Ein Unfall bei Baumfällarbeiten auf der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann versicherter Arbeitsunfall sein.
Die Frage der Beitragserhebung für die Hoffläche ist für die Entscheidung über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht maßgeblich.
I. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2023 wird aufgehoben und festgestellt, dass das Unfallereignis vom 11. April 2022 ein Arbeitsunfall ist.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
T a t b e s t a n d
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Frage, ob ein Unfallereignis vom 11. April 2022 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der Kläger übernahm im Jahr 2021 das land-/forstwirtschaftliche Unternehmen seiner Eltern. Mit Bescheid vom 13. Juni 2022 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für dieses ab dem 19. Oktober 2021 fest. Das Unternehmen ist mit 0,98 ha Forstfläche und 0,34 ha Hoffläche erfasst. Weitere landwirtschaftliche Flächen sind nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 25. August 2023 seit vielen Jahren verpachtet. Er plane jedoch, Pachtverträge in den nächsten Jahren auslaufen zu lassen.
Am Unfalltag trat der Kläger in einen Nagel. Den Unfall meldete er der Beklagten mit Unfallanzeige vom 28. Juni 2022: Nach Fällung von Fichten an der Hofstelle durch zwei Bekannte habe er Äste der gefällten Bäume aufgeräumt. Dabei sei er auf ein unter den Ästen liegendes Kantholz mit einem herausstehenden Nagel getreten. Der Nagel sei durch seinen Schuh in den rechten Fuß gedrungen.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2022 teilte die Beklagte mit, eine Entschädigung werde nicht gewährt, da es sich nicht um einen entschädigungspflichtigen Unfall gehandelt habe. Unfälle, die sich nicht im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des veranlagten Forstgrundstücks ereignen würden, seien dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzuordnen. Die Hoffläche zähle nicht als Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens und es würden hierfür keine Beiträge geleistet.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Anfang August 2022 Widerspruch ein mit der Begründung, dass im Zuständigkeitsbescheid auch die Hoffläche erfasst sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2023 zurückgewiesen. Der Kläger sei als Unternehmer eines 0,98 ha Forst umfassenden landwirtschaftlichen Unternehmens versichert. Unabhängig davon, ob eine Beitragspflicht für die Hoffläche bestehe, sei Versicherungsschutz nur dann gewährleistet, wenn das Tätigwerden auf der Hoffläche aus betrieblichen Gründen erfolge. Mit den im Anschluss an die Baumfällung durchgeführten Aufräumarbeiten habe der Kläger keinen dem forstwirtschaftlichen Unternehmen dienenden Zweck verfolgt. Vielmehr hätten die Aufräumarbeiten der allgemeinen Instandhaltung der Haus- und Hoffläche gedient.
Im Rahmen des Klageverfahrens wurde zum Unfallhergang ergänzend vorgetragen. Danach sowie nach den Auskünften in der mündlichen Verhandlung fällte der Kläger am Unfalltag mit zwei Bekannten auf der Hoffläche eine Fichte. Die Fichte stand zuvor am Rand der Hoffläche und hatte vor dem Fällen (zusammen mit zwei bereits in der Vorwoche gefällten Fichten) durch ihr Wachstum die Wand eines auf der Hoffläche befindlichen alten Schuppens eingedrückt, der zuvor als Lager für Maschinen genutzt worden war. Die Äste der gerade gefällten Fichte drückten nach Auskunft des Klägers auf den Nachbarzaun. Um entsprechende Entastungsarbeiten vorzunehmen, stieg der Kläger über den Baum und verletzte sich, als er dabei mit dem Fuß auf einen Nagel trat. Das Holz der Fichten wurde zu Brennholz verarbeitet. Das Brennholz wird vom Kläger selbst genutzt, aber auch verkauft.
Nach Auskunft des Klägers hatte er bereits beim Fällen der Bäume geplant, an der Stelle des alten Schuppens einen neuen zu bauen, in dem u.a. Brennholz gelagert werden sollte. Baumaterialien hierfür habe er im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht besorgt gehabt. Die konkreten Bauarbeiten hätten sich wegen der Folgen des Unfalls verzögert und erst ca. sieben Monate danach, d.h. Ende 2022, begonnen. Sie seien noch nicht vollständig abgeschlossen. Wegen des ansteigenden Geländes nahm der Kläger im Rahmen des Neubaus auch Erdarbeiten vor. Die Bauarbeiten erledigte er im Wesentlichen alleine. Zum genauen Stundenumfang der Arbeiten konnte der Kläger keine Angaben machen. Wegen seines Hauptberufes, Arbeiten im Zusammenhang mit der veranlagten Forstfläche sowie familiärer Pflichten habe er aber wenig Zeit gehabt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2023 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 11. April 2022 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 25. August 2023 sowie die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig und auch begründet, da die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zu Unrecht abgelehnt hat.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist es deshalb nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Dezember 2016, Az. B 2 U 16/15 R, Urteil vom 15. November 2016, Az. B 2 U 12/15 R) u.a. erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Dies muss im Wege des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl. Meyer-Ladewig/
Keller/Leitherer/Schmidt - Keller, 13. Auflage, § 128 SGG, Rz. 3b), für das Gericht feststehen. Streitig zwischen den Parteien ist vorliegend nur, ob sich der Kläger während einer solchen versicherten Tätigkeit verletzte. Zu den übrigen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls besteht auch nach Auffassung des Gerichts keinerlei Anlass für Zweifel.
Der Kläger hat sich infolge einer versicherten Tätigkeit verletzt, konkret einer Tätigkeit als Unternehmer im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII. Nach der genannten Vorschrift sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens (und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner) versichert. In der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherte Unternehmen sind dabei nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII u.a. diejenigen, die Land- und Forstwirtschaft betreiben. Im Falle des Klägers ist damit grundsätzlich versichert seine forstwirtschaftliche Betätigung für sein Unternehmen, zu dem neben der forstwirtschaftlichen Fläche auch die Hoffläche gehört. Ein reiner Flächenbezug ohne inhaltlichen Zusammenhang zum (hier: forstwirtschaftlichen) Unternehmen reicht für die Annahme von Versicherungsschutz allerdings nicht aus (Gegenbeispiele: bloßes Spazierengehen im eigenen Wald, Kaffeetrinken auf Hoffläche).
Konkret war der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls mit der Entastung im Zusammenhang mit Baumfällarbeiten befasst bzw. stand unmittelbar davor. Für die Zurechnung dieser Tätigkeit ist entscheidend, ob die Verrichtung (hier: Entastung des gefällten Baumes) in innerem bzw. sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, nämlich dem Betrieb eines forstwirtschaftlichen Unternehmens stand (vgl. z.B. Bayerisches Landessozialgericht (BayLSG), Urteil vom 14. November 2011, Az. L 2 U 220/11). Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob die Tätigkeit innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach Sinn und Zweck des Gesetzes der Unfallversicherungsschutz reicht. Dabei ist für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung der volle Nachweis erforderlich (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG BW), Urteil vom 21. Mai 2015, Az. L 6 U 1053/15 m.w.N.).
Im Gegensatz zur Rodung gehört das spätere Verarbeiten von Holz (Zerkleinern) grundsätzlich nicht zu den versicherten Tätigkeiten im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern allenfalls bei besonderen Fallgestaltungen (vgl. hierzu auch BayLSG, Urteil vom 14. November 2011, Az. L 2 U 220/11; Lauterbach - Büntig, § 123 SGB VII Rz. 34ff). Vorliegend handelte es sich jedoch nicht um eine Holzverarbeitung, sondern um Tätigkeiten im engen sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Rodung (hier: erstes Entasten direkt nach Fällen). Dies wird üblicherweise am Ort des Fällens erledigt und ist Voraussetzung für eine weitere Verarbeitung des Holzes (Transport, Zerkleinern).
Das Fällen der Fichten (einschließlich Entastungsarbeiten) steht im Fall des Klägers in hinreichendem inneren Zusammenhang mit dessen forstwirtschaftlichem Betrieb. Zwar standen die Fichten nicht auf dem versicherten Forstgrundstück, der Unfall erfolgte demnach nicht bei der Bewirtschaftung der versicherten Waldfläche. Dies führt jedoch nicht zu einer Ablehnung eines Arbeitsunfalls. Denn die Tätigkeit des Klägers war der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der zum Unternehmen gehörenden Hoffläche zuzuordnen und damit nach dem Sinn und Zweck der unfallversicherungsrechtlichen Vorgaben versicherte Tätigkeit.
Tätigkeiten zur Bewirtschaftung einer Hoffläche, die für den Erhalt und ordnungsgemäßen Betrieb des land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmens notwendig sind (nicht: aus rein persönlichen Gründen gewünschte "Verschönerungsmaßnahmen"), müssen unabhängig von der beitragsrechtlichen Veranlagung vom Versicherungsschutz umfasst sein. Denn mit diesen geht es um den mittel- und langfristigen (Wert-)Erhalt des Unternehmens.
Die konkrete Beitragsbemessung für eine zum Unternehmen gehörige Fläche ist für die Frage, ob sich im Zusammenhang mit deren Bewirtschaftung ein Arbeitsunfall ereignen kann, nicht relevant. Anderenfalls hätte es zum einen die Beklagte mit ihrer Satzung in der Hand, ob Unfälle auf Hofflächen überhaupt in den Unfallversicherungsschutz des SGB VII fallen können. Denn die genaue Ausgestaltung von Berechnungsgrundlagen und Umlageverfahren erfolgt auf Grundlage von §§ 182, 183 SGB VII durch Satzung (hier: §§ 39ff der Satzung der Beklagten). Dabei hat die Beklagte einen weiten Spielraum (vgl. z.B. Lauterbach - Roßkopf § 182 SGB VII Rz. 50, § 183 SGB VII Rz. 10). Zum anderen wäre ein genereller Ausschluss von Unfällen auf der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Unternehmens absolut lebensfern und erfolgt selbstverständlich nicht (z.B. Unfall bei betrieblich notwendigem Schneeräumen auf landwirtschaftlich genutzter Hoffläche).
Eine solche Einschränkung stünde zudem in Widerspruch zur Wertung des § 124 SGB VII. Nach Ziffer 1 der Vorschrift gehört unter bestimmten (wenngleich sehr engen) Voraussetzungen sogar der Haushalt eines Unternehmers zum landwirtschaftlichen Unternehmen. Baumaßnahmen nach § 124 Nr. 2 SGB VII dürften häufig ebenfalls auf der Hoffläche stattfinden. Aus § 124 Nr. 2 SGB VII lässt sich gleichzeitig nicht herleiten, dass andere Tätigkeiten als Bauarbeiten auf der Hoffläche nicht versichert sein können. Vielmehr handelt es handelt sich um eine die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erweiternde Spezialvorschrift, wie sich schon aus der systematischen Stellung im zweiten Abschnitt des fünften Kapitels des SGB VII ergibt.
Vorliegend war das Fällen der drei Fichten notwendig für einen ordnungsgemäßen Erhalt und Betrieb des forstwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers. Durch die Bäume war ein zuvor für Geräte genutzter Schuppen bereits teilweise eingedrückt und nicht mehr ordnungsgemäß nutzbar. Der Schuppen wurde vor dem Fällen der Bäume und wird nun als Neubau wieder für betriebliche Zwecke genutzt. Zwar hätten die Fichten - abgesehen von der Problematik des Schuppens - wohl noch nicht zeitnah gefällt werden müssen. Die Frage, ob ein Schuppen an der ursprünglichen Stelle (unter der Voraussetzung des Fällens der Fichten) oder anderweitig auf dem Hof neu gebaut werden soll, ist jedoch allein Entscheidung des Unternehmers (hier: des Klägers). Ein anderer als ein betrieblicher Zweck des Fällens der Bäume ist weder vorgetragen noch irgendwie ersichtlich.
Da es sich bei dem Fällen der Bäume um eine Frage der Bewirtschaftung des Hofes handelte, ist es unerheblich, wie der Kläger das Holz der Fichten im weiteren Verlauf genutzt hat. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Fichten seinerzeit im Rahmen des planmäßigen Anbaus und Abschlags von Holz auf dem Hof gepflanzt wurden und demnach inhaltlich ggf. näheren Bezug zur Bewirtschaftung eines Forstgrundstückes hätten. Für eine faktische Zuordnung zu einem Forst(grundstück) spräche zwar, dass die Tätigkeit einer Rodung (Fällen inkl. Entastung) auf einer Hoffläche grundsätzlich identisch ist mit einer solchen im Wald und sich von der Gefährlichkeit nicht grundlegend unterscheidet (mehr Bäume und ggf. unebenere Bodenbeschaffenheit im Wald - weniger Platz und ggf. mehr Gerätschaften/Metallgegenstände auf Hoffläche). Allerdings würde eine prinzipielle Zuordnung von Bäumen (nur) zur forstwirtschaftlichen Betätigung i.e.S. und damit zum Forst statt zur Hoffläche u.U. dazu führen, dass entweder landwirtschaftliche Unternehmer ohne forstwirtschaftliche Flächen schlechter gestellt wären, wenn sie einen auf der Hoffläche wachsenden Baum fällen, oder alternativ dass gar jeder auf einer Hoffläche befindliche Baumbestand während seiner Existenz als "Miniwald" veranlagt werden müsste. Dies wäre nicht sachgerecht.
Vorliegend kann aufgrund der dargestellten Bewertung (Baumfällarbeiten als erforderliche Bewirtschaftung der Hoffläche) dahinstehen, ob unabhängig davon eine versicherte Tätigkeit nach der Spezialvorschrift des § 124 Nr. 2 SGB VII vorgelegen hätte. Zu entscheiden wäre hierfür die Frage, ob der Kläger mit dem Fällen der Fichten bereits dem Abriss und Neubau eines Schuppens zuzuordnende Vorarbeiten tätigte. Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht zu den sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift auf Folgendes hin:
Nach § 124 Nr. 2 SGB VII gehören zum landwirtschaftlichen Unternehmen Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass es in der Landwirtschaft seit jeher üblich ist, kleinere Bauarbeiten selbst zu erledigen (vgl. hierzu LSG BW, Urteil vom 22. September 2014, Az. L 1 U 5465/13). Zudem sollen unnötig auseinanderfallende Zuständigkeiten verschiedener Unfallversicherungsträgern für ein Unternehmen vermieden werden (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 131 SGB VII).
Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Eigenarbeiten des Landwirtes handelt, d.h. Arbeiten in eigener Regie und eigener Verantwortung, wenn auch u.U. mit Heranziehung weisungsgebundener Dritter (vgl. Kasseler Kommentar - Koch, § 124 SGB VII Rz. 13). Zudem muss der Umfang der Bauarbeiten nach herrschender Meinung in angemessenem Umfang zum landwirtschaftlichen Unternehmen stehen, wobei bei Kleinbetrieben diesem Verhältnis grds. eher geringere Bedeutung zukommt (vgl. dazu bereits BSG, Urteil vom 5. Mai 1994, Az. 2 RU 18/93 (zu § 777 Reichsversicherungsordnung); zudem z.B. Kasseler Kommentar - Koch § 124 Rz. 19ff m.w.N., Lauterbach - Büntig § 124 Rz. 14ff, 20; Bereiter-Hahn/Mehrtens § 124 Rz. 4.1). Diese Einschränkung dient dazu, eine Aushöhlung der eigentlichen Zuständigkeiten für Baumaßnahmen für den Bereich landwirtschaftlicher Betriebe zu vermeiden (Beispiel: Hotelbau auf Hoffläche).
Dass vorliegend Zweck des Baumfällens im weiteren Verlauf der Neubau eines für das Unternehmen dienlichen Schuppens war, steht nach der vollen Überzeugung des Gerichts fest. Dies gilt obwohl Baumaterialien noch nicht beschafft und zudem die Planungen zu Ablauf der Bauarbeiten sowie Ausgestaltung des neuen Schuppens im Zeitpunkt des Baumfällens noch wenig konkret waren. Sehr glaubhaft - und anhand der eingereichten Bilder belegt - hat der Kläger jedoch ausgeführt, dass der alte Schuppen aufgrund des Wachstums der Fichten baufällig geworden war und der neue Schuppen für die Lagerung von (zumindest auch) zu verkaufendem Holz genutzt werden sollte.
An der Angemessenheit des Umfangs der Baumaßnahme hat das Gericht keine Zweifel. Vorliegend hat der Kläger die Bautätigkeit unstreitig im Wesentlichen selbst durchgeführt. Er konnte hierauf angesichts seiner sonstigen Verpflichtungen nur relativ wenig Zeit pro Woche verwenden; das kalendarisch lange Andauern der Bautätigkeit führt deshalb nicht dazu, dass der Neubau des Schuppens unverhältnismäßig im Vergleich zum Unternehmensumfang wäre. Aus dem vom Kläger übersandten Bildmaterial ergeben sich zudem weder besondere Komplexität und hohe Kosten noch großer Umfang des Neubaus. Der Schuppen diente und dient dem forstwirtschaftlichen Unternehmen unmittelbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.