Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1963 geborene Kläger hat Ausbildungen als Maschinenschlosser und gestaltungstechnischer Assistent erfolgreich absolviert, zwischenzeitlich studiert und zuletzt als Schlosser gearbeitet. Seit 2010 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
In der Zeit vom 01.04.2015 bis 31.08.2020 bezog er von der Beklagten eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Der Rentenbewilligung lagen Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Sozialmedizin L. aus 2015 und 2017 zugrunde, der im Hinblick auf eine Alkoholkrankheit und depressive Erkrankung des Klägers ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen hatte.
Am 07.04.2020 stellte der Kläger einen Weiterzahlungsantrag. Im Selbsteinschätzungsbogen der Beklagten gab er zu seiner Alkoholkrankheit an, seit über drei Jahren über den Tag verteilt drei Liter alkoholfreies Bier mit Restalkohol (< 0,5 Volumenprozent Alkohol) zu trinken. Hierdurch könne er auf (andere) alkoholische Getränke verzichten. Seinen Gesundheitszustand schätze er als „durchschnittlich“ ein.
Die Beklagte gab ein neuro-psychiatrisches Gutachten beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. O. in Auftrag, welches dieser nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 29.09.2020 erstellte. Mangels pathologischer Befunde auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet ging der Sachverständige davon aus, dass der Kläger noch mehr als 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.
Die Beklagte lehnte den Weiterzahlungsantrag mit Bescheid vom 06.10.2020 und Widerspruchsbescheid vom 09.02.2021 ab, da der Kläger die medizinischen Voraussetzungen für die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente nicht erfülle.
Am 27.02.2021 hat der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben. Es falle ihm schwer, diese zu begründen, ohne dabei an alkoholische Getränke zu denken. Zudem habe er Panik vor Krämpfen, Schlaflosigkeit, Herz- und Kopfschmerzen, einen ständigen Tinnitus und ein gebrochenes Handgelenk mit teilweise motorischen Ausfällen. Entgiftung und Entzug habe er schon zehnmal hinter sich, jedes Mal, um mit seiner Tochter eine Woche Urlaub ohne Alkohol machen zu können. Zurück in der Arbeitswelt sei der tägliche Alkoholkonsum nach zwei Wochen jedes Mal schlimmer geworden. Er habe für sich den Weg gefunden, mit alkoholfreiem Bier vom weiteren Alkohol fernzubleiben. Da er über den Tag drei Liter trinke, müsse er sich in der Nähe eines Supermarktes aufhalten, bei dem er das alkoholfreie Bier kaufen könne.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 29.07.2021 hat der Kläger bestätigt, auf alkoholfreies Bier umgestiegen zu sein. Weiterhin leide er unter Durchschlafstörungen und sei deshalb morgens nicht ausgeschlafen. Er sei vor kurzem umgezogen und renoviere derzeit seine Wohnung. Vor drei Jahren habe er sich das linke Handgelenk gebrochen. Wenn er Fahrrad fahre oder Umzugskisten schleppe, würden dort Blutergüsse entstehen. Seine Schreibhand sei die rechte Hand.
Das SG hat einen Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Suchtmedizin Z. vom 21.10.2021 eingeholt. Nach deren Auskunft habe der Kläger sich vorgestellt, um ein Attest zur Verlängerung seiner Rente zu erhalten, was unter den gegebenen Umständen jedoch nicht machbar gewesen sei.
Das Gericht hat anschließend ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. in Auftrag gegeben (Gutachten vom 04.05.2022). Dieser gelangte nach ambulanter Untersuchung des Klägers zu der Auffassung, dass Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bei fehlendem relevanten neurologischem Defizit bzw. fehlenden psychischen Störungen in einem nachweislich funktionsmindernden Ausmaß nicht begründet werden könnten. Der Kläger sei in der Lage, an fünf Tagen in der Woche regelmäßig und vollschichtig mit bestimmten qualitativen Einschränkungen zu arbeiten. Neben der Tätigkeit, die er mit seiner qualifizierten Ausbildung als Schlosser durchführen könne, seien auch einfache Anlerntätigkeiten z.B. in der Produktion, im Büro oder bei Dienstleistungen möglich. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden nicht. Die früheren chirurgisch-sozialmedizinischen Bewertungen seien nicht nachvollziehbar, da die sozialmedizinische Beurteilung von Suchtleiden mit der Durchführung geeigneter suchtmedizinischer Hilfen zusammenfalle. Allein ein schädlicher Alkoholgebrauch sei nicht geeignet, Leistungsunfähigkeit zu begründen. Mit dem Gutachten von Dr. O. stimme er überein.
Der Kläger, der auch nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. B. die Auffassung geäußert hat, einer Erwerbstätigkeit nicht nachzugehen zu können, hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 06.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2021 zu verurteilen, ihm über den 31.08.2020 hinaus Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.09.2022 abgewiesen. Der Kläger sei nach dem Ergebnis der Ermittlungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die Kammer schließe sich der Einschätzung des Sachverständigen Dr. B. an. Dessen Gutachten sei schlüssig und frei von Widersprüchen. Es decke sich mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. O.. Gestützt werde die Beurteilung ebenfalls durch den persönlichen Eindruck vom Kläger, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung gewonnen habe.
Gegen das ihm am 14.10.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.11.2022 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2022 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 06.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2021 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung über den 31.08.2020 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte, die das erstinstanzliche Urteil für zutreffend hält, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Rahmen eines am 30.01.2023 durchgeführten Erörterungstermins hat der Kläger mitgeteilt, weiterhin zur Vermeidung eines Rückfalls alkoholfreies Bier zu trinken und sich in den letzten sechs Monaten wegen keiner Erkrankung in ärztliche Behandlung begeben zu haben.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 06.02.2023 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Der Kläger hat hierauf eine mündliche Verhandlung beantragt. Im Erörterungstermin hätten ihm Begriffe wie Blutergussbildung im Unterarm, chronischer Tinnitus, Konzentrationsstörungen und chronischer Alkoholismus gefehlt. Die Kombination der drei Punkte sei der Grund für den Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Auch seien gefühllose Zehenspitzen, ein geprellter Ellenbogen (vom Pferd gefallen), schmerzende Hüften bei langem Stehen sowie eine geprellte (kälteempfindliche) Stirn nach Treppensturz nicht erwähnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewiesen ist.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers wird durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten im Erörterungstermin vom 30.01.2023 und mit Schreiben vom 06.02.2023 angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).
Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Im Klageverfahren hat das SG nach mündlicher Verhandlung entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Der Sach- und Rechtsstand ist mit dem Kläger und der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung am 30.01.2023 eingehend erörtert worden. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist nicht zu erwarten. Schließlich ist ein weiteres Vorbringen vom Kläger nicht angekündigt worden. Andere Aspekte, die nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2021 beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da er nicht rechtswidrig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI.
Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, je Nr. 2 und 3) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind bzw. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI) und voll erwerbsgemindert – neben weiteren, hier nicht gegebenen besonderen Voraussetzungen – Versicherte, denen dies nicht mindestens drei Stunden täglich möglich ist (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VI müssen im Vollbeweis, d.h. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. z.B. Senatsurt. v. 04.05.2022 – L 8 R 945/12 ZVW – juris Rn. 35 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger ist mit den bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – wenigstens sechs Stunden täglich nachzugehen (hierzu unter 1). Auch bestehen keine ernsten Zweifel, dass er mit dem bei ihm bestehenden Leistungsvermögen zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden kann (hierzu unter 2).
1. Das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist – wie vom SG zutreffend festgestellt – nicht in rentenrechtlich relevantem Umfang eingeschränkt. Der Kläger ist mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage, mehr als sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche einer Erwerbstätigkeit mit durchschnittlichen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Nervenkraft, Aufmerksamkeit, Übersicht, Konzentration, Verantwortung und Zuverlässigkeit nachzugehen. Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit bestehen nicht, wie sich aus dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Dr. B. vom 04.05.2022 und dem im Verwaltungsverfahren von Dr. O. erstatteten Gutachten vom 23.09.2020 ergibt. Der Senat schließt sich der übereinstimmenden Leistungsbeurteilung an, die die Sachverständigen nach sorgfältiger Anamnese und eingehender Befunderhebung sowie unter vollständiger Würdigung des Beschwerdevortrags und des gesamten Sachverhalts nachvollziehbar festgestellt haben. Gestützt wird die beschriebene Leistungsfähigkeit ergänzend auch durch den Bericht der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Suchtmedizin Z. vom 21.10.2021, die dem Kläger eine von ihm für das Gerichtsverfahren begehrte Bescheinigung der Erwerbsminderung nicht auszustellen vermochte.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Leistungsvermögen nicht durch die bestehende Alkoholkrankheit aufgehoben oder eingeschränkt. Bei der Prüfung der Erwerbsminderung sind nicht Diagnosen, sondern vielmehr die Beeinflussung des Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen maßgeblich (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 09.09.2019 – B 5 R 21/19 B – juris Rn. 6 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 05.01.2022 – L 8 R 752/16 – juris Rn. 58 m.w.N.). Derartige, durch die Alkoholkrankheit verursachte Gesundheitsstörungen sind jedoch von den Sachverständigen gerade nicht beschrieben worden. Dem entspricht, dass der Kläger bereits anlässlich der Begutachtung durch den Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin L. 2017 angegeben hatte, nur noch alkoholfreies Bier zu trinken und seither – wie von ihm noch im Erörterungstermin am 30.01.2023 bestätigt – auch nicht rückfällig geworden ist. Dies stützt die Einschätzung zuletzt von Dr. B., dass von einem stabilen Abstinenzverhalten auszugehen ist. Allein die Sorge des Klägers, bei (zukünftiger) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Rückfall zu erleiden, vermag einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht zu begründen. Die Bewilligung einer solchen Rente kommt vielmehr nur in Betracht, wenn aus den bestehenden Gesundheitsstörungen aktuell Leistungseinschränkungen resultieren (vgl. BSG Urt. v. 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R – juris Rn. 13). Der Gerichtssachverständige Dr. B. hat zudem nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Kläger auch in der Vergangenheit in der Lage gewesen ist, den schädlichen Alkoholgebrauch ohne suchtmedizinische Hilfe zu kontrollieren. Eine Einschränkung der freien Willensbildung des Klägers ist von ihm verneint worden.
Soweit der Kläger zuletzt eine Erwerbsminderung aus weiteren von ihm aufgezählten Gesundheitsstörungen ableiten will, sind diese entgegen seiner Auffassung in den Gutachten hinreichend gewürdigt worden, ohne dass sich hieraus relevante Funktionseinbußen ergeben hätten. So hat der Sachverständige Dr. B. ausdrücklich eine stattgehabte Fraktur im linken Handgelenk 2015, die beklagten Blutergüsse am Unterarm, eine Prellung des Kopfes 2017 mit Zusammenziehen bei Kälte und einen Tinnitus ohne Beeinträchtigung des Hörens sowie sensible Störungen an den unteren Extremitäten berücksichtigt. Kognitive Leistungseinschränkungen u.a. im Sinne der vom Kläger angegebenen Konzentrationsstörungen, die weitere qualitative Leistungseinschränkungen begründen könnten, wurden von Dr. B. und Dr. O. nachvollziehbar verneint. Ein relevantes Hüftleiden sowie Einschränkungen des Ellenbogens sind von den Sachverständigen nicht festgestellt und vom Kläger bei der Begutachtung auch nicht beklagt worden. Eine (diesbezügliche) ärztliche Behandlung, die Hinweise auf weitergehende Funktionsstörungen bieten könnte, hat nach Angaben des Klägers im Erörterungstermin am 30.01.2023 nicht stattgefunden.
2. Vor dem Hintergrund eines zwar – aufgrund von Eigenheiten des Klägers in der Persönlichkeitsentwicklung – qualitativen Anforderungen unterliegenden, jedoch quantitativ hinreichenden (Rest-)Leistungsvermögens im Sinn des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen noch erwerbstätig sein kann. Einem Versicherten ist es mit diesem Leistungsvermögen in der Regel noch möglich, diejenigen Verrichtungen auszuführen, die in meist ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert werden wie z.B. das Bedienen von Maschinen, das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – juris Rn. 32 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 05.01.2022 – L 8 R 752/16 – juris Rn. 55 m.w.N.). Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich aus den eingeholten Gutachten nicht, so dass ernste Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Folge der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen nicht bestehen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – juris Rn. 32; Urt. v. 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R – juris Rn. 25; Urt. v. 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R – juris Rn. 36). Fehlt es an derartigen Zweifeln, bedarf es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zum Ausschluss eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung grundsätzlich nicht (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – juris Rn. 17; Urt. v. 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R – juris Rn. 27; Urt. v. 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R – juris Rn. 37 m.w.N.). Ohne Relevanz ist dabei, ob der Kläger in der Vergangenheit eine konkrete Arbeitsstelle tatsächlich finden konnte (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R – juris Rn. 26).
Einer der von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sogenannten Katalogfälle, bei denen der Arbeitsmarkt ggf. als verschlossen anzusehen ist (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – juris Rn. 17), liegt nicht vor. Nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. B. ist der Kläger bei der Ausübung einer leidensgerechten Tätigkeit insbesondere nicht auf betriebsunübliche Pausen angewiesen. Auch liegt keine Einschränkung seiner Wegefähigkeit vor, da er die rentenrechtlich relevanten Wegstrecken von viermal etwas mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zumutbar zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Leistungsvermögen des Klägers Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1 i.V.m. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.