Bestimmt das Gericht im PKH-Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss einen von der PKH-Antragstellung abweichenden Zeitpunkt, erstreckt sich die Beiordnung nur auf die Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt. Diese zeitliche Begrenzung gilt auch für den Auslagenersatz (so auch Fölsch/Volpert in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, § 46 Auslagen und Aufwendungen, Rn. 33).
Nimmt der Rechtsanwalt vor diesem im PKH-Beiordnungsbeschluss genannten Zeitpunkt Akteneinsicht und fertigt in diesem Zusammenhang Kopien, ist der Auslagenersatz für diese Kopien nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG nicht von der PKH-Bewilligung umfasst und daher nicht zu vergüten.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 28. April 2020, S 4 SF 28/20 E, sowie die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14.06.2019 abgeändert. Die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu erstattende Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG wird auf 0,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zu erstattende Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG).
In dem dem Kostenverfahren L 12 SF 140/20 zugrundeliegenden Verfahren aus dem Bereich der Krankenversicherung (S 4 KR 155/15) war streitig die Berechnung der Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Erinnerungsgegner und Beschwerdegegner (Bg) erhob für den Kläger am 28.05.2015 Klage und beantragte zugleich, dem Kläger unter Beiordnung des Bg Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der entsprechende vom Kläger ausgefüllte Antrag nebst Belegen werde nachgereicht.
In der Folgezeit stellte der Bg mehrere Fristverlängerungsanträge für die Begründung der Klage und nahm im Juli 2015 Akteneinsicht. Die Klagebegründung erfolgte mit Schriftsatz vom 29.09.2015. Mit Beschluss vom 24.06.2016 hat das SG dem Kläger PKH ab dem 17.06.2016 bewilligt und den Bg zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Der Rechtsstreit endete durch klageabweisendes Urteil vom 19.04.2017.
Der mit Schriftsatz vom 04.07.2016 beantragten Vergütungsfestsetzung in Höhe von 380,80 Euro (300,00 Euro Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sowie der Postpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) hat der Urkundsbeamte am 06.07.2016 stattgegeben und den Betrag (als Vorschuss) zur Auszahlung angewiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2019 hat der Bg (erstmals) den Ansatz einer Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG (80 Seiten) in Höhe von insgesamt 35,11 Euro beantragt (29,50 Euro für 80 Seiten Fotokopien zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 5,61 Euro). Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Landshut setzte am 14.06.2019 diese Auslagen antragsgemäß fest und wies sie zur Auszahlung an.
Gegen die Festsetzung vom 14.06.2019 legte der Beschwerdeführer (Bf) mit Schreiben vom 13.03.2020 Erinnerung ein und beantragte die Festsetzung der PKH-Gebühren (nur Dokumentenpauschale) in Höhe von Null Euro. Die Akteneinsicht habe außerhalb des Beiordnungs- und Bewilligungszeitraumes bereits im Juli 2015 stattgefunden, sodass keine Erstattung von Kopierkosten erfolgen könne.
Das SG hat die Erinnerung mit Beschluss vom 28.04.2020 zurückgewiesen und die aus der Staatskasse zu erstattenden Fotokopierkosten auf 35,11 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hinblick auf die gesetzliche Regelung von § 48 Abs. 4 RVG gehe die Kammer von einer differenzierten Betrachtungsweise aus und unterscheide Tätigkeiten in der Angelegenheit, für die die Beiordnung erfolgt sei gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG sowie von Tätigkeiten im Verfahren über die Prozesskostenhilfe gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 RVG bestimmten eigenständig Besonderheiten in der Sozialgerichtsbarkeit zu Umfang des Anspruchs und der Beiordnung. Betreffend die gebührenauslösende Tätigkeit stelle § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG auf die Angelegenheit, für die die Beiordnung erfolgte sei, ab. § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG hingegen regle die gebührenauslösende Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit im PKH-Verfahren. Stehe das Fertigen der Kopien als die gebührenauslösende Tätigkeit in Zusammenhang mit der Angelegenheit, für die die Beiordnung erfolgt sei, unabhängig von der Tätigkeit im PKH-Verfahren, so sei für die Vergütung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG der Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe bzw. der Beiordnung zu berücksichtigen. Stehe mit dem Fertigen der Kopien die gebührenauslösende Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit im PKH-Verfahren, so erfolge die Vergütung unabhängig vom Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe bzw. der Beiordnung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG.
In einem sozialgerichtlichen Verfahren mit Betragsrahmengebühren werde die Klagebegründungsschrift, die mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei, dem PKH-Antrag beigefügt. Das Gericht verlange dies in der Regel, bevor es über die PKH entscheide. Wenn zum Erstellen der Klagebegründungsschrift die Akteneinsicht und das Fertigen von Kopien aus der Beklagtenakte erfolgt sei, so stehe diese in Zusammenhang mit der Tätigkeit im PKH-Verfahren. Erfolgten hingegen die Akteneinsicht und das Fertigen der Kopien nicht im Zusammenhang mit dem Erstellen der Klagebegründungsschrift, so stehe diese Tätigkeit nicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit im PKH-Verfahren, sondern mit der Angelegenheit, für die die Beiordnung erfolgt sei und für die Vergütung sei der Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe bzw. der Beiordnung zu berücksichtigen gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG.
Nachdem im vorliegenden Fall die Akteneinsicht und das Erstellen der Kopien der Akten im Juli 2015 und damit vor der Fertigung der Klagebegründung durch den Bg am 29.09.2015 erfolgt sei, stehe das Fertigen der Kopien daher mit dem Erstellen der Klagebegründungsschrift und mit der Tätigkeit im PKH-Verfahren im Zusammenhang, sodass gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG die Vergütung unabhängig vom Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe bzw. der Beiordnung zu gewähren sei.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde verfolgt der Bf seine bisherige Auffassung unter Verweis auf die - von der Auffassung des SG abweichenden - Beschlüsse des LSG Hessen vom 17.06.2019, L 2 AS 241/18, und LSG Sachsen-Anhalt vom 03.03.2017, L 4 AS 141/16 B, weiter.
Der Beschwerdegegner (Bg) hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens mit dem Az. S 4 SF 28/20 E und die beigezogene Akte des Sozialgerichts Landshut mit dem Az. S 4 KR 155/15 verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Die Entscheidung ergeht ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).
2. Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab dem 01.08.2013 bis 31.12.2020 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.), denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG (idF des KostRÄG 2021, BGBl 2020 I S. 3229) ist dem Bg nach dem 31.07.2013, aber vor dem 01.01.2021 erteilt worden.
3. Die Beschwerde ist zulässig, weil sie vom Sozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
4. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Nicht im Streit steht die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG (zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie Umsatzsteuer), denn die entsprechende Festsetzung vom 06.07.2016 ist von keinem der Beteiligten angegriffen worden.
b) Die allein angegriffene Vergütungsfeststellung der Auslagen vom 14.06.2019, mit der die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG für 80 Fotokopien (einschließlich Umsatzsteuer) auf 35,11 Euro festgesetzt wurde, bedarf jedoch einer Korrektur.
Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG entsteht für die Herstellung und Überlassung von Kopien und Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite in Höhe von 0,50 Euro, für jede weitere Seite 0,15 Euro. Für die Herstellung von 80 Kopien hat der Bg - rechnerisch zutreffend - einen Betrag von 29,50 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer iHv 5,61 Euro) geltend gemacht.
aa) Gemäß § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Umfang des PKH-Vergütungsanspruchs nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Er ist damit nach Grund und Höhe vom Umfang der Beiordnung abhängig (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 48 RVG Rn. 7 m.w.N.). Dabei ist die Entscheidung des in der Sache zuständigen Spruchkörpers über den Umfang der Bewilligung von PKH und der Beiordnung für das gesamte Festsetzungsverfahren vorgreiflich und bindend (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 55 Rn. 24; H. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 48 Rn. 2). Eine inhaltliche Überprüfung und Korrektur dieser Entscheidung durch den für die Kostenfestsetzung zuständigen Spruchkörper ist damit nicht möglich (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.7.2015, L 2 SF 11/15 E, juris Rn. 23; so auch Beschluss des Senats vom 03.05.2018, L 12 SF 233/15).
bb) Soweit in einem Verfahren Wertgebühren (§ 2 RVG) entstehen, wird der Beiordnungsbeschluss mit der Bekanntmachung an den beigeordneten Rechtsanwalt wirksam, sofern keine Rückwirkung angeordnet oder sonst erkennbar gewollt ist (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 48 Rn. 90). Für Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit hat der Gesetzgeber durch das 2. KostRMoG eine abweichende Regelung getroffen. In Angelegenheiten, in denen nach § 3 Abs. 1 RVG Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich die Beiordnung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Enthält die Bewilligungs- und Beiordnungsentscheidung also keine ausdrückliche Bestimmung zum Umfang der Beiordnung, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Sofern aber - wie hier im Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss des SG vom 24.06.2016 - ein abweichender Zeitpunkt bestimmt ist, erstreckt sich die Beiordnung nur auf die Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt. Diese zeitliche Begrenzung gilt auch für den Auslagenersatz (Fölsch/Volpert in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, § 46 Auslagen und Aufwendungen, Rn. 33).
Bei der Berechnung der von der Beiordnung erfassten Teile der Gebühren und Auslagen ist der Rechtsanwalt also so zu stellen, als ob er das Verfahren von vornherein nur im Umfang der Beiordnung - vorliegend also ab dem 17.06.2016 - geführt hat. Nachdem der Bg die Akteneinsicht und im Zuge dieser die Kopien aber bereits im Juli 2015 und damit weit vor dem 17.06.2016 gefertigt hat, ist der Auslagenersatz für diese nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG nicht von der PKH-Bewilligung umfasst.
cc) Dem steht entgegen der Auffassung des SG auch § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG nicht entgegen. Danach erstreckt sich die Beiordnung ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeiten. Durch die mit dem 2. KostRMoG in § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG erfolgte Änderung sollte erreicht werden, dass bei der Bemessung der Betragsrahmengebühr auch die Tätigkeit erfasst wird, die in diesem Rechtszug bereits vor dem Antrag auf Bewilligung von PKH geleistet worden ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 05.02.2021, L 12 SF 172/18). Die Motive zum 2. KostRMoG (Bt-Drs. 17/11471, S. 270) führen hierzu ausdrücklich aus: "Wird der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleichzeitig mit der Einreichung der Klage gestellt, dient die Fertigung der Klageschrift auch der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags und ist daher bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen."
Bei den Dokumentenkosten nach Nr. 7000 Nr. 1a) RVG handelt es sich jedoch nicht um eine Betragsrahmengebühr, deren Höhe nach § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Tätigkeiten im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt wird, sondern um einen konkreten Auslagenersatz für notwendig angefertigte Kopien und Ausdrucke. Diese sind nur dann im Rahmen der PKH zu vergüten, wenn sie ab dem im PKH-Bewilligungsbeschluss genannten Zeitpunkt der Beiordnung gefertigt wurden und damit abermals oder neu entstehen (wie hier Hessisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 17. Juni 2019 - L 2 AS 241/18 B -, juris; a.A. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2020 - L 3 R 319/18 B -, juris).
Denn es muss eine gebührenauslösende Tätigkeit nach der Beiordnung feststellbar sein; Gebühren, die nur vor der Beiordnung entstanden sind, erhält der Rechtsanwalt nicht aus der Staatskasse (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juni 2019 - L 2 AS 241/18 B -, juris; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 122 ZPO, Rn. 15).
dd) Kopierkosten gemäß Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG sind demnach nicht zu erstatten, denn die geltend gemachten 80 Kopien aus der Verwaltungsakte der Beklagten des Ausgangsverfahrens wurden anlässlich einer im Juli 2015 genommenen Akteneinsicht und damit nicht innerhalb des Wirkzeitraums der Prozesskostenhilfegewährung gefertigt.
Auf die Beschwerde des Bf war der daher wie tenoriert zu entscheiden. Die aus der Staatskasse zu erstattenden Kopierkosten waren auf Null festzusetzen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).