Die im Rahmen der KFZ –Hilfe durch den Hilfeträger zu übernehmenden Betriebskosten eines KFZ sind auf die für den Betrieb notwendigen und angemessenen Kosten begrenzt. Die Angemessenheit der Kosten bemisst sich nach dem Zweck der Eingliederungshilfe und dem Schutz vor sozialer Ausgrenzung. Es ist auf die Lebensgewohnheiten abzustellen, die auch von der Bevölkerung in „bescheidenen Verhältnissen“ geteilt werden.
I. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2020 verpflichtet, dem Kläger ab 01.02.2022 eine monatliche Pauschale in Höhe von 70,00 Euro im Rahmen der KFZ Hilfe zu erbringen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 2/10.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist der Bescheid des Beklagten vom 12.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2020. In der Sache begehrt der Kläger höhere Leistungen der KFZ - Hilfe im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe.
Der im Dezember 1972 geborene Kläger wohnt alleine zur Miete in einer Wohnung mit 54,92 qm Wohnfläche in B-Straße 42, B-Stadt. Er schuldet hierfür eine monatliche Mietzahlung, inklusive Betriebs- und Heizkostenpauschale, in Höhe von 379,57 Euro (Stand: 05/2019). Bei dem Kläger besteht nach einem Gehirntumor im Jahr 1979 eine linksseitige Halbseitenlähmung. Aus diesem Grund ist beim Kläger ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "B" anerkannt.
Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 710,00 Euro (Stand: 11/2021). Seit 01.07.2016 ist der gelernte Kinderpfleger zudem in Teilzeit bei der Lebenshilfe im F-Stadt e.V. im Bereich der familienentlastenden Dienste tätig. Er verdient dort 450,00 Euro monatlich.
Mit Antrag vom 12.03.2019, beim Beklagten eingegangen am selben Tag, beantragte der Kläger unter anderem die Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten PKWs sowie den für ihn notwendigen, behindertengerechten Umbau dieses PKWs.
In der Stellungnahme vom 11.07.2019 vertrat die Sachverständige des Gesundheitsamtes Tirschenreuth sodann die Einschätzung, dass nur durch ein behindertengerecht ausgestattetes Kraftfahrzeug die Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse und Lebensbetätigungen ermöglicht werden könne. Damit der Kläger das Kfz benutzen könne, sei der Einbau eines Lenkrades mit Multifunktionsdrehknopf sowie ein Automatikgetriebe notwendig. Alle Funktionen müssten rechtshändig erreichbar sein.
Mit Schreiben des Klägers vom 07.10.2019 beantragte der Kläger sodann auch Leistungen zum Unterhalt des eigenen Fahrzeuges, da er diese Kosten aus seiner Erwerbsunfähigkeitsrente nicht decken könne.
Mit Bescheid des Beklagten vom 05.12.2019 bewilligte der Beklagte einen Zuschuss für die Beschaffung eines behindertengerecht ausgestatteten Kraftfahrzeuges in Höhe von 6710,00 Euro. Darüber hinaus bewilligte der Beklagte die Übernahme der notwendigen Kosten für den behinderungsbedingten Umbau des Kfz in voller Höhe, letztendlich 2.647,75 Euro. Schließlich bewilligte der Beklagte ab Inbetriebnahme des KFZ eine monatliche Betriebskostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro.
Am 18.12.2019 bestellte der Kläger sodann einen Pkw der Marke Ford für einen Kaufpreis von 17.710,00 Euro. Es handelt sich hierbei um einen Ford Fiesta mit 1,0 l EcoBoost Benzinmotor. Der kombinierte Verbrauch wird mit 5,9 l pro 100 km angegeben. Die Differenz des Kaufpreises zu der vom Beklagten gewährten Hilfe zur Beschaffung des Kfz wurde durch die Stiftung "G" und die "H"-Stiftung bestritten.
Mit Schreiben vom 19.12.2019, beim Beklagten eingegangen am 23.12.2019, erhob der Kläger Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 05.12.2019 bewilligte Betriebskostenpauschale in Höhe von 50 Euro monatlich. Die gewährte Pauschale reiche für Instandhaltung und den Betrieb des Kfz nicht aus. Seiner Ansicht nach wären mindestens 134,90 Euro pro Monat zu erbringen. Hierbei habe er Benzinkosten noch nicht berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz zum 27.01.2020 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die gewährte Pauschale orientiere sich an den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe der Eingliederungshilfe. Die Pauschale beinhalte offensichtlich Leistungen für den laufenden Betrieb, vor allem in Form von Benzinkosten. Über den Antrag des Klägers vom 07.10.2019, etwaige zum Betrieb und zur Instandhaltung eines Kfz erforderliche weitere Kosten zu übernehmen, habe der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht entschieden. Der Beklagte werde insoweit aufgefordert, über weitere Leistungen zu entscheiden.
Mit streitgegenständlichem Bescheid des Beklagten vom 12.03.2020 gewährte der Beklagte weitere Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme der Kfz - Haftpflichtversicherung und der Kfz - Steuer. Im Übrigen werde auf Punkt 3.) des Bescheides vom 05.12.2019 verwiesen. Es werde eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 50 Euro monatlich gewährt. Hiermit seien beispielsweise Kosten für die Kaskoversicherung, den TÜV, Scheibenreiniger und kleinere Reparaturen abgegolten. Eine vollständige Deckung der Betriebskosten sei damit ausdrücklich nicht verbunden, da das Fahrzeug auch für andere Zwecke verwendet werde. Größere Reparaturen seien gesondert zu beantragen.
Mit Schreiben vom 01.04.2020, beim Beklagten eingegangen am 06.04.2020, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.03.2020 ein. Er erwarte eine Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Kfz. Die monatlichen Kosten für den Betrieb des Fahrzeuges beliefen sich auf 230,18 Euro. Unter Berücksichtigung der gewährten 50 Euro blieben daher monatlich 180,18 Euro offen. In der Anlage zu diesem Schreiben legte der Kläger eine Kostenübersicht, bzw. ein Fahrtenbuch, der ersten vier Wochen des Betriebs des KFZ vor. Die Aufstellung weist eine Kilometerleistung von 1697,50 km und einen Kraftstoffverbrauch von 84,88 l (Kosten bei 1.50 Euro/Liter Benzin: 129,50 Euro) aus. Enthalten sind hierbei Fahrten zu Physiotherapie, zum Morgenspaziergang, zum Einkauf, zur Therme in I-Stadt, zu einem ehemaligen Treffen mit Kollegen in J-Stadt (Fahrstrecke 200 km) zu einem Besuch bei Schwester und Neffe (Fahrstrecke 160 km) etc.
Mit Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 09.07.2020 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Gewährung der Pauschale werde die Ermöglichung des Betriebs eines Kfz zur Sicherstellung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verfolgt. Die Pauschale sei angemessen. Sie solle nur einen Beitrag zum Unterhalt eines Kfz leisten nicht aber dessen sämtliche Betriebskosten abdecken. Beispielsweise sei die Sicherstellung von Fahrten zu Physiotherapie und Ärzten nicht dem Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe zuzurechnen. Hierfür seien die Krankenkassen zuständig. Zudem sei nicht außer Acht zu lassen, dass auch im Bereich der Eingliederungshilfe der Maßstab der bescheidenen Verhältnisse gelte. Dies bedeute eine Begrenzung des dem Betreffenden zustehenden Wunsch- und Wahlrechts. Die Übernahme größerer, im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kfz anfallender Ausgaben, zum Beispiel Haftpflichtversicherung und Reparaturen, könnten gesondert beim Beklagten beantragt werden.
Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 27.07.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, wurde die vorliegende Klage erhoben. Als Begründung wurde vorgetragen, dass der Kläger einen Anspruch auf den Ersatz der Kosten, die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbunden seien, habe. Der Kläger habe seinen Bedarf insoweit mit dem eingereichten Fahrtenbuch, bzw. der Kostenaufstellung, umfassend dargelegt. Es sei richtig, dass es sich bei diesen Betriebskosten im Wesentlichen um Benzinkosten handele. Diese seien im konkreten Fall behinderungsbedingt erforderlich. Der Kläger sei aufgrund seiner Behinderung auf Besuche der Therme in I-Stadt angewiesen. Auch der Besuch einer Selbsthilfegruppe sei als Bedarf des Klägers anzuerkennen. Die Kosten für den Unterhalt des Kfz fielen beim Kläger monatlich in Höhe von 234,90 € an.
Der Kläger beantragt:
Den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2020 zu verpflichten, dem Kläger weitere Leistungen der KFZ Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe in Form einer um 172,48 Euro höheren monatlichen Betriebskostenpauschale, d.h. insgesamt in Höhe von monatlich 222,48 Euro für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 zu gewähren. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, dem Kläger ab 01.04.2022 vorläufig eine monatliche Betriebskostenpauschale in Höhe von insgesamt 250,00 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Der Anspruch des Klägers erschöpfe sich in der mit Bescheid vom 12.03.2020 gewährten Betriebskostenpauschale in Höhe von monatlich 50,00 Euro. Durch die Gewährung der Pauschale habe der Beklagte sein eingeräumtes Ermessen ausgeübt. Die Bewilligung der Pauschale sei auch der Höhe nach verhältnismäßig. Es sei insoweit festzuhalten, dass die Kosten für die Kfz-Versicherung sowie die Kfz-Steuer bereits vom Beklagten übernommen würden. Darüber hinaus könne die Kostenübernahme für größere Reparaturen gesondert beim Beklagten beantragt werden. Schließlich würden viele der vom Kläger angeführten Fahrten nicht in den Bereich der Eingliederungshilfe fallen. So fielen zum Beispiel die Fahrten zu Physiotherapie und Ärzten in den Bereich der Krankenkassen. Auch bloße Einkaufsfahrten hätten keinen Teilhabebezug. Schließlich sei nach der Rechtsprechung des Bunddessozialgerichtes (BSG) nicht außer Acht zu lassen, dass der Maßstab von "bescheidenen Verhältnissen" anzulegen sei. Letztendlich sei die gewährte Betriebskostenpauschale in Höhe von monatlich 50,00 Euro angemessen, um die Teilhabebedürfnisse zu bestreiten.
Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 27.10.2021 wurde zudem eine weitere Aufstellung der getätigten Fahrten und der für das Kfz angefallenen Kosten betreffend den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.03.2021 vorgelegt. Die Laufleistung des Pkw betrug in diesen drei Monaten 3.167 km. Der Kläger gab die monatlich anfallenden Gesamtkosten mit 211,12 Euro an. Ungedeckt seien somit monatlich 161,12 Euro.
Am 02.11.2021 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Hier gab der Kläger an, dass der Arbeitgeber dienstlich veranlasste Fahrten mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer berücksichtige.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der gewechselten Schriftsätze und den beigezogenen Vorgang der Verwaltung Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage war nur zum Teil begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der Betriebskosten für seinen PKW im Rahmen der Eingliederungshilfe, bzw. der KFZ - Hilfe, hat.
Die in Form der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig und wurde form- und fristgerecht beim örtlich zuständigen Sozialgericht erhoben.
Klarstellend geht das Gericht zunächst davon aus, dass der Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 12.03.2020 (jedenfalls) inzident, die Gewährung einer höheren monatlichen Betriebskostenpauschale abgelehnt hat. Nach Auffassung des Gerichtes handelt es sich daher nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung, die keine eigene Regelungswirkung mehr innehat, sondern um einen Zweitbescheid. Die Einordnung als Zweitbescheid (Verwaltungsakt) oder als wiederholende Verfügung bestimmt sich unabhängig von einer vorgenommenen Sachprüfung danach, ob die von der Behörde getroffene Maßnahme auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gemäß § 31 Abs. 1 SGB X gerichtet ist. Abzustellen ist bei der Auslegung auf die §§ 133, 157 BGB, also darauf, wie der Kläger eine Willenserklärung unter Berücksichtigung der bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte: LSG Bayern v. 15.11.2017 - L 19 R 287/14. Im konkreten Fall wies die Widerspruchsbehörde den Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 27.01.2020 darauf hin, dass über den Antrag vom 07.10.2019 auf Übernahme der zum Betrieb und zur Instandhaltung notwendigen Kosten des KFZ, nicht entschieden worden sei. Mit Hinweisschreiben vom 22.10.2019 sei lediglich (informell) mitgeteilt worden, dass neben der Betriebskostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro keine weiteren Leistungen erbracht würden. Auch das Gericht versteht diesen Hinweis so, dass der Beklagte noch zu entscheiden habe, ob weitere Leistungen und ggf. eine höhere monatliche Zahlung zu erbringen sei. Mit dem jetzt streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte, nach Auffassung des Gerichtes, endgültig zum Ausdruck gebracht, keine höheren monatlichen Zahlungen erbringen zu wollen und damit das Begehren des Klägers nach einer höheren monatlichen Pauschale endgültig, mit Regelungswirkung, abgelehnt.
Weiter ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger gemäß §§ 99, 113 Abs. 2 Nr. 7, 114, 83 SGB IX anspruchsberechtigt in Bezug auf die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen, insbesondere in Form der Hilfen zur Mobilität, bzw. der KFZ - Hilfe, ist. Der Kläger ist insoweit, aufgrund seiner Behinderung, regelmäßig auf die Benutzung eines KFZ angewiesen, § 114 Nr. 1 SGB IX.
Gemäß §§ 114, 83 Abs. 3 SGB IX umfassen die Leistungen für ein Kraftfahrzeug, Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, Leistungen für die erforderliche Zusatzausstattung, Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis, Leistungen zur Instandhaltung und Leistungen für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten. Die Bemessung der Leistungen richtet sich nach der Kraftfahrzughilfe - Verordnung (KfzHV), wobei gemäß § 114 Nr. 2 SGB IX die §§ 6 und 8 der KfzHV nicht maßgeblich sind.
Im konkreten Fall ist zwischen den Beteiligten nur noch streitig, ob und in welchem Umfang die Betriebskosten für das KFZ zu übernehmen sind, bzw. in welcher Höhe eine monatliche Zahlung für die Betriebskosten durch den Beklagten zu erbringen ist.
Gemäß § 107 Abs. 2 SGB IX ist über Art und Maß der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Grundsätzlich müssen die Leistungen als Leistungen der sozialen Teilhabe im Sinne der Grundnorm des § 76 SGB IX geeignet und erforderlich sein, um die Ziele der Eingliederungshilfe, mithin der sozialen Teilhabe zu erreichen.
Die Hilfe muss demnach gemäß §§ 90 Abs. 1, 113 Abs. 1 SGB IX geeignet sein, um dem Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen.
Hilfe nach § 76 SGB IX wird dabei jedoch nur in dem Maß gewährt, in dem auch Nichtbehinderte entsprechende Bedürfnisse befriedigen können. Es gilt der Schutz vor sozialer Ausgrenzung. Bei der Bestimmung dieses Maßstabes muss auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden, die auch von der Bevölkerung in "bescheidenen Verhältnissen" geteilt werden, sodass eine soziale Ausgrenzung aus wirtschaftlichen Gründen vermieden wird, vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 83 SGB IX (Stand: 09.11.2020), Rn. 11 und Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2010 - L 8 SO 55/09 -, Rn. 27, juris.
Gemessen an diesen Maßstäben hält auch das Gericht die gewährte Pauschale grds. für geeignet und angemessen. Bei Benzinpreisen um die 1,50 Euro pro Liter und der Verwendung von nur 25,00 Euro, also der Hälfte der Pauschale, ist es dem Kläger problemlos möglich 270 km pro Monat zu fahren. Dies ist, nach Ansicht des Gerichtes, grundsätzlich ausreichend, um soziale Ausgrenzung - auch aus wirtschaftlichen Gründen - zu vermeiden.
Für welche Fahrten der Kläger den gewährten Pauschalbetrag verwendet steht ihm natürlich frei. Aus den dargestellten Maßstäben kann jedoch kein Anspruch auf Kostenerstattung für alle Fahrten, die ggf. einen Teilhabebezug aufweisen, abgeleitet werden. Anführen möchte das Gericht insoweit z.B. die aufgeführten Fahrten zu Treffen mit ehemaligen Kollegen (am 26.03.2021 - 362km, im März 2020: 197km) oder den Besuch bei Schwester und Neffe (im März 2020: 160 km). Unabhängig vom Bezug von Eingliederungshilfeleistungen müsste sich jeder Durchschnittsbürger überlegen, ob er Mittel im hierfür notwendigen Umfang einsetzen kann und will.
Es steht dem Kläger natürlich auch frei, für einzelne, größere Fahrten, die dem Zweck der Teilhabe dienen (bspw. ein Treffen mit Interessensvertretern in Berlin o.Ä.) gesonderte Hilfeleistungen zu beantragen.
Die dienstlich veranlassten Fahrten werden, nach den Angaben des Klägers, vom Arbeitgeber berücksichtigt. Leistungen der Eingliederungshilfe sind, aufgrund des Nachranggrundsatzes gemäß § 91 Abs. 1 SGB IX, insoweit nicht zu erbringen.
Schließlich möchte auch das Gericht nochmal darauf hinweisen, dass viele der vom Kläger aufgeführten Fahrten keinen Teilhabebezug aufweisen und bereits aus diesem Grund keine Leistungen der Eingliederungshilfe auslösen können. In den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen nach dem SGB V fallen z.B. notwendige Fahrten zu Ärzten und zur Physiotherapie. Auch hinsichtlich der unternommenen Einkaufsfahrten kann das Gericht keinen unmittelbaren sozialen Teilhabebezug erkennen.
Hinsichtlich der weiteren Betriebskosten geht das Gericht davon aus, dass grundsätzlich alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges notwendige und angemessene Kosten zu berücksichtigen sind. Hierhergehören, nach Auffassung des Gerichtes, die Kosten für TÜV, notwendige Reparaturen und weitere Betriebsstoffe. Die KFZ - Haftpflichtversicherung und die KFZ - Steuer werden vom Beklagten separat getragen.
Dem Beklagten ist in dieser Hinsicht zunächst beizupflichten, dass monatliche Fahrzeugreinigungskosten in Hohe von 37,50 Euro sicher nicht notwendig und im Sinne der "bescheidenen Verhältnisse" angemessen sind. Ebenfalls sind die vom Kläger bspw. aufgeführten Fußmatten nicht notwendig zum ordnungsgemäßen Betrieb des KFZ. Größere Reparaturen oder Anschaffungen, wie neue Reifen o.Ä., sind beim Beklagten gesondert unter Vorlage der jeweiligen Rechnung zu beantragen.
Im Übrigen ist die gewährte Pauschale, nach Auffassung des Gerichtes, jedoch auch ausreichend, um die Kosten für Scheibenreiniger, Nachfüllöl, Scheibenwischerblätter o.Ä. zu bestreiten.
In Anbetracht der seit Februar des Jahres 2022 enorm gestiegenen Energiepreise geht das Gericht jedoch ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass die Ziele der Eingliederungshilfe mit der gewährten Pauschale in Höhe von 50 Euro nicht (mehr) erreicht werden können. Bei dem stattgehabten Preisanstieg für Benzin um zeitweise mehr als 30% hält das Gericht eine Anpassung der Pauschale auf monatlich 70,00 Euro für notwendig, um das Ziel der sozialen Teilhabe noch zu erreichen. In dieser Hinsicht geht das Gericht auch von einer Ermessensreduzierung auf null aus. Andere, gleich geeignete Mittel sind für das Gericht nicht ersichtlich. Bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist diese Regelung natürlich einer Entscheidung nach § 48 SGB X zugänglich.
Aus diesen Gründen war der Beklagte, im tenorierten Umfang zu verpflichten, im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.