Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Aurich vom 23. Juni 2021 und begehrt höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum August 2018 bis Januar 2019.
Der G. geborene Kläger lebt mit seiner dauerhaft erwerbsgeminderten Partnerin H. in der Gemeinde I. in einem zu Juni 2012 angemieteten Haus mit einer Wohnfläche von 85 qm J.. Bei der Partnerin des Klägers sind eine Schwerbehinderung und das Merkzeichen G anerkannt. Sie bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 897,94 € (Stand August 2018). Die Bruttokaltmiete für das Haus beträgt monatlich 450 €. Der Abschlag an den Gasversorger betrug ab August 2017 monatlich 181 €, sodass im streitbefangenen Zeitraum Gesamtaufwendungen in Höhe von 631 € zu bestreiten waren. Aus dem Aktenvorgang ergibt sich, dass der Beklagte den Kläger bereits vor dem Umzug in die betreffende Wohnung auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft hingewiesen hatte, nämlich im persönlichen Gespräch am 2. Mai 2012. Angemessen wären demnach 340 € gewesen. Der Einzug erfolge dennoch. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 hatte der Beklagte bzw. die für ihn handelnde Gemeinde I. auch auf die Unangemessenheit der Heizkosten hingewiesen, die sich seinerzeit auf 106,74 € bei maximal angemessenen 96 € unter Anwendung des bundesweiten Heizkostenspiegels in der damals aktuellen Fassung vom November 2016 beliefen.
Der Kläger bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Partnerin seit Jahren laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Dabei berücksichtigt der Beklagte auf Bedarfsseite zugunsten der Partnerin einen Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Mit Bescheid vom 28. Juni 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. Juli 2018 und des Änderungsbescheids vom 7. Januar 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Partnerin Leistungen für den Zeitraum August 2018 bis Januar 2019 und berücksichtigte dabei Aufwendungen für die Unterkunft nur i. H. v. monatlich 409 € und für die Heizung i. H. v. monatlich 94 €, d.h. zusammen 503 € und damit pro Person kopfanteilig 251,50 €. Die angesetzte Grenze der Angemessenheit der Unterkunftskosten ergab sich für den Beklagten aus einer aus eigenen Ermittlungen hervorgegangenen Mietwerteübersicht. Wegen der Heizkosten bezog er sich auf die Werte des bundesweiten Heizkostenspiegels in der Fassung vom November 2017. Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2018, der den Prozessbevollmächtigten am 24. September 2018 zugegangen ist, als unbegründet zurück. Am 12. Oktober 2018 hat der Kläger Klage vor dem SG Aurich erhoben und geltend gemacht, die anerkannte Beschränkung der Gehfähigkeit der Partnerin müsse hinsichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten Berücksichtigung finden. Außerdem liege eine wirksame Mietwerteerhebung nicht vor, so dass auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückgegriffen werden müsse. Weil die Mietwerteerhebung ergeben habe, dass Wohnräume in den Landgemeinden höhere Mietkosten hervorriefen als in der Stadt Leer, sei auf die Werte der Mietenstufe II zurückzugreifen. Die Partnerin des Klägers hatte ursprünglich auch Klage erhoben, diese für sich jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23. Juni 2021 zurückgenommen.
Das SG hat den Beteiligten im Rahmen des Klageverfahrens unter Verweis auf andere diesbezügliche Entscheidungen der Kammer mitgeteilt, dass das zugrundeliegende Konzept des Beklagten zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze bei den Unterkunftskosten nicht schlüssig sein dürfte, und den Beklagten am 30. November 2020 zur Nachbesserung aufgefordert. Der Beklagte hat daraufhin am 1. April 2021 ein nachgebessertes Konzept für den Zeitraum ab Mai 2017, eine nachgebesserte Mietwerteübersicht des Gutachterausschusses (GAG) Aurich, eine Aufstellung der maßgeblichen Datengrundlage und ein laufend aktualisiertes „KdU-Handbuch“, Stand 15. Januar 2021, nachgereicht. Im Rahmen der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung hat das SG einen Mitarbeiter des Landesamts für Geoinformation und Landesvermessung (LGLN) zu Inhalt und Methodik der Datenerhebung zur Erstellung der grundsicherungsrelevanten Mietwerteübersicht und deren Schlüssigkeit als sachverständigen Zeugen befragt. Der Beklagte hat ein Teilanerkenntnis abgegeben und monatlich 418 € als angemessene Unterkunftskosten anerkannt, was den dort ermittelten neuen Angemessenheitswerten ab Mai 2017 entsprach. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2021 abgewiesen. Zwar sei das Ermittlungskonzept des Beklagten unschlüssig und habe auch nicht nachgebessert werden können. Die höchst hilfsweise Heranziehung der Werte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zzgl. des Sicherheitszuschlags führe aber nicht zu einem höheren Anspruch des Klägers, da bereits ein höherer Wert anerkannt sei, als bei Anwendung der Tabelle zzgl. Sicherheitszuschlag zu berücksichtigen sei.
Gegen das am 21. Juli 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. August 2021, einem Montag, Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Mietwerteerhebung 2017 sei als unschlüssig angesehen worden. Das SG habe bei der Frage der Angemessenheit der Kosten deshalb die Regelungen des § 12 WoGG in der Fassung ab 2016 angewendet und die Mietenstufe I angesetzt. Dies sei aber fehlerhaft, weil sich bereits aus der Mietwerteerhebung ein höherer Betrag ergeben habe als nach der Tabelle. Auch wenn die Erhebung fehlerhaft sei, müsse diese Diskrepanz ausgeglichen werden. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anwendung des WoGG und - bei Heizkosten - des Heizkostenspiegels und dem damit beabsichtigten Schutz. Denn der vom BSG angesetzte Sicherheitszuschlag solle Unbilligkeiten ausgleichen. Es müsse deshalb entweder der Sicherheitszuschlag oder die Mietenstufe erhöht werden, wenn die Ermittlungen ergäben, dass die Werte aus Tabelle und Sicherheitszuschlag zu gering seien. Es sei auch nicht erkennbar, dass überhaupt eine Möglichkeit bestehe, angemessene Mieträumlichkeiten anzumieten. Im Bereich nördliches Kreisgebiet sei für die Bewertung der Angebotsmieten eine so geringe Anzahl an Angebotsmieten ausgeworfen worden, dass man nicht von einer Ausgewogenheit ausgehen könne. Angebotsmieten seien aber bei der Betrachtung der Möglichkeit der Anmietung einer angemessenen Wohnung übermäßig zu berücksichtigen. Die Nöte der Leistungsberechtigten, Wohnraum zu finden, seien nicht ermittelt worden. So sei im Jahr 2015/2016 ermittelt worden, dass im Landkreis Leer ca. 57,5 % aller Bedarfsgemeinschaften nicht die volle Miete übernommen bekämen. Für den Beklagten bestehe im Ergebnis kein Anreiz ein schlüssiges Konzept zu erstellen bzw. das vorhandene Konzept nachzubessern, wenn er davon ausgehen könne, ohne ein Konzept sogar Kosten zu sparen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 23. Juni 2021 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. Januar 2019 sowie des Teilanerkenntnisses vom 23. Juni 2021 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weitergehende angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1. August 2018 bis 31. Januar 2019 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und teilt mit, bei Anwendung der Mietenstufe II ergäbe sich eine wesentlich größere Diskrepanz von 49,50 € zum ermittelten Wert von 418 € als bei Anwendung der Mietenstufe I, so dass die klägerische Begründung nicht trage. Soweit sich der Kläger auf die Unschlüssigkeit der Datengrundlage berufe, sei diese bereits erstinstanzlich vom SG beanstandet und für nicht nachvollziehbar erachtet worden. Der Zeitraum der Angebotsmieten habe nicht dem der Bestandsmieten geglichen, und es sei nicht erkennbar gewesen, nach welchen Kriterien die Daten erhoben worden seien. Das SG habe bereits Zweifel an der Repräsentativität der Daten gehabt.
Mit Schreiben vom 3. März 2022 hat der Senat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den vorliegenden Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der Beschlussfassung gewesen sind.
II.
Der Senat weist die form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG eingelegte und aufgrund der ausdrücklichen Zulassung durch das SG auch statthafte Berufung (§ 144 Abs. 3 SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das SG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger im klagegegenständlichen Zeitraum keine über das erfolgte Teilanerkenntnis hinausgehenden höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zustehen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Urteil des SG der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2018 in der Fassung des Bescheids vom 7. Januar 2019 sowie des Teilanerkenntnisses vom 23. Juni 2021, worauf der Kläger die Klage zulässig beschränkt hat. Streitgegenstand sind insoweit allein Leistungen für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II im Leistungszeitraum August 2018 bis Januar 2019 (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R – juris Rn. 16 m. w. N.). Dabei ist bei der Frage der Übernahmefähigkeit weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung immer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, weil eine weitere Aufteilung des Streitgegenstandes rechtlich nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteile vom 22. September 2019 – B 4 AS 18/09 R – juris Rn. 10 und vom 23. August 2011 – B 14 AS 91/10 R – juris Rn. 20).
Ein höherer Leistungsanspruch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung besteht nicht. Der Kläger ist leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist mangels entgegenstehender Hinweise erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB II), hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Nr 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 und 2 SGB II) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik (§ 7 Abs. 1 Nr 4 SGB II). Anhaltspunkte für einen eventuellen Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4, 4a oder 5 SGB II bestehen nicht. Das SG hat zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II das Ermittlungskonzept des Beklagten eingehend überprüft und als unschlüssig bewertet und in der Folge zur Bestimmung der Angemessenheit wegen Erkenntnisausfalls zutreffend auf die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. Sicherheitszuschlag abgestellt. Der Senat hält die Ausführungen des SG zu den rechtlichen Grundlagen, zu dem zur Überprüfung stehenden schlüssigen Konzept des Beklagten und zu den aus der festgestellten Unschlüssigkeit des Konzeptes gezogenen Schlussfolgerung zumindest im Ergebnis für überzeugend. Nachdem dem Kläger auf Grundlage des (unschlüssigen) Ermittlungskonzepts im streitbefangenen Zeitraum aber bereits höhere Leistungen gewährt worden sind, als sich aus der Heranziehung der Tabellenwerte zu § 12 WoGG ergibt, war im vorliegenden Einzelfall kein Raum für eine Verurteilung des Beklagten zur Gewährung weitergehender Leistungen für die Unterkunft. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt insoweit auch eine abweichende Festlegung der anzuwendenden Mietenstufe nicht in Betracht, ebenso wenig eine Erhöhung des Sicherheitszuschlags. Der Senat ist davon überzeugt, dass mit den bewilligten Leistungen der existenzsichernde Bedarf des Klägers gedeckt worden ist. Im Einzelnen:
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erstreckt sich der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – juris Rn. 135). Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft grundsätzlich von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R – juris Rn. 15 ff; Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 – juris Rn. 14). Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 36/15 R – juris Rn. 16; Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 – juris Rn. 14). Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der "Angemessenheit", handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 – juris Rn. 15 m. w. N.; Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R – juris Rn. 14). Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs sind auch die Wertungen der für die sog. Satzungslösung geschaffenen Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu berücksichtigen. Die Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II sind im direkten Zusammenhang mit der Norm des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in das Gesetz eingefügt worden, um den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung transparent und rechtssicher zu regeln (vgl. BT-Drucks 17/3404, S. 44). Dabei ist der Gesetzgeber von der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgegangen und hat teils übereinstimmende, teils davon abweichende Vorgaben an den Satzungsgeber normiert. Für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sollten weiterhin die einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt maßgeblich sein. In § 22b Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber sodann die "Produkttheorie" normiert. Gleichzeitig hat er in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG den Satzungsgebern die Möglichkeit eröffnet, von der "bisherigen Rechtslage" (BT-Drucks 17/3404, S. 101) abweichende Regelungen vorzusehen (§ 22a Abs. 2, § 22b Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Gesetzgeber hat also mit §§ 22a bis 22c SGB II die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch das BSG gesetzlich nachvollzogen, wonach die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der Produkttheorie auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu bestimmen ist. Damit bleiben zwar durchaus Entscheidungsspielräume für Behörden und Gerichte, insbesondere mit Blick auf das schlüssige Konzept, doch ist die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II begrenzt (vgl. dazu BVerfG vom 6. Oktober 2017 – 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 – juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 41/18 R - juris Rn.16). Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und damit auch der Begriff der Angemessenheit durch die Verwaltung ist dabei grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 R – juris Rn. 17 m. w. N.).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist es Aufgabe der kommunalen Träger, ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu erstellen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 10/18 R – juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 16. Mai 2015 – B 4 AS 45/14 R – juris Rn. 20 m. w. N.). Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass dem Angemessenheitswert die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Als maßgeblicher Vergleichsraum wird dabei - ausgehend vom Wohnort des Leistungsberechtigten - ein bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung angesehen, der aufgrund räumlicher Höhe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet und innerhalb dessen ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22 Rn. 107). Ein Konzept ist schlüssig, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist, z.B. eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard enthält, über Art und Weise der Datenerhebung, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 10/18 R – juris Rn. 26). Kommt es in einem gerichtlichen Verfahren auf die Schlüssigkeit des Konzepts an, muss der Träger im gerichtlichen Verfahren gegebenenfalls nachbessern. Das Gericht ist nicht befugt, ein eigenes Konzept zu erstellen (BSG a. a. O. juris Rn. 30, 33). Wenn das vorgelegte Konzept des Trägers der gerichtlichen Überprüfung am Ende jedoch nicht standhält und nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten die dem Gericht vorliegenden Daten nicht ausreichen, um daraus belastbare Erkenntnisse zur tatsächlichen Situation im maßgeblichen Segment des Mietwohnungsmarkts zu ziehen, sind die tatsächlichen Aufwendungen, in der Regel begrenzt durch die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG plus Zuschlag von 10 %, zugrunde zu legen (vgl. BSG a. a. O. juris Rn. 32). Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise gemäß gesetzgeberischer Entscheidungen - wenn auch für einen anderen Personenkreis - durch eine "Angemessenheitsobergrenze" Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (BSG, a.a.O. m.w.N.).
Auszugehen war im Rahmen der Überprüfung des Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft 2017 des Beklagten (nachgebesserte Fassung vom Dezember 2020) im vorliegenden Fall von einer für zwei Personen angemessenen Wohnfläche von 60 qm (vgl. § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung, Nr. 15.1.1 der Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in K.), so dass sich das vom Kläger und seiner Partnerin angemietete Haus mit 85 qm als deutlich unangemessen groß darstellt; die vom Beklagten vorgenommene Bestimmung des örtlichen Vergleichsraums (Landgemeinde im Landkreis L. I c „Nördliches Kreisgebiet“ in Abgrenzung zu zwei weiteren Landgemeinden, dem Stadtgebiet der Stadt L. und der Nordseeinsel M. als weiteren Vergleichsräumen) begegnet keinen rechtlichen Bedenken (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Februar 2022 – L 13 AS 182/20). Hiervon ausgehend hat das SG mit überwiegend nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Urteil seine Bedenken dargelegt, aus denen die Feststellung resultiert, dass der Beklagte für den hier betroffenen Zeitraum nicht über ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der maßgeblichen Verhältnisse auf dem relevanten Mietwohnungsmarkt im Sinne der Rechtsprechung verfügt, weil die verwendete Datengrundlage nicht nachvollziehbar gewesen ist. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf das angefochtene Urteil. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Unschlüssigkeit des vom Beklagten zugrunde gelegten Konzeptes auch daraus ergibt, dass das Konzept keine Angaben zum zahlenmäßigen Verhältnis der institutionellen großen bzw. gewerblichen Vermieter zu den privaten Vermietern der in der Stichprobe berücksichtigten Mietwerte enthält. Auch fehlen hinreichende Angaben zu möglichen differierenden Miethöhen der unterschiedlichen Vermietergruppen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/21 R – juris Rn. 39 f.). Die Repräsentativität der erhobenen Daten ist dadurch beeinträchtigt. Nicht nachvollziehbar und folglich nicht überprüfbar ist demzufolge auch, inwieweit durch den Beklagten eine Gewichtung der ermittelten Daten entsprechend dem jeweiligen auf dem Wohnungsmarkt vorhandenen Anteil von privat vermietetem Wohnraum bzw. gewerblich vermietetem Wohnraum erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist es – zumindest im Ergebnis – nicht zu beanstanden, dass das SG das Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft 2017 (nachgebesserte Version Dezember 2020) des Beklagten für nicht plausibel und unschlüssig gehalten hat. Eine abweichende Auffassung wird (inzwischen) auch von keinem der Beteiligten mehr vertreten. Auf Grundlage der vorliegenden Daten ist es nicht möglich, die Situation auf dem Wohnungsmarkt im zugrundeliegenden Landkreis bzw. Vergleichsraum weiter und vollständig zu ermitteln. Der Beklagte hat – nachdem er Versuche der Nachbesserung unternommen hatte – die Möglichkeit einer weiteren Nachbesserung verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG sind daher im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Klägers zugrunde zu legen, aber begrenzt auf den Wert der Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. Sicherheitszuschlag von 10%, der für einen Zweipersonenhaushalt bei der hier einschlägigen Mietenstufe I bei monatlich 416 € und damit geringfügig unter dem bereits vom Beklagten auf der Grundlage des (unschlüssigen) Konzepts bewilligten Betrages liegt.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, aus der Tatsache, dass sogar die auf der Basis eines mit erheblichem Aufwand erstellten Gutachtens beruhenden Angemessenheitswerte des Beklagten über den Werten in § 12 WoGG zzgl. 10% liegen würden, folge, dass nicht letztere Werte die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete darstellen könnten, sondern schon deshalb höhere oder sogar die tatsächlichen Unterkunftskosten anzuerkennen seien. Denn eine solche Schlussfolgerung kann aus einem als unschlüssig zu bewertenden Konzept gerade nicht ohne weiteres hergeleitet werden (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2022 – L 15 AS 106/20 – juris Leitsatz).
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt im Rahmen der Anwendung der Tabellenwerte des § 12 WoGG eine abweichende Festsetzung der maßgeblichen Mietenstufe für die Gemeinde I. nicht in Betracht. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau des Wohnraumes (§ 12 Abs. 2 S. 1 WoGG). Das Mietenniveau wird nach dem in § 12 Abs. 3 und 4 WoGG vorgesehen Verfahren vom Statistischen Bundesamt verbindlich festgestellt. Für die Gemeinde I. ist die Mietenstufe I für die Berechnung der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft festgelegt und daher maßgeblich (§ 38 Nr. 2 WoGG i. V. m. § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung [WoGV]). Das BSG hält Abweichungen beim Ansatz der Mietenstufen im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zwar grundsätzlich für denkbar, wenn nämlich die tatsächlichen Verhältnisse der Wohngemeinde des Leistungsempfängers regional eher durch eine höher eingestufte Nachbargemeinde repräsentiert werden als durch den viel größeren gesamten Landkreis (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2015 – B 4 AS 45/14 R, juris Rn. 25 f.). Die Kreisstadt L. ist der Mietenstufe II zugeordnet. Der Senat vermag jedoch keine derartige Prägung der tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse in der Gemeinde I. zu erkennen, dass deshalb die Verhältnisse der Stadt L. als repräsentativ auch für den Wohnort des Klägers angesehen werden könnten und eine Heranziehung der Mietenstufe II gerechtfertigt wäre, zumal die Gemeinde I. ohnehin eine eigene Mietenstufe erhalten hat und deshalb nicht die (allerdings identische) allgemeine Mietenstufe des Landeskreises maßgeblich ist. Der Kläger hat zur Prägung der Lebens- und Wohnverhältnisse in der Gemeinde I. durch die Stadt L. auch nicht konkret vorgetragen, sondern seine Argumentation allein darauf aufgebaut, dass der Beklagte für den Wohnort des Klägers einen höheren Angemessenheitswert ermittelt hatte, als sich nach den Tabellenwerten zu § 12 WoGG zzgl. Sicherheitszuschlag ergibt. Dieses Ermittlungsergebnis ist jedoch – auch nach Auffassung des Klägers – unschlüssig und damit nicht belastbar. Auch lässt allein die nur geringe Differenz von zwei € zwischen dem Ermittlungsergebnis (418 €) und dem sich aus der Anwendung der Tabellenwerte zu § 12 WoGG zzgl. Sicherheitszuschlag ergebenen Grenzwert (416 €) aus Sicht des Senats nicht den Rückschluss zu, dass zu diesen Bedingungen kein Wohnraum zu finden gewesen sein könnte.
Ein erhöhter Bedarf für die Unterkunft ergibt sich auch nicht aus den konkreten Lebensumständen des Klägers und seiner Partnerin, und zwar insbesondere mit Blick auf die Schwerbehinderung der Partnerin und das anerkannte Merkzeichen G. Aus gesundheitlichen Einschränkungen oder aufgrund von Behinderungen kann sich im Einzelfall ein objektiv erhöhter Raumbedarf ergeben, der bei der Bestimmung der konkreten Angemessenheit einer Unterkunft zu berücksichtigen sein kann, z.B. wenn ein Leistungsempfänger auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen ist (vgl. z.B. LSG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 2022 – L 4 AS 256/20, juris Rn. 71 f. zum Fall einer zertifizierten Rollstuhlfahrerwohnung). Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem Aktenvorgang ergeben sich jedoch Hinweise auf einen tatsächlichen erhöhten Raumbedarf aus gesundheitlichen Gründen. Ein Ermittlungsansatz für den Senat ergab sich insoweit nicht. Für eine abweichende Festsetzung der konkreten Angemessenheit fehlt daher die tatsächliche Grundlage. Vielmehr hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass die Partnerin des Klägers an einer geistigen Behinderung leide und, dass das Merkzeichen G bereits 1975 ohne spätere erneute Prüfung anerkannt worden sei, so dass auch ihre Betreuerin davon ausgehe, dass sie das Merkzeichen heute nicht mehr erhalten würde. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht fundiert entgegengetreten, sondern hat nur pauschal erneut auf die angebliche und sich aus dem festgestellte Merkzeichen ergebende „Beschränkung der Gehfähigkeit“ hingewiesen.
Schließlich ist das vom Kläger mit seiner Partnerin bewohnte Haus auch konkret unangemessen. Die Übernahme nicht angemessener Kosten der Unterkunft – z. B. wegen Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit der Kostensenkung – ist der begründungspflichtige Ausnahmefall zur im Übrigen bestehenden Obliegenheit zur Kostensenkung aus § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG, Urteile vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R). Der Kläger ist bereits vor dem Einzug in das Haus durch den Beklagten darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Unterkunft unangemessen ist und ihn bei Einzug in diese Unterkunft die Obliegenheit treffen würde, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen, so dass ihm diese auch subjektiv möglich gewesen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014, a. a. O. Rn. 32 m. w. N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten bzw. für die Erhöhung des Sicherheitszuschlages im vorliegenden Fall erfüllt sein könnten. Zwar geht das BSG davon aus, dass die Höhe des Sicherheitszuschlags in jedem Einzelfall zu bestimmen ist und sich an abstrakten Kriterien zu orientieren hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R – juris Rn. 28). Eine Erhöhung des Sicherheitszuschlags ist damit grundsätzlich möglich und zulässig. Die Höhe des Zuschlags soll möglichst sicherstellen, dass der Leistungsempfänger in die Lage versetzt wird, im örtlichen Vergleichsraum möglichst sicher eine Unterkunft zu finden, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht. Dabei geht das BSG davon aus, dass die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte nicht den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zutreffend abzubilden und gerade deshalb durch den Sicherheitszuschlag anzupassen sind (u.a. BSG, Beschluss vom 28. April 2020 – B 4 AS 25/20 B – juris Rn. 4; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R – juris Rn. 27). Eine entsprechende Abweichung von den realen Verhältnissen ist insoweit in Kauf zu nehmen.
Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger – und seiner Partnerin – im streitigen Zeitraum objektiv unmöglich gewesen sein könnte, anderen – angemessenen – Wohnraum zu finden, liegen nicht vor. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht hat, es sei gar nicht von Amts wegen ermittelt worden, ob ein Wechsel der Unterkunft zu den Bedingungen, wie sie sich aus der Anwendung der Tabellenwerte zu § 12 WoGG ergeben, überhaupt möglich sei, rechtfertigt dieser Vortrag keine weitergehenden Ermittlungen des Senats. Denn der Kläger hat keinen Sachverhalt dargestellt, aus dem sich Gründe für Zweifel ergeben, ob wirklich Wohnraum im Angemessenheitsrahmen zu finden gewesen wäre. Er und seine Partnerin haben, soweit erkennbar, im hier betroffenen Zeitraum gar nicht versucht, eine solche Unterkunft zu finden. Die mitgeteilte statistische Zahl, dass im Landkreis Leer angeblich bei ca. 57,5 % aller Bedarfsgemeinschaften nicht die volle Miete übernommen würde, ist nicht durch Nachweise oder Quellen belegt und war im Übrigen ohnehin in dieser Allgemeinheit kein überzeugender Hinweis dafür, dass es dem Kläger und seiner Partnerin unmöglich gewesen sein könnte, Wohnraum innerhalb des Angemessenheitsrahmens zu finden. Die vom Kläger geforderten gerichtlichen Ermittlungen würden danach grundsätzlich nicht sachgerechte Ermittlungen „ins Blaue hinein“ darstellen. Der Senat ist nach alledem davon überzeugt, dass im vom Beklagten zugrunde gelegten Vergleichsraum (Nördliches Kreisgebiet: N., O., I., P.), aber auch im übrigen Landkreis ausreichend anmietbarer Wohnraum vorhanden gewesen ist.
Zuletzt ergibt sich auch kein Anspruch auf Übernahme höherer Heizkosten. Der Beklagte hat die Heizkosten in zutreffender Höhe gewährt. Hierzu wird auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen und Feststellungen des SG im angegriffenen Urteil verwiesen. Ein Kostensenkungsverfahren war durchgeführt worden, die Leistungen des Beklagten entsprachen den Werten, die sich aus der Anwendung des im streitigen Zeitraum aktuellen Bundesheizkostenspiegels ergaben (siehe dazu aus jüngerer Zeit z.B. BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 57/19 R – juris Rn. 20).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.