Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt letztlich höhere Renten.
Mit Bescheid vom 03.07.2007 bewilligte die Beklagte dem am 00.00.1944 geborenen Kläger ab dem 01.06.2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
Aufgrund eines im Rahmen eines beim Sozialgericht Düsseldorf (S 42 (29, 37, 17, 7) SB 53/05) geführten Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs ist bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 50 seit Februar 2007 festgestellt.
Aufgrund eines weiteren am 13.02.2009 im Verfahren L 14 R 367/06 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geschlossenen Vergleichs gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.04.2009 für die Zeit vom 01.10.2003 bis zum 28.02.2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bei der Berechnung der Rente ging sie von 43,2145 Entgeltpunkten, einem Rentenartfaktor von 0,5 sowie einem Zugangsfaktor von 0,898 aus, so dass der Rente 38,8066 Persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt wurden. Bei einem (damals) aktuellen Rentenwert von 26,13 € ergab sich eine monatliche Rentenhöhe von 507,01 €. Ebenfalls aufgrund des genannten Vergleichs gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.05.2009 ab dem 01.03.2007 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei der Berechnung dieser Rente ging sie von 42,8303 Entgeltpunkten aus, wobei die Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewesen waren, den Zugangsfaktor der früheren Rente von 0,898 behielten. Der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage einer Rente gewesen waren, betrug infolge eines Abschlags für zehn Kalendermonate 0,970. Insgesamt ergaben sich danach Persönliche Entgeltpunkte i.H.v. 39,9897 und eine monatliche Rente i.H.v. 954,33 €.
Gegen die Bescheide legte der Kläger am 15.05.2009 Widerspruch ein; ihm stehe seit dem 01.10.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.
In der Folgezeit nahm die Beklagte Neuberechnungen beider Renten vor, zum einen hinsichtlich der Beitragszeit für den Monat März 2003, zum anderen hinsichtlich des Betrags der Nachzahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Im Übrigen wies sie die Widersprüche durch Bescheid vom 16.06.2009 zurück. Anschließend machte der Kläger immer wieder durch Schreiben gegenüber der Beklagten, aber auch durch gerichtliche Verfahren (S 45 (40) 151/09 sowie S 49 R 5 19/13, jeweils Sozialgericht Düsseldorf) Ansprüche auf eine höhere Rente geltend. Die Beklagte wertete das Begehren des Klägers schließlich als Überprüfungsantrag. Die Beklagte lehnte eine Neufeststellung der Renten durch Bescheid vom 01.08.2017 ab.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 07.08.2017 Widerspruch ein, den die Beklagte durch Bescheid vom 14.09.2017 zurückwies. Zur Begründung führte sie (noch einmal) aus, maßgeblich für die Höhe einer Rente sei die Berechnung zum Rentenbeginn; nicht maßgeblich hingegen sei, wann die Berechnung erfolge. Bei Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.10.2003 habe der Kläger bereits eine Altersrente bezogen. Da aber der 01.10.2003 der Zeitpunkt des zeitlich ersten Rentenbeginns sei, habe bei der Rentenberechnung auf diesen abgestellt werden müssen. Werde eine Rente vorzeitig in Anspruch genommen, so sei der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 zu mindern. Seine Rente wegen Erwerbsminderung habe er 34 Monate vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen, so dass sich ein Zugangsfaktor von 0,898 ergeben habe. Die sogenannten Abschläge bei einer Rente würden durch die Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor berechnet; bei seiner Rente wegen Erwerbsminderung habe sich dadurch ein Abschlag von 10,2 % ergeben. Bei der Berechnung der im Anschluss gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen habe die Hälfte der Entgeltpunkte den bei der Rente wegen Erwerbsminderung zugrunde gelegten Zugangsfaktor behalten, die übrigen Entgeltpunkte seien wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme um zehn Monate mit dem Zugangsfaktor 0,970 multipliziert worden. Die Rentenberechnungen in den Bescheiden vom 30.04.2009 und 04.05.2009 seien richtig und rechtmäßig. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass Berechnungen aus früheren Bescheiden nicht maßgeblich seien.
Daraufhin hat der Kläger am 22.09.2017 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben und vorgetragen, er habe in früheren Renteninformationen und Bescheiden Entgeltpunkte in anderer Höhe mitgeteilt bekommen, auch sei eine Kürzung der Entgeltpunkte nicht Gegenstand des vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleichs gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 01.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die mit Vergleich vom 13.02.2009 bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 30.09.2003 sowie die ab Februar 2007 bewilligte Altersrente für Schwerbehinderte neu zu berechnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und hierbei 42,4197 EP bei der Berechnung zugrunde zu legen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 20.02.2018 abgewiesen und ausgeführt, der angegriffene Überprüfungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig. Zu Recht habe die Beklagte eine erneute vollständige Sachprüfung nicht vorgenommen und an der Bindungswirkung ihrer früheren Bescheide festgehalten.
Gegen den ihm am 22.02.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.02.2018 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe dem Sozialgericht mitgeteilt, dass er eine mündliche Verhandlung wünsche, trotzdem habe er dann einen Gerichtsbescheid erhalten. Außerdem habe sich das Sozialgericht nur auf die Angaben der Beklagten bezogen, seine Angaben seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Er habe mehr als 47 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt, dann habe man ihm die ersten fünf Monate seiner Berufsunfähigkeitsrente nicht ausgezahlt, weil angeblich sein Arbeitslosengeld zu hoch gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2018 sowie den Bescheid vom 01.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sowohl seine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit als auch seine Altersrente für schwerbehinderte Menschen von Beginn an auf der Grundlage von 42,4197 persönlichen Entgeltpunkten neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, die sie durch die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt sieht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgerecht erhoben (§ 143 und 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), sie ist aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, mit welcher der Kläger letztlich begehrt, der Berechnung seiner Renten höhere Entgeltpunkte zugrunde zu legen und ihm entsprechend höhere Leistungen zu zahlen. Die Voraussetzungen dafür liegen aus den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 14.09.2017 und vom Sozialgericht in dem angegriffenen Gerichtsbescheid ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen (weiterhin) nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher auf diese.
Im Hinblick auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.10.2020 aufgeworfene diesbezügliche Frage sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die Beklagte der mit Bescheid vom 30.04.2009 ab dem 01.10.2003 gewährten Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht einen Zugangsfaktor von (nur) 0,898 zugrunde gelegt hat. Nach § 77 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.02.2002 (BGBl. I 754) ist bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Nach der hier ebenfalls zu beachtenden Übergangsvorschrift des § 264c SGB VI in der Fassung vom 19.02.2002 (BGBl. I 754) ist allerdings Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.2004 - wie hier - bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend. Aus letzterer wiederum ergibt sich für einen Rentenbeginn am 01.10.2003, dass das maßgebende Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors 60 Jahre und 2 Monate ist. Damit ergibt sich die der Berechnung der Rente zugrunde gelegte Minderung des Zugangsfaktors von 1,0 um 0,003 für 34 Kalendermonate vor Vollendung des 63. Lebensjahres.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zugelassen, weil keiner der in § 160 SGG genannten Gründe vorliegt.