Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.04.2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seiner am 27.04.2023 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 13.04.2023, mit dem ihm für das Klageverfahren S 16 R 3111/22 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von V1 mit monatlicher Ratenzahlung von 17 Euro ab dem 05.05.2023 gewährt wurde. Er begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen und somit nicht statthaft ist.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG greift auch dann ein, wenn das Gericht - wie hier das SG - Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen Ratenzahlung bewilligt hat (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschlüsse des Bayerischen LSG vom 01.07.2014 – L 15 SB 36/14 B PKH, und vom 29.01.2015 – L 15 SB 16/15 B PKH m.w.N.; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 172, Rdnr. 6g). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Verfahren der Prozesskostenhilfe ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes, Bundestags-Drucksache 16/7716, S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung hingegen hat das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens bejaht und eine Ratenzahlung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO deswegen angeordnet, weil es nur eine eingeschränkte Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Soweit der Kläger im Schreiben vom 27.04.2023 zugleich eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG sowie eine Gegenvorstellung erhoben hat, sind diese beiden Verfahren vom Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 21.06.2023 abgetrennt worden. Sie werden jeweils unter gesonderten Aktenzeichen geführt und entschieden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.