest.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass mit der durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG – vom 26. März 2007, BGBl. I, S. 378) zum 1. April 2007 vorgenommenen Einfügung von § 240 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB V im streitgegenständlichen Zeitraum anderes gegolten habe und die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens insofern überholt sei, als eine Berücksichtigung dieses Einkommens nunmehr auf die Beitragsberechnung der freiwillig versicherten hauptberuflich Selbständigen begrenzt sei, geht diese Annahme fehl. Insbesondere den Gesetzgebungsmaterialien ist nichts dafür zu entnehmen, dass mit der Einfügung des § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V zugleich eine entsprechende Einschränkung des in § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V normierten Grundsatzes der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten beabsichtigt gewesen wäre. Die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vorgenommenen Änderungen in § 240 Abs. 4 SGB V dienten vielmehr dem Ziel, etwaige in der Vergangenheit bestehende soziale Härten bei der Beitragserhebung gegenüber freiwillig versicherten Selbständigen abzubauen. Hierfür wurden freiwillig versicherte Selbständige, die nachweislich weniger als nach der Beitragsbemessungsgrenze unterstellt verdienten, beitragsrechtlich den Mitgliedern, die einen Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss oder eine entsprechende Leistung nach § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hatten, angenähert und im Ergebnis entlastet. Um sicherzustellen, dass von der Entlastung, die zu in der Regel nicht mehr kostendeckenden Beitragszahlungen führt, tatsächlich nur bedürftige Selbständige profitierten, sollte der neue § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V den ebenfalls neu zu gründenden Spitzenverband Bund ermächtigen, engere Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu definieren. Damit verbunden sollte – normiert in § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V – in jedem Fall die Einbeziehung des Einkommens von Lebenspartnern in die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen sein (vgl. BT-Drs. 16/3100, S. 164). Dafür, dass die Neuregelung in § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V zugleich zum Inhalt haben sollte, einen Ausschluss der Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei freiwillig versicherten nicht hauptberuflich Selbständigen zu bewirken, ist nichts ersichtlich.
Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht unter verfassungsrechtlichen, insbesondere gleichheitsrechtlichen Erwägungen. Das Beitragsrecht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ist insgesamt geprägt durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit individueller wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Gleichheitsrechtliche Gesichtspunkte sprechen bei Anwendung dieses Grundsatzes damit nicht dagegen, sondern sogar dafür, eine durch das höhere Einkommen des Ehegattens bzw. Lebenspartners geprägte wirtschaftliche Lebenssituation des Versicherten nicht nur bei der Beitragsberechnung hauptberuflich selbständiger, sondern genauso bei der Beitragsberechnung nicht hauptberuflich selbständiger freiwillig Versicherter zu berücksichtigen.
Dafür, dass auch der Gesetzgeber mit der Einführung des § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V keine andere Regelung treffen wollte, spricht schließlich die durch das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I, S. 2387) zum 1. Januar 2019 vorgenommene Streichung von § 240 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 SGB V bei gleichzeitiger Beibehaltung der in § 240 Abs. 5 SGB V getroffenen Regelung. Nach Letzterer sind, soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Abs. 2 SGB V angehören, berücksichtigt wird, unter bestimmten Umständen von diesem Einkommen Freibeträge für vorhandene Kinder abzuziehen. Diese Regelung entbehrte mit dem Wegfall der § 240 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 SGB V jeglichen Anwendungsbereichs, wenn die Einbeziehung des Ehegatteneinkommens mit der früheren Einführung des § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V auf eben die in diesem geregelten Falle der hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen beschränkt worden wäre.
Nach alledem begegnet die Berücksichtigung (auch) des Einkommens des Klägers bei der Beitragsermittlung zur GKV keinen Bedenken. Damit ist zugleich die von der Beklagten verfügte Festsetzung der Beiträge der Versicherten zur sozialen Pflegeversicherung nicht zu beanstanden. Gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 BVSzGS gelten für die Beitragsbemessung der freiwillig in der GKV versicherten Mitglieder die dortigen Regelungen zur Beitragsermittlung entsprechend für die Pflegeversicherung. Ein rechtmäßig bei der Beitragsberechnung zur GKV berücksichtigtes Ehegatteneinkommen ist danach ebenso bei der Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung zu berücksichtigen.
Fehler bei der konkreten Beitragsberechnung wurden von dem Kläger nicht gerügt und sind auch im Übrigen nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Berufungsverfahren ist gerichtskostenpflichtig im Sinne des § 197a SGG, weil weder der Kläger noch die Beklagte zum Kreis der in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehören. Insbesondere ist der Kläger an dem Verfahren nicht als Versicherter oder Leistungsempfänger oder als Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch beteiligt. § 183 Satz 2 SGG, nach dem das Verfahren kostenfrei bleibt, wenn ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren aufnimmt, gilt nur für den laufenden Rechtszug.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und ergibt sich aus der Differenz der von der Beklagten vorgenommenen gegenüber der von dem Kläger begehrten Beitragsberechnung für den Zeitraum 1. November 2016 bis 3. Januar 2019.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.