Die Klage wird abgewiesen.
Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger, der bis zum 31.05.2019 bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gestanden hatte, wendet sich mit seiner Klage gegen mehrere Leistungen bewilligende Bescheide des Beklagten.
Dem Kläger waren vom Beklagten mit Bescheid vom 13.03.2019 Leistungen nach dem SGB II vom 01.05.2019 bis zum 30.04.2020 bewilligt worden, diese Bewilligung war aber wegen Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma H. GmbH mit Wirkung zum 01.06.2019 wieder aufgehoben worden. Mit E-Mail vom 16.08.2019 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Leistungen ab 01.08.2019, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich innerhalb der Probezeit zum 31.08.2019 gekündigt und erklärt habe, den Lohn für August 2019 nicht auszahlen zu wollen. Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19.08.2019 für den Monat August 2019 vorläufig Leistungen in Höhe von 100,00 Euro, die als Abschlag in Form von Lebensmittelgutscheinen gewährt wurden. Mit Bewilligungsbescheid vom 22.08.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger sodann vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs von 424,00 Euro monatlich für September 2019 bis Januar 2020 bzw. mit Änderungsbescheid vom 23.11.2019 in Höhe von 432,00 Euro für Januar 2020. Zur Begründung der Vorläufigkeit der Bewilligung wurde jeweils angegeben, diese erfolge wegen der noch nicht abgeschlossenen Klärung des Einkommens des Klägers und dessen Zuflusses. Aufgrund eines Antrags des Klägers bei einer persönlichen Vorsprache am 26.08.2019 auf Zahlung eines Vorschusses bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 26.08.2019 einen Vorschuss in Höhe von 20,00 Euro, der aus technischen Gründen als Vorschuss auf die Leistungen für den Monat Oktober 2019 gewährt und dem Kläger am selben Tag ausgezahlt wurde.
Am 19.08.2019 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 19.08.2019 Widerspruch ein, weil er die Auszahlung in Form von Lebensmittelgutscheinen, die er als „Freßzettel“ bezeichnete, als Formalbeleidigung ansah. Auch gegen den Bewilligungsbescheid vom 22.08.2019 und gegen den Vorschussbescheid vom 26.08.2019 legte der Kläger Widerspruch ein.
Am 19.08.2019 hat der Kläger – zusammen mit einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der unter dem Aktenzeichen S 19 AS 1047/19 ER registriert worden ist – Klage erhoben, zunächst mit dem Antrag,
den Bescheid vom 19.08.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 01.08.2019 Leistungen im Sinne von § 20 SGB II in Geld auszubezahlen, sowie das Verhalten des Beklagten für rechtswidrig zu erklären.
Soweit die Klage auch gegen den Arbeitgeber des Klägers, die H. GmbH, gerichtet worden ist, hat das Gericht diesen Antrag mit Beschluss vom 23.08.2019 abgetrennt und an die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Kammer abgegeben. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Verurteilung des beklagten Jobcenters Frankfurt am Main zur Zahlung von Schadenersatz begehrt hat, hat die Kammer mit Beschluss vom 26.08.2019 auch diesen Antrag abgetrennt und an die zuständige Kammer des Gerichts abgegeben.
Mit einem am 02.09.2019 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger seine Klage erweitert und nun beantragt,
die Bescheide vom 19., 22. und 26. (August) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 01.08.2019 Leistungen im Sinne von § 20 SGB II und § 22 SGB II in bar / in Geld auszubezahlen sowie die von ihm begehrten Mobi-Hilfen auszubezahlen / zu gewähren.
Mit einer an den Beklagten gerichteten E-Mail vom 31.08.2019 (Blatt 16 der Akte des Eilverfahrens S 19 AS 1047/19 ER) hat der Kläger seine Leistungsanträge, soweit sie den August 2019 betreffen, zurückgenommen.
Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2019, zu dessen vollständigem Inhalt auf Blatt 691 ff. der vom Beklagten vorgelegten Ausdrucke aus der elektronisch geführten Leistungsakte Bezug genommen wird, den Widerspruch des Klägers gegen den Vorschussbescheid vom 26.08.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2019, zu dessen vollständigem Inhalt auf Blatt 703 ff. der vom Beklagten vorgelegten Ausdrucke aus der elektronisch geführten Leistungsakte Bezug genommen wird, hat er die Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide vom 19.08.2019 und 22.08.2019 unter Darstellung des Sachverhaltes und Bezugnahme auf die Regelungen des § 41a SGB II als unbegründet zurückgewiesen. Eine abschließende Entscheidung habe noch nicht erfolgen können, weil der Kläger noch nicht dargelegt habe, wann ihm das Gehalt für den Juli 2019 zugeflossen ist, und er für die von ihm geltend gemachten Kosten für Unterkunft keine Nachweise erbracht habe.
Nachdem der Beklagte infolge mehrerer Postrückläufe davon ausging, dass der Kläger sich nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagte aufhielt, veranlasste er am 17.12.2019 mit Wirkung zum 01.01.2020 eine vorläufige Zahlungseinstellung und teilte dies dem Kläger mit einem Schreiben vom 17.12.2019 mit, das dem Kläger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt wurde. Erst später stellte sich heraus, dass der Kläger sich seit dem 02.09.2019 in Untersuchungshaft befand. Der vom Kläger gegen das Schreiben vom 17.12.2019 am 05.02.2020 erhobene Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2020 als unzulässig verworfen.
Mit verwaltungsinterner Verfügung vom 06.02.2020 (Blatt 796 Leistungsakte) wurde sodann angekündigt, wegen der „gesellschaftsexternen Unterbringung für den Zeitraum 02.09.2019 bis 28.01.2020“ einen Aufhebungsbescheid mit einer endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum bis Januar 2020 erlassen zu wollen. Diese endgültige Leistungsfestsetzung erfolgte schließlich nach Vorlage der Haftbescheinigung für den Zeitraum 02.09.2019 bis 28.01.2020 mit dem abschließenden Bewilligungsbescheid vom 10.08.2020, allerdings nur für die Monate September bis Dezember 2019. Der Beklagte setzte darin den Leistungsanspruch für den 01.09.2019 auf 14,13 Euro fest, während für die Dauer des Haftaufenthaltes kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden habe.
Nach der Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft am 28.01.2020 hat der Beklagte dem Kläger mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 06.02.2020 erneut Leistungen in Höhe des Regelbedarfs für den Zeitraum vom 28. bis 31.01.2020 bewilligt. Diese Entscheidung ist Gegenstand des Rechtsstreites S 19 AS 308/20.
Die Vorsitzende hat die Beteiligten mit Schreiben vom 23.06.2021 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben bis zum 17.08.2021. Dieses Schreiben ist dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 28.06.2021 und dem Kläger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung (an der Gerichtstafel ausgehängt am 28.06.2021, abgenommen am 30.07.2021) zugestellt worden. Außerdem ist ihm das Schreiben vom 23.06.2021 anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 09.07.2021 ausgehändigt worden. Der Beklagte hat sich zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht geäußert. Der Kläger hat mit einem am 12.07.2021 eingegangenen Schriftsatz „gegen den Gerichtsbescheid … Berufung“ eingelegt und mit einem am 28.07.2021 eingegangenen Schriftsatz „gegen die aktenkundigen Entscheidungen … alle statthaften Rechtsmittel“ eingelegt.
Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten des Klageverfahrens und des Eilverfahrens S 19 AS 1047/19 ER sowie des Klageverfahrens S 19 AS 265/20 und der vom Beklagten übermittelten elektronisch geführten Leistungsakte, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden, weil die Klage keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Die Zustellung des Anhörungsschreibens an den Kläger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung war zulässig, weil der Kläger unbekannten Aufenthalts war, dem Gericht keine zustellungsfähige Anschrift oder zustellungsbevollmächtigte Person benannt hatte und an das von der Deutschen Post AG zum 19.06.2021 gekündigte Postfach weder eine Zustellung noch eine Übersendung mit einfacher Post mehr möglich war. Auch eine Mitteilung über die Vornahme der öffentlichen Zustellung an die Postfachanschrift zur Wahrung des rechtlichen Gehörs war somit nicht mehr möglich.
Die Klage ist unzulässig.
Es fehlt bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren, da der Kläger in seiner Korrespondenz mit dem Gericht bewusst keine aktuelle Wohnanschrift genannt hat bzw. nennt, unter der er geladen werden könnte oder unter der er zumindest durch Briefpost erreichbar wäre. An dieser im Wesentlichen ungeschriebenen weiteren Sachurteilsvoraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, weil der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht keine aktuelle zustellungsfähige Anschrift, sondern lediglich zunächst seine Postfachanschrift angegeben hat, die aufgrund der Kündigung durch die Deutsche Post AG zum 19.06.2021 selbst für einfache Briefpost nicht mehr nutzbar ist. Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 14.01.2022 hat er bislang keine neue zustellungsfähige Anschrift mitgeteilt.
Das Hessische Landessozialgericht hat in seinem dem Kläger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zugestellten Beschluss vom 21.06.2021 (L 7 AL 58/21 B ER) und erneut im Beschluss vom 19.10.2021 (L 7 AS 405/21 B ER), der in einem gegen eine Entscheidung der erkennenden Kammer gerichteten Beschwerdeverfahren ergangen ist, u. a. ausgeführt, dass ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall mindestens voraussetzt, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers, Antragstellers usw.) genannt wird, und hat hierzu auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 4 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur) Bezug genommen. Der Antragsteller bzw. Kläger verweise zwar darauf, dass die Klagebefugnis eines Obdachlosen bestehe und in diesem Ausnahmefall die Pflicht, eine ladungsfähige Adresse nennen zu müssen, entfalle. Der Kläger sei jedoch nicht obdachlos. Vielmehr sei dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt, dass der Kläger regelmäßig in Hotels übernachtet. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer auch für das vorliegende Verfahren an und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Obwohl die Klage somit bereits wegen fehlender Benennung einer Wohn- bzw. Zustellungsanschrift des Klägers unzulässig ist, wird unbeschadet der Frage der Zulässigkeit der Klage in der Sache folgendes ergänzend ausgeführt:
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind der Bewilligungsbescheid vom 19.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2019, der Bewilligungsbescheid vom 22.08.2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23.11.2019, des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2019 und des abschließenden Bewilligungsbescheides vom 10.08.2020 sowie der Vorschussbescheid vom 26.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2019 (§ 95 SGG). Die zunächst wegen fehlenden Abschlusses eines Vorverfahrens unzulässige Klage (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist aufgrund der Erteilung der Widerspruchsbescheide vom 26.11.2019 und 10.12.2019 zulässig geworden. Soweit der Kläger gegen diese Widerspruchsbescheide am 24.02.2020 gesondert Klage erhoben hat, ist diese unter dem Aktenzeichen S 19 AS 265/20 registrierte Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Hierüber wird im Verfahren zum Aktenzeichen S 19 AS 265/20 entschieden.
Die gegen den Vorschussbescheid vom 26.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2019 gerichtete Klage ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Beklagte hat mit diesem Bescheid dem Antrag des Klägers auf Gewährung eines Vorschusses vollinhaltlich stattgegeben und den Betrag von 20,00 Euro in Form eines Auszahlscheins ausgehändigt (vgl. hierzu die Empfangsbescheinigung vom 26.08.2019, Blatt 626 Leistungsakte), sodass eine Beschwer des Klägers nicht erkennbar ist. Dass dieser Vorschuss als Vorschuss auf die Leistungsansprüche für Oktober 2019 gewährt worden ist, hat buchungstechnische Gründe, weil die Leistungen für August und September 2019 bereits angewiesen waren.
Die gegen den Bewilligungsbescheid vom 19.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2019 gerichtete Klage ist zulässig gewesen, infolge der mit der E-Mail vom 31.08.2019 erklärten Rücknahme des Leistungsantrags für den Monat August 2019 aber mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden.
Die gegen den Bewilligungsbescheid vom 22.08.2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2019 über den Bewilligungszeitraum September 2019 bis Januar 2020 sowie den nach § 96 SGG zum Gegenstand des Rechtsstreits gewordenen Bescheid vom 10.08.2020 gerichtete Klage ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Über den implizit im Widerspruch des Klägers geäußerten Einwand, der Beklagte hätte die Leistungen nicht vorläufig festsetzen dürfen, braucht das Gericht nach Erteilung des Bescheides vom 10.08.2020 nicht zu entscheiden. Die Gewährung einer Leistung von 14,13 Euro für den 01.09.2019 entspricht dem Regelbedarf für einen Tag nach § 20 SGB II (1/30 von 424,00 Euro) und ist deshalb von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Für die Zeit der Untersuchungshaft besteht nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Soweit der Kläger mit der Klage außerdem die Verurteilung des Beklagten zur Erbringung von Mobilitätshilfen begehrt, ist die Klage mangels Konkretisierung, welche Mobilitätshilfen er begehrt und wann er diese beantragt bzw. der Beklagte deren Gewährung abgelehnt hat, unzulässig. Sollte sich dieser Antrag auf die Gewährung eines Einstiegsgeldes für die Beschäftigungsaufnahme bei der Firma H. beziehen, so war dies Gegenstand der miteinander verbundenen Rechtsstreite S 19 AS 698/19 und S 19 AS 312/20, die mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2021 abgeschlossen worden sind.
Über den mit einem am 27.05.2021 eingegangenen Schriftsatz gestellten Antrag des Klägers auf Bestellung bzw. Beiordnung eines besonderen Vertreters musste die Kammer nicht mit gesondertem Beschluss entscheiden, weil dieser Antrag offenkundig rechtsmissbräuchlich ist. Der Kläger ist weder nicht prozessfähig (§ 72 Abs. 1 SGG) noch ist sein von ihm behaupteter Aufenthaltsort A-Stadt vom Sitz des Gerichts weit entfernt (§ 72 Abs. 2 SGG). Als prozessfähigem Kläger wäre es ihm trotz fehlender Meldeanschrift zumindest möglich gewesen, dem Gericht eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu benennen. Da der Kläger dem Gericht seinen Aufenthalt im Hotel D. in A-Stadt seit dem 27.02.2021 gar nicht und seine ihm seit dem 27.07.2021 zur Verfügung stehende Wohn- und Postanschrift in der A-Stadt in A-Stadt erst mit E-Mail vom 15.12.2021 mitgeteilt hat, hat er seine fehlende Erreichbarkeit für das Gericht selbst verursacht. Auch der Umstand, dass der Kläger dem Gericht nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 14.01.2022 erneut keine aktuelle zustellungsfähige Anschrift mitgeteilt hat, erfordert keine Bestellung eines besonderen Vertreters, weil im vorliegenden Klageverfahren nur noch die Zustellung dieses Gerichtsbescheides und des Beschlusses über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu erfolgen hat und diese Zustellung ohne Beeinträchtigung prozessualer Rechte des Klägers im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom Kläger mit dem am 12.07.2021 eingegangenen Schriftsatz vermeintlich eingelegte Berufung und die mit den am 28.07.2021 und 17.08.2021 eingegangenen Schriftsätzen vermeintlich eingelegten „alle statthaften Rechtsmittel“ unbeachtlich sind. Zwar kann eine zulässige Berufung bzw. Beschwerde vorliegen, wenn die Entscheidung bereits erlassen und mindestens einem der Beteiligten zur Kenntnis gelangt ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 151 Rn. 9 und § 125 Rn. 4b). Wenn die Rechtsmittelschrift aber bereits vor der Absendung der Entscheidung bzw. bei öffentlicher Zustellung vor dem Aushängen an der Gerichtstafel eingeht, ist sie unbeachtlich. Eine Heilung durch das Ergehen der Entscheidung erfolgt nicht, das Rechtsmittel müsste nachgeholt werden (a.a.O.).